Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Aug. 2016 - M 9 K 14.50743

published on 16/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Aug. 2016 - M 9 K 14.50743
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 25. September 2014 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 7. November 2014 einen Asylantrag. Am 24. November 2014 wurde aufgrund eines Eurodac-Treffers ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III Verordnung an Ungarn gerichtet. Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-III-VO.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Ungarn für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei und außergewöhnliche humanitäre Gründe nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, die ein Selbsteintrittsrecht rechtfertigte, nicht ersichtlich seien. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Kläger erhob am 29. Dezember 2014 gegen den am 23. Dezember 2014 zugestellten Bescheid Klage und beantragte sinngemäß:

Den Bescheid des Bundesamtes vom ... Dezember 2014 aufzuheben.

Er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt und sich dort nur ca. zwei Wochen aufgehalten. Sein Vater sei auf der Flucht gestorben. Durch die psychisch belastenden Erlebnisse auf seiner Flucht und insbesondere durch den Verlust seines Vaters leide er unter starken emotionalen Beeinträchtigungen, die sich durch eine Abschiebung nach Ungarn deutlich verschlechtern würden.

Ein zugleich gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie auf Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2015 abgelehnt. Aufgrund eines Antrags des Bevollmächtigten des Klägers vom 28. September 2015 nach § 80 Abs. 7 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse im Herbst 2015 nach der dem Gericht bekannten Sach- und Rechtslage, ein Anspruch auf einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland vorläge; die Bundesrepublik Deutschland habe eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen, die nach dem Dublin-Abkommen ein Asylverfahren in Ungarn durchzuführen hätten, ohne weitere Nachweise aus humanitären Gründen aufgenommen, so dass vor dem Hintergrund der erschöpften Aufnahmekapazitäten in Ungarn als systemischer Mangel, auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung beim Gesetzesvollzug, dem Antrag stattzugeben sei.

Der Rechtsstreit wurde zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Der Bevollmächtige des Klägers erklärte mit Schreiben vom 7. April 2016 sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf mündliche Verhandlung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und die Akten der eilverfahren M 9 S 14.50745 und M 9 S7 15.50813 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Klägerseite auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat und von der Beklagten eine allgemeine Verzichtserklärung vorliegt, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylG (damals § 27a AsylVfG) als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Regelung ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist im vorliegenden Fall Ungarn; auf die Entscheidungen in den Eilverfahren wird diesbezüglich Bezug genommen.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Ungarns den Asylantrag des Klägers selbst inhaltlich zu prüfen. Ein solches Selbsteintrittsrecht besteht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a.) in Ausnahmefällen bei systemischen Mängeln im Aufnahmestaat. Danach ist Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU Grundrechtecharta) dahin auszulegen, dass ein Asylbewerber nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen ist, wenn durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass in dem Mitgliedsstaat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen und der Asylbewerber tatsächlich in Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Grundsätzlich nun der zurückschiebende Mitgliedstaat nationale Regelungen und Praktiken des anderen Mitgliedstaats nicht prüfen (Vertrauensgrundsatz, EuGH, U. v. 17.3.2016 - C-695/15 - PPU).

Auf der Grundlage des dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn ist für die Person des Klägers derzeit nicht auf Tatsachen gestützt ernstlich zu befürchten, dass in Ungarn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 EU Grundrechtecharta bzw. Art. 3 Europäischen Menschenrechtskonvention begründen könnten. Aktuell zugrunde gelegt wurden insbesondere der Berichts des Hungarian Helsinki Committees zu den Änderungen des ungarischen Asylrechts vom 7. August 2015; Bericht des Hungarian Helsinki Committees zur Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn, Stand Mai 2014; Stellungnahme des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf; Amnesty International Juli 2015: „Europe´s Borderlands - Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary“; Amnesty International zur Lage der Flüchtlinge in Ungarn, Oktober 2015: „Fenced out-Hungary´s violations of the rights of refugees and migrants“; UNHCR, 6. bis 12. November 2015, Europe`s refugees emercency respons update; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg. Die Stellungnahmen sind im Internet abrufbar.

Anders als in der zweiten Jahreshälfte 2015 kann zum Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Klageverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass Tatsachen vorliegen und bekannt sind, aufgrund derer von systemischen Mängeln in Ungarn auszugehen ist. Berichte über die Zustände in ungarischen Aufnahmelagern aus der zweiten Jahreshälfte 2015 sind nicht mehr aktuell und waren dem extremen Ansturm von Flüchtlingen auf dem Weg nach Europa geschuldet.

Die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiert, ist kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat bereits mit Urteil vom 3. Juli 2014 im Ergebnis festgestellt, dass systemische Mängel hinsichtlich der Inhaftierungspraxis nicht vorliegen und dass ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung i. S. des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht bestehe (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies in neueren Entscheidungen bestätigt und sich maßgeblich darauf gestützt, dass auch der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13A ZB 15.50097; B. v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076). Diese Entscheidungen können für die heutigen Verhältnisse wieder herangezogen werden, da die Zahlen der Asylbewerber 2016 drastisch zurückgegangen sind.

Systemische Mängel folgen auch nicht aus dem Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht des Instituts für Ostrecht in München (Professor Dr. Küper, vom 02.10.2015, gegenüber dem VG Düsseldorf im Verfahren 22 K 3263/15.2). Aus diesem Gutachten ergibt sich im Wesentlichen, dass Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat ansieht. Nachweise und tatsächliche Aussagen über mögliche Missstände im serbischen Asylsystem, aufgrund derer allein systemische Mängel als Folge der ungarischen Drittstaatenregelung begründet sein könnten, lassen sich diesem Gutachten gerade nicht entnehmen.

Nach diesem Gutachten zur Rechtslage ist auch der Umstand, dass in Ungarn seit dem 1. August 2015 ein geändertes Asylverfahrensgesetzt in Kraft getreten ist, das die Rechte von Asylsuchenden erneut einschränkt, ist nicht dazu geeignet, einen systemischen Mangel zu begründen. Die materiell-rechtliche Verschärfung des Asylrechts, wonach Asylanträge abgelehnt werden dürfen, wenn Asylsuchende über sichere Transitstaaten eingereist sind, ist eine einschränkende Bestimmung, die ebenso wenig wie die entsprechende Regelung des § 26a AsylG einen systemischen Mangel darstellt. Auch die Regelungen, wonach das Asylverfahren verkürzt und Asylanträge dann abgelehnt werden, wenn sich ein Asylbewerber unentschuldigt länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt, kann nicht als systemischer Mangel betrachtet werden. Die Verkürzung der Asylverfahren durch Einführung eines Schnellverfahrens und die rasche Abschiebung ist der Versuch, Einreise, Registrierung, Aufenthalt, Anerkennung und Abschiebung von Flüchtlingen zu regulieren und entspricht der humanitären Forderung, die Verfahren rasch durchzuführen. Es ist auch kein systemischer Mangel, wenn nur Asylanträge bearbeitet werden, wenn der Betreffende sich noch an dem ihm zur Verfügung gestellten und zugewiesenen Aufenthaltsort aufhält. Aus dem Rechtsgutachten vom 2. Oktober 2015, in dem im Wesentlichen nur das ungarische Asylrecht übersetzt und erläutert wird, folgt, dass die ungarische Rechtslage umfangreiche Regelungen über eine Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung, Rückschickungsverbote und Ausweisungen enthält und dass gegen die Entscheidung der Flüchtlingsbehörde sowie gegen die Ausweisung Rechtsmittel möglich sind. Danach findet das beschleunigte Verfahren statt, wenn u. a. ein Wiederholungsantrag gestellt wird, ohne das neue Umstände oder Tatsachen vorliegen (§ 51 Abs. 2 Buchstabe d) oder wenn ein sicherer Drittstatt existiert (§ 51 Abs. 2 Buchstabe e). Die Feststellung der Unzulässigkeit des Antrags wegen des Vorhandenseins eines sicheren Drittstaats darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller in diesem Drittstaat auch die Möglichkeit gehabt hätte, Schutz zu beanspruchen (§ 51 Abs. 4 Buchstabe a und b). Eine Beweislastumkehr sieht § 51 Abs. 5 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 vor. Sonstige Fälle eines beschleunigten Verfahrens regelt § 51 Abs. 7 u. a. für den Fall eines wiederholten Antrags der nicht unzulässig ist, bei illegaler Einreise oder bei Aufenthalten ohne das Stellen eines Asylantrags in vernünftiger Frist und u. a. bei der Weigerung, Fingerabdrücke abzugeben. Nach § 51 Abs. 11 hat der Betreffende eine Frist von 3 Tagen um zu erklären, warum in seinem individuellen Fall das angegebene Land kein sicheres Herkunfts- oder Drittland ist (vgl. Übersetzung S. 16 - 18 des Gutachtens). Dieser verfahrensrechtliche Ablauf bei Unzulässigkeit oder in einem Schnellverfahren lässt rechtlich keine systemischen Mängel erkennen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese schnelle Durchführung den Zugang zum Asyl faktisch unmöglich machen könnte oder internationale menschen- und flüchtlingsrechtliche Standards dadurch verletzt werden könnten.

Die seit dem 1. August 2015 in Ungarn geltende Regelung, dass zu den sicheren Drittstaaten Serbien als EU-Aufnahmekandidat gehört, führt ebenfalls nicht zu einem systemischen Mangel in Ungarn. Nach dem Lagebericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zum Mitgliedsstaat Ungarn vom 13. Januar 2016 des Mitarbeiters des BAMF beim ungarischen Amt für Einbürgerung und Staatsbürgerschaft ist tatsächlich die Situation eher so, dass Serbien momentan die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn ablehnt. Anhaltspunkte dafür, dass Serbien seinerseits Drittstaatsangehörige weiter zurückschiebt und so eine Rückschiebekette entsteht, sind von keiner Seite ernsthaft belegt oder auf der Grundlage einer hohen Wahrscheinlichkeit behauptet worden. Die aktuelle Stellungnahme des UNHCR vom Mai 2016 über den Zeitraum Juli 2015 bis März 2016 äußert lediglich Zweifel an der Leistungsfähigkeit Serbiens, da von 583 Asylanträgen nur 58 verbeschieden wurden; dies waren prozentual mehr als im Bundesgebiet. Im vorliegenden Fall ist nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 27. Januar 2016 sowieso ausgeschlossen, dass der Kläger nach Serbien zurückgeschoben wird, da seit seinem Grenzübertritt von Serbien nach Ungarn mehr als ein Jahr vergangen ist. Nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes erfolgt nach Ablauf dieses Zeitraums eine Rückübernahme durch Serbien nicht mehr, so dass auch eine Rückschiebung durch ungarische Behörden ausgeschlossen ist. Auch der EuGH geht in seiner Entscheidung vom 17. März 2016 (C-695/15) davon aus, dass eine Rückführung nach Serbien durch ungarische Behörden unbedenklich möglich ist und offenbar nicht gegen den in Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt.

Der Kläger selbst hat in seinen Äußerungen gegenüber dem Bundesamt und im Gerichtsverfahren keinerlei systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren schlüssig vorgetragen. Die Behauptung, eine Abschiebung nach Ungarn verstoße gegen die Menschenrechtskonvention der UN, da seine psychische Verfassung sich deutlich dadurch verschlechtere, genügt in keinerlei Hinsicht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 27/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gema
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am ... geborene Antragsteller reiste wiederholt, zulet
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.