Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die im Rahmen einer Nutzungsuntersagung für eine Kfz-Werkstatt ausgesprochene Anordnung zur Beseitigung der bestehenden Hebebühne.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr. …, Gemarkung …, … Weg …, in … (Baugrundstück). Auf dem Baugrundstück steht ein Einfamilienhaus aufgrund einer Baugenehmigung vom 19. Mai 2005. Zeitlich nach der Errichtung des Einfamilienhauses hat der Kläger in der Südwest-Ecke des Baugrundstückes eine Doppelgarage als verfahrensfreies Gebäude erstellt. Dieses Gebäude grenzt unmittelbar an das Grundstück Fl.-Nr. … im Süden und das Grundstück Fl.-Nr. … im Westen an. Die Grundfläche beträgt ca. 8 m x 5,8 m. Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan des Beigeladenen als Dorfgebiet dargestellt. Ein Bebauungsplan besteht für das Baugrundstück und dessen Umgebung nicht.

Der Kläger hatte seit dem 15. Mai 2013 auf dem Baugrundstück folgendes Gewerbe angemeldet: „Instandhaltung und Reparatur von KFZ mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t und weniger (ohne Lackierung und Autowäsche)“.

Im Rahmen einer Ortseinsicht am 5. Dezember 2013 stellte das Landratsamt fest, dass das Garagengebäude in der Südwest-Ecke des Baugrundstückes als Kfz-Werkstatt genutzt wird. Der Kläger wurde daraufhin mit Schreiben vom 7. Februar 2014 aufgefordert, die Nutzung der Garage als KFZ-Werkstätte zu beenden. Daraufhin erfolgte am 24. Februar 2014 die Abmeldung des zuvor genannten Gewerbes. Das Landratsamt wies den Kläger darauf hin, dass die bloße Abmeldung die illegale Nutzung der Garage nicht beende und zudem der Ausbau der Hebebühne erforderlich sei.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … November 2014 wurde dem Kläger die Nutzung der Garage auf der Fl.-Nr. …, Gemarkung …, als Kfz-Werkstatt untersagt (Nr. 1. des Bescheides). In Nr. 2. des Bescheides wurde angeordnet, dass der Kläger die Hebebühne aus der Garage bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Bescheides auszubauen habe. In Nr. 5 des Bescheides wurde dem Kläger für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung von Nr. 2 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht.

In den Gründen des Bescheides führte das Landratsamt aus, dass die Errichtung einer Hebebühne in der als Grenzgarage nach Art. 2 Abs. 8 Satz 2 … Bauordnung (BayBO) erstellten Garage eine Nutzungsänderung darstelle, die unzulässig sei. Für eine Werkstattnutzung bestehe keine Verfahrensfreiheit mehr. Die Nutzungsänderung bedürfe einer Baugenehmigung, die nicht erteilt werden könne. Die Umgebung sei als allgemeines Wohngebiet anzusehen, in dem eine Kfz-Werkstätte unzulässig sei. Darüber hinaus halte das Gebäude die nötigen Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO nicht ein, da die Nutzungsänderung der Garage die Zulässigkeit als grenznahes Gebäude ausschließe. Die Beseitigung der Hebebühne sei erforderlich, da nur durch diese die Nutzungsuntersagung der Garage als Kfz-Werkstätte durchgesetzt werden könne. Schon das Vorhalten der Hebebühne stelle eine Fortsetzung der Nutzung dar.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Beklagten erhoben. Er beantragt:

Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2014 wird in Ziffer 2. aufgehoben.

Die Nutzung als Kfz-Werkstatt sei mittlerweile aufgegeben worden, obwohl eine Abstandsflächenübernahme der Nachbarschaft möglich sei und die Umgebung anders, als durch das Landratsamt beurteilt, ein Mischgebiet sei. Die Beseitigung der Hebebühne, gegen die sich die Klage ausschließlich richte, könne nicht verlangt werden, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Von der Garage des Klägers würden keinerlei unzulässige Immissionen ausgehen. Eine private Nutzung der Hebebühne sei nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2015 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Eine Legalisierung der Garage sei abstandsflächenrechtlich nicht möglich, da eine Abstandsflächenübernahme im Süden angesichts einer bestehenden Bebauung ausscheide. Die Garage dürfe deshalb als Grenzgarage nicht zur Werkstatt ungenutzt werden. Das Vorhalten der Hebebühne führe zu einer Fortsetzung der unzulässigen Nutzung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein am 22. Juni 2016. Auf die Augenscheinfeststellungen wird Bezug genommen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage richtet sich ausschließlich gegen die in dem Bescheid angeordnete Beseitigung der in der streitgegenständlichen Garage befindlichen Hebebühne. Die mit dem Bescheid ebenfalls ausgesprochene Nutzungsuntersagung in Nr. 1. ist demgegenüber mangels hiergegen eingelegter Rechtsbehelfe bestandskräftig.

Nr. 2. des Bescheides des Beklagten vom ... November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Beseitigung der Hebebühne kann sich auf Art. 76 Satz 2 BayBO stützen (1.). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben, da die Nutzung genehmigungsbedürftig ist (2.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Nutzung bauordnungsrechtlich (3.) und bauplanungsrechtlich (4.) nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Beseitigung der Hebebühne ist zudem verhältnismäßig (5.)

1. Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Beseitigung der Hebebühne ist hier die Befugnis zur Nutzungsuntersagung in Art. 76 Satz 2 BayBO.

Die Befugnis, eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung einer baulichen Anlage zu untersagen, umfasst auch die Befugnis, die Beseitigung von Einrichtungen anzuordnen, deren Vorhaltung zu einer Fortsetzung der zu untersagenden Nutzung führt (VG München, U. v. 23.09.2015 - M 9 K 14.4906 -; BayVGH, B.v. 06.09.2010 - 15 ZB 09.2375 -, juris, Rd. 18; U. v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 -, juris, Rd. 23 ff.) . Dies folgt daraus, dass ein baurechtswidriger Zustand nicht erst mit der Ausübung einer illegalen Nutzung beginnt, sondern schon dann, wenn eine solche Nutzung vorbereitet ist (BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 -, juris, Rd. 24).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Nutzung des Garagengebäudes des Klägers als Kfz-Werkstatt hängt, unabhängig von einer gewerblichen oder privaten Tätigkeit, davon ab, ob das Gebäude für eine Reparatur von Kraftfahrzeugen eingerichtet ist. Schon eine solche Einrichtung, nicht erst die Reparaturtätigkeit, macht das Gebäude zu einer Werkstatt, die sich von einer Garage, die dem bloßen Abstellen von Fahrzeugen dient, unterscheidet. Die streitgegenständliche Hebebühne kann allein dazu dienen, Kraftfahrzeuge zu reparieren. Einen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes als KFZ-Abstellplatz lässt sich nicht herstellen. Dementsprechend ist die Anordnung der Beseitigung der Hebebühne Teil der Nutzungsuntersagungsverfügung und auf die Rechtsgrundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO zu stützen.

2. Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann eine Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die Nutzung des Gebäudes als Kfz-Werkstatt ist formell baurechtswidrig, da sie genehmigungsbedürftig wäre, eine Genehmigung aber nicht vorliegt.

Die Werkstattnutzung wäre nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftig, da eine Verfahrensfreiheit gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO nicht besteht. Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO sind lediglich Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer Fläche bis 50 m² verfahrensfrei zu errichten. Bei einer durch den festen Einbau einer Hebebühne manifestierten Werkstatt handelt es sich nicht um eine Garage im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen (Art. 2 Abs. 8 Satz 2 BayBO). Abgesehen von gänzlich untergeordneten Annextätigkeiten umfasst dieser Begriff lediglich die Nutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (VG München, U. v. 23.09.2015 - M 9 K 14.4906 - und Simon/Busse, BayBO, 122. Ergänzungslieferung Januar 2016, Art. 6 BayBO, Rd. 523). Durch die streitgegenständliche Hebebühne erhält das Gebäude den Charakter einer Werkstatt, die weder von der Verfahrensfreiheit gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO noch von der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO gedeckt ist. Die Hebebühne kann allein dazu dienen, in der Garage über die herkömmlichen in einer Garage stattfindenden Arbeiten hinausgehende Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen durchzuführen. Die Ausstattung mit einer Hebebühe, die im vorliegenden Fall in den Boden eingelassen ist, lässt sich mit dem bloßen Aufbewahren von Kraftfahrzeugen nicht begründen.

3. Die Ermessensausübung zur Anordnung in Ziff. 2 des Bescheids ist im Rahmen des gem. § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.

Für die auf die Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO gestützte Beseitigung der Hebebühne genügt ebenso wie für die Untersagung einer Nutzung die formelle Rechtswidrigkeit der Anlage. Im Rahmen des dem Beklagten bei der Entscheidung über die Nutzungsuntersagung und der Beseitigung der Hebebühne zustehenden Ermessens kann allenfalls eine offensichtlich bestehende Genehmigungsfähigkeit zur Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung führen. Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit und damit eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung hinsichtlich der Hebebühne ist nicht gegeben.

Das Gebäude ist bauordnungsrechtlich unzulässig, da es die nach Süden und Westen erforderlichen Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO nicht einhält. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem als Werkstatt für Kraftfahrzeuge genutzten Gebäude nicht um ein nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO ohne eigene Abstandsflächen zulässiges Garagengebäude. Die Abstandsflächen, die nach Westen und Süden erforderlich wären, lassen sich auch nicht durch eine sog. Abstandsflächenübernahme nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO nachträglich herstellen. Eine Abstandsflächenübernahme auf der Südseite des Gebäudes scheidet aus, da sich hier bereits andere Gebäude befinden. Im Übrigen liegt eine derartige Übernahmeerklärung nicht vor, weshalb eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht anzunehmen ist.

4. Eine Genehmigung des Vorhabens ist auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

Das Vorhaben wäre hinsichtlich seiner Nutzungsart nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 3 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu beurteilen. Der Augenschein hat ergeben, dass die für die Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der Art der Nutzung maßgebliche Umgebung die Bebauung beidseits der Sackgasse des „... Weg“ ist. Es handelt sich hierbei sowohl durch freie Flächen als auch durch seine Struktur um einen deutlich von dem im Übrigen dörflich geprägten Ortsteil abgegrenzten Bereich, der für sich genommen, einheitlich beurteilt werden muss. Beidseits der Sackgasse des ... Weges besteht eine gleichartige Bebauungsstruktur durch Einfamilienhäuser und zugehörige Gartenflächen, während im Übrigen Ortsteil größere Landwirtschaften mit Nebengebäuden vorherrschen. Die Sackgasse des ... Weges wird zudem durch seine eigenständige Erschließung abgegrenzt. Diese bandartige Bebauung ist wiederum durch die Freifläche im Westen von der ländlichen Bebauung getrennt.

Dieser für die Beurteilung des Einfügens maßgebliche Bereich wird nach der übereinstimmenden Feststellung der Parteien ausschließlich durch Wohngebäude genutzt. Es handelt sich demzufolge um ein reines Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO. In diesem sind ausschließlich Wohngebäude sowie Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen, zulässig. Eine Werkstatt zur Reparatur von KFZ ist nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauNVO nicht zulässig und kann auch nicht gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 3 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden.

5. Die Anordnung zur Beseitigung der Hebebühne ist auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.

Die Anordnung war erforderlich, um die unzulässige Nutzung zu beenden. Wie bereits ausgeführt, manifestiert sich die Nutzung als Kfz-Werkstatt gerade durch die hier fest im Boden eingebaute Hebebühne. Nur durch deren Beseitigung kann die Nutzung dauerhaft unterbunden werden. Ein bloßes Unterlassen des Eigentümers genügt nicht, um den baurechtswidrigen Zustand dauerhaft zu beheben. Insofern ist es in solchen Fällen geboten, die Untersagung der Nutzung mit einer Anordnung zu verbinden, was an baulichen Änderungen vorzunehmen ist, um dem Gebot nachzukommen (BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 -, juris, Rd. 30). Ein milderes Mittel, das ebenso die dauerhafte Verhinderung der Werkstattnutzung sicherstellen könnte, ist nicht ersichtlich.

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten des Beigeladenen hat dieser gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen, da er sich nicht durch die Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig voll

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Fl.Nr. 1419/3 der Gemarkung ... Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus als Hauptgebäude bebaut. In einem Abstand von 1 m zum Nachbargrundstück steht im südöstlichen Bereich des Grundstücks eine Doppelgarage, die mit Bescheid vom 25. August 2011 genehmigt wurde. Dabei wurde von den Abstandsflächenvorschriften zum Grundstück mit der Fl.Nr. 1419/4 eine Abweichung zugelassen.

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die weiteren wie das Klägergrundstück im Westen an die K...straße angrenzenden Grundstücke werden zum Wohnen genutzt. Die Umgebung hat den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets.

Am 1. Oktober 2012 wurde dem Beklagten von einem Nachbarn angezeigt, dass in der Doppelgarage eine Hebebühne eingebaut und regelmäßig Reparaturarbeiten an verschiedenen Kraftfahrzeugen durchgeführt wurden. In der Folge kam es am 10. Oktober 2012 zu einer Ortsbesichtigung der Doppelgarage durch das Landratsamt Eichstätt.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 wurden die Klägerin und ihr Ehemann aufgefordert, die Garage nicht mehr gewerblich zu nutzen und die Hebebühne bis spätestens zum 10. November 2012 auszubauen. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 nahm der Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Beklagten zur Sach- und Rechtslage Stellung und teilte mit, dass der Ehemann der Klägerin die Kfz-Arbeiten bis zur Klärung der Angelegenheit einstellen werde.

Nach einer erneuten Nachbarbeschwerde fand am 8. September 2014 eine weitere Ortsbesichtigung durch das Landratsamt Eichstätt statt.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 untersagte das Landratsamt unter Ziffer 1 der Klägerin die Nutzung der Doppelgarage zu „gewerblichen Zwecken bzw. als Kfz-Werkstatt einschließlich Reifenhandel“, verpflichtete die Klägerin unter Ziffer 2 zum Ausbau der Hebebühne bis 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheids und ordnete in Ziffer 3 die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 an. Für die Verpflichtungen unter Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 wurde in Ziffer 4 bzw. 5 jeweils ein Zwangsgeld von 1.000,-- € angedroht. Unter Ziffer 6 wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und unter Ziffer 7 eine Gebühr von 250,-- € und Auslagen von 53,45 € festgesetzt.

Es liege eine gewerbliche Nutzung der Garage als Kfz-Werkstatt vor und diese gehe aufgrund der regelmäßigen Montage- und Reparaturarbeiten über die private Nutzung und den Eigenbedarf des eigenen Kfz hinaus. Ein solcher Betrieb sei auf dem in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstück nicht zulässig. Es liege ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften vor. Eine Baugenehmigung könne nicht erteilt werden. Die Beseitigung der Hebebühne ergebe sich aus der Nutzungsuntersagung, da bereits das Vorhalten der Hebebühne eine Fortsetzung der unzulässigen Nutzung darstelle. Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung sei anzuordnen, da es im öffentlichen Interesse liege, die rechtswidrige Nutzung von Anlagen, die nicht mit den Gesetzen übereinstimmten, zu beenden. Die Klägerin könne jedenfalls als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, da sie Alleineigentümerin des Grundstücks und Bauherrin der Doppelgarage sei.

Mit Bescheid vom 03. Februar 2015 wurde die im Bescheid vom 13. Oktober 2014 falsch bezeichnete Fl.Nr. 73/1 des Grundstücks zur zutreffenden Fl.Nr. 1419/3 abgeändert.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin beantragt durch ihren Bevollmächtigten,

den Bescheid des Landratsamts Eichstätt vom 13. Oktober 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. Februar 2015 aufzuheben.

Er macht geltend, der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung lägen nicht vor. Es liege schon keine Nutzungsänderung vor. Es finde keine gewerbliche Nutzung der Doppelgarage als Kfz-Werkstatt statt, da die Tätigkeit nicht dem Lebensunterhalt der Klägerin oder ihrem Ehemann dienen würde und das angemeldete Gewerbe des Ehemanns „Handel mit Kfz-Ersatzteilen“ bereits am 30.06.2014 abgemeldet worden sei. In der Doppelgarage würden weiterhin täglich beide Fahrzeuge der Familie untergebracht und das „Schrauben“ an Fahrzeugen lediglich als Annex zur Garagennutzung hobbymäßig betrieben. Hilfsweise macht er geltend, eine eventuelle Nutzungsänderung sei genehmigungsfähig. Eine hobbymäßige Kfz-Werkstatt sei in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Werkstatt weise eine erhebliche Abweichung von der typischen Betriebsform auf, weil sie nur ein Hobby sei, keine Karosserie- und Lackierarbeiten erfolgten und kein störender An- und Abfahrtsverkehr entstehe. Eine Nutzungsänderung, die ohne Änderung an der Bausubstanz erfolge, habe keine Relevanz für die Abstandsflächen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch den Montage- und Werkstattbetrieb mit Hebebühne ergebe sich eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Garage werde nicht mehr wie genehmigt ausschließlich als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge genutzt. Es spiele keine Rolle, dass der Montage- und Werkstattbetrieb nur an einzelnen Tagen oder Abenden stattfinde und ob die Tätigkeiten zu gewerblichen oder privaten Zwecken oder teilweise unentgeltlich erfolgten. Es sei auch von einer gewerblichen Nutzung auszugehen, da insbesondere Montage- und Reparaturarbeiten durchgeführt würden und dies nicht nur für den Bedarf der eigenen Kraftfahrzeuge. Die bei Montagearbeiten und einer Kfz-Werkstatt durchgeführten lärmintensiven Tätigkeiten seien in einem allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich. Außerdem würden durch die geänderte Nutzung auch die Abstandsflächen verletzt. Die Anordnung der Beseitigung der Hebebühne sei erforderlich gewesen, da mit dem Aufstellen der Hebebühne eine Nutzungsänderung der Garage einhergegangen sei und bereits das Vorhalten dieser Einrichtung zu einer Fortsetzung der nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Nutzung führe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. September 2015. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angegriffene Bescheid vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das gilt zunächst im Hinblick auf die unter Ziffer 1 ausgesprochene Nutzungsuntersagung.

Der Bescheid ist hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Hinreichend bestimmt ist ein Bescheid, wenn die mit ihm getroffene Reglung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) gegebenenfalls nach Auslegung eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667/1668). Das ist hier der Fall. Aus dem Bescheid mitsamt der Begründung ist für die Klägerin erkennbar, dass sie in der betroffenen Garage in Zukunft keine Werkstattarbeiten mehr durchführen darf, also insbesondere keine Reparatur- und Montagearbeiten. Sie muss sich auf das Abstellen von Kraftfahrzeugen und solche Tätigkeiten beschränken, die als Begleiterscheinungen (Annex) zum dauerhaften Abstellen eines Fahrzeugs angesehen werden können (vgl. VG Regensburg, U. v. 24.7.2012 - RO 6 K 12.428 - juris Rn. 43).

Die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO liegen vor. Danach kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.

Die Nutzung der hier betroffenen Garage ist formell rechtswidrig. Die Baugenehmigung vom 25. August 2011 deckt eine Nutzung als Werkstätte nicht ab. Genehmigt ist eine Doppelgarage. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen (Art. 2 Abs. 8 Satz 2 BayBO). Abgesehen von gänzlich untergeordneten Annex-Tätigkeiten wird durch die Genehmigung einer Garage eine über das Abstellen von Kraftfahrzeugen hinausgehende Nutzung nicht zugelassen. Dabei ist nicht maßgeblich, ob Werkstattarbeiten gewerblichen Charakter i. S. einer Gewinnerzielungsabsicht haben (OVG NW, B. v. 3.9.2008 - 7 B 917/08 - juris Rn. 3).

Die Nutzung ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Bei einer Nutzung als Werkstatt hält das Gebäude die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Der Grenzabstand beträgt lediglich 1 m. Die Befreiung von den Vorschriften über die Abstandsflächen in der Baugenehmigung vom 25. August 2011 gilt nur im Zusammenhang mit der dort genehmigten Nutzung als Garagengebäude. Auf die Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann vorliegend nicht zurückgegriffen werden, da die mittlere Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut gemessen (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO) des betroffenen Gebäudes 3,74 m zuzüglich eines Drittels der Giebelfläche beträgt und damit deutlich mehr als 3 m.

Auch die Beseitigung der Hebebühne konnte rechtmäßig angeordnet werden. Rechtsgrundlage ist insoweit ebenfalls Art. 76 Satz 2 BayBO. Die Befugnis, einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung zu untersagen, umfasst die Befugnis, die Beseitigung von Einrichtungen anzuordnen, deren Vorhalten zu einer Fortsetzung der zu untersagenden Nutzung führt (vgl. BayVGH, B. v. 6.9.2010 - 15 ZB 09.2375 - juris Rn. 18; U. v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - juris Rn. 23 ff.).

Fehler bei der Ausübung des dem Beklagten nach Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Ermessens sind nicht ersichtlich.

Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Sie kann sich auf Art. 31 Abs. 1 VwZVG stützen. Die angedrohte Höhe von 1.000,00 Euro hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Fehler bei der Bemessung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und 4 VwZVG sind nicht ersichtlich.

Auch die unter den Ziffern 6 und 7 des angegriffenen Bescheids angeordnete Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens durch die Klägerin und Festsetzung einer Gebühr von 250,00 Euro sowie Auslagen von 53,45 Euro sind rechtmäßig. Grundlage ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. mit Tarifnummer 2.I.1./1.45 des Kostenverzeichnisses. Die festgesetzte Gebühr von 250,00 Euro hält sich im Rahmen von 25,00 Euro bis 2.500,00 Euro.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens als unterliegende Partei, § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 ZPO

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.