Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 10. Juni 2014 - 2 L 381/14

Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 412/14 der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner am 30. Januar 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Skateranlage mit drei Geräten wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 412/14 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner am 30. Januar 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Skateranlage mit drei Geräten auf dem Grundstück Gemarkung U. -Q. , Flur 17, Flurstück 354 in H. -I. anzuordnen,
4ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
5Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende, regelmäßig am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Nachbarn, von der Bauausführung bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, geht hier zu Gunsten der Antragstellerin aus, da ihre Klage auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Skateranlage mit drei Geräten voraussichtlich Erfolg haben wird.
6Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14/87 –, BVerwGE 82, 343.
8Eine solche Rechtsverletzung der Antragstellerin liegt nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vor. Denn das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich – ungeachtet der im Übrigen dagegen vorgebrachten Einwendungen – jedenfalls aus den nachfolgend näher dargestellten Gründen gegenüber der Antragstellerin als in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.
9Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant.
10Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris Rn. 59 ff. mit weiteren Nachweisen.
12Nach der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 30. Januar 2014 kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass bei Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen keine unzumutbaren Lärmimmissionen auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück der Antragstellerin zu erwarten sind. Es fehlt diesbezüglich an der verlässlichen Bestimmung der Betriebszeiten der Anlage. Eine solche Kenntnis ist für die Antragstellerin aber erforderlich, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu ihren Lasten – namentlich zur Nachtzeit – ausschließen zu können. Würden die Lärmimmissionen die Grenze des ihr Zumutbaren überschreiten, wären sie ihr gegenüber rücksichtslos. Auf eine Verletzung des drittschützenden Gebotes der Rücksichtnahme könnte sich die Antragstellerin berufen.
13Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob bei einer Skateranlage, wie sie hier vorliegt, für die Beurteilung der Immissionssituation die 18. BImSchV oder die Richtlinien für Freizeitlärm – im Land Nordrhein-Westfalen einschlägig ist der Runderlass „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ (Freizeitlärmrichtlinie) – heranzuziehen sind.
14Vgl. zur (letztlich offen gelassenen) Frage der Heranziehung eines dieser beiden Regelungswerke bei Skateranlagen auch OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 7 D 72/07.NE –, juris Rn. 71 ff. mit weiteren Nachweisen.
15Denn sowohl nach der 18. BImSchV als auch nach der Freizeitlärmrichtlinie beziehen sich die Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit an Werktagen auf einen Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf einen Zeitraum von 22.00 bis 7.00 Uhr, vgl. § 2 Abs. 2 und 5 der 18. BImschV und Nr. 3.1 in Verbindung mit Nr. 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie. Damit endet die Nachtzeit nach beiden Regelungswerken an Sonn- und Feiertagen erst um 7.00 Uhr. Laut der Nebenbestimmung Nr. 3 zur Baugenehmigung vom 30. Januar 2014 erfolgt die Nutzung der Skateranlage aber täglich von 6.00 bis 22.00 Uhr. Diese Nebenbestimmung lässt demnach an Sonn- und Feiertagen zwischen 6.00 und 7.00 Uhr eine Nutzung zur Nachtzeit zu, deren Zumutbarkeit an den entsprechenden Immissionsrichtwerten für die Nachtzeit zu messen ist. Selbst wenn man – im Ergebnis zu Gunsten der Beigeladenen – davon ausgeht, dass an dem Wohnhaus der Antragstellerin nur die in allgemeinen Wohngebieten geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten sind, beträgt dieser Richtwert zur Nachtzeit immer noch 40 db(A), vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImschV und Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie. Unter Zugrundelegung des nach den Untersuchungsergebnissen des Immissionsschutz-Gutachtens des Büros V. und Partner vom 19. August 2013 bei Betrieb der Skateranlage am Wohnhaus der Antragstellerin prognostizierten Beurteilungspegels von 48 db(A) – siehe Seite 20 des Textteils des Gutachtens – kann der für den Nachtzeitraum geltende Immissionsrichtwert von 40 db(A) hier ersichtlich nicht eingehalten werden.
16Zwar wird in der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlage „Bau- und Betriebsbeschreibung Skateranlage I. “ – Blatt t19 – aufgeführt, dass der Betrieb der Anlage außerhalb der Nachtzeit (werktags 22.00 – 6.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen 0.00 – 7.00 Uhr und 22.00 – 24.00 Uhr) erfolge. Angesichts der ausdrücklichen Festschreibung der Benutzungszeiten der Skateranlage auf den Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr in der Nebenbestimmung Nr. 3 zur Baugenehmigung vom 30. Januar 2014 erweist sich die Baugenehmigung jedoch zumindest als in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt zu Lasten der Antragstellerin aufgrund einer nicht auflösbaren Widersprüchlichkeit.
17Im Übrigen wird auch das für die Antragstellerin geltende Immissionsschutzniveau in der Baugenehmigung vom 30. Januar 2014 nicht eindeutig bestimmt. Die Baugenehmigung nimmt im Hinblick auf die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte in der Nebenbestimmung Nr. 2 einerseits auf die Richtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm Bezug, andererseits soll die Freizeitlärmrichtlinie anwendbar sein, die unter Nr. 3.1 eigene Immissionsrichtwerte festschreibt. Daneben dürfen nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung Nr. 2 die Immissionsrichtwerte vor den nächstbenachbarten Wohnhäusern – unter anderem am Wohnhaus der Antragstellerin – tags außerhalb der Ruhezeiten 55 db(A) und tags innerhalb der Ruhezeiten 50 db(A) nicht überschreiten. Die letztgenannte Regelung setzt sich insbesondere in Widerspruch zu den Immissionsrichtwerten nach der in Bezug genommenen Freizeitlärmrichtlinie. Denn nach dieser betragen die Richtwerte für Immissionsorte in allgemeinen Wohngebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 db(A) und tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 50 db(A), vgl. Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen konnten nach § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Annotations
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.