Verwaltungsgericht Münster Urteil, 08. Jan. 2015 - 4 K 3119/13
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet
1
Tatbestand
2Der am 0000 geborene Kläger besitzt die Fachhochschulreife und ist ausgebildeter Kommunikationselektroniker – Telekommunikationstechnik. Seit dem 1. Oktober 2007 ist er bei der Beklagten im unbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis als vollbeschäftigte hauptamtliche Feuerwehrkraft tätig. Die Beklagte bezahlte ihn zunächst nach der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Das Arbeitsgericht Münster stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Januar 2013 die Verpflichtung der Beklagten fest, den Kläger nach der Entgeltgruppe 8 zu vergüten. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts und den dienstlichen Beurteilungen des Klägers von März 2008 und November 2011 ist er als hauptamtliche Feuerwehrkraft auch im Einsatzdienst tätig.
3Die Beklagte unterhält in ihrem Stadtgebiet sieben Feuerwehrgerätehäuser für die freiwillige Feuerwehr. Die Bezirksregierung Münster erteilte der Beklagten unter dem 16. September 1992 eine Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung, „eine ständig besetzte Feuerwache mit hauptamtlichen Kräften des feuerwehrtechnischen Dienstes zu unterhalten“. Wegen der Einzelheiten der Ausnahmegenehmigung wird auf Blatt 94 bis 100 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
4Der Kläger und die zwei weiteren hauptamtlichen und ebenfalls im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Feuerwehrkräfte der Beklagten stellten unter dem 26. August 2009 einen „Antrag auf Beurteilung der Stellen der hauptamtlichen Feuerwehrkräfte der Stadt X. “ und machten geltend, die Beklagte sei verpflichtet, ihre hauptamtlichen Feuerwehrkräfte in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2010 mit, sie unterhalte keine ständig besetzte Feuerwache und sei deshalb nicht verpflichtet, die hauptamtlichen Feuerwehrkräfte in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen.
5Der Kläger beantragte unter dem 7. Februar 2012 die Übernahme in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Mai 2012 ab. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 hielt der Kläger „den Anspruch auf Verbeamtung aufrecht“.
6Mit Schreiben vom 6. September 2013 beantragte der Kläger, ihm Gelegenheit zu geben, die Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen. Zur Begründung führte er aus: Die Beklagte sei verpflichtet, ihn in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Eine Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten sei die Ablegung der Laufbahnprüfung. Die Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, ihm Gelegenheit zur Ablegung der Laufbahnprüfung zu geben.
7Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 ab und führte aus: Es sei nicht beabsichtigt, den Kläger in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Voraussetzung dafür sei, dass die Stadt eine ständig besetzte Feuerwache betreibe. Das sei nicht der Fall.
8Mit unanfechtbarem Beschluss vom 6. Januar 2014 – 4 L 674/13 – lehnte der Einzelrichter den auf Teilnahme an der Laufbahnprüfung gerichteten Eilantrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger erstrebe eine Vorwegnahme der Hauptsache und habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm das Abwarten der Entscheidung im Klageverfahren schlechthin unzumutbar sei.
9Der Kläger hat am 25. Oktober 2013 Klage erhoben.
10Seine Anträge auf Feststellung, dass er im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfülle, und auf Verpflichtung der Beklagten, ihm im Falle des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1. und 2. Gelegenheit zu geben, die Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
11Zur Begründung seiner im Übrigen aufrechterhaltenen Klage wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Er habe seit 2009 an etwa 350 bis 400 Feuerwehreinsätzen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit teilgenommen.
12Der Kläger beantragt,
131. die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Vorbereitungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen, den so genannten B1-Lehrgang nach § 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, zu entsenden,
142. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei ihr beschäftigte hauptamtliche Feuerwehrkräfte, die die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen, in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie vertieft ihre bisherigen Ausführungen und trägt weiter vor: Die Bezirksregierung Münster habe mit an den Kläger gerichteten Schreiben vom 4. Februar 2014 bestätigt, dass sie, die Beklagte, nicht zur Übernahme der hauptamtlich beschäftigten Feuerwehrkräfte in ein Beamtenverhältnis verpflichtet sei. Der Kreis X. habe dem Kläger unter dem 17. Februar 2014 mitgeteilt, dass er keine Veranlassung sehe, gegen sie, die Beklagte, kommunalaufsichtliche Schritte einzuleiten.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 4 L 674/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Klarstellung einzustellen, soweit der Kläger seine schriftsätzlich gestellten Anträge zu 3. und 4. in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
21Die aufrechterhaltene Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. jedenfalls unbegründet und mit dem Klageantrag zu 2. unzulässig.
22Bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) ist der Klageantrag zu 1. auf eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichtet. Für die begehrte „Entsendung“ zur Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst fehlt ein Rechtsschutzinteresse, solange der Kläger in einem Tarifbeschäftigungsverhältnis tätig ist. Zudem ist der Klageantrag zu 1. ohne eine vorherige Änderung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet ist. Denn die Laufbahnprüfung erfordert eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst und dessen Durchlaufen gemäß §§ 2, 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu), weil die Laufbahnprüfung diesen Vorbereitungsdienst abschließt (§ 4 Satz 1 LVOFeu). Die Einstellung in diesen Vorbereitungsdienst setzt zwingend die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf voraus. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LVOFeu wird nämlich die Bewerberin oder der Bewerber im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Eine Ausnahme hiervon sieht die Laufbahnverordnung nicht vor. Die Formulierung „wird“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 LVOFeu lässt keinen Spielraum.
23Der so verstandene Klageantrag zu 1. ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung der Beklagten, ihn zur Laufbahnprüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst zu entsenden. Die Ablehnung des Antrags durch den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Kläger hat kein subjektives Recht auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf.
24Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte Planstellen geschaffen hat, die eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zwecke der Teilnahme an dem Vorbereitungsdienst auf die Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ermöglichen. Ein subjektives Recht des Klägers, solche Planstellen zu schaffen, besteht nicht. Die Entscheidung der Beklagten hierüber, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen hoheitlichen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch einem beruflichen Interesse von Personen, die eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erstreben.
25Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 – 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 (114), und vom 31. Mai 1990 – 2 C 16.89 -, Buchholz 237.6, § 14 NdsLBG, Nr. 1, S. 1 (3), jeweils m. w. N.
26Aus dem vom Kläger angeführten § 13 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ergibt sich kein anderes Ergebnis. Nach dieser Vorschrift sind hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr zu Beamten zu ernennen. Die Vorschrift vermittelt keine subjektiven Rechte, weil sie allein öffentlichen und nicht auch individuellen Interessen dient. Das folgt aus dem sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebenden Zweck der Vorschrift.
27Die Landesregierung verweist in dem Gesetzentwurf zur Begründung des § 13 Abs. 2 FSHG auf die Ausführungen zu § 10 FSHG. Danach trägt der auch in § 13 Abs. 2 FSHG vorgesehene Beamtenstatus der hoheitlichen Aufgabe der Feuerwehr zur Sicherung des Staates und des öffentlichen Lebens Rechnung. Darüber hinaus sei die Berufung in das Beamtenverhältnis geboten, weil Beamte kein Streikrecht hätten, die Wahrnehmung der Aufgaben des Einsatzpersonals also nur mit Beamten gesichert sei. (LT-Drs. 12/1993, S. 47, zu § 10, in Verbindung mit S. 51, zu § 13). Außerdem heißt es in der Begründung des § 13 Abs. 1 FSHG, schon bei den Erörterungen zur Änderung des Gesetzes im Jahr 1975 habe die fachlich fundierte Meinung in der Formulierung des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden, dass aufgrund der gewünschten städtebaulichen Verdichtung der Siedlungsstruktur und der Ansiedlung industrieller und gewerblicher Betriebe auf hauptamtliche Kräfte in der Regel nicht verzichtet werden könne, weil nur diese schnell genug an der Einsatzstelle seien (LT-Drs. 12/1993, S. 51, zu § 13). Dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis neben diesen öffentlichen Interessen an der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr auch den individuellen Interessen der Feuerwehreinsatzkräfte dient, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Gegen eine subjektiv-rechtliche Bedeutung des § 13 Abs. 2 FSHG spricht auch, dass das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung die Organisation der Feuerwehr regelt und, wenn ein subjektives Recht auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis beabsichtigt gewesen wäre, entweder eine ausdrückliche Klarstellung in diesem Gesetz oder eine entsprechende Regelung im Landesbeamtengesetz nahegelegen hätte. Das Landesbeamtengesetz, das individuelle Pflichten und Rechte der Beamten regelt, enthält jedoch keine Regelung über einen individuellen Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen.
28Der Klageantrag zu 2. ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, aber unzulässig. Schon aus der Formulierung des Klageantrags folgt, dass es dem Kläger um die Klärung der allgemeinen und abstrakten Rechtsfrage geht, dass unter den im Klageantrag genannten Voraussetzungen die Beklagte zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe verpflichtet sei. Für die Klärung solcher allgemeiner und abstrakter Fragen ist im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage kein Raum. Ob dem Kläger insoweit das Feststellungs- oder Rechtsschutzinteresse fehlt, kann dahinstehen. Das Fehlen beider Zulässigkeitsvoraussetzungen der allgemeinen Feststellungsklage hat jeweils ihre Unzulässigkeit zur Folge.
29Der Einzelrichter weist ergänzend darauf hin, dass die Auffassung des Klägers, die Beklagte sei zur Übernahme der hauptamtlichen Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr in ein Beamtenverhältnis verpflichtet, in der Sache zutrifft. Die Auslegung des § 13 FSHG durch die Beklagte, die Bezirksregierung Münster und den Kreis X. ist unzutreffend. Das folgt aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in § 13 FSHG und dem Zweck des § 13 Abs. 2 FSHG.
30§ 13 Abs. 1 FSHG regelt in Satz 1 die Befugnis der Gemeinden, für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache hauptamtliche Kräfte nach Ermessen einzustellen, und in Satz 2 die Verpflichtung großer und Mittlerer kreisangehöriger Städte, für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache hauptamtliche Kräfte einzustellen. Die Befugnis der Bezirksregierung nach Satz 3, Ausnahmen zuzulassen, betrifft allein die Verpflichtung der Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte nach Satz 2, für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache hauptamtliche Kräfte einzustellen.
31Unabhängig von der Organisationsentscheidung der jeweiligen Gemeinde oder Stadt nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FSHG sowie unabhängig von einer etwaigen Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 FSHG bestimmt § 13 Abs. 2 FSHG, dass die hauptamtlichen Kräfte der Feuerwehr zu Beamten zu ernennen sind. Diese objektive Verpflichtung der Gemeinden und Städte besteht damit ungeachtet der nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FSHG getroffenen Organisationsentscheidung. In allen Fällen, in denen sich eine Gemeinde oder Stadt zur Einstellung hauptamtlicher Kräfte entschließt, sind diese Kräfte nach § 13 Abs. 2 FSHG zu Beamten zu ernennen. Das gilt auch dann, wenn eine Große oder Mittlere kreisangehörige Stadt zur Einstellung hauptamtlicher Kräfte aufgrund der ihr erteilten Ausnahmegenehmigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 FSHG nicht verpflichtet ist. Denn die Formulierung „sind“ in § 13 Abs. 2 FSHG lässt insoweit keine Ausnahme zu. Sie gibt auch der Bezirksregierung keinen Spielraum, weil diese nur eine Ausnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 3 FSHG von der Verpflichtung der Großen und Mittleren Städte nach § 13 Abs. 1 Satz 2 FSHG erteilen darf. Dementsprechend wäre die Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Münster vom 16. September 1992 rechtswidrig, wenn sie (auch) eine Ausnahme von der Verpflichtung der Beklagten gemäß § 13 Abs. 2 LVOFeu enthalten sollte.
32Die Übernahme der hauptamtlichen Kräfte der Feuerwehr unbeschadet der Organisation der Feuerwehr gemäß § 13 Abs. 1 FSHG in das Beamtenverhältnis entspricht auch dem bereits dargelegten Zweck des § 13 Abs. 2 LVOFeu, die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr durch Feuerwehrkräfte im Beamtenverhältnis zu sichern. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang der Kläger und die zwei weiteren hauptamtlichen Feuerwehrkräfte der Beklagten als Gerätewart und/oder als Gerätewart tätig sind. Sämtliche Funktionen, die sie ausüben, dienen in gleicher Weise der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, die mit dem derzeitigen, aufgrund der Beschäftigung im Tarifbeschäftigungsverhältnis gegebenen Streikrecht des Klägers und der zwei weiteren hauptamtlichen Feuerwehrkräfte nicht vereinbar ist. Davon abgesehen steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 18. Januar 2013 mit bindender Wirkung zwischen den Beteiligten fest, dass der Kläger auch im Einsatzdienst tätig ist.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.