Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2015 - M 9 K 14.4906

published on 23/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2015 - M 9 K 14.4906
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Subsequent court decisions
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 1 ZB 15.2619, 04/08/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Fl.Nr. 1419/3 der Gemarkung ... Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus als Hauptgebäude bebaut. In einem Abstand von 1 m zum Nachbargrundstück steht im südöstlichen Bereich des Grundstücks eine Doppelgarage, die mit Bescheid vom 25. August 2011 genehmigt wurde. Dabei wurde von den Abstandsflächenvorschriften zum Grundstück mit der Fl.Nr. 1419/4 eine Abweichung zugelassen.

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die weiteren wie das Klägergrundstück im Westen an die K...straße angrenzenden Grundstücke werden zum Wohnen genutzt. Die Umgebung hat den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets.

Am 1. Oktober 2012 wurde dem Beklagten von einem Nachbarn angezeigt, dass in der Doppelgarage eine Hebebühne eingebaut und regelmäßig Reparaturarbeiten an verschiedenen Kraftfahrzeugen durchgeführt wurden. In der Folge kam es am 10. Oktober 2012 zu einer Ortsbesichtigung der Doppelgarage durch das Landratsamt Eichstätt.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 wurden die Klägerin und ihr Ehemann aufgefordert, die Garage nicht mehr gewerblich zu nutzen und die Hebebühne bis spätestens zum 10. November 2012 auszubauen. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 nahm der Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Beklagten zur Sach- und Rechtslage Stellung und teilte mit, dass der Ehemann der Klägerin die Kfz-Arbeiten bis zur Klärung der Angelegenheit einstellen werde.

Nach einer erneuten Nachbarbeschwerde fand am 8. September 2014 eine weitere Ortsbesichtigung durch das Landratsamt Eichstätt statt.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 untersagte das Landratsamt unter Ziffer 1 der Klägerin die Nutzung der Doppelgarage zu „gewerblichen Zwecken bzw. als Kfz-Werkstatt einschließlich Reifenhandel“, verpflichtete die Klägerin unter Ziffer 2 zum Ausbau der Hebebühne bis 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheids und ordnete in Ziffer 3 die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 an. Für die Verpflichtungen unter Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 wurde in Ziffer 4 bzw. 5 jeweils ein Zwangsgeld von 1.000,-- € angedroht. Unter Ziffer 6 wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und unter Ziffer 7 eine Gebühr von 250,-- € und Auslagen von 53,45 € festgesetzt.

Es liege eine gewerbliche Nutzung der Garage als Kfz-Werkstatt vor und diese gehe aufgrund der regelmäßigen Montage- und Reparaturarbeiten über die private Nutzung und den Eigenbedarf des eigenen Kfz hinaus. Ein solcher Betrieb sei auf dem in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstück nicht zulässig. Es liege ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften vor. Eine Baugenehmigung könne nicht erteilt werden. Die Beseitigung der Hebebühne ergebe sich aus der Nutzungsuntersagung, da bereits das Vorhalten der Hebebühne eine Fortsetzung der unzulässigen Nutzung darstelle. Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung sei anzuordnen, da es im öffentlichen Interesse liege, die rechtswidrige Nutzung von Anlagen, die nicht mit den Gesetzen übereinstimmten, zu beenden. Die Klägerin könne jedenfalls als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, da sie Alleineigentümerin des Grundstücks und Bauherrin der Doppelgarage sei.

Mit Bescheid vom 03. Februar 2015 wurde die im Bescheid vom 13. Oktober 2014 falsch bezeichnete Fl.Nr. 73/1 des Grundstücks zur zutreffenden Fl.Nr. 1419/3 abgeändert.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin beantragt durch ihren Bevollmächtigten,

den Bescheid des Landratsamts Eichstätt vom 13. Oktober 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. Februar 2015 aufzuheben.

Er macht geltend, der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung lägen nicht vor. Es liege schon keine Nutzungsänderung vor. Es finde keine gewerbliche Nutzung der Doppelgarage als Kfz-Werkstatt statt, da die Tätigkeit nicht dem Lebensunterhalt der Klägerin oder ihrem Ehemann dienen würde und das angemeldete Gewerbe des Ehemanns „Handel mit Kfz-Ersatzteilen“ bereits am 30.06.2014 abgemeldet worden sei. In der Doppelgarage würden weiterhin täglich beide Fahrzeuge der Familie untergebracht und das „Schrauben“ an Fahrzeugen lediglich als Annex zur Garagennutzung hobbymäßig betrieben. Hilfsweise macht er geltend, eine eventuelle Nutzungsänderung sei genehmigungsfähig. Eine hobbymäßige Kfz-Werkstatt sei in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Werkstatt weise eine erhebliche Abweichung von der typischen Betriebsform auf, weil sie nur ein Hobby sei, keine Karosserie- und Lackierarbeiten erfolgten und kein störender An- und Abfahrtsverkehr entstehe. Eine Nutzungsänderung, die ohne Änderung an der Bausubstanz erfolge, habe keine Relevanz für die Abstandsflächen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch den Montage- und Werkstattbetrieb mit Hebebühne ergebe sich eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Garage werde nicht mehr wie genehmigt ausschließlich als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge genutzt. Es spiele keine Rolle, dass der Montage- und Werkstattbetrieb nur an einzelnen Tagen oder Abenden stattfinde und ob die Tätigkeiten zu gewerblichen oder privaten Zwecken oder teilweise unentgeltlich erfolgten. Es sei auch von einer gewerblichen Nutzung auszugehen, da insbesondere Montage- und Reparaturarbeiten durchgeführt würden und dies nicht nur für den Bedarf der eigenen Kraftfahrzeuge. Die bei Montagearbeiten und einer Kfz-Werkstatt durchgeführten lärmintensiven Tätigkeiten seien in einem allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich. Außerdem würden durch die geänderte Nutzung auch die Abstandsflächen verletzt. Die Anordnung der Beseitigung der Hebebühne sei erforderlich gewesen, da mit dem Aufstellen der Hebebühne eine Nutzungsänderung der Garage einhergegangen sei und bereits das Vorhalten dieser Einrichtung zu einer Fortsetzung der nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Nutzung führe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. September 2015. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angegriffene Bescheid vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das gilt zunächst im Hinblick auf die unter Ziffer 1 ausgesprochene Nutzungsuntersagung.

Der Bescheid ist hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Hinreichend bestimmt ist ein Bescheid, wenn die mit ihm getroffene Reglung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) gegebenenfalls nach Auslegung eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667/1668). Das ist hier der Fall. Aus dem Bescheid mitsamt der Begründung ist für die Klägerin erkennbar, dass sie in der betroffenen Garage in Zukunft keine Werkstattarbeiten mehr durchführen darf, also insbesondere keine Reparatur- und Montagearbeiten. Sie muss sich auf das Abstellen von Kraftfahrzeugen und solche Tätigkeiten beschränken, die als Begleiterscheinungen (Annex) zum dauerhaften Abstellen eines Fahrzeugs angesehen werden können (vgl. VG Regensburg, U. v. 24.7.2012 - RO 6 K 12.428 - juris Rn. 43).

Die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO liegen vor. Danach kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.

Die Nutzung der hier betroffenen Garage ist formell rechtswidrig. Die Baugenehmigung vom 25. August 2011 deckt eine Nutzung als Werkstätte nicht ab. Genehmigt ist eine Doppelgarage. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen (Art. 2 Abs. 8 Satz 2 BayBO). Abgesehen von gänzlich untergeordneten Annex-Tätigkeiten wird durch die Genehmigung einer Garage eine über das Abstellen von Kraftfahrzeugen hinausgehende Nutzung nicht zugelassen. Dabei ist nicht maßgeblich, ob Werkstattarbeiten gewerblichen Charakter i. S. einer Gewinnerzielungsabsicht haben (OVG NW, B. v. 3.9.2008 - 7 B 917/08 - juris Rn. 3).

Die Nutzung ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Bei einer Nutzung als Werkstatt hält das Gebäude die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Der Grenzabstand beträgt lediglich 1 m. Die Befreiung von den Vorschriften über die Abstandsflächen in der Baugenehmigung vom 25. August 2011 gilt nur im Zusammenhang mit der dort genehmigten Nutzung als Garagengebäude. Auf die Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann vorliegend nicht zurückgegriffen werden, da die mittlere Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut gemessen (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO) des betroffenen Gebäudes 3,74 m zuzüglich eines Drittels der Giebelfläche beträgt und damit deutlich mehr als 3 m.

Auch die Beseitigung der Hebebühne konnte rechtmäßig angeordnet werden. Rechtsgrundlage ist insoweit ebenfalls Art. 76 Satz 2 BayBO. Die Befugnis, einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung zu untersagen, umfasst die Befugnis, die Beseitigung von Einrichtungen anzuordnen, deren Vorhalten zu einer Fortsetzung der zu untersagenden Nutzung führt (vgl. BayVGH, B. v. 6.9.2010 - 15 ZB 09.2375 - juris Rn. 18; U. v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - juris Rn. 23 ff.).

Fehler bei der Ausübung des dem Beklagten nach Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Ermessens sind nicht ersichtlich.

Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Sie kann sich auf Art. 31 Abs. 1 VwZVG stützen. Die angedrohte Höhe von 1.000,00 Euro hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Fehler bei der Bemessung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und 4 VwZVG sind nicht ersichtlich.

Auch die unter den Ziffern 6 und 7 des angegriffenen Bescheids angeordnete Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens durch die Klägerin und Festsetzung einer Gebühr von 250,00 Euro sowie Auslagen von 53,45 Euro sind rechtmäßig. Grundlage ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. mit Tarifnummer 2.I.1./1.45 des Kostenverzeichnisses. Die festgesetzte Gebühr von 250,00 Euro hält sich im Rahmen von 25,00 Euro bis 2.500,00 Euro.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens als unterliegende Partei, § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 ZPO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.