Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Dez. 2016 - M 6 K 16.1508

published on 14/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Dez. 2016 - M 6 K 16.1508
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. März 2016 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger, der seit Juli 2015 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L war, die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am … Dezember 2015 einen Unfall verursachte. Für die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung am Aufbauseminar setzte der Beklagte eine Frist bis 1. Juni 2016. In Nr. 3 des Bescheids setzte der Beklagte eine Gebühr für die Anordnung in Höhe von 25,60 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,50 EUR fest.

Gegen diesen ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. März 2016 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom … April 2016, das am 3. April 2016 per Telefax einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Weil der Kläger in der Folgezeit keine Teilnahmebescheinigung vorlegte, entzog ihn der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2016 seine Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben (Nr. 2a) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR an (Nr. 4). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ebenfalls Klage, die am 4. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einging und unter dem Aktenzeichen M 6 K 16.3465 geführt wird. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 die Bescheinigung vom … September 2016 über die Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar übermittelt hatte, forderte das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 27. Oktober 2016, dem Kläger zugestellt am 3. November 2016, unter Fristsetzung von zwei Wochen auf, eine Erledigungserklärung für das vorliegende Verfahren abzugeben und wies den Kläger darauf hin, dass im Falle des Ausbleibens einer solchen Erklärung die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse. Da der Kläger keine Prozesserklärung abgab, bestimmte das Gericht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 25. November 2016 (§ 6 Abs. 1 VwGO) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Dezember 2016. Bereits am 30. November 2016 fand in der Verwaltungsstreitsache M 6 K 16.3465 die mündliche Verhandlung statt. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift wurde der Kläger, der zur Verhandlung nicht erschienen war, nochmals auf die Rechtslage im vorliegenden Verfahren M 6 K 16.1508 hingewiesen und ihm erläutert, dass seiner Klage nach Teilnahme am Aufbauseminar nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehle und sie deshalb voraussichtlich als unzulässig (geworden) abzuweisen sein wird.

Am 14. Dezember 2016 hat das Gericht zur Sache mündlich verhandelt, wobei der Kläger nicht erschienen ist. Das Gericht stellte fest, dass es Ziel der vorliegenden Klage sei, den Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 aufzuheben.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 7. April 2016, eingegangen am 18. April 2016, seine Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der Akte im Verfahren M 6 K 16.3465 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen.

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2. Dezember 2016 ordnungsgemäß geladen. Das Gericht hatte die Ladungsfrist auf 10 Tage verkürzt, um dem offensichtlich in rechtlichen Dingen unerfahrenen Kläger nochmals zeitnah zur Entscheidung im Verfahren M 6 K 16.3465 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. November 2016 die Sach- und Rechtslage erläutern zu können und so den Kläger in die Lage zu versetzen, weitere ihm drohende Unannehmlichkeiten, insbesondere auch finanzielle Belastungen, abzuwenden. In der Ladung war der Kläger gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.

2. Die Klage ist unzulässig (geworden). Indem der Kläger ausweislich der Teilnahmebestätigung vom … September 2016 an dem von ihm mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 geforderten Aufbauseminar teilgenommen hat, ist der vorliegenden Rechtsstreit erledigt, das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen diesen Bescheid erhobene Klage nach Klageerhebung entfallen. Hierauf wurde der Kläger seitens des Gerichts mehrfach hingewiesen sowie auf die rechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten, die ihm nunmehr insbesondere dafür zur Verfügung standen, eine kostenpflichtige Abweisung seiner Klage abzuwenden. Hierauf erfolgte seitens des Klägers keine Reaktion und er begab sich zudem der Möglichkeit, sich die Sach- und Rechtslage nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 durch das Gericht erläutern zu lassen. Da der Kläger keine prozessbeendende Erklärung abgegeben oder die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage in eine möglicherweise jedenfalls zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage übergeführt hat, war sie mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig (geworden) abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.