Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2015 - M 8 K 13.1019

bei uns veröffentlicht am27.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 13.1019

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27. April 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

- Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung;

- Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Nutzung ausgehenden Emissionen (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

... - Beklagte -

beigeladen: ...

wegen Baugenehmigung ... Str. 42 FlNr. ... Gem. ... - Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2015 am 27. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Februar 2013, mit der insbesondere die Errichtung eines Parklifts mit 6 Stellplätzen in dem Innenhof des Anwesens des Beigeladenen in der ... Straße 42, Fl.Nr. ... der Gemarkung ... genehmigt wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. ..., ... Straße 44, das straßenseitig mit einem fünfgeschossigen grenzständigen Wohngebäude und im rückwärtigen Bereich mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Die nördliche Außenwand des Rückgebäudes verfügt nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück des Beigeladenen in jedem Geschoss über ein Fenster. An der Westseite des grenzständigen Rückgebäudes befinden sich in der Brandwand zwei Fenster (Glasbausteine). Zwischen dem Vorder- und Rückgebäude liegt ein Innenhof.

Westlich schließt sich an das Grundstück der Klägerin das Anwesen des Beigeladenen an. Das Grundstück Fl.Nr. ... ist mit einem fünfgeschossigen straßenseitigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut, das an das Vordergebäude der Klägerin kommun angebaut ist. Ein eingeschossiger Gebäudeteil, der an der westlichen Grundstücksgrenze des Beigeladenen steht, verbindet das Vordergebäude mit dem grenzständigen zwei- bis dreigeschossigen Wohngebäude im rückwärtigen Bereich. Im östlichen Grundstücksbereich befindet sich ein Innenhof, der von dem Innenhof der Klägerin mit einer 1,90 m hohen Grenzmauer getrennt ist. In dem Innenhof wurden mit der Baugenehmigung vom ... September 1962 zehn Stellplätze genehmigt. Die Einfahrt in den Innenhof des Grundstücks des Beigeladenen von der ... Straße erfolgt über eine 3,5 m breite Zufahrt.

Zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung siehe folgenden Lageplan 1:1000:

Bild

Mit Bauantrag vom 12. Juli 2012 beantragte der Beigeladene unter anderem die Errichtung eines Parklifts mit 6 Stellplätzen nach Plannummer ... Vorgesehen ist die Errichtung eines 6-fach-Parkers der Marke „...“ im rückwärtigen Grundstücksbereich, der unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze situiert werden soll. In den dem Bauantrag zugrunde liegenden Plänen ist die Mehrfachparkanlage als „2 x ...parklift ... als Doppelanlage“ beschrieben. Für die Errichtung des Parklifts soll eine 5,40 m tiefe und ca. 6,5 m breite Grube ausgehoben werden, in die der untere Teil der 6-fach-Parkanlage platziert wird, so dass die vier in den unteren Ebenen parkende Autos mit dem Hebemechanismus der Anlage unter die Erde in die Grube abgesenkt und bei Bedarf wieder angehoben werden. Die Breite der Plattformen soll 5,20 m betragen. Die Hubhöhe ist in den Plänen mit 4,55 m über dem Gelände angegeben. Die Parkanlage soll nicht überdacht im Freien errichtet werden. Die Mehrfachparkanlage ist insgesamt ca. 7 m tief. An der Nordseite der Parkanlage ist ein 1,30 m tiefer Wartungsschacht vorgesehen. Der Parklift grenzt auf einer Länge von ca. 4,2 m an die westliche Außenwand des grenzständigen Rückgebäudes der Klägerin. Auf einer Länge von 2,8 m ist die Parkanlage nur durch eine ca. 1,90 m hohe Grenzmauer begrenzt.

Mit Bescheid vom ... Februar 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Die Baugenehmigung enthält in der Auflage Nr. 1 folgende Bestimmung: „Mit diesem Vorhaben ist der Rückbau von insgesamt 10 Stellplätzen, die für die bestehende Nutzung auf dem Baugrundstück erforderlich sind, verbunden. Hiervon werden 6 Stellplätze in der beantragten 6-fach-Parkanlage im Hof nachgewiesen.“

Mit Schriftsatz vom 8. März 2013, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 12. März 2013, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und beantragten,

die Baugenehmigung der ... vom ... Februar 2013, Az.: ..., wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 begründeten die Bevollmächtigten der Klägerin die Klage und führten aus, die Anordnung des Parklifts im rückwärtigen Grundstücksteil stelle sich der Klägerin gegenüber als rücksichtslos dar. Die Freiflächen rückwärtiger Grundstücksteile seien besonders schützenswert. Durch ihre Freihaltung von zusätzlicher Bebauung werde im städtischen, eingebauten Raum eine gewisse Abwechslung für das Auge und dadurch in gewissem Maße auch Wohnqualität geschaffen (BVerwG, B. v. 20.03.2003 - 4 B 59/02; VG Würzburg, B. v. 14.03.2012 - W 4 A 12.163).

Problematisch an der Anordnung der Liftanlage im rückwärtigen Grundstücksteil sei, dass diese zwangsläufig eine relativ lange Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche zu den Stellplätzen erfordere. Die lange Zufahrt stelle eine Beeinträchtigung für die Nachbarn dar, da sie, ähnlich wie eine öffentliche Straße, Geräusche des bewegten Verkehrs in den besonders empfindlichen Bereich rückwärtiger Grundstücksteile trage. Auch der Umstand, dass die rückwärtige Fläche des Grundstücks des Beigeladenen schon bisher als Stellplatzfläche genehmigt sei, ändere nichts daran, dass sich die Errichtung des Parklifts im rückwärtigen Grundstücksteil der Klägerin gegenüber als rücksichtslos darstelle. Denn insofern sei darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Stellplätze bislang nicht angenommen und folglich so gut wie nie genutzt worden seien. Hingegen sei durch die Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen sehr wohl damit zu rechnen, dass der entsprechende Stellplatzbedarf tatsächlich entstehe und der Parklift in vollem Umfang in Anspruch genommen werde. Letztlich werde die Klägerin so im Vergleich zu der jetzigen Situation erstmals tatsächlich durch die Anordnung der Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich beeinträchtigt. Die Rücksichtslosigkeit der Liftanlage folge des Weiteren auch aus ihrer geplanten Anordnung unmittelbar an der Grundstücksgrenze nur wenige Meter von den klägerischen Gebäuden entfernt. Sowohl die nördliche Außenwand des klägerischen Gebäudes als auch die südliche Außenwand des klägerischen Vordergebäudes verfügten über mehrere zum Innenhof hin ausgerichtete Fensteröffnungen. Ein Teil dieser Fensteröffnungen befinde sich zu der westlichen Grundstücksgrenze in einem Abstand von weniger als 1 m Entfernung. Bedingt durch den Umstand, dass die rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen hinter dem klägerischen Rückgebäude zurückspringe, rücke der geplante Parklift zudem nicht nur einfach bis auf wenige Meter an das klägerische Rückgebäude heran, sondern werde teilweise parallel zu diesem errichtet. Der Teil der Anlage, in welchem sich die zukünftige Einfahrt in die Liftanlage befinde, liege unmittelbar schräg unterhalb der in der nördlichen Außenwand des Gebäudes vorhandenen Fensteröffnungen und gegenüber den Fensteröffnungen in der südlichen Außenwand des klägerischen Vordergebäudes. Insbesondere hinter diesen Fenstern in der südlichen Außenwand des Vordergebäudes befänden sich die besonders schutzbedürftigen und lärmempfindlichen Schlafräume nahezu sämtlicher Wohneinheiten des Gebäudes. Die Bewohner der klägerischen Gebäude seien zukünftig dem Motorenlärm sowie erheblichen Belästigungen durch Abgase ausgesetzt. Es dürften auch die Geräusche, die aus der Nutzung der Pkw resultierten (Anfahr- und Rangiergeräusche, Türenschlagen etc.) nicht unberücksichtigt bleiben.

Es sei darauf hinzuweisen, dass entsprechend des Spitzenpegelkriteriums der TA Lärm davon auszugehen sei, dass zwischen Stell- und Parkplätzen und Wohngebäuden in allgemeinen Wohngebieten ein Mindestabstand von 20 m eingehalten werden müsse um sicherzustellen, dass die Wohnnutzung durch den PKW Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Im Falle der Überschreitung dieses Abstands sei von der Nichteinhaltung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte auszugehen. Hier liege der Parklift nicht einmal 5 m von den Fenstern in der südlichen Außenwand des klägerischen Gebäudes entfernt.

Zudem führe hier die Einzelfallbetrachtung zwingend zu der Bejahung der Rücksichtslosigkeit und Unzumutbarkeit der Parkliftanlage. Ausweislich der Hersteller-beschreibung müsse nach jeder Benutzung der Parklift in die Ausgangsposition zurück gefahren, d. h. in die eigens dafür vorgesehenen Grube abgesenkt werden, da andernfalls das Abziehen des Schlüssels nicht möglich sei. Dabei dauere es nach Auskunft des Liftherstellers jeweils mehr als 2 Minuten um den Lift aus der Grube hinaus bzw. in die Grube hinabzufahren. Praktisch bedeute dies, dass sowohl vor als auch nach dem Parkvorgang der Wagen vom Fahrer jeweils verlassen werden müsse, um den Lift zu bedienen. Es sei davon auszugehen, dass im Regelfall der jeweilige Fahrer für die Zeit in der er denn Lift bediene, seinen Wagen nicht abstelle, sondern den Motor laufen lassen werde. In den berufsbedingten Stoßzeiten früh morgens sowie dann wieder am frühen Abend sei mit mindestens jeweils sechsmaliger Benutzung der Liftanlage zu rechnen. Da die Stellplätze teilweise übereinander angeordnet seien, könnten diese auch nicht gleichzeitig angefahren werden. Auch aufgrund dieses Umstands sei mit häufigen Wiederholungen des Lifts sowie auch mit Rückstau auf der Zufahrtsfläche im Innenhof zu rechnen.

Des Weiteren bestehe hier die Besonderheit, dass der Parklift in einer derart engen Hinterhofsituation errichtet werden solle, dass es nicht mit der Benutzung des Lifts und dem „einfachen“ Ein- und Ausparken sein Bewenden haben werde.

Aufgrund der beengten Verhältnisse des Innenhofs sei es nahezu unmöglich, dass ein Pkw nach der Ausfahrt aus der Parkliftanlage im Hof gewendet werden könne. Es sei auch ausgeschlossen, dass sich zwei PKW gleichzeitig in dem Hof aufhalten bzw. passieren könnten. Wegen ihrer Enge könne die Zufahrt zu dem Innenhof nur ein Auto aufnehmen. Es sei davon auszugehen, dass insbesondere zu den Stoßzeiten sich die Autos beim Anfahren sowie Verlassen der Parkliftanlage gegenseitig blockierten und so chaotische Zustände entstehen würden.

Es sei ferner zu berücksichtigen, dass der Hinterhof durch die Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen vor allem nach Westen hin geradezu eingekeilt sei, was dazu führe, dass schon jetzt jegliche Geräusche sowohl im klägerischen als auch im Innenhof des Beigeladenen von den Gebäuden abgeschirmt und sämtliche Geräusche dadurch verstärkt werden.

Schließlich sei es der Beigeladenen möglich und wirtschaftlich zumutbar, eine Tiefgarage zu errichten. Das Vorhaben des Beigeladenen ziele auf die Errichtung unter anderem von Wohnungen im gehobenen Preissegment. Durch solche Immobilien werde ein entsprechender Kreis an Interessenten angesprochen, der zu 100% motorisiert sei und dementsprechend bereit sei für einen Stellplatz zu zahlen. Die Nachfrage nach Tiefgaragenstellplätzen im städtischen Bereich sei generell groß. Insofern sei davon auszugehen, dass der Beigeladene im Falle der Errichtung einer Tiefgarage sämtliche Einstellplätze ohne weiteres vermieten könnte.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 9. März 2015 führte die Beklagte aus, die von den Stellplätzen einer zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Immissionen seien durch den Nachbarn im Regelfall hinzunehmen. Außerdem begründe § 12 Abs. 2 BauNVO die Vermutung der nachbarverträglichen Nutzung der notwendig zu errichtenden Stellplätze. Die schematische Orientierung an den Vorschriften der TA Lärm hinsichtlich der Bewertung der von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Immissionen in den ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten sei nicht entscheidend.

Auch besondere örtliche Verhältnisse der Anlage im rückwärtigen Bereich des Grundstücks stünden nicht entgegen, wenn man die Lage der Grundstücke zu einander und die vorhandene Bebauung betrachte. Es handele sich um eine Situation, die üblich für dicht bebaute innerstädtische Bereiche sei. In diesen Bereichen seien Garagen oftmals im rückwärtigen Bereich errichtet. Diese städtebauliche Situation sei nicht mit den von der Klägerseite angeführten rückwärtigen Gartenbereichen vergleichbar. Eine andere Möglichkeit der Situierung auf dem Grundstück stehe dem Bauherrn nicht zu Verfügung. Der Beigeladene habe zudem von dem Bau einer Tiefgarage abgesehen. Hier habe der Nachbar aber auch keinen Anspruch darauf, dass der Bauherr die den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigende Lösung wähle, da allein wegen der höheren Lärmbelastung durch eine von mehreren zulässigen Lösungen das Gebot der Rücksichtnahme noch nicht verletzt sei (VG München v. 21.07.2009 - M 8 SN 09.2160).

Der Einwand der Klägerin, bei der Nutzung dieses Grundstücksteils würde der „Blick ins Grüne“ verwehrt, stelle sich als haltlos dar. Schon vor Beantragung des Parklifts sei der Hinterhof nicht begrünt gewesen und es seien Stellplätze vorhanden. Zudem sei zu beachten, dass durch die erteilte Genehmigung im Hinblick auf die Stellplatzsituation eine Verbesserung eintrete, denn durch den Rückbau von zehn Stellplätzen und die Ablöse von vier Stellplätzen nunmehr lediglich sechs Stellplätze real nachzuweisen seien. Durch die Situierung in einem Autolift sei auch die flächenmäßige Versiegelung erheblich reduziert.

In Bezug auf die Parkliftanlage selbst sei nicht von relevanten oder unzumutbaren Lärmimmissionen auszugehen. Der Hersteller garantiere eine Einhaltung der einschlägigen Lärmschutzvorschriften. Darüber hinaus sei eine Parkliftanlage lediglich ein Hilfsmittel zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und daher hinsichtlich Lärmimmissionen mit anderen Hilfsmitteln, wie Garagentoren, vergleichbar. So unterschieden sich die Geräuscheinwirkungen, die bei einem Betrieb des Hebemechanismus entstünden, nicht wesentlich von denen einer herkömmlichen Garage mit automatischem Rolltor (vgl. VG München v. 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950).

Der mit den Stellplätzen verbundene Fahrzeugverkehr sei ebenfalls zumutbar. Der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr sei in Bezug auf die dem Wohnen zugeordneten Stellplätze regelmäßig nur morgens und abends zu erwarten. Zudem sei die Anlage von zwei Wänden begrenzt, wobei eine die Brandwand an der Grundstücksgrenze sei, was den Lärmpegel zusätzlich dämmen werde.

Das Gericht hat am 27. April 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen. Der Beigeladene stellte keinen Antrag.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2013 keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 26.07.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keine drittschützenden Rechte des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts.

II.

Als nachbarrechtsrelevanter Gesichtspunkt kommt vorliegend nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in Betracht.

Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Beurteilung kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist. Rücksichtslos und damit unzulässig ist ein Vorhaben nur dann, wenn es die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange anderer Nutzungsberechtigter unzumutbar beeinträchtigt, also die Schwelle dessen überschreitet, was diesen billigerweise noch zugemutet werden kann (vgl. BVerwG vom 25.02.1977 a. a. O.; vom 13.03.1981 BauR 1981, 354 und vom 14.01.1993 NVwZ 1993, 1184). Für die Bestimmung des Maßes des Zumutbaren ist, soweit wie hier die Grundstücke in einem faktischen Baugebiet liegen, auf die Eigenart des jeweiligen Baugebiets und die daraus folgenden Anforderungen hinsichtlich der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der zulässigen Nutzungen abzustellen. Daneben sind aber auch tatsächlich vorhandene Vorbelastungen zu berücksichtigen (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 15 Rn. 30 m. w. N.).

1. Die von der in dem Innenhof des Vorhabengrundstücks geplanten Mehrfachparkanlage sowie von dem Zu- und Abfahrtsverkehr ausgehenden Immissionen sind der Klägerin billigerweise zuzumuten, so dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist.

1.1 Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen grundsätzlich allgemein in den Baugebieten zulässig. Die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung planungsrechtlich nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässiger Stellplätze und Garagen erwachsenden Störungen sind von der Nachbarschaft regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris Rn. 9).

Es ist hier mit der Klägerin davon auszugehen, dass das Vorhaben in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegt, so dass die dort allgemein zulässigen Wohnnutzung zugeordneten Stellplätze grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig und hinzunehmen sind. Allerdings ist die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der in § 12 BauNVO genannten Stellplätzen und Garagen heranzuziehen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt (BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 6). Zwar haben die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen, im Einzelfall können jedoch die besonderen örtlichen Verhältnisse dazu führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen (BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 7; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.1.2005 - 2 CS 04.3304 - juris Rn. 2).

1.2 Aus den Umständen des konkreten Einzelfalls ergibt sich keine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin, die zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würde. Insbesondere ergibt sich keine Beeinträchtigung, die die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten würde, aus den besonderen örtlichen Verhältnissen des Vorhabengrundstücks und des unmittelbar angrenzenden Grundstücks der Klägerin.

Zwar sollen vorliegend die Stellplätze in dem rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks in einem Innenhof situiert werden. Mit der geplanten Situierung der streitgegenständlichen Stellplätze wird jedoch nicht erstmalig ein bisher von dem Zu- und Abfahrtsverkehr unbeeinträchtigter rückwärtiger Bereich eines Grundstücks in Anspruch genommen, so dass eine erhebliche Unruhe in den Ruhebereich des Bauquartiers getragen würde. Bereits mit der Baugenehmigung vom ... September 1962 wurden in dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen 10 Stellplätze genehmigt. Auch nach der ursprünglichen Baugenehmigung erfolgten die Zu- und Abfahrten lediglich über eine ca. 3 m breite Zufahrt. Rangiermöglichkeiten in dem Innenhof des Beigeladenen waren schon nach der im Jahr 1962 genehmigten Planung aus Platzgründen stark eingeschränkt bis unmöglich. Auch wenn vorliegend unterstellt wird, dass die ursprünglich genehmigten Stellplätze entsprechend dem Vortrag der Klägerin tatsächlich so gut wie nie genutzt wurden, kann die Situierung der streitgegenständlichen Stellplätze nicht mit der erstmaligen Situierung der notwendigen Stellplätze in dem rückwärtigen Gartenbereich oder in dem bislang durch den Verkehrslärm nicht beeinträchtigten Ruhebereich eines Bauquartiers verglichen werden. Insoweit ist das Grundstück der Klägerin bereits situationsbedingt vorbelastet (vgl. BayVGH, B. v. 5.9.2012 - 15 CS12.23 - juris). Zu berücksichtigen ist ferner die Tatsache, dass eine andere, die Nachbarschaft weniger beeinträchtigende Situierung der Stellplätze auf dem Baugrundstück nicht möglich ist.

Die westliche Außenwand des klägerischen Rückgebäudes ist als Brandwand ausgestaltet und verfügt über keine öffenbaren Fenster, so dass insoweit keine Beeinträchtigung der Klägerin gegeben ist. Zwar sind sowohl in der südlichen Außenwand des Vordergebäudes der Klägerin als auch in der nördlichen Außenwand des rückwärtigen Nachbargebäudes nahe der Grundstücksgrenze mehrere Fenster vorhanden. Diese sind jedoch nicht direkt dem Innenhof des Beigeladenen zugewandt, so dass die von Stellplätzen ausgehende Lärmeinwirkung durch die dazwischen liegende westliche Brandwand der Klägerin und durch die Grenzmauer gedämmt wird. Die Wohnungen der Klägerin befinden sich in einem dicht mit Wohnhäusern bebauten innerstädtischen Bereich, in dem eine Stellplatznutzung in den Innenhöfen üblich ist. Hier ist daher auch die bereits bestehende Vorbelastung des Nachbargrundstücks durch den Fahrzeugverkehr auf dem Vorhabengrundstück zu berücksichtigen. Da die streitgegenständlichen Stellplätze der Wohnnutzung in dem Gebäude des Beigeladenen zugeordnet sind, ist nur eine eingeschränkte Benutzung der Parkplätze zu erwarten. Erfahrungsgemäß werden die Stellplätze in den Morgenstunden verlassen und erst abends wieder belegt, so dass der Umfang der Nutzung der Parkplätze überschaubar ist. Eine Benutzung durch unbefugte Personen im Laufe des Tages ist bereits wegen der Ausgestaltung der Stellplätze als eine Mehrfachparkanlage mit individuellem Schlüssel ausgeschlossen.

1.3 Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin wird auch nicht durch die Situierung oder Länge der Zufahrt zu den Stellplätzen bewirkt. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zu dem Innenhof des Beigeladenen in dieser Form bereits seit dem Jahr 1962 existiert. Durch die Zufahrt zu den streitgegenständlichen Stellplätzen wird nicht erstmalig ein bisher unberührter rückwärtiger Grundstücksbereich belastet. Auch sind in der gesamten Umgebung des Vorhabens Innenhöfe mit den schmalen längeren Einfahrten üblich, da aufgrund der dichten Bebauung keine anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten zu den rückwärtigen Gebäuden bestehen. Daher sind nach den Umständen des Einzelfalles keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch den Zufahrtsverkehr zu den Stellplätzen zu erwarten.

1.4 Auch die von der Mehrfachparkanlage selbst ausgehenden Lärmimmissionen sind für die Klägerin nicht unzumutbar. Der geplante Parklift ist von dem Grundstück der Klägerin zum größten Teil durch die westliche Außenwand des klägerischen Rückgebäudes abgegrenzt. Lediglich auf einer Breite von 1,3 m ragt die Plattform der Mehrfachparkanlage über die westliche Außenwand hinaus. An dieser Stelle ist die Anlage durch eine ca. 1,9 m hohe Grenzmauer von dem Grundstück der Klägerin abgegrenzt. Diese Abgrenzung des Parklifts von dem Nachbargrundstück dürfte einen Teil der durch den Betrieb der Mehrfachparkanlage hervorgerufenen Lärmemissionen abschirmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die westliche Außenwand des klägerischen Rückgebäudes als Brandwand ausgestaltet ist und daher über keine öffenbaren Fenster verfügt. Zudem unterscheiden sich die Geräuscheinwirkungen, die bei dem Betrieb des Hebemechanismus entstehen, erfahrungsgemäß nicht wesentlich von denen einer herkömmlichen Garage mit einem automatischen Rolltor. Die Errichtung einer solchen herkömmlichen Garage an der Grundstücksgrenze ist aber auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes unbedenklich (VG München, B. v. 9.2.2015 - M 8 SN 14.4950 - juris).

Die Klägerin befürchtet, dass die Nutzer des Parklifts während der Bedienung der Anlage den Motor des Fahrzeugs laufen lassen würden, was zu erheblichen Beeinträchtigungen ihres Grundstücks führen könnte. Dieses Szenario ist zwar nicht ausgeschlossen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass durch die damit verbundene Beeinträchtigung der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird, zumal auch die Fensteröffnungen der Wohnungen der Stellplatznutzer - zumindest teilweise - zu dem Innenhof hin ausgerichtet sind, so dass ihre Wohnungen ebenfalls von den Lärm- und Geruchsimmissionen betroffen wären. Aus diesem Grund ist es damit zu rechnen, dass die Anwohner auch in ihrem eigenen Interesse den Motor des Fahrzeugs während der Bedienung der Mehrfachparkanlage in der Regel abstellen werden. Schließlich wird die Zahl der Benutzungen des Hebemechanismus des Parklifts regelmäßig auf nur wenige Male am Tag beschränkt bleiben. Da in der Grube des Parklifts insgesamt 4 Stellplätze untergebracht sind, wird die Anlage morgens und abends insgesamt jeweils 4 Mal bedient werden. Die übrigen 2 Stellplätze befinden sich auf der Plattform an der Oberfläche.

1.5 Soweit die Klägerin geltend macht, es sei bei der Verwirklichung des Vorhabens von der Nichteinhaltung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte auszugehen, ist da-rauf hinzuweisen, dass für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind und nicht eine schematische Orientierung an den Immissionsrichtwerten der TA Lärm. Insbesondere kann das Spitzenpegelkriterium auf nach § 12 Abs. 1 BauNVO zulässige Parkplätze im unbeplanten Innenbereich nicht ohne weiteres angewendet werden (BayVGH, B. v. 5.9.2012 - 15 CS 12.23 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 15 ZB 06.3088 - juris Rn. 7). In erster Linie sind daher die Umstände des Einzelfalls zu würdigen, um die Frage der Unzumutbarkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beantworten. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin liegt hier - wie oben dargestellt - nicht vor.

2. Nach alldem war die Klage mit Kostenfolge des § 153 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.7.1

des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

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(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens ...straße 31 und 31 a in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ....

Im Süden grenzt das Grundstück der Antragsteller unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen ...weg 1, Fl.Nr. .... Das Grundstück der Beigeladenen ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus mit den Gebäudeabmessungen von 13 m x 11 m und mit einer Einzelgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze bebaut.

Mit Bauantrag vom 08. September 2014 nach Plannummer ... beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur energetischen Sanierung und Dachgeschossausbau ihres bestehenden Mehrfamilienhauses sowie die Errichtung einer Doppelparkeranlage im Freien.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Nach den eingereichten Plänen soll das bestehende Walmdach vollständig abgebrochen und stattdessen ein Laternendach errichtet werden. Durch die Umgestaltung des Daches soll sich der First um ca. 0,65 m gegenüber der Situation im Bestand erhöhen.

Ferner sieht die Planung die Beseitigung der an der nördlichen Grundstücksgrenze bestehenden Einzelgarage vor. Geplant ist die Errichtung eines direkt an der südlichen Grundstücksgrenze stehenden 3 m hohen Gartengerätehäuschens mit einem Lagerkeller. Direkt neben dem Gerätehäuschen ist die Errichtung einer Duplexparkanlage der Marke „KLAUS Multiparking“, Modell „MultiBase 2072-215“, vorgesehen. Hierfür soll eine 2,45 m tiefe und 3,20 m breite Grube ausgehoben werden, in die der untere Teil der Duplexparkanlage platziert wird, so dass das in der unteren Ebene parkende Auto mit dem Hebemechanismus der Anlage unter die Erde in die Grube abgesenkt und bei Bedarf wieder angehoben wird. Die Duplexanlage soll nicht überdacht im Freien errichtet werden. Die Gesamthöhe der Metallkonstruktion der Anlage beträgt nach der Information des Herstellers 4,20 m. In angehobenem Zustand ragt die Metallkonstruktion der Anlage mit einer Höhe von 2,20 m aus dem Boden heraus. Im Norden soll die Duplexparkanlage durch eine 2 m hohe und 5,20 m breite Wand von dem Grundstück der Antragsteller abgeschirmt werden. Im Norden schließt sich die Anlage an die Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen an.

Im Rahmen der energetischen Sanierung des Bestandsgebäudes ist die Anbringung des Wärmedämmungsmaterials an die Außenwände des Gebäudes der Beigeladenen geplant.

Am ... Oktober 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung für das Grundstück Fl.Nr. ... Gleichzeitig erteilte die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung zahlreiche Befreiungen sowie eine Abweichung. Unter Buchstabe c) erteilte sie eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplans Nr.... Zur Begründung der Befreiung führte die Antragsgegnerin aus, die Erhöhung der Geschossfläche berühre die Grundzüge des Bebauungsplans nicht und die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Unter Buchstabe d) erteilte die Antragsgegnerin eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Unterschreitung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung. Zur Begründung der erteilten Abweichung wurde ausgeführt, die Dämmung der Außenwand des Gebäudebestandes diene der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und beeinträchtige aufgrund der Geringfügigkeit nicht die Nachbarbebauung.

Die Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde den Antragstellern jeweils am 24. Oktober 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 2. November 2014, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 3. November 2014, erhoben die Antragsteller Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 und beantragten zugleich,

die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.

Zur Begründung führten die Antragsteller aus, die Regelung des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei auf die genehmigte Doppelparkanlage nicht anwendbar, da diese Regelung eine abschließende Aufzählung enthalte, die den Entfall von Abstandsflächen für Garagen regele. Die genehmigte Anlage sei keine Garage im Sinne dieser Vorschrift. Der geplante offene Doppelparker widerspreche eindeutig dieser Bestimmung, da die Höhe der Anlage in angehobenem Zustand die Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO überschreite. Der geplante Mechanismus verstoße ferner gegen Art. 11 BayBO.

Die erteilte Befreiung von der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 sei rechtswidrig. Die Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der Befreiung zur Erhöhung der GFZ um etwa das Doppelte der durch den Bebauungsplan festgesetzten GFZ könne nicht als fachlich und rechtlich gerechtfertigt angesehen werden, zumal es Bezugsfälle für vergleichbaren GFZ-Überschreitungen in der näheren Umgebung nicht gebe.

Die Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller hin seien nicht eingehalten. Nach Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 5 BayBO sei bei Dachaufbauten über 45° zur unteren Wandhöhe noch 1/3 der Wandhöhe des Dachaufbaus hinzuzurechnen. Hinzu komme, dass die Geländehöhe im gesamten Einfahrtsbereich bei -0,94 m liege. Die Berechnung der Abstandsflächen in den Plänen erfolge jedoch ausgehend von der Geländehöhe von -0,81 m. Diese Geländehöhe resultiere aus der Gartenaufschüttung der Antragsteller zum Zwecke der Verminderung der Sichtbeziehung zu dem südlichen Nachbargebäude. Das Gehwegniveau sei deutlich niedriger. Es ergebe sich eine Wandhöhe von 7,37 m, die halbiert eine Abstandsfläche von 3,68 m ergebe. Da der Grenzabstand bei durchschnittlich 3,18 m liege, sei dies eine Überschreitung von 0,5 m.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Die angegriffene Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte und sei zudem objektiv rechtmäßig.

Die Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung dienten in aller Regel nur städtebaulichen Zielen, nicht aber dem Nachbarschutz, Es könne hier auch nicht ausnahmsweise angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Festsetzung auch gerade zur Vermittlung von Nachbarschutz geschaffen habe. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen könne sich der Nachbar nicht berufen. Im Übrigen entsprächen die erteilten Befreiungen von dem Maß der baulichen Nutzung den rechtlichen Anforderungen.

Die erteilte Abweichung gemäß Art. 63 BayBO begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zwar kämen hier 10 cm der Abstandsfläche des Gebäudes der Beigeladenen auf dem Grundstück der Antragsteller zum liegen, die Abweichung sei jedoch tatbestandlich möglich und auch in der Ermessensausübung nicht zu beanstanden.

Abgesehen von beantragten Abweichungen, habe die Antragsgegnerin die Einhaltung der Abstandsflächen im hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu überprüfen. Für die nördlich situierten Nebenanlagen (Garage und Lager) gelte, dass selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO die Aufhebung der Baugenehmigung nicht begehrt werden könne, da die Einhaltung der Abstandsflächen durch diese Nebenanlagen nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnehme. Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 (VG München - M 8 SN 10.4252), da die dortige Begründung, dass die Miteinbeziehung wegen der abstandsflächenrechtlichen Verknüpfung aller Gebäudeseiten angezeigt sei, es nicht rechtfertige, auch gleichermaßen die Einhaltung der Abstandsflächen durch Nebenanlagen in den Prüfungsumfang einzubeziehen, da es hier gerade an einer rechtlichen Verknüpfung mit den Abstandsflächen des Hauptgebäudes fehle. Im Übrigen gehe der Einwand der Antragsteller, dass es sich bei der Garage wegen ihrer Ausführung als offener Parkhebemechanismus um keine Garage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO handele, fehl.

Über die erteilte Abweichung hinausgehende abstandsflächenrelevante Maßnahmen am Hauptgebäude seien mit der Genehmigungsplanung nicht verbunden, weil für den Dachgeschossaufbau keine über die vorhandenen Abstandsflächen hinausgehenden Abstandsflächen anfielen. Nach dem Wortlaut des Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO seien nur beantragte Abweichungen zu prüfen. Die Abstandsflächen des Hauptgebäudes im Übrigen seien nicht im Prüfumfang des Genehmigungsverfahrens enthalten gewesen. Dieses Ergebnis lasse sich ebenfalls mit der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 vereinbaren, da es dort darauf ankam, inwiefern die erteilte Abweichung geeignet gewesen sei, die Abstandsflächen auch im Übrigen zu beeinflussen. Ein zwingender innerer Zusammenhang des Anbringens der Wärmedämmung und des Dachausbaus, der nach Auffassung der Antragsteller weitere Abstandsflächen auslösen solle, sei nicht erkennbar. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei es indes nicht erforderlich, aufgrund dieser Abweichung auch die Abstandsflächen für den Bestand nebst Dachgeschoßausbau in den Prüfumfang einzubeziehen. Im Übrigen seien die durch den Dachgeschoßausbau zusätzlich anfallenden Abstandsflächen in der Planung ausreichend berücksichtigt worden.

Bei der Berechnung der traufseitigen Abstandsfläche gehe die Antragsgegnerin hier zunächst wie bei einem Terrassengeschoss vor. Der senkrechte Wandteil des Laternenaufsatzes werde aufgrund seiner wandgleichen Wirkung für die Berechnung der Abstandsfläche voll herangezogen. Der in den Plänen dargestellte zurückversetzte Wandteil werde mit einer gedachten Hilfslinie bis zum unteren Schnittpunkt mit dem natürlichen Gelände verlängert und die sodann ermittelte fiktive Höhe zur Berechnung herangezogen, wobei der Messpunkt für die Abstandsfläche sodann der oben genannter Schnittpunkt der gedachten Hilfslinie mit dem natürlichen Gelände sei. Die Berechnung der Abstandsfläche der tatsächlich sichtbaren äußeren Wand erfolge nach dem üblichen Modus.

Da zudem noch geneigte Dachflächen vorhanden seien, seien diese zwar möglicherweise mit zu berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn ihre Neigung über 45° liege. Anders als die Antragsteller meinen, sei dies hier nicht der Fall.

Die Verletzung des sonstigen Bauordnungsrechts könne nicht im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung geltend gemacht werden, da diese im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt worden sei.

Das Bauvorhaben sei nicht rücksichtslos. Es habe keine einmauernde oder erdrückende Wirkung und halte die rechtlichen Vorgaben ein. Die geplante Errichtung der Hebeparkanlage sei nicht mit den unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragsteller verbunden, da zum einen nach Anlage d des Antrages das Hebeparksystem mit Schalschutzpaket angeboten werde und zum anderen eine Wand hin zum klägerischen Grundstück geplant sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 ergänzten die Bevollmächtigten der Antragsteller die Begründung des Antrags und führten im Wesentlichen aus, die Begründung der in der Baugenehmigung erteilten Abweichung genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Sie sei sachlich falsch vor dem Hintergrund, dass zur Nordseite eine Verkürzung der Abstandsflächen zulasten der Antragsteller nicht nur durch die aufgebrachte Wärmedämmung erfolge, sondern auch durch die im Plan dargestellte Absenkung der Zufahrt um 0,13 m, wie diese auch seit über 50 Jahren in Natur vorhanden sei. Sie stelle im vorliegenden Fall daher den unteren Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung dar.

Die Ermessensentscheidung sei weiter sachlich falsch, da die durch das neu zu schaffenden Laternengeschoss ausgelösten Abstandsflächen nicht mitberücksichtigt worden seien.

Der dem Gericht vorgelegten Darstellung der Abstandsflächen sei zu entnehmen, dass der als Hilfsmittel gebildete Winkel zwischen dem oberen Abschluss der Außenwand und dem oberen Abschluss des Schnittpunktes der Außenwand des Laternengeschosses mit der angrenzenden Dachfläche einen Winkel von über 45° aufweise. Der Schwerpunkt des Laternengeschosses liege insoweit im unteren Bereich der Dachfläche mit der Folge, dass zumindest ein Drittel des Abstandes zwischen der Wandhöhe der neuen Außenwand und der Wandhöhe des Laternengeschosses bei der Abstandsflächenberechnung mit zu berücksichtigen sei. Dies sei fehlerhaft nicht erfolgt. Bei hilfsweiser Darstellung eines 45° geneigten Daches ragten Teile des Laternengeschosses über diese Dachfläche hinaus. Vor diesem Hintergrund verbiete sich eine völlige Außerachtlassung des Laternengeschosses im Rahmen der Abstandsflächenberechnung. Die Antragsteller dürften durch die Genehmigung des Laternengeschosses abstandsflächenrechtlich nicht schlechter gestellt werden, als im Falle der Schaffung eines 45° Daches, bei welchem ein Drittel der Höhe bei der Abstandsflächenberechnung zu berücksichtigen sei.

Ferner sei das 16-m-Privileg vorliegend nicht anwendbar, da das Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller die halbe Abstandsfläche nicht einhalte. Art. 6 Abs. 6 BayBO sehe gerade nicht vor, dass der ½ H übersteigende Bereich der Abstandsflächen durch eine zusätzliche Abweichung quasi kompensiert werden könne. Vielmehr werde in diesen Fällen eine Abweichung von den vollen Abstandsflächen erforderlich, wovon vorliegend die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessenserwägungen erkennbar gerade nicht ausgegangen sei.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfe diese auf die Prüfung der Abstandsflächen des übrigen Gebäudes und des Grenzgebäudes im Rahmen der Erteilung der Abweichung nicht verzichten. Die isolierte Prüfung einzelner Wandteile ohne abstandsflächenrechtlichen Beurteilung des übrigen Baukörpers wie des Gesamtvorhabens sei insoweit fehlerhaft, auch und gerade in den Fällen, in denen am Gebäudebestand weitere abstandsflächenrelevante Änderungen erfolgten. Insoweit werde auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 29. April 2013 (VG München - M 8 K 12.4713) verwiesen.

Zur Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage wird ausgeführt, der Multiparker verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Hebeanlage befinde sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze und habe keinerlei Abschirmung zum Grundstück der Antragsteller. Sie werde zudem im rückwärtigen Grundstücksbereich und damit in einer Ruhezone des Grundstückes errichtet und je nach An- und Abfahrt der Fahrzeuge zu jeder Tages- und Nachtzeit betrieben. Die Aufenthaltsräume der Antragsteller befänden sich in einem Abstand von nur ca. 10 m zu dem Multiparker. Der Boden der PKW-Abstellflächen bestehe aus gewellten Metallteilen und einer wohl ebenfalls aus Metall bestehenden beweglich gelagerten Auffahrtsrampe. Das überfahren der Auffahrtrampe wie auch des Abstellplatzes selbst führe zu einer erheblichen Geräuschbelastung, die mit derjenigen einer normalen Stellplatznutzung nicht vergleichbar sei. Auch der Hersteller selbst gehe davon aus, dass bei Einbau der Anlage in ein Gebäude die Wände ein Schalldämmmaß von mindestens 62 dB(A) aufweisen müssten, um die zulässigen Grenzwerte in den angrenzenden Räumen einzuhalten. So gehe die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass sog. gefangene Stellplätze, welche einen zusätzlichen Rangierverkehr hervorriefen, der über den gewöhnlich mit einer Stellplatznutzung verbundenen Verkehr hinausgehe, aufgrund der hierdurch verursachten Emissionen für den Nachbarn unzumutbar seien (VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.12.2013 - Az.: 3 S 1964/13).

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 führten die Bevollmächtigten der Antragsteller weiter aus, eine Verschlechterung der bisherigen Situation zulasten der Antragsteller sei auch dadurch gegeben, dass das neue Laternengeschoss mehr als 3,50 m über den bisher bestehenden 6,15 m langen First des bisherigen Walmdaches hinausrage, womit sich die Firstlänge und die hierdurch hervorgerufene Verschattung mehr als verdoppele. Neben den unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den grenzständigen Multiparker stellten die ständig wiederkehrenden, unübersehbaren Bewegungsvorgänge eine erhebliche optische Belästigung dar und seien somit rücksichtslos gegenüber den Antragstellern.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 vertiefte die Antragsgegnerin ihre Ausführungen zu der Abstandsflächenberechnung für das Hauptgebäude aus dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2014. Eine Erhöhung der Wandhöhe um 0,13 m aufgrund des „Einschnittes“ für die Zufahrt zur Garage sei zutreffend verneint worden, auch wenn dieser Einschnitt wohl bereits seit Genehmigung und Errichtung des Bestandsgebäudes in den frühen 1960er Jahren existiere. Es sei hier schon fraglich, ob eine punktuelle, lediglich 3 m breite Abgrabung für eine Garagenzufahrt geeignet sei, eine neue Geländeoberfläche auf dem durch die Abgrabung erzeugten Niveau zu definieren, denn diese punktuelle Absenkung stelle nach wie vor einen offenkundig künstlichen Einschnitt dar, so dass hier das die Abstandsfläche auslösende Gebäude jedoch weiterhin auf dem natürlichen Geländeniveau von -0,81 m liege. Der hier erkennbar künstliche Einschnitt sei nicht vergleichbar mit einer gewachsenen Geländestruktur. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgabe müsse davon ausgegangen werden, dass eine Abgrabung oder Aufschüttung nur dann nach erheblichem Zeitablauf ein neues „natürliches“ Geländeniveau bilden könne, wenn es sich vergleichbar einem natürlich gewachsenen Gelände darstelle. Hier sei der „Einschnitt“ nach wie vor als künstlich geschaffene, lokal begrenzte Vertiefung wahrnehmbar und daher nicht geeignet, eine neue natürliche Geländeoberfläche zu definieren. Hinzu komme, dass die Außenwand des Bestandsgebäudes auch rein tatsächlich nicht bis zum Fuß des Einschnitts hinunter reiche, sondern auf dem natürlichen Gelände von -0,81 m liege. Wie an den Plandarstellungen erkennbar, existiere hier eine Abtreppung in den Einschnitt hinein, d. h. es existiere vor der Außenwand noch eine Stufe und erst von dieser Stufe gelange man in den „Einschnitt“. Das Gebäude selbst liege durchgehend auf einem Niveau von -0,81 m.

Ferner sei es völlig unerheblich für die Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche, wie lang der geplante First sei, da sich dieser Parameter aus Art. 6 BayBO nicht entnehmen lasse.

Selbst eine etwaige Erforderlichkeit einer vollständigen abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung des Gebäudes insgesamt aufgrund der erteilten Abweichung würde an der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin nichts ändern, da durch den Dachgeschoßausbau keine neuen Abstandsflächen ausgelöst werden. Die Situation im Vergleich zum Bestand verschlechtere sich insofern nicht.

Die Antragsgegnerin vertiefte weiter ihre Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage.

Im Hinblick auf die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich an dieser Stelle seit jeher eine Zufahrt befunden habe und lediglich ein zusätzliches Fahrzeug dort Abstellmöglichkeiten finde. Letztlich sei der Hebeparker nach drei Seiten hin eingehaust. Es sei aus ihrer Sicht unwahrscheinlich, dass diese Variante erheblich mehr Lärm verursachen werde, als eine handelsübliche Fertig-Duplex-Garage, deren Hebemechanismus auch bei geöffnetem Tor bedient werde, jedoch trotzdem in Wohngebieten zulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgeleg-ten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache von den Antragstellern erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rdnr. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rdnr. 73 f.).

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte der Antragsteller verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Defizite im Verlauf des Hauptsacheverfahrens behoben werden können, so dass es bei dem bundesgesetzlichen Ausschluss der aufschieben Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleiben kann.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Er-folg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2.1 Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt in ihrer derzeitigen Fassung zulasten der Antragsteller gegen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO.

Zwar prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO, da es sich beim streitgegenständlichen Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, grundsätzlich nicht mehr das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehören jedoch die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zum Prüfungsumfang. Vorliegend hat die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem nördlichen Nachbargrundstück beantragt, so dass alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten sind. Trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO ist es rechtlich nicht möglich, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

2.1.1 Die Anbringung der Wärmedämmung führt vorliegend dazu, dass die Abstandsflächen vor der den Antragstellern zugewandten nördlichen Außenwand nicht eingehalten werden. Die neue Wandhöhe liegt nach den genehmigten Plänen bei 6,52 m.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Wandhöhe richtigerweise - wie in den genehmigten Plänen dargestellt - ab dem Geländeniveau von -0,81 m zu bemessen. Dieser Messpunkt entspricht dem natürlichem Geländeniveau und ist für die Bemessung der Wandhöhe maßgeblich (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Dagegen ist das tiefer gelegene Geländeniveau der Zufahrt nicht zu berücksichtigen. Es ist aus den Plänen des streitgegenständlichen Vorhabens ersichtlich, dass das natürliche Niveau des Geländes durchgehend bei -0,81 m liegt und sich der Austrittspunkt der nördlichen Außenwand ebenfalls auf diesem Niveau befindet. Die Wand tritt aus einem darunter liegenden ca. 3 cm langen Sockel aus, der dem natürlichen Gelände von -0,81 m entspricht. Erst am Ende des Sockels fällt das Gelände auf ein Niveau von -0,94 m ab. Damit steht das Gebäude gerade nicht auf dem niedrigeren Geländeniveau von -0,94 m. Dieses Geländeniveau ist nur im Bereich der Zufahrt vorhanden und steigt hinter der nördlichen Grundstücksgrenze wieder auf ein Niveau von -0,81 m an. Auch auf der Südseite liegt das Geländeniveau bei -0,81 m, was eindeutig dafür spricht, dass das Niveau von -0,94 m gerade nicht dem natürlichen Gelände entspricht.

Durch die energetische Sanierung des Gebäudes rückt die nördliche Außenwand näher an die Grundstücksgrenze, so dass sich der Abstand zwischen der Außenwand und Grundstücksgrenze von ursprünglich 3,26 m auf 3,16 m verringert, mit der Folge, dass die im Bestand unter Anwendung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO einzuhaltende halbe Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand nicht mehr eingehalten wird (6,52/2 = 3,26).

2.1.2 Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das neue Laternendach auf die Tiefe der Abstandsflächen rechnerisch keine Auswirkung.

Bei der Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche eines Laternendachs ist zunächst wie im Falle eines Terrassengeschosses vorzugehen. Bei dem zurückspringenden Teil des Laternendaches handelt es sich wegen seiner wandgleichen Wirkung um einen vertikal versetzten Außenwandteil (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222). Daher ist für die Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche zunächst grundsätzlich die Konstruktion einer fiktiven Außenwand für den versetzten Wandteil, nach deren Höhe sich die jeweilige Abstandsflächentiefe bemisst, erforderlich (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222 m. w. N.). Diese fiktive Außenwand verläuft vorliegend von dem Schnittpunkt des versetzten Wandteils mit der Dachhaut senkrecht nach unten durch das Gebäude hindurch bis zur (fiktiven) Geländeoberfläche. Die so ermittelte Wandhöhe beträgt hier vermasst 8,69 m (+7,88 + 0,81). Der Abstand zwischen der fiktiven Außenwand - ab deren fiktiven Austrittspunkt gemessen - bis zu der nördlichen Grundstücksgrenze ist ca. 5,31 m (3,16 + 2,15).

Da vorliegend die Höhe des zurückgesetzten Wandteils (vermasst 2,30 m) dem Rücksprung nicht entspricht (abgegriffen 2,15 m) sondern diesen um ca. 0,15 m überschreitet, kann hier die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem Austrittspunkt des zurückgesetzten Wandteils aus dem vorspringendem Gebäudeteil bemessen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2000 - 26 CS 99.2723 - juris). Maßgeblich ist die oben ermittelte Höhe der senkrecht versetzten Wand von 8,69 m.

Der Laternenteil des Daches bleibt vorliegend für die Berechnung der Abstandsflächentiefe unberücksichtigt. Die Höhe des Laternenteils wird zu der Höhe der (fiktiven) zurückversetzten Außenwand nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO hinzugerechnet. Der Laternenteil des Daches weist eine Neigung von 25° auf und bleibt damit bei der Berechnung der Abstandsflächen außer Betracht. Die Länge des Dachfirsts, die sich nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Bestand nachteilig verändert, stellt kein bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe zu berücksichtigendes Kriterium dar.

2.1.3 Grundsätzlich ist zum Grundstück der Antragsteller hin gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO eine ganze Abstandsfläche (1 H) mit einer Tiefe von 8,69 m - gemessen ab dem fiktiven Austrittspunkt der zurückversetzten Wand aus dem Gelände - einzuhalten. Das Vorhaben wahrt diesen Abstand nicht, es hält zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller lediglich einen Abstand von ca. 5,31 m ein.

Die Beigeladene kann für ihr Vorhaben das Abstandsflächenprivileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO nicht in Anspruch nehmen. Nach dieser Bestimmung genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, also ½ H, mindestens jedoch 3 m. Zwar sind diese Voraussetzungen dem Wortlaut nach gegeben, da die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Außenwand des Vorhabens kürzer als 16 m ist und das Vorhaben in Richtung des ...weges und zu dem östlich gelegenen Nachbargrundstück Fl.Nr. ... ohne weiteres die volle Tiefe der Abstandsflächen wahrt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Anwendung des Abstandsflächenprivilegs ausgeschlossen, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird (vgl. Großer Senat 1/1999 - 14 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562). Das ist hier nicht der Fall. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn an der dritten Gebäudeseite die Tiefe der Abstandsfläche von ½ H unterschritten wird (so BayVGH vom 28.2.2005 - 2 CS 05.90). Der zuletzt genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat sich das erkennende Gericht jedenfalls für die Fälle angeschlossen, in denen die Außenwände der Gebäude, die zueinander ½ H unterschreiten, zusammen genommen eine Wandlänge von über 16 m aufweisen und dem Nachbargrundstück gegenüber auch so angeordnet sind, dass sie jeweils zur gemeinsamen Grenze hin Abstandsflächen werfen (VG München U.v. 13.11.2006 - M 8 K 06.109). Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass die Anwendung des 16-m-Privilegs nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird, sondern auch in den Fällen, in denen die Abstandsfläche von ½ H an einer Gebäudeseite unterschritten ist, die aufgrund ihrer Lage für die Belange des betroffenen Nachbars von Bedeutung sein kann.

So liegt der Fall hier. Wegen der Anbringung der Wärmedämmung hält das Vorhaben die halbe Abstandsfläche vor der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwand nicht ein. Dies hat zur Folge, dass auch für die zurückversetzte Außenwand im Bereich des Laternendachs nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden kann, sondern die Abstandsflächentiefe 1 H einzuhalten ist.

2.1.4 Die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilte Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller ist in ihrer derzeitigen Fassung unzureichend und damit fehlerhaft.

Zwar liegen hier die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO vor.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abwei-chungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, kann regelmäßig nur dann erreicht werden, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 16).

Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).

Nach diesen Ausführungen wäre die Erteilung einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die nördliche Außenwand voraussichtlich möglich. Dies gilt sowohl für die vorspringende nördliche Außenwand als auch für den zurückversetzten Wandteil im Bereich des Laternendaches.

Bei Anpassungen des bestandsgeschützten Gebäudebestands an neuzeitliche bautechnische Standards ist die zu fordernde Atypik regelmäßig zu bejahen. Gerade mit Blick auf Maßnahmen zur Wärmedämmung kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass auch das insoweit gegebene, durch die gesetzliche Bestimmung des § 248 BauGB hinreichend dokumentierte, öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz nicht nur im Rahmen der Abwägung von Belang ist, sondern bereits die Annahme einer abweichungsfähigen Fallgestaltung indiziert.

Die für die Wärmedämmung bestehende Atypik darf auch für die erforderliche Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche 1 H vor dem zurückversetzten Wandteil im Laternendach herangezogen werden, da die Möglichkeit der Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs für diesen Wandteil hier nur wegen der Anbringung der Wärmedämmung auf die nördliche Gebäudeaußenwand entfällt. Wäre ausschließlich der Dachausbau ohne die energetische Sanierung des Gebäudes vorgesehen, wäre die Abstandsfläche ½ H vor der nördlichen Außenwand nach wie vor eingehalten, so dass auch für den Wandteil im Laternendach die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden könnte.

Welches Gewicht den Interessen des Nachbarn zukommt, hängt in erster Linie von der tatsächlichen Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter wie namentlich Belichtung und Belüftung ab. Die Aufbringung der Wärmedämmung führt hier zwar dazu, dass eine Abstandsflächentiefe 1 H vor der nördlichen Außenwand einzuhalten ist und sich damit die Situation aus rechtlicher Sicht erheblich verändert. Tatsächlich hat die geplante Maßnahme hier ersichtlich keine merkliche Verschlechterung der Verhältnisse im Hinblick auf die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragsteller zur Folge, so dass im Ergebnis festzustellen ist, dass überwiegende Interessen des Bauherrn wie auch das öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz die Zulassung der Abweichung voraussichtlich rechtfertigen würden. Die Aufbringung der Wärmedämmung hat hier lediglich zur Folge, dass die nördliche Wand entsprechend der Stärke der Dämmung (nach der genehmigten Planung 14 cm) näher an das Nachbarsgrundstück „heranrückt“.

2.1.5 Die erteilte Abweichung stellt sich jedoch als unzureichend dar. Aus dem Wortlaut der erteilten Abweichung in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der Abstandsflächen in den genehmigten Plänen ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Abweichung offensichtlich davon ausgegangen ist, dass es einer Abweichung wegen der geringfügigen Überschreitung (14 cm) der Abstandsflächentiefe ½ H vor der nördlichen Außenwand bedarf. Die Tatsache, dass auf dieser Seite aufgrund der Wärmedämmung eine ganze Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO anfällt und nicht eingehalten werden kann, blieb jedoch völlig unberücksichtigt. Insoweit lässt der Bescheid entsprechende Ermessenserwägungen vermissen.

Des Weiteren hätte es zusätzlich einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche (1 H) vor der zurückgesetzten Außenwand im Bereich des Laternendaches bedurft. Eine entsprechende Abweichung wurde hier weder beantragt noch erteilt. Die erteilte Abweichung bezieht sich pauschal auf die nördliche Gebäudeseite ohne danach zu differenzieren, für welchen Wandteil. Auch in den genehmigten Plänen fehlt eine entsprechende Darstellung der Abstandsflächen, die vor der zurückversetzten Wand einzuhalten sind.

Diese Defizite der streitgegenständlichen Baugenehmigung führen derzeit dazu, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest als offen anzusehen sind.

2.1.6 In dieser Situation führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung nach § 80 a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO gleichwohl dazu, dass die Kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit aufgrund des § 212 a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.

Die Antragsgegnerin kann bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache den vorhandenen Mangel der Baugenehmigung durch Erteilung entsprechender Abweichungen beheben, so dass hier die Möglichkeit der Abhilfe besteht, ohne dass deshalb die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Baugenehmigung angeordnet werden muss (BayVGH B.v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 6). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Besteht die Möglichkeit, dass ein vom Nachbarn rügbarer Mangel durch im Verhältnis zum Gesamtvorhaben insgesamt geringfügige Veränderungen behoben werden kann, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der erleichterten Zulassung von Bauvorhaben unvereinbar (vgl. BayVGH B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 BayVBl. 1995, 246 - juris Rn. 15, noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

Vorliegend kann sowohl die bereits erteilte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der nördlichen Außenwand präzisiert werden als auch eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächenüberschreitung durch die zurückgesetzte nördliche Wand erteilt werden, da insbesondere - wie oben unter 2.1.5 dargestellt - die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO nach summarischer Überprüfung gegeben sind, so dass entsprechende Abweichungen aller Voraussicht nach rechtmäßig wären.

2.2 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des Art. 6 BayBO durch die genehmigten Nebenanlagen berufen, wird die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Der Einwand, die Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 BayBO hätte vorliegend nicht zur Anwendung kommen dürfen, mit der Folge, dass die genehmigten Nebenanlagen in den Abstandsflächen des Hauptgebäudes nicht zulässig wären, kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen - wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO - gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden. Wie bereits oben dargestellt, sind in einem solchen Fall alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten, da es trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht möglich ist, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

Diese Argumentation ist jedoch nicht auf die hier vorliegende Situation übertragbar. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung des Hauptgebäudes erteilt. Diese Abweichung steht in keinem Zusammenhang mit der genehmigten Duplexparkanlage und dem Gartenhäuschen. Für die Beurteilung der Abstandsflächen des Hauptgebäudes ist weder das Vorhandensein der Nebenanlagen noch deren abstandsflächenrechtliche Situation von Relevanz. Das gleiche gilt für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung einer Nebenanlage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO. Ob diese Vorschrift zur Anwendung kommt, hängt nicht von der Frage ab, ob die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen durch das Hauptgebäude einhalten werden oder nicht. Die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen für das Hauptgebäude kann ohne Rücksicht auf die in den Abstandsflächen dieses Gebäudes geplanten selbstständigen (Neben-)Anlagen beurteilt werden. Es fehlt hier gerade an der erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung der Abstandsflächen einer Nebenanlage mit denen des Hauptgebäudes, wie das bei den einzelnen Gebäudeseiten der Fall ist.

Im Übrigen dürfte es sich bei der genehmigten halboffenen Duplexparkanlage voraussichtlich um eine offene Kleingarage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 GaStellV (Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze) handeln, auf die Art. 6 Abs. 9 BayBO anwendbar wäre.

2.3 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung des Art. 11 BayBO berufen, können sie in der Hauptsache ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Baugenehmigung insoweit die Feststellungswirkung fehlt (vgl. unter 2.2)

2.4 Mit der Rüge, die der Beigeladenen rechtswidrig erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletze die Antragsteller in ihren Rechten, werden die Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. ... setzt eine maximale Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) von 0,4 fest. Da die festgesetzte Geschossflächenzahl durch das Vorhaben überschritten wird, war die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.

Aus der der Beigeladenen erteilten Befreiung für die Überschreitung der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl folgt vorliegend voraussichtlich keine Nachbarrechtsverletzung, da diese Befreiung nach der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden ist und keine Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.

2.4.1 Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob die Vorschrift, von der befreit werden soll, nachbarschützend ist oder nicht (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, 7. Aufl. 2013, BauGB/BauNVO, § 29 BauGB, Rn. 59). Während im ersteren Fall bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten führt, stellt im letzteren Fall die unzutreffende Annahme des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen keinen unmittelbaren Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar, so dass ein Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409 - juris Rn. 17).

Bezüglich der Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes zu berücksichtigen, dass die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3). Eine andere Bewertung derartiger Festsetzungen kommt nur dann in Betracht, wenn der Satzungsgeber eine nachbarschützende Funktion einer solchen Festsetzung gewünscht und dieser normgeberische Wille auch in entsprechenden Begründungen seinen Niederschlag gefunden hat. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz somit nur dann, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der zulässigen Geschossflächenzahl über ihre städtebauliche Funktion hinausgehend nach dem Willen des Plangebers einen drittschützenden Charakter haben sollte.

2.4.2 Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch nur insoweit vermitteln, als die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 - juris Rn. 5). Es führt daher in diesen Fällen nicht jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen einer Nachbarklage. Die Antragsteller können daher mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine entsprechende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon deshalb nicht durchdringen.

Dass die erteilte Befreiung bzw. das streitgegenständliche Bauvorhaben sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos darstellen, ist bei summarischer Überprüfung anhand der genehmigten Pläne nicht erkennbar.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Si-loanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21).

Das streitgegenständliche Vorhaben ist den Antragstellern gegenüber voraussichtlich nicht als rücksichtslos zu beurteilen. Ein erheblicher Höhenunterschied zwischen dem Anwesen der Antragsteller und dem Vorhaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass von einer „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung auf das Anwesen der Antragsteller nicht auszugehen ist. Zwar wird das Gebäude der Beigeladenen durch den Dachgeschossausbau insgesamt ca. 0,65 m höher als das Bestandsgebäude. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller ist hiermit jedoch nicht verbunden. Ebenso ist es nicht erkennbar, dass sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller daraus resultieren könnte, dass sich die Firstlänge des neuen Laternendaches im Vergleich zu der ursprünglichen Firstlänge des Walmdaches verlängert. Das Dach des Gebäudes der Beigeladenen wirkt zwar durch das erhöhte Volumen der gewählten Dachform aus Sicht der Antragsteller massiver als das Bestandsdach. Diese gleichwohl geringfügige Vergrößerung des Volumens des Baukörpers und die damit einhergehende Verschlechterung der bestehenden Situation führen jedoch unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot voraussichtlich nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.

2.5 Schließlich wird die Rüge, die genehmigte Duplexparkanlage verletze das Gebot der Rücksichtnahme und die Baugenehmigung sei damit rechtswidrig, der Klage in dem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach der erfolgten summarischen Prüfung kann davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb der genehmigten Duplexparkanlage voraussichtlich keine unzumutbaren Lärmbelästigungen hervorgerufen werden, die zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würden. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betrieb des Mechanismus der Parkanlage mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verbunden ist.

Grundsätzlich sind die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (BayVGH vom 29.2.2012, Az. 9 B 09.2502, juris Rn. 30; BVerwG vom 20.3.2003, Az. 4 B 59/02, NVwZ 2003, 1516 - juris Rn. 7; VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris Rn. 42). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es durch die Zulassung der streitgegenständlichen Hebeparkanlage nicht zur erstmaligen Beeinträchtigung des bisher durch den Zufahrtsverkehr unberührten rückwärtigen Grundstücksbereichs der Antragsteller, da sich an diesem Standort auch in der Vergangenheit eine Zufahrt zu einer Grenzgarage befand.

Zu berücksichtigen ist hier, dass die genehmigte Anlage darauf ausgerichtet ist, bestimmungsgemäß im Freien aufgestellt und betrieben zu werden. Nach der Information des Herstellers wird die Parkanlage mit dem Schallschutzpaket und einem auf Schwingmetall gelagerten, geräuscharmen Hydraulikaggregat ausgestattet. Zwar empfiehlt der Hersteller trotzdem Garagenkörper von dem Wohnhaus zu trennen. Daraus folgt jedoch nicht, dass durch den Betrieb der Anlage starke Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft entstehen werden. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Anlage vorliegend nicht komplett im Freien aufgestellt werden soll, sondern von drei Seiten durch Wände begrenzt ist, was den Lärmpegel dämmen wird. Die Geräuscheinwirkungen, die bei dem Betrieb des Hebemechanismus entstehen, unterscheiden sich erfahrungsgemäß nicht wesentlich von denen einer herkömmlichen Garage mit einem automatischen Rolltor. Die Errichtung einer solchen herkömmlichen Garage an der Grundstücksgrenze ist aber auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes unbedenklich.

Zwar liegt es hier nahe, dass das Befahren der Plattform der Parkanlage mit einem Kraftfahrzeug mit stärkeren Geräuschimmissionen verbunden sein kann als das Befahren des Bodenbelags einer Garage bzw. der Oberfläche eines Stellplatzes. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend eine Anlage mit nur zwei Stellplätzen vorgesehen und damit nur mit wenigen Fahrzeugbewegungen am Tag zu rechnen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer erheblichen und damit unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller kommen wird. Zu beachten ist insoweit auch, dass das Anwesen der Antragsteller an der nördlichen Grundstücksgrenze situiert ist und sich damit ca. 12 m von der Grundstücksgrenze der Beigeladenen befindet. Bei dieser Entfernung der Aufenthaltsräume von der Anlage ist nicht mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller zu rechnen. Schließlich besteht die Möglichkeit, für den Fall, dass das Befahren der Anlage mit den Kraftfahrzeugen wider Erwarten mit stärkeren Geräuschbelastung verbunden sein sollte, die Plattformen der Parkanlage mit den von dem Hersteller angebotenen Gummimatten nachzurüsten.

Auch die von den Antragstellern befürchtete Sichtbeeinträchtigung durch die sich im ausgefahrenen Zustand befindliche Anlage führt nicht zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Der Anblick eines auf der Plattform der Anlage stehenden Kraftfahrzeugs, das über die 2 m hohe Sichtschutzwand hinausragt, mag das ästhetische Empfinden der Antragsteller stören oder sonst lästig sein. Dies führt jedoch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Die geplante Parkanlage kann in ihrem Normalzustand - nämlich heruntergelassen - von dem Grundstück der Antragsteller nicht wahrgenommen werden kann. Eine nur vorübergehende, meist kurzzeitige, Sichtbeziehung zu der Anlage ist ohne weiteres hinzunehmen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens ...straße 31 und 31 a in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ....

Im Süden grenzt das Grundstück der Antragsteller unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen ...weg 1, Fl.Nr. .... Das Grundstück der Beigeladenen ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus mit den Gebäudeabmessungen von 13 m x 11 m und mit einer Einzelgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze bebaut.

Mit Bauantrag vom 08. September 2014 nach Plannummer ... beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur energetischen Sanierung und Dachgeschossausbau ihres bestehenden Mehrfamilienhauses sowie die Errichtung einer Doppelparkeranlage im Freien.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Nach den eingereichten Plänen soll das bestehende Walmdach vollständig abgebrochen und stattdessen ein Laternendach errichtet werden. Durch die Umgestaltung des Daches soll sich der First um ca. 0,65 m gegenüber der Situation im Bestand erhöhen.

Ferner sieht die Planung die Beseitigung der an der nördlichen Grundstücksgrenze bestehenden Einzelgarage vor. Geplant ist die Errichtung eines direkt an der südlichen Grundstücksgrenze stehenden 3 m hohen Gartengerätehäuschens mit einem Lagerkeller. Direkt neben dem Gerätehäuschen ist die Errichtung einer Duplexparkanlage der Marke „KLAUS Multiparking“, Modell „MultiBase 2072-215“, vorgesehen. Hierfür soll eine 2,45 m tiefe und 3,20 m breite Grube ausgehoben werden, in die der untere Teil der Duplexparkanlage platziert wird, so dass das in der unteren Ebene parkende Auto mit dem Hebemechanismus der Anlage unter die Erde in die Grube abgesenkt und bei Bedarf wieder angehoben wird. Die Duplexanlage soll nicht überdacht im Freien errichtet werden. Die Gesamthöhe der Metallkonstruktion der Anlage beträgt nach der Information des Herstellers 4,20 m. In angehobenem Zustand ragt die Metallkonstruktion der Anlage mit einer Höhe von 2,20 m aus dem Boden heraus. Im Norden soll die Duplexparkanlage durch eine 2 m hohe und 5,20 m breite Wand von dem Grundstück der Antragsteller abgeschirmt werden. Im Norden schließt sich die Anlage an die Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen an.

Im Rahmen der energetischen Sanierung des Bestandsgebäudes ist die Anbringung des Wärmedämmungsmaterials an die Außenwände des Gebäudes der Beigeladenen geplant.

Am ... Oktober 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung für das Grundstück Fl.Nr. ... Gleichzeitig erteilte die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung zahlreiche Befreiungen sowie eine Abweichung. Unter Buchstabe c) erteilte sie eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplans Nr.... Zur Begründung der Befreiung führte die Antragsgegnerin aus, die Erhöhung der Geschossfläche berühre die Grundzüge des Bebauungsplans nicht und die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Unter Buchstabe d) erteilte die Antragsgegnerin eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Unterschreitung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung. Zur Begründung der erteilten Abweichung wurde ausgeführt, die Dämmung der Außenwand des Gebäudebestandes diene der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und beeinträchtige aufgrund der Geringfügigkeit nicht die Nachbarbebauung.

Die Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde den Antragstellern jeweils am 24. Oktober 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 2. November 2014, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 3. November 2014, erhoben die Antragsteller Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 und beantragten zugleich,

die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.

Zur Begründung führten die Antragsteller aus, die Regelung des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei auf die genehmigte Doppelparkanlage nicht anwendbar, da diese Regelung eine abschließende Aufzählung enthalte, die den Entfall von Abstandsflächen für Garagen regele. Die genehmigte Anlage sei keine Garage im Sinne dieser Vorschrift. Der geplante offene Doppelparker widerspreche eindeutig dieser Bestimmung, da die Höhe der Anlage in angehobenem Zustand die Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO überschreite. Der geplante Mechanismus verstoße ferner gegen Art. 11 BayBO.

Die erteilte Befreiung von der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 sei rechtswidrig. Die Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der Befreiung zur Erhöhung der GFZ um etwa das Doppelte der durch den Bebauungsplan festgesetzten GFZ könne nicht als fachlich und rechtlich gerechtfertigt angesehen werden, zumal es Bezugsfälle für vergleichbaren GFZ-Überschreitungen in der näheren Umgebung nicht gebe.

Die Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller hin seien nicht eingehalten. Nach Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 5 BayBO sei bei Dachaufbauten über 45° zur unteren Wandhöhe noch 1/3 der Wandhöhe des Dachaufbaus hinzuzurechnen. Hinzu komme, dass die Geländehöhe im gesamten Einfahrtsbereich bei -0,94 m liege. Die Berechnung der Abstandsflächen in den Plänen erfolge jedoch ausgehend von der Geländehöhe von -0,81 m. Diese Geländehöhe resultiere aus der Gartenaufschüttung der Antragsteller zum Zwecke der Verminderung der Sichtbeziehung zu dem südlichen Nachbargebäude. Das Gehwegniveau sei deutlich niedriger. Es ergebe sich eine Wandhöhe von 7,37 m, die halbiert eine Abstandsfläche von 3,68 m ergebe. Da der Grenzabstand bei durchschnittlich 3,18 m liege, sei dies eine Überschreitung von 0,5 m.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Die angegriffene Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte und sei zudem objektiv rechtmäßig.

Die Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung dienten in aller Regel nur städtebaulichen Zielen, nicht aber dem Nachbarschutz, Es könne hier auch nicht ausnahmsweise angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Festsetzung auch gerade zur Vermittlung von Nachbarschutz geschaffen habe. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen könne sich der Nachbar nicht berufen. Im Übrigen entsprächen die erteilten Befreiungen von dem Maß der baulichen Nutzung den rechtlichen Anforderungen.

Die erteilte Abweichung gemäß Art. 63 BayBO begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zwar kämen hier 10 cm der Abstandsfläche des Gebäudes der Beigeladenen auf dem Grundstück der Antragsteller zum liegen, die Abweichung sei jedoch tatbestandlich möglich und auch in der Ermessensausübung nicht zu beanstanden.

Abgesehen von beantragten Abweichungen, habe die Antragsgegnerin die Einhaltung der Abstandsflächen im hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu überprüfen. Für die nördlich situierten Nebenanlagen (Garage und Lager) gelte, dass selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO die Aufhebung der Baugenehmigung nicht begehrt werden könne, da die Einhaltung der Abstandsflächen durch diese Nebenanlagen nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnehme. Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 (VG München - M 8 SN 10.4252), da die dortige Begründung, dass die Miteinbeziehung wegen der abstandsflächenrechtlichen Verknüpfung aller Gebäudeseiten angezeigt sei, es nicht rechtfertige, auch gleichermaßen die Einhaltung der Abstandsflächen durch Nebenanlagen in den Prüfungsumfang einzubeziehen, da es hier gerade an einer rechtlichen Verknüpfung mit den Abstandsflächen des Hauptgebäudes fehle. Im Übrigen gehe der Einwand der Antragsteller, dass es sich bei der Garage wegen ihrer Ausführung als offener Parkhebemechanismus um keine Garage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO handele, fehl.

Über die erteilte Abweichung hinausgehende abstandsflächenrelevante Maßnahmen am Hauptgebäude seien mit der Genehmigungsplanung nicht verbunden, weil für den Dachgeschossaufbau keine über die vorhandenen Abstandsflächen hinausgehenden Abstandsflächen anfielen. Nach dem Wortlaut des Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO seien nur beantragte Abweichungen zu prüfen. Die Abstandsflächen des Hauptgebäudes im Übrigen seien nicht im Prüfumfang des Genehmigungsverfahrens enthalten gewesen. Dieses Ergebnis lasse sich ebenfalls mit der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 vereinbaren, da es dort darauf ankam, inwiefern die erteilte Abweichung geeignet gewesen sei, die Abstandsflächen auch im Übrigen zu beeinflussen. Ein zwingender innerer Zusammenhang des Anbringens der Wärmedämmung und des Dachausbaus, der nach Auffassung der Antragsteller weitere Abstandsflächen auslösen solle, sei nicht erkennbar. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei es indes nicht erforderlich, aufgrund dieser Abweichung auch die Abstandsflächen für den Bestand nebst Dachgeschoßausbau in den Prüfumfang einzubeziehen. Im Übrigen seien die durch den Dachgeschoßausbau zusätzlich anfallenden Abstandsflächen in der Planung ausreichend berücksichtigt worden.

Bei der Berechnung der traufseitigen Abstandsfläche gehe die Antragsgegnerin hier zunächst wie bei einem Terrassengeschoss vor. Der senkrechte Wandteil des Laternenaufsatzes werde aufgrund seiner wandgleichen Wirkung für die Berechnung der Abstandsfläche voll herangezogen. Der in den Plänen dargestellte zurückversetzte Wandteil werde mit einer gedachten Hilfslinie bis zum unteren Schnittpunkt mit dem natürlichen Gelände verlängert und die sodann ermittelte fiktive Höhe zur Berechnung herangezogen, wobei der Messpunkt für die Abstandsfläche sodann der oben genannter Schnittpunkt der gedachten Hilfslinie mit dem natürlichen Gelände sei. Die Berechnung der Abstandsfläche der tatsächlich sichtbaren äußeren Wand erfolge nach dem üblichen Modus.

Da zudem noch geneigte Dachflächen vorhanden seien, seien diese zwar möglicherweise mit zu berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn ihre Neigung über 45° liege. Anders als die Antragsteller meinen, sei dies hier nicht der Fall.

Die Verletzung des sonstigen Bauordnungsrechts könne nicht im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung geltend gemacht werden, da diese im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt worden sei.

Das Bauvorhaben sei nicht rücksichtslos. Es habe keine einmauernde oder erdrückende Wirkung und halte die rechtlichen Vorgaben ein. Die geplante Errichtung der Hebeparkanlage sei nicht mit den unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragsteller verbunden, da zum einen nach Anlage d des Antrages das Hebeparksystem mit Schalschutzpaket angeboten werde und zum anderen eine Wand hin zum klägerischen Grundstück geplant sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 ergänzten die Bevollmächtigten der Antragsteller die Begründung des Antrags und führten im Wesentlichen aus, die Begründung der in der Baugenehmigung erteilten Abweichung genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Sie sei sachlich falsch vor dem Hintergrund, dass zur Nordseite eine Verkürzung der Abstandsflächen zulasten der Antragsteller nicht nur durch die aufgebrachte Wärmedämmung erfolge, sondern auch durch die im Plan dargestellte Absenkung der Zufahrt um 0,13 m, wie diese auch seit über 50 Jahren in Natur vorhanden sei. Sie stelle im vorliegenden Fall daher den unteren Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung dar.

Die Ermessensentscheidung sei weiter sachlich falsch, da die durch das neu zu schaffenden Laternengeschoss ausgelösten Abstandsflächen nicht mitberücksichtigt worden seien.

Der dem Gericht vorgelegten Darstellung der Abstandsflächen sei zu entnehmen, dass der als Hilfsmittel gebildete Winkel zwischen dem oberen Abschluss der Außenwand und dem oberen Abschluss des Schnittpunktes der Außenwand des Laternengeschosses mit der angrenzenden Dachfläche einen Winkel von über 45° aufweise. Der Schwerpunkt des Laternengeschosses liege insoweit im unteren Bereich der Dachfläche mit der Folge, dass zumindest ein Drittel des Abstandes zwischen der Wandhöhe der neuen Außenwand und der Wandhöhe des Laternengeschosses bei der Abstandsflächenberechnung mit zu berücksichtigen sei. Dies sei fehlerhaft nicht erfolgt. Bei hilfsweiser Darstellung eines 45° geneigten Daches ragten Teile des Laternengeschosses über diese Dachfläche hinaus. Vor diesem Hintergrund verbiete sich eine völlige Außerachtlassung des Laternengeschosses im Rahmen der Abstandsflächenberechnung. Die Antragsteller dürften durch die Genehmigung des Laternengeschosses abstandsflächenrechtlich nicht schlechter gestellt werden, als im Falle der Schaffung eines 45° Daches, bei welchem ein Drittel der Höhe bei der Abstandsflächenberechnung zu berücksichtigen sei.

Ferner sei das 16-m-Privileg vorliegend nicht anwendbar, da das Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller die halbe Abstandsfläche nicht einhalte. Art. 6 Abs. 6 BayBO sehe gerade nicht vor, dass der ½ H übersteigende Bereich der Abstandsflächen durch eine zusätzliche Abweichung quasi kompensiert werden könne. Vielmehr werde in diesen Fällen eine Abweichung von den vollen Abstandsflächen erforderlich, wovon vorliegend die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessenserwägungen erkennbar gerade nicht ausgegangen sei.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfe diese auf die Prüfung der Abstandsflächen des übrigen Gebäudes und des Grenzgebäudes im Rahmen der Erteilung der Abweichung nicht verzichten. Die isolierte Prüfung einzelner Wandteile ohne abstandsflächenrechtlichen Beurteilung des übrigen Baukörpers wie des Gesamtvorhabens sei insoweit fehlerhaft, auch und gerade in den Fällen, in denen am Gebäudebestand weitere abstandsflächenrelevante Änderungen erfolgten. Insoweit werde auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 29. April 2013 (VG München - M 8 K 12.4713) verwiesen.

Zur Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage wird ausgeführt, der Multiparker verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Hebeanlage befinde sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze und habe keinerlei Abschirmung zum Grundstück der Antragsteller. Sie werde zudem im rückwärtigen Grundstücksbereich und damit in einer Ruhezone des Grundstückes errichtet und je nach An- und Abfahrt der Fahrzeuge zu jeder Tages- und Nachtzeit betrieben. Die Aufenthaltsräume der Antragsteller befänden sich in einem Abstand von nur ca. 10 m zu dem Multiparker. Der Boden der PKW-Abstellflächen bestehe aus gewellten Metallteilen und einer wohl ebenfalls aus Metall bestehenden beweglich gelagerten Auffahrtsrampe. Das überfahren der Auffahrtrampe wie auch des Abstellplatzes selbst führe zu einer erheblichen Geräuschbelastung, die mit derjenigen einer normalen Stellplatznutzung nicht vergleichbar sei. Auch der Hersteller selbst gehe davon aus, dass bei Einbau der Anlage in ein Gebäude die Wände ein Schalldämmmaß von mindestens 62 dB(A) aufweisen müssten, um die zulässigen Grenzwerte in den angrenzenden Räumen einzuhalten. So gehe die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass sog. gefangene Stellplätze, welche einen zusätzlichen Rangierverkehr hervorriefen, der über den gewöhnlich mit einer Stellplatznutzung verbundenen Verkehr hinausgehe, aufgrund der hierdurch verursachten Emissionen für den Nachbarn unzumutbar seien (VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.12.2013 - Az.: 3 S 1964/13).

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 führten die Bevollmächtigten der Antragsteller weiter aus, eine Verschlechterung der bisherigen Situation zulasten der Antragsteller sei auch dadurch gegeben, dass das neue Laternengeschoss mehr als 3,50 m über den bisher bestehenden 6,15 m langen First des bisherigen Walmdaches hinausrage, womit sich die Firstlänge und die hierdurch hervorgerufene Verschattung mehr als verdoppele. Neben den unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den grenzständigen Multiparker stellten die ständig wiederkehrenden, unübersehbaren Bewegungsvorgänge eine erhebliche optische Belästigung dar und seien somit rücksichtslos gegenüber den Antragstellern.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 vertiefte die Antragsgegnerin ihre Ausführungen zu der Abstandsflächenberechnung für das Hauptgebäude aus dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2014. Eine Erhöhung der Wandhöhe um 0,13 m aufgrund des „Einschnittes“ für die Zufahrt zur Garage sei zutreffend verneint worden, auch wenn dieser Einschnitt wohl bereits seit Genehmigung und Errichtung des Bestandsgebäudes in den frühen 1960er Jahren existiere. Es sei hier schon fraglich, ob eine punktuelle, lediglich 3 m breite Abgrabung für eine Garagenzufahrt geeignet sei, eine neue Geländeoberfläche auf dem durch die Abgrabung erzeugten Niveau zu definieren, denn diese punktuelle Absenkung stelle nach wie vor einen offenkundig künstlichen Einschnitt dar, so dass hier das die Abstandsfläche auslösende Gebäude jedoch weiterhin auf dem natürlichen Geländeniveau von -0,81 m liege. Der hier erkennbar künstliche Einschnitt sei nicht vergleichbar mit einer gewachsenen Geländestruktur. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgabe müsse davon ausgegangen werden, dass eine Abgrabung oder Aufschüttung nur dann nach erheblichem Zeitablauf ein neues „natürliches“ Geländeniveau bilden könne, wenn es sich vergleichbar einem natürlich gewachsenen Gelände darstelle. Hier sei der „Einschnitt“ nach wie vor als künstlich geschaffene, lokal begrenzte Vertiefung wahrnehmbar und daher nicht geeignet, eine neue natürliche Geländeoberfläche zu definieren. Hinzu komme, dass die Außenwand des Bestandsgebäudes auch rein tatsächlich nicht bis zum Fuß des Einschnitts hinunter reiche, sondern auf dem natürlichen Gelände von -0,81 m liege. Wie an den Plandarstellungen erkennbar, existiere hier eine Abtreppung in den Einschnitt hinein, d. h. es existiere vor der Außenwand noch eine Stufe und erst von dieser Stufe gelange man in den „Einschnitt“. Das Gebäude selbst liege durchgehend auf einem Niveau von -0,81 m.

Ferner sei es völlig unerheblich für die Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche, wie lang der geplante First sei, da sich dieser Parameter aus Art. 6 BayBO nicht entnehmen lasse.

Selbst eine etwaige Erforderlichkeit einer vollständigen abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung des Gebäudes insgesamt aufgrund der erteilten Abweichung würde an der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin nichts ändern, da durch den Dachgeschoßausbau keine neuen Abstandsflächen ausgelöst werden. Die Situation im Vergleich zum Bestand verschlechtere sich insofern nicht.

Die Antragsgegnerin vertiefte weiter ihre Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage.

Im Hinblick auf die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich an dieser Stelle seit jeher eine Zufahrt befunden habe und lediglich ein zusätzliches Fahrzeug dort Abstellmöglichkeiten finde. Letztlich sei der Hebeparker nach drei Seiten hin eingehaust. Es sei aus ihrer Sicht unwahrscheinlich, dass diese Variante erheblich mehr Lärm verursachen werde, als eine handelsübliche Fertig-Duplex-Garage, deren Hebemechanismus auch bei geöffnetem Tor bedient werde, jedoch trotzdem in Wohngebieten zulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgeleg-ten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache von den Antragstellern erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rdnr. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rdnr. 73 f.).

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte der Antragsteller verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Defizite im Verlauf des Hauptsacheverfahrens behoben werden können, so dass es bei dem bundesgesetzlichen Ausschluss der aufschieben Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleiben kann.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Er-folg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2.1 Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt in ihrer derzeitigen Fassung zulasten der Antragsteller gegen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO.

Zwar prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO, da es sich beim streitgegenständlichen Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, grundsätzlich nicht mehr das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehören jedoch die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zum Prüfungsumfang. Vorliegend hat die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem nördlichen Nachbargrundstück beantragt, so dass alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten sind. Trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO ist es rechtlich nicht möglich, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

2.1.1 Die Anbringung der Wärmedämmung führt vorliegend dazu, dass die Abstandsflächen vor der den Antragstellern zugewandten nördlichen Außenwand nicht eingehalten werden. Die neue Wandhöhe liegt nach den genehmigten Plänen bei 6,52 m.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Wandhöhe richtigerweise - wie in den genehmigten Plänen dargestellt - ab dem Geländeniveau von -0,81 m zu bemessen. Dieser Messpunkt entspricht dem natürlichem Geländeniveau und ist für die Bemessung der Wandhöhe maßgeblich (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Dagegen ist das tiefer gelegene Geländeniveau der Zufahrt nicht zu berücksichtigen. Es ist aus den Plänen des streitgegenständlichen Vorhabens ersichtlich, dass das natürliche Niveau des Geländes durchgehend bei -0,81 m liegt und sich der Austrittspunkt der nördlichen Außenwand ebenfalls auf diesem Niveau befindet. Die Wand tritt aus einem darunter liegenden ca. 3 cm langen Sockel aus, der dem natürlichen Gelände von -0,81 m entspricht. Erst am Ende des Sockels fällt das Gelände auf ein Niveau von -0,94 m ab. Damit steht das Gebäude gerade nicht auf dem niedrigeren Geländeniveau von -0,94 m. Dieses Geländeniveau ist nur im Bereich der Zufahrt vorhanden und steigt hinter der nördlichen Grundstücksgrenze wieder auf ein Niveau von -0,81 m an. Auch auf der Südseite liegt das Geländeniveau bei -0,81 m, was eindeutig dafür spricht, dass das Niveau von -0,94 m gerade nicht dem natürlichen Gelände entspricht.

Durch die energetische Sanierung des Gebäudes rückt die nördliche Außenwand näher an die Grundstücksgrenze, so dass sich der Abstand zwischen der Außenwand und Grundstücksgrenze von ursprünglich 3,26 m auf 3,16 m verringert, mit der Folge, dass die im Bestand unter Anwendung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO einzuhaltende halbe Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand nicht mehr eingehalten wird (6,52/2 = 3,26).

2.1.2 Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das neue Laternendach auf die Tiefe der Abstandsflächen rechnerisch keine Auswirkung.

Bei der Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche eines Laternendachs ist zunächst wie im Falle eines Terrassengeschosses vorzugehen. Bei dem zurückspringenden Teil des Laternendaches handelt es sich wegen seiner wandgleichen Wirkung um einen vertikal versetzten Außenwandteil (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222). Daher ist für die Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche zunächst grundsätzlich die Konstruktion einer fiktiven Außenwand für den versetzten Wandteil, nach deren Höhe sich die jeweilige Abstandsflächentiefe bemisst, erforderlich (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222 m. w. N.). Diese fiktive Außenwand verläuft vorliegend von dem Schnittpunkt des versetzten Wandteils mit der Dachhaut senkrecht nach unten durch das Gebäude hindurch bis zur (fiktiven) Geländeoberfläche. Die so ermittelte Wandhöhe beträgt hier vermasst 8,69 m (+7,88 + 0,81). Der Abstand zwischen der fiktiven Außenwand - ab deren fiktiven Austrittspunkt gemessen - bis zu der nördlichen Grundstücksgrenze ist ca. 5,31 m (3,16 + 2,15).

Da vorliegend die Höhe des zurückgesetzten Wandteils (vermasst 2,30 m) dem Rücksprung nicht entspricht (abgegriffen 2,15 m) sondern diesen um ca. 0,15 m überschreitet, kann hier die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem Austrittspunkt des zurückgesetzten Wandteils aus dem vorspringendem Gebäudeteil bemessen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2000 - 26 CS 99.2723 - juris). Maßgeblich ist die oben ermittelte Höhe der senkrecht versetzten Wand von 8,69 m.

Der Laternenteil des Daches bleibt vorliegend für die Berechnung der Abstandsflächentiefe unberücksichtigt. Die Höhe des Laternenteils wird zu der Höhe der (fiktiven) zurückversetzten Außenwand nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO hinzugerechnet. Der Laternenteil des Daches weist eine Neigung von 25° auf und bleibt damit bei der Berechnung der Abstandsflächen außer Betracht. Die Länge des Dachfirsts, die sich nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Bestand nachteilig verändert, stellt kein bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe zu berücksichtigendes Kriterium dar.

2.1.3 Grundsätzlich ist zum Grundstück der Antragsteller hin gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO eine ganze Abstandsfläche (1 H) mit einer Tiefe von 8,69 m - gemessen ab dem fiktiven Austrittspunkt der zurückversetzten Wand aus dem Gelände - einzuhalten. Das Vorhaben wahrt diesen Abstand nicht, es hält zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller lediglich einen Abstand von ca. 5,31 m ein.

Die Beigeladene kann für ihr Vorhaben das Abstandsflächenprivileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO nicht in Anspruch nehmen. Nach dieser Bestimmung genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, also ½ H, mindestens jedoch 3 m. Zwar sind diese Voraussetzungen dem Wortlaut nach gegeben, da die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Außenwand des Vorhabens kürzer als 16 m ist und das Vorhaben in Richtung des ...weges und zu dem östlich gelegenen Nachbargrundstück Fl.Nr. ... ohne weiteres die volle Tiefe der Abstandsflächen wahrt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Anwendung des Abstandsflächenprivilegs ausgeschlossen, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird (vgl. Großer Senat 1/1999 - 14 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562). Das ist hier nicht der Fall. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn an der dritten Gebäudeseite die Tiefe der Abstandsfläche von ½ H unterschritten wird (so BayVGH vom 28.2.2005 - 2 CS 05.90). Der zuletzt genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat sich das erkennende Gericht jedenfalls für die Fälle angeschlossen, in denen die Außenwände der Gebäude, die zueinander ½ H unterschreiten, zusammen genommen eine Wandlänge von über 16 m aufweisen und dem Nachbargrundstück gegenüber auch so angeordnet sind, dass sie jeweils zur gemeinsamen Grenze hin Abstandsflächen werfen (VG München U.v. 13.11.2006 - M 8 K 06.109). Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass die Anwendung des 16-m-Privilegs nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird, sondern auch in den Fällen, in denen die Abstandsfläche von ½ H an einer Gebäudeseite unterschritten ist, die aufgrund ihrer Lage für die Belange des betroffenen Nachbars von Bedeutung sein kann.

So liegt der Fall hier. Wegen der Anbringung der Wärmedämmung hält das Vorhaben die halbe Abstandsfläche vor der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwand nicht ein. Dies hat zur Folge, dass auch für die zurückversetzte Außenwand im Bereich des Laternendachs nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden kann, sondern die Abstandsflächentiefe 1 H einzuhalten ist.

2.1.4 Die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilte Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller ist in ihrer derzeitigen Fassung unzureichend und damit fehlerhaft.

Zwar liegen hier die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO vor.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abwei-chungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, kann regelmäßig nur dann erreicht werden, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 16).

Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).

Nach diesen Ausführungen wäre die Erteilung einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die nördliche Außenwand voraussichtlich möglich. Dies gilt sowohl für die vorspringende nördliche Außenwand als auch für den zurückversetzten Wandteil im Bereich des Laternendaches.

Bei Anpassungen des bestandsgeschützten Gebäudebestands an neuzeitliche bautechnische Standards ist die zu fordernde Atypik regelmäßig zu bejahen. Gerade mit Blick auf Maßnahmen zur Wärmedämmung kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass auch das insoweit gegebene, durch die gesetzliche Bestimmung des § 248 BauGB hinreichend dokumentierte, öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz nicht nur im Rahmen der Abwägung von Belang ist, sondern bereits die Annahme einer abweichungsfähigen Fallgestaltung indiziert.

Die für die Wärmedämmung bestehende Atypik darf auch für die erforderliche Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche 1 H vor dem zurückversetzten Wandteil im Laternendach herangezogen werden, da die Möglichkeit der Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs für diesen Wandteil hier nur wegen der Anbringung der Wärmedämmung auf die nördliche Gebäudeaußenwand entfällt. Wäre ausschließlich der Dachausbau ohne die energetische Sanierung des Gebäudes vorgesehen, wäre die Abstandsfläche ½ H vor der nördlichen Außenwand nach wie vor eingehalten, so dass auch für den Wandteil im Laternendach die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden könnte.

Welches Gewicht den Interessen des Nachbarn zukommt, hängt in erster Linie von der tatsächlichen Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter wie namentlich Belichtung und Belüftung ab. Die Aufbringung der Wärmedämmung führt hier zwar dazu, dass eine Abstandsflächentiefe 1 H vor der nördlichen Außenwand einzuhalten ist und sich damit die Situation aus rechtlicher Sicht erheblich verändert. Tatsächlich hat die geplante Maßnahme hier ersichtlich keine merkliche Verschlechterung der Verhältnisse im Hinblick auf die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragsteller zur Folge, so dass im Ergebnis festzustellen ist, dass überwiegende Interessen des Bauherrn wie auch das öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz die Zulassung der Abweichung voraussichtlich rechtfertigen würden. Die Aufbringung der Wärmedämmung hat hier lediglich zur Folge, dass die nördliche Wand entsprechend der Stärke der Dämmung (nach der genehmigten Planung 14 cm) näher an das Nachbarsgrundstück „heranrückt“.

2.1.5 Die erteilte Abweichung stellt sich jedoch als unzureichend dar. Aus dem Wortlaut der erteilten Abweichung in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der Abstandsflächen in den genehmigten Plänen ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Abweichung offensichtlich davon ausgegangen ist, dass es einer Abweichung wegen der geringfügigen Überschreitung (14 cm) der Abstandsflächentiefe ½ H vor der nördlichen Außenwand bedarf. Die Tatsache, dass auf dieser Seite aufgrund der Wärmedämmung eine ganze Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO anfällt und nicht eingehalten werden kann, blieb jedoch völlig unberücksichtigt. Insoweit lässt der Bescheid entsprechende Ermessenserwägungen vermissen.

Des Weiteren hätte es zusätzlich einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche (1 H) vor der zurückgesetzten Außenwand im Bereich des Laternendaches bedurft. Eine entsprechende Abweichung wurde hier weder beantragt noch erteilt. Die erteilte Abweichung bezieht sich pauschal auf die nördliche Gebäudeseite ohne danach zu differenzieren, für welchen Wandteil. Auch in den genehmigten Plänen fehlt eine entsprechende Darstellung der Abstandsflächen, die vor der zurückversetzten Wand einzuhalten sind.

Diese Defizite der streitgegenständlichen Baugenehmigung führen derzeit dazu, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest als offen anzusehen sind.

2.1.6 In dieser Situation führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung nach § 80 a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO gleichwohl dazu, dass die Kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit aufgrund des § 212 a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.

Die Antragsgegnerin kann bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache den vorhandenen Mangel der Baugenehmigung durch Erteilung entsprechender Abweichungen beheben, so dass hier die Möglichkeit der Abhilfe besteht, ohne dass deshalb die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Baugenehmigung angeordnet werden muss (BayVGH B.v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 6). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Besteht die Möglichkeit, dass ein vom Nachbarn rügbarer Mangel durch im Verhältnis zum Gesamtvorhaben insgesamt geringfügige Veränderungen behoben werden kann, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der erleichterten Zulassung von Bauvorhaben unvereinbar (vgl. BayVGH B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 BayVBl. 1995, 246 - juris Rn. 15, noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

Vorliegend kann sowohl die bereits erteilte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der nördlichen Außenwand präzisiert werden als auch eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächenüberschreitung durch die zurückgesetzte nördliche Wand erteilt werden, da insbesondere - wie oben unter 2.1.5 dargestellt - die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO nach summarischer Überprüfung gegeben sind, so dass entsprechende Abweichungen aller Voraussicht nach rechtmäßig wären.

2.2 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des Art. 6 BayBO durch die genehmigten Nebenanlagen berufen, wird die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Der Einwand, die Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 BayBO hätte vorliegend nicht zur Anwendung kommen dürfen, mit der Folge, dass die genehmigten Nebenanlagen in den Abstandsflächen des Hauptgebäudes nicht zulässig wären, kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen - wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO - gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden. Wie bereits oben dargestellt, sind in einem solchen Fall alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten, da es trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht möglich ist, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

Diese Argumentation ist jedoch nicht auf die hier vorliegende Situation übertragbar. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung des Hauptgebäudes erteilt. Diese Abweichung steht in keinem Zusammenhang mit der genehmigten Duplexparkanlage und dem Gartenhäuschen. Für die Beurteilung der Abstandsflächen des Hauptgebäudes ist weder das Vorhandensein der Nebenanlagen noch deren abstandsflächenrechtliche Situation von Relevanz. Das gleiche gilt für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung einer Nebenanlage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO. Ob diese Vorschrift zur Anwendung kommt, hängt nicht von der Frage ab, ob die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen durch das Hauptgebäude einhalten werden oder nicht. Die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen für das Hauptgebäude kann ohne Rücksicht auf die in den Abstandsflächen dieses Gebäudes geplanten selbstständigen (Neben-)Anlagen beurteilt werden. Es fehlt hier gerade an der erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung der Abstandsflächen einer Nebenanlage mit denen des Hauptgebäudes, wie das bei den einzelnen Gebäudeseiten der Fall ist.

Im Übrigen dürfte es sich bei der genehmigten halboffenen Duplexparkanlage voraussichtlich um eine offene Kleingarage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 GaStellV (Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze) handeln, auf die Art. 6 Abs. 9 BayBO anwendbar wäre.

2.3 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung des Art. 11 BayBO berufen, können sie in der Hauptsache ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Baugenehmigung insoweit die Feststellungswirkung fehlt (vgl. unter 2.2)

2.4 Mit der Rüge, die der Beigeladenen rechtswidrig erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletze die Antragsteller in ihren Rechten, werden die Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. ... setzt eine maximale Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) von 0,4 fest. Da die festgesetzte Geschossflächenzahl durch das Vorhaben überschritten wird, war die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.

Aus der der Beigeladenen erteilten Befreiung für die Überschreitung der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl folgt vorliegend voraussichtlich keine Nachbarrechtsverletzung, da diese Befreiung nach der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden ist und keine Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.

2.4.1 Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob die Vorschrift, von der befreit werden soll, nachbarschützend ist oder nicht (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, 7. Aufl. 2013, BauGB/BauNVO, § 29 BauGB, Rn. 59). Während im ersteren Fall bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten führt, stellt im letzteren Fall die unzutreffende Annahme des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen keinen unmittelbaren Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar, so dass ein Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409 - juris Rn. 17).

Bezüglich der Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes zu berücksichtigen, dass die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3). Eine andere Bewertung derartiger Festsetzungen kommt nur dann in Betracht, wenn der Satzungsgeber eine nachbarschützende Funktion einer solchen Festsetzung gewünscht und dieser normgeberische Wille auch in entsprechenden Begründungen seinen Niederschlag gefunden hat. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz somit nur dann, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der zulässigen Geschossflächenzahl über ihre städtebauliche Funktion hinausgehend nach dem Willen des Plangebers einen drittschützenden Charakter haben sollte.

2.4.2 Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch nur insoweit vermitteln, als die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 - juris Rn. 5). Es führt daher in diesen Fällen nicht jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen einer Nachbarklage. Die Antragsteller können daher mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine entsprechende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon deshalb nicht durchdringen.

Dass die erteilte Befreiung bzw. das streitgegenständliche Bauvorhaben sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos darstellen, ist bei summarischer Überprüfung anhand der genehmigten Pläne nicht erkennbar.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Si-loanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21).

Das streitgegenständliche Vorhaben ist den Antragstellern gegenüber voraussichtlich nicht als rücksichtslos zu beurteilen. Ein erheblicher Höhenunterschied zwischen dem Anwesen der Antragsteller und dem Vorhaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass von einer „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung auf das Anwesen der Antragsteller nicht auszugehen ist. Zwar wird das Gebäude der Beigeladenen durch den Dachgeschossausbau insgesamt ca. 0,65 m höher als das Bestandsgebäude. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller ist hiermit jedoch nicht verbunden. Ebenso ist es nicht erkennbar, dass sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller daraus resultieren könnte, dass sich die Firstlänge des neuen Laternendaches im Vergleich zu der ursprünglichen Firstlänge des Walmdaches verlängert. Das Dach des Gebäudes der Beigeladenen wirkt zwar durch das erhöhte Volumen der gewählten Dachform aus Sicht der Antragsteller massiver als das Bestandsdach. Diese gleichwohl geringfügige Vergrößerung des Volumens des Baukörpers und die damit einhergehende Verschlechterung der bestehenden Situation führen jedoch unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot voraussichtlich nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.

2.5 Schließlich wird die Rüge, die genehmigte Duplexparkanlage verletze das Gebot der Rücksichtnahme und die Baugenehmigung sei damit rechtswidrig, der Klage in dem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach der erfolgten summarischen Prüfung kann davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb der genehmigten Duplexparkanlage voraussichtlich keine unzumutbaren Lärmbelästigungen hervorgerufen werden, die zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würden. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betrieb des Mechanismus der Parkanlage mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verbunden ist.

Grundsätzlich sind die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (BayVGH vom 29.2.2012, Az. 9 B 09.2502, juris Rn. 30; BVerwG vom 20.3.2003, Az. 4 B 59/02, NVwZ 2003, 1516 - juris Rn. 7; VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris Rn. 42). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es durch die Zulassung der streitgegenständlichen Hebeparkanlage nicht zur erstmaligen Beeinträchtigung des bisher durch den Zufahrtsverkehr unberührten rückwärtigen Grundstücksbereichs der Antragsteller, da sich an diesem Standort auch in der Vergangenheit eine Zufahrt zu einer Grenzgarage befand.

Zu berücksichtigen ist hier, dass die genehmigte Anlage darauf ausgerichtet ist, bestimmungsgemäß im Freien aufgestellt und betrieben zu werden. Nach der Information des Herstellers wird die Parkanlage mit dem Schallschutzpaket und einem auf Schwingmetall gelagerten, geräuscharmen Hydraulikaggregat ausgestattet. Zwar empfiehlt der Hersteller trotzdem Garagenkörper von dem Wohnhaus zu trennen. Daraus folgt jedoch nicht, dass durch den Betrieb der Anlage starke Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft entstehen werden. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Anlage vorliegend nicht komplett im Freien aufgestellt werden soll, sondern von drei Seiten durch Wände begrenzt ist, was den Lärmpegel dämmen wird. Die Geräuscheinwirkungen, die bei dem Betrieb des Hebemechanismus entstehen, unterscheiden sich erfahrungsgemäß nicht wesentlich von denen einer herkömmlichen Garage mit einem automatischen Rolltor. Die Errichtung einer solchen herkömmlichen Garage an der Grundstücksgrenze ist aber auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes unbedenklich.

Zwar liegt es hier nahe, dass das Befahren der Plattform der Parkanlage mit einem Kraftfahrzeug mit stärkeren Geräuschimmissionen verbunden sein kann als das Befahren des Bodenbelags einer Garage bzw. der Oberfläche eines Stellplatzes. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend eine Anlage mit nur zwei Stellplätzen vorgesehen und damit nur mit wenigen Fahrzeugbewegungen am Tag zu rechnen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer erheblichen und damit unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller kommen wird. Zu beachten ist insoweit auch, dass das Anwesen der Antragsteller an der nördlichen Grundstücksgrenze situiert ist und sich damit ca. 12 m von der Grundstücksgrenze der Beigeladenen befindet. Bei dieser Entfernung der Aufenthaltsräume von der Anlage ist nicht mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller zu rechnen. Schließlich besteht die Möglichkeit, für den Fall, dass das Befahren der Anlage mit den Kraftfahrzeugen wider Erwarten mit stärkeren Geräuschbelastung verbunden sein sollte, die Plattformen der Parkanlage mit den von dem Hersteller angebotenen Gummimatten nachzurüsten.

Auch die von den Antragstellern befürchtete Sichtbeeinträchtigung durch die sich im ausgefahrenen Zustand befindliche Anlage führt nicht zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Der Anblick eines auf der Plattform der Anlage stehenden Kraftfahrzeugs, das über die 2 m hohe Sichtschutzwand hinausragt, mag das ästhetische Empfinden der Antragsteller stören oder sonst lästig sein. Dies führt jedoch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Die geplante Parkanlage kann in ihrem Normalzustand - nämlich heruntergelassen - von dem Grundstück der Antragsteller nicht wahrgenommen werden kann. Eine nur vorübergehende, meist kurzzeitige, Sichtbeziehung zu der Anlage ist ohne weiteres hinzunehmen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.