Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2016 - M 9 K 15.5148

published on 27/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2016 - M 9 K 15.5148
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung einer Abweichung von der Satzung der Beklagten „Örtliche Bauvorschrift zur Ortsgestalt“ vom 26. Juli 2012 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27. November 2014 (OGS) hinsichtlich der Farbe der Dacheindeckung. Nach B.6.2 Satz 1 OGS sind bei geneigten Dächern „Eindeckungen mit dem Erscheinungsbild von naturroten bis rotbraunen Tonziegeln oder Betondachsteinen zu verwenden“.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …- …, …straße * * (Baugrundstück) im Gemeindegebiet der Beklagten. Mit Bescheid vom … Oktober 2013 wurde ihnen die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück erteilt. In den der Genehmigung zugrunde liegenden Plänen wird die Dacheindeckung „naturrot/rotbraun“ bezeichnet. Nachdem eine Baukontrolle ergab, dass die Kläger für die Dacheindeckung braune Dachziegel verwendet haben sollen, forderte das Landratsamt München die Kläger auf, die Dacheindeckung zu ändern.

Mit Antrag vom 10. Juni 2014 begehrten die Kläger bei der Beklagten für das Gebäude auf dem Baugrundstück die Erteilung einer isolierten Abweichung von B.6.2 OGS zur Zulassung der Dacheindeckung mit dunkelbraunen Dachziegeln. Zur Begründung des Antrags führten sie aus, dass das Dach weitgehend der OGS entspreche, da es sich um ein Satteldach mit ausreichendem Dachüberstand handle. Der verwendete Farbton (RAL 8014) komme der Farbe „rotbraun“ sehr nahe, da er in der RAL-Farbkarte direkt neben dem Farbton „rotbraun“ (RAL 8012) stehe. Im Übrigen spiegle der gesamte Neubau die gestalterische Intention der örtlichen Bauvorschrift wider. Das Dach steche nicht aus dem Ortsbild hervor.

Mit Bescheid vom … Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer isolierten Abweichung hinsichtlich der Dacheindeckung ab. In den Gründen wurde ausgeführt, dass die braune bzw. dunkelbraune Dacheindeckung der Kläger dem Grundkonzept der örtlichen Bauvorschrift zuwider laufe. Das Ortsbild des Ortsteils …, in dem sich das Bauvorhaben befinde, werde durch überwiegende Satteldachbebauungen mit naturroten bis rotbraunen Dacheindeckungen geprägt. Lediglich vereinzelt seien ältere Bestandsgebäude mit abweichenden Dacheindeckungen vorhanden, die zwischen 1962 und 1994 erbaut worden seien. Die örtliche Bauvorschrift lege seit 1996 für … ausschließlich rote Dacheindeckungen fest. Eine nachträgliche Legalisierung scheide aus, da ansonsten mit einem Trend zu einer nicht gewollten Dacheindeckung zu rechnen wäre. Die rot bis rotbraune Dacheindeckung sei die überwiegende, ortsbildprägende und einheitliche Dachlandschaft, die in … erhalten bleiben solle.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2015 hat der Bevollmächtigte der Kläger Klage gegen die Beklagte erhoben.

Er beantragt,

Unter Aufhebung des Bescheids vom … Oktober 2015 wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Zulassung einer isolierten Abweichung von der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung für die Dacheindeckung des Einfamilienhauses und des Carports mit braunen bzw. dunkelbraunen Tondachziegeln anstelle von naturroten bis rotbraunen Tonziegeln oder Betondachsteinen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Dacheindeckung sei mit dem Grundkonzept der örtlichen Bauvorschrift vereinbar. Das Grundkonzept der örtlichen Bauvorschrift erschöpfe sich nicht in der Farbe der Dacheindeckung, sondern versuche, den lokalen Baustil des Ortsteils … zu bewahren. Die Architektur des Hauses und des Carports der Kläger entspreche diesem lokalen Baustil. Im Übrigen bestünden ernsthafte rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ortsgestaltungssatzung. Diese könne keine Anforderungen stellen, die dem tatsächlich vorhandenen baulichen Bestand zuwider laufe. Dies sei hier bei der Dachfarbe der Fall. Aus einem Luftbild ergebe sich, dass das aktuelle Ortsbild zahlreiche dunklere Dächer aufweise. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Festlegung der Dachfarbe für den Ortsteil … in Teil B der Ortsgestaltungssatzung eine Ungleichbehandlung gegenüber den benachbarten Ortsteilen darstelle, bei denen die Ortsgestaltungssatzung in Teil A sogar anthrazitfarbene Dacheindeckungen zulasse.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2015 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Ortsgestaltungssatzung sei wirksam. Insbesondere liege dieser ein ausreichendes planerisches Konzept zugrunde. Die Regelung sei hinreichend bestimmt und diene auch der positiven Gestaltung des Ortsbildes. Das Ortsbild von … sei geprägt durch Satteldachbebauungen mit naturroten bis rotbraunen Dacheindeckungen. Die örtlichen Bauvorschriften der Beklagten würden schon seit 1996 rote Dacheindeckungen vorsehen. Die Dacheindeckung der Kläger habe den Farbton „sepiabraun“ (RAL 8014). Es handle sich dabei um einen braun bis grauschwarzen Farbton. Rotanteile seien nur marginal und für den objektiven Betrachter nicht wahrnehmbar.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Hierzu sowie zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung der Beklagten. Der Bescheid der Beklagten vom … Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Streitgegenstand ist aufgrund der ausdrücklichen Antragstellung des Bevollmächtigten der Kläger lediglich der behauptete Anspruch auf erneute Verbescheidung des Antrags der Kläger vom 10. Juni 2014. Ein solcher Anspruch auf erneute Verbescheidung besteht nicht. Die hier in Streit stehende Bestimmung B.6.2 OGS ist wirksam (1.). Die von den Klägern gewählte Dacheindeckung bedarf einer Abweichung von der OGS (2.). Die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Abweichung sind nicht gegeben, da keine atypischen Verhältnisse vorliegen (3.).

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die begehrte isolierte Abweichung, da B.6.2 OGS eine wirksame Rechtsgrundlage für die von der Beklagten geforderte Dachgestaltung darstellt.

Gemäß B.6.2 OGS sind bei geneigten Dächern Eindeckungen mit dem Erscheinungsbild von naturroten bis rotbraunen Tonziegeln oder Betondachsteinen zu verwenden. Dies gilt nicht für untergeordnete Bauteile gemäß Art. 6 Abs. 8 BayBO. Unzulässig sind hochglänzend beschichtete Eindeckungen.

Die Beklagte konnte eine derartige Regelung auch bei Berücksichtigung des im Ortsteil … vorhandenen Baubestands treffen, ohne den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 BayBO zu überschreiten. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gestattet den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind deshalb nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, U.v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 20). Sie haben einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH a.a.O.). Auch wenn im Ortsteil …, wie die Kläger durch die Vorlage eines Luftbildes dargelegt haben, bereits eine größere Zahl von Gebäuden mit dunkler Dacheindeckung vorhanden ist, hindert das die Beklagte somit nicht daran, im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums auch auf eine positive Gestaltung durch eine sukzessive Herstellung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft hinzuwirken (BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.2429 - juris Rn. 3). Dies gilt hier umso mehr, als die Dachlandschaft nach dem vorgelegten Luftbild eindeutig durch ziegelrote Dächer geprägt wird und eine Entwicklung zu einer einheitlichen Dachlandschaft angesichts des geringen Anteils dunkler Dacheindeckungen ohne weiteres möglich ist.

Die OGS der Beklagten ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Vortrag des Bevollmächtigten der Kläger, es handle sich um einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Beklagte unterschiedliche Ortsteile mit verschiedenen Gestaltungsanforderungen belege, ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist es aufgrund der unterschiedlichen Gestalt bestimmter Ortsteile regelmäßig sinnvoll und unter Umständen geboten, die Gestaltungsanforderungen zu differenzieren (BayVerfGH, U.v. 23.1.20112 - Vf.18-VII-09-BayVBl. 2012, 397). Ein sachlicher Differenzierungsgrund für die unterschiedliche Behandlung von Ortsteilen ist wegen der abweichenden Bausubstanz gegeben.

Die Bestimmung B.6.2 OGS ist auch nicht aufgrund der für die Farbgebung gewählten Formulierung unbestimmt und damit unwirksam. Durch die Regelung „ziegelrot bis rotbraun“ hat die Beklagte ein Spektrum an Farbtönen vorgeben wollen, in denen der Rotanteil mitprägend in Erscheinung tritt. In dieser Form trägt die Formulierung dem Bestimmtheitsgrundsatz ausreichend Rechnung. Der Wille des Normgebers ist bei Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ohne weiteres zu erschließen (BayVGH, U.v. 12.5.2005 - 26 B 03.2454 - juris Rn. 29).

2. Nach dem Ergebnis des Augenscheins widerspricht die von den Klägern gewählte Farbe B.6.2 OGS. Zur unveränderten Beibehaltung des Farbtons der Dacheindeckung der Kläger ist eine Abweichung von der OGS gemäß Art. 63 BayBO i.V.m. B.15.1 OGS erforderlich. Wie die Kläger selbst vortragen, hat die Dacheindeckung den Farbton RAL 8014, der in der RAL-Farbkarte als sepiabraun bezeichnet wird. Ein Rotton ist bei dieser Farbe nicht erkennbar. Er widerspricht daher eindeutig der vorstehend ermittelten Intention von B.6.2 OGS, die auf ein rötliches Erscheinungsbild der Dacheindeckung abzielt.

3. Die Ablehnung einer Abweichung von B.6.2 OGS durch den Bescheid der Beklagten vom … Oktober 2015 ist rechtmäßig, eine erneute Verbescheidung kommt nicht in Betracht.

Nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BayBO kann die Gemeinde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung verlangt einen von der Regel abweichenden Sonderfall und eine atypische Situation (VG München, U.v. 8.8.2012 - M 9 K 10.5497 - juris Rn. 32). Eine solche Atypik setzt einen Unterschied des zu entscheidenden Falles vom normativen Regelfall voraus (BayVGH, B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris). Demgegenüber kann sich die Atypik nicht aus vergleichbaren Fällen in der Umgebung ergeben (BayVGH a.a.O.).

Eine atypische Fallgestaltung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich um den normativen Regelfall. Die Dacheindeckung des klägerischen Anwesens weicht mit ihrem dunklen Erscheinungsbild deutlich von dem nach der Satzung gewollten Erscheinungsbild ab. In einer durch Rottöne geprägten Dachlandschaft wird das Dach als Fremdkörper wahrgenommen. Selbst in dem Luftbild, das die Kläger vorgelegt haben, ist die Dachfläche des klägerischen Hauses aufgrund seiner abweichenden Dacheindeckung deutlich zu erkennen, obwohl der gesamte Ortsteil abgebildet ist.

Allein der Umstand, dass die Kläger sich bei der Gestaltung ihres Hauses im Übrigen an die Vorgaben der OGS gehalten haben, führt nicht dazu, dass hinsichtlich der Dachgestaltung eine Abweichung wegen atypischer Verhältnisse erteilt werden könnte. Die Einhaltung von baurechtlichen Normen lässt sich nicht durch die Erfüllung bzw. Übererfüllung anderer Vorgaben kompensieren. Dies gilt umso mehr, als die Dachgestalt für das Ortsbild von besonderer Bedeutung ist. Die Dachfarbe ist hier sogar wegen der geringen Höhe des Hauses der Kläger im Umfeld besonders deutlich wahrzunehmen. Aufgrund der großen Fläche der Dächer wirkt die Farbgebung dort besonders stark auf das Ortsbild.

Würde die Beklagte im Fall der Kläger von der Anforderung einer rötlich geprägten Dacheindeckung abweichen, so wäre sie gezwungen, dies in jedem beliebigen anderen Fall ebenso zu tun. Die Einhaltung der Bestimmung könnte nicht mehr durchgesetzt werden. Sie hat die Erteilung einer Abweichung zu Recht wegen des Fehlens besonderer, atypischer Umstände abgelehnt.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kläger haben gemäß § 154 Abs. 1, § 159 VwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Beigeladene trägt gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er sich nicht durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 10/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.
published on 11/09/2014 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gesamtschuldnerisch mit Ausnahme der außergericht
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published on 12/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.