Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Aug. 2018 - M 9 K 17.46826

published on 17/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Aug. 2018 - M 9 K 17.46826
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die damit verbundene Abschiebungsandrohung nach Nigeria.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den zwischen den hiesigen Beteiligten ergangenen Beschluss vom 14. November 2017 im zugehörigen Antragsverfahren Az.: M 9 S 17.46827, Gründe I., Bezug genommen. Dort sind auch die wesentlichen Daten des hiesigen Klageverfahrens dargestellt.

Nach dem Ergehen dieses Beschlusses hat die Beklagte noch mit Schreiben vom 23. Mai 2018 durch die frühere Bevollmächtigte beim Bundesamt vorgelegte ärztliche Atteste zur Kenntnis an das Gericht weitergeleitet und mitgeteilt, dass die Beklagte die italienische Dublin-Unit erneut um Auskunft ersucht habe - auf die entsprechende E-Mail vom 23. Mai 2018 (in der Gerichtsakte) wird Bezug genommen -, außerdem sei die Liaisonbeamtin eingebunden worden.

Weiter beantragt die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2018 Klageabweisung und bringt zur Begründung dieses Antrags vor: Die am 15. Juni 2018 eingegangene Auskunft der italienischen Behörden, welche dem Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 2018 beigefügt war und auf die Bezug genommen wird, bestätige hinreichend, dass der internationale Schutz in Italien abgelehnt worden sei. Die Klägerin habe gemäß dem Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt, das beinhalte nach der Definition Art. 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU auch die Gewährung internationalen Schutzes.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Antragsverfahren und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten damit individuell einverstanden erklärt haben (die Klägerseite) bzw. ein entsprechendes generelles Einverständnis vorliegt (auf Beklagtenseite sowie von der Vertretung des öffentlichen Interesses), § 101 Abs. 2 VwGO.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG).

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG.

Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid vom 25. Juli 2017 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Auf die entsprechenden Ausführungen im zwischen den hiesigen Beteiligten ergangenen Beschluss vom 14. November 2017 im Verfahren Az.: M 9 S 17.46827, Gründe II., Seiten 4 - 9, wird Bezug genommen.

Was die Beklagte seitdem noch vorgetragen hat, ist nicht geeignet, das damals gefundene Ergebnis in Frage zu stellen, vielmehr haben die entsprechenden Ausführungen im Beschluss immer noch und auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Ausführungen des Bundesamts Bestand.

Das mit Schreiben des Bundesamts vom 15. Juni 2018 vorgelegte Schreiben der italienischen Behörden ebenfalls vom 15. Juni 2018 bestätigt, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht hinreichend - gemessen an den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben (vgl. hierzu im Einzelnen den B.v. 14.11.2017 im Verfahren Az. M 9 S 17.46827 auf Seite 5 unten und Seite 6 oben) -, dass der von der Klägerin beantragte internationale Schutz in Italien unanfechtbar abgelehnt worden ist.

In dem Schreiben der italienischen Behörden vom 15. Juni 2018 heißt es wörtlich zum Asylantrag der Klägerin: „He [!] applied for international protection but he [!] was denied it and granted a permit of stay for humanitarian reasons expired on 14/08/17.“

Abgesehen davon, dass, wie bereits im Beschluss vom 14. November 2017 bemängelt, auch hier wieder durchgehend von einer männlichen („he“) Person die Rede ist, obwohl es sich bei der Klägerin - von der Beklagten nicht bestritten - um eine Frau handelt, was Zweifel daran weckt, ob sich die italienische Auskunft wirklich auf die Person der Klägerin bezieht, ist der Inhalt dieses Schreibens aus zwei unabhängig voneinander geltenden Gründen nicht ausreichend, um ihm das beizulegen, was die Beklagte daraus als Schlussfolgerung zieht.

Erstens enthält das italienische Schreiben keine Aussage dazu, ob das Asylverfahren der Klägerin in Italien bestandskräftig beendet ist. Für die Bejahung des Tatbestands des erfolglosen Abschlusses des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens, § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG, ist aber nach der einhelligen Rechtsprechung Voraussetzung, dass der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren endgültig, d.h. ohne Wiederaufnahmemöglichkeit, eingestellt worden ist. Konsequenterweise hat das Bundesamt in seiner Anfrage an die italienischen Behörden (vgl. die E-Mail vom 23.5.2018 an die italienische Dublin-Einheit in der Gerichtsakte) u.a. ausdrücklich nach der Bestandskraft gefragt (Frage 3: „Is the asylum procedure finally and legally closed?“), wie es im gerichtlichen Beschluss vom 14. November 2017 im Verfahren Az. M 9 S 17.46827, dort Seite 8 zweiter Absatz von unten, auch verlangt wurde. Allerdings hätte sich das Bundesamt nicht damit abfinden dürfen, dass die italienischen Behörden diese Frage nicht beantwortet haben; in der italienischen Antwort, deren sachlicher Inhalt oben abschließend wiedergegeben ist, fehlt nämlich jede Aussage zu dieser Fragestellung. Der Umstand, dass somit nicht feststeht, ob das Asylverfahren der Klägerin in Italien unanfechtbar abgelehnt worden ist, geht zu Lasten der Beklagten. Das Gericht hat keine bessere Möglichkeit der Aufklärung zur Verfügung, als sich an die Beklagte zu wenden, insbesondere ist das Gericht nicht befugt, sich selbst direkt an die italienischen Behörden zu wenden, zumindest müssten (und dürften) diese dem Gericht nicht antworten (vgl. Art. 35 Dublin III-VO, insbesondere Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. der Liste der für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständigen Behörden, ABl. C 55/5 v. 14.2.2015, in der für Deutschland lediglich das Bundesamt sowie das Bundespolizeipräsidium genannt sind; vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 35 Anm. K1; dieser Umstand wird in der Rechtsprechung teilweise übersehen, vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - juris Rn. 29).

Zweitens und unabhängig davon begegnet der Inhalt des italienischen Schreibens vom 15. Juni 2018 hinsichtlich seiner Plausibilität durchgreifenden Bedenken. Denn in diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass die Klägerin eine „permit of stay for humanitarian reasons expired on 14/08/2017“ erteilt bekommen habe. Demgegenüber haben die italienischen Behörden früher - mit Schreiben vom 20. Juni 2017 (Bl. 106 der Bundesamtsakte) - diesbezüglich noch mitgeteilt, dass die Klägerin „was issued a permit of stay for Reasons Umanitary expiring on 25.11.2017“. Die unterschiedlichen End-Daten sind miteinander nicht vereinbar, sofern man nicht davon ausgeht, dass die Klägerin zwei unterschiedliche Aufenthaltstitel auf derselben Rechtsgrundlage erhalten hat, wofür nichts spricht. Insbesondere ist nicht erklärlich, warum die Geltungsdauer der „permit of stay for humanitarian reasons“ der Klägerin nachträglich, d.h. im Juni 2018, plötzlich um mehr als drei Monate kürzer sein soll als noch im Juni 2017 mitgeteilt. Diese aus der aufgezeigten Widersprüchlichkeit der italienischen Auskünfte herrührenden und für das Gericht nicht auflösbaren Zweifel führen dazu, dass sich das Gericht nicht in der Lage sieht, die Überzeugung i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewinnen, dass der Inhalt der italienischen Mitteilung vom 15. Juni 2018 den erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens der Klägerin in Italien i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG belegt.

Der streitgegenständliche Bescheid wird nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufgehoben. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/11/2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: M 9 K 17.46826) der Antragstellerin gegen Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Ko
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: M 9 K 17.46826) der Antragstellerin gegen Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Ko
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.