Verwaltungsgericht Münster Urteil, 04. Nov. 2015 - 10 K 2379/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur uneingeschränkten Ausübung des Mietwagenverkehrs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen T. -Y. 0000; es handelt sich um einen zweitürigen Wagen vom Typ „Smart fortwo“. Unter dem 00.00.0000 hatte sie eine solche befristete Genehmigung erhalten. Unter dem 00.00.0000 beantragte sie die erneute Erteilung mit dem Ziel der Dauer vom 00.00.0000 bis 00.00.0000. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der PKW erfülle die Zulassungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 BOKraft nicht, wonach Taxen und Mietwagen mindestens auf der rechten Längenseite zwei Türen haben müssten. Ausnahmen könnten nach der Erlasslage in NRW nur im Bereich des ambulanten Krankentransports erteilt werden. Bestandsschutz könne sie nicht in Anspruch nehmen. Auch in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit werde sie nicht verletzt. Nach Zurückweisung des dagegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, Umweltpolitische Überlegungen müssten den Beklagten dazu veranlassen, eine Ausnahme zu erteilen. Weil der Beklagte sich gezwungen gesehen habe und noch gezwungen sehe, entsprechend dem grundlegenden Erlass des Bundesverkehrsministeriums keine Ausnahme zu erteilen, sei ein Ermessensnichtgebrauch festzustellen. Außerdem sei die Ermessensentscheidung fehlerhaft, weil der Beklagte das Altunternehmerprivileg des § 13 PBefG nicht berücksichtigt habe.
3Die Klägerin beantragt,
4den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Befreiung von der Vorschrift des § 25 Abs. 1 BOKraft eine Genehmigung für den PKW „Smart fortwo“ mit dem Kennzeichen T. -Y. 0000 zum uneingeschränkten Mietwagenverkehr zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
5Der Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
8E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
9Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung nicht zu; auch der Anspruch auf Verpflichtung zur Neubescheidung besteht nicht.
10Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht, weil ihm Rechtsnormen entgegenstehen und die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, abweichend hiervon die Genehmigung zu erhalten.
11Dem Anspruch auf Erteilung der Genehmigung steht entgegen, dass § 25 BOKraft besagt, dass „Taxen und Mietwagen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben“ müssen. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Norm bestehen nicht, so dass sie den Anspruch zwingend verhindert. Die von der Klägerin behaupteten Bedenken gegen die Sinnhaftigkeit dieser Bestimmung sind unbeachtlich: Umweltpolitische Erwägungen zugunsten kleinerer, mit weniger Türen ausgestatteter PKW spielen von vornherein keine Rolle. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle des Verordnungsgebers in (wie die Klägerin meint: bessere) rechtspolitische Überlegungen einzutreten und sich über den Wortlaut der Bestimmung hinwegzusetzen.
12Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin eine Ausnahme von § 25 BOKraft zu erteilen. Denn die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt. Nach § 43 Abs. 1 S. 1 BOKraft können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen „in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung (gemeint ist die BOKraft) Ausnahmen genehmigen“. Weiter heißt es in § 43 Abs. 2 BOKraft: „Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr ….“ Hiervon ausgehend scheidet die Erteilung einer Ausnahme schon von Rechts wegen aus, ohne dass es einer hierauf bezogenen Ermessensentscheidung bedürfte. Denn es fehlt bereits an der Tatbestandsvoraussetzung, dass ein „bestimmter Einzelfall“ vorliegt. Vielmehr käme allenfalls die Erteilung einer „Allgemeinen Ausnahme“ in Frage, die aber nicht geregelt ist. Auch in diesem Zusammenhang kann das Gericht selbstverständlich nicht an die Stelle der Verwaltung treten.
13Dass es sich nicht um einen Einzelfall im Sinne des Abs. 1 handelt, ergibt sich aus folgendem:
14Ein Einzelfall ist gekennzeichnet für eine spezifische Atypik. Der Sachverhalt muss eben nicht typisch sein, sondern sich in einem besonderen Merkmal vom Normalfall unterscheiden. Zur Vermeidung von Rechtsschematismus und zur Gewährleistung des Grundrechts auf Ausübung der Berufsfreiheit sieht der Verordnungsgeber der BOKraft – wie auch der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber in anderen Rechtsgebieten, wie etwa im Baurecht durch die Ermöglichung von Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen – vor, dass in Sonderfällen von dem Grundsatz abgewichen werden kann. Trotz der Rechtssetzungsaufgabe des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers hat dieser das Recht – und auch die Pflicht – für Fälle Vorsorge zu treffen, die er im Zeitpunkt der Rechtssetzung nicht sehen konnte oder ausdrücklich nicht regeln wollte, weil er der möglichen (etwa: technischen) Entwicklung nicht vorgreifen wollte. Bei Beachtung dieses Blickwinkels scheidet es also von vornherein aus, solche Fälle als atypische Einzelfälle anzusehen, die offenkundig im Blickfeld des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers waren. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine grundlegende Regelung ohne Formulierung der Voraussetzungen für eine Ausnahme getroffen worden ist. Denn aus der Tatsache einer Regelung des „Grundfalls“ kann und muss geschlossen werden, dass, sofern keine Besonderheiten vorliegen, eben die Rechtsfolge der grundlegenden Norm gelten soll und eine Einzelfall, der eine Ausnahme rechtfertigen könnte, nicht anzunehmen ist.
15So ist es hier: Die Ausnahmegenehmigung soll erteilt werden für einen „normalen“ Smart fortwo. Dieser Wagen ist seit Oktober 1998 in Europa auf dem Markt. In den seit damals vorgenommenen Änderungen der BOKraft ist die Bestimmung in § 43 Abs. 1 und 2, die seit der Änderung mit Wirkung vom 1. August 1995 in dieser Fassung in Kraft ist (§ 25 Abs. 1BOKraft gilt in dieser Fassung von Anbeginn an), unverändert geblieben. Dieses Schweigen des Verordnungsgebers, dem selbstverständlich die Existenz dieses Modells bekannt geworden ist, macht deutlich, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers trotz der Markteinführung an dem generellen Prinzip der Zweitürigkeit an der rechten Längsseite festgehalten werden soll. Ein atypischer, von Verordnungsgeber übersehener und nicht bedachter Ausnahmefall scheidet daher aus. Dem Aufkommen einer Modellreihe, die in einem Merkmal von einer Vorschrift der Verordnung abweicht, sollte erkennbar durch eine „Allgemeine Ausnahme“ Rechnung getragen werden können, die, wie gesagt, nicht getroffen worden ist.
16Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt eine Ermessensentscheidung gar nicht erst in Betracht. Infolge dessen bedarf es auch keiner Ausführungen zu dem angeblichen Ermessensfehlgebrauch; wo kein Ermessen eröffnet ist, kann auch keine relevanter Ermessensfehler vorliegen. Deshalb bleibt auch das klägerische Begehren auf Neubescheidung, das rechtslogisch das (hier nicht zu bejahende) Vorliegen der Tatbestandsmerkmale und einen rechtlich erheblichen Fehler in einer – noch offenen – Ermessenentscheidung voraussetzt, erfolglos.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Taxen und Mietwagen müssen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben.
(2) Taxen und Mietwagen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. Die Alarmanlage muß die Hupe zum Tönen in Intervallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen. Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 - auch mittels eingebauter roter Leuchtdioden - zum Blinken gebracht werden.
(3) Taxen und Mietwagen können mit einer Trennwand ausgerüstet sein, die zum Schutz des Fahrzeugführers ausreichend kugelsicher ist. Die Trennwand soll entweder zwischen den Vorder- und Rücksitzen angebracht sein oder den Sitz des Fahrzeugführers von den Fahrgastplätzen abteilen; sie darf versenkbar oder so beschaffen sein, daß ein Teil seitlich verschoben werden kann.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Taxen und Mietwagen müssen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben.
(2) Taxen und Mietwagen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. Die Alarmanlage muß die Hupe zum Tönen in Intervallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen. Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 - auch mittels eingebauter roter Leuchtdioden - zum Blinken gebracht werden.
(3) Taxen und Mietwagen können mit einer Trennwand ausgerüstet sein, die zum Schutz des Fahrzeugführers ausreichend kugelsicher ist. Die Trennwand soll entweder zwischen den Vorder- und Rücksitzen angebracht sein oder den Sitz des Fahrzeugführers von den Fahrgastplätzen abteilen; sie darf versenkbar oder so beschaffen sein, daß ein Teil seitlich verschoben werden kann.
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Von der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 können sie für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen. Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht möglich.
(2) Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.