Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2017 - M 9 K 17.341

bei uns veröffentlicht am14.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen eine Baugenehmigung, die die Erweiterung eines bestandskräftig genehmigten Werkstattgebäudes zum Inhalt hat.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen zu 1. stehende FlNr. 1051/10. Östlich davon liegt das dem Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. gehörende Flurstück 1051/2, das mit dessen Wohnhaus bebaut ist. Die Klägerin ist Eigentümerin der nördlich gelegenen - teils unmittelbar angrenzenden - Grundstücke FlNrn. 1051, 1052/1, 1052/2 und 1052. Die Flurstücke 1051 und 1052/1 sind unbebaut, für sie läuft ein - noch offenes - Vorbscheidsverfahren zur Verwirklichung eines Senioren- und Kongresszentrums. Auf dem vom Vorhaben aus gesehen zurückgesetzten und nicht mehr direkt angrenzenden Grundstück FlNr. 1052/2 befindet sich ein Mehrparteienhaus. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23 „… West“, der als Nutzungsart ein Mischgebiet festsetzt. Westlich und südlich der Grundstücke liegen durch Bebauungsplan ausgewiesene bzw. faktische große Gewerbegebiete.

Unter dem 14. Juni 2002 wurde der Beigeladenen zu 1. eine - zwischenzeitlich bestandskräftig gewordene - Baugenehmigung für eine erste Erweiterung des schon damals bestehenden Werkstattgebäudes erteilt. Unter 4.2 des Auflagenkatalogs („Immissionsschutzrechtliche Auflagen“) wurden folgende Regelungen aufgenommen:

4.2.15 Die beim Spritzen, Lackieren und Trocknen frei werdenden Lösemitteldämpfe sind durch eine ausreichend dimensionierte Absaugung möglichst vollständig zu erfassen und einer Entstaubungsanlage (z.B. Partikelfilter) zuzuführen und durch einen Kamin senkrecht nach oben in die freie Luftströmung so abzuleiten, dass keine Belästigung der Nachbarschaft hervorgerufen werden kann.

4.2.16 Für die Ableitung der Abgase der Spritzkabine sind die Anforderungen der VDI 2280 […] einzuhalten. Eine Ableitung der Abgase hat 5 m über First-höhe der Wohngebäude im Umkreis von 50 m sowie 5 m über Flachdach, aber mindestens 10 m über Erdboden zu erfolgen. […] Unter dem 13. Oktober 2016 beantragte die Beigeladene zu 1. die streitgegenständliche Baugenehmigung. Beigegeben ist dem Bauantrag ein expliziter Antrag auf Befreiung, da die östliche Baugrenze um 65 m² überschritten werde, aus betriebstechnischen Gründen aber ein anderer Standort für die Erweiterung (Unterbringung eines Reparaturarbeitsplatzes für Nutzfahrzeuge) nicht möglich sei Am 25. Oktober 2016 erteilte der Beigeladene zu 2. durch Beschluss des Gemeinderats das Einvernehmen (Beschlussausfertigung vom 27. Oktober 2016). Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB seien erfüllt, die Erteilung der sich nur auf ein Grundstück beziehenden Befreiung berühre die Grundzüge der Planung nicht und ziehe auch keine automatische Änderung des Bebauungsplans nach sich.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 3. Januar 2017 (Az. 30/602 BV II 20162365) erteilte der Beklagte die Baugenehmigung (Ziff. 1 und 2 des Bescheids) unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 23 „An der A. Straße“ wegen Baugrenzüberschreitung (Ziff. 3 des Bescheids) und unter Festschreibung diverser Auflagen (Ziff. 4 des Bescheids). Nach Ziff. 4.3 behalten danach die immissionsschutzfachlichen Auflagen des bestehenden Bescheids Az. 30/602 BV II 20011539 weiterhin ihre Gültigkeit.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat unter dem 25. Januar 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben. Er beantragt,

die Baugenehmigung aufzuheben.

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und aufzuheben. Die Klägerin führe seit Ende 2013 ein Vorbescheidsverfahren zum Neubau eines Senioren- und Kongresszentrums auf den Grundstücken FlNr. 1051 und 1052/1. Dafür sei zunächst ein Bebauungsplan-Verfahren eingeleitet, zwischenzeitlich aber ohne Satzungsbeschluss eingestellt worden. Hintergrund dafür sei gewesen, dass das Landratsamt eine Stellungnahme abgegeben habe, wonach der Abluftkamin der seit 2002 auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. genehmigten Lackieranlage mindestens 5 m höher sein müsse als die Traufhöhe des geplanten Gebäudes auf dem Grundstück der Klägerin. Die Klägerin habe im Bebauungsplan-Verfahren eingewandt, dass der Kamin diese Vorgaben hinsichtlich des ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden (Bestands-) Gebäudes P.-Straße 42a, das innerhalb eines 50 m-Radius um den Ablaufkamin liege, im Jahr 1998 genehmigt und vor 2002 erbaut worden sei und eine vergleichbare Firsthöhe aufweise, ebenfalls nicht einhalte. Ebenso sei versucht worden, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, die Klägerin habe u.a. angeboten, die Kosten für die Erhöhung des Kamins zu übernehmen, die Beigeladene zu 1. sei darauf aber nicht weiter eingegangen. Das Vorbescheidsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, auch hier habe das Landratsamt die fehelende Höhe des Abluftkamins eingewandt. Die Lackieranlage sei im Jahr 2002 unter der Auflage erteilt worden, dass die Kaminmündung den Gebäudefirst des höchsten Gebäudes im Umkreis von 50 m um 5 m überragen müsse; diese Auflage werde bis zum heutigen Tag nicht erfüllt, worauf die Klägerin beim Landratsamt mehrmals hingewiesen habe. Die streitgegenständliche Baugenehmigung habe als Änderung der bestehenden baulichen Anlage zur Folge, dass das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt geprüft werden müsse. Da der Bauherr keinerlei Anstalten zeige und gezeigt habe, die rechtmäßige und auf § 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Nr. 5 der 31. BImSchV i.V.m. § 7 Abs. 1 der 31. BImSchV gestützte Auflage aus dem Jahr 2002 zu erfüllen, habe im streitgegenständlichen Bescheid nicht einfach schlicht auf diese Bezug genommen werden können; es hätte eine Erfüllungsfrist gesetzt und diese mit entspre-chenden Zwangsmaßnahmen belegt werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Genehmigungslage gewährleiste einen ausreichenden Schutz für die Bewohner der bestehenden Bebauung. Die Baugenehmigung werde nicht dadurch rechtswidrig, dass Auflagen nicht eingehalten würden. Das stelle lediglich ein Vollzugsproblem dar. Dem Landratsamt sei die Nichteinhaltung erst im Herbst 2016 bekannt geworden. Die Beigeladene zu 1. sei daraufhin zwischenzeitlich aufgefordert worden, die Abluftanlage entsprechend anzupassen. Die Abluftanlage werde deswegen momentan so versetzt, dass ein ausreichender Abstand zur bestehenden Bebauung gewährleistet sei. Ein bauaufsichtliches Einschreiten sei anlässlich des streitgegenständlichen Bauvorhabens im Übrigen nicht veranlasst gewesen, die Erweiterung des Werkstattgebäudes stehe in keinem Zusammenhang mit der Lackierkabine, für die der Abluftkamin zu errichten gewesen sei.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 14. Juni 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten zur Baugenehmigung vom 14. Juni 2002 und zur streitgegenständlichen Baugenehmigung, insbesondere auch auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung und zum Augenschein vom 14. Juni 2017 und auf die in der mündlichen Verhandlung übergebene Planzeichnung zur Versetzung der Abluftanlage.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Der trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung auch zuletzt als Drittanfechtungsklage geführte Rechtsbehelf ist nicht das richtige Mittel zur Verfolgung des klägerischen Begehrs; für eine Drittanfechtungsklage fehlt es bereits an der Möglichkeit einer Verletzung drittschützender Vorschriften, § 42 Abs. 2 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Die Klägerin hat nichts dargelegt, was die Möglichkeit dafür begründen könnte, dass die Baugenehmigung gegen drittschützende Vorschriften verstößt; auch unabhängig vom klägerischen Vorbringen ist nichts hierfür ersichtlich. Der klägerische Vortrag zeigt, dass die Klägerin (nur) die gegenwärtige Ausführung des Vorhabens stört, weil diese - so ihre Ansicht - von den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, die die Baugenehmigung vom 14. Juni 2002 und - durch Bezug hierauf - die streitgegenständliche Baugenehmigung aufstellen, abweicht. Eine Baugenehmigung kann aber nicht unter der Prämisse angegriffen werden, dass eine hierin festgeschriebene bzw. in Bezug genommene - und auch aus Sicht des Bevollmächtigten der Klägerin „rechtmäßige“ - Auflage nicht vollzogen werde. Anders läge es, wenn die immissionsschutzrechtlichen Regelungen als nicht ausreichend angesehen würden (vgl. VG München, U.v. 23.11.2016 - M 9 K 15.4614 - juris), was vorliegend angesichts des umfangreichen Auflagenkatalogs offensichtlich ausscheidet. Eine (zusätzliche) Bewehrung mit Zwangsmitteln hat damit nichts zu tun. Fernziele wie die Erlangung eines Vorbescheids können bei alledem vielleicht Motiv einer (Dritt-) Anfechtungsklage sein, sind aber bei der Prüfung des erhobenen Rechtsbehelfs irrelevant.

Konsequent wäre gewesen, eine auf Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG i.V.m. 4.2.15ff. der Auflagen gestützte Verpflichtungsklage zu erheben mit dem Ziel, den Beklagten anzuhalten, die bestehenden und als ausreichend anzusehenden Auflagen durchzusetzen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 25.1.1993 - 6 L 195/90 - juris; Simon/Busse, BayBO, Stand: 123. EL August 2016, Art. 68 Rn. 395; allgemeiner z.B. auch VG Ansbach, U.v. 2.3.2016 - AN 9 K 14.02026 - juris). Die gewählte Anfechtungsklage ist deshalb schlicht nicht der korrekte Rechtsbehelf. Dass die bestehenden Auflagen durchgesetzt werden, ist ein reines Vollzugsproblem und macht die Baugenehmigung nicht rechtswidrig (vgl. statt aller VG München, U.v. 23.11.2016 - M 9 K 15.4561 - juris).

Eine Umdeutung oder Auslegung des klägerischen Begehrs scheidet bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten und bis zuletzt aufrechterhaltenen Antrag aus.

Unabhängig davon, dass die Inhalte der Baugenehmigung(en) demnach ohnehin nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen, wurde bei alledem bisher zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die in der Klagebegründung apodiktisch geäußerte Rechtsauffassung zutrifft, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung als Änderung der bestehenden baulichen Anlage zur Folge habe, dass das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt geprüft werden müsse. Dafür, dass diese Ansicht die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung nur verkürzt wiedergibt und die Folgen aus dem Blick verliert, sei beispielsweise auf BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris m.w.N. verwiesen:

„Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Änderung einer bestandskräftig genehmigten baulichen Anlage Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung zwar das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; dies bedeutet jedoch nicht, dass eine zuvor erteilte Baugenehmigung ohne weiteres gegenstandslos geworden ist und dass eine die Änderung gestattende Baugenehmigung sich stets auf alle zu prüfenden (bauplanungsrechtlichen) Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken muss. Im vorliegenden Fall ist aber gerade nicht ersichtlich, dass durch die streitgegenständliche Genehmigung der baulichen Änderungen die zuvor genehmigten Nutzungen in irgendeiner Weise betroffen sein bzw. dass sich diese Änderungen im Vergleich zu den bestandskräftigen Genehmigungen vom 14. Juli 2009 und 19. Januar 2011 lärmerhöhend und damit auf die diesbezüglichen Bewertungsparameter des Rücksichtnahmegebots auswirken können. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht verständlich, warum für eine neue Gesamtbewertung der Lärmsituation § 3 Abs. 5 BImSchG und § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV sprechen könnten, zumal es hier nicht um eine nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage geht.“

So liegt der Fall auch hier, worauf die Vertreterinnen des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen haben. Der - nicht zu den Grundstücken der Klägerin orientierte - Anbau, der Streitgegenstand der hiesigen Baugenehmigung ist, hat mit der Lackiereinheit und mit der zu ihr gehörenden Abluftanlage, die Gegenstand der Auflagen aus 2002 und Anlass der Klage sind, nichts zu tun. Eine diesbezügliche Neubewertung der bereits seit 2002 bestehenden Genehmigungslage ist nach Ansicht des Gerichts durch nichts veranlasst. Es sind auch auf Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht etwa „stets“ alle Prüfungsaspekte - wie beispielsweise die Verletzung des Rücksichtnahmegebots - zwangsläufig „neu aufzurollen“: Bereits 1993 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nur dann nicht (mehr) möglich sei, wenn die Erweiterung gewissermaßen eine „qualitative“ Änderung der Anlage mit sich bringe; als ausdrückliches Beispiel wurde eine Änderung der Immissionslage aufgeführt (BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 4 C 17/91 - juris), die hier nicht gegeben ist. Später wurde überdies klargestellt, dass selbst die Auffassung, eine Änderung einer baulichen Anlage nötige stets zur Prüfung des Gesamtvorhabens in seiner geänderten Gestalt, nicht bedeute, dass sich die der Erteilung der Änderungsgenehmigung vorausgehende Prüfung auf alle Voraussetzungen der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes erstrecken müsse; sie müsse sich stattdessen nur auf die Voraussetzungen erstrecken, die durch sie berührt werden (BVerwG, B.v. 4.2.2000 - 4 B 106/99 - juris). Welches Prüfprogramm bei der Entscheidung über eine Änderungsgenehmigung abzuarbeiten sei, werde durch den Genehmigungsgegenstand bestimmt; seien für ihn nur einzelne bebauungsrechtliche Anforderungen einschlägig, so sei die Prüfung darauf zu beschränken (BVerwG, a.a.O.). Da die östliche Erweiterung des bestehenden Werkstattgebäudes, wie bereits erwähnt, hinsichtlich der monierten Abluftproblematik keinerlei Veränderung mit sich bringt, ist eine Neubewertung der Immissionsschutzanforderungen als Determinanten der Prüfung auch des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht veranlasst.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung mittlerweile auch ein Antrag auf Vollzug der Auflagen samt Verpflichtungsklage erfolglos bleiben müsste. Das bis dato vom Nichtvollzug der Regelung in 4.2.16 - Erhöhung des Kamins - (wegen seiner Firsthöhe) allein betroffene Gebäude auf FlNr. 1052/2 liegt durch eine bereits realisierte Versetzung des Kamins nicht mehr im 50 m-Radius, wie aus der in der mündlichen Verhandlung übergebenen und klägerseitig nicht in Zweifel gezogenen Planzeichnung hervorgeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

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1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes des Hotels „…“, betrieben vom Beigeladenen zu 1. auf dessen Grundstück, Fl. Nr. 984, Gem. …

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Fl. Nr. 984/1, Gem. … das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück der Klägerin befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Es grenzt im Westen, getrennt durch einen Fußweg, an das Baugrundstück an. Letzteres liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 26 „…“ in der Fassung vom 7. April 2005 festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr. Mit Bescheid vom 27. April 2005 wurde die Nutzungsänderung der früher in dem Bestandsgebäude befindlichen Klinik zu einem Hotel G. genehmigt. Die Einfahrt zum Baugrundstück liegt in der Kurve der …-Straße westlich vom Grundstück der Klägerin.

Unter dem 12. Februar 2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Baugenehmigung für den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes. Die Planung sieht vor, dass der östliche Gebäudeteil abgerissen und leicht versetzt, aber höhengleich wieder aufgebaut wird; der mittlere Gebäudeteil soll ebenfalls abgerissen und höhenreduziert wieder aufgebaut werden. Der westliche Gebäudeteil soll grundsätzlich bestehen bleiben und nur in der Höhe reduziert werden.

Der Beigeladene zu 1. legte eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 vor. Demnach sei eine Gemengelage gegeben, weswegen für die in Anhang A festgelegten Immissionsorte, u. a. für das klägerische Grundstück (IO 3), der Schutzanspruch gemäß TA Lärm für WA-Gebiete anzusetzen sei. Unter Ansatz u. a. einer Nutzung des Orangerie-Gebäudes wurden für den IO 3 Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts ermittelt. Für die Nutzung bei seltenen Ereignissen ergaben sich Werte von 53 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 nahm das Sachgebiet Technischer Umweltschutz Stellung. Dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 sei grundsätzlich beizutreten, wobei an den festgelegten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet einzuhalten seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Wohnnutzung zeitlich bereits weit vor der Änderung des Sanatoriums/der Klinik in ein Hotel bestanden habe. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch für WR-Gebiete sei durch das Gutachten aber ebenfalls nachgewiesen.

Mit Beschluss vom 11. März 2014 erteilte die Beigeladene zu 2. ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 14. September 2015, Az. 31 /602 1-2014-512-B, genehmigte das Landratsamt M. das Bauvorhaben unter Erteilung von Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 26 „…“ bezüglich Dachneigung des Hauptgebäudes und Dachform als Flach- bzw. Walmdach. Als Auflage wurde u. a. festgesetzt, dass die Anforderungen des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom 18. August 2015 zu erfüllen und Bestandteil des Bescheides sind.

Der Klägerbevollmächtigte hat am 16. Oktober 2015 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig; dies ergebe sich nicht zuletzt aus zwei vonseiten der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten der ... Ingenieure AG vom 19. Juni 2016 und vom 24. Juli 2016, die zum Gegenstand des Klägervortrags gemacht würden. Die Störintensität der Terrassen- und Liegeflächennutzung könne nicht über die TA Lärm erfasst werden, da der Anwendungsbereich nicht eröffnet bzw. der Lärm von Menschen verursacht sei; es sei auf die Freizeitlärm-Richtlinie abzustellen. Das Lärmgutachten der Ingenieurbüro G. GbR sei lückenhaft und im Ergebnis teilweise methodisch und fachlich falsch. Gerade für die Außenflächen, aber auch für die Orangerie, seien die angesetzten Schallleistungspegel und der jeweils angesetzte zeitliche Nutzungsrahmen nicht nachvollziehbar; es sei z. B. unklar, wie viele Personen sich dort aufhielten. Der Ansatz der mittleren Frequentierungszahl für die Kfz-Bewegungen nachts sei falsch gerade auch mit Blick auf die Zielgruppenausrichtung des Hotels. Der Ansatz von 10 Pkw-Bewegungen während der lautesten Nachtstunde und die vorgenommene Verteilung der Bewegungshäufigkeiten seien nicht haltbar, auch nicht nach der Parkplatzlärmstudie. Für seltene Ereignisse seien die Pkw-Fahrbewegungen im Hinblick auf Veranstaltungen in der Orangerie eklatant zu niedrig angesetzt. Die Ausführungen zu Nr. 7.4 TA Lärm seien nicht nachvollziehbar, insbesondere der Verzicht auf eine Beurteilung des anlagenbezogenen Verkehrs in Anbetracht der zu erwartenden externen Gäste falsch. Die Einhaltung der Auflagen Ziffer 1.5, 1.6, 1.14 und 2.2 sei nicht gewährleistet, sie seien somit nicht geeignet, die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszuschließen. Gerade die nahezu voraussetzungslose Zulassung von Sonderveranstaltungen verletze das Gebot der Rücksichtnahme in besonders krasser Weise. Bei richtiger Abwägung im Rahmen des Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm hätten seltene Ereignisse zulässigerweise weder in der genehmigten (Maximal-) Zahl noch unter Ausschöpfung der Immissionshöchstwerte zugelassen werden können. Veranstaltungen wie die geplanten seien im Freien abzulehnen und im Übrigen hoteluntypisch. Die Betriebsbeschreibung und damit die Baugenehmigung sei bezüglich der seltenen Ereignisse, insbesondere dahingehend, welche Veranstaltungen hier gemeint seien, völlig unbestimmt. Es sei nicht klar, welche Veranstaltungen auf das Kontingent anzurechnen seien und wie dessen Einhaltung durchgesetzt werden solle. Es hätten geeignete Beschränkungen beauflagt werden müssen, die die Einhaltung der höchstzulässigen Immissionsrichtwerte sicherstellen. Ziffer 1.4 und Ziffer 1.5 seien impraktikabel. Eine Nutzung der Orangerie sei im vorliegenden Bescheid angelegt. Die festgesetzten Betriebszeiten für den Terrassen- und Orangeriebetrieb seien gerade im Hinblick auf den Abfahrtsverkehr externer Gäste problematisch. Letzterer sei auch für Veranstaltungen im Haus Sieber zu erwarten und würde von der Baugenehmigung insgesamt nicht zureichend erfasst. Die Sonderveranstaltungen stellten keine seltenen Ereignisse dar. Die Bebauungsplanergänzungen aus 2005 seien wegen formeller Fehler und im Hinblick auf Mängel im Abwägungsvorgang rechtswidrig, das Vorhaben verstoße gegen die ursprüngliche Bebauungsplanfassung. Bei unterstellter Rechtswirksamkeit der Änderungen verstoße das Vorhaben auch gegen den geänderten Bebauungsplan, da es keine hoteltypische Nutzung darstelle und die zulässige Grundfläche massiv überschritten werde. Auch die Kubatur und das Erscheinungsbild ließen sich nicht mit dem Bebauungsplan vereinbaren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, welche drittschützenden Rechtspositionen der Klägerin beeinträchtigt seien. Die Richtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete könnten im Regelbetrieb eingehalten werden. Das vorgelegte Schallgutachten sei nach fachlicher Beurteilung des Technischen Umweltschutzes im Landratsamt in ordnungsgemäßer Weise und sachgerecht erstellt. Das gelte insbesondere auch für den Ansatz der seltenen Ereignisse. Die geplanten Veranstaltungen hielten sich unabhängig davon im hoteltypischen Rahmen. Die Frage des Drittschutzes außer Acht lassend hielten auch die Gebäudegrundfläche und das äußere Erscheinungsbild sämtliche Vorgaben ein.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei im Rahmen der Immissionsbeurteilung ein Zwischenwert zu bilden nach Nr. 6.7 TA Lärm, weswegen die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete anzusetzen seien. Die Richtwerte für Mischgebiete, die im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans greifen würden, seien erst recht eingehalten.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. November 2016. Ergänzend wird auch auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2009 - Az. M 9 K 09.1738 und M 9 K 09.2940 - verwiesen. Damals hatte die Kammer den südöstlichen Grundstücksbereich, vor allem den Weg auf FlNr. 986/2, umfassend in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte, insbesondere auf das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 und auf die Gutachten der ... Ingenieure AG vom 19. Juni 2016 und vom 24. Juli 2016, sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Landratsamtes M. (im Folgenden: Landratsamt) vom 14. September 2015 erteilte Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Soweit der streitgegenständliche Bescheid Befreiungen, § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, in Bezug auf Dachform und Dachneigung des Komplexes enthält, werden dadurch keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt. Derlei Festsetzungen vermitteln grundsätzlich keinen Drittschutz; eine ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der Gemeinde ergeben (BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 1 ZB 11.2893 - juris; VG München, B. v. 17.5.2016 - M 1 SN 16.1023 - juris). Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzungen im vorliegenden Fall nach dem Willen des Plangebers Drittschutz entfalten sollen, sind auch angesichts der Größe des Grundstückes und des Abstandes zur Nachbarbebauung nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Der Klägerin steht im Hinblick auf das Vorhaben weder ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite (1.) noch kann sie sich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen (2.). Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (3.).

1.Ein etwaiger Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt.

Das Vorhaben ist der Art nach zulässig, wie sich aus § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen zu 2., Nr. 26 „...“ in der Fassung vom 7. April 2005, ergibt. Danach sind u. a. Hotelbetriebe zulässig. Zwischen der Klägerin, deren Grundstück in einem festgesetzten reinen Wohngebiet - und damit in einem anderen Baugebiet als das Grundstück des Beigeladenen zu 1. - liegt, und dem Beigeladenen zu 1. besteht unabhängig davon auch keine bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses, das die Klägerin dazu berechtigen würde, eine der Art nach unzulässige Bebauung unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu rügen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete grenzen nicht einmal direkt aneinander. Der (Nachbar-) Schutz der Klägerin bestimmt sich damit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris). Zum selben Ergebnis gelangt man für eine unterstellte Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung vom 7. April 2005. Zu alledem wird auf die Entscheidung der Kammer vom 14. Oktober 2009 - M 9 K 09.1738 - juris und auf die dieses Urteil bestätigende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2012 - 2 B 10.788 - juris zum selben Objekt bzw. zum selben Bebauungsplan verwiesen.

2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Vorliegend ist § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bei der Beantwortung der Frage, ob von der Hotelanlage schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte und hat der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zu beachten. Die TA Lärm ist anwendbar auf die in Rede stehenden Emissionen. Sie gilt auch für Anlagen, bei denen Geräusche in den Ruhezeiten und in den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs hervorgerufen werden (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris). Auch bei den Freiflächen handelt es sich nicht um Freiluftgaststätten, sondern um untergeordnete Teile des Hotelbetriebs (zu diesem Objekt entschieden von BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris).

Die von der geplanten Hotelanlage ausgehenden Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht, weil für das klägerische Grundstück als maßgeblichen Immissionsort die in allgemeinen Wohngebieten (WA) geltenden Immissionsrichtwerte anzusetzen sind (a). Selbst bei Ansatz der Richtwerte für reine Wohngebiete ergibt sich nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten der vom Beigeladenen zu 1. beauftragten Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (b). Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sowie die zielorientierte Festlegung der Immissionsgrenzwerte begegnen vor diesem Hintergrund keinen Bedenken (c).

a) Am maßgeblichen Immissionsort sind die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm anzusetzen.

Da ein gewerblich genutztes und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinandergrenzen, besteht vorliegend eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist es dabei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden (so bereits VG München, U. v. 14.10.2009 - M 9 K 09.1738 - juris, bestätigt durch die Berufungsentscheidung, BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris). Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln (BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris).

Vorliegend sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien die WA-Werte anzusetzen. Bereits vor der Nutzungsänderung des Komplexes von Klinik zu Hotel G. im Jahr 2005 bestand eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm. Nicht nur im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr geht auch mit einem Klinikbetrieb eine Lärmbelastung der Nachbarschaft einher, die dem Betrieb eines Hotels zwar eventuell nicht in Gänze qualitativ gleicht, ihm aber vergleichbar ist (zum Kriterium der Vergleichbarkeit in diesem Zusammenhang OVG NW, U. v. 15.5.2013 - 2 A 3010/11 - juris). Dies wird bestätigt durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 26 „…“ in seiner Fassung vom 5. Februar 1998. Danach waren neben Klinik- bzw. Sanatoriumsgebäuden mit wechselnder Bettenbelegung auch Personalzimmerwohnungen für Betriebsangehörige und Gästezimmer für Besucher zulässig. All diese Personengruppen halten und hielten sich genauso auf Terrassen und Freiflächen auf wie später die Hotelbesucher und mussten mit Kfz anreisen. Die damalige Gemengelage entstand u. a. deshalb, weil mit dem Bebauungsplan ein Baurecht für das bis dato unbebaute Grundstück der Klägerin geschaffen werden sollte, das zuvor wohl nicht eindeutig bestand (so BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris mit Verweis auf die Bebauungsplanbegründung). Damit rückte die klägerische Wohnbebauung an einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb heran und nicht umgekehrt (dazu BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris). Das sog. Einwirkungsgebiet - Bezug auf Nr. 2.2 TA Lärm, damit baugebietsüberschreitend (vgl. Landmann/Rohmer, Stand: 80. EL Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 27) - wurde mithin auch vor 2005 von einem größeren Gewerbebetrieb geprägt. Mit der Bebauungsplanänderung im Jahr 2005 und der Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Objekts in ein Hotel G. erfuhr das Einwirkungsgebiet dann eine mehr als zehnjährige Prägung durch eine gewerbliche Hotelnutzung. Für das klägerische Grundstück resultierte hieraus eine jahrelange Vorbelastung, bevor es zum hiesigen Rechtsstreit kam (zu diesem Kriterium BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris; U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich gegenwärtig neben dem westlich gelegenen … an der östlichen Flanke des aus rund zwanzig Wohnhäusern bestehenden Wohngebiets eine größere Gaststätte, ein Gasthof und ein Café befinden. Das Einwirkungsgebiet ist damit nicht nur vonseiten des …s gewerblich geprägt.

Die damit anzusetzenden WA-Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden am Grundstück der Klägerin als maßgeblichem Immissionsort (IO 3) nach dem Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR um tags 7 dB(A) und nachts 10 dB(A) unterschritten. Das Gutachten der … Ingenieure AG vom 19. Juni 2016 errechnet unter Zugrundelegung der Wirkzeiten der Ingenieurbüro G. GbR Beurteilungspegel von 47,7 dB(A) tags und 32,1 dB(A) nachts. Damit sind die maßgeblichen Immissionsrichtwerte jeweils um mehr als 6 dB(A) unterschritten, womit die von der Hotelanlage ausgehende Zusatzbelastung als nicht relevant anzusehen ist, Nr. 4.2 TA Lärm i. V. m. Nr. 3.2.1 TA Lärm. Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 26 „…“ in der Fassung vom 7. April 2005 kommt es nicht an, da das Irrelevanzkriterium auf faktische Baugebiete ebenso anzuwenden ist.

b) Die geplante Hotelanlage wird auch die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete einhalten können. Das Gericht stützt sich für seine diesbezügliche Bewertung auf das vom Beigeladenen zu 1. vorgelegte Lärmgutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015. Die Kritik hieran, das Gutachten sei unvollständig und teils inhaltlich falsch und die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete würden im Regelbetrieb überschritten, ist für das Gericht - insbesondere nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen und Konkretisierungen - nicht nachvollziehbar.

Zu Recht wurden im oben genannten Gutachten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm angesetzt. Hierzu wird auf Ziffer 2., Buchst. a dieser Entscheidung verwiesen.

Unabhängig davon belegen die auf S. 12 des Gutachtens zusammengefassten Ergebnisse, dass auch die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete im Regelbetrieb eingehalten werden können. Im Einzelnen wird zu den Inhalten des Gutachtens und zu den klägerischen Kritikpunkten hieran Folgendes ausgeführt:

Die angenommene Nutzungszeit für die Ostterrasse - intensive Nutzung über 3,5 h, davon 1,5 h in den Ruhezeiten - ist realistisch. Wie der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR in der mündlichen Verhandlung erläuterte, sei für die Ostterrasse bei dieser Nutzungszeit von einer Vollbesetzung ausgegangen worden. Bei der Annahme einer nur halb besetzten Terrasse würde sich die den Berechnungen zugrunde gelegte Nutzungszeit verdoppeln. Nicht nur angesichts des Umstands, dass die Ostterrasse in der Betriebsbeschreibung nur als Frühstücksterrasse geführt wird, erscheint dem Gericht die angenommene Nutzungsdauer als völlig ausreichend. Dies umso mehr, als nach den Plänen (Eingabeplan Grundriss 1. UG und Eingabeplan Grundriss EG) der Speisesaal und der Barbereich im Mittelteil des Komplexes angesiedelt sind und sich jeweils auf dessen Südseite hin öffnen. Dort sollen auch größere Außenbewirtungs- bzw. Terrassenflächen mit frontalem - und nicht nur seitlichem - Blick auf den Tegernsee betrieben werden. Eingedenk dessen ist die von der … Ingenieure AG angesetzte unbeschränkte Nutzungszeit - von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr - unter Vollbesetzung, die laut Gutachten vom 19. Juni 2016 zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 50 dB(A) um 2 dB(A) führen würde, nicht haltbar. Auch der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR trat diesem Ansatz in der mündlichen Verhandlung schlüssig entgegen. Es sei nicht realistisch, von einer voll besetzten (Frühstücks-) Terrasse während der ganzen Tagzeit auszugehen. Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem die Betriebsbeschreibung dahingehend, dass auf der Ostterrasse keine Musik gespielt wird. Um 21:30 Uhr soll der dortige Betrieb gesichert eingestellt werden. Diese aus Sicht des Gerichts überobligatorische Einschränkung mindert die Immissionsbelastung für die angrenzenden Wohngrundstücke noch weiter.

Auch der Nutzungszeitenansatz der Ingenieurbüro G. GbR für die Liegewiese - 5 h - ist nachvollziehbar. Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Gelände im östlichen, an die nächsten Wohnhäuser - u. a. der Klägerin - angrenzenden Teil sehr abschüssig. Nur an vereinzelten Stellen wurden Bänke aufgestellt bzw. wenige Quadratmeter große ebenerdige Flächen geschaffen, auf denen einzelne Liegen sicher aufgestellt werden können. Der Garten ist hier von einem kleinen serpentinenförmigen Weg durchschnitten und von Bäumen bestanden und wird gegenwärtig als Ruhezone genutzt. Dieses Konzept soll nach der vorliegenden Planung und nach Aussage des Bauherrn so auch weiterverfolgt werden. Ein Freibad ist nicht geplant. Der Platz für die Liegestühle ist demnach im südlichen Bereich des Hotels ab der südöstlichen Ecke des Gebäudekomplexes angedacht. Größere ebenerdige Teilstücke finden sich in dem Bereich nur im Süden des Gebäudes, zwischen seinem Mittelteil (Hauptgebäude) und der Hangkante, und damit abgesetzt vom Grundstück der Klägerin und den anderen Wohngrundstücken. Der gewählte zeitliche Nutzungsrahmen von 5 h und der um 3 dB(A) reduzierte Emissionsansatz gegenüber Biergartengeräuschen - angesetzt: „leiser Biergarten“ - ist nach alledem nicht zu beanstanden. Wie der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR in der mündlichen Verhandlung erläuterte, sei in diesem Zusammenhang ebenfalls von einer Vollbelegung - mit ca. 90 Personen bei einer Größe von 500 m² - ausgegangen worden. Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Ansatz mehr als ausreichend. Der von der … Ingenieure AG in ihrem Gutachten gewählte zeitlich unbeschränkte Nutzungsansatz und der um 4 dB(A) höher veranschlagte Emissionspegel - angesetzt: „Liegewiese“ - erschließt sich dagegen nicht. Der anwesende Gutachter der … Ingenieure AG erklärte im Termin dazu, nach den Ergebnissen des Augenscheins sei der in seinem Gutachten verfolgte Ansatz für eine Liegewiesennutzung - u. a. aufgrund des fehlenden Freibads - zu Recht nicht in vollem Umfang gewählt worden. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beklagtenvertreter die getroffenen Auflagen überdies dahingehend, dass der Liegebereich einen Abstand von 20 m zur östlichen Grenze (zum Wegegrundstück, Fl. Nr. …/3) einhalten müsse, was die Lärmbelastung u. a. für die Klägerin zusätzlich abmildern wird.

Auch der Ansatz der Fahrzeugbewegungen in der lautesten Nachtstunde ist für das Gericht nachvollziehbar. „Aufgrund der örtlichen Situation und der beabsichtigten Hotelausrichtung (Familien- und Wellnesshotel)“ wurde nicht der von der Parkplatzlärmstudie empfohlene Maximalwert von 0,06 zugrunde gelegt, sondern der Mittelwert von 0,04, was nach Auffassung des Gerichts korrekt ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie für das Gericht ohnehin nicht bindend sind, da es eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, nicht gibt (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris). Zum anderen wurden im Rahmen der Parkplatzlärmstudie unter Ziffer 5.7, Obergruppe „große Hotels“ von vorn herein nur drei Betriebe untersucht, was aufgrund der großen Schwankungen in den gemessenen Ergebnissen (vgl. dazu auch S. 83, letzter Absatz) gegen die Prämisse spricht, stets den gemessenen Maximalwert ansetzen zu müssen, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Maximalwert für ein Hotel in München gemessen wurde, erscheint eine andere Zuordnung des hiesigen Standorts ohne Weiteres sachgerecht. Es ist vorliegend weder mit vielen Spätanreisern bzw. Businesskunden noch mit großen Mengen nächtlicher Partyrückkehrer zu rechnen. Das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben entspricht am ehesten einem Hotel in einer Kleinstadt im Landkreis München, für das die Parkplatzlärmstudie den auch hier herangezogenen Wert von 0,04 ermittelt hat. Außerdem wurden zusätzlich vier Parkfahrbewegungen als „Sicherheitspuffer“ hinzugerechnet, um Spätanreisen bzw. Spätabreisen abzudecken. Wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte, wird das Betriebskonzept dahingehend geändert, dass keinerlei Restaurantbetrieb für externe Gäste mehr stattfindet, sondern nur noch für Hotelgäste und deren Gäste. Die Sachverständigen aller Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend zu Protokoll, dass eine Bewegungshäufigkeit zur Nachtstunde von neun Kfz - die Ingenieurbüro G. GbR setzte 10 Bewegungen in der lautesten Nachtstunde an - ohne Nutzung der Orangerie (siehe dazu unten) und ohne externen Restaurantbetrieb der Parkplatzlärmstudie entspreche. Unabhängig davon, dass sich der Streitpunkt insoweit ohnehin erledigt hat, erscheinen die angesetzten Bewegungshäufigkeiten dem Gericht auch ohne diese Konkretisierung des Beigeladenen zu 1. realistisch.

Unabhängig von alledem ergibt sich auch bei einem Ansatz von 0,06 Parkfahrbewegungen in der ungünstigsten Nachstunde nach der Berechnung der … Ingenieure AG - der Gutachterin der Klägerin - vom 24. Juli 2016 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete. Nach dieser Stellungnahme (S. 3) würden erst 20 Kfz-Bewegungen zu einer Überschreitung führen. Der Ansatz des Maximalwerts von 0,06 Kfz-Bewegungen führt für die hiesige Bettenanzahl - unter Einbezug der im Berghaus entstehenden 27 Betten (s. u.) - dagegen nur zu 8,28 Bewegungen (138 Betten x 0,06).

Die klägerische Kritik am Ansatz der Fahrzeugbewegungen im Hinblick auf eine Nutzung der Orangerie ist überholt. Die Nutzung der Orangerie u. a. als Veranstaltungsraum war und ist nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung. Dies ergibt sich bereits aus dem Tenor des Bescheids „Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes“. Die nordwestlich dieses Gebäuderiegels gelegene Orangerie als selbstständiges - und nicht etwa angeschlossenes - Gebäude ist damit nicht angesprochen. Der diesbezügliche Bauantrag - Nutzungsänderung des Gewächshauses, Az. 1-2013-184-B - wurde, wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, zurückgenommen (Bl. 62 des Behördenakts zum Bescheid 1-2011-142-B). Die Rücknahme wurde zur Klarstellung in der mündlichen Verhandlung nochmals erklärt.

Die Nutzungsänderung der Orangerie wurde auch nicht ohne entsprechenden Bauantrag im streitgegenständlichen Bescheid „mitgenehmigt“. Die Betriebsbeschreibung enthält unter Ziffer 2.6 zwar den Passus „für die bestehende Orangerie im nordwestlichen Grundstücksbereich sind folgende Nutzungen […] angestrebt“. Eine entsprechende Genehmigung wurde aber nicht erteilt oder beantragt, da die Betriebsbeschreibung als Plan zwar dem Immissionsgutachten zugrunde lag, für die Orangerie aber nicht aufrechterhalten wurde. Somit sind - unabhängig davon, dass es darauf nicht ankommt - auch die Ansätze des Gutachtens der Ingenieurbüro G. GbR für die Nutzung der Orangerie, u. a. im Hinblick auf die entsprechenden Fahrzeugbewegungen, hinwegzudenken, was zu einer noch größeren Unterschreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete führen dürfte.

Bezüglich der vonseiten der … Ingenieure AG im Gutachten vom 24. Juli 2016 noch monierten Verteilung der Fahrzeugbewegungen über die Stellplätze PP 1 und PP 2 erklärten die Sachverständigen nach Einnahme des Augenscheins in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu Protokoll, dass der Problematik des „Verschmierens des Parksuchverkehrs“ bei kleineren und aufgeteilten Flächen, wie vorliegend gegeben, geringere Bedeutung als bei großen Parkflächen zukomme.

Der anlagenbezogene Verkehr im öffentlichen Straßenraum nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm war korrekterweise nicht konkret zu ermitteln. Unabhängig von der Frage, ob für die vom Grundstück des Beigeladenen zu 1. abfahrenden Kraftfahrzeuge eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, wird jedenfalls die von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorgegebene 3 dB(A)-Schwelle nicht überschritten. Nach Aussage des Beigeladenen zu 1. bestehen gegenwärtig 71 Stellplätze auf dem Betriebsgrundstück. Selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten, mit der eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) einherginge (BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris m. w. N. aus der Rechtsprechung). Schließlich ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - überschritten würden.

c) Nach alledem sind die in der Baugenehmigung getroffenen Auflagen für einen adäquaten Nachbarschutz ohne Weiteres ausreichend. Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, genügt es in der Regel, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genügt es dagegen zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Vorliegend können die Richtwerte im Regelbetrieb nach Obenstehendem eingehalten werden, weswegen die sog. zielorientierte Festlegung der Immissionsrichtwerte - auch für reine Wohngebiete, wie vorliegend erfolgt - nicht zu beanstanden ist. Zudem enthält die Baugenehmigung eine Reihe vollstreckbarer Auflagen, die die genehmigte Nutzung einschränken, wie beispielsweise Ziffer 1.5, Ziffer 1.6 und Ziffer 2.2. Eine von der Klägerin befürchtete Ausuferung des (Regel-) Betriebs stellt demgegenüber ein reines Vollzugsproblem dar. Für die Zumutbarkeit vorhandener und zu erwartender Lärmemissionen spricht auch, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung alle - von Rechts wegen nicht veranlassten - Vorschläge des Beigeladenen zu 1. zur Abmilderung der Geräusche abgelehnt und sich beispielsweise auch gegen die Errichtung einer Lärmschutzwand ausgesprochen hatte. Sollte sich nach Aufnahme der Nutzung herausstellen, dass weiterer Regelungsbedarf besteht, ist dem gegebenenfalls durch nachträgliche Lärmschutzauflagen nachzukommen (vgl. auch die Stellungnahme des Immissionsschutzes, Bl. 278f. des BA).

3. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird. Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (ständige obergerichtliche Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris).

Der streitgegenständliche Bescheid macht die Bauvorlagen - Ziffer I. des Tenors - und die Forderungen des Technischen Umweltschutzes im Schreiben vom 18. August 2015 - Ziffer 2. der Auflagen im Bescheid - explizit zur Grundlage der Baugenehmigung. Der letztgenannte Forderungs- bzw. Auflagenkatalog des Technischen Umweltschutzes bestimmt seinerseits unter Ziffer 1.1, dass die Betriebsbeschreibung und das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR verbindlicher Bestandteil der Antragsunterlagen und Grundlage der Genehmigung sind. Die Konkretisierung einer Baugenehmigung durch die Bauvorlagen und durch vom Bauherren eingereichte Antragsunterlagen ist unproblematisch möglich (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris; BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris; Simon/Busse, Stand 122. EL 2016, BayBO, Art. 64 Rn. 75).

Das Vorhaben ist durch die einbezogenen Bauvorlagen, durch die Betriebsbeschreibung, durch das Gutachten und durch den Genehmigungsbescheid hinreichend bestimmt.

Auch die Regelung der seltenen Ereignisse genügt entgegen der Ansicht der Klägerinnen den Erfordernissen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben, dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten - wie es bei den seltenen Ereignissen der Fall ist -, erfordert, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt und maßgebliche Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der Baugenehmigung festgelegt werden (BayVGH, U. v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris). Ziffer 3. der Auflagen genügt diesen Anforderungen.

Darin wird festgelegt, dass Sonderveranstaltungen nur im Zuge der seltenen Ereignisse zulässig sind und eine Vorabanzeigepflicht angeordnet, die eine Kontrollmöglichkeit eröffnet. Die höchstzulässigen Immissionswerte und die höchstzulässige Anzahl seltener Ereignisse werden bestimmt und es wird beispielhaft aufgezählt, welche Veranstaltungen seltene Ereignisse darstellen können. Der Charakter der aufgezählten Veranstaltungen (z. B. Konzert) verdeutlicht, dass keine bloßen Schwankungen im Normalbetrieb in Rede stehen, sondern Ereignisse, die im Zusammenhang mit einem Hotelbetrieb als Besonderheit anzusehen sind. Mehr als eine derartige beispielhafte Eingrenzung kann nicht gefordert werden, da eine abschließende Auflistung aller denkbaren Veranstaltungen im Zeitpunkt der Planung nicht realistisch ist. Die Regelung ist damit ausreichend gerade auch vor dem Hintergrund, dass die nach Nr. 6.3 TA Lärm einheitlich für reine und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse - tags 70 dB(A), nachts 55 dB(A) - nach dem Ansatz der Ingenieurbüro G. GbR, sogar unter Einbezug der nicht streitgegenständlichen Orangerie-Nutzung, am IO 3 um 17 dB(A) tags bzw. 2 dB(A) nachts unterschritten werden.

In der von der Klägerseite angeführten Entscheidung (BayVGH, U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris) wurden dagegen sowohl der nächtliche Immissionsrichtwert im Regelbetrieb als auch der Spitzenpegel bei den sog. seltenen Ereignissen durchgehend und an allen Immissionsorten überschritten. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich damit grundlegend von der hiesigen Situation. Eine Buchführungspflicht, wie sie in der ebenfalls zitierten Entscheidung, BayVGH, B. v. 1.2.2006 - 1 CE 04.734, 1 CE 04.791 - juris, gefordert wird, ist angesichts der hier geregelten Vorabanzeigepflicht von vorn herein unnötig. Eventuell auftretende Vollzugsprobleme nach Aufnahme der Nutzung führen nicht zur Aufhebung des Genehmigungsbescheids.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes des Hotels „...“, betrieben vom Beigeladenen zu 1. auf dessen Grundstück, FlNr. 984, Gem. ...

Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des Grundstückes Fl.Nr. 994/10, Gem. ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Es grenzt im Südwesten, getrennt durch die O.-G.-Straße, an das Baugrundstück an. Letzteres liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. ... „...“ in der Fassung vom 7. April 2005 festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr. Mit Bescheid vom 27. April 2005 wurde die Nutzungsänderung der früher in dem Bestandsgebäude befindlichen Klinik zu einem Hotel G. genehmigt. Die Einfahrt zum Baugrundstück liegt in der Kurve der O.-G.-Straße, die am Grundstück der Klägerinnen vorbeiführt.

Unter dem 12. Februar 2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Baugenehmigung für den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes. Die Planung sieht vor, dass der östliche Gebäudeteil abgerissen und leicht versetzt, aber höhengleich wieder aufgebaut wird; der mittlere Gebäudeteil soll ebenfalls abgerissen und höhenreduziert wieder aufgebaut werden. Der westliche Gebäudeteil soll grundsätzlich bestehen bleiben und nur in der Höhe reduziert werden.

Der Beigeladene zu 1. legte eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro ... GbR vom 4. Februar 2015 vor. Demnach sei eine Gemengelage gegeben, weswegen für die in Anhang A festgelegten Immissionsorte, u. a. für das klägerische Grundstück (IO 2), der Schutzanspruch gemäß TA Lärm für WA-Gebiete anzusetzen sei. Unter Ansatz u. a. einer Nutzung des Orangerie-Gebäudes wurden für den IO 2 Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts ermittelt. Für die Nutzung bei seltenen Ereignissen ergaben sich Werte von 53 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 nahm das Sachgebiet Technischer Umweltschutz Stellung. Dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro ... GbR vom 4. Februar 2015 sei grundsätzlich beizutreten, wobei an den festgelegten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet einzuhalten seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Wohnnutzung zeitlich bereits weit vor der Änderung des Sanatoriums/der Klinik in ein Hotel bestanden habe. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch für WR-Gebiete sei durch das Gutachten aber ebenfalls nachgewiesen.

Mit Beschluss vom 11. März 2014 erteilte die Beigeladene zu 2. ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 14. September 2015, Az. 31 /602 1-2014-512-B, genehmigte das Landratsamt M... das Bauvorhaben unter Erteilung von Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. ... „...“ bezüglich Dachneigung des Hauptgebäudes und Dachform als Flach- bzw. Walmdach. Als Auflage wurde u. a. festgesetzt, dass die Anforderungen des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom 18. August 2015 zu erfüllen und Bestandteil des Bescheides sind.

Der Klägerbevollmächtigte hat am 14. Oktober 2015 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Das Grundstück der Klägerinnen liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“, als Nutzungsart sei ein reines Wohngebiet festgesetzt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, da sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus einem vonseiten der Klägerinnen in Auftrag gegebenen Gutachten der S. & P. GmbH vom 9. September 2016, das zum Gegenstand des Klägervortrags gemacht werde. Das Lärmgutachten des Ingenieurbüros ... sei lückenhaft und im Ergebnis teilweise methodisch und fachlich falsch. Die Annahme einer Gemengelage sei in Ansehung der klaren planerischen Festlegungen, die den hiesigen Nutzungskonflikt bedingen würden, nicht haltbar. Gerade für die Außenflächen, aber auch für die Orangerie, seien die angesetzten Schallleistungspegel und der jeweils angesetzte zeitliche Nutzungsrahmen nicht nachvollziehbar; es sei z. B. unklar, wie viele Personen sich dort aufhielten. Die für die lauteste Nachtstunde angesetzten sechs Kfz-Bewegungen seien gerade auch mit Blick auf die Zielgruppenausrichtung des Hotels (externe Nutzer) weit abseits jeder Realität. Zudem seien der Ansatz der mittleren Frequentierungszahl für die Kfz-Bewegungen nachts und die vorgenommene Verteilung der Bewegungshäufigkeiten falsch. Die Nutzungsannahmen für die Parkplätze um das Berghaus seien lebensfremd, es könne Gästen nicht verboten werden, ihr Kfz nach 22:00 Uhr und vor 06:00 Uhr zu bewegen. Auch für seltene Ereignisse seien die Pkw-Fahrbewegungen gerade im Hinblick auf Veranstaltungen in der Orangerie eklatant zu niedrig angesetzt. Die Ausführungen zu Nr. 7.4 TA Lärm seien nicht nachvollziehbar, insbesondere der Verzicht auf eine Beurteilung des anlagenbezogenen Verkehrs in Anbetracht der zu erwartenden externen Gäste falsch. Die Einhaltung u. a. der Auflagen Ziffer 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.14 und 2.2 sei nicht gewährleistet, sie seien somit nicht geeignet, die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszuschließen. Gerade die nahezu voraussetzungslose Zulassung von Sonderveranstaltungen verletze das Gebot der Rücksichtnahme in besonders krasser Weise. Die Betriebsbeschreibung und damit die Baugenehmigung sei bezüglich der seltenen Ereignisse, insbesondere dahingehend, welche Veranstaltungen hier gemeint seien, völlig unbestimmt. Dies zeige sich auch an der Genehmigung eines Raumes im Untergeschoss mit der Nutzungsbeschreibung „ZBV“. Es sei nicht klar, welche Veranstaltungen auf das Kontingent anzurechnen seien und wie dessen Einhaltung durchgesetzt werden solle. Eine Nutzung der Orangerie sei im vorliegenden Bescheid angelegt. Die festgesetzten Betriebszeiten für den Terrassen- und Orangeriebetrieb seien gerade im Hinblick auf den Abfahrtsverkehr externer Gäste problematisch. Letzterer sei auch für Veranstaltungen im Haus Sieber zu erwarten und würde von der Baugenehmigung insgesamt nicht zureichend erfasst. Die Sonderveranstaltungen stellten keine seltenen Ereignisse dar. Die Erschließungssituation über die O.-G.-Straße sei wegen der Fahrbahnbreite von 3,5 m völlig defizitär, gerade auch im Hinblick auf Busverkehr. Es sei für die Klägerinnen hinsichtlich ihres Grundstücks mit Zufahrtsschwierigkeiten zu rechnen, woraus sich ebenfalls ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergebe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, welche drittschützenden Rechtspositionen der Klägerinnen beeinträchtigt seien.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei im Rahmen der Immissionsbeurteilung ein Zwischenwert zu bilden nach Nr. 6.7 TA Lärm, weswegen die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete anzusetzen seien. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. November 2016. Ergänzend wird auch auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2009 - Az. M 9 K 09.1738 und M 9 K 09.2940 - verwiesen. Damals hatte die Kammer den südöstlichen Grundstücksbereich, vor allem den Weg auf FlNr. 986/2, umfassend in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte, insbesondere auf das Gutachten der Ingenieurbüro ... GbR vom 4. Februar 2015 und auf das Gutachten der S. & P. GmbH vom 9. September 2016, sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Landratsamtes M... (im Folgenden: Landratsamt) vom 14. September 2015 erteilte Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerinnen, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Soweit der streitgegenständliche Bescheid Befreiungen, § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, in Bezug auf Dachform und Dachneigung des Komplexes enthält, werden dadurch keine subjektiven Rechte der Klägerinnen verletzt. Derlei Festsetzungen vermitteln grundsätzlich keinen Drittschutz; eine ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der Gemeinde ergeben (BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 1 ZB 11.2893 - juris; VG München, B. v. 17.5.2016 - M 1 SN 16.1023 - juris). Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzungen im vorliegenden Fall nach dem Willen des Plangebers Drittschutz entfalten sollen, sind auch angesichts der Größe des Grundstückes und des Abstandes zur Nachbarbebauung nicht ersichtlich. Zudem liegt das klägerische Grundstück nicht, wie der Bevollmächtigte meint, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“, sondern im unbeplanten Innenbereich. Auch ein etwaiges Defizit der verkehrlichen Erschließungssituation verhilft der Nachbarklage nicht zum Erfolg; das Erfordernis der ausreichenden Erschließung ist sowohl unter bauordnungsrechtlichen als auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nachbarschützend (statt aller BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris).

Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Die Klägerinnen können sich nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen (1.). Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (2.).

1. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

...Vorliegend ist § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bei der Beantwortung der Frage, ob von der Hotelanlage schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte und hat der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zu beachten. Die TA Lärm ist anwendbar auf die in Rede stehenden Emissionen. Sie gilt auch für Anlagen, bei denen Geräusche in den Ruhezeiten und in den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs hervorgerufen werden (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris). Auch bei den Freiflächen handelt es sich nicht um Freiluftgaststätten, sondern um untergeordnete Teile des Hotelbetriebs (zu diesem Objekt entschieden von BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris).

Die von der geplanten Hotelanlage ausgehenden Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht, weil für das klägerische Grundstück als maßgeblichen Immissionsort die in allgemeinen Wohngebieten (WA) geltenden Immissionsrichtwerte anzusetzen sind (a). Selbst bei Ansatz der Richtwerte für reine Wohngebiete ergibt sich nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten der vom Beigeladenen zu 1. beauftragten Ingenieurbüro ... GbR vom 4. Februar 2015 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (b). Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sowie die zielorientierte Festlegung der Immissionsgrenzwerte begegnen vor diesem Hintergrund keinen Bedenken (c).

a) Am maßgeblichen Immissionsort sind die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm anzusetzen.

...Da ein gewerblich genutztes und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinandergrenzen, besteht vorliegend eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist es dabei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden (so bereits VG München, U. v. 14.10.2009 - M 9 K 09.1738 - juris, bestätigt durch die Berufungsentscheidung, BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris). Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln (BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris).

Vorliegend sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien die WA-Werte anzusetzen. Bereits vor der Nutzungsänderung des Komplexes von Klinik zu Hotel G. im Jahr 2005 bestand eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm. Nicht nur im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr geht auch mit einem Klinikbetrieb eine Lärmbelastung der Nachbarschaft einher, die dem Betrieb eines Hotels zwar eventuell nicht in Gänze qualitativ gleicht, ihm aber vergleichbar ist (zum Kriterium der Vergleichbarkeit in diesem Zusammenhang OVG NW, U. v. 15.5.2013 - 2 A 3010/11 - juris). Dies wird bestätigt durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... „...“ in seiner Fassung vom 5. Februar 1998. Danach waren neben Klinik- bzw. Sanatoriumsgebäuden mit wechselnder Bettenbelegung auch Personalzímmerwohnungen für Betriebsangehörige und Gästezimmer für Besucher zulässig. All diese Personengruppen halten und hielten sich genauso auf Terrassen und Freiflächen auf wie später die Hotelbesucher und mussten mit Kfz anreisen. Das sog. Einwirkungsgebiet - Bezug auf Nr. 2.2 TA Lärm, damit baugebietsüberschreitend (vgl. Landmann/Rohmer, Stand: 80. EL Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 27) - wurde mithin auch vor 2005 von einem größeren Gewerbebetrieb geprägt. Mit der Bebauungsplanänderung im Jahr 2005 und der Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Objekts in ein Hotel G. erfuhr das Einwirkungsgebiet dann eine mehr als zehnjährige Prägung durch eine gewerbliche Hotelnutzung. Für das klägerische Grundstück resultierte hieraus eine jahrelange Vorbelastung, bevor es zum hiesigen Rechtsstreit kam (zu diesem Kriterium BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris; U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich gegenwärtig neben dem westlich gelegenen ... an der östlichen Flanke des aus rund zwanzig Wohnhäusern bestehenden Wohngebiets eine größere Gaststätte, ein Gasthof und ein Café befinden. Das Einwirkungsgebiet ist damit nicht nur vonseiten des ...s gewerblich geprägt.

Die damit anzusetzenden WA-Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden am Grundstück der Klägerinnen als maßgeblichem Immissionsort (IO 2) nach dem Gutachten der Ingenieurbüro ... GbR um tags 7 dB(A) und nachts 6 dB(A) unterschritten. Damit ist die von der Hotelanlage ausgehende Zusatzbelastung als nicht relevant anzusehen ist, Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm i. V. m. Nr. 3.2.1 TA Lärm. Das Gutachten der S. & P. GmbH vom 9. September 2016 errechnet unter Berücksichtigung weiterer ihrer Ansicht nach notwendiger Kfz-Bewegungen und einer Nutzung der Orangerie einen Beurteilungspegel von 37,6 dB(A) nachts; damit wird der maßgebliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) ebenfalls weit unterschritten.

b) Die geplante Hotelanlage wird auch die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete einhalten können. Das Gericht stützt sich für seine diesbezügliche Bewertung auf das vom Beigeladenen zu 1. vorgelegte Lärmgutachten der Ingenieurbüro ... GbR vom 4. Februar 2015. Die Kritik hieran, das Gutachten sei unvollständig und teils inhaltlich falsch und die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete würden im Regelbetrieb überschritten, ist für das Gericht - insbesondere nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen und Konkretisierungen - nicht nachvollziehbar.

Zu Recht wurden im oben genannten Gutachten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm angesetzt. Hierzu wird auf Ziffer 2., Buchst. a dieser Entscheidung verwiesen.

Unabhängig davon belegen die auf S. 12 des Gutachtens zusammengefassten Ergebnisse, dass auch die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete im Regelbetrieb eingehalten werden können. Im Einzelnen wird zu den Inhalten des Gutachtens und zu den klägerischen Kritikpunkten hieran Folgendes ausgeführt:

...Der Ansatz der Fahrzeugbewegungen in der lautesten Nachtstunde ist für das Gericht nachvollziehbar. „Aufgrund der örtlichen Situation und der beabsichtigten Hotelausrichtung (Familien- und Wellnesshotel)“ wurde nicht der von der Parkplatzlärmstudie empfohlene Maximalwert von 0,06 zugrunde gelegt, sondern der Mittelwert von 0,04, was nach Auffassung des Gerichts korrekt ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie für das Gericht ohnehin nicht bindend sind, da es eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, nicht gibt (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris). Zum anderen wurden im Rahmen der Parkplatzlärmstudie unter Ziffer 5.7, Obergruppe „große Hotels“ von vorn herein nur drei Betriebe untersucht, was aufgrund der großen Schwankungen in den gemessenen Ergebnissen (vgl. dazu auch S. 83, letzter Absatz) gegen die Prämisse spricht, stets den gemessenen Maximalwert ansetzen zu müssen, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Maximalwert für ein Hotel in M... gemessen wurde, erscheint eine andere Zuordnung des hiesigen Standorts ohne Weiteres sachgerecht. Es ist vorliegend weder mit vielen Spätanreisern bzw. Businesskunden noch mit großen Mengen nächtlicher Partyrückkehrer zu rechnen. Das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben entspricht am ehesten einem Hotel in einer Kleinstadt im Landkreis M..., für das die Parkplatzlärmstudie den auch hier herangezogenen Wert von 0,04 ermittelt hat. Außerdem wurden zusätzlich vier Parkfahrbewegungen als „Sicherheitspuffer“ hinzugerechnet, um Spätanreisen bzw. Spätabreisen abzudecken. Wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte, wird das Betriebskonzept dahingehend geändert, dass keinerlei Restaurantbetrieb für externe Gäste mehr stattfindet, sondern nur noch für Hotelgäste und deren Gäste. Die Sachverständigen aller Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend zu Protokoll, dass eine Bewegungshäufigkeit zur Nachtstunde von neun Kfz - die Ingenieurbüro ... GbR setzte 10 Bewegungen in der lautesten Nachtstunde an - ohne Nutzung der Orangerie (siehe dazu unten) und ohne externen Restaurantbetrieb der Parkplatzlärmstudie entspreche. Unabhängig davon, dass sich der Streitpunkt insoweit ohnehin erledigt hat, erscheinen die angesetzten Bewegungshäufigkeiten dem Gericht auch ohne diese Konkretisierung des Beigeladenen zu 1. realistisch.

Unabhängig von alledem ergibt sich auch bei einem Ansatz von 0,06 Parkfahrbewegungen in der ungünstigsten Nachstunde nach der Berechnung der S. & P. GmbH - der Gutachterin der Klägerinnen - vom 9. September 2016 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete. Nach dieser Stellungnahme (S. 8f.) käme es erst ab 13 Kfz-Bewegungen zu einer Überschreitung. Der Ansatz des Maximalwerts von 0,06 Kfz-Bewegungen führt für die hiesige Bettenanzahl - unter Einbezug der im Berghaus entstehenden 27 Betten (s.u.) - dagegen nur zu 8,28 Bewegungen (138 Betten x 0,06).

Bei alledem wird darauf hingewiesen, dass die dem klägerischen Grundstück nächstgelegenen Stellplätze PP3 nach Maßgabe der Auflage Ziffer 2.2 nur tagsüber genutzt werden dürfen.

...Die klägerische Kritik am Ansatz der Fahrzeugbewegungen im Hinblick auf eine Nutzung der Orangerie ist überholt. Die Nutzung der Orangerie u. a. als Veranstaltungsraum war und ist nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung. Dies ergibt sich bereits aus dem Tenor des Bescheids „Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes“. Die nordwestlich dieses Gebäuderiegels gelegene Orangerie als selbstständiges - und nicht etwa angeschlossenes - Gebäude ist damit nicht angesprochen. Der diesbezügliche Bauantrag - Nutzungsänderung des Gewächshauses, Az. 1-2013-184-B - wurde, wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, zurückgenommen (Bl. 62 des Behördenakts zum Bescheid 1-2011-142-B). Die Rücknahme wurde zur Klarstellung in der mündlichen Verhandlung nochmals erklärt.

...Die Nutzungsänderung der Orangerie wurde auch nicht ohne entsprechenden Bauantrag im streitgegenständlichen Bescheid „mitgenehmigt“. Die Betriebsbeschreibung enthält unter Ziffer 2.6 zwar den Passus „für die bestehende Orangerie im nordwestlichen Grundstücksbereich sind folgende Nutzungen […] angestrebt“. Eine entsprechende Genehmigung wurde aber nicht erteilt oder beantragt, da die Betriebsbeschreibung als Plan zwar dem Immissionsgutachten zugrunde lag, für die Orangerie aber nicht aufrechterhalten wurde. Somit sind - unabhängig davon, dass es darauf nicht ankommt - auch die Ansätze des Gutachtens der Ingenieurbüro ... GbR für die Nutzung der Orangerie, u. a. im Hinblick auf die entsprechenden Fahrzeugbewegungen, hinwegzudenken, was zu einer noch größeren Unterschreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete führen dürfte.

...Bezüglich der vonseiten der S. & P. GmbH vom 9. September 2016 noch monierten Verteilung der Fahrzeugbewegungen über die Stellplätze PP 1 und PP 2 erklärten die Sachverständigen nach Einnahme des Augenscheins in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu Protokoll, dass der Problematik des „Verschmierens des Parksuchverkehrs“ bei kleineren und aufgeteilten Flächen, wie vorliegend gegeben, geringere Bedeutung als bei großen Parkflächen zukomme.

...Der anlagenbezogene Verkehr im öffentlichen Straßenraum nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm war korrekterweise nicht konkret zu ermitteln. Unabhängig von der Frage, ob für die vom Grundstück des Beigeladenen zu 1. abfahrenden Kraftfahrzeuge eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, wird jedenfalls die von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorgegebene 3 dB(A)-Schwelle nicht überschritten. Nach Aussage des Beigeladenen zu 1. bestehen gegenwärtig 71 Stellplätze auf dem Betriebsgrundstück. Selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten, mit der eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) einherginge (BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris m. w. N. aus der Rechtsprechung). Schließlich ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - überschritten würden.

c) Nach alledem sind die in der Baugenehmigung getroffenen Auflagen für einen adäquaten Nachbarschutz ohne Weiteres ausreichend. Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, genügt es in der Regel, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genügt es dagegen zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Vorliegend können die Richtwerte im Regelbetrieb nach Obenstehendem eingehalten werden, weswegen die sog. zielorientierte Festlegung der Immissionsrichtwerte - auch für reine Wohngebiete, wie vorliegend erfolgt - nicht zu beanstanden ist. Zudem enthält die Baugenehmigung eine Reihe vollstreckbarer Auflagen, die die genehmigte Nutzung einschränken, wie beispielsweise Ziffer 1.5, Ziffer 1.6 und Ziffer 2.2. Eine von den Klägerinnen befürchtete Ausuferung des (Regel-) Betriebs stellt demgegenüber ein reines Vollzugsproblem dar. Für die Zumutbarkeit vorhandener und zu erwartender Lärmemissionen spricht auch, dass die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung alle - von Rechts wegen nicht veranlassten - Vorschläge des Beigeladenen zu 1. zur Abmilderung der Geräusche abgelehnt und sich beispielsweise auch gegen die Errichtung einer Lärmschutzwand ausgesprochen hatten. Sollte sich nach Aufnahme der Nutzung herausstellen, dass weiterer Regelungsbedarf besteht, ist dem gegebenenfalls durch nachträgliche Lärmschutzauflagen nachzukommen (vgl. auch die Stellungnahme des Immissionsschutzes, Bl. 278f. des BA).

2. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird. Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (ständige obergerichtliche Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris).

Der streitgegenständliche Bescheid macht die Bauvorlagen - Ziffer I. des Tenors - und die Forderungen des Technischen Umweltschutzes im Schreiben vom 18. August 2015 - Ziffer 2. der Auflagen im Bescheid - explizit zur Grundlage der Baugenehmigung. Der letztgenannte Forderungs- bzw. Auflagenkatalog des Technischen Umweltschutzes bestimmt seinerseits unter Ziffer 1.1, dass die Betriebsbeschreibung und das Gutachten der Ingenieurbüro ... GbR verbindlicher Bestandteil der Antragsunterlagen und Grundlage der Genehmigung sind. Die Konkretisierung einer Baugenehmigung durch die Bauvorlagen und durch vom Bauherren eingereichte Antragsunterlagen ist unproblematisch möglich (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris; BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris; Simon/Busse, Stand 122. EL 2016, BayBO, Art. 64 Rn. 75).

Das Vorhaben ist durch die einbezogenen Bauvorlagen, durch die Betriebsbeschreibung, durch das Gutachten und durch den Genehmigungsbescheid hinreichend bestimmt.

Auch die Regelung der seltenen Ereignisse genügt entgegen der Ansicht der Klägerinnen den Erfordernissen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben, dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten - wie es bei den seltenen Ereignissen der Fall ist -, erfordert, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt und maßgebliche Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der Baugenehmigung festgelegt werden (BayVGH, U. v. 21.10.2010 - 14 B 08.1...7 - juris). Ziffer 3. der Auflagen genügt diesen Anforderungen.

Darin wird festgelegt, dass Sonderveranstaltungen nur im Zuge der seltenen Ereignisse zulässig sind und eine Vorabanzeigepflicht angeordnet, die eine Kontrollmöglichkeit eröffnet. Die höchstzulässigen Immissionswerte und die höchstzulässige Anzahl seltener Ereignisse werden bestimmt und es wird beispielhaft aufgezählt, welche Veranstaltungen seltene Ereignisse darstellen können. Der Charakter der aufgezählten Veranstaltungen (z. B. Konzert) verdeutlicht, dass keine bloßen Schwankungen im Normalbetrieb in Rede stehen, sondern Ereignisse, die im Zusammenhang mit einem Hotelbetrieb als Besonderheit anzusehen sind. Mehr als eine derartige beispielhafte Eingrenzung kann nicht gefordert werden, da eine abschließende Auflistung aller denkbaren Veranstaltungen im Zeitpunkt der Planung nicht realistisch ist. Die Regelung ist damit ausreichend gerade auch vor dem Hintergrund, dass die nach Nr. 6.3 TA Lärm einheitlich für reine und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse - tags 70 dB(A), nachts 55 dB(A) - nach dem Ansatz der Ingenieurbüro ... GbR, sogar unter Einbezug der nicht streitgegenständlichen Orangerie-Nutzung, am IO 2 um 17 dB(A) tags bzw. 2 dB(A) nachts unterschritten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung K..., auf dem sie ein Hotel betreiben, gegen eine Tekturgenehmigung für den Umbau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem benachbarten Grundstück FlNr. .../....

Mit Urteil vom 5. Juli 2011 (RN 6 K 09.1343) wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Klägers zu 1. gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Juli 2009 in der Fassung des Tekturbescheids vom 19. Januar 2011 erteilte Baugenehmigung zur „Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses“ auf dem Grundstück FlNr. .../... ab. Mit Beschluss vom 25. September 2013 (15 ZB 11.2302) lehnte der Senat die beantragte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.

Die Kläger wenden sich nunmehr gegen einen weiteren, als „(Tektur)-Genehmigung“ bezeichneten baurechtlichen Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2014 für das o.g. Vorhaben. In den diesbezüglich genehmigten Plänen ist im Vergleich zu den mit den Bescheiden vom 14. Juli 2009 und 19. Januar 2011 genehmigten Bauvorlagen die südlichste Außenwand des vorgesehenen Anbaus im Erdgeschoss kürzer dargestellt, so dass im Erdgeschoss - bei gleichbleibender Größe und Lage der nördlicheren Räume „Ankleide Damen“ (19,09 m²) und „Ankleide Herren“ (18,49 m²) - der südlich gelegene Raum für „Instandhaltung“ von 18,81 m² auf 12,55 m² verkleinert wurde. Im Obergeschoss kam es im Vergleich zu den vorherigen genehmigten Plänen (abgesehen von der Darstellung einer Brandwand) zu keinen Veränderungen der Räumlichkeiten.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. August 2015 ab. U. a. führte das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen aus, dass die streitgegenständliche Genehmigung vom 12. Dezember 2014 im Hinblick auf die nunmehr vorgesehenen baulichen Änderungen im Vergleich zum bereits genehmigten Vorhaben kein „aliud“ betreffe und damit keine Änderungsgenehmigung, sondern eine echte Tekturgenehmigung sei. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit hätten sich aber durch die streitgegenständliche Tekturgenehmigung keinerlei Änderungen ergeben. Dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, sei bereits im rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 entschieden worden.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Kläger ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sonstige Zulassungsgründe i. S. von § 124 Abs. 2 VwGO sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.

1. Mit ihrem Einwand, das Rücksichtnahmegebot sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Prüfmaßstab im Verfahren gewesen, das zur Erteilung der Tekturgenehmigung vom 12. Dezember 2014 geführt habe, können die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht begründen.

Der diesbezügliche Vortrag der Kläger genügt schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung hinsichtlich des erhobenen Einwands nicht:

Die vom Verwaltungsgericht vertretene rechtliche Ausgangsthese, wonach sich bei bestandskräftig gewordener Ausgangsgenehmigung die Anfechtbarkeit einer Baugenehmigung durch den Nachbarn (hier die Kläger) auf die Tekturgenehmigung beschränke (Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 68 Rn. 116) - mit der Folge, dass allenfalls solche Belastungen bzw. (behaupteten, potenziellen) Rechtsverletzungen der gegen die Tekturgenehmigung erhobenen Nachbarklage zum Erfolg verhelfen können, die über die ursprünglichen (bestandskräftig gewordenen) Baugenehmigungen hinausgehen (vgl. auch VG München, U.v. 25.2.2014 - M 1 K 13.4195 - juris Rn. 17; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/49) -, wird von den Klägern mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen. Ebenso wird von den Klägern die diesbezüglich tragende Subsumtion des Verwaltungsgerichts, wonach sich hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation - und damit auch hinsichtlich der Beurteilungsparameter des Rücksichtnahmegebots (zur dogmatischen Verortung in § 31, § 34, § 35 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO z. B. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - juris Rn. 36) - durch die Genehmigung vom 12. Dezember 2014 im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigungslage 14. Juli 2009 /19. Januar 2011 keinerlei Änderungen ergeben hätten, im Zulassungsverfahren nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Ob lediglich eine Tekturgenehmigung oder eine Genehmigungsneuerteilung („aliud“) vorliegt, hängt von der Art und dem Umfang der Änderungen ab. Entscheidend ist, ob die Identität des Vorhabens trotz der Änderungen im Wesentlichen gewahrt bleibt oder nicht (BayVGH, B.v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl. 2007, 758 ff. = juris Rn. 33; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 27; OVG BB, U.v. 14.11.2012 - 2 B 3.11 - juris Rn. 57; B.v. 24.6.2014 - OVG 10 S 29.13 - juris Rn. 6; zur Abgrenzungsfrage auch Struzina/Lindner, ZfBR 2015, 750 ff.; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/50 ff. m. w. N.). Die Abgrenzung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wegen der Situationsbezogenheit der für die Zulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände lässt sich die Erheblichkeitsschwelle nicht abstrakt mit allgemeinen Kriterien bestimmen. Maßgebend ist vielmehr, ob die oder einige der Belange, die bei der Genehmigung zu berücksichtigen gewesen wären, neuerlich oder ob andere oder zusätzliche Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (BayVGH, U.v. 26.7.1991 - 20 CS 89.1224 - BayVBl.1992, 88 f. = juris Rn. 15; B.v. 26.3.2008 - 15 ZB 07.3194 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, B.v. 16.6.2014 - 1 ME 70/14 - NVwZ-RR 2014, 802 f. = juris Rn. 11; OVG BB, B.v. 24.6.2014 a. a. O. juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.12.2012 - 2 B 1250/12 - NVwZ-RR 2013, 500 ff. = juris Rn. 15; in der Sache ebenso Struzina/Lindner, ZfBR 2015, 750 ff.). Der Vortrag der Kläger im Berufungszulassungsverfahren, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigungslage eine wesentliche Änderung des bisher beantragten Vorhabens vorliege, weil sich die Länge der südlichen Außenwand verkürze, sich deswegen im Hinblick auf die Grundfläche wesentliche Änderungen ergäben und damit ein Merkmal betroffen sei, das wesentlich zur Identität des Vorhabens beitrage, ist insofern unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat zwar zur Begründung der Annahme einer bloßen Tekturgenehmigung ausgeführt, die Grenze zur „Aliud“- bzw. Änderungsgenehmigung sei überschritten, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner Identität und seiner Wesensmerkmale - insbesondere Standort, Grundfläche, Geschossfläche, Bauvolumen, Nutzung, Höhe, Dachform und Erscheinungsbild (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.7.1991 - 20 CS 89.1224 - BayVBl.1992, 88 f. = juris Rn. 15) - so wesentlich von der Baugenehmigung abweiche, dass es nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben - nämlich ein „aliud“ darstelle. Damit hat das Erstgericht aber keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt (und gleichzeitig in widersprüchlicher Weise gegen diesen verstoßen), dass bei jeglicher Abweichung von den vorgenannten Eigenschaften (und damit auch bei jeglicher Veränderung der Grundfläche) in jedem Falle die Grenze zu einem „aliud“ überschritten sei. Es hat vielmehr - unter Einbeziehung der Verkürzung der dem klägerischen Grundstück zugewandten Außenwand und damit unter Berücksichtigung von Veränderungen bezüglich überbauter Grundfläche und Bauvolumen - die Wertung getroffen, es lägen nur geringfügige, nicht wesensverändernde Änderungen vor. Die Zulassungsbegründung legt aber im Einzelnen nicht gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dar, inwiefern diese Bewertung nach den oben dargestellten Maßstäben rechtlich falsch sei. Es liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die bloße Verkleinerung des Raumes für „Instandhaltung“ im Untergeschoss ein baurechtlich relevantes Genehmigungskriterium im (Änderungs- bzw. Tektur-) Verfahren sein könnte (vgl. OVG BB, B.v. 24.6.2014 a. a. O. juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.12.2012 a. a. O. juris Rn. 15).

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Änderung einer bestandskräftig genehmigten baulichen Anlage Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung zwar das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, U.v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58 ff. = juris Rn. 15); dies bedeutet jedoch nicht, dass eine zuvor erteilte Baugenehmigung ohne weiteres gegenstandslos geworden ist und dass eine die Änderung gestattende Baugenehmigung sich stets auf alle zu prüfenden (bauplanungsrechtlichen) Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken muss (BVerwG, B.v. 4.2.2000 - 4 B 106.99 - NVwZ 2000, 1047 f. = juris Rn. 2; vgl. Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/49). Im vorliegenden Fall ist aber gerade nicht ersichtlich, dass durch die streitgegenständliche Genehmigung der baulichen Änderungen die zuvor genehmigten Nutzungen in irgendeiner Weise betroffen sein (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris Rn. 28) bzw. dass sich diese Änderungen im Vergleich zu den bestandskräftigen Genehmigungen vom 14. Juli 2009 und 19. Januar 2011 lärmerhöhend und damit auf die diesbezüglichen Bewertungsparameter des Rücksichtnahmegebots auswirken können (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 15 ZB 11.1351 [nicht veröffentlicht]). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht verständlich, warum - wie in der Zulassungsbegründung vorgebracht wird - für eine neue Gesamtbewertung der Lärmsituation § 3 Abs. 5 BImSchG und § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV sprechen könnten, zumal es hier nicht um eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage geht.

Da mithin das Rücksichtnahmegebot unter Lärmschutzgesichtspunkten nach Maßgabe des Änderungsantrags der Beigeladenen vom 5. Mai 2014 im Genehmigungsverfahren nicht neu zu prüfen war, kommt es auf den weiteren Vortrag der Kläger zur Unzumutbarkeit der Lärmbelastung durch die Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses nicht an. Insbesondere ist daher auch der klägerische Vortrag, dass in dem Gutachten des Ingenieurbüros ...-... vom 19. August 2015 erstmals festgestellt werde, dass bereits durch die ursprünglich genehmigte Nutzung des Gebäudes die zulässigen Lärmwerte überschritten würden, irrelevant.

2. Worauf die Kläger mit dem weiteren Einwand, dass „auch der geringe Abstand des Feuerwehrgerätehauses zum Anwesen der Antragsteller für eine Rücksichtslosigkeit“ spreche, die auch einmal dann gegeben sein könne, wenn das Vorhaben im Übrigen planungsrechtlich zulässig sei, genau abzielen, wird nicht wirklich klar. Insofern erfüllen die Kläger daher ebenfalls nicht die Anforderungen, die das Prozessrecht gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes (hier hinsichtlich § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stellt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Rücksichtnahmegebot lässt den Schluss zu, dass die Kläger ihre Rüge nicht auf die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts bzgl. Art. 6 BayBO beziehen, zumal auch jegliche Ausführung dazu fehlt, inwiefern das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht überhaupt zum Prüfprogramm des Genehmigungsverfahrens zählte. Sollte der diesbezügliche Vortrag in der Sache auf eine sog. „erdrückende Wirkung“ als Fallgruppe eines Rücksichtnahmeverstoßes abzielen, fehlt auch hierzu jegliche substanziierte Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil sowie mit den entsprechenden Voraussetzungen, die hierzu von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden sind (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15; aus der Rspr. des Senats z. B. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 8 f.; B.v. 30.5.2016 - 15 ZB 16.630 - juris Rn. 10 ff.; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106- juris Rn. 23). Zudem gilt auch insofern, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen der Bestandskraft der vorherigen Genehmigungen nicht mehr zu prüfen war und insofern auch nicht zu einem Nachbarrechtsverstoß führen konnte (s.o. 1.). Im Übrigen dürfte bei der hier eher geringen Höhe des Anbaus eine Rücksichtslosigkeit wegen erdrückender Wirkung nicht ernsthaft zur Debatte stehen. Schließlich wird in der Zulassungsbegründung nichts dazu ausgeführt, warum und in welcher Hinsicht sich eine Rücksichtslosigkeit des Anbauvorhabens aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (die Kläger berufen sich auf BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528) ergeben könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die weder einen Antrag gestellt noch sich substanziell zur Sache geäußert hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.