Verwaltungsgericht München Urteil, 02. März 2016 - M 6 K 15.2631

bei uns veröffentlicht am02.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt 19... Diese wurde ihm durch Urteil des Amtsgerichts A. vom ... Februar 2014 wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs entzogen. An der Hauptverhandlung am ... Januar 2014 und ... Februar 2014 hat der Kläger teilgenommen und sodann persönlich gegen das Urteil des Amtsgerichts A. Berufung eingelegt. Diese blieb vor dem Landgericht A. erfolglos; auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verhängte das Berufungsgericht allerdings statt a. Monaten nunmehr b. Monate Freiheitsstrafe gegen den Antragsteller. Es verblieb beim Entzug der Fahrerlaubnis sowie einer Sperrfrist für die Widererteilung von (noch) c. Monaten. Das Urteil ist seit ... März 2015 rechtskräftig.

Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sachverhalts nimmt das Gericht Bezug auf den Schriftsatz der Beklagte vom ... Juli 2015, bei Gericht für das Verfahren M 6a E 15.2695 eingegangen am ... August 2015 (dort S. 2 und 3).

Mit Schreiben vom ... Juni 2015, eingegangen am ... Juni 2015, erhob der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass es kein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts A. gegen ihn gebe. Außerdem beantragte er sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom ... April 2015 eine Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE zu erteilen.

Es gebe kein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts gegen ihn, weshalb auch keine MPU von ihm gefordert werden dürfe. Vielmehr sei ihm sofort die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen.

Den hierauf gerichteten Antrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sowie die für das Eil- und das vorliegende Klageverfahren gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Gericht mit Beschlüssen jeweils vom... August 2015 ab. Die hiergegen gerichteten Beschwerden wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 19. Oktober 2015 zurück (Az. 11 C 15.1986 und 11 C 15.1987).

Die Beklagte hatte im Verfahren M 6a E 15.2695 mit Schriftsatz vom ... Juli 2015, bei Gericht eingegangen am ... August 2015, ihre Verwaltungsakten vorgelegt und beantragte im vorliegenden Verfahren,

die Klage abzuweisen.

Durch Beschluss vom ... August 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht hat zur Sache am 2 März 2016 mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten einschließlich der Gerichtsakten des Verfahrens M 6a E 15.2695 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 2 Marz 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2016 entschieden werden, obwohl auf Klägerseite niemand erschienen ist. Die Klagepartei wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom ... Februar 2016 rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen, wobei in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.

2. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, aber unbegründet.

Zur Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 19. Oktober 2015, Az. 11 C 15.1987 (dort Rn. 12) und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dabei ist nochmals zu betonen, dass dem Kläger ohne Vorlage einer für ihn positiven MPU keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Schließlich ergibt sich aus den Akten eindeutig die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts A., was dem Kläger bereits mit gerichtlichem Schreiben vom ... August 2015 mitgeteilt worden ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

...

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2015 - 11 C 15.1987

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewä

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2015 - 11 C 15.1986

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde die Gewährung von Prozesskostenhi

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung.

Am 21. April 2015 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE, nachdem ihm diese vom Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Februar 2014, rechtskräftig seit 9. März 2015, wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs entzogen worden war. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt München (Fahrerlaubnisbehörde) ihn auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Es sei zu klären, ob trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten sei, dass der Antragsteller die Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 im Verkehr erfülle und nicht erheblich oder wiederholt gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 hob die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung vom 13. Mai 2015 auf, da sich die Fragestellung auf mehrere Straftaten bezogen habe, obwohl nur eine Straftat vorliege. Zugleich forderte sie den Antragsteller mit gesondertem Schreiben vom 20. Juli 2015 erneut zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 22. Juli 2015 zugestellt. Der Antragsteller hielt an seiner Klage und dem Eilantrag fest und legte kein Gutachten vor.

Über die am 22. Juni 2015 erhobene Klage des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2015 abgelehnt (M 6a K 15.2631). Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat unter dem Aktenzeichen 11 C 15.1987 mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht ebenfalls mit Beschluss vom 19. August 2015 abgelehnt. Der Antrag nach § 123 VwGO sei unbegründet, da der Antragsteller keinen Anspruch auf sofortige Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis habe und auch kein Anordnungsgrund vorgetragen sei. Prozesskostenhilfe könne deshalb nicht bewilligt werden. Die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller nicht angefochten.

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für den Eilantrag wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm keine ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Er habe mitgeteilt, dass er von einer zweiten Anordnung keine Kenntnis habe. Das Verwaltungsgericht zitiere Aktenauszüge, die er nie gesehen habe. Dadurch habe das Gericht die Aufklärungspflicht und sein Recht auf Gehör verletzt. Das Urteil des Amtsgerichts sei nicht rechtkräftig, da es durch das Urteil des Landgerichts geändert worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen auch im Klageverfahren und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend ablehnt, da der Antrag nach § 123 VwGO keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 19. August 2015 verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht und das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, so kann dies seinem Prozesskostenhilfeantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn der eingelegte Rechtsbehelf zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife, d. h. zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, hinreichende Erfolgsaussichten hat. Dies war hier nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht der Fall, denn es ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Das Amtsgericht München entzog ihm mit Urteil vom 12. Februar 2014, rechtskräftig seit 9. März 2015, wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperre von sechs Monaten für die Wiedererteilung. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 21. Oktober 2012 im Stadtgebiet der Beklagten mehrfach die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h oder 30 km/h erheblich überschritt (Höchstgeschwindigkeit bis zu 120 km/h), um vor der Polizei zu flüchten, die ihn wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zum Anhalten aufgefordert hatte. Dabei gefährdete er mehrere andere Verkehrsteilnehmer.

Am 21. April 2015 beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt München (Fahrerlaubnisbehörde) den Kläger auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Es sei zu klären, ob trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten sei, dass der Kläger die Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 im Verkehr erfülle und nicht erheblich oder wiederholt gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 erhob der Kläger Klage und beantragt festzustellen, dass es kein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts gebe und somit keine Grundlage für die Anordnung einer MPU. Des Weiteren beantragte er die „sofortige Fertigung der Fahrerlaubnis“ und die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 hob die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung vom 13. Mai 2015 auf, da sich die Fragestellung auf mehrere Straftaten bezogen habe, obwohl nur eine Straftat vorliege. Zugleich forderte sie den Kläger mit gesondertem Schreiben vom 20. Juli 2015 erneut zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 22. Juli 2015 zugestellt. Er hielt an seiner Klage und dem Eilantrag fest und legte kein Gutachten vor.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2015 (M 6a E 15.2695) abgelehnt. Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde hat der Senat unter dem Aktenzeichen 11 C 15.1986 mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen.

Über die Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2015 abgelehnt. Die Klage sei darauf gerichtet, festzustellen, dass es kein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München gebe. Für eine solche Feststellung fehle dem Kläger das Feststellungsinteresse.

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, der die Beklagte entgegentritt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm keine ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Er habe mitgeteilt, dass er von einer zweiten Anordnung keine Kenntnis habe. Das Verwaltungsgericht zitiere Aktenauszüge, die er nie gesehen habe. Dadurch habe das Gericht die Aufklärungspflicht und sein Recht auf Gehör verletzt. Das Urteil des Amtsgerichts sei nicht rechtkräftig, da es durch das Urteil des Landgerichts geändert worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen auch im Eilverfahren und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zutreffend abgelehnt, da die Klage keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die Auslegung des Klageantrags nach § 88 VwGO ergibt, dass der Kläger mit seiner Klage die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne vorherige Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begehrt. Es trifft zwar zu, dass er mit seiner Klageschrift vom 22. Juni 2015 wörtlich beantragt hat, festzustellen, dass es kein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts gebe und somit keine Grundlage für die Anordnung der MPU. Zudem hat er aber über den Feststellungsantrag hinaus auch die „sofortige Fertigung der Fahrerlaubnis“ beantragt. In seiner Klageschrift hat er ausgeführt, dass er am 21. April 2015 die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragt und die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2015 zur Fertigung des Führerscheins aufgefordert habe. Eine Gesamtwürdigung des Vorbringens des nicht anwaltlich vertretenen Klägers ergibt daher, dass er die Erteilung einer Fahrerlaubnis im Rahmen einer Untätigkeitsklage begehrt, da die Fahrerlaubnisbehörde über seinen Antrag vom 21. April 2015 bisher nicht entschieden hat.

2. Die Klage hat aber auch unter Berücksichtigung dieses Begehrens keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Sie dürfen unter anderem nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] i. d. F. d. Bek. vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.6.2015 [BGBl I S. 904]; § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2014 [BGBl I S. 2213]). Bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV).

Trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren muss die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht den in einem Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt nicht jeweils neu ermitteln. Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - juris; B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis). Nach diesen Maßstäben konnte die Beklagte den Sachverhalt des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts München vom 12. Februar 2014 ihrer Entscheidung zugrunde legen, denn es ist nicht ersichtlich, dass dieses unrichtig sein könnte. Es ist auch nicht deshalb unverwertbar, weil es im Strafausspruch und hinsichtlich der verhängten Maßregel durch das Urteil des Landgerichts München I vom 1. September 2014 geändert wurde, denn es wurde nicht aufgehoben, sondern ausdrücklich nur abgeändert. Nach den Feststellungen beider Urteile hat der Kläger eine erhebliche Straftat im Straßenverkehr begangen, die zu Eignungszweifeln Anlass gibt und die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV ohne weiteres rechtfertigt.

Soweit der Kläger angebliche Verfahrensverstöße im rechtskräftig abgeschlossenen Eilverfahren geltend macht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Solche Verstöße hätten keine Auswirkungen auf das Klageverfahren und könnten deshalb, selbst wenn sie im Eilverfahren vorgekommen sein sollten, im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage keine Berücksichtigung finden.

Der Senat weist darauf hin, dass der Kläger im noch anhängigen Klageverfahren nach § 100 Abs. 1 VwGO Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht nehmen kann, um ihm unbekannte Aktenbestandteile einzusehen. Eine Mitteilung an den Kläger, dass die Behördenakten beim Verwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Mitteilung Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 100 Rn. 8), ist mittlerweile entbehrlich. Nach Aktenlage ist eine solche Mitteilung zwar bisher nicht erfolgt, da in der Erwiderung der Beklagten vom 8. Juli 2015, die beim Verwaltungsgericht erst am 12. August 2015 eingegangen ist, die Aktenübersendung nicht erwähnt ist und auch das Gericht in seinem Schreiben vom 13. August 2015 nicht darauf hingewiesen hat. Dem Kläger ist aber nunmehr bekannt, dass die Akten bei Gericht vorliegen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Das Amtsgericht München entzog ihm mit Urteil vom 12. Februar 2014, rechtskräftig seit 9. März 2015, wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperre von sechs Monaten für die Wiedererteilung. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 21. Oktober 2012 im Stadtgebiet der Beklagten mehrfach die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h oder 30 km/h erheblich überschritt (Höchstgeschwindigkeit bis zu 120 km/h), um vor der Polizei zu flüchten, die ihn wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zum Anhalten aufgefordert hatte. Dabei gefährdete er mehrere andere Verkehrsteilnehmer.

Am 21. April 2015 beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt München (Fahrerlaubnisbehörde) den Kläger auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Es sei zu klären, ob trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten sei, dass der Kläger die Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 im Verkehr erfülle und nicht erheblich oder wiederholt gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 erhob der Kläger Klage und beantragt festzustellen, dass es kein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts gebe und somit keine Grundlage für die Anordnung einer MPU. Des Weiteren beantragte er die „sofortige Fertigung der Fahrerlaubnis“ und die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 hob die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung vom 13. Mai 2015 auf, da sich die Fragestellung auf mehrere Straftaten bezogen habe, obwohl nur eine Straftat vorliege. Zugleich forderte sie den Kläger mit gesondertem Schreiben vom 20. Juli 2015 erneut zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 22. Juli 2015 zugestellt. Er hielt an seiner Klage und dem Eilantrag fest und legte kein Gutachten vor.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2015 (M 6a E 15.2695) abgelehnt. Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde hat der Senat unter dem Aktenzeichen 11 C 15.1986 mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen.

Über die Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2015 abgelehnt. Die Klage sei darauf gerichtet, festzustellen, dass es kein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München gebe. Für eine solche Feststellung fehle dem Kläger das Feststellungsinteresse.

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, der die Beklagte entgegentritt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm keine ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Er habe mitgeteilt, dass er von einer zweiten Anordnung keine Kenntnis habe. Das Verwaltungsgericht zitiere Aktenauszüge, die er nie gesehen habe. Dadurch habe das Gericht die Aufklärungspflicht und sein Recht auf Gehör verletzt. Das Urteil des Amtsgerichts sei nicht rechtkräftig, da es durch das Urteil des Landgerichts geändert worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen auch im Eilverfahren und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zutreffend abgelehnt, da die Klage keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die Auslegung des Klageantrags nach § 88 VwGO ergibt, dass der Kläger mit seiner Klage die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne vorherige Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begehrt. Es trifft zwar zu, dass er mit seiner Klageschrift vom 22. Juni 2015 wörtlich beantragt hat, festzustellen, dass es kein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts gebe und somit keine Grundlage für die Anordnung der MPU. Zudem hat er aber über den Feststellungsantrag hinaus auch die „sofortige Fertigung der Fahrerlaubnis“ beantragt. In seiner Klageschrift hat er ausgeführt, dass er am 21. April 2015 die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragt und die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2015 zur Fertigung des Führerscheins aufgefordert habe. Eine Gesamtwürdigung des Vorbringens des nicht anwaltlich vertretenen Klägers ergibt daher, dass er die Erteilung einer Fahrerlaubnis im Rahmen einer Untätigkeitsklage begehrt, da die Fahrerlaubnisbehörde über seinen Antrag vom 21. April 2015 bisher nicht entschieden hat.

2. Die Klage hat aber auch unter Berücksichtigung dieses Begehrens keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Sie dürfen unter anderem nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] i. d. F. d. Bek. vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.6.2015 [BGBl I S. 904]; § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2014 [BGBl I S. 2213]). Bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV).

Trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren muss die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht den in einem Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt nicht jeweils neu ermitteln. Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - juris; B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis). Nach diesen Maßstäben konnte die Beklagte den Sachverhalt des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts München vom 12. Februar 2014 ihrer Entscheidung zugrunde legen, denn es ist nicht ersichtlich, dass dieses unrichtig sein könnte. Es ist auch nicht deshalb unverwertbar, weil es im Strafausspruch und hinsichtlich der verhängten Maßregel durch das Urteil des Landgerichts München I vom 1. September 2014 geändert wurde, denn es wurde nicht aufgehoben, sondern ausdrücklich nur abgeändert. Nach den Feststellungen beider Urteile hat der Kläger eine erhebliche Straftat im Straßenverkehr begangen, die zu Eignungszweifeln Anlass gibt und die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV ohne weiteres rechtfertigt.

Soweit der Kläger angebliche Verfahrensverstöße im rechtskräftig abgeschlossenen Eilverfahren geltend macht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Solche Verstöße hätten keine Auswirkungen auf das Klageverfahren und könnten deshalb, selbst wenn sie im Eilverfahren vorgekommen sein sollten, im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage keine Berücksichtigung finden.

Der Senat weist darauf hin, dass der Kläger im noch anhängigen Klageverfahren nach § 100 Abs. 1 VwGO Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht nehmen kann, um ihm unbekannte Aktenbestandteile einzusehen. Eine Mitteilung an den Kläger, dass die Behördenakten beim Verwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Mitteilung Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 100 Rn. 8), ist mittlerweile entbehrlich. Nach Aktenlage ist eine solche Mitteilung zwar bisher nicht erfolgt, da in der Erwiderung der Beklagten vom 8. Juli 2015, die beim Verwaltungsgericht erst am 12. August 2015 eingegangen ist, die Aktenübersendung nicht erwähnt ist und auch das Gericht in seinem Schreiben vom 13. August 2015 nicht darauf hingewiesen hat. Dem Kläger ist aber nunmehr bekannt, dass die Akten bei Gericht vorliegen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.