Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 11. Juni 2014 - 9 Nc 3/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G R Ü N D E :
2I.
3Der Antragsteller besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt - als Ortswechsler - die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im zweiten Fachsemester zum Sommersemester 2014 außerhalb der festgesetzten Kapazität.
4Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 (VOhöhFS) vom 9. August 2013 (GV. NRW. S. 506), geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 54), ist die Zahl der Studienplätze für das zweite Fachsemester an der RWTH Aachen für das Sommersemester 2014 auf 276 festgesetzt worden.
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 sind im zweiten Fachsemester 282 Studenten eingeschrieben.
6Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl erschöpfe die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht, beantragt der Antragsteller,
7der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig zum Studium der Humanmedizin im zweiten Fachsemester zum Sommersemester 2014 außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
8Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und in diesem Rahmen eine Übersicht über die im Studiengang Humanmedizin in höheren Semestern eingeschriebenen Studierenden im Sommersemester 2014 (Stand: 19. Mai 2014) vorgelegt.
9II.
10Der Antrag ist unbegründet.
11Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im zweiten Fachsemester, da er bereits einen Studienplatz im angestrebten Studiengang in der Bundesrepublik Deutschland besitzt und somit an der vorhandenen Kapazität teilnimmt.
12Unabhängig hiervon sind die zur Verfügung stehenden Plätze in diesem Semester kapazitätsdeckend besetzt.
13Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 ‑ 9 NC 3/13 u.a. ‑, NRWE, hat die beschließende Kammer die Kapazitätsermittlung der Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Studienjahr 2013/2014 überprüft und die verordnungsrechtlichen Zulassungszahlen für das Wintersemester 2013/2014 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt:
14"Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 – ÄAppO n.F. -), zuletzt geändert durch die erste Änderungsverordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin – umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.
15Das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik der RWTH Aachen beträgt gemäß der Kapazitätsermittlung der Hochschule nach § 4 Abs. 1 KapVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2013 insgesamt 293 Deputatstunden (DS) bei 50 Stellen. Diese werden entsprechend dem Stellenplan für das Wissenschaftliche Personal gebildet von 4 Universitätsprofessoren (W3) und 6 Universitätsprofessoren (W2) mit jeweils 9 DS, 3 Akademischen Räten ohne ständige Lehraufgaben mit je 5 DS, 4 Akademischen Oberräten auf Zeit mit je 7 DS, 13 Akademischen Räten auf Zeit mit je 4 DS, 13 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen mit je 4 DS und 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit je 8 DS. Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409).
16Wie im Vorjahr sind 6 Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen zusätzlich angesetzt. Dies beruht auf der Sondervereinbarung des MIWF und mehrerer Universitäten vom 5. Mai 2011 zum Hochschulpakt II bezüglich des Studiengangs Humanmedizin, wonach sich u.a. die Antragsgegnerin verpflichtet hat, in den Jahren 2011 bis 2015 jährlich 25 Studienanfänger/-innen im ersten Hochschulsemester zusätzlich im Vergleich zur Bezugszahl des Jahres 2005 aufzunehmen und dazu insgesamt 6 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte in die Kapazitätsberechnung einzustellen, die für die Dauer der Laufzeit des Hochschulpakts II befristet sind.
17Die Kammer hat anhand der vorgelegten Arbeitsverträge sowie der Auflistung der Antragsgegnerin über die Wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Vorklinik überprüft, ob jeweils ein hinreichender sachlicher Grund für die Befristung bzw. die Befristungsdauer im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] vorliegt; dies ist der Fall.
18Eine Erhöhung des Lehrangebotes aufgrund § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) wurde von der MIWF mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden. Das zusätzliche Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung beträgt wie in den Vorjahren 2 DS. Eine weitere Erhöhung kommt auch nicht mit Blick auf die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten und durch Einsatz von Lehrpersonen aus der Klinik in Betracht (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 -, NRWE).
19Von dem Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO der sog. Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Zahnmedizin erbringt, in Abzug zu bringen. Der Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinik erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist ‑ wie auch in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden. Ausgehend von einer für die Lehreinheit Zahnmedizin festgesetzten Kapazität – ohne Schwundausgleich – von 57 Studenten ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,87 x 28,50 = 24,80 DS.
20Somit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (295 – 24,80 =) 270,20 DS, was zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (270,20 DS x 2 =) 540,40 DS führt.
21Der für die Berechnung der Ausbildungskapazität des Weiteren maßgebliche Curricularnormwert für den Studiengang Vorklinische Medizin beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der Kapazitätsermittlung der MIWF Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) enthalten, während der Eigenanteil 1,98 beträgt. Diese seit dem Wintersemester 2003/2004 mit der Einführung des Modellstudiengangs an der RWTH Aachen geltenden Ansätze hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 28. Januar 2004 – 9 L 820/03.NC u.a. – bestätigt, auf den wegen der weiteren Einzelheiten und vor allem im Hinblick auf den an der RWTH praktizierten Modellstudiengang Bezug genommen wird. Diesen rechtlichen Ansatz haben auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Beschlüssen vom 31. März 2004 (13 C 75/04, betr. Beschwerden), vom 28. Mai 2004 (13 C 20/04 u.a., betr. Gegenvorstellungen), vom 2. Juni 2010 - 13 C 239/10 - und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 - jedenfalls für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs sowie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. August 2004
22(1 BvR 1480/04) geteilt.
23Die Kammer hat daran in ihren Entscheidungen zu den nachfolgenden Wintersemestern festgehalten und sieht keinen Anlass, hiervon für das vorliegende Wintersemester 2013/2014 abzuweichen.
24Das bereinigte jährliche Lehrangebot von 540,40 DS ist nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 540,40 : 1,98 = 272,93, gerundet 273 Studienanfänger. Eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) hat die Antragsgegnerin auch dieses Mal vorgenommen, da nach ihren Berechnungen aufgrund der Studentenstatistik der RWTH Aachen ein Schwund zu verzeichnen war. Den Schwundausgleichsfaktor hat sie wie im Vorjahr mit 1/0,97 ermittelt, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 273 : 0,97 = 281,44 und gerundet 281 ergibt.
25Diese Zahl ist durch die vorgenommenen 283 Einschreibungen überschritten und die vorhandene Kapazität somit erschöpft."
26Hieran hält die Kammer fest. Dies bedeutet für das hier zu entscheidende Sommersemester 2014, dass die in der VOhöhFS ausgewiesenen Zulassungszahlen, die auf der Kapazitätsermittlung für das gesamte Studienjahr (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014) unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors (1/0,97) und der sich hieraus ergebenden durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote (97,97%) beruhen, ebenfalls zu bestätigen sind.
27Die demnach im 2. Fachsemester vorhandenen 276 Studienplätze sind durch die 282 eingeschriebenen Studenten kapazitätsdeckend besetzt. Eine Zulassung des Antragstellers außerhalb der Kapazität kommt deshalb nicht in Betracht.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.
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(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll
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das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen, - -
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen, - -
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation, - -
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren, - -
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns, - -
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen, - -
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems, - -
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit, - -
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst
- 1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen; - 2.
eine Ausbildung in erster Hilfe; - 3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten; - 4.
eine Famulatur von vier Monaten und - 5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und - 3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.