Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Feb. 2015 - M 5 K 13.3634

published on 11/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Feb. 2015 - M 5 K 13.3634
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3 ZB 15.726, 16/11/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Zuweisung einer Deutschförderklasse an die Klägerin im Schuljahr 2013/2014.

Deutschförderklassen sollen gezielt dem intensiven Spracherwerb und der Integration der nicht deutschen Mitschüler, die keine oder sehr geringe Deutschkenntnisse haben, dienen. Diese werden in einer Klassenstärke von ca. 12 Schülern in ausgewählten Fächern (an der Grundschule schwerpunktmäßig in Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachkunde) getrennt von der Stammklasse in der Deutschförderklasse unterrichtet mit dem Ziel bei entsprechendem Kenntnisstand im Erlernen der deutschen Sprache dorthin zurück zu wechseln. Den Unterricht in der Deutschförderklasse soll eine Lehrkraft mit Qualifikationen bzw. Erfahrungen im Fach Deutsch als Zweitsprache erteilen (vgl. Ziffer 5.3 des KMS v. 3.3.2009, Az.: IV.2 - 5 S 7400.9 - 4.14513 - Deutschfördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Muttersprache).

Die Klägerin stand von 1976 bis zum Eintritt in den Ruhestand zum Ablauf des Schuljahres 2013/014 als Grundschullehrerin in Diensten des Beklagten, zuletzt an der Grundschule E. in M.. Am 28. Juni 2013 wies die Schulleiterin B. durch mündliche Anordnung der Klägerin die Unterrichtung einer neu eingerichteten Deutschförderklasse für das bevorstehende Schuljahr 2013/2014 zu. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 6. Juli 2013 wies die Regierung von O. mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013 zurück. Demnach habe die Schulleiterin kraft der ihr eingeräumten Organisations- und Geschäftsleitungsbefugnis der Klägerin eine Deutschförderklasse zuweisen können. Tragender Grund sei gewesen, dass den Schülern ein Wechsel in der Klassenleitung bedingt durch die bevorstehende Ruhestandsversetzung der Klägerin im üblichen Zwei-Jahres-Turnus (1./2. Klasse und 3./4. Klasse) erspart werde sollte.

Am 16. August 2013 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung der verfügten Zuweisung einer Deutschförderklasse. Ein auf Aussetzung dieser Zuweisungsentscheidung gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb ohne Erfolg (Beschluss der Kammer v. 11. September 2013 - M 5 E 13.3917). Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 führte die Klägerin aus, dass gerade der Gesichtspunkt, dass ihre Unterrichtstätigkeit auf das laufende Schuljahr 2013/2014 begrenzt sei, auf den der Beklagte bei der Zuweisungsentscheidung abstelle, vordergründig auf ihr fortgeschrittenes Lebensalter abhebe. Das Dienstalter sei gerade kein Berufungskriterium nach dem maßgeblichen KMS vom 3. März 2009. Letztlich habe der Beklagte in diskriminierender Weise und daher willkürlich von seinem Organisationsermessen Gebrauch gemacht. Es liege ein erheblicher Eingriff in dienstrechtliche Positionen vor, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis berührten.

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 teilte die Regierung von O. - Prozessvertretung - mit, dass eine Untersuchung der Klägerin bei der medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von O. am 20. Mai 2014 ergeben habe, dass bei der Klägerin keine Leistungsfähigkeit vorliege. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin zu Ende des Jahres in den Ruhestand trete, erübrige sich eine Nachuntersuchung. Im Ergebnis sei damit festzuhalten, dass die Klägerin seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 dienstunfähig erkrankt sei und dieser Zustand bis zum Ende des Schuljahres bzw. des Ruhestandseintritts anhalte. Ein Einsatz der Klägerin in der Deutschförderklasse habe daher nie stattgefunden.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 hat die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die ihr gegenüber am 28. Juni 2013 verfügte Zuweisung einer Deutschförderklasse in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von O. vom 17. Juli 2013 rechtswidrig war.

Nach eingetretenem Ablauf des Schuljahres 2013/2014 sei der Übergang zu einer Feststellungsklage zulässig. Das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung bestehe darin, für die mit der Zuweisungsentscheidung verbundene Diskriminierung angemessen rehabilitiert zu werden. Die Art des Eingriffs, insbesondere in den grundrechtlich geschützten Bereich, erfordere, ein Feststellungsinteresse anzuerkennen. Die angestrebte Entscheidung des Gerichts habe darüber hinaus möglicherweise präjudizielle Wirkung für einen Schadensersatzprozess. Mit der Zuweisung einer Deutschförderklasse an die Klägerin sei diese eignungswidrig und auch wegen ihres fortgeschrittenen Lebensalters benachteiligt worden. Zudem stelle sich die Zuweisungsentscheidung als Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Es bestehe höchstes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme, weil vorliegend die Schulleitung, das staatliche Schulamt und die Regierung von O. involviert seien.

Dem gegenüber ist die Regierung von O. - Prozessvertretung - mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 dem geänderten Klagebegehren entgegengetreten, da ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht ersichtlich sei und die erledigte Zuweisungsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Nach Anhörung der Parteien hat das Gericht mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2014 die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 27. November 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat die Klägerin eine mündliche Verhandlung beantragt.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 rügte die Klägerin die bislang nicht erfolgte Gewährung effektiven Rechtsschutzes und stellte einen unbedingten Beweisantrag über das Zustandekommen der Stundenpläne sowie den Inhalt der Stunden durch Einvernahme der Schulleiterin B. Dieser Beweisantrag wurde abgelehnt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Am Ende hat die Klägerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31. Juli 2014, der Beklagte Klageabweisung, beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuweisung einer Deutschförderklasse an die Klägerin im Schuljahr 2013/2014 abzielt, ist unzulässig.

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihr gegenüber vorgenommenen Zuweisung einer Deutschförderklasse für das Schuljahr 2013/2014. Vom Klagebegehren (§ 88 Verwaltungsgerichts- ordnung/VwGO) umfasst ist diese Feststellung sowohl im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wie auch im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, die in prozessualer Hinsicht zur Erreichung des inhaltlichen Begehrens in Betracht kommen (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113, Rn. 106). Die Zuweisung einer Klasse an eine bestimmte Lehrkraft ist eine Maßnahme, die der Schulleiter im Rahmen der Verteilung des Unterrichts zur Sicherstellung des Unterrichtsauftrags der Schule für jedes Schuljahr vorzunehmen hat. Es handelt sich hierbei um eine innerorganisatorische Maßnahme, die grundsätzlich nicht in den Rechtskreis der jeweiligen Lehrkraft eingreift, da sie das statusrechtliche Amts sowie das funktionelle Amt im abstrakten Sinne, aber auch das funktionelle Amt im konkreten Sinne (den konkreten Dienstposten) unberührt lässt. Derartige Zuweisungsentscheidungen, die lediglich den Aufgabenbereich eines Beamten konkretisieren, sind noch weniger geeignet als Verwaltungsakte qualifiziert zu werden als Umsetzungen, bei denen den Beamten ein anderer Dienstposten zugewiesen wird. Allerdings ist auch bei derartigen Maßnahmen im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage zu prüfen, ob sie sich im konkreten Einzelfall doch als Verletzung der individuellen Rechtssphäre auswirken (BVerwG, U. v. 12.2.1981 - 2 C 42/78 - NVwZ 1982, 103/104).

Nach Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens, das sich gegen die Zuweisungsentscheidung einer Deutschförderklasse richtete, durch Ablauf des Schuljahres 2013/2014 begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Zuweisungsentscheidung. Statthaft ist insoweit die Fortsetzungsfeststellungsklage in doppelter Analogie zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da es keinen sachlichen Grund gibt, die prozessualen Erwägungen, die für eine Fortführung des erledigten Rechtsstreits sprechen, ausschließlich an die behördliche Handlungsform des Verwaltungsaktes zu knüpfen (vgl. Schmidt, a. a. O.).

Letztlich ist die Festlegung der statthaften Klageart aber für das Weitere deshalb nicht relevant, weil auch im Rahmen einer Feststellungsklage, die sich wie vorliegend auf ein vergangenes Rechtsverhältnis bezieht - die Klägerin wurde zum Ende des Schuljahres 2013/2014 in den Ruhestand versetzt - für das Feststellungsinteresse an die Voraussetzungen für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzuknüpfen ist (BayVGH, U. v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris, Rn. 33).

2. Die Klage ist allerdings mangels berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung unzulässig.

Das erforderliche Feststellungsinteresse für eine gerichtliche Überprüfung einer bereits erledigten Maßnahme kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse, einer Wiederholungsgefahr, aus der Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen oder aus fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen ergeben (zuletzt: BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 12 WB 7/13 - BVerwGE 149, 153/160). Eine Wiederholungs- gefahr scheidet offensichtlich aus, da die Klägerin in den Ruhestand eingetreten ist.

a) Ein Rehabilitierungsinteresse der Klägerin besteht nicht.

Ein persönliches Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit einer Rechtshandlung als solches genügt insoweit nicht. vielmehr müssen noch abträgliche Nachwirkungen der erledigten Rechtshandlung vorhanden sein, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden kann (vgl. Schmidt: in Eyermann, a. a. O., Rn. 92). Bei beamtenrechtlichen Maßnahmen besteht ein Rehabilitierungsinteresse dann, wenn dem betroffenen Beamten eine grundlegende Befähigung oder Eignung abgesprochen wird bzw. der Beamte durch die Maßnahme in seinem beruflichen Ansehen und Fortkommen beeinträchtigt wird (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 54 BeamtStG, Rn. 121). Dass der Betroffene für sich gesehen die beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat, begründet kein Rehabilitierungsinteresse. Entscheidend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen im genannten Sinne fortbestehen (BVerwG, U. v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550/1552 unter Hinweis auf das U. v. 11.11.1999 - 2 A 5/98 - ZBR 2000, 166/167).

Im vorliegenden Fall sind abträgliche Nachwirkungen der nicht zum Tragen gekommenen Zuweisung der Deutschförderklasse an die Klägerin im Schuljahr 2013/2014 weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Die vom Beklagten tragend zur Begründung der Zuweisungsentscheidung angestellte Überlegung, nämlich einen Wechsel im 2-jährigen Unterrichtsturnus der Klassenleitung zu vermeiden und die Klägerin deshalb nicht hiermit zu betrauen, bewegt sich innerhalb des Ermessensspielraums, im Rahmen dessen schulorganisatorische und pädagogische Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt werden können. Dieses Überlegung wurde ergänzt durch weitere Gesichtspunkte, nämlich, dass der Wechsel der Lehrkraft bei der Deutschförderklasse pädagogisch weniger schwer wiege als in der 3./4. Jahrgangsstufe, wo der Übergang in eine weiterführende Schule anstehe und dass die Klägerin, wenn gleich nicht qualifiziert im Bereich Deutsch als Zweitsprache, als besonders im Fach Deutsch erfahrene und insgesamt sehr kompetente Lehrkraft gesehen werde. Mag die Klägerin auch mit diesen und den weiteren Gesichtspunkten, die der Beklagte im Rahmen der Widerspruchsentscheidung der Regierung von O. vom 17. Juli 2013 zur Begründung der Zuweisungsentscheidung angeführt hat, nicht konform gehen, lassen sich aber weder aus der Zuweisungsentscheidung selbst, noch aus der hierzu gegebenen Begründung abträgliche Nachwirkungen hieraus feststellen, denen bei objektiver und vernünftiger Betrachtung durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit begegnet werden müsste.

b) Auch fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen aus der fraglichen Zuweisungsentscheidung bestehen nicht.

Soweit die Klägerin hier eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) anführt, verkennt sie dessen Anwendungsbereich, der den Zugang zu einem öffentlichen Amt regelt. Die von der Klägerin angegriffene Zuweisung einer Deutsch- förderklasse stellt jedoch keinen Sachverhalt dar, der den Zugang zu einem öffentlichen Amt betrifft, da hier - wie bereits unter 1. ausgeführt - lediglich der Aufgabenbereich der Klägerin als Lehrkraft konkretisiert wird. Auch die weiteren Gesichtspunkte, die von Beklagtenseite zur Begründung der Zuweisungsentscheidung angeführt wurden, beinhalten schulorganisatorische bzw. pädagogische Zweckmäßigkeitserwägungen, die nur das innerdienstliche Betriebsverhältnis der Lehrkraft tangieren. Die Zuweisungsentscheidung hätte für die Klägerin vorgesehen, 14 Unterrichtsstunden in einer Deutschförder- klasse mit Schülern der 1. und 2. Jahrgangsstufe und sieben weitere Unterrichtspflichtstunden in anderen Klassen zu erteilen. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die so konkretisierte Unterrichtsverpflichtung auch nach Ablauf des Schuljahres 2013/2014 einen fortdauernden Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit sich bringt.

c) Schließlich besteht auch kein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses.

Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Wirkung eines entsprechenden feststellenden Urteils eines (sachnäheren) Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme für das zur Entscheidung berufene Zivilgericht Bindungswirkung entfaltet. Allerdings gilt dies nur, wenn ein dementsprechender Zivilprozess bereits anhängig bzw. zumindest aber zu erwarten ist. Im Hinblick darauf, ob ein Schadensersatzanspruch zu erwarten ist, dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Daher genügt die substantiierte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen und - wenn mehrere Schuldner in Frage kommen - die Klarstellung, gegen wen sich die Schadensersatzklage richten soll (vgl. Schmidt: in Eyermann, a. a. O., Rn. 88).

Vorliegend hat die Klägerin lediglich ausgeführt, dass die begehrte Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglicherweise präjudizielle Wirkung für einen Schadensersatzanspruch habe. Damit fehlt es bereits an der substantiierten Behauptung der Klägerin, einen Schadensersatzprozess zu beabsichtigen (BayVGH, B. v. 11.1.1983 - 3 B 82 A/612 - NVwZ 1983, 755/756).

Unabhängig davon wäre ein Schadensersatzanspruch allerdings auch offensichtlich aussichtslos, weil nicht erkennbar ist, dass der Klägerin durch die von ihr angegriffene Zuweisung einer Deutschförderklasse ein greifbarer Schaden entstanden ist (Schmidt, a. a. O., Rn. 91).

d) Soweit die Klägerin weitergehend die Gewährung effektiven Rechtsschutzes rügt, übersieht sie schon, dass sie es selbst in der Hand gehabt hätte, gegen den Beschluss der Kammer vom 11. September 2013 im Eilverfahren M 5 E 13.3917, der bereits damit begründet wurde, dass die ernsthafte Möglichkeit ihres Obsiegens in der Hauptsache nicht ersichtlich sei, vorzugehen. Darüber hinaus hat die Klägerin ihrerseits in den Schriftsätzen vom 9. Dezember 2013 und 29. April 2014 zwar umfangreichen Sachvortrag eingebracht, aber nicht um eilige Terminierung gebeten.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.