Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 Nc 27/14
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/2015 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 (ZulassungszahlenVO) vom 30. Juni 2014 (GV. NRW. 2014, 352, 353) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2014/2015 aufzunehmenden StudienanfängerInnen des Studiengangs Medizin auf 143 festgesetzt:
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 im gerichtlichen Leitverfahren „Medizin, WS 2014/2015“ - 9 Nc 27/14 - ) steht dieser Sollzahl eine tatsächliche Einschreibungszahl nach Abschluss des Vergabeverfahrens bei der Stiftung für Hochschulzulassung von 149 (Stand: 2. Oktober 2014, ebenso am 20. Oktober 2014) gegenüber.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 Nc 27/14 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
9Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang Medizin zum WS 2014/2015 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz im 1. Fachsemester zur Verfügung steht, der ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
10Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das 1. vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2014 besetzt sind. Durch die tatsächliche Besetzungszahl von 149, die ersichtlich auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung angesetzten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen BewerberInnen beruht, wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag ermittelte und entsprechend festgesetzte Zulassungszahl von143 abgedeckt und sogar um die Zahl 6 (entspricht gerundet 4,2 v. H.) überschritten.
11Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über diese tatsächlich (mit zweifelsfrei kapazitätsdeckender Wirkung) vergebenen 149 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.
12Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 und damit für das WS 2014/2015 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544).
13Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2014/2015 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2014 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2014, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
141. Lehrangebot:
15Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der „Stellenplan 15.09.2014 Vorklinik“ und die Stellenübersicht „Sondervereinbarung Hochschulpakt II 2011 - 2015“ zählen, davon aus, dass der Lehreinheit, wie auch in der Kapazitätsberechnung zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2014 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2014/2015 insgesamt 43 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots einbezogen worden sind.
16Diese stellt sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar:
17Stellengruppe |
Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) |
Anzahl Stellen (= Wert Vorjahr) |
Summe Deputatstunden (DS) (= Wert Vorjahr) |
W3 Universitäts-professor |
9 |
6 (6) |
54 (54) |
W2 Universitäts-professor |
9 |
3 (3) |
27 (27) |
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
2 (2) |
18 (18) |
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
2 (2) |
10 (10) |
A13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
5 (6) |
20 (24) |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) |
4 |
18 (19) |
72 (76) |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
7 (6) |
56 (48) |
Summe |
43 (44) |
257 (257) |
Das für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Berechnungszeitraum 2014/2015 angesetzte (unbereinigte) Gesamtlehrdeputat stimmt in seiner Summe mit dem überein, dass das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als in jeder Hinsicht erschöpfend beurteilt hat.
19Vgl. etwa rk. Beschlüsse vom 25. Oktober 2013 - 9 Nc 111/13 u. a. - (WS 2013/2014) und vom 14. April 2014 ‑ 9 Nc 2/14 - (SS 2014); s. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 - und vom 6. Januar 2014 - 13 C 115/13 - (jeweils WS 2013/2014), sämtlich www.nrwe.de und juris.
20Hieran wird für das hier zu beurteilende Studienjahr auch in Würdigung des Vortrags einzelnen AntragstellerInnen festgehalten. Soweit sich bei der Anzahl der Stellen im Vergleich zum vorausgegangen Studienjahr 2013/2014 Veränderungen ergeben haben, die darin liegen, dass nunmehr 5 (statt 6) Stellen der Stellengruppe „Akad. Rat auf Zeit“ und 18 Stellen (statt 19) der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten sowie nunmehr 7 (statt 6) Stellen für unbefristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte in der Lehreinheit vorhanden sind, sind diese Veränderungen in der Gesamtschau bei gleichgebliebenem Gesamtlehrdeputat kapazitätsneutral.
21Bezogen auf das hieraus folgende Gesamtlehrangebots von (unbereinigt) 257 DS, das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2014/2015 ‑ wie in früheren Berechnungszeiträumen - eine Kürzung im Umfang von 2 DS wegen einer individuellen Lehrleistungsermäßigung vorgenommen worden. Diese Kürzung beruht, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, auf der Tätigkeit von Prof. Dr. Q. (Physiologie I) als Sprecher des Sonderforschungsbereichs „Furcht, Angst, Angsterkrankungen“ (SFB TRR 58),
22vgl. http://sfbtrr58.uni-muenster.de/47.0.html?&L=1,
23was eine Kürzung des Regellehrdeputats in diesem Umfang nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 2 LVV, 9 Abs. 2 KapVO rechtfertigt.
24So bereits Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2011 - 9 Nc 244/11 -, rk., n. v.
25Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin im Berechnungsverfahren, die im gerichtlichen Verfahren nochmals bekräftigt worden sind, in dem dabei maßgeblichen Beurteilungszeitraum (erneut) keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren.
26Das (unbereinigte) Lehrangebot ist ferner beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2014 angesetzten Werte von (3,30 DS + 43,07 DS =) 46,37 DS, die sich mit den jeweiligen Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre (zum SJ 2013/2014 = 46,42 DS) nahezu decken bzw. sich sogar zulassungsfreundlich geringfügig vermindert haben, lassen zu Lasten der AntragstellerInnen gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Der für den Studiengang Pharmazie eingesetzten Caq von 0,05 stimmt überein mit dem in gleicher Höhe bei der Ermittlung des Studienplatzangebotes für diesen Studiengang eingesetzten Wert als Dienstleistungsimport (vgl. die dem Gericht zu dem Verfahren 9 L 632/14 - Psychologie, WS 2014/2015 - vorgelegte „Dienstleistungsverflechtungsmatrix im Studienjahr 2014/2015“ und die hierauf bezogene Erläuterung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 zum Leitverfahren 9 Nc 27/14).
27Unter Berücksichtigung auch dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS - 2 DS - 46,37 DS =) 208,63 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2014/2015 von (2 x Sb =) 417,26 DS (Vorjahr: 421,16 DS) folgt.
282. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
29Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42.
30Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50. Das beschließende Gericht hält hieran fest. Dass der Curriculareigenanteil nicht etwa im Hinblick auf das von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu absolvierende Wahl(pflicht)fach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) im Wege einer „Stauchung“ zu vermindern ist, hat das Gericht bereits mehrfach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 9 Nc 3/13 u. a. - ) entschieden. Das OVG NRW ist dieser Beurteilung in den hierauf bezogenen (vgl. Beschlüsse vom 2. September 2013 und vom 18. September 2013 a.a.O.) und auch in verschiedenen, andere Hochschulen des Landes mit medizinischen Studiengängen betreffenden Beschwerdeentscheidungen (vgl. etwa Beschluss vom 3. September 2013 ‑ 13 C 56/13 - ) gefolgt. Dem erneut eine solche „Stauchung“ fordernden Vortrag einzelner AntragstellerInnen ist deshalb bei im Wesentlichen gleicher Argumentation nicht zu folgen.
31Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit einejähr-liche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (417,26 : 1,50 =) 278,17, gerundet 278 Studienplätzen.
32Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 278 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell,
33vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -,
34ermittelten Schwundausgleichsfaktor von - wie im Vorjahr - 0,97 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (278 : 0,97 =) 286,60, gerundet287 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester. Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken beruht, fehlerhaft wäre, ist nicht ersichtlich.
35Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 287 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2014/2015 eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 143 abgeleitet worden (SS 2015 = 144). Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO. Eine Rechtspflicht des Ministeriums, bei einer „ungeraden“ Jahreskapazität stets die höhere Zulassungszahl dem Wintersemester zuzuweisen, besteht nicht.
36Sie ist mit 149 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 6 überschritten worden. Damit scheidet die gerichtliche Feststellung und (vorläufige) Vergabe außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus bei der Antragsgegnerin vorhandender Studienplätze des Studiengangs Medizin für StudienanfängerInnen zum WS 2014/2015 aus.
37Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.