Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2016 - M 8 K 14.5724

bei uns veröffentlicht am14.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den Umbau des Bestandsgebäudes und die Errichtung eines Rückgebäudes auf dem Grundstück ...-straße 17, Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Der Kläger ist Sondereigentümer einer Wohnung in der Eigentumswohnanlage ...-straße 20 a, Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Das im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 20 a - c stehende Grundstück Fl.Nr. ... ist mit drei fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut und grenzt im Nordosten unmittelbar an das Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... an.

Mit Bauantrag vom 10. April 2014 nach Plan-Nr. ... beantrage die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des straßenseitigen Bestandsgebäudes und den Neubau eines Rückgebäudes. Nach den vorgelegten Planunterlagen war der Neubau eines dreigeschossigen Rückgebäudes vorgesehen, das mit seinem erdgeschossigen Teil an der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenzen zu liegen kommt und in seinem südlichen Teil von der rückwärtigen Grundstücksgrenze um 5,85 m zurückversetzt errichtet werden sollte. Die Wandhöhe des erdgeschossigen Teils des streitgegenständlichen Gebäudes betrug 3,68 m (vermasst). Der ab dem 1. Obergeschoss nach Osten zurückspringende Gebäudeteil rückte von der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Wandhöhe von 9,13 m - gemessen ab dem fiktiven Austrittspunkt der westlichen Außenwand aus dem natürlichen Gelände - um 7,34 m ab.

Mit Bescheid vom 24. November 2014 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung, die insbesondere auch eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von der Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen durch das Neubaugebäude zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ..., ...-straße 20 a - c beinhaltete.

Die Baugenehmigung vom 24. November 2014 wurde am 27. November 2014 der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 20 a - c vertreten durch die Verwaltung mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage gegen die Baugenehmigung vom 24. November 2014 und stellten folgenden Antrag:

Die Baugenehmigung von 24. November 2014 wird aufgehoben.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 stellten die Bevollmächtigten des Klägers einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 (M 8 SN 15.458) lehnte das Gericht diesen Antrag ab.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird zunächst gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gründe des Beschlusses vom18. Mai 2015 (Ziffer I) - M 8 SN 15.458 - Bezug genommen.

Am 25. November 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen im Hinblick auf die in dem Parallelverfahren (M 8 SN 15.457) ergangene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2015 (2 CS 15.1251) eine Änderungsgenehmigung gemäß dem Änderungsantrag vom 25. November 2015 nach Plan-Nr. ... Abweichend von der Baugenehmigung vom 24. November 2014 wurde das Dach des Rückgebäudes auf seiner Westseite - bis auf einen 3,10 m breiten und 1,095 m tiefen (jeweils vermasst) Wandteil im südlichen Bereich - als Mansarddach mit einer Neigung von 69° ausgebildet. Gemäß der Änderungsgenehmigung vom 25. November 2015 sind die Auflagen, Bedingungen, Befreiungen, Abweichungen und Ausnahmen des Genehmigungsbescheids vom 24. November 2014 weiterhin gültig, mit Ausnahme der Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu den Grundstücken Fl.Nr. ... (...-straße 24) und Fl.Nr. ... (...-straße 20 a-c). Durch die mit dem Änderungsantrag vom 25. November 2015 vorgenommene Umplanung sei keine Abweichung mehr zum Grundstück ...-straße 20 a-c notwendig, da die Abstandsflächen auf eigenem Grund eingehalten bzw. nicht anfallen würden.

Eine Zustellung der Änderungsgenehmigung vom 25. November 2015 an den Kläger ist aus den Behördenakten nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2015 erweiterten die Bevollmächtigten des Klägers die am 22. Dezember 2014 erhobene Klage und stellten den Antrag,

Die Baugenehmigung vom 24. November 2014 und die Baugenehmigung vom 25. November 2015 werden aufgehoben.

Zur Erläuterung der Anträge sei darauf hinzuweisen, dass entsprechend den Überlegungen des Verwaltungsgerichts München gemäß Beschluss vom 2. April 2013, M 8 SN 12.4288, bei einer entsprechenden Abänderung der Genehmigung, wie vorliegend, zwei selbstständige Genehmigungen nebeneinander existieren könnten. Klares Rechtsschutzziel sei es, dass sowohl die Baugenehmigung vom 24. November 2014 als auch die modifizierte Baugenehmigung keinen Bestand hätten. Beide Genehmigungen verletzten die Rechte des Klägers, was in einem gesonderten Schriftsatz noch ausgeführt werde.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 führten die Bevollmächtigten des Klägers aus, dass der Kläger als Sondereigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 20 a-c klagebefugt sei, da seine Wohnung direkt gegenüber dem streitgegenständlichen Bauvorhaben liege. Die Aufenthaltsräume seien zu dem genehmigten Rückgebäude hin ausgerichtet.

Auch die Änderungsgenehmigung vom 25. November 2015 verletze den Kläger in seinen Rechten. Bei dem in den genehmigten Plänen als „Erker“ bezeichneten Bauteil handele es sich nicht um einen abstandsflächenrechtlich privilegierten Erker im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO. Darüber hinaus liege ein untergeordneter Vorbau im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 dann nicht vor, wenn die Nutzung eines Gebäudes im nennenswerten Umfang in die Vorbauten ausgedehnt werde. Vorliegend sei der als Erker bezeichnete Bauteil ein unmittelbarer Bestandteil des Schlafzimmers.

Der Wandteil im zweiten Obergeschoss halte mit einer Wandhöhe von 9,43 m die Abstandsflächen zum Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 20 a-c nicht ein. Darüber hinaus halte auch die Terrasse auf dem grenzständigen erdgeschossigen westlichen Bauteil die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht ein. Die Abstandsflächenvorschriften seien vorliegend auch im Prüfprogramm, so dass sich der Kläger auf die Verletzung der gesetzlichen Abstandsflächen berufen könne.

Weiter setzten sich die Bevollmächtigten des Klägers unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausführlich mit der Problematik des Prüfumfangs des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens insbesondere für den Fall der Erteilung von Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächenvorschriften auseinander.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine weitere Änderungsgenehmigung zu der Baugenehmigung vom 24. November 2014, geändert mit Bescheid vom 25. November 2015, gemäß dem Änderungsantrag vom 16. Februar 2016 nach Plan-Nr. ...

Eine Zustellung des Änderungsbescheids vom 23. Februar 2016 an den Kläger ist aus den Behördenakten nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 zeigte die Beklagte die Erteilung der zweiten Änderungsgenehmigung vom 23. Februar 2016 beim Gericht an und legte eine Kopie des Bescheides vor. Das Bauvorhaben in Form der Änderungsgenehmigung halte die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück ein, so dass Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen nicht zu beantragen und nicht zu erteilen gewesen seien.

Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 legten die Bevollmächtigten der Beigeladenen eine Kopie des am 23. Februar 2016 genehmigten Plans dem Gericht vor.

Mit Schreiben vom 2. März 2016 teilten die Bevollmächtigten des Klägers dem Gericht mit, dass sie den Kläger nicht mehr anwaltlich vertreten.

Am 14. März 2016 wurde die Sache mündlich verhandelt. Der Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen. In der mündlichen Verhandlung stellten die Beklagte und der Bevollmächtigte der Beigeladenen jeweils den Antrag auf

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftliche Vorbringen der Beteiligten auch im Verfahren M 8 SN 15.458 Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen seines Ausbleibens gemäß § 102 Abs. 1 und 2 VwGO hingewiesen.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. November 2014 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 25. November 2015 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe - insbesondere hinsichtlich der Problematik der Klagebefugnis (Ziff. 1) und der Ausführungen zu dem Rücksichtnahmegebot (Ziff. 4) - wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Eyermann, Komm. Zur VwGO, 14. Aufl., § 117 Rn. 11) auf die Gründe des Beschlusses vom 18. März 2015 im Verfahren M 8 SN 15.458 Bezug genommen.

2. Das mit der Änderungsgenehmigung vom 25. November 2015 genehmigte Bauvorhaben unterliegt hinsichtlich der Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots keiner anderen Beurteilung als das mit der Erstbaugenehmigung vom 24. November 2014 genehmigte Bauvorhaben, da sich im Rahmen der Umplanung keine Veränderungen des Bauvorhabens ergeben haben, die eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme rechtfertigen würden. Insbesondere sind Höhe und Situierung des geplanten Rückgebäudes gegenüber dem Erstvorhaben gemäß der Baugenehmigung vom 24. November 2014, die Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 18. Mai 2015 (M 8 SN 15.458) war, unverändert geblieben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 4 des Beschlusses der Kammer vom 18. Mai 2014 (M 8 SN 15.458) verwiesen.

3. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts geltend macht, ist eine Verletzung seiner nachbarschützenden Rechte ebenfalls nicht gegeben.

Unabhängig von der Frage des Prüfumfangs und der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, scheidet eine Rechtsverletzung des Klägers bereits deswegen aus, da er nicht dargelegt hat, inwieweit er als Sondereigentümer durch die behauptete Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Bauvorhaben in seinen Rechten verletzt sein soll. Insbesondere reicht der Vortrag des Klägers, die Aufenthaltsräume seiner Wohnung seien zu dem Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... hin situiert und lägen diesem direkt gegenüber, für die Begründung einer Rechtsverletzung durch einen etwaigen Abstandsflächenrechtsverstoß nicht aus.

Ein Sondereigentümer kann einen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften nur rügen, wenn nicht lediglich ein Teil des Gemeinschaftseigentums, sondern auch das Sondereigentum dadurch betroffen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsfläche liegt. Eine Beeinträchtigung des Sondereigentums ist erst dann gegeben, wenn die Abstandsflächen des Nachbarvorhabens in das Sondereigentum des Nachbarn fallen, weil insoweit auch Belange der Belichtung und Belüftung des Sondereigentums beeinträchtigt werden (vgl. VG München, U. v. 27.01.2014 - M 8 K 13.681 - juris).

Auf Grundlage der klägerseits gemachten Angaben kann die Betroffenheit seines Sondereigentums durch eine etwaige Abstandsflächenrechtsverletzung nicht abschließend beurteilen werden, da die Angaben zur genauen Lage seiner Wohnung und insbesondere die Angaben dazu, in welchem Stockwerk sich das Sondereigentum des Klägers befindet, fehlen. Diese Angaben sind jedoch für die Beurteilung der Betroffenheit des Klägers durch einen etwaigen Abstandsflächenrechtsverstoß, insbesondere im Hinblick auf die nicht unerhebliche Höhedifferenz der betroffenen Gebäude, unverzichtbar. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 18. Mai 2015 - M 8 SN 15.458 - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

4. Da sonstige Rechtsverletzungen des Sondereigentums des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 8 SN 15.457

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Dezember 2014 (M 8 K 14.5726) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2014, Az.: ..., wird angeordnet, soweit die Errichtung eines 4,805 m breiten und 1,39 m tiefen

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Dezember 2014 (M 8 K 14.5726) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2014, Az.: ..., wird angeordnet, soweit die Errichtung eines 4,805 m breiten und 1,39 m tiefen Balkons im 1. Obergeschoss des geplanten Rückgebäudes genehmigt wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 4/5, die Antragsgegnerin und die Beigeladene je 1/10. Die Antragstellerin trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, im Übrigen trägt diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentümergesetz und begehrt mit ihrer in der Hauptsache am 22. Dezember 2014 erhobenen Klage die Aufhebung der der Beigeladenen am ... November 2014 erteilten Baugenehmigung für den Umbau des Erdgeschosses mit Errichtung eines Rückgebäudes sowie einer Wohnungszusammenlegung im 5. Obergeschoss und Dachgeschoss des Anwesens ...straße 17, Fl.Nr. ..., Gemarkung ...

Das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück ...straße 20 ac, Fl.Nr. ..., ist mit drei fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut und grenzt im Nordosten unmittelbar an das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... an. Die Bebuung auf dem Grundstück der Antragstellerin ragt ca. 102 m in das Grundstücksinnere hinein. Im Nordosten grenzt das Grundstück der Antragstellerin an das ca. 38 m tiefe und ca. 13 m breite Grundstück ...straße 24 mit Fl.Nr. ..., das im straßenseitigen Bereich mit einem viergeschossigen Wohngebäude bebaut ist. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks ...straße 24, Fl.Nr. ..., befindet sich ein dreigeschossiges Gebäude, das an der östlichen und an der rückwärtigen Grundstücksgrenzen steht. An der westlichen Grundstücksgrenze im rückwärtigen Bereich des Nachbargrundstücks befindet sich ein weiteres zweigeschossiges Wohngebäude, das durch einen eingeschossigen Baukörper an der rückwärtigen Grundstücksgrenze mit dem östlichen Wohngebäude verbunden ist.

Im Südosten grenzt das Grundstück der Antragstellerin unter anderem an das ca. 23 m tiefe Grundstück ...straße 9, Fl.Nr. ..., das ebenfalls mit einem Vorder- und Rückgebäude bebaut ist. Das zweigeschossige Rückgebäude ist grenzständig unmittelbar an der rückwärtigen Grundstücksgrenze errichtet.

Südwestlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich auf dem Grundstück ...straße 20 ebenfalls eine grenzständige Bebauung.

Zur Bebauungssituation im Umgriff siehe auch den nachfolgend abgedruckten Lageplan (Maßstab 1:1000):

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Datum vom ... November 2013 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen einen Vorbescheid, in dem insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines dreigeschossigen Baukörpers im rückwärtigen Bereich des Vorhabensgrundstücks positiv beurteilt wurde. Der erdgeschossige Gebäudeteil sollte nach den genehmigten Planunterlagen mit einer Wandhöhe von 3,10 m an die nördliche und westliche Grundstücksgrenzen angebaut werden. Der südliche Wandteil sollte von der rückwärtigen Grundstücksgrenze um 5,58 m abrücken. Im südlichen Bereich war ebenerdig eine Terrasse dargestellt. Der dreigeschossige Gebäudeteil sollte ab dem 1. Obergeschoss nach Osten zurückspringen und um 7,25 m von der westlichen Grundstücksgrenze abrücken. Die Wandhöhe des rückspringenden Gebäudeteils ist gemessen ab dem fiktiven Austrittspunkt der zurückversetzten Wand aus dem natürlichen Gelände mit 8,87 m vermasst. Auf dem Dach des erdgeschossigen Gebäudeteils sollte eine weitere Terrasse situiert werden. Im 2. Obergeschoss war ein Rücksprung der südlichen Außenwand nach Norden hin geplant.

In dem Vorbescheid vom ... November 2013 stellte die Antragsgegnerin eine Abweichung wegen der Überschreitung der Abstandsflächen nach Westen hin zum Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft Fl.Nr. ... in Aussicht. Der Vorbescheid wurde der Antragstellerin - Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße 20ac - mit Postzustellungsurkunde vom 22. November 2013 zugestellt.

Mit Bauantrag vom 10. April 2014 nach Plan-Nr. ... beantrage die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Nach den vorgelegten Planunterlagen ist insbesondere die Errichtung eines dreigeschossigen Baukörpers im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... geplant, der - entsprechend dem mit dem Vorbescheid vom ... November 2013 positiv beurteilten Baukörper - mit seinem erdgeschossigen Teil an der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenzen zu liegen kommen soll und in seinem südlichen Teil von der rückwärtigen Grundstücksgrenze um 5,85 m zurückversetzt errichtet wird. Die Wandhöhe des erdgeschossigen nördlichen Teils des streitgegenständlichen Gebäudes ist mit 3,38 m vermasst. Die Wandhöhe des zurückversetzten südlichen Teils beträgt 3,32 m. Der ab dem 1. Obergeschoss nach Osten zurückspringende Gebäudeteil rückt von der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Wandhöhe von 9,28 m - gemessen ab dem fiktiven Austrittspunkt der westlichen Außenwand aus dem natürlichen Gelände - um 7,34 m ab. Auf dem Dach des erdgeschossigen Teils des Gebäudes ist entsprechend der Planung im Vorbescheid eine Terrasse situiert.

Abweichend von der Vorbescheidsplanung ist an der 9,345 m langen westlichen Außenwand des dreigeschossigen Gebäudeteils ein 4,805 m langer und 1,39 m tiefer Balkon im 2. Obergeschoss geplant. Weiterhin soll der dreigeschossige Gebäudeteil - abweichend von der Planung in dem Vorbescheidsverfahren - mit allen drei Geschossen an die südliche Grundstücksgrenze angebaut werden.

Mit Bescheid vom ... November 2014 erteilte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Baugenehmigung für den Umbau im Erdgeschoss des Vordergebäudes und die Errichtung eines Rückgebäudes sowie der Wohnungszusammenlegung im 5. Obergeschoss und Dachgeschoss des Vordergebäudes ...straße 17. Der streitgegenständliche Bescheid enthält zahlreiche Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO. Insbesondere erteilte die Antragsgegnerin eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von der Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch den Neubau des Rückgebäudes zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ..., ...straße 20 ac. Zur Begründung der erteilten Abweichung führte die Antragsgegnerin aus, das Rückgebäude sei planungsrechtlich zulässig, wie bereits im Vorbescheid vom ... November 2013 festgestellt worden sei. Eine Errichtung des Rückgebäudes in einer Weise, dass die Abstandsflächen zum Grundstück ...straße 20ac eingehalten werden, sei nicht möglich. Auch wäre eine kommune Errichtung durch einen vollen Anbau an die Grundstücksgrenze gegenüber der beantragten Lösung für den Nachbarn ...straße 20ac noch unvorteilhafter. Die Abstandsfläche falle auf den Freibereich des Grundstücks ...straße 20ac, die Belüftung, Belichtung und Besonnung von Aufenthaltsräumen des Grundstücks ...straße 20ac sei somit nicht beeinträchtigt.

Die Baugenehmigung vom ... November 2014 wurde mit Postzustellungsurkunde am 27. November 2014 der Antragstellerin - Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße 20ac - zugestellt.

Die mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 erhobene Klage gegen die Baugenehmigung vom ... November 2014 (M 8 K 14.5726) ging am selben Tag bei Gericht ein. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Dezember 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2014 wird angeordnet.

In Abweichung zum Vorbescheid sei mit der jetzt streitgegenständlichen Baugenehmigung im 1. Obergeschoss (richtig wohl: im 2. Obergeschoss) ein Balkon genehmigt worden, welcher zusätzliche Abstandsflächen auf das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft werfe. Dem Vorbescheid komme somit hinsichtlich der Thematik der Abstandsflächen keine Bindungswirkung zu.

Das Gebäude parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze halte die Abstandsflächen nicht ein und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zur Begründung der Abweichung gehe die Antragsgegnerin zum einen davon aus, dass das Rückgebäude planungsrechtlich zulässig sei. Dies sei unzutreffend. Die Antragsgegnerin stelle bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit wohl auf die unmittelbar nördlich angrenzende Bebauung im rückwärtigen Bereich auf Fl.Nr. ... ab. Ernstliche Zweifel bestünden jedoch daran, ob insbesondere für den westlichen, lediglich erdgeschossigen Baukörper eine Baugenehmigung existiere, nachdem dieser Baukörper im amtlichen Lageplan nicht dargestellt sei. Zudem sei dieser Bauteil nicht als Wohngebäude, sondern lediglich als Nebengebäude genutzt worden. Da der westliche erdgeschossige Baukörper auf dem Grundstück Fl.Nr. ... als Bezugsfall nicht zu berücksichtigen sei, betrage die Bebauungstiefe von der ...traße aus gesehen ca. 28 m sowohl beim Grundstück Fl.Nr. ... als auch beim Grundstück Fl.Nr. ..., diejenige des streitgegenständlichen Gebäudes jedoch ca. 35 m und damit 7 m mehr. Das gleiche gelte für die Tiefe der rückwärtigen Baukörper für sich genommen. Das Gebäude auf dem Fl.Nr. ... weise eine Tiefe von ca. 6 m auf, dasjenige auf dem Grundstück Fl.Nr. ... eine solche von ebenfalls ca. 6 m, das streitgegenständliche Rückgebäude im Erdgeschoss jedoch eine solche von ca. 15 m. Das beantragte Vorhaben sei daher in der jetzt genehmigten Tiefe bereits bauplanungsrechtlich nicht zulässig, eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei nicht gegeben.

Eine Bebauung unter Einhaltung der Abstandsflächen sei zumindest nach Westen durch ein Abrücken des gesamten Baukörpers und durch den Verzicht eines Geschosses problemlos möglich. Die Antragsgegnerin übersehe, dass die westliche Wand im Falle eines zulässigen Grenzanbaus als Brandwand auszubilden wäre. Darüber hinaus werde zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Abstandsflächen lediglich auf Freibereiche fielen. Auch der Erhalt eines ausreichenden Sozialabstands sei vom Regelungsgehalt des Abstandsflächenrechts umfasst.

Nach der Rechtsprechung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Frage nach der Abweichung gemäß Art. 63 BayBO zuerst zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt sei. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, weil sich in der Begründung der erteilten Abweichung hierzu nichts finde. Der angegriffene Bescheid setzte sich nicht mit der Frage auseinander, ob der genehmigte Bau zwingend in dieser Tiefe und Höhe errichtet werden müsse. Um eine Abweichung zu rechtfertigen verlange der Senat Gründe von ausreichendem Gewicht, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheide und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen ließen. Es müsse sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Weder der besondere Zuschnitt des Baugrundstücks noch eine aus dem Rahmen fallende Bebauung auf diesem oder dem Nachbargrundstück noch städteplanerische Erwägungen, wie die Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes, rechtfertigten diesen rückwärtigen Baukörper in dieser Größe mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO vorliegend nicht gegeben seien.

Darüber hinaus erweise sich das streitgegenständliche Rückgebäude im vorliegenden Fall als rücksichtslos. Die Situierung nahezu sämtlicher Fenster des rückwärtigen Gebäudes nach Westen zum Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft verhindere, dass diese zukünftig in diesem Bereich kommun anbauen könne.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schreiben vom 26. Februar 2015 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es liege kein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht vor. Die Abweichung zum Grundstück der Antragstellerin hin sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung lägen vor. Eine atypische Situation sei gegeben. Der Abweichung stünden nachbarliche Belange von ausreichendem Gewicht nicht entgegen. Entscheidend für das Vorliegen einer atypischen Situation sei nach der Rechtsprechung nicht, ob sich ein Grundstück von den umliegenden Grundstücken unterscheide, sondern nur, ob sich ein Vorhaben von dem normativen Regelfall unterscheide. Es handele sich hier um ein Grundstück in dicht bebauten innerstädtischen Bereich. Unter Berücksichtigung des rückwärtigen Teilbereichs des streitgegenständlichen Grundstücks und dem vorhandenen Grenzverlauf führe nahezu jede planungsrechtlich zulässige bauliche Veränderung, insbesondere bei einem (teilweisen) Abrücken von der Grundstücksgrenze, zu einem Abstandsflächenverstoß. So fielen die Abstandsflächen maßgeblich deshalb an, da die Gebäudeteile des rückwärtigen Neubaus von der gemeinsamen Grundstücksgrenze abrückten.

Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene einen Anspruch auf die Bebauung ihres Grundstücks in dem durch die Umgebung vorgegebenen Nutzungsmaß habe. Diesbezüglich greife auch der Einwand der Antragstellerseite nicht, dass die geplante Bebauungstiefe nicht vorgegeben sei. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass die Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerseite eine deutlich größere Bebauungstiefe aufweise. Eine gravierende Auswirkung auf die Belange der Belichtung und Besonnung sei nicht gegeben. Ein Lichteinfallswinkel von 45° gegenüber dem Nachbarn werde deutlich eingehalten.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Von dem geplanten Vorhaben gehe insbesondere keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus. Das Gebot der Rücksichtnahme gebe dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung sei erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgehe. Es sei keine gravierende Höhendifferenz zwischen den Gebäuden zulasten des Nachbarn gegeben. Vielmehr seien die geplanten Höhen des Bauvorhabens unterhalb derjenigen der Gebäude auf dem Grundstück der Nachbarn. Eventuelle Einsichtsmöglichkeiten führten ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung, da diese bereits zuvor durch das vordere Gebäude vorhanden gewesen seien und in innerstädtischen Lagen üblich seien. Der Aspekt der Antragstellerin eine Rücksichtslosigkeit auf die Frage eines möglichen späteren Kommunanbaus zu stützen trage nicht, da das streitgegenständliche Vorhaben nach den derzeitigen Verhältnissen zu beurteilen sei.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen

den Antrag anzulehnen.

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, im Hinblick auf den der Antragstellerin zugestellten bestandskräftigen Vorbescheid vom ... November 2013 sei die Rüge der Nichteinhaltung von Abstandsflächen durch das Bauvorhaben der Beigeladenen unzulässig. In dem bestandskräftigen Vorbescheid sei festgestellt worden, dass nach bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO an die Grenze gebaut werden dürfe und deshalb für die grenzständigen Gebäudeteile keine Abstandsflächen zu Fl.Nr. ... anfielen. Zudem sei eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin bezüglich der von der Grundstücksgrenze abgerückten Gebäudeteile in Aussicht gestellt worden. Die Beigeladene habe durch das teilweise Abrücken des Gebäudes und die entsprechende Abstufung des Gebäudes den Rahmen des erteilten Vorbescheids eingehalten. Die Modifikation in der Baugenehmigung, dass auch das dritte Geschoss ohne Rücksprung und somit grenzständig an der südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks Fl.Nr. ... errichtet werden solle, halte sich indessen im Rahmen der Feststellungswirkung des erteilten Vorbescheids.

Die angefochtene Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Abstandsflächenrecht. Die Antragsgegnerin gehe zutreffend davon aus, dass nach planungsrechtlichen Gesichtspunkten gemäß Art. 6 Abs.1 Satz 3 BayBO an die Grenze gebaut werden dürfe und deshalb für die grenzständigen Gebäudeteile keine Abstandsflächen zu Fl.Nr. ... anfielen. In der Umgebung des Baugrundstücks sei eine Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen vorhanden. Es bestünden keine Zweifel dass das Gebäude im rückwärtigen Bereich auf Fl.Nr. ... (...straße 24) bauaufsichtlich genehmigt sei. Im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB sei im Hinblick auf den Vorrang des Städtebaurechts gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO die tatsächlich vorhandene Bebauung prägend.

Die in der Baugenehmigung erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen beeinträchtigten die nachbarlichen Belange nicht. Die von der Rechtsprechung geforderte atypische Situation liege vor. Das Baugrundstück liege in einem dicht bebauten innerstädtischen Bauquartier. Insbesondere der vorhandene Grenzverlauf im rückwärtigen Teilbereich führe dazu, dass jede nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässige bauliche Nutzung auf das Nachbargrundstück Abstandsflächen werfe. Die von der Antragsgegnerin hier getroffene Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin als Nachbarin und der Beigeladenen sei im Übrigen ermessensfehlerfrei. Mögliche Auswirkungen auf die abstandsflächenrechtlichen Belange der Belichtung und Besonnung seien nicht gegeben. Entscheidend sei ferner, dass die geringfügige Abstandsflächenüberschreitung des geplanten Gebäudes der Beigeladenen nach Westen im Bereich der nicht bebaubaren Feuerwehrzufahrt der Wohnanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... liege.

Die angefochtene Baugenehmigung verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Das dreigeschossige Rückgebäude stehe mit einer Entfernung von etwa 19,5 m zur Wohnanlage der Antragstellerin weder in geringem Abstand noch entfalte es aufgrund seiner Größe eine „Riegelwirkung“ oder „erdrückende Wirkung“. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei in der vorhandenen städtebaulichen Situation auch im Hinblick auf verbleibende Sozialabstände und die damit verbundenen Einsichtnahmemöglichkeiten nicht ersichtlich. Es sei zu berücksichtigen, dass bereits zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der innerstädtischen Situation Einsichtnahmemöglichkeiten durch das vorhandene Vordergebäude gegenüber der Wohnanlage der Antragstellerin gegeben seien. Auch das vorhandene rückwärtige Referenzgebäude ...straße 24 habe bereits heute ausschließlich die Fenster auf der Westseite. Demgegenüber seien die Fenster der bestehenden fünfgeschossigen Wohnanlage sowie der ausgebauten Dachgeschosse der Antragstellerin gegenüberliegend bereits heute in Richtung Osten ausgerichtet. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots komme schließlich auch nicht unter dem Blickwinkel eines späteren Kommunanbaus durch die Antragstellerin in Betracht. Maßgebend für die Beurteilung eines Bauvorhabens seien die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständliche Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2.1 Da es sich beim streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, wurde das Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO genehmigt. Im vereinfachten Verfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nicht mehr das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehören jedoch die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zum Prüfungsumfang. Vorliegend hat die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... beantragt, so dass alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten sind. Trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO ist es rechtlich nicht möglich, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

2.2 Die Antragstellerin ist im vorliegenden Fall voraussichtlich nicht durch den ihr gegenüber bestandskräftig gewordenen Vorbescheid vom ... November 2013 (Art. 71 BayBO) gebunden.

Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Planzeichnungen (vgl. Decker: in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 117. Ergänzungslieferung Juli 2014, Art. 71 Rn. 103). Die Bindungswirkung eines Vorbescheids kann nicht mehr angenommen werden, wenn sich das im Baugenehmigungsverfahren behandelte Vorhaben aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen gar nicht mehr auf das ursprünglich mittels Vorbescheid bereits ausschnittsweise beurteilte Vorhaben bezieht, sondern von diesem abweicht. Die Bindung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bauplanungsrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341 f.; BayVGH B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8).

Das im Baugenehmigungsverfahren genehmigte Vorhaben ist durch die Veränderung der Wandhöhen des Vorhabens, durch die Anbringung eines Balkons an der westlichen Außenwand, durch den Verzicht auf die südliche Terrasse im 2. Obergeschoss sowie durch die hierdurch verursachte Änderung der abstandsflächenrechtlichen Situation gegenüber der des Vorbescheidsvorhabens nicht mehr im ausreichenden Umfang mit dem ursprünglich geplanten Bauvorhaben identisch. Die Änderungen in dem Baugenehmigungsverfahren haben zur Folge, dass sich die Prüfungsvoraussetzungen in bauordnungsrechtlicher Hinsicht geändert haben. Die abstandsflächenrechtliche Situation stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit dem geplanten zusätzlichen, nicht nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO untergeordneten, Balkon an der Westseite anders dar und muss erneut geprüft und rechtlich beurteilt werden. Schon wegen dieses Erfordernisses einer abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung ist die Bindungswirkung des Vorbescheids nach summarischer Prüfung für das nachfolgende Genehmigungsverfahren entfallen (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341-342).

2.3 Das geplante Vorhaben hält voraussichtlich die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin nicht ein, da der an der westlichen Außenwand geplante Balkon nicht nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO untergeordnet ist und daher bei der abstandsflächenrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen ist. Im Übrigen sind keine Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht ersichtlich.

2.3.1 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen für einen zulässigen Grenzanbau nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO vor. Nach dieser Bestimmung ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf.

Ob ein Grenzanbau im fraglichen Grundstücksbereich (dem Grunde nach) zulässig ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitskriterium der Bauweise, unter Umständen auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zur BayBO 2008, LT-Drs. 15/7161 S. 41 und Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 61, 82 und 83), wobei das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bei Innenbereichsvorhaben, wenn entsprechende planerische Festsetzungen durch einfachen Bebauungsplan nicht getroffen wurden, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Maßgabe des Einfügensgebots im Hinblick auf Eigenart der näheren Umgebung zu bestimmen ist. Welches Kriterium einschlägig ist, hängt davon ab, ob es sich um eine vordere, seitliche oder rückwärtige Grundstücksgrenze handelt. Diese Einteilung bestimmt sich nach der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche. In Bezug auf die von der Verkehrsfläche aus gesehen seitlichen Grundstücksgrenzen - hier der Grenzen zu den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... sowie zu ... und ... - beurteilt sich die Zulässigkeit einer Grenzbebauung ausschließlich nach dem Kriterium der Bauweise (offene, geschlossene, atypische Bauweise, vgl. § 22 BauNVO). An eine vordere oder rückwärtige Grundstücksgrenze muss oder darf gebaut werden, wenn eine atypische Bauweise dies vorsieht (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, der ausdrücklich klarstellt, dass sich eine Regelung zur Bauweise auch auf die vordere oder rückwärtige Grundstücksgrenze beziehen kann). Unter Umständen kann sich die Zulässigkeit einer Grenzbebauung insoweit aber auch aus dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben, was insbesondere bei vorderen straßenseitigen Baulinien angenommen werden kann, wenn die Festsetzung entlang der Grenzen in der Absicht erfolgt ist, eine entsprechende Bebauung ohne Einhaltung von Abstandsflächen zuzulassen (str., vgl. dazu BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris, zu einer vorderen Grundstücksgrenze; siehe auch Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 49 und Boeddinghaus, Abstandsflächen im Bauordnungsrecht Bayern, 2. Aufl. 2007, Rn. 89 ff.).

2.3.2 Die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich hinsichtlich der Kriterien der Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die an der vorderen Grundstücksgrenze verlaufende Baulinie regelt alleine die Situierung der Gebäude an der Straße und trifft keine Aussage zur Zulässigkeit einer Bebauung im Blockinnenbereich. Es ist insoweit also darauf abzustellen, ob das Vorhaben sich hinsichtlich der einschlägigen Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Soweit aus dem dem Gericht vorliegenden Lageplan ersichtlich, ist hier für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB der Bereich maßgeblich, der im Osten durch die...straße, im Süden durch die ...-Straße, im Westen durch die ...straße und im Norden durch die ...straße begrenzt ist.

Hinsichtlich grenzständiger Bebauung an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen finden sich in dieser maßgeblichen Umgebung mehrere Vorbilder. Hierbei handelt es sich um die rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., ...straße 9, und die rückwärtige Bebauungen auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ...straße 20, Fl.Nr. ..., ...straße 24 und wohl auch der ...straße 20.

Hinsichtlich der Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks ...straße 24 ist festzustellen, dass beide rückwärtigen Gebäude jedenfalls als Hauptgebäude und nicht als Nebengebäude bauaufsichtlich genehmigt wurden. In den Bauakten findet sich ein am 8. Juli 1897 genehmigter Plan, in dem das westliche eingeschossige Rückgebäude als ein (wohl) Wohngebäude dargestellt ist. Jedenfalls kann diesem Plan eindeutig entnommen werden, dass im Gebäude keine Neben- sondern eine Hauptnutzung genehmigt wurde. Aus welchen Gründen das westliche Rückgebäude in dem amtlichen Lageplan der ... nicht eingetragen ist, ist nicht nachvollziehbar. Eine Baugenehmigung für dieses Gebäude liegt jedenfalls vor. Ebenso war das dreigeschossige östliche Rückgebäude bereits im Jahr 1894 bauaufsichtlich genehmigt. Ein weiteres grenzständiges Gebäude findet sich auf dem Fl.Nr. ..., ...straße 9. Damit ist in der näheren Umgebung des Vorhabensgrundstücks eine Grenzbebauung vorhanden. Das Vorhaben fügt sich insoweit nach dem durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmen in die nähere Umgebung ein.

Was das Einfügungskriterium der überbaubaren Grundstücksfläche anbelangt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es insoweit auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auf seine räumlich Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung ankommt (BVerwG, B. v. 17.9.1985 - 4 B 167/85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107). Zur näheren Konkretisierung kann dabei auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur überbaubaren Grundstücksfläche zurückgegriffen werden, also auf sich aus der vorhandenen maßstabbildenden Bebauung ableitbare Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen. Ist aus der Bestandsbebauung eine in etwa einheitlich verlaufende rückwärtige Baulinie oder Baugrenze nicht ablesbar, was vorliegend der Fall ist, erfolgt die Bestimmung nach dem Maß der Bebauungstiefe, das die rückwärtige Bebauung in der gleichen Weise begrenzt wie eine festgesetzte hintere Baugrenze (vgl. VG München B. v. 2.4.2013 - M 8 SN 12.4288 - juris Rn. 69). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass für die Bestimmung der zulässigen Bebauungstiefe die Grundstücksgrenzen ohne Belang sind (BVerwG, B. v. 28.9.1988 - 4 B 175/88 - juris), diese aber regelmäßig in Bezug auf die jeweilige Erschließungsstraße zu ermitteln ist (BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - juris Rn. 4) und dass, soweit es um die Zulassung einer Hauptnutzung geht, Nebenanlagen insoweit außer Betracht zu bleiben haben (BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris Rn. 5 f). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass generell für die Einfügensprüfung und damit auch mit Blick auf die Bestimmung der Bebauungstiefe gilt, dass neben Fremdkörpern auch solche bauliche Anlagen unbeachtlich sind, die nach ihrem quantitativen Erscheinungsbild (nach Ausdehnung, Höhe, Zahl etc.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - juris Rn. 6).

Die bisherige maximale Bebauungstiefe mit prägenden Hauptnutzungen im Geviert beläuft sich danach auf ca. 38 m (Bebauung auf Fl.Nr. ...). Wie bereits oben ausgeführt, ist die Bebauungstiefe grundsätzlich von der jeweiligen Erschließungsstraße zu ermitteln. Die Erschließungsstraße für das Grundstück Fl.Nr. ... ist die ...straße und nicht die ...straße, so dass die Bebauungstiefe von der ...straße her zu bemessen ist. Nach diesen Grundsätzen wäre die Bebauungstiefe von ca. 38 m auch dann gegeben, wenn das westliche Rückgebäude keine prägende Wirkung entfalten würde. Die Antragstellerin geht in ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 2015 unzutreffend von einer Bebauungstiefe von ca. 28 m auf dem Grundstück ...straße 24 aus. Diese Bebauungstiefe ergibt sich offensichtlich zum einen aus der unzutreffenden Bestimmung der Bebauungstiefe in Bezug auf die ...straße als Erschließungsstraße und zum anderen aus der Annahme der Antragstellerin, es handele sich bei dem westlichen Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... um ein Nebengebäude, das bei der Bestimmung der Bebauungstiefe nicht herangezogen werden dürfe.

Mit dem genehmigten Rückgebäude erreicht das Vorhaben eine Bebauungstiefe von ca. 34 m und fügt sich nach den obigen Ausführungen auch nach dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Für die grenzständigen Außenwände des Rückgebäudes kommt damit die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zur Anwendung, so dass keine Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin hin einzuhalten sind.

2.3.3 Hinsichtlich der von der Grundstücksgrenze abgerückten Außenwände ist festzustellen, dass für diese zwar die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht zur Anwendung kommen kann, da sie nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu liegen kommen. Es liegt jedoch voraussichtlich kein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften vor, so dass die erteilte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach Westen hin ins Leere gehen dürfte.

Der südliche Wandteil des erdgeschossigen Gebäudeteils, der nicht an der Grundstücksgrenze errichtet ist, hat eine Höhe von 3,32 m und ist von der rückwärtigen Grundstücksgrenze um 5,58 m zurückversetzt, so dass die Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 5 BayBO unproblematisch auf dem Vorhabensgrundstück zu liegen kommt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO).

Für die Bemessung der Abstandsflächentiefe der von der rückwärtigen Grundstücksgrenze zurückversetzten Außenwand des dreigeschossigen Gebäudeteils gilt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ein abweichender Bemessungsmaßstab. Für die Bestimmung der Tiefe der Abstandsfläche, die ein aus planungsrechtlichen Gründen trotz an sich zulässigen Grenzanbaus von der gemeinsamen Grundstücksgrenze abrückender Wandteil einzuhalten hat, ist grundsätzlich auf die Höhe der Außenwand des versetzten Wandteils abzustellen. Ausgehend davon, dass an sich an die Grenze gebaut werden darf (vgl. oben unter 2.3.1), ginge es zu weit als unteren Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe nicht die Oberkante des an der Grenze stehenden Wandteils, sondern die natürliche Geländeoberfläche bzw. den fiktiven Fußpunkt zu wählen (vgl. BayVGH, B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2723 - juris Rn. 18). Damit ist hier die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem fiktiven Fußpunkt zu bemessen, sondern ab dem Austrittspunkt der Wand des zurückgesetzten Wandteils aus dem an der westlichen Grundstücksgrenze stehenden Gebäudeteil. Soweit somit die Höhe des zurückgesetzten Wandteils dem Rücksprung entspricht oder kleiner ist, bestehen abstandsflächenrechtlich keine Bedenken.

Nichts anderes gilt für den zurückversetzten südlichen Wandteil der nicht aus dem grenzständigen Gebäudeteil austritt, sondern aus dem von der Grundstücksgrenze ebenfalls abrückenden erdgeschossigen Gebäudeteil. Auch hier gilt der Gedanke, dass in dem hier vorliegenden Fall des an sich zulässigen Grenzanbaus die Bemessung der Wandhöhe des zurückversetzten Wandteils ausgehend von dem fiktiven Austrittspunkt aus dem natürlichen Gelände nicht gerechtfertigt erscheint. Allein die Tatsache, dass dieser südliche Wandteil aus dem Gebäudeteil austritt der seinerseits - trotz grundsätzlicher Zulässigkeit einer grenzständigen Errichtung - unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen von der Grundstücksgrenze abrückt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Höhe dieses versetzten Wandteils ist auch in diesem Fall ausgehend von ihrem Austrittspunkt aus der Oberkante des darunter liegenden erdgeschossigen Gebäudeteils zu bemessen.

Die nach diesen Grundsätzen ermittelte Höhe des zurückversetzten Wandteils beträgt hier 5,9 m (9,28 m - 3,38 m). Der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze beträgt hingegen 7,34 m, so dass die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhaltende Abstandsfläche vollständig auf dem Vorhabensgrundstück zu liegen kommt.

2.3.4 Nach summarischer Prüfung hält jedoch der an der Westseite des Rückgebäudes im 2. Obergeschoss geplante Balkon die Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragstellerin voraussichtlich nicht ein.

Der geplante Balkon kann nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Die Voraussetzungen für die Annahme eines untergeordneten Bauteils im Sinne dieser Vorschrift liegen nicht vor. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Lit. a) BayBO setzt voraus, dass ein Balkon nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nimmt. Der von der Beigeladenen geplante Balkon entspricht nicht diesen Anforderungen. Die Breite der westlichen zurückversetzten Außenwand beträgt insgesamt 9,345 m. Ausgehend von dieser Wandbreite ergibt sich die maximale Breite eines untergeordneten Balkons von 3,115 m (9,345/3). Der geplante Balkon hat eine Breite von 4,805 m (vermasst) und überschreitet somit die maximale Breite um ca. 1,69 m. Der Balkon befindet sich auf der Höhe von ca. 7,3 m und ist ca. 6,3 m von der westlichen Grundstücksgrenze entfernt. Damit fallen die Abstandsflächen mit einer Tiefe von ca. 1 m auf das Grundstück der Antragstellerin.

Die von der Antragsgegnerin erteilte Abweichung wegen der Überschreitung der Abstandsflächen erstreckt sich nicht auf eine Überschreitung der Abstandsflächen durch den auf der Westseite geplanten Balkon. Aus der Begründung der erteilten Abweichung ist ersichtlich, dass sich die Abweichung nur auf die von der Grundstücksgrenze nach Osten hin versetzte Außenwand des geplanten Rückgebäudes beziehen sollte. Dafür spricht insbesondere die Formulierung, dass eine kommune Errichtung durch einen vollen Anbau des Rückgebäudes an die Grundstücksgrenze gegenüber der beantragten Lösung für die Nachbarin unvorteilhafter wäre, weswegen die Erteilung der Abweichung in Betracht käme. Zu den Abstandsflächen, die zusätzlich durch den geplanten Balkon auf der Westseite des Rückgebäudes ausgelöst werden, finden sich in der erteilten Abweichung keine Feststellungen. Auch die genehmigte Planung bezieht die durch den Balkon ausgelösten Abstandsflächen offensichtlich nicht mit ein.

2.3.5 Des Weiteren ist festzuhalten, dass selbst bei unterstellter Geltung der von der Antragsgegnerin erteilten Abweichung auch für die Abstandsflächenüberschreitung, die durch den Balkon im 2. Obergeschoss des Rückgebäudes ausgelöst wird, diese nicht rechtmäßig erteilt werden konnte, da die vorliegende Abstandsflächenüberschreitung nicht abweichungsfähig ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO liegen nicht vor.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Zulassung einer Abweichung Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Bei der Zulassung der Abweichung ist eine atypische Situation zu fordern (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2015 - 2 ZB 13.2395). Die Lage eines Baugrundstücks in einem dicht bebauten Bereich rechtfertigt noch nicht per se jede Abweichung von den Abstandsflächen. Soweit in einem solchen Bereich ein sinnvolles Vorhaben auch dergestalt verwirklicht werden kann, dass gleichwohl die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden, kann eine Atypik nicht mehr angenommen werden. Für die Frage der Atypik ist vielmehr von Bedeutung, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks - auch unter den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO - möglich und zumutbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris).

Eine atypische Situation, die die Bebaubarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks dergestalt einschränkt, dass eine angemessene baulichen Ausnutzung nur bei einer Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen in Betracht käme, liegt offensichtlich nicht vor. Bereits durch die Ausgestaltung des Balkons an der westlichen Außenwand als einen untergeordneten Bauteil im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO würde hier der Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht entfallen, da dieser dann bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Acht zu lassen wäre. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Errichtung eines untergeordneten Balkons mit einer Breite von ca. 3,1 m (ein Drittel der Breite der Außenwand) keine sinnvolle bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks mehr vorliegen würde. Die Tatsache, dass sich der Abstandsflächenverstoß durch eine geringfügige Planungsänderung beseitigen ließe, spricht eindeutig gegen die Annahme einer atypischen Situation, die die Erteilung einer Abweichung rechtfertigen würde. Andere Gründe, die für die Annahme einer atypischen Situation im Sinne des Art. 68 Abs. 1 BayBO sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere weist der Grundstückszuschnitt keine Besonderheit auf, die eine Bebauung des Grundstücks unter Einhaltung der Abstandsflächen ausschließt.

3. Soweit sich die Antragstellerin auf die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beruft, ist voraussichtlich keine Rechtsverletzung in eigenen Rechten gegeben. Das geplante Vorhaben und insbesondere das geplante Rückgebäude erweist sich nach summarischer Prüfung nicht als rücksichtslos.

3.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris RdNr. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris RdNr. 22; U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93, NVwZ 1994, 686 - juris RdNr. 17; U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98, BVerwGE 109, 314 - juris RdNr. 20; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04, NVwZ 2005, 328 - juris RdNr. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, BVerwGE 145, 145 - juris RdNr. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris RdNr. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris RdNr. 22).

3.2 In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris RdNr. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris RdNr. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris RdNr. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris RdNr. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris RdNr. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris RdNr. 9).

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass das geplante Rückgebäude in Höhe oder Volumen ein Übermaß gegenüber der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin besitzt. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass das geplante Rückgebäude im Wesentlichen - bis auf den Balkon auf der Westseite - den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen entspricht, so dass der Grundsatz gilt, dass das Rücksichtnahmegebot aus tatsächlichen Gründen in aller Regel nicht verletzt ist, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BayVGH, B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2723). Anhaltspunkte dafür, dass hier Besonderheiten vorliegen, die eine Abweichung von diesem Grundsatz erforderlich machen, sind nicht ersichtlich.

Bei dem geplanten Rückgebäude handelt es sich um ein dreigeschossiges Wohnhaus, wobei die beiden Obergeschosse 7,34 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Antragstellerin abrücken. Dies führt dazu, dass das streitgegenständliche Gebäude nur mit einer Wandhöhe von 3,38 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze und damit in einer Entfernung von ca. 11 m von dem nördlichen Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin steht. Von einer „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung gegenüber dem fünfgeschossigen, in seiner Kubatur massiven, Anwesen der Antragstellerin kann hier nicht die Rede sein.

Die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme resultiert hier auch nicht aus den durch die Errichtung des geplanten Rückgebäudes neu geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten. Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Die Betroffenen können sich durch das Anbringen von Jalousien oder verspiegelten Fenstern behelfen (vgl. BayVGH v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris). Das geplante rückwärtige Gebäude verfügt über eine nach Westen gerichtete Dachterrasse und Fenster in den 1. und 2. Obergeschossen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass bereits jetzt aus dem rückwärtigen Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... zahlreiche Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Gebäude ...straße 20 a aus nahezu gleicher Entfernung bestehen, so dass keine erstmalige Belastung eines bisher von den Einblicken der Nachbarn verschonten, besonders empfindlichen Bereichs vorliegt. Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten stellen im dicht bebauten innerstädtischen Bereich bei einer Entfernung von über 17 m zu dem nördlichen Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarin dar.

Schließlich kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit eines künftigen kommunalen Anbaus an das Vorhabensgrundstück festgestellt werden. Das Gebot der Rücksichtnahme gewährt dem Nachbarn nicht das Recht eine für ihn günstigere Bebauung des Nachbargrundstücks durchzusetzen, wenn sich die geplante Bebauung zwar für den Nachbarn als lästig oder unerwünscht erweist, die Grenze des dem Nachbarn zumutbaren jedoch Vorhabens auf gegenwärtigen Verhältnisse auf den benachbarten Grundstücken abzustellen, so dass eine wage Möglichkeit des kommunalen Anbaus seitens der Antragstellerin außer Betracht zu lassen ist.

4. Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen teilweise der Antragstellerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.