Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Aug. 2018 - M 9 K 17.46826

bei uns veröffentlicht am17.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die damit verbundene Abschiebungsandrohung nach Nigeria.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den zwischen den hiesigen Beteiligten ergangenen Beschluss vom 14. November 2017 im zugehörigen Antragsverfahren Az.: M 9 S 17.46827, Gründe I., Bezug genommen. Dort sind auch die wesentlichen Daten des hiesigen Klageverfahrens dargestellt.

Nach dem Ergehen dieses Beschlusses hat die Beklagte noch mit Schreiben vom 23. Mai 2018 durch die frühere Bevollmächtigte beim Bundesamt vorgelegte ärztliche Atteste zur Kenntnis an das Gericht weitergeleitet und mitgeteilt, dass die Beklagte die italienische Dublin-Unit erneut um Auskunft ersucht habe - auf die entsprechende E-Mail vom 23. Mai 2018 (in der Gerichtsakte) wird Bezug genommen -, außerdem sei die Liaisonbeamtin eingebunden worden.

Weiter beantragt die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2018 Klageabweisung und bringt zur Begründung dieses Antrags vor: Die am 15. Juni 2018 eingegangene Auskunft der italienischen Behörden, welche dem Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 2018 beigefügt war und auf die Bezug genommen wird, bestätige hinreichend, dass der internationale Schutz in Italien abgelehnt worden sei. Die Klägerin habe gemäß dem Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt, das beinhalte nach der Definition Art. 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU auch die Gewährung internationalen Schutzes.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Antragsverfahren und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten damit individuell einverstanden erklärt haben (die Klägerseite) bzw. ein entsprechendes generelles Einverständnis vorliegt (auf Beklagtenseite sowie von der Vertretung des öffentlichen Interesses), § 101 Abs. 2 VwGO.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG).

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG.

Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid vom 25. Juli 2017 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Auf die entsprechenden Ausführungen im zwischen den hiesigen Beteiligten ergangenen Beschluss vom 14. November 2017 im Verfahren Az.: M 9 S 17.46827, Gründe II., Seiten 4 - 9, wird Bezug genommen.

Was die Beklagte seitdem noch vorgetragen hat, ist nicht geeignet, das damals gefundene Ergebnis in Frage zu stellen, vielmehr haben die entsprechenden Ausführungen im Beschluss immer noch und auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Ausführungen des Bundesamts Bestand.

Das mit Schreiben des Bundesamts vom 15. Juni 2018 vorgelegte Schreiben der italienischen Behörden ebenfalls vom 15. Juni 2018 bestätigt, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht hinreichend - gemessen an den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben (vgl. hierzu im Einzelnen den B.v. 14.11.2017 im Verfahren Az. M 9 S 17.46827 auf Seite 5 unten und Seite 6 oben) -, dass der von der Klägerin beantragte internationale Schutz in Italien unanfechtbar abgelehnt worden ist.

In dem Schreiben der italienischen Behörden vom 15. Juni 2018 heißt es wörtlich zum Asylantrag der Klägerin: „He [!] applied for international protection but he [!] was denied it and granted a permit of stay for humanitarian reasons expired on 14/08/17.“

Abgesehen davon, dass, wie bereits im Beschluss vom 14. November 2017 bemängelt, auch hier wieder durchgehend von einer männlichen („he“) Person die Rede ist, obwohl es sich bei der Klägerin - von der Beklagten nicht bestritten - um eine Frau handelt, was Zweifel daran weckt, ob sich die italienische Auskunft wirklich auf die Person der Klägerin bezieht, ist der Inhalt dieses Schreibens aus zwei unabhängig voneinander geltenden Gründen nicht ausreichend, um ihm das beizulegen, was die Beklagte daraus als Schlussfolgerung zieht.

Erstens enthält das italienische Schreiben keine Aussage dazu, ob das Asylverfahren der Klägerin in Italien bestandskräftig beendet ist. Für die Bejahung des Tatbestands des erfolglosen Abschlusses des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens, § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG, ist aber nach der einhelligen Rechtsprechung Voraussetzung, dass der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren endgültig, d.h. ohne Wiederaufnahmemöglichkeit, eingestellt worden ist. Konsequenterweise hat das Bundesamt in seiner Anfrage an die italienischen Behörden (vgl. die E-Mail vom 23.5.2018 an die italienische Dublin-Einheit in der Gerichtsakte) u.a. ausdrücklich nach der Bestandskraft gefragt (Frage 3: „Is the asylum procedure finally and legally closed?“), wie es im gerichtlichen Beschluss vom 14. November 2017 im Verfahren Az. M 9 S 17.46827, dort Seite 8 zweiter Absatz von unten, auch verlangt wurde. Allerdings hätte sich das Bundesamt nicht damit abfinden dürfen, dass die italienischen Behörden diese Frage nicht beantwortet haben; in der italienischen Antwort, deren sachlicher Inhalt oben abschließend wiedergegeben ist, fehlt nämlich jede Aussage zu dieser Fragestellung. Der Umstand, dass somit nicht feststeht, ob das Asylverfahren der Klägerin in Italien unanfechtbar abgelehnt worden ist, geht zu Lasten der Beklagten. Das Gericht hat keine bessere Möglichkeit der Aufklärung zur Verfügung, als sich an die Beklagte zu wenden, insbesondere ist das Gericht nicht befugt, sich selbst direkt an die italienischen Behörden zu wenden, zumindest müssten (und dürften) diese dem Gericht nicht antworten (vgl. Art. 35 Dublin III-VO, insbesondere Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. der Liste der für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständigen Behörden, ABl. C 55/5 v. 14.2.2015, in der für Deutschland lediglich das Bundesamt sowie das Bundespolizeipräsidium genannt sind; vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 35 Anm. K1; dieser Umstand wird in der Rechtsprechung teilweise übersehen, vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - juris Rn. 29).

Zweitens und unabhängig davon begegnet der Inhalt des italienischen Schreibens vom 15. Juni 2018 hinsichtlich seiner Plausibilität durchgreifenden Bedenken. Denn in diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass die Klägerin eine „permit of stay for humanitarian reasons expired on 14/08/2017“ erteilt bekommen habe. Demgegenüber haben die italienischen Behörden früher - mit Schreiben vom 20. Juni 2017 (Bl. 106 der Bundesamtsakte) - diesbezüglich noch mitgeteilt, dass die Klägerin „was issued a permit of stay for Reasons Umanitary expiring on 25.11.2017“. Die unterschiedlichen End-Daten sind miteinander nicht vereinbar, sofern man nicht davon ausgeht, dass die Klägerin zwei unterschiedliche Aufenthaltstitel auf derselben Rechtsgrundlage erhalten hat, wofür nichts spricht. Insbesondere ist nicht erklärlich, warum die Geltungsdauer der „permit of stay for humanitarian reasons“ der Klägerin nachträglich, d.h. im Juni 2018, plötzlich um mehr als drei Monate kürzer sein soll als noch im Juni 2017 mitgeteilt. Diese aus der aufgezeigten Widersprüchlichkeit der italienischen Auskünfte herrührenden und für das Gericht nicht auflösbaren Zweifel führen dazu, dass sich das Gericht nicht in der Lage sieht, die Überzeugung i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewinnen, dass der Inhalt der italienischen Mitteilung vom 15. Juni 2018 den erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens der Klägerin in Italien i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG belegt.

Der streitgegenständliche Bescheid wird nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufgehoben. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

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(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Nov. 2017 - M 9 S 17.46827

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: M 9 K 17.46826) der Antragstellerin gegen Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Ko
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Nov. 2017 - M 9 S 17.46827

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: M 9 K 17.46826) der Antragstellerin gegen Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Ko

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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: M 9 K 17.46826) der Antragstellerin gegen Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist (alles nach eigenen Angaben, Dokumente hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben keine, vgl. z.B. Bl. 54 der Bundesamtsakten, allerdings wurde im Lauf des Verwaltungsverfahrens eine Geburtsurkunde vorgelegt, Bl. 67 der Bundesamtsakten, sowie eine Heiratsurkunde, Bl. 75f. der Bundesamtsakten) nigerianische Staatsangehörige und geboren am 12. Dezember 1990. Sie reiste am 15. November 2015 (vgl. Bl. 21 der Bundesamtsakten) in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. Mai 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - Außenstelle Regensburg einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Nigeria an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass es sich beim Asylantrag der Antragstellerin um einen Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylG handele. Italien habe am 20. Juni 2017 mitgeteilt, dass die Antragstellerin dort lediglich eine Aufenthaltsgenehmigung basierend auf „humanitarian reasons“, die bis zum 25. November 2017 gültig sei, erhalten habe. Der Asylantrag sei somit erfolglos geblieben und negativ entschieden worden. Im Übrigen wird auf den Bescheid und seine Begründung Bezug genommen.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin ausweislich der bei den Bundesamtsakten befindlichen Kopie der Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2017 zugestellt.

Die Antragstellerin ließ mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 31. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 2. August 2017, Klage erheben (M 9 K 17.46826).

Außerdem ließ der Antragstellerin im selben Schriftsatz beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Hinsichtlich der Begründung der Rechtsbehelfe wird auf das Schreiben sowie auf das weitere Schreiben vom 12. August 2017 Bezug genommen.

Mittlerweile hat sich eine neue Bevollmächtigte für die Antragstellerin bestellt.

Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (gegen den Bescheid vom 25. Juli 2017, der den Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 AsylG als unzulässig ablehnt) gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung (vgl. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, und begründet.

Nach dem gemäß § 71a Abs. 4 AsylG anwendbaren Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach– und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).

Entsprechend diesem Maßstab ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Gemäß § 71a AsylG ist im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG und § 71a Abs. 1 AsylG im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt.

Die Antragsgegnerin ist auf Grund des Fristablaufs gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO für das Asylverfahren gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden; das wurde von den Behörden der Antragsgegnerin auch erkannt, vgl. Bl. 46 der Bundesamtsakten.

Jedoch fehlt es an der für die Annahme eines Zweitantrags notwendigen Voraussetzung, dass das Asylverfahren im sicheren Drittstaat, um den es sich bei Italien zweifelsohne handelt, erfolglos abgeschlossen wurde.

Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 30 ff.). Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat (BVerwG, U.v. 14.12.2016 a.a.O. - juris Rn. 33 ff.). Diese Voraussetzungen müssen feststehen – bloße Mutmaßungen genügen nicht (Bruns in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71a AsylG Rn. 9). Ist dem Bundesamt der aktuelle Stand des Verfahrens in dem anderen Mitgliedstaat nicht bekannt, muss es diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere im Rahmen der für den Informationsaustausch vorgesehenen sog. Info– Request (vgl. Art. 34 Dublin III-VO; BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris Rn. 39 ff.; U.v. 13.10.2016 – 20 B 15.30008 – juris Rn. 42 ff.). Erforderlich sind danach stets die Informationen zum Verfahrensstand und zum Tenor einer ggfs. getroffenen Entscheidung in dem Mitgliedstaat (vgl. Art. 34 Abs. 2 Buchst. g Dublin-III –VO), ob darüber hinaus – im Hinblick auf eine Beurteilung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG – zumindest in der Regel die Kenntnis der Entscheidungsgründe der Ablehnung in dem anderen Mitgliedstaat (vgl. Art. 34 Abs. 3 Dublin– III –VO) erforderlich ist, ist umstritten, kann hier aber offen bleiben. Ebenso wenig kommt es hier darauf, dass sich das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat auch auf die Gewährung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes beziehen muss.

Denn die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG liegen hier offensichtlich nicht vor, weil der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens in Italien nicht nachgewiesen ist.

Die Behörde der Antragsgegnerin geht im streitgegenständlichen Bescheid zu Unrecht davon aus, dass die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in Italien hinreichend feststeht. Das ist nämlich gerade nicht der Fall. Das Bundesamt hat es im streitgegenständlichen Bescheid genügen lassen, dass Italien auf die Anfrage des Bundesamts vom 3. Februar 2017 bzw. auf das Erinnerungsschreiben vom 3. Mai 2017 mit Schreiben des Ministero dell‘ Interno vom 20. Juni 2017 (Bl. 106 der Bundesamtsakten) in Bezug auf die Antragstellerin mitgeteilt hat:

„He [sic!] was issued a permit of stay for Reasons Umanitary expiring on 25.11.2017“.

Diese Mitteilung ist für die Feststellung des negativen Abschlusses des Asylverfahrens der Antragstellerin in Italien aber nicht hinreichend aussagekräftig.

Grundsätzlich hat das Bundesamt, vgl. die oben dargestellten Nachweise, die Auskunft des jeweiligen Mitgliedstaats einzuholen; das ist hier geschehen. Die Antwort Italiens gibt aber den Inhalt, den ihr das Bundesamt beimisst – nämlich den Beleg, dass der Asylantrag der Antragstellerin unanfechtbar abgelehnt ist – nicht her. Das Bundesamt hat zunächst, wie der Vermerk auf Bl. 109 der Bundesamtsakte belegt, selbst erkannt, dass es „in der Antwort Italiens auf das Info Request […] keine Angabe zur Anerkennung/ Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft/ des subsidiären Schutzes“ gibt. Für den weiterhin aus der italienischen Mitteilung vom Bundesamt gezogenen Schluss, dass die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung basierend auf „humanitarian reasons“ belege, dass der Asylantrag der Antragstellerin in Italien nach der materiell-rechtlichen Prüfung abgelehnt wurde, gibt es jedoch keine Grundlage. Dafür hat die Antragsgegnerin bereits nicht dargetan, dass diese italienische Aufenthaltsgenehmigung nach italienischem Recht – bei ausländischem Recht handelt es sich im gerichtlichen Verfahren nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenfrage – den zwingenden Schluss erlaubt, dass diesen Titel nur und ausschließlich derjenige erhält, dessen Antrag auf internationalen Schutz unanfechtbar abgelehnt wurde. Dieser Schluss liegt nicht einmal nahe; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach deutschem Aufenthaltsrecht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG nicht ausgeschlossen ist, obwohl noch kein abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt (ein Beispiel hierfür ist etwa die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG; aber auch andere Konstellationen sind ohne weiteres denkbar). Wesentlich praktischer ist aber noch folgende Konstellation: Es ist ohne weiteres denkbar, dass der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot gewährt und der entsprechende Aufenthaltstitel erteilt, die weitergehende Gewährung von Flüchtlingsschutz zwar abgelehnt wurde, die letztere Entscheidung aber noch nicht bestandskräftig ist; auch nach italienischem Recht kann es so etwas wie die bei uns sogenannten Aufstockungsklagen geben. Dass das alles im italienischen Aufenthaltsrecht theoretisch anders sein kann und dort der Schluss von der erteilten Aufenthaltsgenehmigung „for humanitarian reasons“ auf ein vorher unanfechtbar abgelehntes Asylverfahren zwingend ist, ist unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen; das darf die Behörde der Antragsgegnerin aber nicht einfach „ins Blaue hinein“ unterstellen, sondern sie müsste es belegen. Kann oder will sie das nicht, darf sie den hier gestellten Asylantrag nicht ohne tragfähige Auskunft des zuständigen Mitgliedstaats über den Ausgang des dortigen Verfahrens für unzulässig erklären.

Auch einen anderen Beleg, der sicheren Aufschluss darüber gibt, dass das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat unanfechtbar abgeschlossen ist (bspw., wenn der Antragsteller selbst die entsprechende Asyl-Entscheidung vorlegt), gibt es nicht; die Antragstellerin hat in der Anhörung nach § 25 AsylG ausgeführt, sie habe einen Asylantrag gestellt, über diesen sei aber nach ihrem Kenntnisstand noch nicht entschieden worden.

Im Klageverfahren in der Hauptsache müsste die Antragsgegnerin, will sie vermeiden, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wird, einen tauglichen Beleg vorlegen für den Umstand der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin in Italien, vorzugsweise, indem sie doch noch eine entsprechende aussagekräftige Antwort der italienischen Behörden auf die wirklich interessierende Frage, nämlich ob das Asylverfahren der Antragstellerin unanfechtbar abgeschlossen ist, vorlegt. Tut sie das nicht zeitnah, wird der Bescheid im Rahmen der Klage aufgehoben werden.

Nachdem auch eine Aufrechterhaltung des Bescheids im Hinblick auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 a.a.O. - juris Rn. 41, 42) und auch keine sonstige „geltungserhaltende Auslegung“ des streitgegenständlichen Bescheids möglich ist, wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: M 9 K 17.46826) der Antragstellerin gegen Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist (alles nach eigenen Angaben, Dokumente hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben keine, vgl. z.B. Bl. 54 der Bundesamtsakten, allerdings wurde im Lauf des Verwaltungsverfahrens eine Geburtsurkunde vorgelegt, Bl. 67 der Bundesamtsakten, sowie eine Heiratsurkunde, Bl. 75f. der Bundesamtsakten) nigerianische Staatsangehörige und geboren am 12. Dezember 1990. Sie reiste am 15. November 2015 (vgl. Bl. 21 der Bundesamtsakten) in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. Mai 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - Außenstelle Regensburg einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Nigeria an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass es sich beim Asylantrag der Antragstellerin um einen Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylG handele. Italien habe am 20. Juni 2017 mitgeteilt, dass die Antragstellerin dort lediglich eine Aufenthaltsgenehmigung basierend auf „humanitarian reasons“, die bis zum 25. November 2017 gültig sei, erhalten habe. Der Asylantrag sei somit erfolglos geblieben und negativ entschieden worden. Im Übrigen wird auf den Bescheid und seine Begründung Bezug genommen.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin ausweislich der bei den Bundesamtsakten befindlichen Kopie der Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2017 zugestellt.

Die Antragstellerin ließ mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 31. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 2. August 2017, Klage erheben (M 9 K 17.46826).

Außerdem ließ der Antragstellerin im selben Schriftsatz beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Hinsichtlich der Begründung der Rechtsbehelfe wird auf das Schreiben sowie auf das weitere Schreiben vom 12. August 2017 Bezug genommen.

Mittlerweile hat sich eine neue Bevollmächtigte für die Antragstellerin bestellt.

Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (gegen den Bescheid vom 25. Juli 2017, der den Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 AsylG als unzulässig ablehnt) gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung (vgl. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, und begründet.

Nach dem gemäß § 71a Abs. 4 AsylG anwendbaren Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach– und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).

Entsprechend diesem Maßstab ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Gemäß § 71a AsylG ist im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG und § 71a Abs. 1 AsylG im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt.

Die Antragsgegnerin ist auf Grund des Fristablaufs gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO für das Asylverfahren gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden; das wurde von den Behörden der Antragsgegnerin auch erkannt, vgl. Bl. 46 der Bundesamtsakten.

Jedoch fehlt es an der für die Annahme eines Zweitantrags notwendigen Voraussetzung, dass das Asylverfahren im sicheren Drittstaat, um den es sich bei Italien zweifelsohne handelt, erfolglos abgeschlossen wurde.

Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 30 ff.). Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat (BVerwG, U.v. 14.12.2016 a.a.O. - juris Rn. 33 ff.). Diese Voraussetzungen müssen feststehen – bloße Mutmaßungen genügen nicht (Bruns in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71a AsylG Rn. 9). Ist dem Bundesamt der aktuelle Stand des Verfahrens in dem anderen Mitgliedstaat nicht bekannt, muss es diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere im Rahmen der für den Informationsaustausch vorgesehenen sog. Info– Request (vgl. Art. 34 Dublin III-VO; BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris Rn. 39 ff.; U.v. 13.10.2016 – 20 B 15.30008 – juris Rn. 42 ff.). Erforderlich sind danach stets die Informationen zum Verfahrensstand und zum Tenor einer ggfs. getroffenen Entscheidung in dem Mitgliedstaat (vgl. Art. 34 Abs. 2 Buchst. g Dublin-III –VO), ob darüber hinaus – im Hinblick auf eine Beurteilung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG – zumindest in der Regel die Kenntnis der Entscheidungsgründe der Ablehnung in dem anderen Mitgliedstaat (vgl. Art. 34 Abs. 3 Dublin– III –VO) erforderlich ist, ist umstritten, kann hier aber offen bleiben. Ebenso wenig kommt es hier darauf, dass sich das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat auch auf die Gewährung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes beziehen muss.

Denn die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG liegen hier offensichtlich nicht vor, weil der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens in Italien nicht nachgewiesen ist.

Die Behörde der Antragsgegnerin geht im streitgegenständlichen Bescheid zu Unrecht davon aus, dass die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in Italien hinreichend feststeht. Das ist nämlich gerade nicht der Fall. Das Bundesamt hat es im streitgegenständlichen Bescheid genügen lassen, dass Italien auf die Anfrage des Bundesamts vom 3. Februar 2017 bzw. auf das Erinnerungsschreiben vom 3. Mai 2017 mit Schreiben des Ministero dell‘ Interno vom 20. Juni 2017 (Bl. 106 der Bundesamtsakten) in Bezug auf die Antragstellerin mitgeteilt hat:

„He [sic!] was issued a permit of stay for Reasons Umanitary expiring on 25.11.2017“.

Diese Mitteilung ist für die Feststellung des negativen Abschlusses des Asylverfahrens der Antragstellerin in Italien aber nicht hinreichend aussagekräftig.

Grundsätzlich hat das Bundesamt, vgl. die oben dargestellten Nachweise, die Auskunft des jeweiligen Mitgliedstaats einzuholen; das ist hier geschehen. Die Antwort Italiens gibt aber den Inhalt, den ihr das Bundesamt beimisst – nämlich den Beleg, dass der Asylantrag der Antragstellerin unanfechtbar abgelehnt ist – nicht her. Das Bundesamt hat zunächst, wie der Vermerk auf Bl. 109 der Bundesamtsakte belegt, selbst erkannt, dass es „in der Antwort Italiens auf das Info Request […] keine Angabe zur Anerkennung/ Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft/ des subsidiären Schutzes“ gibt. Für den weiterhin aus der italienischen Mitteilung vom Bundesamt gezogenen Schluss, dass die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung basierend auf „humanitarian reasons“ belege, dass der Asylantrag der Antragstellerin in Italien nach der materiell-rechtlichen Prüfung abgelehnt wurde, gibt es jedoch keine Grundlage. Dafür hat die Antragsgegnerin bereits nicht dargetan, dass diese italienische Aufenthaltsgenehmigung nach italienischem Recht – bei ausländischem Recht handelt es sich im gerichtlichen Verfahren nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenfrage – den zwingenden Schluss erlaubt, dass diesen Titel nur und ausschließlich derjenige erhält, dessen Antrag auf internationalen Schutz unanfechtbar abgelehnt wurde. Dieser Schluss liegt nicht einmal nahe; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach deutschem Aufenthaltsrecht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG nicht ausgeschlossen ist, obwohl noch kein abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt (ein Beispiel hierfür ist etwa die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG; aber auch andere Konstellationen sind ohne weiteres denkbar). Wesentlich praktischer ist aber noch folgende Konstellation: Es ist ohne weiteres denkbar, dass der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot gewährt und der entsprechende Aufenthaltstitel erteilt, die weitergehende Gewährung von Flüchtlingsschutz zwar abgelehnt wurde, die letztere Entscheidung aber noch nicht bestandskräftig ist; auch nach italienischem Recht kann es so etwas wie die bei uns sogenannten Aufstockungsklagen geben. Dass das alles im italienischen Aufenthaltsrecht theoretisch anders sein kann und dort der Schluss von der erteilten Aufenthaltsgenehmigung „for humanitarian reasons“ auf ein vorher unanfechtbar abgelehntes Asylverfahren zwingend ist, ist unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen; das darf die Behörde der Antragsgegnerin aber nicht einfach „ins Blaue hinein“ unterstellen, sondern sie müsste es belegen. Kann oder will sie das nicht, darf sie den hier gestellten Asylantrag nicht ohne tragfähige Auskunft des zuständigen Mitgliedstaats über den Ausgang des dortigen Verfahrens für unzulässig erklären.

Auch einen anderen Beleg, der sicheren Aufschluss darüber gibt, dass das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat unanfechtbar abgeschlossen ist (bspw., wenn der Antragsteller selbst die entsprechende Asyl-Entscheidung vorlegt), gibt es nicht; die Antragstellerin hat in der Anhörung nach § 25 AsylG ausgeführt, sie habe einen Asylantrag gestellt, über diesen sei aber nach ihrem Kenntnisstand noch nicht entschieden worden.

Im Klageverfahren in der Hauptsache müsste die Antragsgegnerin, will sie vermeiden, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wird, einen tauglichen Beleg vorlegen für den Umstand der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin in Italien, vorzugsweise, indem sie doch noch eine entsprechende aussagekräftige Antwort der italienischen Behörden auf die wirklich interessierende Frage, nämlich ob das Asylverfahren der Antragstellerin unanfechtbar abgeschlossen ist, vorlegt. Tut sie das nicht zeitnah, wird der Bescheid im Rahmen der Klage aufgehoben werden.

Nachdem auch eine Aufrechterhaltung des Bescheids im Hinblick auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 a.a.O. - juris Rn. 41, 42) und auch keine sonstige „geltungserhaltende Auslegung“ des streitgegenständlichen Bescheids möglich ist, wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: M 9 K 17.46826) der Antragstellerin gegen Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist (alles nach eigenen Angaben, Dokumente hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben keine, vgl. z.B. Bl. 54 der Bundesamtsakten, allerdings wurde im Lauf des Verwaltungsverfahrens eine Geburtsurkunde vorgelegt, Bl. 67 der Bundesamtsakten, sowie eine Heiratsurkunde, Bl. 75f. der Bundesamtsakten) nigerianische Staatsangehörige und geboren am 12. Dezember 1990. Sie reiste am 15. November 2015 (vgl. Bl. 21 der Bundesamtsakten) in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. Mai 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - Außenstelle Regensburg einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Nigeria an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass es sich beim Asylantrag der Antragstellerin um einen Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylG handele. Italien habe am 20. Juni 2017 mitgeteilt, dass die Antragstellerin dort lediglich eine Aufenthaltsgenehmigung basierend auf „humanitarian reasons“, die bis zum 25. November 2017 gültig sei, erhalten habe. Der Asylantrag sei somit erfolglos geblieben und negativ entschieden worden. Im Übrigen wird auf den Bescheid und seine Begründung Bezug genommen.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin ausweislich der bei den Bundesamtsakten befindlichen Kopie der Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2017 zugestellt.

Die Antragstellerin ließ mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 31. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 2. August 2017, Klage erheben (M 9 K 17.46826).

Außerdem ließ der Antragstellerin im selben Schriftsatz beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Hinsichtlich der Begründung der Rechtsbehelfe wird auf das Schreiben sowie auf das weitere Schreiben vom 12. August 2017 Bezug genommen.

Mittlerweile hat sich eine neue Bevollmächtigte für die Antragstellerin bestellt.

Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (gegen den Bescheid vom 25. Juli 2017, der den Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 AsylG als unzulässig ablehnt) gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung (vgl. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, und begründet.

Nach dem gemäß § 71a Abs. 4 AsylG anwendbaren Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach– und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).

Entsprechend diesem Maßstab ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Gemäß § 71a AsylG ist im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG und § 71a Abs. 1 AsylG im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt.

Die Antragsgegnerin ist auf Grund des Fristablaufs gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO für das Asylverfahren gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden; das wurde von den Behörden der Antragsgegnerin auch erkannt, vgl. Bl. 46 der Bundesamtsakten.

Jedoch fehlt es an der für die Annahme eines Zweitantrags notwendigen Voraussetzung, dass das Asylverfahren im sicheren Drittstaat, um den es sich bei Italien zweifelsohne handelt, erfolglos abgeschlossen wurde.

Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 30 ff.). Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat (BVerwG, U.v. 14.12.2016 a.a.O. - juris Rn. 33 ff.). Diese Voraussetzungen müssen feststehen – bloße Mutmaßungen genügen nicht (Bruns in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71a AsylG Rn. 9). Ist dem Bundesamt der aktuelle Stand des Verfahrens in dem anderen Mitgliedstaat nicht bekannt, muss es diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere im Rahmen der für den Informationsaustausch vorgesehenen sog. Info– Request (vgl. Art. 34 Dublin III-VO; BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris Rn. 39 ff.; U.v. 13.10.2016 – 20 B 15.30008 – juris Rn. 42 ff.). Erforderlich sind danach stets die Informationen zum Verfahrensstand und zum Tenor einer ggfs. getroffenen Entscheidung in dem Mitgliedstaat (vgl. Art. 34 Abs. 2 Buchst. g Dublin-III –VO), ob darüber hinaus – im Hinblick auf eine Beurteilung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG – zumindest in der Regel die Kenntnis der Entscheidungsgründe der Ablehnung in dem anderen Mitgliedstaat (vgl. Art. 34 Abs. 3 Dublin– III –VO) erforderlich ist, ist umstritten, kann hier aber offen bleiben. Ebenso wenig kommt es hier darauf, dass sich das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat auch auf die Gewährung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes beziehen muss.

Denn die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG liegen hier offensichtlich nicht vor, weil der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens in Italien nicht nachgewiesen ist.

Die Behörde der Antragsgegnerin geht im streitgegenständlichen Bescheid zu Unrecht davon aus, dass die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in Italien hinreichend feststeht. Das ist nämlich gerade nicht der Fall. Das Bundesamt hat es im streitgegenständlichen Bescheid genügen lassen, dass Italien auf die Anfrage des Bundesamts vom 3. Februar 2017 bzw. auf das Erinnerungsschreiben vom 3. Mai 2017 mit Schreiben des Ministero dell‘ Interno vom 20. Juni 2017 (Bl. 106 der Bundesamtsakten) in Bezug auf die Antragstellerin mitgeteilt hat:

„He [sic!] was issued a permit of stay for Reasons Umanitary expiring on 25.11.2017“.

Diese Mitteilung ist für die Feststellung des negativen Abschlusses des Asylverfahrens der Antragstellerin in Italien aber nicht hinreichend aussagekräftig.

Grundsätzlich hat das Bundesamt, vgl. die oben dargestellten Nachweise, die Auskunft des jeweiligen Mitgliedstaats einzuholen; das ist hier geschehen. Die Antwort Italiens gibt aber den Inhalt, den ihr das Bundesamt beimisst – nämlich den Beleg, dass der Asylantrag der Antragstellerin unanfechtbar abgelehnt ist – nicht her. Das Bundesamt hat zunächst, wie der Vermerk auf Bl. 109 der Bundesamtsakte belegt, selbst erkannt, dass es „in der Antwort Italiens auf das Info Request […] keine Angabe zur Anerkennung/ Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft/ des subsidiären Schutzes“ gibt. Für den weiterhin aus der italienischen Mitteilung vom Bundesamt gezogenen Schluss, dass die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung basierend auf „humanitarian reasons“ belege, dass der Asylantrag der Antragstellerin in Italien nach der materiell-rechtlichen Prüfung abgelehnt wurde, gibt es jedoch keine Grundlage. Dafür hat die Antragsgegnerin bereits nicht dargetan, dass diese italienische Aufenthaltsgenehmigung nach italienischem Recht – bei ausländischem Recht handelt es sich im gerichtlichen Verfahren nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenfrage – den zwingenden Schluss erlaubt, dass diesen Titel nur und ausschließlich derjenige erhält, dessen Antrag auf internationalen Schutz unanfechtbar abgelehnt wurde. Dieser Schluss liegt nicht einmal nahe; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach deutschem Aufenthaltsrecht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG nicht ausgeschlossen ist, obwohl noch kein abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt (ein Beispiel hierfür ist etwa die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG; aber auch andere Konstellationen sind ohne weiteres denkbar). Wesentlich praktischer ist aber noch folgende Konstellation: Es ist ohne weiteres denkbar, dass der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot gewährt und der entsprechende Aufenthaltstitel erteilt, die weitergehende Gewährung von Flüchtlingsschutz zwar abgelehnt wurde, die letztere Entscheidung aber noch nicht bestandskräftig ist; auch nach italienischem Recht kann es so etwas wie die bei uns sogenannten Aufstockungsklagen geben. Dass das alles im italienischen Aufenthaltsrecht theoretisch anders sein kann und dort der Schluss von der erteilten Aufenthaltsgenehmigung „for humanitarian reasons“ auf ein vorher unanfechtbar abgelehntes Asylverfahren zwingend ist, ist unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen; das darf die Behörde der Antragsgegnerin aber nicht einfach „ins Blaue hinein“ unterstellen, sondern sie müsste es belegen. Kann oder will sie das nicht, darf sie den hier gestellten Asylantrag nicht ohne tragfähige Auskunft des zuständigen Mitgliedstaats über den Ausgang des dortigen Verfahrens für unzulässig erklären.

Auch einen anderen Beleg, der sicheren Aufschluss darüber gibt, dass das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat unanfechtbar abgeschlossen ist (bspw., wenn der Antragsteller selbst die entsprechende Asyl-Entscheidung vorlegt), gibt es nicht; die Antragstellerin hat in der Anhörung nach § 25 AsylG ausgeführt, sie habe einen Asylantrag gestellt, über diesen sei aber nach ihrem Kenntnisstand noch nicht entschieden worden.

Im Klageverfahren in der Hauptsache müsste die Antragsgegnerin, will sie vermeiden, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wird, einen tauglichen Beleg vorlegen für den Umstand der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin in Italien, vorzugsweise, indem sie doch noch eine entsprechende aussagekräftige Antwort der italienischen Behörden auf die wirklich interessierende Frage, nämlich ob das Asylverfahren der Antragstellerin unanfechtbar abgeschlossen ist, vorlegt. Tut sie das nicht zeitnah, wird der Bescheid im Rahmen der Klage aufgehoben werden.

Nachdem auch eine Aufrechterhaltung des Bescheids im Hinblick auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 a.a.O. - juris Rn. 41, 42) und auch keine sonstige „geltungserhaltende Auslegung“ des streitgegenständlichen Bescheids möglich ist, wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.