Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Nov. 2016 - M 6 K 16.3465

bei uns veröffentlicht am30.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger war seit Juli 2015 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Er verursachte am … Dezember 2015 einen Verkehrsunfall, weil er die Vorfahrt missachtete. Wegen dieses innerhalb der zweijährigen Probezeit begangenen Verkehrsverstoßes ordnete der Beklagte mit Verfügung vom … März 2016 die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an und setzte hierfür eine Frist bis 1. Juni 2016. Der Kläger wandte sich gegen diese Anordnung mit dem Argument, er sei krank, befinde sich nach einer Operation in einer Reha-Einrichtung und verfüge außerdem wegen aktueller Arbeitslosigkeit nicht über genügend finanzielle Mittel, um das angeordnete Aufbauseminar zu absolvieren. Auf die Aufforderung des Landratsamts hin, Nachweise über diese Umstände vorzulegen, legte der Kläger lediglich eine bis … April 2016 befristete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Außerdem erhob er am … April 2016 gegen die Verfügung vom … März 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. M 6 K 16.1508).

Weil die geforderte Bestätigung über die Teilnahme am Aufbauseminar nicht vorgelegt wurde, entzog der Beklagte dem Kläger schließlich nach vorangegangener Anhörung mit Bescheid vom 26. Juli 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben (Nr. 2a) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von a* … EUR an (Nr. 4). Auf den Inhalt des Bescheids wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Obwohl in der Rechtsbehelfsbelehrung:des Bescheids nur auf die Möglichkeit einer Klageerhebung, nicht dagegen der Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen wird, richtete der Kläger mit Datum … Juli 2016 ein Schreiben an das Landratsamt, mit den er Widerspruch einlegte, da er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei. Nachdem dies der Kläger dies sinngemäß unter Bezugnahme auf den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2016bereits in einem Schreiben an das Gericht vom … Juli 2016 in ähnlichen Worten so zum Ausdruck gebracht hatte, fragte das Gericht mit Schreiben vom 2. August 2016 nach, ob dieses Schreiben als neue Klageerhebung gegen diesen Bescheid zu verstehen sei. Das Antwortschreiben des Klägers vom … August 2016 in Verbindung mit dem vorangegangenen Schreiben vom … Juli 2016 legte das Gericht im Interesse des Klägers dahin aus, dass er nach seiner Klage gegen die Anordnung eines Aufbauseminars vom … März 2016 nun auch Klage gegen den Bescheid vom 26. Juli 2016 erheben wolle und legte das vorliegende Klageverfahren an. Auf die Erstzustellungsverfügung vom … August 2016 reagierte der Kläger mit Schreiben vom … August 2016 und teilte mit, er lege gegen das Schreiben vom … August 2016“ Einspruch ein. Die Nachfrage des Gerichts bezüglich der Bedeutung dieses Schreibens am 16. August 2016 ließ der Kläger unbeantwortet.

Der Beklagte legte mit Schreiben vom 11. August 2016, eingegangen am 18. August 2016, seine Verwaltungsakten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Durch Beschluss vom 9. November 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht hat am 30. November 2016 zur Sache mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der Akten im Verfahren M 6 K 16.1508 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. November 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger zum Termin nicht erschienen ist. Er wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am … November 2016 zum Termin ordnungsgemäß geladen und gemäß § 102 Abs. 3 VwGO darauf hingewiesen, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2016 rechtmäßig ist.

2.1 Das Vorbringen des Klägers hat das Gericht - unter Einbeziehung des zwischen den Beteiligten parallel geführten Verfahrens M 6 K 16.1508 - im wohlverstandenen Interesse des Klägers nach § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass er mit seinen Schreiben vom … Juli 2016 an den Beklagten und vom … Juli 2016 an das Gericht Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Juli 2016 und nicht etwa Widerspruch erheben wollte. Diese Auslegung ist zugunsten des offensichtlich in rechtlichen Angelegenheiten sehr unerfahrenen Klägers auch deshalb geboten, weil ihn der Beklagte mit Schreiben vom 28. Juli 2016 ausdrücklich auf die Unzulässigkeit eines Widerspruchs und die Möglichkeit einer Klageerhebung hingewiesen hatte und sich der Kläger in der Folgezeit daraufhin auch unter Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht München wandte, mit dem erkennbaren Ziel, die Aufhebung dieses Bescheids zu erreichen sowie eine Fristverlängerung für die Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an dem mit Verfügung vom … März 2016 angeordneten Aufbauseminar. Eine andere Auslegung hätte im Übrigen zur Folge gehabt, dass die Klage im Verfahren M 6 K 16.1508 mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden wäre, sobald der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2016 bestandskräftig geworden wäre.

2.2 Zur weiteren Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2016 (dort II. ab Seite 2) und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere hat der Beklagte unter Verweis auf § 2a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger im vorliegenden Fall kraft Gesetzes die Fahrerlaubnis zu entziehen war, weil er der vollziehbaren Anordnung zur Beibringung einer Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar für Fahranfänger vom … März 2016 innerhalb der gesetzten Frist ohne zureichenden Grund nicht nachgekommen ist. Insbesondere das vom Kläger gegen diese Anordnung vorgebrachte finanzielle Unvermögen ist kein zureichender Grund, um ihr nicht Folge zu leisten. Möglicherweise hätte dem Kläger eine Fristverlängerung gewährt werden können, wenn er der Aufforderung des Beklagten folgend durch Vorlage entsprechender Belege glaubhaft gemacht hätte, dass er wegen Krankheit und anschließender Reha-Maßnahmen an der rechtzeitigen Teilnahme am Aufbauseminar gehindert war. Solche Belege hat der Kläger jedoch trotz entsprechender Aufforderung der Behörde nicht vorgelegt. Im Übrigen hat er ausweislich der Teilnahmebescheinigung vom … September 2016 mittlerweile an den geforderten Aufbauseminar teilgenommen, was seiner vorliegenden Klage gleichwohl nicht zum Erfolg verhilft, da maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist, der im vorliegenden Fall vor der Teilnahme am Aufbauseminar liegt, so dass diese im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr zu berücksichtigen war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Dez. 2016 - M 6 K 16.1508

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Dez. 2016 - M 6 K 16.1508

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. März 2016 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger, der seit Juli 2015 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L war, die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am … Dezember 2015 einen Unfall verursachte. Für die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung am Aufbauseminar setzte der Beklagte eine Frist bis 1. Juni 2016. In Nr. 3 des Bescheids setzte der Beklagte eine Gebühr für die Anordnung in Höhe von 25,60 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,50 EUR fest.

Gegen diesen ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. März 2016 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom … April 2016, das am 3. April 2016 per Telefax einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Weil der Kläger in der Folgezeit keine Teilnahmebescheinigung vorlegte, entzog ihn der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2016 seine Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben (Nr. 2a) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR an (Nr. 4). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ebenfalls Klage, die am 4. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einging und unter dem Aktenzeichen M 6 K 16.3465 geführt wird. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 die Bescheinigung vom … September 2016 über die Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar übermittelt hatte, forderte das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 27. Oktober 2016, dem Kläger zugestellt am 3. November 2016, unter Fristsetzung von zwei Wochen auf, eine Erledigungserklärung für das vorliegende Verfahren abzugeben und wies den Kläger darauf hin, dass im Falle des Ausbleibens einer solchen Erklärung die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse. Da der Kläger keine Prozesserklärung abgab, bestimmte das Gericht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 25. November 2016 (§ 6 Abs. 1 VwGO) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Dezember 2016. Bereits am 30. November 2016 fand in der Verwaltungsstreitsache M 6 K 16.3465 die mündliche Verhandlung statt. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift wurde der Kläger, der zur Verhandlung nicht erschienen war, nochmals auf die Rechtslage im vorliegenden Verfahren M 6 K 16.1508 hingewiesen und ihm erläutert, dass seiner Klage nach Teilnahme am Aufbauseminar nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehle und sie deshalb voraussichtlich als unzulässig (geworden) abzuweisen sein wird.

Am 14. Dezember 2016 hat das Gericht zur Sache mündlich verhandelt, wobei der Kläger nicht erschienen ist. Das Gericht stellte fest, dass es Ziel der vorliegenden Klage sei, den Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 aufzuheben.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 7. April 2016, eingegangen am 18. April 2016, seine Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der Akte im Verfahren M 6 K 16.3465 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen.

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2. Dezember 2016 ordnungsgemäß geladen. Das Gericht hatte die Ladungsfrist auf 10 Tage verkürzt, um dem offensichtlich in rechtlichen Dingen unerfahrenen Kläger nochmals zeitnah zur Entscheidung im Verfahren M 6 K 16.3465 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. November 2016 die Sach- und Rechtslage erläutern zu können und so den Kläger in die Lage zu versetzen, weitere ihm drohende Unannehmlichkeiten, insbesondere auch finanzielle Belastungen, abzuwenden. In der Ladung war der Kläger gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.

2. Die Klage ist unzulässig (geworden). Indem der Kläger ausweislich der Teilnahmebestätigung vom … September 2016 an dem von ihm mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 geforderten Aufbauseminar teilgenommen hat, ist der vorliegenden Rechtsstreit erledigt, das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen diesen Bescheid erhobene Klage nach Klageerhebung entfallen. Hierauf wurde der Kläger seitens des Gerichts mehrfach hingewiesen sowie auf die rechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten, die ihm nunmehr insbesondere dafür zur Verfügung standen, eine kostenpflichtige Abweisung seiner Klage abzuwenden. Hierauf erfolgte seitens des Klägers keine Reaktion und er begab sich zudem der Möglichkeit, sich die Sach- und Rechtslage nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 durch das Gericht erläutern zu lassen. Da der Kläger keine prozessbeendende Erklärung abgegeben oder die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage in eine möglicherweise jedenfalls zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage übergeführt hat, war sie mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig (geworden) abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. März 2016 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger, der seit Juli 2015 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L war, die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am … Dezember 2015 einen Unfall verursachte. Für die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung am Aufbauseminar setzte der Beklagte eine Frist bis 1. Juni 2016. In Nr. 3 des Bescheids setzte der Beklagte eine Gebühr für die Anordnung in Höhe von 25,60 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,50 EUR fest.

Gegen diesen ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. März 2016 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom … April 2016, das am 3. April 2016 per Telefax einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Weil der Kläger in der Folgezeit keine Teilnahmebescheinigung vorlegte, entzog ihn der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2016 seine Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben (Nr. 2a) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR an (Nr. 4). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ebenfalls Klage, die am 4. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einging und unter dem Aktenzeichen M 6 K 16.3465 geführt wird. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 die Bescheinigung vom … September 2016 über die Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar übermittelt hatte, forderte das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 27. Oktober 2016, dem Kläger zugestellt am 3. November 2016, unter Fristsetzung von zwei Wochen auf, eine Erledigungserklärung für das vorliegende Verfahren abzugeben und wies den Kläger darauf hin, dass im Falle des Ausbleibens einer solchen Erklärung die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse. Da der Kläger keine Prozesserklärung abgab, bestimmte das Gericht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 25. November 2016 (§ 6 Abs. 1 VwGO) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Dezember 2016. Bereits am 30. November 2016 fand in der Verwaltungsstreitsache M 6 K 16.3465 die mündliche Verhandlung statt. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift wurde der Kläger, der zur Verhandlung nicht erschienen war, nochmals auf die Rechtslage im vorliegenden Verfahren M 6 K 16.1508 hingewiesen und ihm erläutert, dass seiner Klage nach Teilnahme am Aufbauseminar nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehle und sie deshalb voraussichtlich als unzulässig (geworden) abzuweisen sein wird.

Am 14. Dezember 2016 hat das Gericht zur Sache mündlich verhandelt, wobei der Kläger nicht erschienen ist. Das Gericht stellte fest, dass es Ziel der vorliegenden Klage sei, den Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 aufzuheben.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 7. April 2016, eingegangen am 18. April 2016, seine Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der Akte im Verfahren M 6 K 16.3465 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen.

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2. Dezember 2016 ordnungsgemäß geladen. Das Gericht hatte die Ladungsfrist auf 10 Tage verkürzt, um dem offensichtlich in rechtlichen Dingen unerfahrenen Kläger nochmals zeitnah zur Entscheidung im Verfahren M 6 K 16.3465 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. November 2016 die Sach- und Rechtslage erläutern zu können und so den Kläger in die Lage zu versetzen, weitere ihm drohende Unannehmlichkeiten, insbesondere auch finanzielle Belastungen, abzuwenden. In der Ladung war der Kläger gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.

2. Die Klage ist unzulässig (geworden). Indem der Kläger ausweislich der Teilnahmebestätigung vom … September 2016 an dem von ihm mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 geforderten Aufbauseminar teilgenommen hat, ist der vorliegenden Rechtsstreit erledigt, das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen diesen Bescheid erhobene Klage nach Klageerhebung entfallen. Hierauf wurde der Kläger seitens des Gerichts mehrfach hingewiesen sowie auf die rechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten, die ihm nunmehr insbesondere dafür zur Verfügung standen, eine kostenpflichtige Abweisung seiner Klage abzuwenden. Hierauf erfolgte seitens des Klägers keine Reaktion und er begab sich zudem der Möglichkeit, sich die Sach- und Rechtslage nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 durch das Gericht erläutern zu lassen. Da der Kläger keine prozessbeendende Erklärung abgegeben oder die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage in eine möglicherweise jedenfalls zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage übergeführt hat, war sie mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig (geworden) abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. März 2016 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger, der seit Juli 2015 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L war, die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am … Dezember 2015 einen Unfall verursachte. Für die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung am Aufbauseminar setzte der Beklagte eine Frist bis 1. Juni 2016. In Nr. 3 des Bescheids setzte der Beklagte eine Gebühr für die Anordnung in Höhe von 25,60 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,50 EUR fest.

Gegen diesen ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. März 2016 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom … April 2016, das am 3. April 2016 per Telefax einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Weil der Kläger in der Folgezeit keine Teilnahmebescheinigung vorlegte, entzog ihn der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2016 seine Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben (Nr. 2a) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR an (Nr. 4). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ebenfalls Klage, die am 4. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einging und unter dem Aktenzeichen M 6 K 16.3465 geführt wird. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 die Bescheinigung vom … September 2016 über die Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar übermittelt hatte, forderte das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 27. Oktober 2016, dem Kläger zugestellt am 3. November 2016, unter Fristsetzung von zwei Wochen auf, eine Erledigungserklärung für das vorliegende Verfahren abzugeben und wies den Kläger darauf hin, dass im Falle des Ausbleibens einer solchen Erklärung die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse. Da der Kläger keine Prozesserklärung abgab, bestimmte das Gericht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 25. November 2016 (§ 6 Abs. 1 VwGO) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Dezember 2016. Bereits am 30. November 2016 fand in der Verwaltungsstreitsache M 6 K 16.3465 die mündliche Verhandlung statt. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift wurde der Kläger, der zur Verhandlung nicht erschienen war, nochmals auf die Rechtslage im vorliegenden Verfahren M 6 K 16.1508 hingewiesen und ihm erläutert, dass seiner Klage nach Teilnahme am Aufbauseminar nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehle und sie deshalb voraussichtlich als unzulässig (geworden) abzuweisen sein wird.

Am 14. Dezember 2016 hat das Gericht zur Sache mündlich verhandelt, wobei der Kläger nicht erschienen ist. Das Gericht stellte fest, dass es Ziel der vorliegenden Klage sei, den Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 aufzuheben.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 7. April 2016, eingegangen am 18. April 2016, seine Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der Akte im Verfahren M 6 K 16.3465 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen.

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2. Dezember 2016 ordnungsgemäß geladen. Das Gericht hatte die Ladungsfrist auf 10 Tage verkürzt, um dem offensichtlich in rechtlichen Dingen unerfahrenen Kläger nochmals zeitnah zur Entscheidung im Verfahren M 6 K 16.3465 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. November 2016 die Sach- und Rechtslage erläutern zu können und so den Kläger in die Lage zu versetzen, weitere ihm drohende Unannehmlichkeiten, insbesondere auch finanzielle Belastungen, abzuwenden. In der Ladung war der Kläger gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.

2. Die Klage ist unzulässig (geworden). Indem der Kläger ausweislich der Teilnahmebestätigung vom … September 2016 an dem von ihm mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 geforderten Aufbauseminar teilgenommen hat, ist der vorliegenden Rechtsstreit erledigt, das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen diesen Bescheid erhobene Klage nach Klageerhebung entfallen. Hierauf wurde der Kläger seitens des Gerichts mehrfach hingewiesen sowie auf die rechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten, die ihm nunmehr insbesondere dafür zur Verfügung standen, eine kostenpflichtige Abweisung seiner Klage abzuwenden. Hierauf erfolgte seitens des Klägers keine Reaktion und er begab sich zudem der Möglichkeit, sich die Sach- und Rechtslage nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 durch das Gericht erläutern zu lassen. Da der Kläger keine prozessbeendende Erklärung abgegeben oder die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage in eine möglicherweise jedenfalls zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage übergeführt hat, war sie mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig (geworden) abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. März 2016 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger, der seit Juli 2015 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L war, die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am … Dezember 2015 einen Unfall verursachte. Für die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung am Aufbauseminar setzte der Beklagte eine Frist bis 1. Juni 2016. In Nr. 3 des Bescheids setzte der Beklagte eine Gebühr für die Anordnung in Höhe von 25,60 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,50 EUR fest.

Gegen diesen ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. März 2016 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom … April 2016, das am 3. April 2016 per Telefax einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Weil der Kläger in der Folgezeit keine Teilnahmebescheinigung vorlegte, entzog ihn der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2016 seine Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben (Nr. 2a) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR an (Nr. 4). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ebenfalls Klage, die am 4. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einging und unter dem Aktenzeichen M 6 K 16.3465 geführt wird. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 die Bescheinigung vom … September 2016 über die Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar übermittelt hatte, forderte das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 27. Oktober 2016, dem Kläger zugestellt am 3. November 2016, unter Fristsetzung von zwei Wochen auf, eine Erledigungserklärung für das vorliegende Verfahren abzugeben und wies den Kläger darauf hin, dass im Falle des Ausbleibens einer solchen Erklärung die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse. Da der Kläger keine Prozesserklärung abgab, bestimmte das Gericht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 25. November 2016 (§ 6 Abs. 1 VwGO) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Dezember 2016. Bereits am 30. November 2016 fand in der Verwaltungsstreitsache M 6 K 16.3465 die mündliche Verhandlung statt. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift wurde der Kläger, der zur Verhandlung nicht erschienen war, nochmals auf die Rechtslage im vorliegenden Verfahren M 6 K 16.1508 hingewiesen und ihm erläutert, dass seiner Klage nach Teilnahme am Aufbauseminar nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehle und sie deshalb voraussichtlich als unzulässig (geworden) abzuweisen sein wird.

Am 14. Dezember 2016 hat das Gericht zur Sache mündlich verhandelt, wobei der Kläger nicht erschienen ist. Das Gericht stellte fest, dass es Ziel der vorliegenden Klage sei, den Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 aufzuheben.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 7. April 2016, eingegangen am 18. April 2016, seine Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der Akte im Verfahren M 6 K 16.3465 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen.

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2. Dezember 2016 ordnungsgemäß geladen. Das Gericht hatte die Ladungsfrist auf 10 Tage verkürzt, um dem offensichtlich in rechtlichen Dingen unerfahrenen Kläger nochmals zeitnah zur Entscheidung im Verfahren M 6 K 16.3465 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. November 2016 die Sach- und Rechtslage erläutern zu können und so den Kläger in die Lage zu versetzen, weitere ihm drohende Unannehmlichkeiten, insbesondere auch finanzielle Belastungen, abzuwenden. In der Ladung war der Kläger gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.

2. Die Klage ist unzulässig (geworden). Indem der Kläger ausweislich der Teilnahmebestätigung vom … September 2016 an dem von ihm mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 geforderten Aufbauseminar teilgenommen hat, ist der vorliegenden Rechtsstreit erledigt, das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen diesen Bescheid erhobene Klage nach Klageerhebung entfallen. Hierauf wurde der Kläger seitens des Gerichts mehrfach hingewiesen sowie auf die rechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten, die ihm nunmehr insbesondere dafür zur Verfügung standen, eine kostenpflichtige Abweisung seiner Klage abzuwenden. Hierauf erfolgte seitens des Klägers keine Reaktion und er begab sich zudem der Möglichkeit, sich die Sach- und Rechtslage nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 durch das Gericht erläutern zu lassen. Da der Kläger keine prozessbeendende Erklärung abgegeben oder die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage in eine möglicherweise jedenfalls zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage übergeführt hat, war sie mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig (geworden) abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.