Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2016 - M 8 K 15.597

published on 11/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2016 - M 8 K 15.597
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro und eine kleinere Ladenfläche im Anwesen …-straße 17 in …, Fl. Nr. … der Gemarkung …

Am 14. November 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der genehmigten Ladenfläche in ein Wettbüro mit 49,51 m2 und eine Videothek mit einem zusätzlichen Automatenservice. Dazu seien für das Wettbüro Sanitär- und Nebenräume vorgesehen, darunter ein von beiden Einheiten zugänglicher Personalraum (Ausgang in die Videothek im Eingabeplan als 2. Rettungsweg bezeichnet). Der Automatenservice, die Videothek und das Wettbüro würden jeweils über einen eigenen Eingang verfügen. In der Betriebsbeschreibung für das Wettbüro wird als Nutzung die Annahme von Sportwetten angegeben. Es solle eine Theke mit Servicebereich und eine Ausgabe von alkoholfreien Getränken geben, dazu Bildschirme und Sitzmöglichkeiten. Es seien zwei Beschäftigte in zwei Schichten als Aufsicht und für den Service vorgesehen, die Betriebszeiten seien von Montag bis Sonntag täglich von 10.00 bis 23.00 Uhr. Der Laden solle als Videothek mit zwei Beschäftigten für Verkauf und Verleih genutzt werden, die Betriebszeit sei werktags von 8.00 bis 19.00 Uhr. Dazu sei im abgetrennten Bereich ein 24-Stunden Automatenservice vorgesehen. Nebenräume und WC für die Videothek lägen im Untergeschoss. Die Nutzfläche des Wettbüros betrage 49,51 m2, mit allen Nebenräumen 83,37 m2. Der Laden habe eine Fläche von 134,92 m2, der Automatenservice 27,98 m2, Vorraum und Abstellraum zusammen 20,30 m2. Es entstünde kein Mehrbedarf an Stellplätzen.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 14. November 2014 nach … ab. Die beiden Nutzungseinheiten Laden und Wettbüro seien durch einen gemeinsamen Personalraum und gemeinsam geführte Rettungswege so miteinander verbunden, dass trotz der unterschiedlichen Öffnungszeiten von einer Einheit auszugehen sei. Bei dem Wettbüro für die Annahme von Sportwetten handele es sich um eine Vergnügungsstätte. Kennzeichen einer solchen sei, dass sie als besondere Art des Gewerbebetriebs durch kommerzielle Unterhaltung geprägt werde und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Spiel- und Geselligkeitstrieb anspreche. Durch die Bildschirme und Sitzmöglichkeiten würden die Kunden dazu animiert, sich während der Sportveranstaltungen in dem Wettbüro aufzuhalten und Sportereignisse zu verfolgen. Die Öffnungszeiten würden sich nicht an den allgemeinen Ladenschlusszeiten orientieren. Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung als Vergnügungsstätte nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der maßgebliche Betrachtungsumgriff definiere sich beiderseits der …-straße zwischen der …- und der …-straße. Aufgrund des Geländeversprungs sei die Hangkante gebietstrennend, so dass die Bebauung westlich der …-straße nicht zu dem maßgeblichen Beurteilungsrahmen hinzuzurechnen sei. Der maßgebliche Bereich sei keiner Gebietskategorie nach der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Insbesondere liege kein Mischgebiet nach § 6 BauNVO, kein Kerngebiet nach § 7 BauNVO und auch kein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO vor. Somit scheide eine Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO aus. Damit ergebe sich auch keinerlei Tatbestand für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO bei einem Mischgebiet und gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO bei einem Gewerbegebiet. Die vorhandenen Nutzungen bestätigten die planungsrechtliche Einordnung als Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB. Bislang gebe es dort keine genehmigte Vergnügungsstätte. Die erstmalige Errichtung einer solchen füge sich nicht ein, sie würde städtebauliche Spannungen auslösen, weil sie geeignet wäre, als negativer Bezugsfall Unruhe zu stiften.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Klägerin am 23. Januar 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015, am selben Tag per Fax beim Verwaltungsgericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten:

1. Der Bescheid der … vom 21.01.2015, AZ …, wegen der Ablehnung der Genehmigung einer beantragten Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro in dem Anwesen ...-str. 17, Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Antrag vom 14.11.2014 nach Plan Nr. … beantragte Genehmigung einer beantragten Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro in dem Anwesen ...-str. 17, Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., der Klägerin zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2016 führten die Bevollmächtigten der Klägerin ergänzend aus, die beiden Nutzungseinheiten seien real geteilt. Die Tatsache einer Verbindung zwischen beiden Einheiten stehe der Annahme von zwei getrennten Nutzungseinheiten nicht entgegen. Die notwendigen Stellplätze seien nachgewiesen und auch den beiden Nutzungseinheiten zugeordnet worden. Die ...-straße weise im Bereich des Vorhabens keine trennende, sondern eine verbindende Wirkung auf. Sie sei die direkte Fortsetzung des südlich gelegenen Platzes „Am …“, der ein Stadtteilzentrum darstelle. Das Gebiet rund um diesen Platz weise kerngebietstypische Nutzungsstrukturen auf und sei geradezu als klassisches Kerngebiet im Sinne des § 7 Abs. 1 BauNVO zu qualifizieren. In derartigen Gebieten seien auch Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Diskotheken anzutreffen. Als maßgeblicher Umgriff sei die Bebauung an der …-straße bis zum Platz „Am …“ und bis zum …-platz in der anderen Richtung anzusehen. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme am 10. November 2014 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Wohnnutzung in den Obergeschossen überwiegen würde, sei das in Zweifel zu ziehen. Tatsache sei, dass in den Erdgeschossen ausschließlich und in den Obergeschossen teilweise gewerbliche Nutzungen vorhanden seien, die die in den Obergeschossen auch vorhandenen Wohnnutzungen in der Außenwirkung deutlich überwögen. Einige Gebäude seien ausschließlich gewerblich genutzt. Im Anwesen …-straße 18 befinde sich eine Sky-Sportsbar mit Spielautomaten und einer Wettmöglichkeit. Dabei handele es sich um eine Vergnügungsstätte. Selbst wenn man das Gebiet nicht als Kerngebiet qualifiziere, so läge jedenfalls ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO vor, in dem ausnahmsweise eine Vergnügungsstätte auch außerhalb des in „§ 4 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO“ bezeichneten Teils des Gebietes dann zugelassen werden könne, wenn sich diese nicht störend auf die Umgebung auswirke. Die beantragte Nutzung überschreite nicht den durch die Umgebung gesetzten Rahmen, sondern füge sich in die kerngebietstypischen Nutzungen rechts und links der …-straße ein. Die Erkenntnisse aus dem Ortstermin vom 10. November 2014 seien nicht ausreichend, weil das bloße Abzählen von Klingelschildern keine taugliche Methode sei, den Gebietscharakter zu bestimmen. Es sei davon auszugehen, dass hinsichtlich der Quadratmeterzahl und Größe die gewerblich genutzten Flächen die Wohnraumflächen überwögen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Die begehrte Nutzungsänderung sei nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben beurteile sich nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Umgriff der näheren Umgebung nicht vom ... bis zur ...-straße zu ziehen, sondern umfasse nur den Bereich zwischen der ...-straße - ...-platz und der ...straße beiderseits der ...-straße. Die nähere Umgebung entspreche in ihrer Eigenart weder einem faktischen Kerngebiet noch einem faktischen Mischgebiet, sondern sei als Gemengelage einzuordnen. Die Annahme eines faktischen Kerngebiets scheide aus, da sich in der maßgeblichen näheren Umgebung so gut wie keine zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur befänden. Die Umgebung zeichne sich vielmehr durch die gewerbliche Nutzung zumindest im Erdgeschoss sowie darüber durch Wohnnutzung aus. Ein faktisches Mischgebiet setze voraus, dass eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerben gegeben sei. Eine Gesamtbetrachtung der vorhandenen Nutzungsarten auf der Grundlage des Augenscheins am 10. November 2014 ergebe, dass es vorliegend an einer für die Annahme eines faktischen Mischgebiets erforderlichen quantitativen und qualitativen Durchmischung der näheren Umgebung fehle, da das Wohnen prägender sei als die gewerblichen Nutzungen. Das Gebiet lasse sich daher nicht einer Gebietskategorie der BauNVO zuordnen. Das Vorhaben füge sich nach der Art seiner Nutzung nicht in die Gemengelage mit prägender Wirkung des Wohnens ein. Den Antrag auf Genehmigung eines Wettbüros in der ...-str. 18 b habe die Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2015 abgelehnt. Eine vergleichbare Vergnügungsstätte als Bezugsfall sei daher in der näheren Umgebung nicht vorhanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift des Augenscheins vom 10. November 2014 im Verfahren M 8 K 13.3932 Bezug genommen, die mit Einverständnis der Parteien zur Grundlage des streitgegenständlichen Verfahrens gemacht wurde.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Klägerin hat kein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil die nach § 47 BayBO i. V. m. der Stellplatzsatzung der Beklagten erforderlichen Kfz-Stellplätze und Fahrradstellplätze nicht nachgewiesen sind. Insoweit kann im vorliegenden Fall die bauplanungsrechtlichen Gebietseinordnung der näheren Umgebung sowie die Frage, ob das beantragte Wettbüro und die Videothek als eine betriebliche Einheit mit einer Gesamtfläche von über 250 m² zu bewerten sind, dahinstehen. Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob der zweite Rettungsweg für das Wettbüro über die Videothek gesichert ist, wenn diese zwei Betriebe keine bauliche Einheit bilden und wie im vorliegenden Fall die Videothek bereits um 19.00 Uhr schließt, wohingegen das Wettbüro bis 23.00 Uhr und auch sonntags geöffnet hat.

1. Das klägerische Vorhaben ist als Nutzungsänderung eines Ladens zu einer Vergnügungsstätte (Wettbüro) gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Da das klägerische Vorhaben dem Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO unterfällt, ist vorliegend die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BayBO) sowie die Erfüllung der Anforderungen der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 2. Januar 2008 sowie der Fahrradabstellplatzsatzung der Beklagten vom 30. August 2012, bei denen es sich um örtliche Bauvorschriften im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BayBO handelt (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BayBO), zu prüfen.

2. Gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO sind bei Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass diese die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Der durch eine Nutzungsänderung verursachte Mehrbedarf wird durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage und des genehmigten Altbestandes ermittelt. Dabei ist bei der rechnerischen Ermittlung des Bedarfs auch im Hinblick auf den Altbestand auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 47 Rn. 64).

Vorliegend soll ein Teil der als Bestand genehmigten Ladenfläche als Wettbüro genutzt werden. Auf der verbleibenden Fläche soll weiterhin eine ladenartige Nutzung (Videothek) betrieben werden.

Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich gemäß § 2 Abs. 1 StPlS nach den Richtwerten der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung. Danach ist bei Läden mit einer Verkaufsnutzfläche bis zu 400 m2 ein Stellplatz je 50 m2 Verkaufsnutzfläche und für Vergnügungsstätten ein Stellplatz je 20 m2 anzurechnende Nutzfläche nachzuweisen (Nrn. 3.1 und 10.1 der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung).

2.1 Die vorgelegte Stellplatzberechnung und die Eingabepläne, die als Grundlage der Stellplatzberechnung dienen sollen, sind jedoch in sich widersprüchlich und daher keine geeignete Grundlage für einen Stellplatznachweis. Die Bauvorlagen, als Gesamtheit aller erforderlichen Unterlagen, sind mangelhaft, wenn entweder bestimmte Bauvorlagen oder Unterlagen gänzlich fehlen oder vorgelegte Bauvorlagen inhaltlich unrichtig oder unvollständig sind, so dass von keiner ausreichenden Entscheidungsgrundlage ausgegangen werden kann (Shirvani, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016, Art. 65 Rn. 171).

2.1.1 Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.

Der Bauherr ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. näher Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 24 Rn. 10 a ff. und § 26 Rn. 40 ff.) verpflichtet, richtige, in den Maßen vollständige und genaue sowie nachprüfbare Bauvorlagen einzureichen bzw. der Genehmigungsentscheidung zugrunde zu legen (Gaßner in: Simon/Busse, Bayer. Bauordnung, 121. EL. September 2015 Art. 65 Rn. 80; BayVGH, B. v. 28.11.1975, Nr. 168 I 75, zit. in B. v. 15.11.1976, BayVBl. 1976, 147). Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 116. EL Juli 2014, Art. 64 Rn. 80; VG München, U. v. 24.11.2014 - M 8 K 13.5076 - juris Rn. 21).

2.1.2 Die eingereichte Stellplatzberechnung sowie die Bauvorlagen, die als Grundlage der Stellplatzberechnung dienen sollen, genügen diesen Anforderungen jedoch nicht.

Für den genehmigten Bestand der Ladennutzung wurden im streitgegenständlichen Bauantrag beim Stellplatznachweis eine Fläche von ca. 290 m2 angesetzt und daraus durch Division mit 50 m2 ein anzurechnender Bestand von 5,8 Stellplätze errechnet. Für das beantragte Wettbüro als Vergnügungsstätte ergebe sich bei einer angegebenen Nutzfläche von 49,51 m2 ein neuer Bedarf von 2,4 Stellplätzen, für die im Übrigen Bereich betriebene Videothek mit Verkauf und Verleih bei einer angegebenen Nutzfläche von 162,90 m2 ein neuer Bedarf von 3,3 Stellplätzen. Daraus ergebe sich nach Ansicht der Klagepartei kein Mehrbedarf an Stellplätzen, da aus dem genehmigten Bestand 6 Stellplätze anzurechnen seien und durch die beantragte Nutzungsänderung ein Bedarf von ebenfalls 6 Stellplätzen hervorgerufen werde.

Diese Berechnung ist jedoch offensichtlich in sich widersprüchlich, da für die Berechnung der anrechenbaren Stellplätze aus dem Bestand eine Gesamtfläche von 290 m² zugrunde gelegt wurde und für die Berechnung des Stellplatzbedarfs für die beantragte Nutzungsänderung lediglich eine Gesamtfläche von 266,57 m². Die gesamte Nutzfläche des Wettbüros mit allen Nebenräumen wird in den Planunterlagen mit 83,37 m2, die der neuen Ladennutzung ebenfalls mit allen Nebenräumen mit insgesamt mit 183,20 m2 angegeben. Die Addition dieser beiden Zahlen ergibt nur eine Gesamtfläche von 266,57 m2 und nicht die in der Stellplatzberechnung von der Klagepartei für die ursprüngliche Ladennutzung angegeben Fläche von „ca. 290 m2“. Danach liegt zwischen der ursprünglichen Gesamtfläche von 290 m2, die von der Klägerin als Grundlage für die Berechnung des aus dem Bestand anrechenbaren Stellplatznachweises herangezogen wird, und der Gesamtfläche, die Grundlage für den durch die beantragte Nutzungsänderung erforderlichen Stellplatzbedarf ist, eine Differenz von etwa 24 m2. Aus den Planvorlagen ergibt sich, dass kein Raum übersehen wurde, sondern alle Räume mit Flächenangaben vermaßt sind und diese Angaben denen in der Stellplatzberechnung entsprechen.

Eine Differenz von 24 m2 bei einer angegebenen neuen Gesamtfläche von 266,57 m2 ist nicht geringfügig und kann nicht durch Messungenauigkeiten o.ä. erklärt werden. Es handelt sich um rund 9% der neuen Gesamtfläche. Dazu kommt, dass in der ursprünglichen Baugenehmigung gemäß Bescheid vom 28. April 1972 eine „Ladenfläche 255,34 m2“ und eine Seitenfläche mit „Vorr. Fl. 37,18 m2“ angegeben sind, woraus sich eine Gesamtfläche von 292,52 m2 ergibt, also nochmals rund 2,5 m2 mehr als die in der Stellplatzberechnung der Klagepartei angegebenen „ca. 290 m2“. Der nicht erklärte Flächenverlust bemisst sich auf dieser Grundlage sogar auf 26,5 m2 und damit auf 10% der neuen Gesamtfläche.

Diese Differenzen lassen sich auch nicht durch das Einziehen der zuvor in dem Bestands-Laden nicht vorhandenen Zwischenwände erklären. In der dem Bauantrag beigefügten Planzeichnung ist die Dicke dieser Wände mit 10 bzw. 12 cm zwischen Wettbüro und Videothek bzw. um den Automatenbereich herum vermaßt. Die Zwischenwand zwischen Wettbüro und Ladenfläche ist unter Berücksichtigung der Führung wie auf dem Plan dargestellt rund 17 m lang, die um den Automatenbereich 17,50 m. Bei Annahme von 35 m Gesamtlänge und 12 cm Dicke ergibt das einen Flächenverbrauch von 4,2 m2. Die übrigen Zwischenwände sind bei großzügigem Abgriff etwa 15 m lang und benötigen bei 10 cm Dicke folglich 1,50 m2. Insgesamt nehmen die Zwischenwände daher maximal 5,7 m2 in Anspruch. Die Differenz von 26,5 m2 bzw. mindestens 24 m2 zwischen den Angaben für den Bestand und die neuen Nutzungen vermag das folglich nicht zu erklären. Es verbleiben immer noch rund 20 m2 als Differenz.

Soweit von Seiten der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, die Differenz beruhe auf der Nichtanrechnung der Fläche, den die sogenannte Verkaufstheke in der Videothek einnehme, vermag das die Widersprüche ebenfalls nicht zu beseitigen. Einmal hätte diese Fläche in den Planzeichnungen vermaßt sein müssen, was nicht der Fall ist. Damit ist es von vornherein unmöglich zu überprüfen, ob die Angabe überhaupt zutreffen kann. Darüber hinaus ist aber auch davon auszugehen, dass diese Theke ebenso wie ein Kassenbereich oder andere zur Abwicklung von Verkäufen bestimmte und erforderliche Flächen Bestandteil der bei der Stellplatzberechnung zugrunde zu legenden Verkaufsfläche ist. Denn auch eine solche Theke dient ganz eindeutig dem Verkauf, erst recht wenn wie hier ein anderweitiger Kassenbereich nicht vorgesehen ist.

Diese Widersprüche begründen erhebliche Zweifel an der dem Bauantrag beigefügten Berechnung der für die neue Nutzung erforderlichen Stellplätze und führen dazu, dass auf der Grundlage dieser Flächenangaben und Planzeichnungen der Stellplatznachweis nicht geführt werden kann. Damit ist es aber auch dem Gericht nicht möglich zu überprüfen, ob die erforderlichen Stellplätze nachgewiesen sind.

Das wiederum ist deshalb von besonderem Gewicht, weil sich grundsätzlich schon durch eine geringe Vergrößerung der Flächen über das angegebene Flächenmaß hinaus die Anzahl der erforderlichen Stellplätzte verändern kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 2 Abs. 6 StPlS hinzuweisen. Danach ist, wenn sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze ein Bruchteil ergibt, ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöre ganze Zahl aufzurunden. Dies zeigt, dass bereits geringfügige Abweichungen in der der Berechnung zugrundeliegenden Quadratmeterzahl eine Differenz von mindestens 1 Stellplatz ergeben kann. So kann es beispielweise bei einem Wettbüro aufgrund dieser Rundungsregelung einen Unterschied von einem Stellplatz ausmachen, ob die Nutzfläche des Wettbüros 49,5 m² beträgt, so dass ein Stellplatzbedarf von 2,475 ausgelöst wird, der nicht aufzurunden ist oder ob die Nutzfläche des Wettbüros 50,00 m² beträgt und damit einen Stellplatzbedarf von 2,5 auslöst, der gem. § 2 Abs. 6 StPlS auf 3 Stellplätze aufzurunden ist. Ferner würden die vorgelegten Bauvorlagen bei einer zukünftigen Nutzungsänderung als Grundlage für die Berechnung des erforderlichen Stellplatznachweises herangezogen werden und sich die Unbestimmtheit der vorliegenden Stellplatzberechnung in den nachfolgenden Baugenehmigungen perpetuieren bzw. einen ordnungsgemäßen Stellplatznachweis unter Umständen unmöglich machen. An die Richtigkeit der zu genehmigenden Bauvorlagen sind daher entsprechend hohe Anforderungen zu stellen.

2. Hinzu kommt, dass die Stellplatzberechnung auch insoweit unrichtig ist, als der in den Plänen ausgewiesene „Personalraum“ nicht als Nutzfläche des Wettbüros berücksichtigt wurde (vgl. VG München, U. v. 7.3.2016 - M 8 K 15.518).

Nach Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Beklagten ist für Vergnügungsstätten ein Stellplatz je 20 m2 anzurechnende Nutzfläche erforderlich. Der Begriff der „anzurechnenden Nutzfläche“ wird in den Erläuterungen definiert als „Nutzfläche ohne die Flächen für haustechnische Anlagen, ohne die Flächen für die Erschließung des Gebäudes und seiner Räume, wie z. B. Flure, Treppenräume und sonstige Zuwegungen, und ohne die Flächen für Sanitäre Anlagen, Abstellräume und Stellplätze“. Der Satzungsgeber hat damit bestimmt, dass alle Flächen, die wie hier einer bestimmten Nutzung zuzurechnen sind, mit Ausnahme der ausdrücklich als nicht zu berücksichtigend genannten heranzuziehen sind, sofern in der Anlage für eine bestimmte Nutzungsart die „anzurechnende Nutzfläche“ als Maßstab genannt wird. Dies entspricht auch der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Satz 2 StPlS. Anders als bei einem Laden (Nrn. 3.1 bis 3.6 der Anlage), bei dem nur die Verkaufsnutzfläche maßgeblich ist, oder bei einer Gaststätte (Nr. 6.1 beide Alternativen), wo die Gastraum- bzw. die Freischankfläche die Berechnungsgrundlage bilden, sind bei Büros (Nrn. 2.1 bis 2.2) und Vergnügungsstätten (Nr. 10.1) sämtliche der Nutzung gewidmeten Flächen außer den ausdrücklich in der Erläuterung als abzuziehen genannten zu berücksichtigen (vgl. VG München, U. v. 7.3.2016 - M 8 K 15.518).

Das bedeutet, dass ein Personalaufenthalts- oder Pausenraum bei der Berechnung der anzurechnenden Nutzfläche einbezogen werden muss. Der Personalraum kann vorliegend zwar auch über die Ladenfläche erreicht werden und könnte daher grundsätzlich auch beim Ladengeschäft zu berücksichtigen sein, aber ausweislich der vorgelegten Bauvorlagen dient die Tür aus dem Personalraum zum Ladengeschäft nur als 2. Rettungsweg, und auch in der eigenen Stellplatzberechnung der Klagepartei wird der Personalraum bei der Berechnung der Stellplätze für das Wettbüro geführt, lediglich bei der anrechenbaren Fläche für den Stellplatzbedarf für das Wettbüro nicht mitgerechnet.

Da der Satzungsgeber jedoch entschieden hat, Personalräume bei einer Vergnügungsstätte als Teil der anzurechnenden Nutzfläche zu behandeln, ist vorliegend der hinter dem Wettbüro situierte „Personalraum“ mit einer angegebener Fläche von 19,51 m2 bei der Stellplatzberechnung mit zu berücksichtigen (vgl. VG München, U. v. 7.3.2016 - M 8 K 15.518). Er kann auch nicht unter dem Begriff des „Abstellraumes“ (Punkt 3 der Erläuterung zur anzurechnenden Nutzfläche in der Stellplatzsatzung) subsumiert werden. Zwar ist es denkbar, kleine Garderoberäume darin einzubeziehen, die ausschließlich zum „Abstellen“ von Schuhwerk, Straßenkleidung und nasser Regenschirme seitens der Mitarbeiter bestimmt sind. Ein beinahe 20 m2 großer offensichtlich auch zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmter Raum kann jedenfalls vorliegend nicht mehr als Abstellraum angesehen werden (vgl. VG München, U. v. 7.3.2016 - M 8 K 15.518). Darüber hinaus ist er auf dem Eingabeplan auch als Personal- und nicht als Abstellraum bezeichnet.

Damit bemisst sich der Stellplatzbedarf für das Wettbüro unter Heranziehung der Angaben des Eingabeplans bzw. der Flächenberechnung des Stellplatznachweises nach der Fläche des eigentlichen Wettbüros von 49,51 m2 zuzüglich der 19,51 m2 des Personalraumes, zusammen also 69,02 m2. Nach Nr. 10.1 der Anlage zur Stellplatzsatzung ist ein Stellplatz je 20 m2 erforderlich, also 3,45 und damit zumindest ein Stellplatz mehr als von der Klägerin berechnet.

Auch insoweit sind die Darlegungen der Klagepartei daher nicht geeignet, den erforderlichen Stellplatznachweis zu erbringen.

3. Darüber hinaus fehlt der Nachweis entsprechend der Fahrradstellplatzsatzung der Beklagten über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom 6. August 2012 (FabS - MüABL 2012, S. 281). Eine Berechnung dazu hat die Klägerin nicht vorgelegt. Dies verwundert insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits der Bauantrag der Klägerin vom 7. Mai 2013 u. a. wegen fehlendem Fahrradstellplatznachweis mit Bescheid vom 21. August 2013 (vgl. S. 3) abgelehnt wurde und die Defizite im Bauantrag bezüglich des Stellplatznachweises auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen diesen Bescheid Gegenstand gewesen sind (vgl. Protokoll vom 10. November 2014 im Verfahren M 8 K 13.3932, S. 17).

4.1 Gemäß § 2 Abs. 2 FabS sind bei Änderungen und Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen Fahrradabstellplätze gemäß der Anlage über die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze herzustellen und bereit zu halten (§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Satzung). Nach Nr. 3.1 der Anlage ist für einen Laden bis 400 m2 Verkaufsnutzfläche ein Abstellplatz je 75 m2 Verkaufsnutzfläche und gemäß 10.1 der Anlage bei Vergnügungsstätten ein Stellplatz je 20 m2 anzurechnende Nutzfläche herzustellen. Die anzurechnende Nutzfläche ist dabei in gleicher Weise definiert wie in der Stellplatzsatzung für Kraftfahrzeuge.

Eine zuverlässige und rechtlich einwandfreie Berechnung der erforderlichen Fahrradstellplätze ist aber aus den gleichen Gründen wie bei den Kraftfahrzeugstellplätzen nicht möglich (vgl. dazu oben 2.2.2). Die tatsächlich maßgeblichen Flächen sind im Bauantrag und den Planunterlagen nicht eindeutig und widerspruchsfrei angegeben. Die in sich widersprüchlichen und nicht miteinander vereinbaren Flächenangaben machen auch die gesetzmäßige Berechnung der erforderlichen Fahrradstellplätze unmöglich.

4.2 Dazu kommt, dass zwar zeichnerisch auf dem Eingabeplan im Durchgang zum Hof zwei mit handschriftlichen Strichen angedeutete Fahrradstellplätze dargestellt sind, aber an einer Stelle, an der sich nach der Baugenehmigung vom 21. Januar 1976 der damals genehmigte „Güteraufzug mit Überdachung“ befindet, der in die unteren Geschosse führt. Dieser Aufzug wurde ausweislich der in den Akten befindlichen Durchschrift der Bescheinigung über die Abnahme durch den Technischen Überwachungsverein B. vom 14. Juli 1976 auch errichtet. Bestätigt wird dies durch das Schlussabnahmeprotokoll des Baureferats der Beklagten vom 22. Oktober 1976. Fahrradabstellplätze können sich daher dort nicht befinden. Sollte der Aufzug inzwischen demontiert worden sein, so müsste die Klägerin diesen Umstand im Einzelnen darlegen. Das gilt vor allem auch deshalb, weil dieser Aufzug für die Belieferung des von ihr genutzten Ladens errichtet wurde und daher als diesem zugehörig anzusehen ist. Jedenfalls findet sich in den vorgelegten Behördenakten weder ein Antrag auf Genehmigung des Abbruchs noch eine Anzeige über einen genehmigungsfreien Abbruch oder Beseitigung dieser Anlage.

4.3 Darüber hinaus befinden sich die handschriftlich eingezeichneten Fahrradstellplätze in einem Bereich, der durch ein wohl generell versperrtes Tor von der Straße abgeschlossen und für Kunden nicht erreichbar ist. Nach dem Protokoll des Augenscheins vom 10. November 2014 im Verfahren M 8 K 13.3932 war dieser Bereich durch eine Zugangstüre zum Gehweg abgeschlossen und der Zugang zum Hof versperrt. Fahrradstellplätze, die von den Kunden nicht erreicht werden können, erfüllen jedoch nicht die Anforderung der „Bereithaltung“ von Fahrradabstellplätzen nach § 2 Abs. 1 der Fahrradabstellplatzsatzung.

5. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 10.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 24/11/2014 00:00

Tenor I. Der Vorbescheid vom ... Oktober 2013 (...) wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung
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published on 28/11/2016 00:00

Tenor I. Die Baugenehmigung vom ... April 2016, Plannr. ..., wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Siche
published on 26/02/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 26/02/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de
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Annotations

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.