Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2018 - M 9 K 17.3051

published on 10/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2018 - M 9 K 17.3051
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Das Bauvorhaben bezieht sich auf FlNr. 181, Gem. W. (i.F.. Vorhabengrundstück), dem örtlichen Festgelände, bebaut mit einer Mehrzweckhalle. Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 227/3, Gemarkung W., das nordwestlich an das Festgelände angrenzt, wenn auch nicht - isoliert betrachtet - an das Bauvorhaben selbst (sog. Bereich A, vgl. Anlage 2, Seite 1 des als Anlage BG 8 vorgelegten Gutachtens Bericht 4919.a3 der I. KG vom 17. Juli 2018). Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

Der keinen Abweichungsantrag enthaltende (Bl. 6 d. Behördenakts - i.F.: BA -) Änderungsbauantrag vom 12. Mai 2017 (Bl. 5ff. d. BA) weist als Vorhaben aus: „Anbau einer Schallschutzeinhausung im Bereich der Schänke sowie Aufstellung eines Getränkekühlcontainers bei der bestehenden Mehrzweckhalle“.

Der Beigeladene stellte unter dem 15. Mai 2017 im Wege der laufenden Verwaltung das Einvernehmen mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben her (Bl. 10ff. d. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31. Mai 2017 (Az. 30/602 BV VI 20171157) wurde das Bauvorhaben antragsgemäß und unter Bezugnahme auf die Bauvorlagen vom 31. Mai 2017 unter Einschluss einer sanierungsrechtlichen Genehmigung und diverser Auflagen genehmigt. Hinsichtlich FlNr. 225, Gemarkung W., wurden Abweichungen von Art. 6 BayBO und von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO erteilt.

Unter dem 14. Mai 2018 erteilte das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm (i.F.: Landratsamt) dem Beigeladenen eine weitere Baugenehmigung (Az. 30/602 BV VI 20180171) für den „Anbau einer Schallschutzeinhausung im Bereich der Schänke, sowie Aufstellung eines Containers bei der bestehenden Mehrzweckhalle, hier: Entfall der Einhausung“, die Streitgegenstand des Parallelverfahrens M 9 K 18.2946 ist.

Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 Klage gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid erhoben. Mit Klagebegründung vom 21. September 2018 beantragen sie, den Bescheid aufzuheben.

Dem Bauantrag sei keine schalltechnische Untersuchung beigefügt gewesen, aus der sich die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Lärmimmissionsverhältnisse ergeben hätten; auch habe der Beigeladene keine Betriebsbeschreibung bzw. kein Betriebskonzept eingereicht. Neben dem streitgegenständlichen Bauvorhaben habe der Beigeladene im April 2017 weitere Baumaßnahmen auf der bislang freien Fläche nördlich der bestehenden Halle angekündigt. Namentlich seien dies ein als „Einhausung Küche Bereich B“ bezeichneter Bereich von 45 m² und eine als „Grenzgarage Bereich C“ bezeichnete Fläche von ebenfalls etwa 45 m², in der während des Volksfestbetriebs Kühlwägen untergestellt werden sollten. Der diesbezüglich beantragten Baueinstellung sei nicht nachgekommen worden, die Anlagen „als verfahrensfrei“ mittlerweile errichtet. Die Nachbarklage sei zulässig und begründet. Streitgegenstand sei vorliegend nur die nach wie vor eigenständige Ursprungsbaugenehmigung, nicht der Tekturbescheid. Letzterer habe die ursprüngliche Baugenehmigung auch nicht ersetzt - dies schon deswegen (nicht), weil mehr als nur geringfügige Änderungen am Vorhaben vorgenommen worden seien, zum anderen auch, weil sich der Nutzungszweck des Containers geändert habe (von Getränkekühlcontainer schlicht zu Container). Die Ursprungsbaugenehmigung habe sich auch nicht erledigt. Das Bauvorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, weil für die Klägerin als Nachbarin schädliche Lärmimmissionen durch den Betrieb der Halle drohten. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen sei auf die Halle als abgeänderte Gesamtanlage und nicht etwa isoliert auf das Änderungsvorhaben abzustellen. Das folge aus dem räumlichen Zusammenhang des Containers zur Halle, aus der unmittelbaren räumlichen Verbindung durch die Einhausung - auf die es aber nicht tragend ankomme - und aus dem funktionalen Zusammenhang zwischen Halle und Container. Durch ihn werde im Ergebnis der Ausschankbereich der Halle vergrößert, da er offenbar der Lagerung von Getränken und als erweiterter Schankbereich bzw. erweiterte Nutzfläche diene; eine selbstständige Benutzbarkeit sei abwegig und aufgrund dessen, dass eine Betriebsbeschreibung fehle, nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang gelte es weiter zu berücksichtigen, dass die Halle nicht nur um das streitgegenständliche Bauvorhaben, sondern - unter dem Deckmantel der Verfahrensfreiheit - um weitere bauliche Anlagen erweitert werde („Bereich B und C“); diese Anlagen seien einzubeziehen und die Genehmigungsfrage sei in toto neu auf-zuwerfen. Von alledem abgesehen stelle das Bauvorhaben auch eine Nutzungsänderung der bestehenden baulichen Anlage dar. Diese sei darin zu sehen, dass der bislang im Innenbereich der Halle stattfindende (Ausschank-) Betrieb bzw. die dort bestehende Nutzfläche zur Bewirtschaftung auf die Freifläche des Grundstücks aus-gedehnt werde. Für eine ähnliche Sachverhaltskonstellation habe der BayVGH bereits entschieden, dass die Erweiterung eines Gaststättenbetriebs von „drinnen“ nach „draußen“ eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle. Die Variationsbreite der bisherigen Gaststättennutzung des Gebäudes werde durch das Vordringen der gewerblichen Nutzung auf eine Freifläche des Grundstücks verlassen. Dadurch seien nach der Entscheidung insbesondere die ausgehenden Lärmemissionen neu zu prüfen (BayVGH, B.v. 31.7.2003 - 2 B 00.3282 - juris). Durch den Verlust der „Pufferfreiflächen“ zu den Nachbarn würden weiter bodenrechtliche Belange tangiert und müssten neu bewertet werden. Gemessen an der notwendigen Gesamtbetrachtung sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme feststellbar bzw. könne ein solcher Verstoß zumindest nicht ausgeschlossen werden. Dem Landratsamt sei vorliegend - wie der Bearbeitungsbogen zeige - durchaus bewusst gewesen, dass Veränderungen im Bereich der Immissionsverhältnisse zu erwarten seien. Es sei aber völlig unklar, anhand welcher Kriterien das Landratsamt die Frage des Vorliegens schädlicher Lärmimmissionen beurteilt habe (TA Lärm, Freizeitlärm-Richtlinie …). Zum anderen sei fraglich, weshalb das Landratsamt überhaupt von einer Verbesserung der Lärmimmissionsschutzsituation ausgehe, da im vorliegenden Verfahren weder ein Schallschutzgutachten vorgelegt worden sei noch eine Betriebsbeschreibung der Halle als Gesamtanlage existiere. Unabhängig davon irre das Landratsamt, wenn es eine Verbesserung der Lärmimmissionssituation als hinreichend erachte, um einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu verneinen: Die Verbesserung einer bestehenden Lärmimmissionssituation belege nicht, dass keine unzumutbaren Lärmimmissionen vorlägen. Dazu hätte es der Vorlage einer Betriebsbeschreibung und einer fachgutachterlichen Bewertung bedurft. Abgesehen davon habe eine Überprüfung ergeben, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte bei Veranstaltungen, die der Beigeladene in den vergangen Jahren durchgeführt habe und die er wohl auch zukünftig durchführen werde, nicht eingehalten würden. Nach einer vom Beigeladenen unlängst in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung seien beim Hallenbetrieb während des Volksfestes am Wohnhaus der Klägerin zur Nachtzeit zu erwartende Beurteilungspegel von 67 dB(A) prognostiziert worden, was eine Überschreitung der TA Lärm-Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete bedeute. Die Freizeitlärm-Richtlinie könne keine Anwendung finden. Weiter sei die Klage hilfsweise auch begründet wegen Unbestimmtheit der Bauvorlagen und der Baugenehmigung. Aus ihnen ergebe sich nicht zweifelsfrei, welche Lärmbeeinträchtigungen von dem beantragten Bauvorhaben nach der Erweiterung ausgingen. Vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit der Gesamtanlage hätte es zuvörderst der Vorlage eines detaillierten Betriebskonzeptes/einer Betriebsbeschreibung bedurft, aus der ersichtlich werde, welche Veranstaltungen in der Halle als Gesamtanlage künftig ab-gehalten werden sollten. Auch sei die geplante Nutzung des „Getränkekühlcontainers“ unklar, insbesondere, ob nicht von ihm selbst (isoliert) erhebliche Lärmbeeinträchtigungen ausgingen, was aufgrund des elektrisch betriebenen Kühlaggregats nicht ausgeschlossen erscheine.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Klageerwiderung vom 5. Oktober 2018 wird ausgeführt: Die beantragten baulichen Anlagen würden aufgrund der Erweiterung der Mehrzweckhalle durch die Schallschutzeinhausung als Gesamtanlage gesehen. Eine Beteiligung der Fachstelle Immissionsschutz sei nicht erfolgt, da aufgrund der Schallschutzeinhausung im Bereich der Schänke eine Verbesserung der bestehenden Lärmsituation zu erwarten gewesen sei. Im Übrigen lägen „zwischenzeitlich“ schalltechnische Untersuchungen vor, die die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte am klägerischen Grundstück belegten. Die Bestimmungen der Freizeitlärm-Richtlinie seien anwendbar. Zudem habe eine Schallmessung beim diesjährigen Volksfest die Berechnungen bestätigt, es seien keine Überschreitungen am Immissionsort Wohnhaus der Klägerin festgestellt worden. Auch eine Unbestimmtheit der Bauvorlagen und der Baugenehmigung komme nicht in Betracht. Da sich durch die zusätzlichen Anlagen der von der Halle ausgehende Lärm nicht ändere, sei weder ein Betriebskonzept noch eine Betriebsbeschreibung notwendig gewesen.

Der Bevollmächtigte des Beigeladenen legte mit Schriftsätzen vom 1. Oktober 2018 bzw. 8. Oktober 2018 auf Anforderung des Gerichts u.a. sechs Schallgutachten vor. Daraus wird ersichtlich (vgl. Anlage BG 8), dass sich der vorliegend streitgegenständliche Container an einem als Bereich A definierten Standort befindet; weiter südwestlich gibt es im nördlichen Bereich hinter der Halle noch einen Bereich B („Einhausung Küche“) und einen Bereich C („Grenzgarage“).

Der Bevollmächtigte des Beigeladenen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Nachbarklage sei bereits unzulässig, da sich der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid durch den Folgebescheid vom 14. Mai 2018 erledigt habe. Bei der gegenständlichen baulichen Anlage handele es sich nicht um eine Änderung bzw. Nutzungsänderung der Halle; die Aufstellung des Containers unter Wegfall der Einhausung stelle die Errichtung eines neuen Vorhabens dar und sei zu vergleichen mit der Errichtung einer untergeordneten Nebenanlage, durch die die Hauptanlage nicht in ihrem Bestand geändert werde. Soweit der Container 11 Tage im Jahr als Kühlcontainer für das Volksfest diene, greife die Freizeitlärm-Richtlinie ein, deren Grenzwerte eingehalten seien. Auf den Vortrag im Übrigen wird Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Der Container stellt sich demnach als massiver, ortsfester und aufgeständeter Container dar, dessen Inneres zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme gefüllt war mit Einhausungselementen für die Bereiche A und B. Auf die Feststellungen im Übrigen wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte im hiesigen und im Parallelverfahren M 9 K 18.2946, insbesondere auf die Niederschrift zum Augenschein und zur mündlichen Verhandlung, jeweils vom 10. Oktober 2018.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als (Dritt-) Anfechtungsklage trotz Ergehens eines weiteren „Baugenehmigungsbescheids“ (vom 14. Mai 2018) zulässig, sie richtet sich nicht gegen einen erledigten Verwaltungsakt, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Der vorliegend genehmigte Getränkekühlcontainer mit Einhausung stellt ein aliud dar zum im Verfahren M 9 K 18.2946 streitgegenständlichen Container ohne Einhausung, was bereits - unabhängig davon, dass Tektur- und Änderungsgenehmigungen die ursprünglichen Grundgenehmigungen rechtlich ohnehin bestehen lassen (Simon/Busse, BayBO, Stand: 129. EL März 2018, BayBO Art. 68 Rn. 117) - aus der völlig unterschiedlich zu beurteilenden Immissionsbelastung folgt. Der Beigeladene erklärte in der mündlichen Verhandlung zudem, den Getränkekühlcontainer als solchen mit Einhausung auch beim diesjährigen H. Volksfest betrieben zu haben - was nur auf Basis der hiesigen Baugenehmigung überhaupt möglich ist.

Zugleich ist der Streitgegenstand insofern festgelegt, als dass die sog. Bereiche B und C nicht Teil der Baugenehmigung sind. Davon zu unterscheiden ist - worauf die Klägerbevollmächtigten mehrfach hingewiesen wurden - die Frage, ob eine immissionsschutzrechtliche Bewertung diese Bereiche ausklammern könnte.

Die Klage ist aber unbegründet.

Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Weder sind die Bauvorlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (1.) noch verletzt das Bauvorhaben das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (2.).

1. Die Bauvorlagen sind vorliegend nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h. sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen. Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht. Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Rechte verstößt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 - 9 CS 17.603 -; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 -; B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 -; U.v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 -; jeweils zitiert nach juris und m.w.N.).

Vorliegend war den zunächst vorgelegten Genehmigungsunterlagen nicht abschließend zu entnehmen, ob bzw. dass der genehmigte Getränkekühlcontainer mit Einhausung während des Jahres - d.h. zu Zeiten, an denen überhaupt keine Veranstaltungen bzw. keine sog. seltenen Veranstaltungen nach Nr. 4.4 Freizeitlärm-Richtlinie in der Halle stattfinden - nicht als solcher betrieben wird. Da zu den Zeiten, an denen keine seltenen Veranstaltungen stattfinden, die Regelimmissionsrichtwerte nach Nr. 4.1 Freizeitlärm-Richtlinie (siehe auch Ziff. 2 der hiesigen Entscheidung) gelten und da zu diesen Zeiten keine Lärmbegutachtungen vorlagen, war es zwar fernliegend, aber nicht völlig auszuschließen, dass es im Zusammenhang mit dem Betrieb des Getränkekühlcontainers v.a. aufgrund des Schallleistungspegels der für den Betrieb notwendigen Kühlaggregate von 80 dB(A) - laut Anlage BG 8, Bericht 4919.a3 der I. KG vom 17. Juli 2018, S. 9 und Anlage 4, S. 1 - zu unzumutbaren Lärmimmissionen, § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG, bei der Klägerin kommen könnte. Die Kühlaggregate liegen unterhalb des Getränkekühlcontainers, weswegen die Annahme des Beklagten, aufgrund der - zwischen Container und Halle mobil installierbaren - Einhausung sei nicht mit einer Verschlechterung der Emissions- bzw. Immissionsbelastung zu rechnen, für die Aggregate von vorn herein keinen Sinn macht. Somit war aufgrund des anfänglichen Fehlens einer Betriebsbeschreibung ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vollends auszuschließen; theoretisch hätte der Getränkekühlcontainer als solcher Tag und Nacht betrieben werden können. Andererseits läuft eine derartige Suche nach möglichen Quellen schädlicher Umwelteinwirkungen - unabhängig von den folgenden Ausführungen - Gefahr, in Richtung der Annahme fiktiver Belastungen abzudriften, was nicht Sinn und Zweck der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ist (BVerwG, U.v. 27.2.1992 - 4 C 50/89 - juris; Brügelmann, BauNVO, Stand: 83. Lfg., Juli 2012, § 15 Rn. 79); das dargestellte Szenario war auch nach „anfänglicher“ Aktenlage völlig unrealistisch.

Spätestens mit der als Anlage BG 10 nachgereichten Betriebsbeschreibung vom 3. August 2018 und mit den zu Protokoll abgegebenen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung haben sich diese Bedenken aber vollumfänglich erledigt. Demnach wird der Getränkekühlcontainer nur während des H. Volksfestes genutzt und steht nicht zur Nutzung als Kühlcontainer für andere in der Mehrzweckhalle stattfindende Veranstaltungen oder unabhängig von einem Betrieb der Mehrzweckhalle zur Verfügung. Während des Jahres werden die Einhausungselemente in dem Container gelagert, die Kühlaggregate sind ausgesteckt. Diese Praxis wurde so auch von der Klägerin bestätigt.

Wenngleich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt bei der Drittanfechtungsklage zwar grundsätzlich die Behördenentscheidung ist, so sind dem Bauherren günstige Veränderungen oder Umstände aber dennoch in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 - 4 B 40/98 -; B.v. 22.4.1996 - 4 B 54/96 - jeweils juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 53; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 5290). Auch eine bis zur bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klarstellung in Bezug auf die Bauvorlagen ist demnach zu berücksichtigen, schon allein aus prozessökonomischen Gründen (z.B. BVerwG, B.v. 21.6.2006 - 4 B 32/06 - juris; OVG NW, U.v. 18.2.2013 - 2 A 2135/11 - juris; U.v. 6.9.2011 - 2 A 2249/09 - juris; OVG Rh-Pf, U.v. 29.6.2012 - 1 A 10878/11.OVG - juris). Die Situation gleicht dem Fall, dass ein Tekturbescheid mit den entsprechenden Unterlagen „nachgeschoben“ wird; außerdem wäre es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar, eine zur Zeit des Erlasses etwaig rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste.

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach dem genehmigten Eingabeplan vom 12. Mai 2017 Grundlage für die Ausführung des Getränkekühlcontainers „das schalltechnische Gutachten der a. GmbH“ ist. In den bis zum 12. Mai 2017 gefertigten Schalltechnischen Untersuchungen der a. GmbH vom 6. April 2017 (Anlage BG 1), vom 30. April 2017 (Anlage BG 2) und vom 9. Mai 2017 (Anlage BG 3) wurde aber stets nur ein Betrieb zu Volksfestzeiten zugrunde gelegt, weswegen bei lebensnaher und nicht formaljuristischer Betrachtungsweise schon zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinreichend bestimmt war, dass der Getränkekühlcontainer nur zu Volksfestzeiten betrieben werden sollte.

Da somit nach alledem für „Nichtvolksfestzeiten“ feststeht, dass der genehmigte Getränkekühlcontainer mit Einhausung überhaupt nicht betrieben wird, war der Betriebszeitraum „Nichtvolksfestzeit“ auch nicht etwa unabhängig von einem Betrieb des Getränkekühlcontainers zu untersuchen, da vorliegend nur über den Streitgegenstand zu befinden ist, der nichts mit dem Mehrzweckhallenbetrieb im Übrigen zu tun hat.

2. Das Bauvorhaben verletzt nicht das der Klägerin gegenüber zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend angesichts der Umgebungsstruktur im Zweifel aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Gemengelage) herzuleiten. Da beide Grundstücke - das Baugrundstück und das der Klägerin - im unbeplanten Innenbereich liegen, erübrigt sich aber eine weitere Festlegung, ob ein sog. faktisches Baugebiet besteht und ob das Gebot der Rücksichtnahme dementsprechend an § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO festzumachen wäre, da sich die Parameter für die Prüfung - bei Heranziehung von Ziff. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie - dadurch nicht ändern.

Inhaltlich kommt dem Gebot der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

Vorliegend ist eine Einzelfallbewertung der Emissionen bzw. Immissionen unumgänglich (a). Der Rahmen für die Prüfung, ob dem Gebot der Rücksichtnahme Genüge getan ist, ist in erster Linie der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI zu entnehmen (b); abzustellen war dabei auf die Mehrzweckhalle im Ganzen (c). Da die maßgeblichen (d) Immissionsrichtwerte aus Nr. 4.4 Freizeitlärm-Richtlinie vollumfänglich eingehalten sind (e), ist das Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht verletzt, auch nicht deshalb, weil die Baugenehmigung keine sog. zielorientierte Festlegung der Immissionsrichtwerte enthält (f).

a) Dass der Beklagte nach Aktenlage zunächst davon ausging, keine Einzelfallbewertung der Immissionsbelastung vornehmen zu müssen, ist nicht nachvollziehbar. Mit dem Vermerk auf dem Bearbeitungsbogen „nur Einhausung, wird immsch.r. besser“ sollte wohl auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen werden, wonach Immissionen im Umfang einer Vorbelastung zumutbar sind, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet und in einer vergleichbaren Situation nicht (mehr) hinzunehmen wären (bspw. bei BVerwG, U.v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - juris; U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - juris; auch: OVG SH, U.v. 26.7.2012 - 1 LC 130/09 - juris; Brügelmann, BauNVO, Stand: 81. Lfg., Februar 2012, § 15 Rn. 164). Ohne eine Aussage oder Prüfung dazu aber, ob bereits gegenwärtig auf Basis einer entsprechenden Genehmigung ein Getränkekühlcontainer mit zwei Kühlaggregaten - aber: ohne Einhausung - betrieben wird, ist diese Überlegung haltlos, denn nur legale Anlagen können u.a. bei der Festlegung einer etwaigen Vorbelastung angesetzt werden (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 11.7.1994 - 4 B 134/94 - juris; Brügelmann, BauNVO, Stand: 81. Lfg., Februar 2012, § 15 Rn. 164). Nach dem Grundrissplan gibt es zwar wohl faktisch einen „Container“ (nicht: „Getränkekühlcontainer“) ohne Einhausung und mit einem kleinen Vordach, der gegenwärtig weiter südwestlich steht. Die vom Klägerbevollmächtigten auszugsweise vorgelegte Baugenehmigung der Mehrzweckhalle von 1979 enthält aber keine Aussagen zu diesem Container.

Aus der Vorhabenbezeichnung („Anbau einer Schallschutzeinhausung im Bereich der Schänke sowie Aufstellung eines Getränkekühlcontainers bei der bestehenden Mehrzweckhalle“) wird vielmehr ersichtlich, dass bis dato kein derartiger Getränkekühlcontainer betrieben wurde. Allein der Umstand, dass wohl das Rolltor in der Halle - und damit eine Öffnung nach Norden - schon im Bestand vorhanden ist, sagt noch nichts darüber aus, dass sich die Immissionsbelastung für die Nachbarschaft nicht ändert, wenn ein Getränkekühlcontainer mit zwei Kühlaggregaten und einer mobilen Einhausung vor dieses Rolltor gesetzt wird, das dann durchgehend geöffnet ist.

Unabhängig von alledem wird aus dem mit Genehmigungsstempel versehenen Eingabeplan vom 12. Mai 2017 ersichtlich, dass das Landratsamt diesen rechtlichen Ansatz selbst auch nicht konsequent verfolgte, legte es doch offensichtlich „das schalltechnische Gutachten vom Ing. Büro a. GmbH“ zugrunde. Auch im Rahmen der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung stellte es maßgeblich auf die vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen und damit auf eine Einzelfallbewertung ab.

b) Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung für die Klägerin ist vorliegend in erster Linie die Freizeitlärm-Richtlinie der LAI heranzuziehen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von Sachverständigen ausgearbeitete Freizeitlärm-Richtlinie den Gerichten als Entscheidungshilfe dienen kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 - 4 B 55/03 - juris; U.v. 16.5.2001 - 7 C 16.00 - juris). Diese enthält besondere Maßgaben für die Ermittlung und Bewertung der von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche, ist zugleich aber, anders als die 18. BImSchV, nicht abschließend und erlaubte theoretisch auch einen Rückgriff auf die TA Lärm, vgl. Nr. 3 Abs. 1 Freizeitlärm-Richtlinie: „Bei der Ermittlung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen kann auf die allgemein anerkannten akustischen Grundregeln, wie sie in der TA Lärm und der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) festgehalten sind, zurückgegriffen werden“ (ebenso z.B. OVG NW, U.v. 6.9.2011 - 2 A 2249/09 - juris; B.v. 6.10.2010 - 2 A 1503/09 - juris; BayVGH, B.v. 17.10.1996 - 24 CS 96.3415 - NJW 1997, 1181; Städtebauliche Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg 2013, S. 116).

Ob die Genehmigungsbehörde explizit die Freizeitlärm-Richtlinie „positiv“ für anwendbar erklärt oder nicht, ist irrelevant. Entweder das Bauvorhaben ist hinsichtlich seiner Emissionen bzw. Immissionen nach den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie, v.a.: nach den dort festgelegten Immissionsrichtwerten, zu beurteilen - und erfüllt diese - oder nicht. Wenn sich die Klägerbevollmächtigten mit ihrer diesbezüglich geäußerten Rechtsansicht auf Nr. 4.4.3 Freizeitlärm-Richtlinie beziehen wollten (Nr. 4.4.3 Freizeitlärm-Richtlinie lautet: „Nebenbestimmungen. In so definierten Sonderfällen können Veranstaltungen von der zuständigen Behörde nach Maßgabe folgender, ggf. als Nebenbestimmung festzulegender Maßnahmen zugelassen werden“), so ist dem entgegenzuhalten, dass mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht die Freizeitanlage Volksfest - unabhängig von der Notwendigkeit/Möglichkeit einer Festsetzung nach § 69 Satz 1, Satz 2, § 60b GewO - bzw. die Freizeitanlage Mehrzweckhalle - bestandskräftige Baugenehmigung aus dem Jahr 1979 - genehmigt wurde. Eine ggf. mit Nebenbestimmungen zu versehende „Zulassung“ des Betriebs an sich ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits. Der Beigeladene hat im Übrigen, worauf nur ergänzend hinzuweisen ist, mit Schreiben vom 28. Juni 2018 Nebenbestimmungen für das H. Volksfest festgelegt und mit Verordnung vom 17. Juni 2000, vorgelegt als Anlage BG 13, u.a. die Betriebszeiten der Festhalle (10:00 Uhr bis 24:00 Uhr) festgesetzt.

Da vorliegend angesichts des hiesigen Genehmigungsgegenstands (siehe Ziff. 1), aber auch generell nach Aktenlage nur der Betriebszustand Getränkekühlcontainer mit Einhausung, betrieben während des H. Volksfestes, überhaupt die Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Klägerin erwarten ließ, kann dahinstehen, ob für die Anwendung der Freizeitlärm-Richtlinie auf „das Volksfest“ (so wohl OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 4 B 581/16 - juris) oder auf „die Mehrzweckhalle“ abzustellen ist (vgl. VGH BW, U.v. 4.8.2016 - 8 S 136/14 - juris). Zu betrachten waren und sind die zu erwartenden Immissionen durch den Betrieb des Getränkekühlcontainers zu Zeiten des in der Mehrzweckhalle stattfindenden Volksfests. Deshalb ist auch irrelevant, ob andere Veranstaltungen wie ein Faschingsball von der Anwendung auszunehmen wären (vgl. die als Anlage BG 7 vorgelegte Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 13. Juni 2017).

Dass die von Volksfesten ausgehenden Emissionen bzw. Immissionen auch in Bayern nicht mehr anhand der 18. BImSchV, sondern unter Zuhilfenahme der Freizeitlärm-Richtlinie beurteilt werden, entspricht mittlerweile nicht nur der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BayVGH, B.v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - juris; B.v. 12.5.2004 - 24 CE 04.1230), sondern auch der Praxis der Verwaltung (vgl. das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 15. Mai 2015, Gz. 33-4100/751/2).

c) Dass dabei hinsichtlich der Immissionen nicht nur der Getränkekühlcontainer an sich zu betrachten ist, sondern die Mehrzweckhalle im Ganzen (einschließlich der Bereiche B und C), folgt bereits aus dem Vorliegen eines lärmrelevanten Freizeitbereichs insgesamt (vgl. nur VGH BW, U.v. 26.6.2002 - 10 S 1559/01 - juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 19.11.2002 - 7 B 137/02 - BeckRS 2003, 20110, dort so beurteilt selbst für mehrere unabhängige Gebäude: Jugendhaus, Stadthalle), bei dem Veränderungen notwendigerweise in eine Gesamtbewertung einzustellen sind. Nachdem eine segmentierende Betrachtung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 16.5.2001 - 7 C 16/00 - juris; auch: OVG NW, U.v. 6.9.2011 - 2 A 2249/09 - juris) den tatsächlichen Verhältnissen sogar dann nicht (mehr) gerecht werden soll, wenn mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende Anlagen trotz ihrer organisatorischen Trennung vom Betreiber im Sinne eines integrativen Konzepts zu einer Einheit zusammengefasst worden sind, gilt dies naturgemäß umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits keine derartige organisatorische (oder sonstige) Trennung auszumachen ist. Bei einer Nebenanlage wie dem Getränkekühlcontainer macht eine gesonderte Bestimmung isoliert „seiner“ Emissionen - und daraus folgend: „seines“ Immissionsbeitrags - zudem dann keinen Sinn, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die bauliche (Ver-) Änderung im Vergleich zur bestandskräftigen Ursprungsgenehmigung lärmerhöhend auf die Bewertungsparameter des Rücksichtnahmegebots auswirken kann (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 4 C 17/91 - juris; BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris). Dies ist vorliegend der Fall, da eine bis dato nach Genehmigungslage geschlossene Halle - das Rolltor nach Norden dürfte im normalen Betrieb nicht geöffnet gewesen sein - ohne (Getränkekühl-) Container (s.o.) nicht nur konstruktiv, sondern auch funktional eine Erweiterung/Vergrößerung in Richtung des klägerischen Grundstücks erfährt, die auch die Geräusche des Ausschankbereichs und des Volksfestbetriebs näher zur Klägerin trägt. Weiter werden nun erstmals Kühlaggregate mit einem nicht unerheblichen Schallleistungspegel installiert, die ebenso Bestandteil der Mehrzweckhalle werden. Bei einer derartigen Konstellation („qualitative Änderung“) ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend auch immissionstechnisch vom Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt auszugehen (vgl. VG München, U.v. 14.6.2017 - M 9 K 17.341 - juris m.w.N. für einen anders gelagerten Fall).

d) Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 4.4 Freizeitlärm-Richtlinie - 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts -, wobei unter Inanspruchnahme von Nr. 4.4.2 lit. c Freizeitlärm-Richtlinie während der Nachtzeit ohnehin kein Betrieb mehr stattfindet (vgl. die Festlegungen der Verordnung des Beigeladenen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während des Volksfestes, vorgelegt als Anlage BG 13 - i.F.: Volksfestverordnung). Die Maßgeblichkeit dieser Werte für den Betrieb des Getränkekühlcontainers folgt aus den spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Grundlage der Baugenehmigung gewordenen Schalltechnischen Untersuchungen, auf die sich der Beklagte u.a. im Rahmen seiner Klageerwiderung tragend gestützt hat.

Die Voraussetzungen von Nr. 4.4.1 und Nr. 4.4.2 Freizeitlärm-Richtlinie sind nach Ansicht des Gerichts erfüllt, das sich dabei vollumfänglich auf die Stellungnahme des Beigeladenen vom 28. Juni 2018, vorgelegt als Anlage BG 6, auf den Schriftsatz des Beigeladenenbevollmächtigten vom 8. Oktober 2018 und auf die befürwortende Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 13. Juni 2017, vorgelegt als Anlage BG 7, bezieht. Beim H. Volksfest handelt es sich um ein Fest von mehr als nur kommunaler Bedeutung (Wahl der H. Hopfenkönigin etc.), das sich im Laufe seines 70-jährigen Bestehens eine hohe Standortgebundenheit und eine hohe soziale Akzeptanz (u.a. Seniorennachmittag mit ca. 1.600 Teilnehmern, „Kinder- und Familientag“) erworben hat. Aufgrund der Umgebungsbedingungen sowie fehlender Ersatzstandorte - die P. Halle und die S. Halle weisen keine vergleichbare Kapazität auf, ihnen fehlt es weiter an entsprechenden Erschließungsanlagen - ist eine Überschreitung der Regelimmissionsrichtwerte unvermeidbar. Bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG ist diesbezüglich zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Freizeitlärm-Richtlinie nicht schematisch anzuwenden sind (BayVGH, B.v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - juris), zum anderen müssen die Seltenheit des Anlasses (11 Tage) und seine Bedeutung in die Würdigung des Einzelfalles einbezogen werden. Aus der herausragenden Bedeutung des H. Volksfestes für die Region und darüber hinaus rechtfertigt sich auch die Verschiebung der Nachtzeit um 2 Stunden.

Dass Nr. 4.4 Abs. 1 Freizeitlärm-Richtlinie nominell von „Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten“ spricht, schadet nicht, wie der VGH BW, U.v. 4.8.2016 - 8 S 136/14 - juris Rn. 74 ausführlich erörtert hat. Das Gericht schließt sich der im Folgenden wiedergegebenen Begründung an:

Der Umstand, dass die Regelung zur Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen in Ziff. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie sich - im Unterschied zu den früheren Fassungen der Richtlinie - nach ihrem Wortlaut nur auf Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten bezieht, steht dem nicht entgegen. Die für die Regelung tragende Überlegung, nämlich dass die unter Ziffer 4.1 bis 4.3 genannten Immissionsrichtwerte mitunter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, gilt nicht nur für Veranstaltungen im Freien oder in Zelten, sondern auch für Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden. Aus der Regelung kann daher nicht gefolgert werden, dass bei Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden auch dann keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für den Regelbetrieb nach Ziff. 4.1 zulässig sein sollen, wenn sie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen und zudem zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden. Damit würde zudem die bislang bestehende Parallelität der Freizeitlärm-Richtlinie zu Nr. 7.2 der TA Lärm und § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV entfallen. Dass dies beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich weder der Freizeitlärm-Richtlinie in ihrer aktuellen Fassung vom 6. März 2015 selbst noch den Verlautbarungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zu ihrer Weiterentwicklung entnehmen (vgl. den Jahresbericht 2015 der LAI unter Punkt 3.6, S. 9).

e) Sowohl durch die Prognoseberechnungen der a. GmbH vom 30. Mai 2017 (Bericht Nr. 1028_4, vorgelegt als Anlage BG 4) und der I. KG vom 17. Juli 2018 (Bericht Nr. 4919.a3, vorgelegt als Anlage BG 8) als auch durch den Messbericht 4919.b1 der I. KG vom 22. August 2018 (Anlage BG 9) über eine während des Volksfestbetriebs 2018 durchgeführte Messung - zudem beim Worst-Case-Szenario „Showband“ inklusive vollen Festbetriebs und laufender Kühlaggregate am Getränkekühlcontainer - steht fest, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Grundstück der Klägerin, von denen abzuweichen das Gericht vorliegend keinen Anlass sieht, bei weitem eingehalten werden können. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Messung vom 14. August 2018 an einem Ersatzimmissionsort durchgeführt wurde, der 8,50 m näher an der Mehrzweckhalle bzw. am Getränkekühlcontainer situiert war, und dass selbst dabei nur ein Beurteilungspegel von 66 dB(A) erreicht wurde. Bei alledem ist zu bedenken, dass die Musikdarbietung bzw. der Festbetrieb auch an den beiden Festtagen mit der größten Belastung (Showbands) nach § 1 Abs. 2 der Volksfestverordnung („Die Sperrstunde in der Festhalle wird auf 24:00 Uhr festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen sich keine Gäste mehr in der Festhalle aufhalten. Der Bierausschank und die Musikveranstaltungen sind bereits um 23:30 Uhr einzustellen. […]“) gesichert um 23:30 Uhr bzw. um Mitternacht enden. Der Schutz der Nachtruhe ist damit gewährleistet.

Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden von Klägerseite nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen.

Da die Grenzwerte der Freizeitlärm-Richtlinie somit bei weitem eingehalten werden, kann dahinstehen, dass bei Veranstaltungen wie dem H. Volksfest, das angesichts der Ausführungen des Beigeladenen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung ist und das bei vielen Bewohnern einen hohen Stellenwert besitzt, von einem verständigen Durchschnittsmenschen die mit ihnen verbundenen Lärm- und Geräuschentwicklungen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden (sollten) als sonstige Immissionen (z.B. BayVGH, B.v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - juris); d.h., dass bei derartigen Veranstaltungen selbst eine deutliche Überschreitung der in der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte denkbar wäre (vgl. HessVGH, U.v. 25.2.2005 - 2 UE 2890/04 - juris; VGH BW, U.v. 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - juris).

f) Dass der Bescheid schließlich eine sog. zielorientierte Festlegung von Immissionsrichtwerten vermissen lässt, ist ein Folgefehler (vgl. lit. a), aber angesichts dessen, dass spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung umfangreiche Gutachten und v.a. eine Messung in der Worst-Case-Situation dazu vorlagen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten werden, unschädlich. Die Festlegung von Immissionsrichtwerten ist kein Selbstzweck, sondern eine präventive Regelungsmöglichkeit für den Lärmschutz, wenn voraussichtlich gewährleistet werden kann, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 9 CS 16.883 -; U.v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 -; B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 -; B.v. 10.2.2012 - 15 ZB 10.97 -; B.v. 17.8.2010 - 15 CS 10.981 -; U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 -; jeweils zitiert nach juris). Vorliegend steht selbst für das Worst-Case-Szenario „Showbandauftritt bei vollem Festbetrieb“ - und damit für eine Situation, die über den Regelbetrieb weit hinausgeht - aufgrund einer Schallmessung (Retrospektive) unter Einbeziehung aller Lärmquellen fest, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte um mindestens 4 dB(A) unterschritten werden. Damit ist den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots Genüge getan. Da der Beigeladene ohnehin die unmittelbar aus § 22 Abs. 1 BImSchG folgende Pflicht hat, seine nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungspflichtige Anlage so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden (vgl. auch Nr. 2 Abs. 1 Freizeitlärm-Richtlinie), ist es in erster Linie seine Sache, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und dauerhaft einzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2006 - 15 ZB 04.2453 - juris). Das gewählte Mittel - die durch die Baugenehmigung bei Betrieb verbindlich vorgegebene Einhausung - ist vollumfänglich geeignet, den Schutz der Klägerin sicherzustellen. Letztere wird in einer derartigen Situation allein durch die formal fehlende Festlegung von Immissionsgrenzwerten nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. z.B. auch OVG NW, U.v. 18.2.2013 - 2 A 2135/11 - juris).

Solange bestimmbar ist, was der „regelmäßige Betrieb“ ist (dazu Ziff. 1), folgt aus der fehlenden Festschreibung im Übrigen auch kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat sich durch Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es der Billigkeit entspricht, der Klägerin auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/10/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid vom 14. Mai 2018 wird aufgehoben. II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerich
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 ist wirkungslos geworden. III. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi
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Tenor I. Der Bescheid vom 14. Mai 2018 wird aufgehoben. II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerich
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.

(3) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.