Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 15. Jan. 2019 - 9 Nc 25/18


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. klinischen – ggf. hilfsweise zu einem niedrigeren vorklinischen – Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019 außerhalb der jeweils festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW NRW) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2018/2019“ vom 14. August 2018 (GV. NRW. 2018, 468, 507) die Zahl der zum WS 2018/2019 in den klinischen Fachsemestern jeweils aufzunehmenden Studierenden wie folgt festgesetzt:
51. bis 4. klin. Fs.: jeweils 126,
65. und 6. klin. Fs.: insg. 252 (Soll-Summe über alle klin. Fs.: 756)
7Diesen Soll-Zahlen stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (abschließende Belegungsmitteilung des Studierendensekretariats der Hochschule vom 9. Oktober 2018 zu eben diesem Zeitpunkt, einen Tag nach dem Vorlesungsbeginn und Vorliegen sämtlicher „Physikumsergebnisse“) im Verfahren 9 Nc 27/18 die folgenden tatsächlichen Einschreibungszahlen gegenüber:
81. klin. Fs.: 133,
92. klin. Fs.: 134,
103. klin. Fs.: 135,
114. klin. Fs.: 117,
125. klin. Fs.: 139 und
136. klin. Fs.: 125. (Ist-Summe über alle klin. Fs.: 783)
14Die Antragsgegnerin hat erläuternd darauf hingewiesen, dass im 4. und 6. klin. Fs. wegen Saldierung keine weitere Studienplatzvergabe erfolge.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und der weiteren gleichgerichtet anhängig gemachten Eilverfahren des WS 2018/2019 sowie die von der Antragsgegnerin im Verfahren 9 Nc 27/18 vorgelegten und erläuterten Kapazitätsunterlagen und sonstigen Vorgänge, betreffend den Studiengang Medizin (klinischer Abschnitt) für das Studienjahr 2018/2019 verwiesen.
16II.
17Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
181. klinische Fachsemester
19Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass zum WS 2018/2019 die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin an der WWU Münster entsprechend den von der Antragsgegnerin bezogen auf den Stand 9. Oktober 2018 (= Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns nach Beendigung der „Physikumsprüfungen“ und Ablauf der Einschreibungs- bzw. Rückmeldefrist),
20zum Anspruch der an der WWU Münster im vorklinischen Teil des Studiums der Medizin eingeschriebenen Studierenden auf Fortsetzung ihres Studiums an dieser Hochschule nach Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung vgl. § 3 der bereits genannten ZZahlenVO höh. Fs. zum StJ 2018/2019 vom 14. August 2018, a.a.O.,
21mitgeteilten Einschreibungs- bzw. Rückmeldungszahlen besetzt sind. Aus diesen Besetzungszahlen, in die nach der ständigen Handhabung der Antragsgegnerin keine beurlaubten Studierenden einbezogen worden sind,
22vgl. zur kapazitätsdeckenden Wirkung auch von eingeschriebenen und beurlaubten Studierenden allerdings OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 u. a. -, nrwe,
23und an deren kapazitätsdeckenden Wirkung kein Zweifel veranlasst ist, folgt eine Zahl von insgesamt 783 tatsächlich in Anspruch genommener klinischer Studienplätze an der WWU Münster zum WS 2018/2019. Damit überschreitet diese Ist-Zahl die Summe der normierten Zulassungszahlen aller klinischen Fachsemester (=756) um 27 (= gerundet 3,57 v. H.). Bezogen auf das 1. klinische Fachsemester in isolierter Sicht sind 133 Studierende tatsächlich eingeschrieben. Hier überschreitet die Ist-Zahl dieses Fachsemesters die Sollzahl (126) um 7 (= gerundet 5,56 v. H.).
24Bei dieser Sachlage ist es, zumal die tatsächlichen Einschreibungszahlen in den klinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin nach ständiger Rechtsprechung untereinander, und zwar auch unter Einschluss des 1. klinischen Fachsemesters, saldierungsfähig sind,
25vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 1. Juni 2018 - 9 Nc 9/18 - (Medizin, klin. Fs., SS 2018) und vom 13. März 2018 - 9 Nc 38/17 - (Medizin. klin. Fs. WS 2017/2018) m.w.N., nrwe und juris, und die gleichgerichtete Rechtsprechung des OVG NRW, etwa Beschluss vom 26. Mai 2015 - 13 C 15/15 -,
26schon im Ausgangspunkt fernliegend, dass über die vergebenen Studienplätze hinaus für die klinischen Fachsemester, insbesondere auch für das hier streitbetroffene 1. klinische Fachsemester, zum WS 2018/2019 noch weitere „verschwiegene“ Studienplätze gerichtlich feststellbar wären, die durch gerichtliche Entscheidung vorläufig vergeben werden könnten. Dies setzte nämlich voraus, dass nach gerichtlicher Überprüfung der auf das WS 2018/2019 entfallende Teil der Jahresaufnahmekapazität 2018/2019 der Lehreinheit „Klinisch-praktische Medizin“ an der WWU Münster zumindest bei (126 [normiertes Soll 1. Fs.] + 27 [Saldierungssumme] + 1 =) 154 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester läge. Dies ist nach der hier patientenbezogen zu berechnenden Aufnahmekapazität (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 Abs. 1 KapVO) keinesfalls erkennbar und deshalb nicht glaubhaft gemacht.
27Das Gericht hat im Übrigen die Aufnahmekapazität der Lehreinheit „Klinisch-Praktische Medizin“ an der WWU Münster für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das WS 2018/2019 überprüft und keine zusätzliche, über die tatsächlich vergebenen Plätze hinausgehende Aufnahmekapazität für die klinischen Fachsemester feststellen können.
28Hierzu gilt Folgendes:
29Maßgeblich für die jährliche Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin sind hier die als Überprüfungstatbestand zu der Aufnahmekapazität nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO ausgebildeten Regelungen des § 17 KapVO zu den sog. patientenbezogenen Einflußfaktoren. Dabei sind zunächst gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v. H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums der betreffenden Hochschule anzusetzen. Gem. Nr. 2 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO erhöht sich sodann die nach Nr. 1 errechnete Zahl je 1000 poliklinische Neuzugänge (PNZ) im Jahr um die Zahl 1, falls – wie hier – die Zahl nach Nr. 1 niedriger liegt als das Berechnungsergebnis des 2. Abschnitts der KapVO. Die Zahl nach Nr. 1 wird dabei jedoch höchstens um 50 v. H. erhöht. Schließlich kann sich die patientenbezogene Ausbildungskapazität nach Nr. 3 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO durch Einbindung von außeruniversitären Krankenanstalten bei den auf den klinischen Teil des Studiums bezogenen Lehrveranstaltungen der Hochschule erhöhen.
30Ausweislich der vorgelegten Unterlagen aus dem Kapazitätsberechnungsverfahren durch das Ministerium und der hierzu ergänzend im gerichtlichen Verfahren auf Anforderung nachgebrachten Unterlagen, basierend auf der Auswertung des sog. digitalen Patientenmanagementsystems der Hochschule, sind von der Antragsgegnerin, ihr folgend vom Ministerium, insgesamt 394.577 Pflegetage in sämtlichen dem Klinikum als zugehörend angesehenen Fachabteilungen (Kliniken und Zentren) einschließlich des bettenführenden Bereichs der Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eingestellt worden. Dabei ist klargestellt und durch ein entsprechendes Tabellenwerk belegt worden, dass hiermit die Belegung aller bettenführenden Abteilungen des Universitätsklinikums Münster nach der sog. Mitternachtszählung in dem dem letzten Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2018/2019 (= 15. September 2018/2019) vorausgehenden vollständigen Kalenderjahr 2017 berücksichtigt worden ist, und zwar ohne Ansatz der insgesamt 24.540 Pflegetage, die auf diejenigen Privatpatienten/Selbstzahler entfallen, die im Referenzzeitraum 2017 wahlärztliche Leistungen von Klinikdirektoren „alten Nebentätigkeitsrechts“ (sog. Altvertragler) in Anspruch genommen haben. Die Zahl dieser auf sog. Altvertragler entfallenden Pflegetage ist im gerichtlichen Verfahren unter Beischluss entsprechender Erläuterungen und tabellarischer Übersichten der medizinischen Fakultät vom 3. Dezember 2018 im Einzelnen nach Pflegetagen mit Namensnennung und Angabe des jeweiligen Beschäftigungsendes einzelner Klinikdirektoren detailliert offengelegt worden. Das Beschäftigungsende von drei namentlich benannten Klinikdirektoren, das entweder erst in das Jahr 2018 oder in den Verlauf des Jahres 2017 fiel, ist eingemerkt worden. Bezogen auf einen Klinikdirektor alten Rechts, dessen Beschäftigungsverhältnis im Juli 2017 endete, sind die Pflegetage mit Wahlarztleistungen des Jahres 2017 dieser Klinik (5.074) anteilig mit 7/12 (= 2.960) herausgerechnet worden.
31Das Gericht hat die von der Antragsgegnerin aufgeführten „Altvertragler“ des Jahres 2017 mit den für drei vormalige Direktoren angegebenen Zeitpunkten ihres Beschäftigungsendes ungeachtet der hierauf bezogenen dienstlichen Versicherung des Studiendekans in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 durch entsprechende Recherchen etwa in der in das Internet eingestellten Presseberichterstattung über den Wechsel in der Klinikleitung überprüft. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne „Altvertragler“ bereits zu einem früheren als dem von der Hochschule angegebenen Zeitpunkt ihr Dienstverhältnis als Klinikdirektoren beendet hätten, sind dabei nicht hervorgetreten. Die weiter angeführten Direktoren alten Rechts sind nach den im Internet abrufbaren Verlautbarungen der Hochschule und der jeweiligen Klinik auch zur Zeit im Dienst, damit erst recht im Jahre 2017.
32Aus dieser Zahl von 394.577 Pflegetagen im Jahre 2017 ohne Privatpatienten von „Altvertraglern“ ergibt sich nach Division durch 365 die Zahl von 1081,03 tagesbelegte Betten (TBB). 15,5 v. H. dieser TBB ergibt sodann eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität von 167,56, gerundet 168 Studienplätzen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO.
33Diese Aufnahmekapazität von 168 ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO (PNZ-Zuschlag) um 50 v. H., mithin um 84 erhöht worden, was eine jährliche Aufnahmekapazität von 252 Studierenden für den klinisch-praktischen Teil des Studiengangs Medizin an der WWU Münster ergibt.
34Diese Zahl ist - wie in den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen -,
35vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 13. September 2017 - 9 Nc 17/17 - und vom 1. Juni 2018 - 9 Nc 9/18 -, jeweils juris und nrwe,
36nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf gerichtliche Nachfrage ausdrücklich durch den Studiendekan versichert, dass weiterhin keine für das Studium der Medizin in diesem Abschnitt relevanten Lehrveranstaltungen durch außeruniversitäre Krankenanstalten (Klinken und Lehrkrankenhäuser) im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt wurden.
37Wegen des schließlich anzusetzenden Schwundausgleichsfaktors, den die Antragsgegnerin entsprechend dem sog. Hamburger Modell konkret zahlenförmig mit 1,0 beziffert und abgeleitet hat, ist es bei dieser jährlichen Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen verblieben. Sie ist sodann gleichmäßig mit jeweils 126 Studienplätzen des 1. klinischen Fachsemesters auf das WS 2018/2019 und das SS 2019 verteilt worden. Für den gesamten klinisch-praktischen Studienabschnitt ergibt sich damit für das WS 2018/2019 eine Aufnahmekapazität von (6 X 126 =) 756 als Gesamt-Sollzahl. Die Zulassungszahlenverordnung hat dies entsprechend normativ bestimmt.
38Das Gericht hält die vorstehend dargestellte Kapazitätsberechnung mit sämtlichen dort eingestellten kapazitätsbestimmenden Parametern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW,
39Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 -, juris,
40weiterhin für tatsächlich und rechtlich beanstandungsfrei. Die von einzelnen Antragstellern/Antragstellerinnen angebrachte Kritik, etwa zu dem maßgeblichen Berechnungszeitraum für die Pflegetage, zur Mitternachtszählung, zum normativ bestimmten Prozentsatz i. H. v. 15,5 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO und zur Frage der kapazitären Relevanz von Pflegetagen, die im Referenzzeitraum auf Wahlarztpatienten von Klinikdirektoren mit für diese noch maßgeblichem „altem“ Nebentätigkeitsrecht entfielen, gibt dem Gericht nach erneuter Prüfung keine Veranlassung, von seinen bisherigen Beurteilungen abzuweichen.
412. niedrigere vorklinische Fachsemester
42Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin hilfsweise eine vorläufige Zulassung zu einem vorklinischen Fachsemester begehrt, fehlt ihm/ihr - unabhängig davon, ob hierauf bezogen eine fristgerechte innerkapazitäre Bewerbung erfolgt ist (§ 29 Abs. 1 VergabeVO NRW) - das Rechtsschutzbedürfnis, da er/sie bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat und deshalb tatsächlich nicht mehr in einem vorklinischen Fachsemester studieren will. Allein das möglicherweise verfolgte Ziel, in dem Folgesemester aufgrund der Fortführungsgarantie in das 1. klinische Fachsemester an der WWU Münster aufrücken zu wollen, reicht insoweit nicht. Im Übrigen hat das Gericht bereits entschieden, dass in den vorklinischen Fachsemestern zum WS 2018/2019 keine vergabefähigen Studienplätze mehr vorhanden sind.
43Vgl. Beschlüsse vom 14. November 2018 - 9 Nc 27/18 u. a. -, juris und nrwe.
44Darauf, ob die sonstigen auf den Anordnungsgrund oder den Anordnungsanspruch bezogenen Voraussetzungen, die mit der gerichtlichen Eingangsbestätigung mitgeteilt wurden, sämtlich glaubhaft gemacht worden sind, kommt es nicht mehr an.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG entspricht der ständigen gerichtlichen Handhabung.


Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.