I. Ziffern 3 und 4 des Bescheids der Beklagten vom 7. November 2016 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger - ein irakischer Staatangehöriger - begehrt Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylverfahren eingestellt wurde und die Abschiebung angedroht wurde.
Der im Jahr 2002 in das Bundesgebiet eingereiste Kläger betrieb nach Aktenlage erfolglos ein Asylverfahren.
Am 27. Juni 2014 stellte er einen Asylfolgeantrag unter den Namen … Er hat diesen Namen auch mehrere Male im Verfahren schriftlich bestätigt. Mehrere Schreiben wurden an den Kläger mit diesen Namen verschickt.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 nahm er unter diesem Namen sein Asylfolgeantrag zurück.
Mit Bescheid vom 7. November 2016 stellte die Beklagte das Asylverfahren ein (Ziff. 1). Geleichzeitig stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2) und drohte dem Antragsteller für den Fall nicht freiwilligen Verlassens der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat an (Ziff.3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4).
Zur Begründung führte die Beklagte an, nach § 32 Abs. 1 AsylG wurde festgestellt, dass das Verfahren eingestellt ist. Der Bescheid wurde mit Einschreiben zugestellt (zur Post gegeben am 8. November 2016).
Der Kläger erhob am 23. November 2016 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes, zuletzt mit dem Antrag Ziffer 3 und 4 des Bescheids aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Kläger … heiße. Er besitze unter diesen Namen eine Aufenthaltserlaubnis bis zum … Februar 2018 und einen … Pass.
Dem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 4 S. 16.34523), die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, gab das Gericht teilweise statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 3 und 4 an.
Die Beklagte äußerte sich im Verfahren nicht und legte die Bundesamtsakten vor.
Mit Beschluss vom 25. April 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 erklärte die Klagepartei ihr Einverständnis mit einem Verzicht auf mündliche Verhandlung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Akte des Bundesamtes sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO), da die Parteien damit einverstanden waren.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG). Insbesondere kommen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 geänderten Fassung zur Anwendung.
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Gericht geht dabei von einer wirksamen Zustellung/Bekanntgabe des Bescheids/der Schreiben aus. Sämtliche Schreiben haben den Kläger offensichtlich erreicht, obwohl er einen falschen Namen im Verfahren angegeben hat (vgl. § 8 VwZG, § 10 AsylG). Unabhängig davon hält das Gericht es für rechtsmissbräuchlich, Verfahren unter verschiedenen Namen zu führen.
Die an eine Ausreisefrist von einer Woche anknüpfende Abschiebungsandrohung, ist rechtswidrig (§ 34 Abs. 1 Ziff. 4 AsylG). Der Kläger ist nach Aktenlage im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Deshalb ist auch die Anordnung einer Wiedereinreisesperre (Ziff. 4 des Bescheids) rechtswidrig.
Ohne dass es noch entscheidungserheblich ist, da die Klagepartei im Gerichtsverfahren ihre Klage auf Ziffern 3 und 4 des Bescheids beschränkt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid im Übrigen rechtmäßig ist. Der Kläger hat seinen Asylfolgeantrag schriftlich am 23. Juni 2016 zurückgenommen. Das Bundesamt hat deshalb nach § 32 AsylG zu Recht festgestellt, dass das Verfahren eingestellt ist und hat zu Recht Abschiebungsverbote verneint (§ 32 Satz 1 2.Halbs. AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Voll-streckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.