Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 23. Apr. 2014 - 9 Nc 19/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/die Antragstellerin, der/die behauptet entsprechende Leistungen des 1. bis 3. Fachsemesters Zahnmedizin durch Anrechnungsbescheid nachweisen zu können bzw. einen solchen Bescheid vorgelegt hat, begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 4. Fachsemester, hilfsweise im 3., 2. oder 1. Fachsemester, an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2014. Er/Sie stellt den Antrag auf Zuweisung eines solchen Studienplatzes bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze außerhalb – ggfls. innerhalb - der festgesetzten Zulassungszahl.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014 (ZulassungszahlenVO 1. FS) vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. 2014, 2 ff.) sowie durch die erste Änderungsverordnung vom 28. Januar 2014 (GV.NRW. 2014, 54) der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 (ZulassungszahlenVO höhere FS.) die Zahl der von der WWU Münster zum SS 2014 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin festgesetzt, denen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 3. April 2014 im Verfahren - 9 Nc 3/14 -) folgende Einschreibungen gegenüberstehen:
5Festsetzung Einschreibungen
61. Fachsemester 57 Studienplätze 64
72. Fachsemester 55 Studienplätze 63
83. Fachsemester 53 Studienplätze 51
94. Fachsemester 52 Studienplätze 62
105. Fachsemester 50 Studienplätze 44
116. Fachsemester 49 Studienplätze 50
127. Fachsemester 47 Studienplätze 53
138. Fachsemester 46 Studienplätze 53
149. Fachsemester 44 Studienplätze 50
1510. Fachsemester 43 Studienplätze 46
162. – 10. FS 439 472
17Dazu hat die Antragsgegnerin weiter dargelegt, trotz Kapazitätsunterschreitung im 3. und 5. Fachsemester könne dort (im Hinblick auf die einschlägige Vorschrift der Vergabeverordnung) keine Vergabe stattfinden, da im Wege der Saldierung die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze in den höheren Fachsemestern durch entsprechende Einschreibungen überschritten werde.
18Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens Zahnmedizin, WWU Münster, für das SS 2014 – 9 Nc 3/14 – und des Leitverfahrens Zahnmedizin des Wintersemesters (WS) 2013/2014 - 9 Nc 76/13 - einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts dort vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
19II.
20Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
21Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum SS 2014 über die festgesetzten Zulassungszahlen im 1. Fachsemester und denjenigen des 4., 3. und 2. Fachsemesters hinaus bzw. über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
22Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen werden die durch die Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Aufnahmekapazitäten des 1. bis 10. Fachsemesters insgesamt und damit auch in den streitbefangenen Fachsemestern abgedeckt.
23Das Gericht hat die Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin bereits für das zum selben Berechnungszeitraum, das Studienjahr 2013/2014, gehörende Wintersemester 2013/2014 in den darauf bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit seinen rechtskräftigen Beschlüssen vom 5. November 2013 (Az.: 9 Nc 76/13 u.a. - Zulassung zum 1. FS) und vom 6. November 2013 (Az. - 9 Nc 116/13 - Zulassung zum höheren Fachsemester) überprüft. Auf die Darlegungen des Gerichts in diesen Beschlüssen - veröffentlicht in der Online-Datenbank www.nrwe.de -, an denen festgehalten wird, wird verwiesen.
24Das Gericht hat dort im einzelnen ausgeführt, dass sich nach der Kapazitätsverordnung – KapVO - eine jährliche Kapazität von gerundet 99 Studienanfängerplätzen vor Ansatz des Schwundausgleichs errechnet. Unter Zugrundelegung eines beanstandungsfrei ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 1/0,87, mit dem zu Gunsten einer Erhöhung der Studienanfängerzahl ein erwarteter Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Fachsemestern berücksichtigt wird (§ 16 KapVO), ergibt sich eine Zahl von (99 : 0,87 =) 113,79, gerundet 114 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2013/2014. Bei Aufteilung dieser Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen auf das abgelaufene Wintersemester und das vorliegend in Rede stehende Sommersemester jeweils 57 Plätze. Diese Zulassungszahl entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung und ist mit der Einschreibung von 64 Studienanfängern in der Lehreinheit Zahnmedizin nicht nur ausgeschöpft, sondern sogar um 7 überschritten worden.
25Soweit der Antragsteller/ die Antragstellerin in erster Linie die vorläufige Zulassung zum 4., hw. 3., hw. 2. Fachsemester begehrt, bleibt dieser Antrag ebenfalls erfolglos.
26Die KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen (Auffüllgrenzen) für höhere Fachsemester entsprechend.
27Die vom Ministerium auf der Basis des - wie oben dargelegt - beanstandungsfreien Schwundausgleichsfaktors von 1/0,87 ermittelten Auffüllgrenzen des SS 2014 für die höheren Fachsemester lassen Fehler zu Lasten der Studienbewerber nicht erkennen.
28Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,87 entsprechenden Übergangsquote von 0,9686 ergeben sich ausgehend von dem für das erste Fachsemester oben bereits ermittelten Wert nach Schwund von (ungerundet) 113,79 und bezogen auf das Studienjahr 2013/2014 für das 2. – 4. Fachsemester folgende Studienplatzzahlen:
29(113,79 x 0,9686 =) 110,21 gerundet 110 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.,
30(110,21 x 0,9686 =) 106,75 gerundet 107 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und
31(106,75 x 0,9686 =) 103,39 gerundet 103 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs.
32Hieraus folgen bei einer gleichmäßigen bzw. dem jeweiligen Kohortenverlauf folgenden Verteilung der für das Studienjahr zur Verfügung stehenden Kapazität auf das Wintersemester bzw. das Sommersemester nachstehende Zuordnungen:
33festgesetzte Zul.-Zahl SS 2014 |
errechnete Zul.-Zahl SS 2014 |
Ist-Zahl SS 2014 |
|
1. Fachsemester |
57 |
57 |
64 |
2. Fachsemester |
55 |
55 |
63 |
3. Fachsemester |
53 |
53 |
51 |
4. Fachsemester |
52 |
53 |
62 |
Soweit aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich wird, dass für das 4. Fachsemester bei einer grundsätzlich errechneten Jahreskapazität von 103 für beide Kalendersemester nur eine Zulassungszahl von 52 im Sommersemester 2014 und damit um 1 niedriger als ermittelt festgesetzt worden ist, ergibt sich angesichts der diese Zulassungszahl deutlich überschreitenden Einschreibungen, die auch für die ermittelte höhere Zulassungszahl kapazitätsdeckend wirken, kein zu vergebender freier Studienplatz.
35Obgleich im 3. Fachsemester des Sommersemesters 2014 von den durch Zulassungszahlenverordnung festgesetzten 53 Studienplätzen – diese Zahl bestätigt sich nach der Berechnung des Gerichts – lediglich 51 durch Rückmelder besetzt sind, kommt die Zulassung des Antragstellers/der Antragstellerin in diesem Fachsemester gleichwohl nicht in Betracht. Angesichts einer Jahreskapazität vor Schwund für das 1. bis 10. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin von (99 x 10 =) 990 Studienplätzen beläuft sich die halbjährliche Kapazität grundsätzlich auf 495 Studienplätze. Die Kapazität aller höheren Fachsemester beträgt im Sommersemester 2014 dann unter Abzug der – zutreffend vom Ministerium festgesetzten - Zulassungszahl des 1. Fachsemesters (495 – 57 =) 438 Studienplätze. Tatsächlich hat das Ministerium mit der ZulassungszahlenVO die Gesamtkapazität der höheren Fachsemester jedoch um 1 höher kapazitätsgünstig auf 439 Studienplätze festgesetzt, wie aus der unter I. des Beschlusses aufgenommenen Tabelle ersichtlich ist. Der durch die Zulassungszahlen festgesetzten und nach den obigen Ausführungen allenfalls zu berücksichtigenden Gesamtkapazität von 439 Studienplätzen stehen im 2. ‑ 10. Fachsemester tatsächlich jedoch 472 Einschreibungen gegenüber. Wegen der daraus folgenden Überlast von 33 zusätzlich besetzten Studienplätzen ist im Hinblick auf die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 der VergabeVO NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. 2008, 386) i.d.F. der achten Änderungsverordnung vom 19. März 2014 (GV. NRW. 2014, 220) die Vergabe weiterer Studienplätze in den höheren Fachsemestern ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift bestimmt: Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend. Angesichts der deutlichen Überbesetzung in den anderen höheren Fachsemestern wird die Unterlast einerseits im hier in Rede stehenden 3. Semester, andererseits aber auch im unterbesetzten 5. Fachsemester, in dem die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die Saldierungsregelung über die Zahl der rückgemeldeten Studierenden hinaus ebenfalls keine weitere Studienplatzvergabe bis zur Höhe der festgesetzten Zulassungszahl vorgenommen hat, vollumfänglich ausgeglichen.
36Zur Saldierung vergleiche etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2010 – 13 B 709/10 -, NRWE; siehe auch vorgehend Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2010 – 9 L 214/10 -.
37Scheidet nach allem die Vergabe freier Studienplätze zum SS 2014 im 4. bis 1. Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin aus, kommt auch nicht, soweit dies ergänzend geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität in diesen Semestern in Frage.
38Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit ebenfalls nicht an.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
