Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Nov. 2013 - 9 Nc 116/13
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) in erster Linie zum 3. Fachsemester, hilfsweise zu einem niedrigeren Fachsemester, nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb - ggf. (hilfsweise) innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384, 385) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) sowie durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 17. August 2013 (GV. NRW. 2013, 506, 548) die Zahlen der für den Studiengang Zahnmedizin an der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber festgesetzt, denen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 im Leitverfahren 9 Nc 76/13) folgende Einschreibungen gegenüberstehen:
5Festsetzung Einschreibungen
61. Fachsemester 57 Studienplätze 64
72. Fachsemester 55 Studienplätze 51
83. Fachsemester 53 Studienplätze 64
94. Fachsemester 52 Studienplätze 45
105. Fachsemester 50 Studienplätze 53
116. Fachsemester 49 Studienplätze 52
127. Fachsemester 47 Studienplätze 55
138. Fachsemester 46 Studienplätze 50
149. Fachsemester 44 Studienplätze 46
1510. Fachsemester 43 Studienplätze 40
16Summe 2. – 10. FS 439 456
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 76/13 von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
18II.
19Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/ der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
20Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2013/2014 über die festgesetzten Zulassungszahlen des 3. bis 1. Fachsemesters bzw. über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienplätze im 1. Fachsemester und in den höheren Fachsemestern hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
21Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze in den genannten Fachsemestern des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 besetzt sind. Zwar ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin in diesem Schriftsatz – aufgrund eines Übertragungsfehlers – in der Auflistung der Zulassungs- und der Einschreibungszahlen unter der Rubrik „Soll“ die durch Verordnung für das Wintersemester 2013/2014 festgesetzten Zahlen – mit Ausnahme der Zulassungszahl für das 1. Fachsemester – fehlerhaft aufgenommen hat. Die Antragsgegnerin hat aber am 6. November 2013 auf Nachfrage des Gerichts (siehe Vermerk von diesem Tage im Leitverfahren 9 Nc 76/13) ausdrücklich bestätigt, dass jedenfalls die unter der Rubrik „Ist“ mitgeteilten Zahlen der eingeschriebenen Studierenden zutreffend aufgeführt sind. Mit diesen, oben angegebenen, Besetzungszahlen werden die durch die Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Aufnahmekapazitäten des 1. bis 10. Fachsemesters insgesamt und damit auch in den streitbefangenen Fachsemestern abgedeckt.
22Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/ der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Verteilung teilzunehmen der Antragsteller/ die Antragstellerin Anspruch haben könnte.
23Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).
24Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2013/2014 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2013 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2013, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
251. Lehrangebot:
26Die Antragsgegnerin (Berichte vom 25. März 2013 und zuletzt vom 19. September 2013 zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2013 an das Ministerium) hat bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2013/2014 zum maßgeblichen Berechnungsstichtag 80,50 Personalstellen zur Verfügung stehen:
27Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl der Stellen = Stand 2012/2013 | Summe in DS = Stand 2012/2013 |
W3 Universitätsprofessor | 9 | 4 4) | 36 {36} |
W2 Universitätsprofessor | 9 | 4 4 | 36 {36} |
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 2 2 | 10 {10} |
A 13 Akad. Rat auf Zeit | 4 | 1 1 | 4 4 |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) | 4 | 57,50 57,50 | 230 {230} |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) | 8 | 12 12 | 96 {96} |
Summe | 80,50 80,50 | 412 {412} |
Diese Stellen wissenschaftlichen Personals entsprechen uneingeschränkt sowohl nach der Stellenanzahl als auch ihrer Zuordnung zu Stellengruppen, mit denen ein bestimmtes Lehrdeputat verbunden ist, denen des vorangegangenen Berechnungszeitraumes 2012/2013. In den darauf bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht seinerzeit keinerlei Anlass zur Beanstandung erkannt.
29Siehe die rechtskräftigen Beschlüsse der Kammer vom 23. November 2012 – 9 Nc 48/12 u.a. – (Zahnmedizin WS 2012/2013) in NRWE.
30Ferner kann die Kammer nach der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht feststellen, dass sich weitere kapazitätsbestimmende Eingabegrößen im Bereich der Personalstruktur mit Auswirkung auf die Lehrkapazität oder in anderer Form zu Gunsten der Antragsteller geändert haben. Damit geht das Gericht davon aus, dass entsprechend der vorstehenden Tabelle die der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2013/2014 zur Verfügung stehende Lehrkapazität zutreffend erfasst ist.
31Das gilt ebenfalls sowohl für den Ansatz von jeweils 4 DS für die (57,50) Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten, den die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt hat, als auch den Ansatz einer Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
32Die 12 Planstellen der letztgenannten Stellengruppe waren zum Überprüfungszeitpunkt des 15. September 2013 mit denselben Stelleninhabern wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum besetzt, wie das Gericht den von der Antragsgegnerin eingereichten Verträgen der unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Planstellenübersicht entnommen hat. Das Gericht hatte für den vergangenen Berechnungszeitraum hinsichtlich des Stelleninhabers Privatdozent Dr. E. E1. im Hinblick auf den Passus in § 1 Abs. 3 seines (noch) vom 17. Februar 2005 datierenden Arbeitsvertrages „Die Lehrverpflichtung beträgt zur Zeit für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung neun Semesterwochenstunden.“ (Hervorhebung durch das Gericht) ohne weitere rechtliche Prüfung ein um 1 DS auf 9 DS erhöhtes Lehrdeputat aufgrund individueller Lehrverpflichtung in seiner weiteren Berechnung berücksichtigt.
33Siehe Beschlüsse des Gerichts vom 23. November 2012 – 9 Nc 48/12 u.a. – (Zahnmedizin WS 2012/2013), a.a.O.
34Dies wirkt sich – wie weiter unten dargestellt wird – jedoch (erneut) nicht auf das Kapazitätsergebnis für das aktuelle Studienjahr aus.
35Das Gesamtlehrdeputat von 412 DS ist auf der Basis von 80,50 Personalstellen zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulanten Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO zu kürzen. Der in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung gebilligte pauschale Stellenabzug mit dem Parameter 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin beläuft sich auf (80,50 x 30/100 =) 24,15 Stellen. Damit verbleiben (80,50 - 24,15 =) 56,35 Stellen.
36Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (412 : 80,50 =) gerundet 5,12 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (56,35 x 5,12 DS =) gerundet 288,51 DS.
37Berücksichtigungsfähige Lehrauftragsstunden, die das Lehrdeputat gemäß § 10 KapVO erhöhen könnten, sind im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2012 und WS 2012/2013) ebenso wenig angefallen, wie eine Verminderung des Lehrangebots nach § 11 KapVO aufgrund eines Dienstleistungsexports in Betracht kommt (siehe Ziff. 8. Seite 4 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 im Leitverfahren).
38Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 288,51 DS, das als bereinigtes Jahres-Lehrangebot (288,08 x 2 =) 577,02 DS beträgt.
392. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
40Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von - unverändert - 5,85 zu Grunde.
41Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO haben die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung damit einejährliche Aufnahmekapazität (AP) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von
422 x 288,51 5,85 | = | 577,02 5,85 | = | 98,64 |
errechnet. Gerundet ergibt sich eine Zahl von 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2013/2014, die mit der des vorherigen Berechnungszeitraumes 2012/2013 – nach Rundung und vor Ansatz des Schwundausgleichs – identisch ist.
44Die gleiche Zahl an Studienplätzen ermittelt sich unter Berücksichtigung eines Lehrdeputats von 9 statt 8 DS Lehrleistung für die von PD Dr. E1. ausgefüllte Planstelle sowie der vorherigen Rechenschritte einschließlich eines dann zugrundezulegenden durchschnittlichen Lehrdeputats von 5,13 DS und unter Ansatz der o.g. Formel folgendermaßen:
452 x 289,08 5,85 | = | 578,16 5,85 | = | 98,83 , |
Nach Rundung dieses Ergebnisses ergeben sich ebenfalls 99 Studienplätze.
47Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden, auf der amtlichen Statistik beruhenden und nach dem so genannten Hamburger Modell
48vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -,
49ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,87 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,87 = 113,79) gerundet114 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2013/2014.
50Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -.
51Dass die in die Schwundberechnung eingegebenen Daten, die auf den amtlichen Statistiken beruhen, fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich.
52Das Berechnungsergebnis von 114 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des § 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen, der bei von der Antragsgegnerin wie in der Vergangenheit angesetzten 72 klinischen Behandlungseinheiten zu (72 : 0,67 =) gerundet 107 Studienanfängerplätzen führt und damit zu einer Zahl, die um 7 Plätze niedriger als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 114 Studienplätzen liegt. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die Antragsgegnerin und das Ministerium mit der Festsetzung der höheren Zulassungszahl und damit zu Gunsten einer erhöhten Studienanfängerquote nicht gefolgt.
53Es verbleibt damit für das Studienjahr 2013/2014 bei 114 Studienanfängerplätzen. Bei Aufteilung auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen sowohl auf das Wintersemester als auch auf das Sommersemester 57 Plätze. Die Zulassungszahl von 57 entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung.
54Die Zahl von 57 Studienplätzen ist für das hier verfahrensbetroffene WS 2013/2014 - wie ausgeführt - nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der Einschreibung von 64 Studienanfängern im Studiengang Zahnmedizin deutlich überschritten worden. Ein freier Platz im 1. Fachsemester, der dem Antragsteller/der Antragstellerin entsprechend dem hilfsweise gestellten Antrag zugewiesen werden könnte, ist daher nicht festzustellen.
55Soweit der Antragsteller/ die Antragstellerin in erster Linie die vorläufige Zulassung zum 3., hw. 2. Fachsemester begehrt, bleibt dieser Antrag gleichfalls erfolglos.
56Die KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen (Auffüllgrenzen) für höhere Fachsemester entsprechend.
57Die vom Ministerium auf der Basis des - wie oben dargelegt - beanstandungsfreien Schwundausgleichsfaktors von 1/0,87 ermittelten Auffüllgrenzen des WS 2013/2014 für die höheren Fachsemester lassen Fehler zu Lasten der Studienbewerber nicht erkennen.
58Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,87 entsprechenden Übergangsquote von 0,9686 ergeben sich ausgehend von dem für das erste Fachsemester oben bereits ermittelten Wert nach Schwund von (ungerundet) 113,79 und bezogen auf das Studienjahr 2013/2014 für das 2. Fachsemester folgende Studienplatzzahlen:
59(113,79 x 0,9686 =) 110,21 gerundet 110 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs. und
60(110,21 x 0,9686 =) 106,75 gerundet 107 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs.
61Hieraus folgen bei einer gleichmäßigen bzw. dem jeweiligen Kohortenverlauf folgenden Verteilung der für das Studienjahr zur Verfügung stehenden Kapazität auf das Wintersemester bzw. das Sommersemester nachstehende Zuordnungen:
62festgesetzte Zul.-Zahl WS 2013/2014 | errechnete Zul.-Zahl WS 2013/2014 | Ist-Zahl WS 2013/2014 | SS 2014 | |
1. Fachsemester | 57 | 57 | 64 | 57 |
2. Fachsemester | 55 | 55 | 51 | 55 |
3. Fachsemester | 53 | 54 | 64 | 53 |
Soweit aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich wird, dass für das 3. Fachsemester bei einer grundsätzlich errechneten Jahreskapazität von 107 für beide Kalendersemester nur eine Zulassungszahl von 53 im Wintersemester 2013/2014 und damit um 1 niedriger als ermittelt festgesetzt worden ist, ergibt sich angesichts der diese Zulassungszahl deutlich überschreitenden Einschreibungen, die auch für die ermittelte höhere Zulassungszahl kapazitätsdeckend wirken, kein zu vergebender freier Studienplatz.
64Soweit im 2. Fachsemester des Wintersemesters 2013/2014 von den durch Zulassungszahlenverordnung festgesetzten 55 Studienplätzen – diese Zahl bestätigt sich nach der Berechnung des Gerichts – lediglich 51 durch Rückmelder besetzt sind, kommt die Zulassung des Antragstellers/der Antragstellerin in diesem Fachsemester gleichwohl nicht in Betracht. Angesichts einer Jahreskapazität vor Schwund für das 1. bis 10. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin von (99 x 10 =) 990 Studienplätzen beläuft sich die halbjährliche Kapazität grundsätzlich auf 495 Studienplätze. Die Kapazität der höheren Fachsemester beträgt im Wintersemester 2013/2014 dann unter Abzug der Zulassungszahl des 1. Fachsemesters (495 – 57 =) 438 Studienplätze. Tatsächlich hat das Ministerium mit der ZulassungszahlenVO die Gesamtkapazität der höheren Fachsemester jedoch um 1 höher kapazitätsgünstig auf 439 Studienplätze festgesetzt, wie aus der unter I. des Beschlusses aufgenommenen Tabelle ersichtlich ist. Der durch die Zulassungszahlen festgesetzten und nach den obigen Ausführungen allenfalls zu berücksichtigenden Gesamtkapazität von 439 Studienplätzen stehen im 2. ‑ 10. Fachsemester tatsächlich jedoch 456 Einschreibungen gegenüber. Wegen der daraus folgenden Überlast von 17 zusätzlich besetzten Studienplätzen ist im Hinblick auf die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 der VergabeVO NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. 2008, 386) i.d.F. der siebten Änderungsverordnung vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384) die Vergabe weiterer Studienplätze in den höheren Fachsemestern ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift bestimmt: Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend. Angesichts der Überbesetzung in den anderen höheren Fachsemestern wird die Unterlast sowohl im 4. und 10. Fachsemester als auch im hier in Rede stehenden 2. Semester vollumfänglich ausgeglichen.
65Zur Saldierung vergleiche etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2010 – 13 B 709/10 -, NRWE; siehe auch vorgehend Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2010 – 9 L 214/10 -.
66Scheidet nach allem die Vergabe freier Studienplätze zum WS 2013/2014 im 3. bis 1. Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin aus, kommt auch nicht, soweit dies ergänzend geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität in diesen Semestern in Frage.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384, 385) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 57 festgesetzt. Dieser Zahl stehen nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch die Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de - (SfH), 64 Einschreibungen gegenüber (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 im Leitverfahren 9 Nc 76/13).
5Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 76/13 von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
6II.
7Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/ der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
8Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2013/2014 über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 64 Studienplätze hinaus freie Studienplätze für Studienanfänger/innen zur Verfügung stehen, die - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnten, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
9Mit der tatsächlichen, die Kapazität abdeckenden, Besetzungszahl von 64, die offenbar auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe durch die SfH erfolgten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen Bewerber/innen beruht, wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag ermittelte Zulassungszahl von57, die der festgesetzten Zulassungszahl für das WS 2013/2014 für Studienanfänger/innen entspricht, nicht nur abgedeckt, sondern sogar um die Zahl 7 überschritten. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/ der Antragstellerin, soweit er sich nicht lediglich in Behauptungen erschöpft - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
10Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).
11Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2013/2014 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2013 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2013, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
121. Lehrangebot:
13Die Antragsgegnerin (Berichte vom 25. März 2013 und zuletzt vom 19. September 2013 zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2013 an das Ministerium) hat bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2013/2014 zum maßgeblichen Berechnungsstichtag 80,50 Personalstellen zur Verfügung stehen:
14Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl der Stellen = Stand 2012/2013 | Summe in DS = Stand 2012/2013 |
W3 Universitätsprofessor | 9 | 4 4) | 36 {36} |
W2 Universitätsprofessor | 9 | 4 4 | 36 {36} |
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 2 2 | 10 {10} |
A 13 Akad. Rat auf Zeit | 4 | 1 1 | 4 4 |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) | 4 | 57,50 57,50 | 230 {230} |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) | 8 | 12 12 | 96 {96} |
Summe | 80,50 80,50 | 412 {412} |
Diese Stellen wissenschaftlichen Personals entsprechen uneingeschränkt sowohl nach der Stellenanzahl als auch ihrer Zuordnung zu Stellengruppen, mit denen ein bestimmtes Lehrdeputat verbunden ist, denen des vorangegangenen Berechnungszeitraumes 2012/2013. In den darauf bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht seinerzeit keinerlei Anlass zur Beanstandung erkannt.
16Siehe die rechtskräftigen Beschlüsse der Kammer vom 23. November 2012 – 9 Nc 48/12 u.a. – (Zahnmedizin WS 2012/2013) in NRWE.
17Ferner kann die Kammer nach der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht feststellen, dass sich weitere kapazitätsbestimmende Eingabegrößen im Bereich der Personalstruktur mit Auswirkung auf die Lehrkapazität oder in anderer Form zu Gunsten der Antragsteller geändert haben. Damit geht das Gericht davon aus, dass entsprechend der vorstehenden Tabelle die der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2013/2014 zur Verfügung stehende Lehrkapazität zutreffend erfasst ist.
18Das gilt ebenfalls sowohl für den Ansatz von jeweils 4 DS für die (57,50) Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten, den die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt hat, als auch den Ansatz einer Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
19Die 12 Planstellen der letztgenannten Stellengruppe waren zum Überprüfungszeitpunkt des 15. September 2013 mit denselben Stelleninhabern wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum besetzt, wie das Gericht den von der Antragsgegnerin eingereichten Verträgen der unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Planstellenübersicht entnommen hat. Das Gericht hatte für den vergangenen Berechnungszeitraum hinsichtlich des Stelleninhabers Privatdozent E. . E1. E2. im Hinblick auf den Passus in § 1 Abs. 3 seines (noch) vom 17. Februar 2005 datierenden Arbeitsvertrages „Die Lehrverpflichtung beträgt zur Zeit für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung neun Semesterwochenstunden.“ (Hervorhebung durch das Gericht) ohne weitere rechtliche Prüfung ein um 1 DS auf 9 DS erhöhtes Lehrdeputat aufgrund individueller Lehrverpflichtung in seiner weiteren Berechnung berücksichtigt.
20Siehe Beschlüsse des Gerichts vom 23. November 2012 – 9 Nc 48/12 u.a. – (Zahnmedizin WS 2012/2013), a.a.O.
21Dies wirkt sich – wie weiter unten dargestellt wird – jedoch (erneut) nicht auf das Kapazitätsergebnis für das aktuelle Studienjahr aus.
22Das Gesamtlehrdeputat von 412 DS ist auf der Basis von 80,50 Personalstellen zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulanten Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO zu kürzen. Der in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung gebilligte pauschale Stellenabzug mit dem Parameter 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin beläuft sich auf (80,50 x 30/100 =) 24,15 Stellen. Damit verbleiben (80,50 - 24,15 =) 56,35 Stellen.
23Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (412 : 80,50 =) gerundet 5,12 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (56,35 x 5,12 DS =) gerundet 288,51 DS.
24Berücksichtigungsfähige Lehrauftragsstunden, die das Lehrdeputat gemäß § 10 KapVO erhöhen könnten, sind im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2012 und WS 2012/2013) ebenso wenig angefallen, wie eine Verminderung des Lehrangebots nach § 11 KapVO aufgrund eines Dienstleistungsexports in Betracht kommt (siehe Ziff. 8. Seite 4 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 im Leitverfahren).
25Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 288,51 DS, das als bereinigtes Jahres-Lehrangebot (288,08 x 2 =) 577,02 DS beträgt.
262. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
27Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von - unverändert - 5,85 zu Grunde.
28Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO haben die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung damit einejährliche Aufnahmekapazität (AP) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von
292 x 288,51 5,85 | = | 577,02 5,85 | = | 98,64 |
errechnet. Gerundet ergibt sich eine Zahl von 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2013/2014, die mit der des vorherigen Berechnungszeitraumes 2012/2013 – nach Rundung und vor Ansatz des Schwundausgleichs – identisch ist.
31Die gleiche Zahl an Studienplätzen ermittelt sich unter Berücksichtigung eines Lehrdeputats von 9 statt 8 DS Lehrleistung für die von PD E. . E2. ausgefüllte Planstelle sowie der vorherigen Rechenschritte einschließlich eines dann zugrundezulegenden durchschnittlichen Lehrdeputats von 5,13 DS und unter Ansatz der o.g. Formel folgendermaßen:
322 x 289,08 5,85 | = | 578,16 5,85 | = | 98,83 , |
Nach Rundung dieses Ergebnisses ergeben sich ebenfalls 99 Studienplätze.
34Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden, auf der amtlichen Statistik beruhenden und nach dem so genannten Hamburger Modell
35vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -,
36ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,87 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,87 = 113,79) gerundet114 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2013/2014.
37Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -.
38Dass die in die Schwundberechnung eingegebenen Daten, die auf den amtlichen Statistiken beruhen, fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich.
39Das Berechnungsergebnis von 114 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des § 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen, der bei von der Antragsgegnerin wie in der Vergangenheit angesetzten 72 klinischen Behandlungseinheiten zu (72 : 0,67 =) gerundet 107 Studienanfängerplätzen führt und damit zu einer Zahl, die um 7 Plätze niedriger als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 114 Studienplätzen liegt. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die Antragsgegnerin und das Ministerium mit der Festsetzung der höheren Zulassungszahl und damit zu Gunsten einer erhöhten Studienanfängerquote nicht gefolgt.
40Es verbleibt damit für das Studienjahr 2013/2014 bei 114 Studienanfängerplätzen. Bei Aufteilung auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen sowohl auf das Wintersemester als auch auf das Sommersemester 57 Plätze. Die Zulassungszahl von 57 entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung.
41Die Zahl von 57 Studienplätzen ist für das hier verfahrensbetroffene WS 2013/2014 - wie ausgeführt - nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der Einschreibung von 64 Studienanfängern im Studiengang Zahnmedizin deutlich überschritten worden. Freie Plätze für Studienanfänger sind daher nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384, 385) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 57 festgesetzt. Dieser Zahl stehen nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch die Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de - (SfH), 64 Einschreibungen gegenüber (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 im Leitverfahren 9 Nc 76/13).
5Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 76/13 von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
6II.
7Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/ der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
8Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2013/2014 über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 64 Studienplätze hinaus freie Studienplätze für Studienanfänger/innen zur Verfügung stehen, die - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnten, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
9Mit der tatsächlichen, die Kapazität abdeckenden, Besetzungszahl von 64, die offenbar auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe durch die SfH erfolgten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen Bewerber/innen beruht, wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag ermittelte Zulassungszahl von57, die der festgesetzten Zulassungszahl für das WS 2013/2014 für Studienanfänger/innen entspricht, nicht nur abgedeckt, sondern sogar um die Zahl 7 überschritten. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/ der Antragstellerin, soweit er sich nicht lediglich in Behauptungen erschöpft - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
10Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).
11Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2013/2014 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2013 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2013, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
121. Lehrangebot:
13Die Antragsgegnerin (Berichte vom 25. März 2013 und zuletzt vom 19. September 2013 zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2013 an das Ministerium) hat bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2013/2014 zum maßgeblichen Berechnungsstichtag 80,50 Personalstellen zur Verfügung stehen:
14Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl der Stellen = Stand 2012/2013 | Summe in DS = Stand 2012/2013 |
W3 Universitätsprofessor | 9 | 4 4) | 36 {36} |
W2 Universitätsprofessor | 9 | 4 4 | 36 {36} |
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 2 2 | 10 {10} |
A 13 Akad. Rat auf Zeit | 4 | 1 1 | 4 4 |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) | 4 | 57,50 57,50 | 230 {230} |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) | 8 | 12 12 | 96 {96} |
Summe | 80,50 80,50 | 412 {412} |
Diese Stellen wissenschaftlichen Personals entsprechen uneingeschränkt sowohl nach der Stellenanzahl als auch ihrer Zuordnung zu Stellengruppen, mit denen ein bestimmtes Lehrdeputat verbunden ist, denen des vorangegangenen Berechnungszeitraumes 2012/2013. In den darauf bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht seinerzeit keinerlei Anlass zur Beanstandung erkannt.
16Siehe die rechtskräftigen Beschlüsse der Kammer vom 23. November 2012 – 9 Nc 48/12 u.a. – (Zahnmedizin WS 2012/2013) in NRWE.
17Ferner kann die Kammer nach der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht feststellen, dass sich weitere kapazitätsbestimmende Eingabegrößen im Bereich der Personalstruktur mit Auswirkung auf die Lehrkapazität oder in anderer Form zu Gunsten der Antragsteller geändert haben. Damit geht das Gericht davon aus, dass entsprechend der vorstehenden Tabelle die der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2013/2014 zur Verfügung stehende Lehrkapazität zutreffend erfasst ist.
18Das gilt ebenfalls sowohl für den Ansatz von jeweils 4 DS für die (57,50) Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten, den die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt hat, als auch den Ansatz einer Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
19Die 12 Planstellen der letztgenannten Stellengruppe waren zum Überprüfungszeitpunkt des 15. September 2013 mit denselben Stelleninhabern wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum besetzt, wie das Gericht den von der Antragsgegnerin eingereichten Verträgen der unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Planstellenübersicht entnommen hat. Das Gericht hatte für den vergangenen Berechnungszeitraum hinsichtlich des Stelleninhabers Privatdozent E. . E1. E2. im Hinblick auf den Passus in § 1 Abs. 3 seines (noch) vom 17. Februar 2005 datierenden Arbeitsvertrages „Die Lehrverpflichtung beträgt zur Zeit für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung neun Semesterwochenstunden.“ (Hervorhebung durch das Gericht) ohne weitere rechtliche Prüfung ein um 1 DS auf 9 DS erhöhtes Lehrdeputat aufgrund individueller Lehrverpflichtung in seiner weiteren Berechnung berücksichtigt.
20Siehe Beschlüsse des Gerichts vom 23. November 2012 – 9 Nc 48/12 u.a. – (Zahnmedizin WS 2012/2013), a.a.O.
21Dies wirkt sich – wie weiter unten dargestellt wird – jedoch (erneut) nicht auf das Kapazitätsergebnis für das aktuelle Studienjahr aus.
22Das Gesamtlehrdeputat von 412 DS ist auf der Basis von 80,50 Personalstellen zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulanten Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO zu kürzen. Der in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung gebilligte pauschale Stellenabzug mit dem Parameter 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin beläuft sich auf (80,50 x 30/100 =) 24,15 Stellen. Damit verbleiben (80,50 - 24,15 =) 56,35 Stellen.
23Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (412 : 80,50 =) gerundet 5,12 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (56,35 x 5,12 DS =) gerundet 288,51 DS.
24Berücksichtigungsfähige Lehrauftragsstunden, die das Lehrdeputat gemäß § 10 KapVO erhöhen könnten, sind im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2012 und WS 2012/2013) ebenso wenig angefallen, wie eine Verminderung des Lehrangebots nach § 11 KapVO aufgrund eines Dienstleistungsexports in Betracht kommt (siehe Ziff. 8. Seite 4 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 im Leitverfahren).
25Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 288,51 DS, das als bereinigtes Jahres-Lehrangebot (288,08 x 2 =) 577,02 DS beträgt.
262. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
27Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von - unverändert - 5,85 zu Grunde.
28Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO haben die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung damit einejährliche Aufnahmekapazität (AP) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von
292 x 288,51 5,85 | = | 577,02 5,85 | = | 98,64 |
errechnet. Gerundet ergibt sich eine Zahl von 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2013/2014, die mit der des vorherigen Berechnungszeitraumes 2012/2013 – nach Rundung und vor Ansatz des Schwundausgleichs – identisch ist.
31Die gleiche Zahl an Studienplätzen ermittelt sich unter Berücksichtigung eines Lehrdeputats von 9 statt 8 DS Lehrleistung für die von PD E. . E2. ausgefüllte Planstelle sowie der vorherigen Rechenschritte einschließlich eines dann zugrundezulegenden durchschnittlichen Lehrdeputats von 5,13 DS und unter Ansatz der o.g. Formel folgendermaßen:
322 x 289,08 5,85 | = | 578,16 5,85 | = | 98,83 , |
Nach Rundung dieses Ergebnisses ergeben sich ebenfalls 99 Studienplätze.
34Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden, auf der amtlichen Statistik beruhenden und nach dem so genannten Hamburger Modell
35vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -,
36ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,87 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,87 = 113,79) gerundet114 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2013/2014.
37Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -.
38Dass die in die Schwundberechnung eingegebenen Daten, die auf den amtlichen Statistiken beruhen, fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich.
39Das Berechnungsergebnis von 114 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des § 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen, der bei von der Antragsgegnerin wie in der Vergangenheit angesetzten 72 klinischen Behandlungseinheiten zu (72 : 0,67 =) gerundet 107 Studienanfängerplätzen führt und damit zu einer Zahl, die um 7 Plätze niedriger als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 114 Studienplätzen liegt. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die Antragsgegnerin und das Ministerium mit der Festsetzung der höheren Zulassungszahl und damit zu Gunsten einer erhöhten Studienanfängerquote nicht gefolgt.
40Es verbleibt damit für das Studienjahr 2013/2014 bei 114 Studienanfängerplätzen. Bei Aufteilung auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen sowohl auf das Wintersemester als auch auf das Sommersemester 57 Plätze. Die Zulassungszahl von 57 entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung.
41Die Zahl von 57 Studienplätzen ist für das hier verfahrensbetroffene WS 2013/2014 - wie ausgeführt - nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der Einschreibung von 64 Studienanfängern im Studiengang Zahnmedizin deutlich überschritten worden. Freie Plätze für Studienanfänger sind daher nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 144 Studienplätze besetzt sind. Ob auf die zunächst mitgeteilte Einschreibungszahl von 147 oder auf die später übermittelte Zahl von 146 abzustellen ist, ist insoweit unerheblich. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
42. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste aufgrund des Hochschulpakts 2020 weder die Antragsgegnerin zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen noch das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat pauschal um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöhen. Nach der vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin auf der Basis der Sondervereinbarung drei zusätzliche Stellen geschaffen, die in die Berechnung des Lehrdeputats einbezogen worden sind. Ein Anspruch auf eine (weitere) kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 -‑ 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 ‑ 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, und vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, jeweils juris.
63. Die Behauptung des Antragstellers, Vorlesungen und klinische Seminare seien offensichtlich von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet worden mit der Folge, dass sie im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen seien, ist unsubstantiiert. Sie ist deshalb insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommen Verteilung der curricularen Anteile in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze.
7Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris.
84. Das Vorbringen zur Schwundberechnung greift nicht durch. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris.
10Auch im Übrigen ist die Schwundberechnung, die die Antragsgegnerin zulässigerweise nach dem „Hamburger Modell“ mithilfe der amtlichen Statistiken vorgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
115. Auch mit dem Vorbringen, die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten sei nicht haltbar, stellt der Antragsteller die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität für die hier maßgebliche Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend nicht anhand der Zahl der tagesbelegten Betten, sondern auf der Grundlage der verfügbaren Personalstellen berechnet. Die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sieht § 17 KapVO lediglich für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin vor, wo ihr die Funktion eines Korrektivs des Berechnungsergebnisses zukommt (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO). Sie kann aber gemäß § 18 Abs. 3 KapVO nicht zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für den Studiengang Medizin insgesamt führen.
12Die Kritik an einer Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten beruht im Übrigen im Wesentlichen auf Zahlen aus Baden-Württemberg und lässt zudem außer Betracht, dass statistische Werte zu Krankenhäusern insgesamt nicht unbedingt auch für die hier maßgeblichen Universitätskliniken gelten. Im Übrigen ist es Sache des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer etwaigen Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Dass die Vorgaben in § 17 KapVO nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurden und als willkürlich angesehen werden müssten, ist weder erkennbar noch substantiiert dargelegt.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 13 C 41/13 -, vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2012 – 5 NC 286.11 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 -, juris.
146. Den Befristungen von Arbeitsverhältnissen (auch) promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte weiter aufklären müssen, ob in der Lehreinheit als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig seien, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall getreten sei, stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 DS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs.
15Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2005 - 13 C 126/05 -, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, jeweils juris.
16Von diesem Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des Senats zum sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2012 - 13 C 17/12 -, juris, Rn. 7.
18Hierfür ist mit der Beschwerde aber nichts Substantiiertes dargetan worden. Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.
20Das insoweit nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, die nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG (entsprechend § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG) zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden.
21Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung auch nicht etwa das WissZeitVG übersehen oder ein falsches Verständnis des § 2 WissZeitVG zugrunde gelegt. Weder der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss noch die in Bezug genommene Entscheidung zum Wintersemester (Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 9 Nc 45/12 -, juris) verhalten sich hierzu. Das Verwaltungsgericht hat im letztgenannten Beschluss lediglich ausgeführt, es bestehe keinerlei Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei; die Antragsgegnerin habe solches auch in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 erneut ausdrücklich verneint.
227. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden. Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
248. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen, weshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
26Ferner wird auf § 1 Satz 3 HZG NRW hingewiesen, wonach Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen.
279. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 41/13 -, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 15.
2910. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. Er hält sie auch weiterhin für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.
30Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
3211. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht unklar, ob das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Gesamtlehrdeputats von 60 oder 45 Minuten pro Lehrveranstaltungsstunde ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr in seinem in Bezug genommenen Beschluss für das Wintersemester 2012/2013 bei der Berechnung des Lehrdeputats ausdrücklich auf die Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bezogen und den dort in § 3 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung zugrundegelegt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LVV umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde eine Lehrtätigkeit von (mindestens) 45 Minuten.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.