Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Nov. 2013 - 9 Nc 116/13


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) in erster Linie zum 3. Fachsemester, hilfsweise zu einem niedrigeren Fachsemester, nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb - ggf. (hilfsweise) innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384, 385) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) sowie durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 17. August 2013 (GV. NRW. 2013, 506, 548) die Zahlen der für den Studiengang Zahnmedizin an der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber festgesetzt, denen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 im Leitverfahren 9 Nc 76/13) folgende Einschreibungen gegenüberstehen:
5Festsetzung Einschreibungen
61. Fachsemester 57 Studienplätze 64
72. Fachsemester 55 Studienplätze 51
83. Fachsemester 53 Studienplätze 64
94. Fachsemester 52 Studienplätze 45
105. Fachsemester 50 Studienplätze 53
116. Fachsemester 49 Studienplätze 52
127. Fachsemester 47 Studienplätze 55
138. Fachsemester 46 Studienplätze 50
149. Fachsemester 44 Studienplätze 46
1510. Fachsemester 43 Studienplätze 40
16Summe 2. – 10. FS 439 456
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 76/13 von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
18II.
19Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/ der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
20Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2013/2014 über die festgesetzten Zulassungszahlen des 3. bis 1. Fachsemesters bzw. über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienplätze im 1. Fachsemester und in den höheren Fachsemestern hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
21Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze in den genannten Fachsemestern des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 besetzt sind. Zwar ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin in diesem Schriftsatz – aufgrund eines Übertragungsfehlers – in der Auflistung der Zulassungs- und der Einschreibungszahlen unter der Rubrik „Soll“ die durch Verordnung für das Wintersemester 2013/2014 festgesetzten Zahlen – mit Ausnahme der Zulassungszahl für das 1. Fachsemester – fehlerhaft aufgenommen hat. Die Antragsgegnerin hat aber am 6. November 2013 auf Nachfrage des Gerichts (siehe Vermerk von diesem Tage im Leitverfahren 9 Nc 76/13) ausdrücklich bestätigt, dass jedenfalls die unter der Rubrik „Ist“ mitgeteilten Zahlen der eingeschriebenen Studierenden zutreffend aufgeführt sind. Mit diesen, oben angegebenen, Besetzungszahlen werden die durch die Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Aufnahmekapazitäten des 1. bis 10. Fachsemesters insgesamt und damit auch in den streitbefangenen Fachsemestern abgedeckt.
22Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/ der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Verteilung teilzunehmen der Antragsteller/ die Antragstellerin Anspruch haben könnte.
23Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).
24Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2013/2014 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2013 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2013, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
251. Lehrangebot:
26Die Antragsgegnerin (Berichte vom 25. März 2013 und zuletzt vom 19. September 2013 zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2013 an das Ministerium) hat bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2013/2014 zum maßgeblichen Berechnungsstichtag 80,50 Personalstellen zur Verfügung stehen:
27Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl der Stellen = Stand 2012/2013 | Summe in DS = Stand 2012/2013 |
W3 Universitätsprofessor | 9 | 4 4) | 36 {36} |
W2 Universitätsprofessor | 9 | 4 4 | 36 {36} |
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 2 2 | 10 {10} |
A 13 Akad. Rat auf Zeit | 4 | 1 1 | 4 4 |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) | 4 | 57,50 57,50 | 230 {230} |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) | 8 | 12 12 | 96 {96} |
Summe | 80,50 80,50 | 412 {412} |
Diese Stellen wissenschaftlichen Personals entsprechen uneingeschränkt sowohl nach der Stellenanzahl als auch ihrer Zuordnung zu Stellengruppen, mit denen ein bestimmtes Lehrdeputat verbunden ist, denen des vorangegangenen Berechnungszeitraumes 2012/2013. In den darauf bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht seinerzeit keinerlei Anlass zur Beanstandung erkannt.
29Siehe die rechtskräftigen Beschlüsse der Kammer vom 23. November 2012 – 9 Nc 48/12 u.a. – (Zahnmedizin WS 2012/2013) in NRWE.
30Ferner kann die Kammer nach der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht feststellen, dass sich weitere kapazitätsbestimmende Eingabegrößen im Bereich der Personalstruktur mit Auswirkung auf die Lehrkapazität oder in anderer Form zu Gunsten der Antragsteller geändert haben. Damit geht das Gericht davon aus, dass entsprechend der vorstehenden Tabelle die der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2013/2014 zur Verfügung stehende Lehrkapazität zutreffend erfasst ist.
31Das gilt ebenfalls sowohl für den Ansatz von jeweils 4 DS für die (57,50) Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten, den die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt hat, als auch den Ansatz einer Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
32Die 12 Planstellen der letztgenannten Stellengruppe waren zum Überprüfungszeitpunkt des 15. September 2013 mit denselben Stelleninhabern wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum besetzt, wie das Gericht den von der Antragsgegnerin eingereichten Verträgen der unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Planstellenübersicht entnommen hat. Das Gericht hatte für den vergangenen Berechnungszeitraum hinsichtlich des Stelleninhabers Privatdozent Dr. E. E1. im Hinblick auf den Passus in § 1 Abs. 3 seines (noch) vom 17. Februar 2005 datierenden Arbeitsvertrages „Die Lehrverpflichtung beträgt zur Zeit für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung neun Semesterwochenstunden.“ (Hervorhebung durch das Gericht) ohne weitere rechtliche Prüfung ein um 1 DS auf 9 DS erhöhtes Lehrdeputat aufgrund individueller Lehrverpflichtung in seiner weiteren Berechnung berücksichtigt.
33Siehe Beschlüsse des Gerichts vom 23. November 2012 – 9 Nc 48/12 u.a. – (Zahnmedizin WS 2012/2013), a.a.O.
34Dies wirkt sich – wie weiter unten dargestellt wird – jedoch (erneut) nicht auf das Kapazitätsergebnis für das aktuelle Studienjahr aus.
35Das Gesamtlehrdeputat von 412 DS ist auf der Basis von 80,50 Personalstellen zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulanten Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO zu kürzen. Der in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung gebilligte pauschale Stellenabzug mit dem Parameter 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin beläuft sich auf (80,50 x 30/100 =) 24,15 Stellen. Damit verbleiben (80,50 - 24,15 =) 56,35 Stellen.
36Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (412 : 80,50 =) gerundet 5,12 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (56,35 x 5,12 DS =) gerundet 288,51 DS.
37Berücksichtigungsfähige Lehrauftragsstunden, die das Lehrdeputat gemäß § 10 KapVO erhöhen könnten, sind im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2012 und WS 2012/2013) ebenso wenig angefallen, wie eine Verminderung des Lehrangebots nach § 11 KapVO aufgrund eines Dienstleistungsexports in Betracht kommt (siehe Ziff. 8. Seite 4 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 im Leitverfahren).
38Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 288,51 DS, das als bereinigtes Jahres-Lehrangebot (288,08 x 2 =) 577,02 DS beträgt.
392. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
40Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von - unverändert - 5,85 zu Grunde.
41Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO haben die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung damit einejährliche Aufnahmekapazität (AP) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von
422 x 288,51 5,85 | = | 577,02 5,85 | = | 98,64 |
errechnet. Gerundet ergibt sich eine Zahl von 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2013/2014, die mit der des vorherigen Berechnungszeitraumes 2012/2013 – nach Rundung und vor Ansatz des Schwundausgleichs – identisch ist.
44Die gleiche Zahl an Studienplätzen ermittelt sich unter Berücksichtigung eines Lehrdeputats von 9 statt 8 DS Lehrleistung für die von PD Dr. E1. ausgefüllte Planstelle sowie der vorherigen Rechenschritte einschließlich eines dann zugrundezulegenden durchschnittlichen Lehrdeputats von 5,13 DS und unter Ansatz der o.g. Formel folgendermaßen:
452 x 289,08 5,85 | = | 578,16 5,85 | = | 98,83 , |
Nach Rundung dieses Ergebnisses ergeben sich ebenfalls 99 Studienplätze.
47Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden, auf der amtlichen Statistik beruhenden und nach dem so genannten Hamburger Modell
48vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -,
49ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,87 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,87 = 113,79) gerundet114 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2013/2014.
50Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -.
51Dass die in die Schwundberechnung eingegebenen Daten, die auf den amtlichen Statistiken beruhen, fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich.
52Das Berechnungsergebnis von 114 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des § 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen, der bei von der Antragsgegnerin wie in der Vergangenheit angesetzten 72 klinischen Behandlungseinheiten zu (72 : 0,67 =) gerundet 107 Studienanfängerplätzen führt und damit zu einer Zahl, die um 7 Plätze niedriger als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 114 Studienplätzen liegt. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die Antragsgegnerin und das Ministerium mit der Festsetzung der höheren Zulassungszahl und damit zu Gunsten einer erhöhten Studienanfängerquote nicht gefolgt.
53Es verbleibt damit für das Studienjahr 2013/2014 bei 114 Studienanfängerplätzen. Bei Aufteilung auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen sowohl auf das Wintersemester als auch auf das Sommersemester 57 Plätze. Die Zulassungszahl von 57 entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung.
54Die Zahl von 57 Studienplätzen ist für das hier verfahrensbetroffene WS 2013/2014 - wie ausgeführt - nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der Einschreibung von 64 Studienanfängern im Studiengang Zahnmedizin deutlich überschritten worden. Ein freier Platz im 1. Fachsemester, der dem Antragsteller/der Antragstellerin entsprechend dem hilfsweise gestellten Antrag zugewiesen werden könnte, ist daher nicht festzustellen.
55Soweit der Antragsteller/ die Antragstellerin in erster Linie die vorläufige Zulassung zum 3., hw. 2. Fachsemester begehrt, bleibt dieser Antrag gleichfalls erfolglos.
56Die KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen (Auffüllgrenzen) für höhere Fachsemester entsprechend.
57Die vom Ministerium auf der Basis des - wie oben dargelegt - beanstandungsfreien Schwundausgleichsfaktors von 1/0,87 ermittelten Auffüllgrenzen des WS 2013/2014 für die höheren Fachsemester lassen Fehler zu Lasten der Studienbewerber nicht erkennen.
58Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,87 entsprechenden Übergangsquote von 0,9686 ergeben sich ausgehend von dem für das erste Fachsemester oben bereits ermittelten Wert nach Schwund von (ungerundet) 113,79 und bezogen auf das Studienjahr 2013/2014 für das 2. Fachsemester folgende Studienplatzzahlen:
59(113,79 x 0,9686 =) 110,21 gerundet 110 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs. und
60(110,21 x 0,9686 =) 106,75 gerundet 107 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs.
61Hieraus folgen bei einer gleichmäßigen bzw. dem jeweiligen Kohortenverlauf folgenden Verteilung der für das Studienjahr zur Verfügung stehenden Kapazität auf das Wintersemester bzw. das Sommersemester nachstehende Zuordnungen:
62festgesetzte Zul.-Zahl WS 2013/2014 | errechnete Zul.-Zahl WS 2013/2014 | Ist-Zahl WS 2013/2014 | SS 2014 | |
1. Fachsemester | 57 | 57 | 64 | 57 |
2. Fachsemester | 55 | 55 | 51 | 55 |
3. Fachsemester | 53 | 54 | 64 | 53 |
Soweit aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich wird, dass für das 3. Fachsemester bei einer grundsätzlich errechneten Jahreskapazität von 107 für beide Kalendersemester nur eine Zulassungszahl von 53 im Wintersemester 2013/2014 und damit um 1 niedriger als ermittelt festgesetzt worden ist, ergibt sich angesichts der diese Zulassungszahl deutlich überschreitenden Einschreibungen, die auch für die ermittelte höhere Zulassungszahl kapazitätsdeckend wirken, kein zu vergebender freier Studienplatz.
64Soweit im 2. Fachsemester des Wintersemesters 2013/2014 von den durch Zulassungszahlenverordnung festgesetzten 55 Studienplätzen – diese Zahl bestätigt sich nach der Berechnung des Gerichts – lediglich 51 durch Rückmelder besetzt sind, kommt die Zulassung des Antragstellers/der Antragstellerin in diesem Fachsemester gleichwohl nicht in Betracht. Angesichts einer Jahreskapazität vor Schwund für das 1. bis 10. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin von (99 x 10 =) 990 Studienplätzen beläuft sich die halbjährliche Kapazität grundsätzlich auf 495 Studienplätze. Die Kapazität der höheren Fachsemester beträgt im Wintersemester 2013/2014 dann unter Abzug der Zulassungszahl des 1. Fachsemesters (495 – 57 =) 438 Studienplätze. Tatsächlich hat das Ministerium mit der ZulassungszahlenVO die Gesamtkapazität der höheren Fachsemester jedoch um 1 höher kapazitätsgünstig auf 439 Studienplätze festgesetzt, wie aus der unter I. des Beschlusses aufgenommenen Tabelle ersichtlich ist. Der durch die Zulassungszahlen festgesetzten und nach den obigen Ausführungen allenfalls zu berücksichtigenden Gesamtkapazität von 439 Studienplätzen stehen im 2. ‑ 10. Fachsemester tatsächlich jedoch 456 Einschreibungen gegenüber. Wegen der daraus folgenden Überlast von 17 zusätzlich besetzten Studienplätzen ist im Hinblick auf die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 der VergabeVO NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. 2008, 386) i.d.F. der siebten Änderungsverordnung vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384) die Vergabe weiterer Studienplätze in den höheren Fachsemestern ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift bestimmt: Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend. Angesichts der Überbesetzung in den anderen höheren Fachsemestern wird die Unterlast sowohl im 4. und 10. Fachsemester als auch im hier in Rede stehenden 2. Semester vollumfänglich ausgeglichen.
65Zur Saldierung vergleiche etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2010 – 13 B 709/10 -, NRWE; siehe auch vorgehend Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2010 – 9 L 214/10 -.
66Scheidet nach allem die Vergabe freier Studienplätze zum WS 2013/2014 im 3. bis 1. Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin aus, kommt auch nicht, soweit dies ergänzend geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität in diesen Semestern in Frage.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.


Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.