Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft 1975 | § 25 Türen, Alarmanlage und Trennwand

(1) Taxen und Mietwagen müssen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben.

(2) Taxen und Mietwagen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. Die Alarmanlage muß die Hupe zum Tönen in Intervallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen. Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 - auch mittels eingebauter roter Leuchtdioden - zum Blinken gebracht werden.

(3) Taxen und Mietwagen können mit einer Trennwand ausgerüstet sein, die zum Schutz des Fahrzeugführers ausreichend kugelsicher ist. Die Trennwand soll entweder zwischen den Vorder- und Rücksitzen angebracht sein oder den Sitz des Fahrzeugführers von den Fahrgastplätzen abteilen; sie darf versenkbar oder so beschaffen sein, daß ein Teil seitlich verschoben werden kann.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft 1975 | § 45 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer 1. die Instandhaltungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 verletzt,2. den Betrieb des Unternehmens entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 anordnet oder zu
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft 1975 | § 26 Kenntlichmachung


(1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein 1. durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß,2.

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 9/17 Verkündet am: 23. Mai 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Juni 2019 - M 23 E 19.2635

bei uns veröffentlicht am 18.06.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im W

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 04. Nov. 2015 - 10 K 2383/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, we

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 04. Nov. 2015 - 10 K 2379/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, w

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 01. Okt. 2012 - 7 U 252/11

bei uns veröffentlicht am 01.10.2012

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Koste

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(1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein 1. durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß,2. durch ein auf...