Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 17. Nov. 2015 - 9 Nc 14/15
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 2., hilfsweise 1. vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2015/2016 außerhalb, hilfsweise innerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität, soweit dort nach Abschluss des Vergabeverfahrens Plätze freigeblieben sind.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016“ (ZulassungszahlenVO 1. FS.) vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, 510, 512) sowie durch die – bezogen auf den Studiengang Medizin in der Folgezeit unverändert gebliebene – „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2015/2016“ (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 24. August 2015 (GV. NRW. 2015, 576, 612) für die Vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin an der WWU Münster zum WS 2015/2016 folgende Zulassungszahlen festgesetzt:
51. vorklin. Fs.: 142
62. vorklin. Fs.: 140
73. vorklin. Fs.: 138 und
84. vorklin. Fs.: 136 (Soll-Summe höhere vorklin. Fs.: 414)
9Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 05. November 2015 im gerichtlichen Leitverfahren „Medizin, WS 2015/2016“ - 9 Nc 10/15 - ) die folgenden tatsächlichen Einschreibungszahlen (Stand: 2. Oktober 2015 bei Semesterbeginn am 01. Oktober 2015) gegenüber:
101. vorklin. Fs.: 148
112. vorklin. Fs.: 143
123. vorklin. Fs.: 146 und
134. vorklin. Fs.: 147 (Ist-Summe höhere vorklin. Fs.: 436)
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 Nc 10/15 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
15II.
16Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
17Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang Medizin zum WS 2015/2016 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz im 2. oder 1. vorklinischen Fachsemester zur Verfügung steht, der ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
18Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die verfahrensbetroffenen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 05. November 2015 besetzt sind. Durch die tatsächlichen Besetzungszahlen wird die für das 2. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von 140 abgedeckt und sogar um die Zahl 3 überschritten. Für das 1. Fachsemester ist bei der Sollzahl von 142 eine Mehrbesetzung von 6 festzustellen. Nimmt man die Soll- und Ist-Zahlen der höheren vorklinischen Fachsemester in den Blick, die gemäß § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW untereinander saldierungsfähig sind, so ergibt sich bei einer Gesamt-Sollzahl dieser höheren Fachsemester von 414 im Vergleich zu der sich hier ergebenden Gesamt-Istzahl von 436 eine Überschreitung von insgesamt 22.
19Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin, der zu weiteren Aufklärungen keinen Anlass bietet - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über diese tatsächlich (mit zweifelsfrei kapazitätsdeckender Wirkung) vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere Studienplätze in den hier betroffenen Fachsemestern zur Verfügung stehen.
201. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/2016 und damit für das WS 2015/2016 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544).
21Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2015 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2015, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
221. Lehrangebot:
23Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der „Stellenplan 15.03.2015 Vorklinik“ und die Stellenübersicht „Sondervereinbarung Hochschulpakt II 2011 - 2015“ zählen, davon aus, dass der Lehreinheit, wie auch in der Kapazitätsberechnung zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2015 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2015/2016 insgesamt 43 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots einbezogen worden sind.
24Der Stellenbestand stellt sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar:
25Stellengruppe |
Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) |
Anzahl Stellen (= Wert Vorjahr) |
Summe Deputatstunden (DS) (= Wert Vorjahr) |
W3 Universitäts-professor |
9 |
6 (6) |
54 (54) |
W2 Universitäts-professor |
9 |
3 (3) |
27 (27) |
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
2 (2) |
18 (18) |
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
2 (2) |
10 (10) |
A13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
5 (5) |
20 (20) |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) |
4 |
18 (18) |
72 (72) |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
7 (7) |
56 (56) |
Summe |
43 (43) |
257 (257) |
Das für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Berechnungszeitraum 2015/2016 angesetzte (unbereinigte) Gesamtlehrdeputat stimmt in seiner Summe mit demjenigen überein, welches das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2014/2015 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als erschöpfend beurteilt hat.
27Vgl. etwa rk. Beschlüsse vom 06. November 2014 - 9 Nc 27/14 u. a. - (WS 2014/2015) und vom 21. April 2015 ‑ 9 Nc 1/15 - (SS 2015), sämtlich www.nrwe.de und juris.
28Hieran wird für das hier zu beurteilende Studienjahr auch in Würdigung des Vortrags einzelner AntragstellerInnen festgehalten.
29Bezogen auf das hieraus folgende Gesamtlehrangebot von (unbereinigt) 257 DS, das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2015/2016 ‑ wie in früheren Berechnungszeiträumen - eine Kürzung im Umfang von 2 DS wegen einer individuellen Lehrleistungsermäßigung vorgenommen worden. Diese Kürzung beruht wie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum auf der Tätigkeit von Prof. Dr. P. (Physiologie I) als Sprecher des Sonderforschungsbereichs „Furcht, Angst, Angsterkrankungen“ (SFB TRR 58),
30vgl. http://sfbtrr58.uni-muenster.de/contact0.0.html
31was eine Kürzung des Regellehrdeputats in diesem Umfang nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 2 LVV, 9 Abs. 2 KapVO rechtfertigt.
32So bereits Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2011 - 9 Nc 244/11 -, rk., n. v.
33Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin im Berechnungsverfahren, die im gerichtlichen Verfahren nochmals bekräftigt worden sind, in dem dabei maßgeblichen Beurteilungszeitraum (erneut) keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren.
34Das (unbereinigte) Lehrangebot ist ferner beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2015 angesetzten Werte von (3,13 DS – Pharmazie - + 43,07 DS – Zahnmedizin - =) 46,20 DS, die sich mit den jeweiligen – von Gericht geprüften - Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre (zum SJ 2014/2015 = 46,37 DS) nahezu decken bzw. sich sogar zulassungsfreundlich geringfügig vermindert haben, lassen zu Lasten der AntragstellerInnen gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen.
35Unter Berücksichtigung auch dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS - 2 DS - 46,20 DS =) 208,80 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2015/2016 von (2 x Sb =) 417,60 DS (Vorjahr: 417,26 DS) folgt.
362. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
37Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42.
38Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50. Das beschließende Gericht hält hieran fest. Dass der Curriculareigenanteil nicht etwa im Hinblick auf ein von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bei umfangreichen Auswahlmöglichkeiten in verschiedensten Fachbereichen zu absolvierendes Wahl(pflicht)fach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) im Wege einer „Stauchung“ vermindert werden müsste, hat das Gericht bereits mehrfach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 9 Nc 3/13 u. a. - ) entschieden. Das OVG NRW ist dieser Beurteilung in den hierauf bezogenen (vgl. Beschlüsse vom 2. September 2013 – 13 C 60/13 - und vom 18. September 2013 – 13 C 91/13 -, nrwe.de) und auch in verschiedenen, andere Hochschulen des Landes mit medizinischen Studiengängen betreffenden Beschwerdeentscheidungen (vgl. etwa Beschluss vom 3. September 2013 ‑ 13 C 56/13 -, nrwe.de ) gefolgt. Dem erneut eine solche „Stauchung“ fordernden Vortrag einzelner AntragstellerInnen ist deshalb bei im Wesentlichen gleicher Argumentation nicht zu folgen.
39Vgl. zum Ganzen in jüngerer Zeit auch: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. April 2015 – 4 Nc 42/14 -, juris
40Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit einejähr-liche Aufnahmekapazität Ap im Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von (417,60 : 1,50 =) 278,40, gerundet 278 Studienplätzen.
41Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 278 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell,
42vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -,
43ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,98 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte tabellarische Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (278 : 0,98 =) 283,67, gerundet284 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester. Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken beruht, fehlerhaft wäre, ist nicht ersichtlich.
44Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 284 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2015/2016 - ebenso für das SS 2016 - eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 142 abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO.
45Sie ist mit 148 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 6 überschritten worden. Damit scheidet die gerichtliche Feststellung und (vorläufige) Vergabe außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus bei der Antragsgegnerin vorhandender Studienplätze des Studiengangs Medizin für StudienanfängerInnen zum WS 2015/2016 aus.
462. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin vorrangig die vorläufige Zulassung zum 2. vorklinischen Fachsemester begehrt, kann er/sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
47In Anwendung des § 22 Abs. 2 KapVO, wonach die KapVO für die Festsetzung der Zulassungszahlen in den höheren Fachsemestern entsprechend gilt, folgen auf der Basis der vorstehenden auf das 1. vorklinische Fachsemester bezogenen Berechnungen bei einer der Schwundquote von 0,98 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9865 folgende Jahreskapazitäten für die höheren vorklinischen Fachsemester:
48283,67 X 0,9865 = 279,84, gerundet 280 Studienplätze des 2. vorklinischen Fs.,
49279,84 X 0,9865 = 276,06, gerundet 276 Studienplätze des 3. vorklinischen Fs.,
50276,06 X 0,9865 = 272,33, gerundet 272 Studienplätze des 4. vorklinischen Fs.
51Hiervon entfallen bei einer hier möglichen gleichmäßigen Verteilung auf das WS und das SS auf das WS 2015/2016
522. Fs. = 140
533. Fs. = 138 und
544. Fs. = 136.
55Diese Auffüllgrenzen entsprechen denen der hier geltenden ZulassungszahlenVO höh. Fs.
56Sie sind kapazitätsdeckend ausgeschöpft und sogar überschritten. Weitere Studienplätze sind nicht auszubringen. Innerkapazitäre Restplätze sind damit gleichfalls nicht vorhanden.
57Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin die sonstigen in der Eingangsbestätigung des Gerichts angeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, kommt es danach nicht an.
583. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.