Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Mai 2015 - M 6b K 14.3329

published on 13.05.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Mai 2015 - M 6b K 14.3329
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 6b K 14.3329

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Mai 2015

6b. Kammer

Sachgebiets-Nr. 250

Hauptpunkte:

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;

Verfassungsmäßigkeit des RBStV;

Verrechnung mit Rückständen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

gegen

Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Juristische Direktion Rundfunkplatz 1, 80300 München

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6b,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 13. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.

Er wurde seit 19... als Rundfunkteilnehmer mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät geführt. Seit ... Januar 2013 wird er unter der Beitragsnummer ... zu Rundfunkbeiträgen herangezogen.

Ausweislich der Akten des Beklagten wies das Teilnehmerkonto des Klägers seit Ende 2001 /Januar 2002 einen kontinuierlichen Rückstand auf. Zum ... Dezember 2001 belief sich dieser nach eingehender Zahlung vom ... Dezember 2001 zunächst auf a. EUR. Nachdem durch die Zahlung vom Dezember 2001 die Rundfunkgebühren für den Zeitraum Januar bis März 2002 nicht beglichen wurden und in diesem Zeitraum auch keine weitere Zahlung des Klägers einging, erließ der Beklagte am ... Juni 2002 einen Gebührenbescheid über den aus den Monaten Oktober bis Dezember 2001 noch ausstehenden Gebührenbetrag (a. EUR), die Rundfunkgebühren für Januar bis März 2002 (b. EUR) sowie einen weiteren Säumniszuschlag von a. EUR, insgesamt c. EUR. Die am ... Juni 2002 eingehende Zahlung von d. EUR führte aufgrund der Verrechnung durch den Beklagten mit der ausstehenden Forderung aus dem Gebührenbescheid vom ... Juni 2002 nicht zum Ausgleich der Gebührenforderung aus dem Zeitraum April bis Juni 2002. Für diesen Zeitraum wurde daher mit Bescheid vom ... Juli 2002 ein weiterer Gebührenbescheid über b. EUR Rundfunkgebühren und a. EUR Säumniszuschlag erlassen. In der Folge ergingen, bedingt durch fortbestehende Rückstände und Verrechnung mit diesen, trotz eingehender Zahlungen durch den Kläger weitere Bescheide über ausstehende Rundfunkgebühren, später Rundfunkbeiträge, jeweils nebst Säumniszuschlag. Darüber hinaus verbuchte der Beklagte Vollstreckungskosten in Höhe von e... EUR. Der Kläger legte wiederholt Widersprüche gegen Bescheide ein und verwies auf Zahlungen in Höhe der jeweiligen Rundfunkgebühren bzw. -beiträge. Der Beklagte wies den Kläger in zahlreichen Schreiben sowie in Widerspruchsbescheiden auf die bestehenden Rückstände und die Art und Weise der Verrechnung eingehender Zahlungen hin.

Nach Zahlungsaufforderung vom ... Februar 2014 setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... April 2014 für den Zeitraum Januar 2014 bis März 2014 einen rückständigen Betrag von f. EUR, bestehend aus g. EUR Rundfunkbeiträgen und h. EUR Kosten (Säumniszuschlag) fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... Mai 2014 Widerspruch ein. Der Widerspruch richte sich auch gegen die unberechtigten Gebührenfestsetzungen auf seinem Teilnehmerkonto. Sämtliche Bescheide seien zu Unrecht ergangen. Die Zahlungsaufforderungen und Mahngebühren seien unberechtigt, da bis dato sämtliche Gebührenbeiträge fristgerecht an den Beklagten überwiesen worden seien. Die Überweisung für den Zeitraum Januar bis März 2014 sei am ... Februar 2014 erfolgt. Die Rückstände seien auf unberechtigte Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten zurückzuführen. Um diese sei das Konto zu bereinigen. Der Kläger verlange die Rückzahlung zu viel gezahlter Gebühren, Mahngebühren, Vollstreckungs- und sonstiger Kosten, die unter Vorbehalt an den Gerichtsvollzieher geleistet worden seien.

Mi Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2014, „abgeschickt“ am ... Juli 2014, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom ... August 2014 als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die Zahlung vom ... Februar 2014 wegen bestehender Rückstände in Höhe von i. EUR bis einschließlich Dezember 2013 nicht geeignet gewesen sei, die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2014 bis März 2014 auszugleichen.

Mi Schriftsatz vom ... Juli 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am ... August 2014, erhob der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2014.

Zur Begründung trug er vor, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... April 2014 zu Unrecht ergangen sei, da er die festgesetzten Rundfunkbeiträge am ... Februar 2014 gezahlt habe. Seit Jahren erhalte der Kläger Mahn- und Gebührenbescheide trotz fristgerechter, kontinuierlicher Zahlung. Der derzeitige Rückstand beruhe auf sich aufsummierenden Mahngebühren, die der Beklagte permanent mit unsinnigen Gebühren-/Beitragsbescheiden in Rechnung stelle. Unter Einbeziehung der Zahlungen an den Gerichtsvollzieher müsse das Konto längst bereinigt sein.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom ... September 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies er auf den fehlenden Ausgleich der Rundfunkbeitragsforderung für den streitgegenständlichen Zeitraum durch die Zahlung vom ... Februar 2014 aufgrund der Verrechnung des Betrags mit älteren Forderungen. Eine anderweitige Zahlungszielbestimmung des Klägers sei unbeachtlich. Der Beklagte erklärte sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 erklärte sich auch der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden und übersandte Belege für die Zahlungen von Rundfunkgebühren und -beiträgen seit dem Jahr 2005. Vom Beitragsservice werde eine sofortige Richtigstellung und Bereinigung des Teilnehmerkontos sowie die Einstellung der ständigen Zusendung unberechtigter Mahnbescheide verlangt, außerdem die Rückzahlung zu viel und unter Vorbehalt geleisteter Gebühren an den Gerichtsvollzieher. Der Kläger bezog sich hierbei auf an diesen gerichtete Schreiben vom ... August 2011 und ... Oktober 2011.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom ... April 2015, dass sämtliche vom Kläger belegten Zahlungen erfasst seien. Diese hätten die jeweils in einem Dreimonatszeitraum fälligen Rundfunkgebühren aufgrund der anzuwendenden Verrechnungsregelungen jedoch nicht ausgleichen können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Gerichtsakt und den beigezogenen Akt des Beklagten verwiesen (s. § 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

1. Das Begehren des Klägers ist in Anbetracht des klägerischen Vortrags gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht nur die Aufhebung des ausdrücklich angegriffenen Widerspruchsbescheids vom... Juli 2014 verfolgt, was gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO vorliegend nicht zulässig wäre, sondern dass er auch die Aufhebung des zugrundeliegenden Bescheids vom... April 2014 beantragt. Mit diesem Antrag kann der Kläger auch die Überprüfung der Buchungen und Rückstände auf seinem Beitragskonto erreichen. Daneben macht er unter Bezugnahme auf seine dem Gericht vorgelegten Schreiben an den Gerichtsvollzieher vom ... August 2011 und ... Oktober 2011 einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Gebühren im Rahmen der Zwangsvollstreckung geltend, was das erkennende Gericht als weiteren, auf die Erstattung von insgesamt j. EUR gerichteten Leistungsantrag ansieht.

2. Die so zu verstehende Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

2.1. Der Bescheid des Beklagten vom ... April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist berechtigt, vom Kläger für den festgesetzten Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich März 2014 rückständige Rundfunkbeiträge zu fordern. Als Inhaber einer Wohnung war der Kläger verpflichtet, Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe zu entrichten. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von h. EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.1.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen beim Kläger für den festgesetzten Zeitraum ist der ab dem 1. Januar 2013 gültige Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], in der Fassung, die er durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011 gefunden hat). Für diesen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 15. Mai 2014 (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) u. a. entschieden, dass dessen Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar seien.

Rechtsgrundlage für den Säumniszuschlag ist § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) im streitgegenständlichen Zeitraum ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Er ist jedoch der Meinung, den mit Bescheid vom ... April 2014 festgesetzten Rundfunkbeitrag bereits am ... Februar 2014 gezahlt zu haben.

2.1.2. Der Kläger hat jedoch trotz der unstreitig geleisteten Zahlung vom ... Februar 2014 Anlass für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid gegeben (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Der Kläger hat die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt, denn die Zahlung in Höhe des Mitte Februar 2014 neu fällig gewordenen Rundfunkbeitrags (g. EUR) war nicht ausreichend, um das Beitragskonto des Klägers auszugleichen. Dieses wies ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kontounterlagen zum ... Dezember 2013 einen Rückstand von i. EUR auf. Zum Fälligkeitszeitpunkt Mitte Februar 2014 betrug der Saldo in Folge der Festsetzung eines weiteren Säumniszuschlags mit Bescheid vom ... Februar 2014 und in Folge des fälligen Rundfunkbeitrags für die Monate Januar bis März 2014 bereits k. EUR. Die eingehende Zahlung des Klägers vom ... Februar 2014 ist vom Beklagten zu Recht zunächst mit älteren Forderungen - Säumniszuschläge und sodann ältere Rundfunkbeitragsschulden - verrechnet worden. Sie konnte aufgrund der Höhe des Rückstands nicht einmal teilweise zum Ausgleich der Beitragsschuld für Januar bis März 2014 führen.

Für alle vom Kläger geleisteten Zahlungen gilt, dass diese zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren /Rundfunkbeiträgen (u. a. Vollstreckungskosten), dann auf Säumniszuschläge und sodann auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld /Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung trifft (s. § 7 der Rundfunkgebührensatzung, s. auch § 13 der Rundfunkbeitragssatzung; s. zur Rspr. z. B. OVG BB, B.v. 19.3.2012 - OVG 11 N 27.10 - juris m. w. N.; BayVGH, B.v.6.12.2010 7 C 10.2699 - juris; VG München, G.v. 19.3.2010 - M 6a K 09.5168 - juris).

Den Akten des Beklagten ist zu entnehmen, dass dieser die eingegangenen Zahlungen des Klägers jeweils vollständig und korrekt mit bestehenden Forderungen aus Vollstreckungskosten, Säumniszuschlägen und rückständigen Rundfunkgebühren bzw. -beiträgen verrechnet hat. Der dem Bescheid vom ... April 2014 zugrunde gelegte Rückstand ist somit nicht zu beanstanden - auch nicht in Bezug auf die eingestellten Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten.

Der Beklagte durfte gemäß § 4 Abs. 7 RGebStV i. V. m. § 6 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührensatzung) im Bescheid vom... Juni 2002 einen Säumniszuschlag in Höhe von a. EUR und aufgrund des fortbestehenden Rückstands mit den folgenden Gebührenbescheiden je einen weiteren Säumniszuschlag in Höhe von a. EUR festsetzen. Denn wenn Rundfunkgebühren nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, wird nach der genannten Vorschrift ein Säumniszuschlag in Höhe von a. EUR fällig, der zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld gemäß § 7 Abs. 5 RGebStV durch Bescheid festgesetzt wird. Mit jedem Bescheid kann (nur) ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 6 Satz 3 Rundfunkgebührensatzung). Seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gilt hinsichtlich des Säumniszuschlags nichts wesentlich anderes. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2013 jedoch mindestens 8,00 EUR (s. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung).

Der Kläger ist darüber hinaus verpflichtet, dem Beklagten entstandene Vollstreckungskosten zu erstatten (s. § 6 Satz 4 Rundfunkgebührensatzung, vgl. auch § 11 Abs. 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Der Kläger wird den Erlass weiterer Festsetzungsbescheide und die Entstehung weiterer Säumniszuschläge und Kosten nur vermeiden können, wenn er den Rückstand auf seinem Beitragskonto vollständig begleicht und sodann regelmäßig seiner Rundfunkbeitragspflicht nachkommt.

2.2. Der Kläger hat nach alledem auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von insgesamt j. EUR, die er in Höhe von jeweils l... EUR im August 2011 und Oktober 2011 im vom Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren an den beauftragten Gerichtsvollzieher gezahlt hat. Die Beträge sind ausweislich der vom Kläger vorgelegten Akten (s. auch Anlage Kontenaufstellung zum Schriftsatz des Beklagten vom ...4.2015) abzüglich der vom Gerichtsvollzieher jeweils einbehaltenen Kosten in Höhe von m... EUR bzw. n... EUR ordnungsgemäß verbucht und mit den seinerzeit bestehenden Rückständen verrechnet worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO.

4. Wegen der Bindungswirkung des Art. 29 VfGHG hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. auch OVG RHPF, B.v. 29.10.2014 - 7A 10820/14 - juris). Die Berufung war daher nicht zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 261,94 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.