Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 10. Juni 2016 - 9 L 754/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Anrufung des Landgerichts Stuttgart – 36 O 5/16 KfH - entstandenen Mehrkosten.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I. Der vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zuletzt (Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten zu 2. des Antragstellers vom 02. Juni 2016) im Wege der Erweiterung des ursprünglich gestellten Gesuchs an das Landgericht Stuttgart verfolgte Antrag,
31. der Antragsgegnerin einstweilig zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine von ihm – dem Antragsteller – binnen vom Gericht zu setzender Frist zu erhebende Hauptsacheklage die Ergebnisse des von ihr durchgeführten 10. Warentests für Mastferkel mündlich, schriftlich, über das Internet oder in sonstiger Weise gegenüber Dritten bekanntzugeben oder Dritten Zugang zu den Ergebnissen des vorbezeichneten Warentests, gleich in welcher Art und Weise, zu gewähren,
42. die Antragsgegnerin einstweilig zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine von ihm – dem Antragsteller – binnen vom Gericht zu setzender Frist zu erhebende Hauptsacheklage unverzüglich den auf ihrer Homepage derzeit verfügbaren Internetinhalt „Vier Eberherkünfte im 10. Warentest für Mastferkel“ nebst den dort verfügbaren Internetlinks auf die Homepage www.wochenblatt.com, insbesondere auf http://www.wochenblatt.com/landwirtschaft/nachrichten/vier-schweineherkuenfte-im-warentest-11104.html sowie auf http://www.wochenblatt.com/landwirtschaft/nachrichten/warentest-ergebnisse-im-detail-11147.html, von ihrer Homepage zu entfernen,
53. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgelds von bis zu 250.000,- Euro anzudrohen,
6hat keinen Erfolg.
7Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
8Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein im Verständnis des § 123 Abs. 1 VwGO hinreichender Grund für die begehrten Anordnungen besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Rechtsschutzbegehren vorrangig auf eine Sicherungs- oder eine Regelungsanordnung beziehen sollte.
9Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, ist in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung. Eine einstweilige Anordnung ist nur erforderlich, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses dem Antragsteller rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen, Nachteile oder Schäden als Folge des beanstandeten behördlichen Handelns drohen, diese mithin noch bevorstehen. Die Rückgängigmachung bzw. sogar Kompensation von bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen Schäden, Nachteilen oder rechtserheblichen Beeinträchtigungen kann grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren - vor dem hierzu zuständigen Gericht - verfolgt werden.
10Vgl. statt vieler: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 VwGO Rn. 82 ff.; Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 129, 159.
11Allerdings sind behördliche Handlungen denkbar, die – insbesondere in Dauersituationen – nicht nur einmalig eine angebliche Rechtsbeeinträchtigung bewirken, sondern nach Lage des Einzelfalles ständig und immer wieder neu beeinträchtigende Wirkungen zeitigen. Hier ist vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die Verhinderung gerade dieser sich ständig neu realisierenden Rechtsbeeinträchtigungen, durchaus denkbar. In solchen Einzelfällen obliegt es dem Antragsteller substantiiert darzutun, dass gerade durch die Aufrechterhaltung der derzeitigen Situation zusätzliche und ihm aus Rechtsschutzgründen nicht bis zu einer Hauptsachenentscheidung hinnehmbare erhebliche Beeinträchtigungen oder Schäden drohen.
12Gemessen hieran ist ein Anordnungsgrund derzeit nicht (mehr) feststellbar. Die Veröffentlichung der Ergebnisse des von der Antragsgegnerin durchgeführten „10. Warentests für Mastferkel – Warentest Endprodukteber“, deren vorläufige Unterlassung der Antragsteller mit seinem ursprünglich im Januar 2016 beim Landgericht Stuttgart angebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin verfolgt hat, ist zwischenzeitlich – nachdem das Landgericht seine am 25. Januar 2016 zunächst erlassene einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 04. Mai 2016 wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten aufgehoben und die Eilsache an das beschließende Gericht verwiesen hat, wo die Sache am 20. Mai 2016 eingegangen ist – erfolgt. Der Warentest ist in dem Wochenblatt für Landwirtschaft & Landleben“, Heft 20, Printausgabe vom 20. Mai 2016, weitgreifend mit dem gefundenen Gesamtergebnis und den zugrunde liegenden Teilergebnissen veröffentlicht worden. In dieser Ausgabe, die eine Druckauflage von über 65.000 aufgewiesen hat (s. dort Bl. 4 unten), ist zudem am Ende des Berichts (Bl. 34 unten) darauf hingewiesen worden, dass der vollständige Prüfbericht mit allen Einzelergebnissen kostenlos als PDF auf der Internetseite des Wochenblattes abrufbar ist, was nach Prüfung durch das Gericht zutrifft. Zudem soll der Test in der Landwirtschaftszeitung (LZ) Rheinland, dem Presseorgan u. a. des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e. V., in dem entsprechenden Internetauftritt der LZ und in der Zeitschrift „top agrar“ behandelt worden sein. Schließlich ist der Test in den Internetauftritt der Antragsgegnerin mit Wortbeitrag und Link zu eben dem Internetauftritt des Wochenblattes eingestellt worden, wobei das Gericht davon ausgeht, dass sämtliche Internetinhalte den interessierten Verkehrskreisen, namentlich den mit Ferkelzucht befassten Betrieben, seit etwa dem 20. Mai 2016 zur Verfügung gestanden haben. Nimmt man die hohe Auflagenzahl des Heftes 20 des Wochenblattes für Landwirtschaft & Landleben vom 20. Mai 2016 hinzu, das damit einen hohen Verbreitungsgrad in den durch den Test angesprochenen Interessentenkreisen hat, so unterliegt es keinen ernstliche Zweifeln, dass sich durch all diese Veröffentlichungen für Zuchtbetriebe, die sich des getesteten Materials bedienen, ein flächendeckender und auch inhaltlich detaillierter Bekanntheits- und Kenntnisgrad des Tests bereits eingestellt hat und dieser nunmehr weder verhindert noch rückgängig gemacht werden kann. Der in dem Antrag zu 2. des Antragstellers angeführte Internetinhalt des Auftritts der Antragsgegnerin mit seinen Verlinkungen führt damit zum jetzigen Zeitpunkt zu keiner ins Gewicht fallenden Vertiefung bzw. Perpetuierung des Bekanntheitsgrades des Tests und seinem vom Antragsteller beanstandeten Inhalt. Er bewirkt damit auch keine zusätzliche, durch vorläufigen Rechtsschutz zu verhindernde Rechtsbeeinträchtigung von Gewicht. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 28. Januar 2013 – 9 S 2423/12 - verweist, fehlt dem dort zur Entscheidung gestandenen Sachverhalt jegliche Vergleichbarkeit mit dem hier in Rede stehenden Geschehen. Der VGH hatte es mit amtlichen Verbraucherinformationen im Internet über Rechtsverstöße von Lebensmittelunternehmen bzw. Speisegaststätten zu tun, die – so der VGH - bei Fortführung der beanstandeten Veröffentlichung einer fortdauernden „Prangerwirkung“ ausgesetzt seien. Der vorliegend in Rede stehende Test enthält auch nicht ansatzweise einen Vorhalt von Rechtsverstößen, sondern zeigt lediglich auf, welches der in den Test einbezogenen Produkte in verschiedenen Bewertungsbereichen und in einer Gesamtbewertungsmatrix nach Auffassung des Tests in gewissem Umfang „besser“ sein soll. Dabei wurde im redaktionellen Text auf „insgesamt gute Leistungen“ sämtlicher Genetiken hingewiesen. Von ständig sich wiederholenden oder sich sogar künftig weiter vertiefenden Bemakelungen oder Prangerwirkungen kann hiervon ausgehend auch in Bezug auf die in Rede stehenden Internettexte bzw. Links in dem Auftritt der Antragsgegnerin nicht die Rede sein.
13II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG; die Festsetzung des Streitwerts, die den Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 24. Januar 2016 an das Landgericht Stuttgart entspricht und sich an dem vorgetragenen wirtschaftlichen Interesse an dem Erlass einer einstweiligen Anordnung orientieren dürfte, beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.