Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 15. Jan. 2019 - 9 Nc 25/18
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. klinischen – ggf. hilfsweise zu einem niedrigeren vorklinischen – Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019 außerhalb der jeweils festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW NRW) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2018/2019“ vom 14. August 2018 (GV. NRW. 2018, 468, 507) die Zahl der zum WS 2018/2019 in den klinischen Fachsemestern jeweils aufzunehmenden Studierenden wie folgt festgesetzt:
51. bis 4. klin. Fs.: jeweils 126,
65. und 6. klin. Fs.: insg. 252 (Soll-Summe über alle klin. Fs.: 756)
7Diesen Soll-Zahlen stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (abschließende Belegungsmitteilung des Studierendensekretariats der Hochschule vom 9. Oktober 2018 zu eben diesem Zeitpunkt, einen Tag nach dem Vorlesungsbeginn und Vorliegen sämtlicher „Physikumsergebnisse“) im Verfahren 9 Nc 27/18 die folgenden tatsächlichen Einschreibungszahlen gegenüber:
81. klin. Fs.: 133,
92. klin. Fs.: 134,
103. klin. Fs.: 135,
114. klin. Fs.: 117,
125. klin. Fs.: 139 und
136. klin. Fs.: 125. (Ist-Summe über alle klin. Fs.: 783)
14Die Antragsgegnerin hat erläuternd darauf hingewiesen, dass im 4. und 6. klin. Fs. wegen Saldierung keine weitere Studienplatzvergabe erfolge.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und der weiteren gleichgerichtet anhängig gemachten Eilverfahren des WS 2018/2019 sowie die von der Antragsgegnerin im Verfahren 9 Nc 27/18 vorgelegten und erläuterten Kapazitätsunterlagen und sonstigen Vorgänge, betreffend den Studiengang Medizin (klinischer Abschnitt) für das Studienjahr 2018/2019 verwiesen.
16II.
17Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
181. klinische Fachsemester
19Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass zum WS 2018/2019 die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin an der WWU Münster entsprechend den von der Antragsgegnerin bezogen auf den Stand 9. Oktober 2018 (= Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns nach Beendigung der „Physikumsprüfungen“ und Ablauf der Einschreibungs- bzw. Rückmeldefrist),
20zum Anspruch der an der WWU Münster im vorklinischen Teil des Studiums der Medizin eingeschriebenen Studierenden auf Fortsetzung ihres Studiums an dieser Hochschule nach Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung vgl. § 3 der bereits genannten ZZahlenVO höh. Fs. zum StJ 2018/2019 vom 14. August 2018, a.a.O.,
21mitgeteilten Einschreibungs- bzw. Rückmeldungszahlen besetzt sind. Aus diesen Besetzungszahlen, in die nach der ständigen Handhabung der Antragsgegnerin keine beurlaubten Studierenden einbezogen worden sind,
22vgl. zur kapazitätsdeckenden Wirkung auch von eingeschriebenen und beurlaubten Studierenden allerdings OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 u. a. -, nrwe,
23und an deren kapazitätsdeckenden Wirkung kein Zweifel veranlasst ist, folgt eine Zahl von insgesamt 783 tatsächlich in Anspruch genommener klinischer Studienplätze an der WWU Münster zum WS 2018/2019. Damit überschreitet diese Ist-Zahl die Summe der normierten Zulassungszahlen aller klinischen Fachsemester (=756) um 27 (= gerundet 3,57 v. H.). Bezogen auf das 1. klinische Fachsemester in isolierter Sicht sind 133 Studierende tatsächlich eingeschrieben. Hier überschreitet die Ist-Zahl dieses Fachsemesters die Sollzahl (126) um 7 (= gerundet 5,56 v. H.).
24Bei dieser Sachlage ist es, zumal die tatsächlichen Einschreibungszahlen in den klinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin nach ständiger Rechtsprechung untereinander, und zwar auch unter Einschluss des 1. klinischen Fachsemesters, saldierungsfähig sind,
25vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 1. Juni 2018 - 9 Nc 9/18 - (Medizin, klin. Fs., SS 2018) und vom 13. März 2018 - 9 Nc 38/17 - (Medizin. klin. Fs. WS 2017/2018) m.w.N., nrwe und juris, und die gleichgerichtete Rechtsprechung des OVG NRW, etwa Beschluss vom 26. Mai 2015 - 13 C 15/15 -,
26schon im Ausgangspunkt fernliegend, dass über die vergebenen Studienplätze hinaus für die klinischen Fachsemester, insbesondere auch für das hier streitbetroffene 1. klinische Fachsemester, zum WS 2018/2019 noch weitere „verschwiegene“ Studienplätze gerichtlich feststellbar wären, die durch gerichtliche Entscheidung vorläufig vergeben werden könnten. Dies setzte nämlich voraus, dass nach gerichtlicher Überprüfung der auf das WS 2018/2019 entfallende Teil der Jahresaufnahmekapazität 2018/2019 der Lehreinheit „Klinisch-praktische Medizin“ an der WWU Münster zumindest bei (126 [normiertes Soll 1. Fs.] + 27 [Saldierungssumme] + 1 =) 154 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester läge. Dies ist nach der hier patientenbezogen zu berechnenden Aufnahmekapazität (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 Abs. 1 KapVO) keinesfalls erkennbar und deshalb nicht glaubhaft gemacht.
27Das Gericht hat im Übrigen die Aufnahmekapazität der Lehreinheit „Klinisch-Praktische Medizin“ an der WWU Münster für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das WS 2018/2019 überprüft und keine zusätzliche, über die tatsächlich vergebenen Plätze hinausgehende Aufnahmekapazität für die klinischen Fachsemester feststellen können.
28Hierzu gilt Folgendes:
29Maßgeblich für die jährliche Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin sind hier die als Überprüfungstatbestand zu der Aufnahmekapazität nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO ausgebildeten Regelungen des § 17 KapVO zu den sog. patientenbezogenen Einflußfaktoren. Dabei sind zunächst gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v. H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums der betreffenden Hochschule anzusetzen. Gem. Nr. 2 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO erhöht sich sodann die nach Nr. 1 errechnete Zahl je 1000 poliklinische Neuzugänge (PNZ) im Jahr um die Zahl 1, falls – wie hier – die Zahl nach Nr. 1 niedriger liegt als das Berechnungsergebnis des 2. Abschnitts der KapVO. Die Zahl nach Nr. 1 wird dabei jedoch höchstens um 50 v. H. erhöht. Schließlich kann sich die patientenbezogene Ausbildungskapazität nach Nr. 3 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO durch Einbindung von außeruniversitären Krankenanstalten bei den auf den klinischen Teil des Studiums bezogenen Lehrveranstaltungen der Hochschule erhöhen.
30Ausweislich der vorgelegten Unterlagen aus dem Kapazitätsberechnungsverfahren durch das Ministerium und der hierzu ergänzend im gerichtlichen Verfahren auf Anforderung nachgebrachten Unterlagen, basierend auf der Auswertung des sog. digitalen Patientenmanagementsystems der Hochschule, sind von der Antragsgegnerin, ihr folgend vom Ministerium, insgesamt 394.577 Pflegetage in sämtlichen dem Klinikum als zugehörend angesehenen Fachabteilungen (Kliniken und Zentren) einschließlich des bettenführenden Bereichs der Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eingestellt worden. Dabei ist klargestellt und durch ein entsprechendes Tabellenwerk belegt worden, dass hiermit die Belegung aller bettenführenden Abteilungen des Universitätsklinikums Münster nach der sog. Mitternachtszählung in dem dem letzten Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2018/2019 (= 15. September 2018/2019) vorausgehenden vollständigen Kalenderjahr 2017 berücksichtigt worden ist, und zwar ohne Ansatz der insgesamt 24.540 Pflegetage, die auf diejenigen Privatpatienten/Selbstzahler entfallen, die im Referenzzeitraum 2017 wahlärztliche Leistungen von Klinikdirektoren „alten Nebentätigkeitsrechts“ (sog. Altvertragler) in Anspruch genommen haben. Die Zahl dieser auf sog. Altvertragler entfallenden Pflegetage ist im gerichtlichen Verfahren unter Beischluss entsprechender Erläuterungen und tabellarischer Übersichten der medizinischen Fakultät vom 3. Dezember 2018 im Einzelnen nach Pflegetagen mit Namensnennung und Angabe des jeweiligen Beschäftigungsendes einzelner Klinikdirektoren detailliert offengelegt worden. Das Beschäftigungsende von drei namentlich benannten Klinikdirektoren, das entweder erst in das Jahr 2018 oder in den Verlauf des Jahres 2017 fiel, ist eingemerkt worden. Bezogen auf einen Klinikdirektor alten Rechts, dessen Beschäftigungsverhältnis im Juli 2017 endete, sind die Pflegetage mit Wahlarztleistungen des Jahres 2017 dieser Klinik (5.074) anteilig mit 7/12 (= 2.960) herausgerechnet worden.
31Das Gericht hat die von der Antragsgegnerin aufgeführten „Altvertragler“ des Jahres 2017 mit den für drei vormalige Direktoren angegebenen Zeitpunkten ihres Beschäftigungsendes ungeachtet der hierauf bezogenen dienstlichen Versicherung des Studiendekans in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 durch entsprechende Recherchen etwa in der in das Internet eingestellten Presseberichterstattung über den Wechsel in der Klinikleitung überprüft. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne „Altvertragler“ bereits zu einem früheren als dem von der Hochschule angegebenen Zeitpunkt ihr Dienstverhältnis als Klinikdirektoren beendet hätten, sind dabei nicht hervorgetreten. Die weiter angeführten Direktoren alten Rechts sind nach den im Internet abrufbaren Verlautbarungen der Hochschule und der jeweiligen Klinik auch zur Zeit im Dienst, damit erst recht im Jahre 2017.
32Aus dieser Zahl von 394.577 Pflegetagen im Jahre 2017 ohne Privatpatienten von „Altvertraglern“ ergibt sich nach Division durch 365 die Zahl von 1081,03 tagesbelegte Betten (TBB). 15,5 v. H. dieser TBB ergibt sodann eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität von 167,56, gerundet 168 Studienplätzen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO.
33Diese Aufnahmekapazität von 168 ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO (PNZ-Zuschlag) um 50 v. H., mithin um 84 erhöht worden, was eine jährliche Aufnahmekapazität von 252 Studierenden für den klinisch-praktischen Teil des Studiengangs Medizin an der WWU Münster ergibt.
34Diese Zahl ist - wie in den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen -,
35vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 13. September 2017 - 9 Nc 17/17 - und vom 1. Juni 2018 - 9 Nc 9/18 -, jeweils juris und nrwe,
36nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf gerichtliche Nachfrage ausdrücklich durch den Studiendekan versichert, dass weiterhin keine für das Studium der Medizin in diesem Abschnitt relevanten Lehrveranstaltungen durch außeruniversitäre Krankenanstalten (Klinken und Lehrkrankenhäuser) im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt wurden.
37Wegen des schließlich anzusetzenden Schwundausgleichsfaktors, den die Antragsgegnerin entsprechend dem sog. Hamburger Modell konkret zahlenförmig mit 1,0 beziffert und abgeleitet hat, ist es bei dieser jährlichen Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen verblieben. Sie ist sodann gleichmäßig mit jeweils 126 Studienplätzen des 1. klinischen Fachsemesters auf das WS 2018/2019 und das SS 2019 verteilt worden. Für den gesamten klinisch-praktischen Studienabschnitt ergibt sich damit für das WS 2018/2019 eine Aufnahmekapazität von (6 X 126 =) 756 als Gesamt-Sollzahl. Die Zulassungszahlenverordnung hat dies entsprechend normativ bestimmt.
38Das Gericht hält die vorstehend dargestellte Kapazitätsberechnung mit sämtlichen dort eingestellten kapazitätsbestimmenden Parametern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW,
39Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 -, juris,
40weiterhin für tatsächlich und rechtlich beanstandungsfrei. Die von einzelnen Antragstellern/Antragstellerinnen angebrachte Kritik, etwa zu dem maßgeblichen Berechnungszeitraum für die Pflegetage, zur Mitternachtszählung, zum normativ bestimmten Prozentsatz i. H. v. 15,5 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO und zur Frage der kapazitären Relevanz von Pflegetagen, die im Referenzzeitraum auf Wahlarztpatienten von Klinikdirektoren mit für diese noch maßgeblichem „altem“ Nebentätigkeitsrecht entfielen, gibt dem Gericht nach erneuter Prüfung keine Veranlassung, von seinen bisherigen Beurteilungen abzuweichen.
412. niedrigere vorklinische Fachsemester
42Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin hilfsweise eine vorläufige Zulassung zu einem vorklinischen Fachsemester begehrt, fehlt ihm/ihr - unabhängig davon, ob hierauf bezogen eine fristgerechte innerkapazitäre Bewerbung erfolgt ist (§ 29 Abs. 1 VergabeVO NRW) - das Rechtsschutzbedürfnis, da er/sie bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat und deshalb tatsächlich nicht mehr in einem vorklinischen Fachsemester studieren will. Allein das möglicherweise verfolgte Ziel, in dem Folgesemester aufgrund der Fortführungsgarantie in das 1. klinische Fachsemester an der WWU Münster aufrücken zu wollen, reicht insoweit nicht. Im Übrigen hat das Gericht bereits entschieden, dass in den vorklinischen Fachsemestern zum WS 2018/2019 keine vergabefähigen Studienplätze mehr vorhanden sind.
43Vgl. Beschlüsse vom 14. November 2018 - 9 Nc 27/18 u. a. -, juris und nrwe.
44Darauf, ob die sonstigen auf den Anordnungsgrund oder den Anordnungsanspruch bezogenen Voraussetzungen, die mit der gerichtlichen Eingangsbestätigung mitgeteilt wurden, sämtlich glaubhaft gemacht worden sind, kommt es nicht mehr an.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG entspricht der ständigen gerichtlichen Handhabung.
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum ersten vorklinischen (vk.) Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019 außerhalb – ggf. hilfsweise bezogen auf frei gebliebene Plätze innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019“ vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. 2018, 338, 340) die Zahl der von der WWU Münster im ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin aufzunehmenden Studierenden auf 140 festgesetzt:
5Dieser Zahl steht nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Belegungsübersicht des Studierendensekretariats vom 9. Oktober 2018 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 27/18) eine tatsächliche Einschreibungszahl von 147 (Stand: 9. Oktober 2018 = Vorlesungsbeginn) für das verfahrensbetroffene erste Fachsemester gegenüber.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens „Medizin“ zum WS 2018/2019, einschließlich der hierzu von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag, über den der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten und Übertragung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg.
9Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2018/2019 im ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
10Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze des ersten vorklinischen Fachsemesters des Studiengangs Medizin zum WS 2018/2019 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2018 (bezogen auf den Belegungsstand zu diesem Tage = Vorlesungsbeginn) besetzt sind. Durch diese dienstlich mitgeteilte Besetzungszahl von 147, die wie in den vorausgegangenen Vergabeverfahren,
11vgl. hierzu zuletzt ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 – 13 C 49/18 – WWU Münster, 1. vk. Fs., SS 2018), n. v.,
12ersichtlich auf einer maßvollen Überbuchung durch die Stiftung für Hochschulzulassung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem erhöhten Annahmeverhalten der Zugelassenen beruht und der damit eine uneingeschränkt kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, wird die für das hier verfahrensbetroffene erste vorklinische Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von140 ausgeschöpft und sogar um die Zahl 7 überschritten.
13Die durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl lässt nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Überprüfung durch das Gericht keine inhaltlichen oder rechnerischen Fehler erkennen.
14Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das WS 2018/2019 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO - ) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544).
15Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die ggf. auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2018/2019 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2018 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2018, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
16Lehrangebot:
17Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen der „Stellenplan Vorklinik 19.09.2018“ und die Stellenübersicht „Sondervereinbarung Hochschulpakt II 2011 - 2015“ zählen, davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin , wie dies auch in der Kapazitätsberechnung der Hochschule zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2018 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2018/2019 - unverändert gegenüber dem vorgegangenen Berechnungszeitraum 2017/2018 –,
18vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 16. November 2017 - 9 Nc 36/17 u.a. – (WS 2017/2018) und vom 20. April 2018 – 9 Nc 4/18 u.a. (SS 2018), jeweils juris und nrwe; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018, a.a.O.,
19insgesamt 43,0 Personalstellen (davon 40 reguläre „HH-Stellen“ und 3 Stellen „HP“ aus dem Hochschulpakt) kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots durch die Hochschule und das Ministerium einbezogen worden sind.
20Der maßgebliche Stellenbestand und das – zunächst unbereinigte - Lehrangebot stellen sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar:
21Stellengruppe |
Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) |
Anzahl Stellen (= Wert Vorjahr) |
Summe Deputatstunden (DS) (= Wert Vorjahr) |
W3 Universitäts-professor |
9 |
6 (6) |
54 (54) |
W2 Universitäts-professor |
9 |
3 (3) |
27 (27) |
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
2 (2) |
18 (18) |
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
2 (2) |
10 (10) |
A13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
8 (6) |
32 (24) |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) |
4 |
(13 HH + 2 HP =) 15 (17) |
60 (68) |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
(6 + 1 HP =) 7 (7) |
56 (56) |
Summe |
(40 + 3 =) 43 (43) |
257 (257) |
Das nach Prüfung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Berechnungszeitraum 2018/2019 zutreffend angesetzte (unbereinigte) Gesamtlehrdeputat von 257 DS stimmt in seiner Summe mit dem Ergebnis überein, dass das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2017/2018 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als rechtmäßig und erschöpfend beurteilt hat. Auf die vorgenannten Beschlüsse wird verwiesen.
24Hieran wird für das Studienjahr 2018/2019 festgehalten.
25Soweit für das hier zu prüfende Studienjahr im Vergleich zum vorausgehenden Berechnungszeitraum 2017/2018 die Umwandlung zweier Stellen „Wissenschaftlicher Angestellter (befristet)“ in zwei Stellen „Akad. Rat a. Z.“ erfolgt ist, ist dies bei gleichem Regellehrdeputat der beteiligten Stellengruppen kapazitätsneutral.
26Soweit teilweise einzelne Antragsteller/innen haben rügen lassen, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, ob bei allen oder jedenfalls einzelnen befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern (noch) eine arbeitsrechtlich rechtmäßige Befristung gegeben sei, ist dem hier nicht weiter nachzugehen. Das OVG NRW hat hierzu unter Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung zuletzt in seinem Beschluss vom 27. August 2018, a.a.O., bekräftigt, dass es einer solchen Überprüfung mit Rücksicht auf die typisierende Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV NRW nicht bedarf. Dabei ist ausgeführt worden, dass weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule dazu verpflichtet, im gerichtlichen Verfahren darzulegen, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb oder aus anderen Gründen die Befristung des jeweiligen Arbeitsvertrages (noch) gerechtfertigt sei. Das beschließende Gericht teilt diese Beurteilung. Die Anfrage des Gerichts, ob zum Berechnungsstichtag als „befristet“ geführte Wissenschaftliche Angestellte vorhanden seien, deren Befristung durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Beurteilung der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist, ist von der Antragsgegnerin ausdrücklich verneint worden. Damit ist dem gerichtlichen Prüfumfang jedenfalls für das Eilverfahren genügt.
27Das Gesamt-Regellehrangebot von (unbereinigt) 257 DS, das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2018/2019 im Umfang von insgesamt 4 DS wegen individueller Lehrleistungsermäßigung für zwei Lehrkräfte gekürzt worden. Diese Kürzung beruht, wie die Hochschule bereits dem Ministerium unter dem 26. April 2018 berichtet hatte, einmal – wie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum 2017/2018 – im Umfang von 2 DS auf der zusätzlichen Tätigkeit von Prof. Dr. Q. (Physiologie I) als Sprecher des „SFB-TRR 58“ (=DFG‐TransRegio Sonderforschungsbereich TRR 58 „Furcht, Angst, Angsterkrankungen“,
28vgl. http://www.dfg.de/foerderung/programme/listen/
29projektdetails/index.jsp?id=44541416,
30und seiner Präsidentschaft bei der Humboldt-Stiftung,
31vgl. https://www.humboldt-foundation.de/web/ pressemitteilung-2017-29.html.
32Dies rechtfertigt, wie bereits für den vorausgegangenen Berechnungszeitraum auch obergerichtlich mit umfassender Begründung entschieden worden ist,
33vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, m.w.N.,
34eine Kürzung des Regellehrdeputats in diesem Umfang nach Maßgabe der § 5 Abs. 2 LVV, 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO. Eine Verpflichtung, die studienjährlich durch die Hochschule fortgeführte Entschließung außerhalb der – hier auch erfolgten - Verlautbarung gegenüber dem Ministerium im Kapazitätsermittlungsverfahren aktenkundig zu machen, besteht nicht.
35Des Weiteren ist für das Studienjahr 2018/2019 – erstmals – eine individuelle Lehrverpflichtungsermäßigung im Umfang von 2 DS unter Bezug auf § 5 Abs. 2 LVV NRW in Ansatz gebracht worden für Prof. Dr. T. (Institut für Physiologische Chemie und Pathobiochemie, zugehörig dem Fächerbereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin) wegen ihrer zusätzlichen Aufgabenwahrnehmung als Sprecherin des Exzellenzclusters „EXC 1003: Cells in Motion“. Das Gericht stellt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ungeachtet dessen, dass seitens der Antragsgegnerin hierzu im gerichtlichen Verfahren keine weiteren Erläuterungen erfolgt sind, auch diese individuelle Ermäßigung im Umfang von 2 DS als kapazitätsbeachtlich in die Berechnung ein, da nach den in das Internet eingestellten Beschreibungen und Berichten,
36vgl. https://www.uni-muenster.de/Cells-in-Motion/de/, https://www.wn.de/Muenster/2993877-Exzellenzcluster-Cells-in-Motion-Das-Leben-verstehen-lernen und https:// portal.nmwp.de/news/view/23541/wwu-munster-exzellenz cluster-cells-in-motion-fordert-zehn-neue-interdisziplinore-forschungsprojekte,
37der dort aufgezeigte Aufwand ihrer Beteiligung an diesem Cluster mit seiner interdisziplinären Ausrichtung unter Einbindung unterschiedlichster Fachdisziplinen (s. https://www.uni-muenster.de/Cells-in-Motion/de/people/all/sorokin-l.php) ungeachtet der Frage der künftigen Fortführung der Clusterförderung,
38vgl. https://www.myscience.de/news/wire/ exzellenzstrategie_grosser_erfolg_universitaet_muenster_zwei_ antrae ge_bewilligt_wwu_weiter_rennen-2018-uni-muenster,
39die inhaltliche Sachgerechtigkeit dieser Lehrverpflichtungsverkürzung keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Im Übrigen kommt es auf diese Verminderung um 2 DS nicht an, da, wie sich aufdrängt, hieraus auch bei einer Nichtberücksichtigung keine Studienplatzkapazität folgen würde, die höher als die Zahl der tatsächlich vergebenen 147 Studienplätze läge.
40Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin in dem maßgeblichen Referenzzeitraum (erneut) keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren.
41Eine kapazitäre Berücksichtigung - etwa als Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 1 KapVO - von Lehrleistungen, die Privatdozenten sowie Honorar- und außerplanmäßige Professoren in der Lehreinheit erbringen mögen, kommt nach ständiger Rechtsprechung unbeschadet der Frage, ob diese überhaupt Lehrleistungen im Pflichtcurriculum erbringen, nicht in Betracht, da diese freiwillig und unentgeltlich erfolgen.
42Vgl. statt Vieler: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 13 C 41/16 -, juris.
43Das (unbereinigte) Lehrangebot ist ferner beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Experimentelle Medizin (Masterstudiengang), Pharmazie und Zahnmedizin (jeweils Staatsexamensstudiengänge) erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2018 angesetzten Werte von (0,19 DS - Experimentelle Medizin - + 3,30 DS - Pharmazie - + 43,07 DS - Zahnmedizin - =) 46,56 DS, die sich mit den jeweiligen – von Gericht geprüften - Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre nahezu decken, lassen zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Das gilt, wie bereits entschieden worden ist, auch für den ab dem Berechnungsjahr 2016/2017 angesetzten Dienstleistungsexport an den im April 2016 akkreditierten,
44vgl. https://campus.uni-muenster.de/fakultaet/news/ mediziner-fuer-die-wissenschaft-masterstudiengang-experi mentelle-medizin-ist-akkreditiert/,
45Masterstudiengang „Experimentelle Medizin“, dessen Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin angesichts des Inhalts dieses Studiengangs,
46vgl. Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Experimentelle Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 5. September 2016, ABl. WWU Münster 2016, 2577 sowie https://campus.uni-muenster.de/ expmed/masterstudiengang/
47mit dem hierdurch ausgelösten geringfügigen Dienstleistungsbedarf von 0,19 DS keinen Bedenken unterliegt.
48Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -
49Eine Verpflichtung, den Dienstleistungsabzug um etwaige Doppel- oder Zweitstudenten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu bereinigen, besteht nach ständiger Rechtsprechung auch des OVG NRW ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin nach gerichtlicher Kenntnis offenbar ohnehin Doppel- und Zweitstudenten nicht in die Kapazitätsberechnung einbezieht, nicht.
50Vgl. auch hier: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, m.w.N. sowie zuletzt fortführend vom 27. August 2018 – 13 C 49/18 -.
51Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS - 4 DS - 46,56 DS =) 206,44 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2018/2019 von (2 x Sb =) 412,88 DS folgt.
52Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
53Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42.
54Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten - kapazitätsfreundlich abgerundeten - Curricular(eigen) anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50.
55Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit einejähr-liche Aufnahmekapazität Ap im Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von (412,88 : 1,50 =) 275,25, gerundet 275 Studienplätzen.
56Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 275 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell auch für dieses Studienjahr ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,98 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte tabellarische Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (275 : 0,98 =) 280,61, gerundet281 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester.
57Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 281 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2018/2019 eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 140 (für das SS 2019 = 141) abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem normierten Inhalt. Eine Verpflichtung des Ministeriums, bei einer „ungeraden“ Jahreskapazität den um 1 höheren Wert stets dem Wintersemester zuzuordnen, besteht nicht.
58Die Zulassungszahl des WS 2018/2019 ist mit 147 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 7 überschritten worden. Damit scheidet die (vorläufige) Vergabe von Studienanfängerplätzen für den Studiengang Medizin über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus aus. Eine etwa im außerkapazitär bezogenen Eilverfahren auch verfolgte Beteiligung an der Ausbringung vorhandener innerkapazitärer Restplätze scheidet damit schon deshalb aus.
59Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin die sonstigen in der Eingangsbestätigung des Gerichts angeführten Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht hat, kommt es danach nicht an.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Das Beschwerdevorbringen richtet sich allein gegen die Anwendung der Saldierungsregelung nach § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW. Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich danach die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vorschrift hier einschlägig ist. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass im streitgegenständlichen 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) eine Ausbildungskapazität von 112 besteht, auf die sich 100 Studierende zurückgemeldet haben, und sich in den weiteren Semestern folgendes Bild hinsichtlich der festgesetzten Zulassungszahlen gegenüber den tatsächlichen Besetzungszahlen ergibt: 2. klinisches FS : 113/159, 3. klinisches FS : 112/111; 4. klinisches FS : 113/125; 5. + 6. klinisches FS: 225/239. Damit wird die festgesetzte Zahl der Studienplätze im Sinne des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW allein schon im 2. klinischen Fachsemester durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten mit der Folge, dass die Zulassungszahlen in den anderen Semestern, vorrangig in dem streitgegenständlichen 1. klinischen Fachsemester als dem jeweils höchsten Fachsemester, um 12 verringert werden durften. Die Vorschrift stellt nicht auf das höchste Fachsemester, sondern - und das auch nur vorrangig - auf das jeweils höchste, von dem zugrundegelegten höheren Fachsemester aus gesehen, ab. Ziel der Norm ist die Saldierung von Studienplatzzahlen unter Beibehaltung des Gesamtlehrangebots, wenn es zu höheren Rückmeldungen von bereits an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden im Verhältnis zu den festgesetzten Zulassungszahlen kommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und diesem Zweck darf die Saldierung auch niedrigere Fachsemester betreffen. Entscheidend ist, ob die durch die Zulassungszahlenverordnungen insgesamt festgesetzten Aufnahmekapazitäten durch die Besetzungszahlen abgedeckt werden und keine ungenutzte Kapazität verbleibt. Die Hochschule darf daher den Soll- und Ist-Zustand betrachten und eine entsprechende Saldierung vornehmen.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 – 13 C 22/14 -, juris, und vom 16. Juli 2010 – 13 B 709/10 -, juris.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
6Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum ersten vorklinischen (vk.) Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019 außerhalb – ggf. hilfsweise bezogen auf frei gebliebene Plätze innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019“ vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. 2018, 338, 340) die Zahl der von der WWU Münster im ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin aufzunehmenden Studierenden auf 140 festgesetzt:
5Dieser Zahl steht nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Belegungsübersicht des Studierendensekretariats vom 9. Oktober 2018 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 27/18) eine tatsächliche Einschreibungszahl von 147 (Stand: 9. Oktober 2018 = Vorlesungsbeginn) für das verfahrensbetroffene erste Fachsemester gegenüber.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens „Medizin“ zum WS 2018/2019, einschließlich der hierzu von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag, über den der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten und Übertragung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg.
9Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2018/2019 im ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
10Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze des ersten vorklinischen Fachsemesters des Studiengangs Medizin zum WS 2018/2019 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2018 (bezogen auf den Belegungsstand zu diesem Tage = Vorlesungsbeginn) besetzt sind. Durch diese dienstlich mitgeteilte Besetzungszahl von 147, die wie in den vorausgegangenen Vergabeverfahren,
11vgl. hierzu zuletzt ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 – 13 C 49/18 – WWU Münster, 1. vk. Fs., SS 2018), n. v.,
12ersichtlich auf einer maßvollen Überbuchung durch die Stiftung für Hochschulzulassung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem erhöhten Annahmeverhalten der Zugelassenen beruht und der damit eine uneingeschränkt kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, wird die für das hier verfahrensbetroffene erste vorklinische Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von140 ausgeschöpft und sogar um die Zahl 7 überschritten.
13Die durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl lässt nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Überprüfung durch das Gericht keine inhaltlichen oder rechnerischen Fehler erkennen.
14Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das WS 2018/2019 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO - ) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544).
15Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die ggf. auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2018/2019 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2018 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2018, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
16Lehrangebot:
17Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen der „Stellenplan Vorklinik 19.09.2018“ und die Stellenübersicht „Sondervereinbarung Hochschulpakt II 2011 - 2015“ zählen, davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin , wie dies auch in der Kapazitätsberechnung der Hochschule zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2018 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2018/2019 - unverändert gegenüber dem vorgegangenen Berechnungszeitraum 2017/2018 –,
18vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 16. November 2017 - 9 Nc 36/17 u.a. – (WS 2017/2018) und vom 20. April 2018 – 9 Nc 4/18 u.a. (SS 2018), jeweils juris und nrwe; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018, a.a.O.,
19insgesamt 43,0 Personalstellen (davon 40 reguläre „HH-Stellen“ und 3 Stellen „HP“ aus dem Hochschulpakt) kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots durch die Hochschule und das Ministerium einbezogen worden sind.
20Der maßgebliche Stellenbestand und das – zunächst unbereinigte - Lehrangebot stellen sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar:
21Stellengruppe |
Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) |
Anzahl Stellen (= Wert Vorjahr) |
Summe Deputatstunden (DS) (= Wert Vorjahr) |
W3 Universitäts-professor |
9 |
6 (6) |
54 (54) |
W2 Universitäts-professor |
9 |
3 (3) |
27 (27) |
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
2 (2) |
18 (18) |
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
2 (2) |
10 (10) |
A13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
8 (6) |
32 (24) |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) |
4 |
(13 HH + 2 HP =) 15 (17) |
60 (68) |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
(6 + 1 HP =) 7 (7) |
56 (56) |
Summe |
(40 + 3 =) 43 (43) |
257 (257) |
Das nach Prüfung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Berechnungszeitraum 2018/2019 zutreffend angesetzte (unbereinigte) Gesamtlehrdeputat von 257 DS stimmt in seiner Summe mit dem Ergebnis überein, dass das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2017/2018 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als rechtmäßig und erschöpfend beurteilt hat. Auf die vorgenannten Beschlüsse wird verwiesen.
24Hieran wird für das Studienjahr 2018/2019 festgehalten.
25Soweit für das hier zu prüfende Studienjahr im Vergleich zum vorausgehenden Berechnungszeitraum 2017/2018 die Umwandlung zweier Stellen „Wissenschaftlicher Angestellter (befristet)“ in zwei Stellen „Akad. Rat a. Z.“ erfolgt ist, ist dies bei gleichem Regellehrdeputat der beteiligten Stellengruppen kapazitätsneutral.
26Soweit teilweise einzelne Antragsteller/innen haben rügen lassen, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, ob bei allen oder jedenfalls einzelnen befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern (noch) eine arbeitsrechtlich rechtmäßige Befristung gegeben sei, ist dem hier nicht weiter nachzugehen. Das OVG NRW hat hierzu unter Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung zuletzt in seinem Beschluss vom 27. August 2018, a.a.O., bekräftigt, dass es einer solchen Überprüfung mit Rücksicht auf die typisierende Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV NRW nicht bedarf. Dabei ist ausgeführt worden, dass weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule dazu verpflichtet, im gerichtlichen Verfahren darzulegen, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb oder aus anderen Gründen die Befristung des jeweiligen Arbeitsvertrages (noch) gerechtfertigt sei. Das beschließende Gericht teilt diese Beurteilung. Die Anfrage des Gerichts, ob zum Berechnungsstichtag als „befristet“ geführte Wissenschaftliche Angestellte vorhanden seien, deren Befristung durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Beurteilung der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist, ist von der Antragsgegnerin ausdrücklich verneint worden. Damit ist dem gerichtlichen Prüfumfang jedenfalls für das Eilverfahren genügt.
27Das Gesamt-Regellehrangebot von (unbereinigt) 257 DS, das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2018/2019 im Umfang von insgesamt 4 DS wegen individueller Lehrleistungsermäßigung für zwei Lehrkräfte gekürzt worden. Diese Kürzung beruht, wie die Hochschule bereits dem Ministerium unter dem 26. April 2018 berichtet hatte, einmal – wie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum 2017/2018 – im Umfang von 2 DS auf der zusätzlichen Tätigkeit von Prof. Dr. Q. (Physiologie I) als Sprecher des „SFB-TRR 58“ (=DFG‐TransRegio Sonderforschungsbereich TRR 58 „Furcht, Angst, Angsterkrankungen“,
28vgl. http://www.dfg.de/foerderung/programme/listen/
29projektdetails/index.jsp?id=44541416,
30und seiner Präsidentschaft bei der Humboldt-Stiftung,
31vgl. https://www.humboldt-foundation.de/web/ pressemitteilung-2017-29.html.
32Dies rechtfertigt, wie bereits für den vorausgegangenen Berechnungszeitraum auch obergerichtlich mit umfassender Begründung entschieden worden ist,
33vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, m.w.N.,
34eine Kürzung des Regellehrdeputats in diesem Umfang nach Maßgabe der § 5 Abs. 2 LVV, 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO. Eine Verpflichtung, die studienjährlich durch die Hochschule fortgeführte Entschließung außerhalb der – hier auch erfolgten - Verlautbarung gegenüber dem Ministerium im Kapazitätsermittlungsverfahren aktenkundig zu machen, besteht nicht.
35Des Weiteren ist für das Studienjahr 2018/2019 – erstmals – eine individuelle Lehrverpflichtungsermäßigung im Umfang von 2 DS unter Bezug auf § 5 Abs. 2 LVV NRW in Ansatz gebracht worden für Prof. Dr. T. (Institut für Physiologische Chemie und Pathobiochemie, zugehörig dem Fächerbereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin) wegen ihrer zusätzlichen Aufgabenwahrnehmung als Sprecherin des Exzellenzclusters „EXC 1003: Cells in Motion“. Das Gericht stellt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ungeachtet dessen, dass seitens der Antragsgegnerin hierzu im gerichtlichen Verfahren keine weiteren Erläuterungen erfolgt sind, auch diese individuelle Ermäßigung im Umfang von 2 DS als kapazitätsbeachtlich in die Berechnung ein, da nach den in das Internet eingestellten Beschreibungen und Berichten,
36vgl. https://www.uni-muenster.de/Cells-in-Motion/de/, https://www.wn.de/Muenster/2993877-Exzellenzcluster-Cells-in-Motion-Das-Leben-verstehen-lernen und https:// portal.nmwp.de/news/view/23541/wwu-munster-exzellenz cluster-cells-in-motion-fordert-zehn-neue-interdisziplinore-forschungsprojekte,
37der dort aufgezeigte Aufwand ihrer Beteiligung an diesem Cluster mit seiner interdisziplinären Ausrichtung unter Einbindung unterschiedlichster Fachdisziplinen (s. https://www.uni-muenster.de/Cells-in-Motion/de/people/all/sorokin-l.php) ungeachtet der Frage der künftigen Fortführung der Clusterförderung,
38vgl. https://www.myscience.de/news/wire/ exzellenzstrategie_grosser_erfolg_universitaet_muenster_zwei_ antrae ge_bewilligt_wwu_weiter_rennen-2018-uni-muenster,
39die inhaltliche Sachgerechtigkeit dieser Lehrverpflichtungsverkürzung keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Im Übrigen kommt es auf diese Verminderung um 2 DS nicht an, da, wie sich aufdrängt, hieraus auch bei einer Nichtberücksichtigung keine Studienplatzkapazität folgen würde, die höher als die Zahl der tatsächlich vergebenen 147 Studienplätze läge.
40Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin in dem maßgeblichen Referenzzeitraum (erneut) keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren.
41Eine kapazitäre Berücksichtigung - etwa als Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 1 KapVO - von Lehrleistungen, die Privatdozenten sowie Honorar- und außerplanmäßige Professoren in der Lehreinheit erbringen mögen, kommt nach ständiger Rechtsprechung unbeschadet der Frage, ob diese überhaupt Lehrleistungen im Pflichtcurriculum erbringen, nicht in Betracht, da diese freiwillig und unentgeltlich erfolgen.
42Vgl. statt Vieler: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 13 C 41/16 -, juris.
43Das (unbereinigte) Lehrangebot ist ferner beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Experimentelle Medizin (Masterstudiengang), Pharmazie und Zahnmedizin (jeweils Staatsexamensstudiengänge) erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2018 angesetzten Werte von (0,19 DS - Experimentelle Medizin - + 3,30 DS - Pharmazie - + 43,07 DS - Zahnmedizin - =) 46,56 DS, die sich mit den jeweiligen – von Gericht geprüften - Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre nahezu decken, lassen zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Das gilt, wie bereits entschieden worden ist, auch für den ab dem Berechnungsjahr 2016/2017 angesetzten Dienstleistungsexport an den im April 2016 akkreditierten,
44vgl. https://campus.uni-muenster.de/fakultaet/news/ mediziner-fuer-die-wissenschaft-masterstudiengang-experi mentelle-medizin-ist-akkreditiert/,
45Masterstudiengang „Experimentelle Medizin“, dessen Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin angesichts des Inhalts dieses Studiengangs,
46vgl. Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Experimentelle Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 5. September 2016, ABl. WWU Münster 2016, 2577 sowie https://campus.uni-muenster.de/ expmed/masterstudiengang/
47mit dem hierdurch ausgelösten geringfügigen Dienstleistungsbedarf von 0,19 DS keinen Bedenken unterliegt.
48Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -
49Eine Verpflichtung, den Dienstleistungsabzug um etwaige Doppel- oder Zweitstudenten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu bereinigen, besteht nach ständiger Rechtsprechung auch des OVG NRW ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin nach gerichtlicher Kenntnis offenbar ohnehin Doppel- und Zweitstudenten nicht in die Kapazitätsberechnung einbezieht, nicht.
50Vgl. auch hier: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, m.w.N. sowie zuletzt fortführend vom 27. August 2018 – 13 C 49/18 -.
51Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS - 4 DS - 46,56 DS =) 206,44 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2018/2019 von (2 x Sb =) 412,88 DS folgt.
52Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
53Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42.
54Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten - kapazitätsfreundlich abgerundeten - Curricular(eigen) anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50.
55Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit einejähr-liche Aufnahmekapazität Ap im Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von (412,88 : 1,50 =) 275,25, gerundet 275 Studienplätzen.
56Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 275 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell auch für dieses Studienjahr ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,98 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte tabellarische Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (275 : 0,98 =) 280,61, gerundet281 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester.
57Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 281 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2018/2019 eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 140 (für das SS 2019 = 141) abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem normierten Inhalt. Eine Verpflichtung des Ministeriums, bei einer „ungeraden“ Jahreskapazität den um 1 höheren Wert stets dem Wintersemester zuzuordnen, besteht nicht.
58Die Zulassungszahl des WS 2018/2019 ist mit 147 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 7 überschritten worden. Damit scheidet die (vorläufige) Vergabe von Studienanfängerplätzen für den Studiengang Medizin über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus aus. Eine etwa im außerkapazitär bezogenen Eilverfahren auch verfolgte Beteiligung an der Ausbringung vorhandener innerkapazitärer Restplätze scheidet damit schon deshalb aus.
59Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin die sonstigen in der Eingangsbestätigung des Gerichts angeführten Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht hat, kommt es danach nicht an.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.