Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 14. Nov. 2018 - 9 Nc 27/18
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum ersten vorklinischen (vk.) Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019 außerhalb – ggf. hilfsweise bezogen auf frei gebliebene Plätze innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019“ vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. 2018, 338, 340) die Zahl der von der WWU Münster im ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin aufzunehmenden Studierenden auf 140 festgesetzt:
5Dieser Zahl steht nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Belegungsübersicht des Studierendensekretariats vom 9. Oktober 2018 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 27/18) eine tatsächliche Einschreibungszahl von 147 (Stand: 9. Oktober 2018 = Vorlesungsbeginn) für das verfahrensbetroffene erste Fachsemester gegenüber.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens „Medizin“ zum WS 2018/2019, einschließlich der hierzu von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag, über den der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten und Übertragung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg.
9Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2018/2019 im ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
10Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze des ersten vorklinischen Fachsemesters des Studiengangs Medizin zum WS 2018/2019 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2018 (bezogen auf den Belegungsstand zu diesem Tage = Vorlesungsbeginn) besetzt sind. Durch diese dienstlich mitgeteilte Besetzungszahl von 147, die wie in den vorausgegangenen Vergabeverfahren,
11vgl. hierzu zuletzt ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 – 13 C 49/18 – WWU Münster, 1. vk. Fs., SS 2018), n. v.,
12ersichtlich auf einer maßvollen Überbuchung durch die Stiftung für Hochschulzulassung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem erhöhten Annahmeverhalten der Zugelassenen beruht und der damit eine uneingeschränkt kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, wird die für das hier verfahrensbetroffene erste vorklinische Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von140 ausgeschöpft und sogar um die Zahl 7 überschritten.
13Die durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl lässt nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Überprüfung durch das Gericht keine inhaltlichen oder rechnerischen Fehler erkennen.
14Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das WS 2018/2019 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO - ) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544).
15Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die ggf. auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2018/2019 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2018 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2018, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
16Lehrangebot:
17Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen der „Stellenplan Vorklinik 19.09.2018“ und die Stellenübersicht „Sondervereinbarung Hochschulpakt II 2011 - 2015“ zählen, davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin , wie dies auch in der Kapazitätsberechnung der Hochschule zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2018 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2018/2019 - unverändert gegenüber dem vorgegangenen Berechnungszeitraum 2017/2018 –,
18vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 16. November 2017 - 9 Nc 36/17 u.a. – (WS 2017/2018) und vom 20. April 2018 – 9 Nc 4/18 u.a. (SS 2018), jeweils juris und nrwe; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018, a.a.O.,
19insgesamt 43,0 Personalstellen (davon 40 reguläre „HH-Stellen“ und 3 Stellen „HP“ aus dem Hochschulpakt) kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots durch die Hochschule und das Ministerium einbezogen worden sind.
20Der maßgebliche Stellenbestand und das – zunächst unbereinigte - Lehrangebot stellen sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar:
21Stellengruppe |
Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) |
Anzahl Stellen (= Wert Vorjahr) |
Summe Deputatstunden (DS) (= Wert Vorjahr) |
W3 Universitäts-professor |
9 |
6 (6) |
54 (54) |
W2 Universitäts-professor |
9 |
3 (3) |
27 (27) |
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
2 (2) |
18 (18) |
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
2 (2) |
10 (10) |
A13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
8 (6) |
32 (24) |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) |
4 |
(13 HH + 2 HP =) 15 (17) |
60 (68) |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
(6 + 1 HP =) 7 (7) |
56 (56) |
Summe |
(40 + 3 =) 43 (43) |
257 (257) |
Das nach Prüfung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Berechnungszeitraum 2018/2019 zutreffend angesetzte (unbereinigte) Gesamtlehrdeputat von 257 DS stimmt in seiner Summe mit dem Ergebnis überein, dass das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2017/2018 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als rechtmäßig und erschöpfend beurteilt hat. Auf die vorgenannten Beschlüsse wird verwiesen.
24Hieran wird für das Studienjahr 2018/2019 festgehalten.
25Soweit für das hier zu prüfende Studienjahr im Vergleich zum vorausgehenden Berechnungszeitraum 2017/2018 die Umwandlung zweier Stellen „Wissenschaftlicher Angestellter (befristet)“ in zwei Stellen „Akad. Rat a. Z.“ erfolgt ist, ist dies bei gleichem Regellehrdeputat der beteiligten Stellengruppen kapazitätsneutral.
26Soweit teilweise einzelne Antragsteller/innen haben rügen lassen, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, ob bei allen oder jedenfalls einzelnen befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern (noch) eine arbeitsrechtlich rechtmäßige Befristung gegeben sei, ist dem hier nicht weiter nachzugehen. Das OVG NRW hat hierzu unter Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung zuletzt in seinem Beschluss vom 27. August 2018, a.a.O., bekräftigt, dass es einer solchen Überprüfung mit Rücksicht auf die typisierende Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV NRW nicht bedarf. Dabei ist ausgeführt worden, dass weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule dazu verpflichtet, im gerichtlichen Verfahren darzulegen, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb oder aus anderen Gründen die Befristung des jeweiligen Arbeitsvertrages (noch) gerechtfertigt sei. Das beschließende Gericht teilt diese Beurteilung. Die Anfrage des Gerichts, ob zum Berechnungsstichtag als „befristet“ geführte Wissenschaftliche Angestellte vorhanden seien, deren Befristung durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Beurteilung der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist, ist von der Antragsgegnerin ausdrücklich verneint worden. Damit ist dem gerichtlichen Prüfumfang jedenfalls für das Eilverfahren genügt.
27Das Gesamt-Regellehrangebot von (unbereinigt) 257 DS, das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2018/2019 im Umfang von insgesamt 4 DS wegen individueller Lehrleistungsermäßigung für zwei Lehrkräfte gekürzt worden. Diese Kürzung beruht, wie die Hochschule bereits dem Ministerium unter dem 26. April 2018 berichtet hatte, einmal – wie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum 2017/2018 – im Umfang von 2 DS auf der zusätzlichen Tätigkeit von Prof. Dr. Q. (Physiologie I) als Sprecher des „SFB-TRR 58“ (=DFG‐TransRegio Sonderforschungsbereich TRR 58 „Furcht, Angst, Angsterkrankungen“,
28vgl. http://www.dfg.de/foerderung/programme/listen/
29projektdetails/index.jsp?id=44541416,
30und seiner Präsidentschaft bei der Humboldt-Stiftung,
31vgl. https://www.humboldt-foundation.de/web/ pressemitteilung-2017-29.html.
32Dies rechtfertigt, wie bereits für den vorausgegangenen Berechnungszeitraum auch obergerichtlich mit umfassender Begründung entschieden worden ist,
33vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, m.w.N.,
34eine Kürzung des Regellehrdeputats in diesem Umfang nach Maßgabe der § 5 Abs. 2 LVV, 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO. Eine Verpflichtung, die studienjährlich durch die Hochschule fortgeführte Entschließung außerhalb der – hier auch erfolgten - Verlautbarung gegenüber dem Ministerium im Kapazitätsermittlungsverfahren aktenkundig zu machen, besteht nicht.
35Des Weiteren ist für das Studienjahr 2018/2019 – erstmals – eine individuelle Lehrverpflichtungsermäßigung im Umfang von 2 DS unter Bezug auf § 5 Abs. 2 LVV NRW in Ansatz gebracht worden für Prof. Dr. T. (Institut für Physiologische Chemie und Pathobiochemie, zugehörig dem Fächerbereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin) wegen ihrer zusätzlichen Aufgabenwahrnehmung als Sprecherin des Exzellenzclusters „EXC 1003: Cells in Motion“. Das Gericht stellt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ungeachtet dessen, dass seitens der Antragsgegnerin hierzu im gerichtlichen Verfahren keine weiteren Erläuterungen erfolgt sind, auch diese individuelle Ermäßigung im Umfang von 2 DS als kapazitätsbeachtlich in die Berechnung ein, da nach den in das Internet eingestellten Beschreibungen und Berichten,
36vgl. https://www.uni-muenster.de/Cells-in-Motion/de/, https://www.wn.de/Muenster/2993877-Exzellenzcluster-Cells-in-Motion-Das-Leben-verstehen-lernen und https:// portal.nmwp.de/news/view/23541/wwu-munster-exzellenz cluster-cells-in-motion-fordert-zehn-neue-interdisziplinore-forschungsprojekte,
37der dort aufgezeigte Aufwand ihrer Beteiligung an diesem Cluster mit seiner interdisziplinären Ausrichtung unter Einbindung unterschiedlichster Fachdisziplinen (s. https://www.uni-muenster.de/Cells-in-Motion/de/people/all/sorokin-l.php) ungeachtet der Frage der künftigen Fortführung der Clusterförderung,
38vgl. https://www.myscience.de/news/wire/ exzellenzstrategie_grosser_erfolg_universitaet_muenster_zwei_ antrae ge_bewilligt_wwu_weiter_rennen-2018-uni-muenster,
39die inhaltliche Sachgerechtigkeit dieser Lehrverpflichtungsverkürzung keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Im Übrigen kommt es auf diese Verminderung um 2 DS nicht an, da, wie sich aufdrängt, hieraus auch bei einer Nichtberücksichtigung keine Studienplatzkapazität folgen würde, die höher als die Zahl der tatsächlich vergebenen 147 Studienplätze läge.
40Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin in dem maßgeblichen Referenzzeitraum (erneut) keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren.
41Eine kapazitäre Berücksichtigung - etwa als Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 1 KapVO - von Lehrleistungen, die Privatdozenten sowie Honorar- und außerplanmäßige Professoren in der Lehreinheit erbringen mögen, kommt nach ständiger Rechtsprechung unbeschadet der Frage, ob diese überhaupt Lehrleistungen im Pflichtcurriculum erbringen, nicht in Betracht, da diese freiwillig und unentgeltlich erfolgen.
42Vgl. statt Vieler: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 13 C 41/16 -, juris.
43Das (unbereinigte) Lehrangebot ist ferner beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Experimentelle Medizin (Masterstudiengang), Pharmazie und Zahnmedizin (jeweils Staatsexamensstudiengänge) erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2018 angesetzten Werte von (0,19 DS - Experimentelle Medizin - + 3,30 DS - Pharmazie - + 43,07 DS - Zahnmedizin - =) 46,56 DS, die sich mit den jeweiligen – von Gericht geprüften - Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre nahezu decken, lassen zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Das gilt, wie bereits entschieden worden ist, auch für den ab dem Berechnungsjahr 2016/2017 angesetzten Dienstleistungsexport an den im April 2016 akkreditierten,
44vgl. https://campus.uni-muenster.de/fakultaet/news/ mediziner-fuer-die-wissenschaft-masterstudiengang-experi mentelle-medizin-ist-akkreditiert/,
45Masterstudiengang „Experimentelle Medizin“, dessen Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin angesichts des Inhalts dieses Studiengangs,
46vgl. Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Experimentelle Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 5. September 2016, ABl. WWU Münster 2016, 2577 sowie https://campus.uni-muenster.de/ expmed/masterstudiengang/
47mit dem hierdurch ausgelösten geringfügigen Dienstleistungsbedarf von 0,19 DS keinen Bedenken unterliegt.
48Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -
49Eine Verpflichtung, den Dienstleistungsabzug um etwaige Doppel- oder Zweitstudenten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu bereinigen, besteht nach ständiger Rechtsprechung auch des OVG NRW ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin nach gerichtlicher Kenntnis offenbar ohnehin Doppel- und Zweitstudenten nicht in die Kapazitätsberechnung einbezieht, nicht.
50Vgl. auch hier: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, m.w.N. sowie zuletzt fortführend vom 27. August 2018 – 13 C 49/18 -.
51Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS - 4 DS - 46,56 DS =) 206,44 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2018/2019 von (2 x Sb =) 412,88 DS folgt.
52Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
53Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42.
54Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten - kapazitätsfreundlich abgerundeten - Curricular(eigen) anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50.
55Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit einejähr-liche Aufnahmekapazität Ap im Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von (412,88 : 1,50 =) 275,25, gerundet 275 Studienplätzen.
56Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 275 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell auch für dieses Studienjahr ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,98 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte tabellarische Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (275 : 0,98 =) 280,61, gerundet281 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester.
57Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 281 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2018/2019 eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 140 (für das SS 2019 = 141) abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem normierten Inhalt. Eine Verpflichtung des Ministeriums, bei einer „ungeraden“ Jahreskapazität den um 1 höheren Wert stets dem Wintersemester zuzuordnen, besteht nicht.
58Die Zulassungszahl des WS 2018/2019 ist mit 147 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 7 überschritten worden. Damit scheidet die (vorläufige) Vergabe von Studienanfängerplätzen für den Studiengang Medizin über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus aus. Eine etwa im außerkapazitär bezogenen Eilverfahren auch verfolgte Beteiligung an der Ausbringung vorhandener innerkapazitärer Restplätze scheidet damit schon deshalb aus.
59Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin die sonstigen in der Eingangsbestätigung des Gerichts angeführten Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht hat, kommt es danach nicht an.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.