Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... 1982 geborene Klägerin steht seit 13. September 2010 als Beamtin auf Probe in Diensten des Beklagten. Sie ist als Studienrätin mit der Lehrbefähigung für Deutsch, Geschichte und Sozialkunde an einem Gymnasium eingesetzt.

Für den Zeitraum vom 13. September 2010 bis 13. Juni 2012 erhielt sie vom A.-Gymnasium ... am 21. Juni 2012 eine Probezeitbeurteilung mit dem Ergebnis „noch nicht geeignet“. Mit Wirkung vom 1. August 2012 wurde sie an das B.-Gymnasium ... und mit Wirkung vom 15. Februar 2014 an ...-Gymnasium ... versetzt. Für den Zeitraum vom 30. März 2013 bis einschließlich 14. Februar 2014 wurde ihr Elternzeit gewährt. Vom 21. Dezember 2012 bis 29. März 2013 war sie aufgrund mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots von der Dienstleistung befreit. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Mai 2014 wurde die Probezeit bis zum Ablauf des 1. Dezember 2014 verlängert.

Für den Zeitraum 13. September 2010 bis 1. Dezember 2014 erhielt sie eine Probezeitbeurteilung vom ... April 2015 (der Klägerin am selben Tag eröffnet), die ebenfalls mit dem Prädikat „noch nicht geeignet“ abschloss. Hiergegen erhob sie am 26. Mai 2015 Einwendungen. Mit Schreiben vom ... Juli 2015 wies der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Oberbayern - Ost die Einwendungen unter Hinweis auf eine umfangreiche Stellungnahme des Beurteilers zu den im Einzelnen gerügten Punkten zurück.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 erhob die Beamtin Widerspruch gegen die Probezeitbeurteilung vom ... April 2015. Mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2016 wies das C.-Gymnasium ... den Widerspruch der Klägerin zurück. Dieser Bescheid wurde der Klagepartei am 26. März 2016 zugestellt.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Juli 2015 wurde die Probezeit zunächst bis zum Ablauf des 27. Juli 2016 verlängert. Mit Bescheid vom ... Januar 2016 wurde ihr nach Ablauf eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes vom 29. Oktober 2015 bis 6. Februar 2016 Elternzeit vom 7. Februar 2016 bis einschließlich 17. Februar 2017 gewährt.

Die Klägerin erhob zur Niederschrift des Gerichts am 12. April 2016 Klage und stellte folgende Anträge:

1. Die am ... April 2015 eröffnete Probezeitbeurteilung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... März 2016 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Probezeitbeurteilung vorzunehmen.

Hierzu verwies sie auf ihre Einwendungen gegen die Probezeitbeurteilung. Außerdem sei die Beurteilung voreingenommen und benachteilige sie aufgrund ihrer Mutterschaft. Außerdem sei die Bewertung in einzelnen Punkten abzuändern.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es wurde im Wesentlichen auf eine Stellungnahme des Beurteilers vom ... April 2016 verwiesen. Dieser wies darauf hin, dass festgestellten Mängel und Kritikpunkte in der Beurteilung angesprochen werden müssten und nicht entfernt werden dürften. Er sehe auch keinen Anhalt für eine Benachteiligung der Lehrerin oder eine Voreingenommenheit des Beurteilers.

Mit Beschluss vom 18. August 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12. September 2016, die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 22. September 2016 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Probezeitbeurteilung vom ... April 2015 wie auch des Widerspruchsbescheids des C.-Gymnasiums ... vom ... März 2016 und Erstellung einer erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da die Beurteilung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt).

1. Dienstliche Beurteilungen, zu denen auch Probezeitbeurteilungen gehören, sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar sind (BVerwG, U. v. 13.5.1965 - 2 C 146.6 - BVerwGE 21, 127; U. v. 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304; U. v. 26.6.1980 - 5 C 64/79 - BVerwGE 60, 243). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern die Beamtin den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung der Beamtin durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980, a. a. O.). Innerhalb des durch die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaubahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2012 vom 30. März 2012 (GVBl S. 94) gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl 1982, 348). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U. v. vom 16.10.1967 - VI C 44.64 - Buchholz 232, § 15 BBG Nr. 1; U. v. 26.6.1980, a. a. O.). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung der Beamtin für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung der Beamtin ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form miteinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U. v. 23.5.1990 - 3 B 89.02832 m. w. N.; vgl. zum Ganzen auch: VG München, U. v. 7.12.1999 - M 5 K 99.2303).

Für die dienstliche Beurteilung der Klägerin gelten neben den Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und Fachlaufbahn der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG) die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. November 2010 (FMBl. S. 264), Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien -, und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 (KWMBL 2011, 306) - Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern. Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 29.4.2015) gegolten haben (vgl. BVerwG, U. v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene dienstliche Beurteilung vom .... April 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Probezeitbeurteilung ist formal-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie umfasst die gesamte Probezeit der Beamtin und baut ersichtlich auf der Probezeitbeurteilung vom 21. Juni 2012 auf, die ebenfalls mit dem Gesamturteil „noch nicht geeignet“ endet. Es ist auch dagegen nichts einzuwenden, dass für die Tätigkeit der Klägerin am B.-Gymnasium im Zeitraum vom 1. August 2012 bis 14. Februar 2014 durch diese Schule keine Zwischenbeurteilung oder ein Beurteilungsbeitrag erstellt wurde. Denn im Schreiben der Leitung des Gymnasiums an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 21. März 2013 ist angegeben, dass die Klägerin dort faktisch nur in der zweiten Hälfte des Monats September 2012 und im Oktober 2012 anwesend war (mit drei Fehltagen) und daher eine Grundlage für eine Beurteilung der Lehrkraft nicht vorhanden gewesen sei. Für den übrigen Zeitraum der Zuweisung an diese Schule sei sie dienstunfähig erkrankt, einem Beschäftigungsverbot unterlegen oder habe sich in Elternzeit (bis 14.2.2014) befunden. Da die effektive Tätigkeit an dieser Schule äußerst kurz war, stand dem dortigen Schulleiter keine Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem genannten Schreiben zu entnehmen ist, dass die Lehrerin zwar der Schule zugewiesen war, eine Bewertung ihrer Leistungen aber nicht möglich sei, da der Zeitraum der tatsächlichen Dienstleistung nur etwa sechs Wochen betragen habe.

b) Es sind keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Beurteilers, des Schulleiters des C.-Gymnasiums ..., ersichtlich.

Eine Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit nicht aus subjektiver Sicht der Beamtin, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten der zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht Willens oder in der Lage ist, die Beamtin sachlich und gerecht zu beurteilen. (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318, juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 3 ZB 13.631 - juris Rn. 14).

Es fällt auf, dass eine angebliche Voreingenommenheit des Beurteilers erstmals ausdrücklich in der Klage pauschal angegeben wird. In den Einwendungen vom 18. Mai 2015 hat die Klägerin hierzu nichts ausgeführt. Im Widerspruchsschreiben vom 17. August 2015 hat sie verschiedene Beispiele angeführt, in denen sie das Auftreten und den Ton des Beurteilers ihr gegenüber als unangebracht geschildert hat, daher sei ihr Verhältnis zum Schulleiter angespannt und problematisch. Maßgeblich für eine Voreingenommenheit des Beurteilers ist aber nicht das Empfinden der beurteilten Beamtin, sondern eines objektiven Dritten anhand der feststellbaren Umstände. Dabei hat das Tatsachengericht die tatsächlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen.

Danach ergeben sich keine feststellbaren Umstände für eine Voreingenommenheit des Beurteilers der Klägerin gegenüber. Wenn ein Schulleiter gerade beim Feststellen von Mängeln eher autoritär auftritt - was von der Klägerin so im Widerspruchsschreiben geschildert wird -, bedingt das keine Unvoreingenommenheit. Das gilt auch für den Vorwurf, dass auf ihre besondere Situation nicht genügend Rücksicht genommen worden sei. Denn der Schulleiter hat im Schulalltag auf die Interessen aller Lehrerinnen und Lehrer der Schule einzugehen. Eine von der Klägerin monierte mangelhafte Rücksichtnahme ist oft auch widerstreitenden anderen Interessen und Umständen geschuldet. Ein einseitiges Eingehen auf die Interessen der Klägerin würde wiederum wohl zu Widerspruch von anderer Seite führen. Daher kann in diesem Vorhalt kein Umstand gesehen werden, der eine Voreingenommenheit des Schulleiters begründen könnte. Schließlich habe sich die Klägerin nach Darstellung im Widerspruchsbescheid vom ... März 2016, der sie nicht ausdrücklich entgegen getreten ist, wegen einer angeblichen Diskriminierung und Benachteiligung nie zuvor an die Schulleitung gewandt. Weiter sei versucht worden, auf die persönliche und dienstliche Situation der Klägerin durch die Schulleitung, die Fachbetreuung, die Fachschaft, den örtlichen Personalrat sowie des gesamten Kollegiums einzugehen. Das zeigt, dass der Beurteiler die Situation der Klägerin gesehen und in die gesamten Anforderungen des Kollegiums einbezogen hat. Nach den in den Akten befindlichen Gesprächsnotizen vom 9. Januar 2015 und 19. Januar 2015 erkundigte sich der Beurteiler nach dem Gesundheitszustand der Beamtin und bemühte sich darum, auf der Grundlage ärztlicher Informationen einen der Klägerin angemessenen Unterrichtseinsatz zu planen. Das zeigt, dass der Schulleiter die Situation der Lehrerin durchaus erkannt und sich bemüht hat, darauf einzugehen.

Daher sind daher keine Umstände feststellbar, dass der Beurteiler nicht Willens oder in der Lage gewesen wäre, die Klägerin sachlich und gerecht zu beurteilen.

c) Auch im Übrigen sind keine Rechtsfehler der Probezeitbeurteilung ersichtlich. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage eine Umformulierung oder Neuformulierung der Beurteilung zu konkreten Punkten erstrebt, kann das Gericht dem nicht nachkommen. Denn die Kontrolle des Gerichts ist auf die rechtliche Überprüfung der Beurteilung beschränkt. Es darf keine umfassende inhaltliche Kontrolle durchführen, da dem Beurteiler insoweit ein einer Rechtskontrolle entzogener Beurteilungsspielraum zukommt. Eine umfassende Überprüfung des Beurteilungsspielraums findet verwaltungsintern, durch das Widerspruchsverfahren (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und insbesondere im Einwendungsverfahren durch den Ministerialbeauftragten statt. Diese Überprüfungsmöglichkeiten hat die Klägerin vorliegend auch in Anspruch genommen.

Soweit in der Klage angegeben wird, dass eine Umformulierung der Beurteilung hinsichtlich der beanstandeten Heftkorrekturen gefordert wird, hat der Beurteiler hierzu in seinem Schreiben vom ... April 2016 ausführlich und unter Angabe von Beispielen (Hefteinsicht am 21.5.2014 Geschichte Klasse 9 c, Hefteinsicht am 3.11.2014 Deutsch Klasse 6 d, Hefteinsicht aller Hefte Geschichte Klasse 8 b Schuljahr 2014/15) Stellung genommen. Dort ist angegeben, dass er erhebliche Mängel bei der Heftführung und Korrektur festgestellt hat. Die von ihm in der streitgegenständlichen Beurteilung gefundene Formulierung ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Ebenso ist es rechtsfehlerfrei, alle Stunden eines Schuljahres (22.7.2014 Geschichte Q 11) in die Beurteilung einer Lehrkraft einzubeziehen. Das bedeutet, dass auch die letzte Stunde vor den Sommerferien vom Beurteiler zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin den vom Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstoff nicht komplett behandeln konnte, wie der Schulleiter in seinem Schreiben vom ... April 2016 angegeben hat.

Hinsichtlich Organisation und Durchführung des Schullandheimaufenthalts hat der Leiter der Schule in seiner Stellungnahme vom ... April 2016 angegeben, dass dieser nicht ausdrücklich in der streitgegenständlichen Beurteilung aufgenommen sei und daher nicht „herausgenommen“ werden könne. Vielmehr seien die Eindrücke anlässlich des Schullandheimaufenthalts in die Bewertung der Nr. 2.1.4 der Beurteilung „Zusammenarbeit“ eingeflossen. Auch andere Einzelbeobachtungen der Schulleitung, der Fachbetreuungen und der Verwaltung hätten zu der Bewertung geführt, dass die Klägerin noch nicht die notwendige dienstliche Voraussicht fehle. Es ist rechtlich nichts gegen diese Beurteilung in dem Einzelmerkmal zu erinnern, da sich der Beurteiler hierbei auf Einzeleindrücke verschiedener Personen stützt, die mit der Klägerin dienstlich zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in den vorgelegten Akten eine Gesprächsnotiz vom 9. Oktober 2014 über eine Elternbeschwerde („die Elternschaft kocht“) hinsichtlich der Klassleitung der Klägerin enthalten ist. Darin ist u. a. enthalten, dass es keinerlei Informationen zum Landschulheim wie auch zu anderen Punkten gegeben habe. Auch das stützt die Bewertung des Beurteilers.

Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung anführt, dass wenigstens eine kleine Anzahl positiver Aspekte in der Probezeitbeurteilung angeführt werden sollte, betrifft das den einer gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum. Im Übrigen hat der Schulleiter in seiner Stellungnahme vom ... April 2016 darauf hingewiesen, dass in der Beurteilung durchaus positive Ansätze aufgenommen sind (etwa in Nrn. 2.1.3 und 2.1.5).

Auch der Einwand der Klägerin, dass in die Beurteilung aufgenommen werden müsste, dass es Probleme mit dem Direktor gegeben habe, führt nicht zum Erfolg der Klage. Die verbale Fassung der Beurteilungsmerkmale unterfällt dem Beurteilungsspielraum des Beurteilers und ist einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen. Zudem ist nicht näher angegeben, was die Klägerin im Einzelnen unter „Problemen“ verstanden wissen will. Im Übrigen lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für besondere Unstimmigkeiten der Lehrerin mit der Schulleitung entnehmen.

Wenn die Klägerin fordert, dass alle Punkte, in denen ihr das Stillen ihres Kindes oder ihre Schwangerschaft zum Nachteil ausgelegt werden, gestrichen werden sollen, geht das ins Leere. Denn in der angegriffenen Probezeitbeurteilung sind Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Umstände negativ berücksichtigt worden wären, nicht enthalten. Der Beurteiler weist in seiner Stellungnahme vom ... April 2016 ausdrücklich darauf hin, dass eine entsprechende Benachteiligung nicht stattgefunden habe.

Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klage auf die bereits erhobenen Einwendungen gegen ihre Probezeitbeurteilung hinweist, wird zur Begründung im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid vom ... März 2016 und das Schreiben des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern - Ost vom ... Juli 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 3 ZB 13.631

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Grün

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) und des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Beklagten unter Aufhebung der periodischen Beurteilung des Klägers vom 22. Juni 2011 für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2011 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

1.1 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zurückgewiesen und hierdurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. In den umfangreichen Zeugenaussagen sei eine Vielzahl neuer Gesichtspunkte und Sachverhalte zum Beurteilungsvorgang vorgetragen worden, auf die eine direkte Replik und Benennung von Gegenbeweisen in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei. So seien erstmalig konkrete Kritikpunkte an den Leistungen durch den Zeugen L. vorgetragen worden, so z. B. einzelne Ereignisse aus dem Jahr 2011, die in der mündlichen Verhandlung nicht direkt widerlegt werden konnten, vielmehr eine entsprechende Nachforschung bedingt hätten. Auch habe der Zeuge B. umfangreiche Ausführungen zu der Vornahme der Reihung des Klägers und zu ihm angeblich erinnerlichen Umständen aus dem dienstlichen Verhalten des Klägers macht, auf die aus der Verhandlung heraus ebenfalls nicht unmittelbar Stellung genommen werden konnte.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Nach § 173 VwGO i. V. m. §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO haben die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. Die Prozessbeteiligten sollen nach einer Beweisaufnahme möglichst im gleichen Termin deren Ergebnisse erörtern und zur Sache verhandeln.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) kann aber im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten, wenn von einer Partei die umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständlicherweise Zeit braucht, um angemessen vorzutragen (vgl. BGH v. 28.7.2011 - VII ZR 184/09 - juris Rn. 6; zur Frage der Vertagung vgl. BVerwG, B. v. 23.1.1995 - 9 B 1/95 - NJW 1995, 1231; OVG NRW, B. v. 21.2.2005 - 1 A 3831/03 - juris.). Derartige Gründe liegen jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, dem Kläger zu gestatten, noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine schriftsätzliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2013 hat der Kläger nach der Zeugeneinvernahme im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung gefallenen Äußerungen eine Schriftsatzfrist von vier Wochen beantragt, ohne sich auf eine Erörterung des Beweisergebnisses einzulassen.

Angesichts des Beschleunigungsgebots (§ 87 Abs. 1 VwGO) hätte der Kläger nach der Beweisaufnahme zu dessen Ergebnis Stellung nehmen und seine Sicht der Dinge darlegen können. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung den Zeugen Fragen gestellt, bzw. Vorhalte gemacht. Er hätte nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge stellen können. Eine konkrete Aussage hierzu, warum ihm das nicht möglich gewesen wäre, hat er ausweislich der Niederschrift nicht angegeben.

Selbst wenn man davon ausginge, dass man dem Kläger eine Schriftsatzfrist hätte einräumen müssen, hätte der Kläger darlegen müssen, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Er hätte außer der Schilderung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch darlegen müssen, was er im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte und inwiefern dies für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen wäre (st. Rspr. BVerwG, B. v. 23.1.1995 - 9 B 1/95 - juris Rn. 37; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 74). Daran fehlt es jedoch.

1.2 Einen weiteren Verfahrensmangel sieht der Kläger darin, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht zu Unrecht zurückgewiesen hat. Der Kläger habe bereits mit der Klageschrift vom 9. Februar 2012 Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO beantragt, diese jedoch bis zur mündlichen Verhandlung nicht erhalten.

Mit Eingangsbestätigung vom 16. Februar 2012 hatte das Verwaltungsgericht dem Kläger mitgeteilt, sich wegen der Akteneinsicht direkt an den Beklagten bzw. an die Widerspruchsbehörde zu wenden, da die Behördenakten dem Gericht noch nicht vorliegen würden. Eine Reaktion hierauf ist durch den Kläger nicht erfolgt. Einen weiteren Antrag auf Akteneinsicht hat der Kläger nicht mehr gestellt, sowie auch nicht Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts genommen. Dem Kläger wäre es jederzeit möglich gewesen, vor der mündlichen Verhandlung nach Eingang der Verwaltungsakten beim Verwaltungsgericht, die mit Schriftsatz des Beklagten vom 12. März 2012 erfolgte, Akteneinsicht zu nehmen. Damit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, das Gericht hätte ihm die Akteneinsicht verwehrt. Die Ablehnung der Akteneinsicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 war gerechtfertigt, da der Kläger vorher genügend Zeit und Gelegenheit hatte, sich Akteneinsicht zu verschaffen.

Auch hier gilt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger hat nur ausgeführt, auf diesen beiden Verfahrensfehlern könne die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch beruhen, da nicht auszuschließen sei, dass aufgrund einer weiteren Stellungnahme des Klägers nach erhaltener Akteneinsicht und entsprechenden Nachforschungen hinsichtlich der zahlreichen sich aus der Verhandlung ergebenden neuen Sachverhalten das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Streitsache gekommen wäre. Dies insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der tatsächlichen dienstlichen Leistungen des Klägers, zumal dieser bei Gewährung der beantragten Akteneinsicht und der Schriftsatzfrist die Möglichkeit gehabt hätte, gegebenenfalls Gegenzeugen hinsichtlich der Darstellung seiner Leistungen und angeblichen Verfehlungen zu befragen und er diese sodann hätte benennen können. Hier hat der Kläger jedoch nur abstrakt die Möglichkeit seines Vorbringens im Rahmen einer Schriftsatzfrist und einer Akteneinsicht dargestellt, ohne konkret vorzutragen, welcher Sachverhalt durch Gegenzeugen möglicherweise in Frage gestellt werden soll.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der Problematik der Voreingenommenheit des Beurteilers auseinandergesetzt. Voreingenommenheit unterscheidet sich von der Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Beurteilers nicht aus subjektiver Sicht des Beamten, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben (BVerwG, U. v. 23.4.1998 - 2 C 16/97 - BVerwGE 106, 318 st. Rspr.). Der Kläger begründet die Voreingenommenheit des Zeugen L. einerseits mit einem von diesem als beleidigend empfundenen Spitznamen („Karnickel“), der überdies auch Gegenstand der Mobbingvorwürfe des Bruders des Klägers sei. Auch wenn der unmittelbare Vorgesetzte L. eingeräumt hat, den Kläger mehrfach mit dem Spitznamen, den der Kläger als herabwürdigend angesehen hat, angesprochen zu haben, kann daraus nicht auf die Voreingenommenheit des Zeugen L. geschlossen werden. So hatte jeder in der Dienstgruppe einen Spitznamen und der Zeuge L. hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts versichert, dass der Spitzname für ihn keinen herabwürdigenden Charakter hatte und auch nicht haben sollte. Da jeder in der Dienstgruppe einen Spitznamen hatte - auch der Zeuge L. selbst - ist diese Tatsache nicht geeignet, auf die Voreingenommenheit des Zeugen L. zu schließen.

2.2 Das Verwaltungsgericht ist auch insgesamt nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, in dem es feststellte, dass die Beurteilung aufgrund eines durch den Beurteiler zutreffend ermittelten Leistungsniveaus des Klägers erfolgt sei.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine dienstliche Beurteilung wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr. BVerwG U. v. 31.3.2007 - 2 C 2/06 - DÖD 2007, 281; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Der Kläger legt nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sondern behauptet lediglich pauschal, dass es ihm möglich sei, diverse Schilderungen des Beurteilers und des damaligen Vorgesetzten zu widerlegen und ein höheres Leistungsniveau im Beurteilungszeitraum nachzuweisen. Der Kläger legt aber nicht dar, welche Schilderungen er widerlegen werde und wie er ein höheres tatsächliches Leistungsniveau nachweisen wolle. Damit ist er nicht seinem Darlegungserfordernis nachgekommen, dass das Verwaltungsgericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei (§ 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.