Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein kubanischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

Der 1994 in Kuba geborene Kläger reiste 2004 mit einem Visum zum Zwecke des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt später eine Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger wurde in der Folgezeit in strafrechtlicher Sicht wie folgt auffällig:

  • -Amtsgericht München, Urteil vom 13. Januar 2010, Az. 1012 Ds 455 Js 313360/09 jug., gefährliche Körperverletzung, Nötigung und Beleidigung, ein Freizeitjugendarrest. Dem Urteil liegt eine Auseinandersetzung zwischen der Gruppe des Klägers und zwei Jugendlichen zugrunde, in der der Kläger einen der Jugendlichen als „Bastard“ beleidigte und ihm mit der Faust sowie der flachen Hand ins Gesicht und in den Magen schlug, während dieser festgehalten wurde.

  • -Amtsgericht München, Urteil vom 29. Juni 2010, Az. 1022 Ds 453 Js 304215/10 jug., Diebstahl, Erbringung von Arbeitsleistungen. Der Diebstahl ereignete sich nur einen Tag nach der letzten Verurteilung.

  • -Amtsgericht München, 20. Oktober 2010, Az. 1012 Ds 453 Js 309008/10 jug., vorsätzliche Körperverletzung, zwei Wochen Jugendarrest, richterliche Weisung. Dem Urteil liegt eine Schlägerei zwischen einer größeren Personengruppe zugrunde, zu der auch der Kläger gehörte. Der Kläger traktierte zwei der drei Geschädigten mit Faustschlägen und Fußtritten.

  • -Amtsgericht München, Urteil vom 4. April 2011, Diebstahl in einem besonders schweren Fall, Sachbeschädigung und Hehlerei, Az. 1012 Ls 461 Js 306188/10 jug., Einbeziehung der Verurteilung vom 20. Oktober 2010, zwei Wochen Jugendarrest; wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen eine weitere Woche Jugendarrest. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Kläger gemeinsam mit Freunden die Schaufensterscheibe eines Juweliergeschäfts mit einem Stein einwarf und sodann Schmuckstücke aus der Vitrine entnahm. Außerdem nahm der Kläger von einem Freund ein Feuerzeug der Marke Zippo entgegen, obwohl er wusste, dass dieses Feuerzeug zuvor von dem Freund gestohlen worden war.

  • -Amtsgericht München, 29. Oktober 2012, gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen, gefährliche Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, vorsätzliche Körperverletzung, Az. 1012 Ls 462 Js 147280/12 jug., zwei Jahre ohne Bewährung, Haftzeit bis 10. Januar 2014, der Rest der Jugendstrafe (333 Tage) wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegt unter anderem zugrunde, dass der Kläger mit seinen Freunden einem Studenten eine goldene Halskette und sein Smartphone entwendete. Später verprügelten sie den Studenten mit einem Holzlattengestell. Der Kläger schlug dem Geschädigten dabei unter anderem mit dem Lattengestell von oben auf den Kopf. Dem Urteil liegt auch zugrunde, dass der Kläger mit einem Freund in ein Einfamilienhaus einbrach. Er führte dabei zwei Schlagringe jederzeit griffbereit bei sich. Der Kläger steckte eine silberne Kette ein. Im Urteil attestierte das Gericht dem Kläger eine sehr labile und sprunghafte Persönlichkeit. Es liege eine Störung des Sozialverhaltens sowie eine Anpassungsstörung vor. Bei einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt und in das gewohnte soziale Umfeld sei eine weitere Delinquenz zu erwarten.

Am 19. Juli 2011 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am ... Mai 2012 und … Februar 2013 wurden dem Kläger jeweils Erlaubnisfiktionen nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- ausgestellt. Am … Februar 2013 unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht für seine Bevollmächtigte (Blatt 248 der Behördenakte). Am … August 2013 sprach ein Mitarbeiter der Bevollmächtigten wegen der Fiktionsverlängerung vor.

Mit Bescheid vom 30. April 2013 untersagte die Waffenbehörde dem Kläger die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Munition sowie den Besitz und Erwerb von Waffen.

Mit Schreiben vom 19. September 2013 wurde der Kläger von der Beklagten verwarnt und auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen einer erneuten schweren Straffälligkeit hingewiesen.

Am … Juli 2014 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis, die am … Februar 2014 nach § 34 Abs. 2 AufenthG bis zum … Juli 2015 verlängert wurde.

Das Amtsgericht München verurteilte den Kläger mit Urteil vom 17. Juli 2014 (Az. 1012 Ls 367 Js 103358/15 jug.) wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führens einer Schusswaffe unter Einbeziehung des Urteils vom 29. Oktober 2012 zu einer Jugendstrafe von vier Jahren. Mit Urteil vom 9. November 2015 (Az. 20 J Ns 367 Js 103358/15 jug.) senkte das Landgericht München I als Berufungsinstanz die Strafe auf drei Jahre und drei Monate ab. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Kläger gemeinsam mit einem Freund mindestens 300 Gramm Marihuana zu einem Preis von 2.400,00 Euro übernahm. Er plante, durch einen späteren Verkauf Gewinn zu erzielen. Das Marihuana wurde in ein Hotel im Stadtgebiet gebracht und bis zum späteren Weiterverkauf im Zimmersafe aufbewahrt. In diesem Safe befanden sich auch zwei Schreckschusspistolen mit der dazugehörigen Munition. Der Kläger und sein Freund beabsichtigten, die Schreckschusspistolen dazu einzusetzen, sich und die aufbewahrten Betäubungsmittel sowie Forderungen und Interessen im Zusammenhang mit dem Drogenhandel gegen etwaige Angreifer zu verteidigen und durchzusetzen. In der Folgezeit verkauften und übergaben sie mindestens 56,02 Gramm Marihuana. Das Landgericht München I sah in seiner Entscheidung erhebliche charakterliche Mängel beim Kläger. Es bedürfe der Bildung von Selbstreflexion, Empathie und Selbstbeherrschung.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 wurde der Kläger von der Beklagten zu einer geplanten Ausweisung angehört. Der Kläger äußerte sich handschriftlich mit Schreiben vom 23. Januar 2016.

Mit Bescheid vom 10. März 2016 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik aus (1.) und untersagte ihm die Einreise unter der Bedingung der Straf- und Drogenfreiheit für sechs Jahre, beginnend ab der Ausreise. Werde die Bedingung nicht erfüllt, betrage die Frist acht Jahre (2.). Nach erfülltem Strafanspruch und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht werde der Kläger nach Kuba abgeschoben. Sollte der Kläger aus der Haft entlassen werden, bevor die Abschiebung durchgeführt werden könne, sei er verpflichtet, das Bundesgebiet spätestens vier Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Bei nicht fristgerechter Ausreise werde er nach Kuba abgeschoben. Die Abschiebung könne auch in einen anderen Staat erfolgen, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (3.).

Die Beklagte begründete den Bescheid im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des Klägers. Der Kläger trete seit Jahren wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und habe sich in seiner Delinquenz kontinuierlich gesteigert, bis er nunmehr zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Dabei habe der Kläger schon zu Beginn eine breite Deliktspalette abgedeckt, indem er sowohl Eigentumsals auch Körperverletzungsdelikte begangen habe. Der bisherige Lebenslauf des Klägers lasse deutlich erkennen, dass es sich bei den zuletzt abgeurteilten Straftaten nicht mehr um bloße Jugendverfehlungen handle, sondern vielmehr um den Höhepunkt einer strafrechtlichen Karriere. Aus einem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt gehe zudem hervor, dass der Kläger sich während seiner Haft bereits viermal disziplinarisch habe verantworten müssen. Die Teilnahme an Suchtberatungsgesprächen in der Haft sowie der Umstand, dass der Kläger nach der Haft eine ambulante Therapie hinsichtlich seiner Drogensucht beginnen wolle, ändere nichts an der aus Sicht der Ausländerbehörde bestehenden Wiederholungsgefahr. Es bestehe die Notwendigkeit einer stationären Therapie. Auch hinsichtlich der Eigentumsdelikte bestehe Wiederholungsgefahr, da der Kläger bis zum heutigen Tag keine Ausbildung habe abschließen können und seine Aushilfsjobs jeweils nach kurzer Zeit wieder verloren habe. Aufgrund des hohen Lebensstandards des Klägers läge es nahe, dass dieser auch nach Haftentlassung versuchen werde, den teuren Lebenswandel und gegebenenfalls auch den Drogenkonsum durch die Begehung von Straftaten zu finanzieren. Eine Abwägung der Interessen des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik mit dem Ausweisungsinteresse des Staates ergebe, dass das Ausweisungsinteresse schwerer wiege. Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung im Bescheid verwiesen.

Der Bescheid wurde dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt am 11. März 2016 übergeben (vgl. Empfangsbekenntnis Blatt 543 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 16. März 2016 wandte sich die Bevollmächtigte des Klägers an die Beklagte. Sie legte ihre aus dem Jahr 2013 stammende Vollmacht vor. Die Mutter ihres Mandanten habe ihr mitteilen lassen, dass sie mit ihrem Sohn gesprochen habe und sie von ihrer Vollmacht Gebrauch machen solle. Ihr sei nichts davon bekannt, dass ihr das Mandat gekündigt worden sei. Hintergrund sei, dass wohl ein Bescheid gegen den Kläger ergangen sei. Sie bitte deshalb um Akteneinsicht.

Am 18. März 2016 übergab die Beklagte die auf einem Datenträger enthaltene Ausländerakte an einen Mitarbeiter der Bevollmächtigten.

Mit Telefax vom 19. April 2016 erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2016 aufzuheben.

Sie begründete die Klage im Wesentlichen damit, dass der Kläger ihr am 20. Februar 2013 eine Vollmacht erteilt habe, die der Beklagten auch vorgelegt worden sei. Im Jahr 2013 sei die Korrespondenz über die Bevollmächtigte geführt worden. Am 16. März 2016 habe sich die Bevollmächtigte auf die bereits vorliegende Vollmacht bezogen und Akteneinsicht beantragt. Anlässlich der heutigen Vorsprache sei der Bevollmächtigten mitgeteilt worden, dass bereits am 10. März 2016 ein Bescheid ergangen sei. Ihr sei als Prozessbevollmächtigter weder das Anhörungsschreiben noch der Bescheid zugestellt worden. Die Mandatskündigung bzw. eine Mitteilung, dass das Mandat nicht fortbestünde, ergebe sich nicht aus der Akte. Die Beklagte könne auch nicht darauf verweisen, dass die Bevollmächtigte im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis vom Bescheid erlangt hätte. Aus der Akteneinsicht ergäbe sich keine Zustellungsbescheinigung und im Übrigen müsse auch darauf hingewiesen werden, dass eine Zustellung nicht über eine CD erfolgen könne. Eine ordnungsgemäße Zustellung sei deshalb nicht erfolgt. Höchst vorsorglich werde beantragt, dem Kläger wegen einer eventuellen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, da der inhaftierte Kläger sich darauf habe verlassen können, dass seiner Bevollmächtigten fristauslösende Bescheide zugestellt würden. Der Kläger könne nicht darauf verwiesen werden, von sich aus alles zu tun, um den Bescheid nicht rechtskräftig werden zu lassen. Richtigerweise bestehe gerade bei inhaftierten Klägern ein erhöhtes Vertrauen darin, dass ein Mandatsverhältnis zu einem Rechtsanwalt respektiert werde. Im Übrigen wird auf das Schreiben der Bevollmächtigten verwiesen.

Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Mai 2016 begründete die Bevollmächtigte des Klägers die Klage ergänzend. Soweit sich die Beklagte in ihrem Bescheid darauf beziehe, dass keine Aufenthaltserlaubnis vorliege und auf Seiten des Klägers ein Verlängerungsantrag nicht gestellt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass es geltende und gängige Behördenpraxis der Beklagten sei, dass der jeweilige Erlaubnisinhaber rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis angeschrieben und zur Abgabe eines Verlängerungsantrags aufgefordert werde. Zudem sei der Kläger ein faktischer Inländer, da er seit dem Alter von neun Jahren seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe und zu seinem alkoholkranken Vater und einer Halbschwester keinen Kontakt mehr habe. Auch spreche für den Kläger, dass er von Reue getragen sei und seine Mutter ihm die volle Unterstützung zugesagt habe. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 8. Juli 2016,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Klage bereits verfristet sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei dem Kläger am 11. März 2016 zugestellt worden, die Klagefrist damit bereits am Montag, den 11. April 2016 abgelaufen. Die Bevollmächtigung habe mit Abschluss des damaligen Verwaltungsverfahrens geendet, dies sei mit der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 17. September 2013 der Fall gewesen. Die Klage sei jedoch auch unbegründet. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz der Beklagten verwiesen.

In einem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt, in der der Kläger inhaftiert ist, vom ... Februar 2017 wird der Kläger von den zuständigen Betriebsbediensteten als ruhig und gutwillig beurteilt, sein Auftreten sei verträglich und natürlich. Gegenüber den Mitgefangenen sei er höflich und korrekt. Disziplinarisch sei der Kläger in der hiesigen Justizvollzugsanstalt einmal wegen Schlagens eines Mitgefangenen in Erscheinung getreten. In der Justizvollzugsanstalt, in der der Kläger vorher inhaftiert gewesen sei, sei er disziplinarisch im August 2015 wegen unerlaubten Besitzes eines Fettbrenners und zweimal im Januar 2016 wegen unerlaubten Besitzes und Konsums von TCA-haltigen Tabletten sowie einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen in Erscheinung getreten. Beim Kläger liege eine ungelöste Gewalt- und Suchtmittelproblematik vor. Der Kläger habe bisher keinen Kontakt zu einer externen Drogenberatung aufgenommen, nehme aber sei Oktober 2016 an einer Gruppenmaßnahme Gewalt und Sucht teil. In der Gesamtschau werde dem Kläger aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung, der hohen Rückfallgeschwindigkeit, der ungelösten Gewalt- und Suchtmittelthematik, der ungeklärten Vollstreckungssituation, des Bewährungsversagens sowie der mehrfachen und zum Teil erheblichen Verfehlungen in der Haft keine günstige Prognose hinsichtlich eines künftig straffreien Lebens gestellt.

Das Gericht verhandelte am 7. Februar 2017 mündlich zur Sache. Dabei erklärte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts, dass er sich im Jahr 2014 anlässlich der Taufe seiner Nichte zwei Wochen in Kuba aufgehalten habe. Er habe dort auch seine Großmutter besucht. Außerdem sei er im selben Jahr auch mit seiner damaligen Freundin in Kuba gewesen. Er könne sich auf Spanisch und Englisch verständigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behörden- und Strafakte verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist unzulässig, da sie verspätet erhoben wurde und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.

1. Die Klage wurde verspätet erhoben.

a) Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:nach § 58 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- versehene Bescheid wurde dem Kläger ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 11. März 2016 ausgehändigt. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO begann somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Fall 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- am 12. März 2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 11. April 2016. Die am 19. April 2016 bei Gericht eingegangene Klage wurde somit nicht fristgemäß erhoben.

b) Daran vermag auch die Bevollmächtigung der Rechtsanwältin des Klägers aus dem Jahr 2013 nichts zu ändern, denn der Bescheid war vorliegend an den Kläger zuzustellen.

Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG- ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ihm gegenüber vorgenommen werden. Anders als im Verwaltungsprozess nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO besteht daher keine Verpflichtung der Behörde, den Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Vielmehr steht die Entscheidung darüber, wem gegenüber bekannt gegeben wird, im Ermessen der Behörde. Nach pflichtgemäßen Ermessen wird allerdings in der Regel eine Bekanntgabe an den Bevollmächtigten vorzunehmen sein, wenn dieser auch im übrigen Verwaltungsverfahren tätig war (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 34 f. m. w. N.).

Vorliegend ist Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG jedoch schon nicht einschlägig, da der Kläger bei Erlass des Bescheids keine aktuell Bevollmächtigte hatte. Die Bevollmächtigte des Klägers hatte sich im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren noch nicht gegenüber der Beklagten als Bevollmächtigte angezeigt und war auch sonst, beispielsweise im Rahmen der Anhörung, nicht vorher aufgetreten. Auch war sie für das streitgegenständliche Verwaltungsverfahren nicht aufgrund der Bevollmächtigung vom … Februar 2013 bevollmächtigt. Denn eine Vollmacht gilt grundsätzlich nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, für das sie erteilt wurde, sofern sich aus der Vollmachtsurkunde nichts anderes ergibt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 14 Rn.19). Die streitgegenständliche Ausweisung stellt vorliegend ein neues Verwaltungsverfahren dar, für das die alte Bevollmächtigung nicht fortwirkte. Die Vollmacht vom … März 2013 wurde von ihrem Zeitpunkt her offensichtlich im Rahmen der damaligen ausländerrechtlichen Verfahren betreffend den Antrag des Klägers auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (in dessen Rahmen auch ein Mitarbeiter der Bevollmächtigten vorsprach) und gegebenenfalls noch bezüglich der in Betracht gezogenen Ausweisung erteilt. Diese fanden jedoch jeweils ihren Abschluss mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. ausländerrechtlichen Verwarnung durch die Beklagte. Auch aus dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde ergibt sich insofern nichts Abweichendes. Auch sie spricht im Singular von „allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen“, so dass sich auch daraus nicht ableiten lässt, dass eine Vollmacht für mehrere Verwaltungsverfahren erteilt wurde.

Auf die Frage, ob durch eine elektronische Übergabe von Behördenakten, die einen Bescheid enthalten, eine Bekanntgabe erfolgen kann, kommt es insofern nicht mehr an.

2. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 294 Zivilprozessordnung -ZPO- glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Klagefrist einzuhalten. Für das Verschulden ist darauf abzustellen, ob der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des Falles zuzumuten war (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, § 60 Rn. 9). Ein Verschulden seines Bevollmächtigten muss ein Kläger sich gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Vorliegend ist eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist in diesem Sinne nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der Bevollmächtigten vom 16. März 2016, dass sie wusste, dass ein Bescheid „wohl“ im Raum stand. Spätestens bei der Übergabe der Behördenakten in elektronischer Form hätte es daher der anwaltlichen Sorgfaltspflicht entsprochen, die Akten auf einen bereits bekanntgegebenen Bescheid hin zu prüfen und hinsichtlich des Bekanntgabetermins Rücksprache mit dem Kläger zu halten.

II.

Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, ist die Klage jedenfalls auch unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2016 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht hat die behördliche Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 7. Februar 2017 zu überprüfen. Die bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen zur Ausweisung (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015, BGBl I. S. 1386) differenzieren nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangen für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar. Demnach ist eine Ausweisung rechtmäßig, wenn der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (BayVGH, B. v. 24.2.2016 - 10 ZB 15.2080 - juris Rn. 8).

Die Ausweisung des Klägers ist unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabs materiell rechtmäßig, weil die Gefahr der Begehung erneuter gravierender Straftaten nach wie vor gegenwärtig besteht und nach der erforderlichen Interessenabwägung die Ausweisung für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U. v. 10.7.2012, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verletzung der Rechtsgüter des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit besteht. Vorliegend ist von einer Wiederholungsgefahr insbesondere deshalb auszugehen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich seiner Drogenproblematik keine abgeschlossene Therapie vorweisen kann, die jedoch Voraussetzung für das Entfallen einer Wiederholungsgefahr wäre (vgl. BayVGH, B. v. 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394 - juris Rn. 17; B. v. 26.11.2015 - 10 ZB 14.1800 - juris Rn. 7 m. w. N.). Auch der Führungsbericht vom 1. Februar 2017 geht von einer negativen Prognose hinsichtlich eines künftig straffreien Lebens seitens des Klägers aus. Dafür spricht nach Ansicht des Gerichts auch, dass der Kläger nach Haftentlassung in sein gewohntes Umfeld zurückkehren würde, das ihn auch im Vorfeld nicht von der Begehung seiner zahlreichen Vorstrafen abgehalten hat. Zudem hat der Kläger es selbst in der Haft nicht geschafft, diese ohne disziplinarische Verfehlungen abzuleisten. Auch dies spricht gegen eine zu erwartende künftige Rechtstreue des Klägers.

2. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt.

a) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG u. a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Die Verurteilung des Klägers zu einer Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten liegt sogar deutlich über dieser Grenze.

b) Dem steht kein Bleibeinteresse des Klägers nach § 54 AufenthG gegenüber. Insbesondere war der Kläger zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Das Gericht sieht insofern keinen Grund, wieso die Beklagte verpflichtet gewesen hätte sein sollen, den Kläger im Vorfeld auf den Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis hinzuweisen. Der Kläger bemühte sich auch in der Vergangenheit bereits mehrmals um die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und kannte daher das Verfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen stets eine Aufforderung ausgesprochen hätte.

c) Das Vorliegen eines in § 54 AufenthG normierten Ausweisungsinteresses, dem kein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG gegenübersteht, führt nicht ohne weiteres zur Ausweisung des Betroffenen. Es muss anhand einer Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, ob das Interesse an der Ausweisung letztlich überwiegt. Insbesondere hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern durch das Einfügen der Wörter „sowie die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat“ in § 53 Abs. 2 AufenthG klargestellt, dass sich rechtstreues Verhalten zugunsten und nicht rechtstreues Verhalten zu Lasten des Ausländers in der Abwägung auswirken kann (BT-Drs. 18/7537, S. 5; hierzu BayVGH, B. v. 21.3.2016 - 10 ZB 15.1968 - juris Rn. 13).

Bei dieser Abwägung überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände im Fall des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausreise sein Bleibeinteresse. Insbesondere fällt negativ ins Gewicht, dass der Kläger nicht zum ersten Mal straffällig wurde, sondern bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist und sich die Straftaten mit der Zeit in ihrer Intensität auch deutlich steigerten. Auch in der Haft trat der Kläger mehrfach disziplinarisch in Erscheinung.

Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger zuzumuten, sich auch nach seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine neue Existenz in seinem Heimatland aufzubauen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Kläger wieder in die Verhältnisse in seinem Heimatland wird einleben können. Dort hat er einen großen Teil seines Lebens verbracht; zudem ist er im Jahr 2014 auch mehrmals nach Kuba gereist, sodass ihm das Land aktuell nicht fremd ist. Der Kläger verfügt dort auch über Familie, die über seinen alkoholkranken Vater hinausgeht. So befindet sich insbesondere seine Großmutter dort.

3. Die von dem Beklagten im Änderungsbescheid verfügte Befristung der Ausweisung auf sechs Jahre unter der Bedingung von Straffreiheit ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Über die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist hat die Beklagte gemäß der seit 1. August 2015 verbindlichen Fassung des § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Sie hat dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu tun und darf hierbei fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes sowie der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Hierbei bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 2 C 19.11 - juris Rn. 42). Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit (§ 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG).

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise als ermessensfehlerfrei. Die Voraussetzungen für die Überschreitung der Fünfjahresgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG lagen vor. Die gewählten sechs Jahre sind angemessen. Ermessensfehler des Beklagten sind insofern nicht ersichtlich. Auch liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG vor.

Auch die bei Nichterfüllung der Bedingung festgesetzte Frist von acht Jahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hier erweist sich die Befristung als ermessensfehlerfrei.

Im Übrigen kann der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von der Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellen, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Kriterien nachträglich ändern sollten.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.

IV.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 34 Aufenthaltsrecht der Kinder


(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daue

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Feb. 2017 - M 4 K 16.1797 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Feb. 2017 - M 4 K 16.1797 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2016 - 10 ZB 15.1968

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Mit se

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2016 - 10 ZB 15.2080

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

Referenzen

(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.

(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. Juli 2014 weiter. Mit diesem Bescheid wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und untersagte die Wiedereinreise für zuletzt fünf Jahre. Den Anlass für die Ausweisung bildeten zwei Verurteilungen des Klägers zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung (Urteil vom 31.1.2011) sowie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung (Urteil vom 10.2.2014). Der Kläger war aber bereits vor diesen Verurteilungen u. a. mit Körperverletzungsdelikten, die durch richterliche Weisung oder Jugendarrest geahndet wurden, strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bezüglich der Ausweisungsentscheidung. Die Befristungsregelung ist nicht Gegenstand des Zulassungsvorbringens.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 1814 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch bezüglich der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dass die Ausweisung des Klägers ermessensfehlerfrei erfolgt und verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK sei, nicht der Fall.

Das Erstgericht geht in der Urteilsbegründung davon aus, dass das Verhalten des Klägers nicht nur in der Zusammenschau mit seinen früheren Verurteilungen, sondern auch isoliert bei der letzten Straftat, bei der er einen S-Bahn-Fahrgast mit Schlägen und Tritten auf dem Kopf zusammengeschlagen hatte, eine enorme Gefährlichkeit zeige. Auch bestehe wegen der zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Diese werde durch die Tatsache, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt der letzten Straftat nach den Feststellungen des Strafgerichts wahrscheinlich deutlich mehr als 2 Promille Blutalkoholkonzentration aufgewiesen habe, nicht relativiert, sondern sogar bekräftigt. Dass der Kläger bei der Begehung eines Teils der Straftaten noch minderjährig gewesen sei, könne vorliegend nicht für ihn sprechen, da sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf Reife- oder Entwicklungsverzögerungen ergeben hätten. Bei der der jüngsten Verurteilung zugrunde liegenden Straftat sei der Kläger fast 22 Jahre alt gewesen. Von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr durch die regelmäßige Teilnahme an einem Anti-Gewalttraining sowie die Kontaktierung der Suchtberatung könne nicht die Rede sein. Der Kläger sei in der Justizvollzugsanstalt wegen seiner durchgehend schlechten Arbeitsleistung disziplinarisch geahndet worden. Ihm sei es zuzumuten, in das Land seiner Staatsangehörigkeit auszureisen. Der Kläger habe weder seine Schul- und Berufsausbildung noch seine familiären Bindungen genutzt. Es sei davon auszugehen, dass er jedenfalls rudimentär bosnisch spreche, weil er sich zweimal bei seinem Vater in Bosnien aufgehalten habe, als dieser aus der Bundesrepublik ausgewiesen worden sei. Der Vater sei erstmals im Jahr 1990 nach Deutschland eingereist, so dass zumindest anfangs in der Familie bosnisch gesprochen worden sei. Jedenfalls sei es dem Kläger zuzumuten, seine Sprachkenntnisse wieder aufzufrischen.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags bringt der Kläger vor, dass der Verlauf seiner Jugend nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Er sei mit 15 Jahren in die Obhut des Jugendamtes gegeben worden, weil sich die Mutter nicht genügend um ihn habe kümmern können. In diesen Zeitraum seien auch die vom ihm in den Jahren 2006 bis 2010 begangenen Straftaten gefallen. Bei ihm hätten durchaus Reife- und Entwicklungsverzögerungen vorgelegen. Alle strafrechtlichen Verurteilungen hätten seine schwere Jugend und die fehlende elterliche Fürsorge und Erziehung berücksichtigt. Trotz der fehlenden Fürsorge von Zuhause habe der Kläger immerhin einen qualifizierenden Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung erreicht. Es hätte auch gewürdigt werden müssen, dass er bei der letzten Straftat alkoholbedingt enthemmt gewesen sei und mehrjährige Haftstrafen in der Regel dazu führten, dass der Betroffene nach der Verbüßung der Haftstrafe nicht mehr straffällig werde. Auch sei nicht berücksichtigt, dass er inzwischen das Anti-Gewalttraining abgeschlossen habe. Die Folgen einer Rückkehr nach Bosnien seien nicht richtig gewichtet worden, da der Kläger keinen ausreichenden Bezug zu seinem Herkunftsstaat Bosnien habe. Eine Integration in Bosnien erscheine ausgeschlossen.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemessen an den nunmehr maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung (n. F.) im Ergebnis jedoch nicht ernsthaft in Zweifel.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57).

Der Senat hat daher das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens anhand der gesetzlichen Regelungen über die Ausweisung im Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) zu überprüfen, das bezüglich der Vorschriften über die Ausweisung am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Seit dieser Rechtsänderung differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (Welte, InfAuslR 2015, 426; Cziersky/Reis in Hoffmann, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 30; a.A. Marx, ZAR 2015, 245/246). Eine nach altem Recht verfügte (Ermessens-) Ausweisung wird auch nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG n. F. am 1. Januar 2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Der Senat kommt bezogen auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Tatsachen bei der Prüfung der Ausweisungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass diese verhältnismäßig ist, weil das öffentliche Interesse an einer Ausreise das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der zahlreichen Gewaltstraftaten des Klägers und der Brutalität, mit der er vorgegangen ist, die Gefahr besteht, er werde auch weiterhin Straftaten, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit anderer richten, begehen. Alleine die Tatsache, dass der Kläger vom 2. Februar 2015 bis 22. Juni 2015 an einem Anti-Gewalttraining teilgenommen hat, lässt diese Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die im Zulassungsverfahren vorgelegte Teilnahmebestätigung sagt nichts darüber aus, ob der Kläger die Lerninhalte dieses Programms auch verinnerlicht hat und sich mit den eigenen Gewaltstraftaten hinreichend auseinandergesetzt hat. Insbesondere hat sich der noch inhaftierte Kläger noch nicht außerhalb der Justizvollzugsanstalt über einen längeren Zeitraum bewährt und durch gesetzeskonformes Verhalten gezeigt, dass er auch ohne den Druck des Strafvollzugs in der Lage ist, nicht straffällig zu werden. Für die von der Beklagten und dem Erstgericht angenommene Wiederholungsgefahr spricht zudem, dass der Kläger bei der Straftat, wegen der er mit Urteil vom 10. Februar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist, alkoholbedingt enthemmt war und er auch bei der Tat, die dem Urteil vom 21. Januar 2013 zugrunde lag, alkoholisiert war. Seine Alkoholproblematik hat der Kläger offensichtlich nicht aufgearbeitet, so dass auch aus diesem Grund zu befürchten ist, er werde auch in Zukunft unter dem Einfluss von Alkohol Straftaten begehen (vgl. zur Wiederholungsgefahr bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen z. B. BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 10 ZB 13.1437 - juris Rn. 13).

Die vom Kläger angeführten etwaigen Reifeverzögerungen lassen die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr, die sich auf die zahlreichen von ihm seit 2006 begangenen Straftaten stützt, nicht entfallen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass bei den Straftaten, die der Kläger als Heranwachsender begangen hat, noch gewisse Reifeverzögerungen eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil des Jugendschöffengerichts bei dem Amtsgericht M. vom 20.9.2012, 1034 Ls 461 Js 14658/12 jug). Bei den danach folgenden, gravierenden Straftaten wurden jedoch Reifeverzögerungen seitens des Strafgerichts nicht mehr festgestellt und auch bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die letzte Straftat, die zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten führte, begangen wurde, als der Kläger schon 22 Jahre alt war.

Auch die Tatsache, dass der Kläger erstmals eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt, und sein Vorbringen, seine schwere Jugend hätte bei der Beurteilung, ob von ihm nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe, berücksichtigt werden müssen, sprechen nicht gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Zwar gehen die Straf- und Verwaltungsgerichte davon aus, dass die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern kann (BayVGH, U.v. 20.3.2008 - 10 BV 07.1856 - juris Rn. 23 m. w. N.). Es sind beim Kläger aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihn die Verbüßung der Freiheitsstrafe nachhaltig beeindruckt, er sich mit seiner kriminellen Vergangenheit auseinandersetzt und es zu einem nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist. Ein positiver Einfluss der Strafhaft auf die Persönlichkeitsentwicklung wird dem Kläger nicht attestiert. In der Stellungnahme vom 21. April 2015 spricht die Justizvollzugsanstalt Niederschönenfeld nur davon, dass die Führung im Großen und Ganzen ohne Beanstandungen sei, der Kläger allerdings wegen seiner schlechten Arbeitsleistung disziplinarisch geahndet worden sei. Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass sich der Kläger nicht erstmals in Haft befindet, sondern bereits in Untersuchungshaft saß und drei Arreststrafen vollzogen wurden.

Nicht deutlich wird aus dem Zulassungsvorbringen, inwiefern die schwere Jugend des Klägers Einfluss auf das Entfallen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger haben sollte. Selbst wenn - wie der Kläger vorträgt -seine Straffälligkeit in Zusammenhang mit der fehlenden elterlichen Fürsorge stehen sollte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die angeführten Erziehungsdefizite in seiner Jugend jetzt im Erwachsenenalter aufarbeitet.

Die Ausweisung stellt sich auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Klägers mit seinem Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet als verhältnismäßig dar. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem steht zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen der Niederlassungserlaubnis entgegen. Die im Rahmen des § 53 Abs. 2 AufenthG zusätzlich bei der Abwägung zu berücksichtigen Kriterien führen jedoch zum Überwiegen des Ausreiseinteresses. Zwar ist es dem Kläger gelungen, einen Schulabschluss zu erreichen und eine Berufsausbildung zu beenden, jedoch ist er bereits während der Schulzeit strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die eingeleiteten jugendpsychiatrischen Maßnahmen sowie die ambulante Erziehungshilfe konnten nicht verhindern, dass der Kläger weiterhin Straftaten begangen hat, die sich in ihrer Intensität steigerten. Neben den Weisungen und Jugendarresten fällt hier insbesondere die Verurteilung zu einer Jugendstrafe zu einem Jahr und vier Monaten ins Gewicht, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde (Urteil vom 31.1.2011), so dass der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist (Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 54 Rn. 10). Die Aussetzung zur Bewährung wurde aber wegen der anhaltenden Delinquenz des Klägers widerrufen. Eine gelungene Integration liegt somit trotz der Geburt im Bundesgebiet nicht vor. Die Ausweisung des Klägers stellt zweifellos einen Eingriff in sein Privatleben dar, weil er nur noch unter erschwerten Bedingungen den Kontakt zu seiner Familie, die ihn auch regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt besucht hat, aufrechterhalten kann. Allerdings stellt sich dieser Eingriff nicht als besonders gravierend dar, da der Kläger bereits 24 Jahre alt ist, er daher auf den Beistand seiner Familie im Sinne einer Lebenshilfe nicht angewiesen ist und der Kontakt auch anderweitig aufrechterhalten werden kann. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren ist, Bosnien nur von wenigen Ferien- bzw. Besuchsaufenthalten kennt und die bosnische Sprache nur rudimentär spricht. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass auch eine von Art. 8 EMRK geschützte Verwurzelung des Ausländers im Bundesgebiet eine Aufenthaltsbeendigung nicht generell ausschließt, sondern lediglich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung der gegenläufigen Interessen ausreichend berücksichtigt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 10 ZB 13.1881 - juris Rn. 8 m. w. N.). Zwar wiegt in Fällen einer tiefgreifenden Verwurzelung das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet schwer, jedoch ist seine Ausweisung gleichwohl nicht unangemessen, wenn er hochrangige Rechtsgüter gravierend verletzt hat und weiterhin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr von ihm ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung bezüglich der Sprachkenntnisse und der Beziehung des Klägers zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit darauf abgestellt, dass ihm in seinem Alter das weitere Erlernen der Landessprache und eine Integration in die dortigen Lebensverhältnisse zumutbar sei, so dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Angesichts der vom ihm nach wie vor ausgehenden Gefahr, dass er auch nach seiner Haftentlassung unter Alkoholeinfluss wieder gravierende Körperverletzungsdelikte begehen wird, begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 10 ZB 15.1056 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3. Juli 2014 und Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter. Mit diesem Bescheid wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und untersagte die Wiedereinreise für fünf Jahre. Zugleich lehnte sie seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 12. April 2011 ab, duldete aber seinen Aufenthalt wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse in den Irak.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein dargelegte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (1.). Die zudem geltend gemachten Zulassungsgründe der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) sind schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.).

Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch bezüglich der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dass die Ausweisung des Klägers verhältnismäßig sei (a.), und er keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe (b.), nicht der Fall.

a. Das Erstgericht geht in der Urteilsbegründung davon aus, dass der Kläger durch seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (Urteil vom 8.10.2013) den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 1 AufenthG a. F. erfüllt habe und daher in der Regel ausgewiesen werde, er keinen besonderen Ausweisungsschutz genieße und auch kein Ausnahmefall im Sinne des § 54 AufenthG a. F. vorliege. Die Ausweisung sei unter Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Grundsätze nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Der Kläger sei mehrmals wegen erheblicher Straftaten verurteilt worden. Die Straftaten hätten sich gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit gerichtet. Die Ausweisung erfolge sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen. Der Kläger sei ein mehrmaliger Bewährungsversager. Es bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr der Begehung weiterer ähnlich gelagerter Straftaten. Eine Auseinandersetzung oder eine Einsicht des Klägers in seine Taten und eine positive Entwicklung seien nicht erkennbar. Der Kläger sei im Alter von 14 Jahren mit seinem Vater aus dem Irak nach Deutschland gekommen. Er sei in seiner Kindheit im Heimatland sozialisiert worden. Das Gericht gehe davon aus, dass er sich in der Landessprache seines Heimatlandes verständigen könne. Er habe durch seine aus dem Irak stammenden Eltern eine soziokulturelle Beziehung zum Heimatland. In Deutschland habe er keinen Berufsabschluss erreicht, kaum gearbeitet und sich auch nicht in sonstiger Weise integriert. Er habe keine eigene Familie gegründet. Zulasten des Klägers sprächen seine zahlreichen Straftaten und seine fortdauernde Gefährlichkeit. Er sei weder als Asylberechtigter anerkannt noch sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Seine Aufenthaltserlaubnis sei alleine Folge des Umstands, dass die Mutter des Klägers erkrankt gewesen sei. Die Pflege der Mutter habe ihn nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. Selbst wenn man einen Ausnahmefall im Sinne des § 54 AufenthG a. F. annehmen wolle, sei die Ausweisung als Ermessensausweisung rechtmäßig.

Der Kläger bringt im Zulassungsverfahren vor, dass die Ausweisung nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK entspreche. Er sei als Flüchtling eingereist und lebe noch bei seinen Eltern und den beiden älteren Geschwistern. Er habe im Heimatland keine Verwandten mehr, seine Heimatstadt dürfte inzwischen in Schutt und Asche liegen. Der Kläger und seine Familie seien Flüchtlinge, die aus einer Gegend stammten, in der zurzeit der Islamische Staat die Macht an sich reißen wolle. Den Kläger in sein Heimatland zurückzuschicken, würde bedeuten, sein Leben zu gefährden. Die Maßnahme sei im Hinblick auf die begangenen Straftaten unverhältnismäßig. Der Kläger habe die meisten Straftaten im jugendlichen Alter begangen. Er sei Erstverbüßer und habe nun erstmals die Gelegenheit, sich mit seinen Verhaltensweisen, insbesondere auch seinem Alkoholkonsum, auseinanderzusetzen. Eine positive Entwicklung sei daher nicht von vornherein auszuschließen. Die Ermessenserwägungen der Beklagten seien unzureichend.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit damit die Klage gegen die Ausweisungsverfügung im Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2014 abgewiesen wird, gemessen an den nunmehr maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der aktuellen Fassung des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I S. 394), das am 17. März 2016 in Kraft getreten ist, im Ergebnis jedoch nicht ernsthaft in Zweifel.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Denn maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisungsentscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12), also hier der Entscheidung über den Zulassungsantrag. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist daher zu berücksichtigen, sie ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57).

Der Senat hat daher die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens anhand der gesetzlichen Regelungen über die Ausweisung in der ab 17. März 2016 gültigen Fassung zu überprüfen. Die bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelung zur Ausweisung (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015, BGBl I S. 1886) differenzieren nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangen für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar (Welte, InfAuslR 2015, 426; Cziersky-Reis in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 30; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, Vorb §§ 53 - 56 Rn. 5 ff., a.A. Marx, ZAR 2015, 245/246). Eine nach altem Recht verfügte (Ermessens-) Ausweisung wird auch nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG n. F. nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Senat kommt vorliegend bei der Prüfung der Ausweisungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer Ausreise unter Abwägung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt.

Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs noch gegeben. Denn es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch weiterhin Straftaten, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum anderer richten, begehen wird. Bei der vom Gericht eigenständig zu treffenden Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - UA Rn. 11). Der Kläger ist bereits als Jugendlicher durch Körperverletzungsdelikte aufgefallen. Die verhängten Jugendarreste haben den Kläger nicht davon abgehalten, weiterhin Körperverletzungsdelikte zu begehen, die sich in ihrer Brutalität steigerten. Das Amtsgericht München verurteilte ihn am 18. Juni 2010 wegen vorsätzlicher Körperverletzung (unter Einbeziehung einer vorherigen Verurteilung wegen Diebstahls) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Bewährungszeit beging er ein weiteres Körperverletzungsdelikt, das zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht München zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten führte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig wegen der Verbüßung der verhängten Freiheits- bzw. Jugendstrafe keine Gewaltstraftaten mehr begehen und sich an die Rechtsordnung halten werde, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Zunächst ist nicht zutreffend, dass der Kläger die meisten Straftaten als Jugendlicher begangen hat. Die letzte Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts zu acht Monaten Freiheitsstrafe erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Kläger schon erwachsen war; dies gilt auch für die Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Erschleichens von Leistungen, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und wegen Beleidigung. Auch ist der Kläger nicht „Erstverbüßer“, sondern befand sich vor seiner Inhaftierung bereits mehrmals im Jugendarrest. Zwar gehen die Straf- und Verwaltungsgerichte davon aus, dass die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr neuen Straffälligwerdens mindern kann (BayVGH, B. v. 24.2.2016 - 10 ZB 15.2080 - UA Rn. 12 m. w. N.). Es ist beim Kläger aber nicht erkennbar, dass ihn die Verbüßung der Freiheitsstrafe nachhaltig beeindruckt, er sich mit seiner kriminellen Vergangenheit auseinandersetzt und es zu einem nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist. Die Justizvollzugsanstalt stellt in ihrem Führungsbericht vom 19. Juni 2015 fest, dass aufgrund der Delikts- und Persönlichkeitsstruktur des Klägers eine Teilnahme an der anstaltsinternen Gewalt-Präventions-Gruppe notwendig erscheine, die Behandlungs- und Veränderungsmotivation jedoch unzureichend sei. Das Verhalten im Vollzug sei nicht beanstandungsfrei. Zudem erbringe er in einem Unternehmerbetrieb nur unbeständige und unterdurchschnittliche Arbeitsleistungen. Vollzugslockerungen seien dem Kläger mangels Eignung nicht gewährt worden. Die Justizvollzugsanstalt hat daher auch eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB i. V. m. § 88 JGG nicht befürwortet. Der Kläger hat seine Alkoholproblematik, die er als Ursache für die von ihm begangenen Straftaten ansieht, nicht aufgearbeitet, so dass auch aus diesem Grund zu befürchten ist, er werde auch in Zukunft unter Einfluss von Alkohol Straftaten begehen (vgl. zur Wiederholungsgefahr bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, z. B. BayVGH, B. v. 19.5.2015 - 10 ZB 13.1437 - juris Rn. 13).

Ein besonders schwerwiegendes oder ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG liegt nicht vor. Sämtliche Privilegierungstatbestände dieser Vorschriften, die berücksichtigen, dass der Kläger als Minderjähriger ins Bundesgebiet eingereist ist und sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, setzen den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus. Eine solche besitzt er jedoch seit dem 17. April 2011 nicht mehr.

Hingegen besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG. § 54 AufenthG konkretisiert und gewichtet die Ausweisungsinteressen, die in die Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG einzubeziehen sind. Die Verurteilungen des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, begründen für sich genommen kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG, da sie die Voraussetzungen der jeweiligen Regelung nicht erfüllen. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (Urteil des Amtsgerichts München vom 8.10.2013) ist aber jedenfalls der Tatbestand des erst am 17. März 2016 in Kraft getretenen § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG erfüllt. Der Kläger hatte versucht, einen Türsteher mit einer Bierflasche niederzuschlagen. Ob darüber hinaus ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vorliegt, weil der Kläger wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall (Einbruch in einen Getränkemarkt) und Körperverletzung (er schlug den Geschädigten ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund ins Gesicht) zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt war (vgl. hierzu BT-Drs. 18/7537, S. 5), verurteilt worden ist, kann daher offen bleiben. Ebenso braucht nicht entschieden werden, ob durch die Verurteilungen zu zwei Geldstrafen, die über der Bagatellgrenze von 30 Tagessätzen liegen (Urteil des AG München vom 28.10.2011 und Strafbefehl des AG München vom 27.7.2013) zusätzlich ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG besteht.

Das Vorliegen eines in § 54 AufenthG normierten Ausweisungsinteresses, dem nicht auch ein gleichwertiges Bleibeinteresse gegenübersteht, führt indessen noch nicht ohne weiteres zur Ausweisung des Betroffenen. Der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass die in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr oder weniger Gewicht entfalten, so dass ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Ausländers führen muss (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 53 Rn. 52; BT-Drs. 18/4097 S. 50). Erst anhand einer Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls lässt sich feststellen, ob das Interesse an der Ausweisung letztlich überwiegt. Insbesondere hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern durch das Einfügen der Wörter „sowie die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat“ in § 53 Abs. 2 AufenthG klargestellt, dass sich rechtstreues Verhalten zugunsten und nicht rechtstreues Verhalten zulasten des Ausländers in der Abwägung auswirken kann (BT-Drs. 18/7537 S. 5).

Im Fall des Klägers überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers sein Bleibeinteresse. Aus dem Vorbringen im Zulassungsverfahren ergibt sich weder in Bezug auf die begangene Straftat, die das schwerwiegende Ausweisungsinteresse begründet, noch in Bezug auf die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten abwägungsrelevanten Kriterien eine Atypik. Es trifft nicht zu, dass der Kläger überwiegend Bagatelldelikte begangen hat. Bei den Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Einbruchsdiebstahls bzw. versuchten Einbruchsdiebstahls wirkte der Kläger mit den anderen an der Straftat Beteiligten bewusst und gewollt zusammen und hatte zuvor einen Tatplan ausgearbeitet. Bei den Körperverletzungsdelikten ging die Aggression stets vom Kläger aus. Gerade die Tat, die der Verurteilung zur Freiheitsstrafe von acht Monaten zugrunde lag, zeigt die besondere Aggressivität des Klägers, als er ohne vorherige Provokation einem Türsteher eine Bierflasche auf den Kopf schlagen wollte. Eine berufliche und wirtschaftliche Integration ist dem Kläger bislang nicht gelungen. Dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass er ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, diese Situation zu ändern. Nicht ausreichend ist jedenfalls, dass „eine positive Entwicklung nicht von vornherein auszuschließen ist“. Die Ausweisung des Klägers führt zwar dazu, dass der persönliche Kontakt zu seinen Eltern und seinen Schwestern, bei denen er bis zu seiner Inhaftierung gelebt hat, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Die Beziehungen zu seiner Familie sind jedoch nicht besonders schützenswert, da er bereits 26 Jahre alt und nicht mehr auf die Beistandsleistungen seiner Eltern oder Geschwister angewiesen ist. Seit seiner Inhaftierung hat ihn seine Familie nur in unregelmäßigen Abständen in der Justizvollzugsanstalt besucht. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag ist auch davon auszugehen, dass der Kläger Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat. Er hat bis zu seinem 14. Lebensjahr zusammen mit seiner Familie in Kirkuk gelebt und dort die Schule besucht. Nach den Angaben seines Vaters im Asylverfahren lebten zumindest im Jahr 2003 noch dessen Vater und Schwester im Irak. Aus der Anhörung im Asylverfahren lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Kläger in einem Krisen- und Kriegsgebiet aufgewachsen sei, wie er im Zulassungsverfahren vorbringt. Sein Vater hat lediglich angegeben, dass er sich für die Baath-Partei politisch engagiert und befürchtet habe, als Kurde verhaftet zu werden. Das bisherige Bleiberecht des Klägers beruhte auch nicht darauf, dass er in seinem Heimatland menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm eine erhebliche, individuelle oder konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gedroht hätte. Der Kläger erhielt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, weil für seine Mutter, die an Erkrankungen leidet, die im Irak nicht behandelbar sind, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Ob inzwischen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Kläger vorliegen, ist in dem dafür vorgesehenen asylrechtlichen Verfahren beim Bundesamt zu überprüfen. Zudem wäre es ihm als erwachsenen, jungen und gesunden Mann zuzumuten, gegebenenfalls nicht in seinen Heimatort, sondern an einen anderen sicheren Ort in seinem Heimatland zurückzukehren.

b. Auch die Abweisung der Klage auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen bzw. seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, erweist sich unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens als richtig.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sei und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Ausreise in den Irak sei sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen möglich und zumutbar. Es bestünden Flugverbindungen in den Irak. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestünden nicht. Im Hinblick auf die derzeitige Lage im Irak liege auch kein zielstaatsbezogenes Ausreisehindernis vor. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 bestandskräftig festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. An diese Entscheidung sei die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG (jetzt AsylG) gebunden. Anhaltspunkte, dass eine extreme Gefahrenlage vorliege und daher der Ausländerbehörde ein eigenes Prüfungsrecht zukomme, lägen nicht vor. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, wonach der Lebensunterhalt gesichert sein müsse und kein Ausweisungsgrund vorliegen dürfe, seien nicht gegeben. Die mit Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 2015 ergänzten Ermessenserwägungen in Bezug auf das Absehen von diesen Erteilungsvoraussetzungen seien nicht fehlerhaft.

Im Zulassungsverfahren wendet der Kläger insoweit lediglich ein, dass das Gebiet, aus dem er stamme, mitten in der Kampfzone des Islamischen Staates liege. Gerade dort, wo er beheimatet gewesen sei, bestehe eine extreme Gefahr für Leib und Leben.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Entscheidung des Erstgerichts jedoch nicht ernsthaft in Zweifel. Insoweit fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung, weshalb seine freiwillige Ausreise wegen einer extremen Gefahr für Leib und Leben unzumutbar sein soll. Alleine der Umstand, dass er aus Al-Tamin stammt, wofür es eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt, reicht nicht aus, um eine extreme Gefahr für Leib und Leben in der Person des Klägers anzunehmen. Ihm bleibt es im Übrigen unbenommen, im Falle einer freiwilligen Ausreise nicht in seinen Heimatort, sondern in einen anderen Teil des Landes zurückzukehren.

Mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt seien und es im Ermessen der Ausländerbehörde stehe, ob sie von diesen Voraussetzungen abweiche (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), setzt sich der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

2. Zu den weiter angeführten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO fehlen jegliche Darlegungen im Zulassungsantrag. Auch aus dem Zulassungsvorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lässt sich nicht entnehmen, worin die besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegen sollten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 52 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.