Verwaltungsgericht Münster Urteil, 16. Nov. 2015 - 4 K 1349/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der 1962 geborene Kläger ist als Lehrer im Ersatzschuldienst am Berufskolleg St. N. in B. tätig. Träger der Ersatzschule, dessen Ausgaben das Land NRW zu 94 % trägt, ist das Bistum N1. Seine im September 2013 verstorbene Ehefrau war als Oberstudienrätin im Dienst des beklagten Landes tätig. Durch Bescheid vom 8. November 2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV - ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 44,52 % unter Berücksichtigung des Versorgungsabschlags und unter Zugrundelegung des Hinterbliebenenfaktors von 55 % die Versorgungsbezüge auf 1.263,17 Euro fest. Unter dem gleichen Datum teilte das LBV dem Kläger mit, dass gemäß § 53 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW ‑ LBeamtVG ‑ eine Ruhensregelung durchzuführen gewesen sei, da er neben den Versorgungsbezügen ein Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst beziehe. Dieses sogenannte Verwendungseinkommen habe dazu geführt, dass der dem Grunde nach zustehende Versorgungsbezug in voller Höhe ruhe, es mithin zu keiner Auszahlung komme.
3Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs führte der Kläger aus, nach § 53 Abs. 5 LBeamtVG verbleibe dem Versorgungsberechtigten mindestens eine Betrag von 20 % des jeweiligen Versorgungsanspruchs. Diese Auszahlung müsse auch ihm zustehen, da es sich bei seinem Einkommen nicht um ein Verwendungseinkommen handele. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er im öffentlichen Dienst tätig wäre. Seine Anstellung im Bistum N1 sei jedoch eine Beschäftigung bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft. Das hieraus resultierende Einkommen sei kein Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 8 Satz 1 LBeamtVG.
4Hierzu führte das LBV unter dem 5. Februar 2014 aus, es sei beabsichtigt, den Widerspruch zurückzuweisen. Im Rahmen einer Anhörung werde darauf hingewiesen, dass maßgebliche Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung seines Einkommens aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst § 53 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG sei. Danach verbleibe ein Mindestbetrag von 20 %, wenn das Verwendungseinkommen mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet werde, aus der sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestimmten. Da er Verwendungseinkommen aus der Tarifgruppe 15 beziehe, das Witwengeld sich nach der Besoldungsgruppe A 14 bestimme, beide Gruppen vergleichbar seien, komme es zu keiner Auszahlung des Witwergeldes. § 53 Abs. 8 Satz 1 LBeamtVG komme nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift nur für Versorgungsberechtigte im Ruhestand gelte, er zu diesem Personenkreis nicht zähle. Mit ergänzendem Schreiben vom 24. April 2014 führte das LBV aus, § 53 Abs. 8 Satz 2 LBeamtVG sei nicht anwendbar, da seine Tätigkeit bei der Ersatzschule aufgrund der hohen Bezuschussung durch das Land NRW dem öffentlichen Dienst gleichstehe.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Mai 2014 führte der Kläger aus, die im vorgenannten Schreiben vertretene Rechtsauffassung sei verfehlt. Die Regelung in § 53 Abs. 8 Satz 2 LBeamtVG sei eindeutig. Danach zähle eine Beschäftigung bei einer Religionsgemeinschaft nicht zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Ein Einkommen, welches eine Person bei einer Religionsgesellschaft erziele, stelle somit kein Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 LBeamtVG dar. Folglich werde auch kein Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 5 LBeamtVG erzielt. Daher sei ein Betrag von 20 % des Ruhegehalts als Hinterbliebenenversorgung zu belassen.
6Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2014 wies das LBV den Widerspruch unter Bezugnahme auf seine bisherigen Schreiben zurück.
7Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung ergänzend ausgeführt, soweit das beklagte Land unter Hinweis auf § 105 Nr. 5 LBeamtVG und § 168 Abs. 5 Satz 2 b) Landesbeamtengesetz NRW ‑ LBG ‑ die Auffassung vertrete, die Beschäftigung bei Ersatzschulen stehe der Verwendung im öffentlichen Dienst gleich, sofern diese Schulen überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhalten würden, sei darauf hinzuweisen, dass diese Regelung nicht mehr anzuwenden sei. Zwar sei richtig, dass das Beamtenversorgungsgesetz aus dem Jahre 1977 in § 105 BeamtVG angeordnet habe, dass bestimmte landesrechtliche Regelungen in Kraft bleiben sollten. Damit habe der Gesetzgeber auf Bundesebene für alle Beamten eine gemeinsame Regelung zum Beamtenversorgungsrecht treffen und den Ländern bei abweichenden Regelungen entgegenkommen wollen. Soweit ein Bundesland von diesem Entgegenkommen keinen Gebrauch mehr habe machen wollen, habe es auf diese Ausnahme auch verzichten können. So sei das Land Nordrhein-Westfalen verfahren, indem es im neuen Landesbeamtengesetz vom 1. Mai 1981 eine dem § 168 Abs. 5 Satz 2 LBG entsprechende Regelung nicht mehr aufgenommen habe. Bereits aus diesem Grunde greife § 168 Abs. 5 Satz 2 b) LBG in seiner vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung nicht mehr ein. Unabhängig davon sei am 1. Juni 2013 das Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und das alte Bundesbeamtenversorgungsgesetz außer Kraft getreten. Soweit in § 105 Satz 2 Nr. 5 LBeamtVG wiederum auf Landesgesetze über Ruhensvorschriften verwiesen werde, könne diese Regelung den bereits vor langer Zeit außer Kraft getretenen § 168 Abs. 5 Satz 2 b) LBG nicht mehr erfassen. Zum Hinweis des beklagten Landes, dass aufgrund reduzierter Arbeitszeit und damit verbundener Reduzierung des Verwendungseinkommens die Hinterbliebenenversorgung nur noch geringfügig ruhe, vertritt der Kläger die Auffassung, dass sich dies bei Erhöhung der Arbeitszeit wieder ändern könne und daher im Wege der Feststellung die Beklagte zu verpflichten sei, ihm bei der Ruhensberechnung nach § 53 LBeamtVG ein Mindestgehalt von 20 % zu belassen.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2014 teilweise insoweit aufzuheben, als ihm auch der Mindestbetrag in Höhe von 20 % nicht belassen worden ist,
10festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei der Berechnung des Ruhensbetrages nach § 53 LBeamtVG einen Mindestbetrag in Höhe von 20 % zu belassen.
11die Beklagte zu verurteilen, auf den nachzuzahlenden Betrag 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung vertritt es unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2006 - 2 C 22/05 - die Auffassung, dass § 168 Abs. 5 Satz 2 b) LBG in der vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung nach § 105 Nr. 5 LBeamtVG weiter Anwendung finde und daher die Beschäftigung bei Ersatzschulen, sofern diese Schulen durch öffentliche Zuschüsse unterhalten würden, der Verwendung im öffentlichen Dienst gleichstehe.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit den gestellten Anträgen, unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags, jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Mindestversorgung in Höhe von 20 % des Versorgungsbezuges nach seiner verstorbenen Ehefrau. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass der Anspruch nach § 53 Abs. 1 LBeamtVG auf Zahlung der Versorgungsbezüge ruht, weil die Summe aus Versorgungsbezügen und Einkommen die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBeamtVG maßgebliche Höchstgrenze übersteigt. Soweit nach § 53 Abs. 5 LBeamtVG dem Versorgungsberechtigten mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % seines jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen ist, gilt dies nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht, soweit der Versorgungsberechtigte ein Verwendungseinkommen bezieht, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestimmen. Dass das Einkommen des Klägers höher ist als das Einkommen, aus der sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestimmen (A 14), ist insoweit ebenfalls unstreitig. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem von ihm bezogenen Erwerbseinkommen auch um Verwendungseinkommen im Sinne dieser Vorschrift. Wie sich aus § 53 Abs. 8 Satz 1 LBeamtVG ergibt, ist unter Verwendungseinkommen im Sinne des LBeamtVG ein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu verstehen. Ausgenommen ist gemäß § 53 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 LBeamtVG die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden. Zwar ist der Kläger bei einer Religionsgesellschaft im Sinne dieser Vorschrift beschäftigt - angestellter Lehrer beim Bistum N1 -, der daraus vom Kläger gezogenen Folgerung, er beziehe kein Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG, steht jedoch § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG entgegen. Nach dieser Vorschrift bleiben u. a. die nach dem Inkrafttreten des BeamtVG zum 1. Januar 1977 geltenden Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände in Kraft. Die Fortgeltung dieser landesrechtlichen Vorschriften sollte mit der Ausnahmeregelung des § 105 Satz 2 BeamtVG ermöglicht werden, wenn sich dies aufgrund einer besonderen Situation als notwendig erwies. Änderungen dieser Vorschriften durch den Landesgesetzgeber sollten danach nicht mehr möglich sein (vgl. BT-Drs. 7/2505 Seite 60 zu § 102). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens galt in Nordrhein-Westfalen § 168 LBG, der das Ruhen der Versorgungsbezüge regelte. Nach Abs. 5 b) dieser Vorschrift steht der Verwendung im öffentlichen Dienst die Beschäftigung bei Ersatzschulen, sofern diese Schulen überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhalten werden, gleich. Diese Vorschrift gilt für alle genehmigten Ersatzschulen, die überwiegend durch öffentliche Mittel unterhalten werden, ohne Rücksicht auf die Trägerschaft der Schulen; sie gilt nach der amtlichen Begründung insbesondere auch für Schulen, deren Träger öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände sind.
19Vgl. hierzu Ambrosius Kommentare, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teilband 16 II, Stand Juni 1971, § 116, Rdnr. 17.
20Die Regelung des § 168 LBG dient damit ebenso wie § 53 Abs. 5 LBeamtVG der Vermeidung einer zweifachen Belastung der als Einheit zu betrachtenden öffentlichen Kassen durch die gleichzeitige Zahlung von Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen.
21Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 ‑ 2 B 67/10 ‑, juris m. w. N.
22Der Hinweis des Klägers, dass § 168 LBG durch die Neufassung vom 1. Mai 1981 aufgehoben wurde, steht der Anwendung nicht entgegen, weil diese Vorschrift aufgrund der statischen Verweisung in § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beamtenversorgungsgesetzes geltenden Fassung als Bundesrecht fortgilt.
23Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 ‑ 2 C 22.05 ‑, ZBR 2007, 304 (305) m. w. N., OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 ‑ 3 A 1159/07 ‑, juris, Rdnr. 45.
24Das bedeutet, dass auch nach Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes die Beschäftigung bei Ersatzschulen, auch soweit Träger eine öffentliche Religionsgesellschaft ist, als öffentlicher Dienst behandelt wird, soweit ‑ wie hier ‑ die Schule überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhalten wird. Der Hinweis des Klägers auf das Außerkrafttreten des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes durch das Landesbeamtenversorgungsgesetz am 1. Juni 2013 führt zu keiner anderen Bewertung, weil das bislang nach Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG im Land Nordrhein-Westfalen als Bundesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 31. August 2006 nach Art. 5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ausdrücklich in Landesrecht übergeleitet wurde, die hier maßgebliche Vorschrift des § 105 LBeamtVG unverändert geblieben ist.
25Verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
26Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 ‑ 2 C 22.05 ‑, a. a. O.
27Da der Kläger mithin aufgrund des Bezugs von Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG keinen Anspruch auf einen Mindestbetrag in Höhe von 20 % der Versorgungsbezüge hat, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:
- 1.
§ 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, - 2.
Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern, - 3.
§ 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin, - 4.
§ 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes, - 5.
Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen, - 6.
Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:
- 1.
§ 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, - 2.
Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern, - 3.
§ 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin, - 4.
§ 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes, - 5.
Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen, - 6.
Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.