Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2018 - M 30 K 17.832

published on 22/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2018 - M 30 K 17.832
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung seines Namens durch Hinzufügung eines weiteren Vornamens „Graf“, was seitens des Beklagten abgelehnt wurde.

Am 22. August 2016 beantragte der 1966 in Polen geborene Kläger beim Landratsamt … (Landratsamt), die Vornamen „...“ in die Vornamen „...“ zu ändern. Zur Begründung führte er u.a. aus, er sei ein deutscher Adeliger, da er von dem Geschlecht … abstamme, das den Adelsstand „Graf“ besessen habe. Es gebe in der Bunderepublik Deutschland keinen Adelsstand mehr, nachdem dieser abgeschafft worden sei. Die Deutschen würden den Adel jedoch mögen und ihn weiterhin als Vornamen weiter eintragen lassen. Er leide sehr darunter, immer wieder verspottet und von der Verwandtschaft ausgegrenzt zu werden. Sein Leidensweg sei lang genug gewesen; er habe seit Jahren ein seelisches Problem damit.

Auf die Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG vom 12. Oktober 2016 hin, mit der die Ablehnung des Antrages mangels Einschlägigkeit von § 3a des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) i.V.m. Nr. 45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familienamen und Vornamen (NamÄndVwV) in Aussicht gestellt wurde, nahm der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 Stellung. Er führte darin unter anderem an, dass es sich bei dem Vornamen „Graf“ um einen in Mehrzahl in Deutschland geführten Vornamen handele.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Änderung der Vornamen „...“ in „... Graf“ ab (Nr. 1). Die Kosten wurden dem Kläger auferlegt und eine Gebühr für den Bescheid in Höhe von 125,- EUR erhoben (Nrn. 2 und 3). Zur Begründung wurde das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Änderung des Vor-/Familiennamens im Sinne von § 3 NamÄndG i.V.m. Nr. 28 NamÄndVwV verneint. Nachdem Polen als Staat in der gesetzlichen Regelung von § 3a NamÄndG i.V.m. Nr. 45 NamÄndVwV nicht genannt sei, komme die Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Einen wichtigen Grund könne zwar eine psychische Belastung darstellen, zu der vom Antragsteller erwähnten Belastung seien jedoch keine detaillierten Aussagen, die eine Namensänderung rechtfertigen könnten, gemacht worden. Ferner seien nach der einschlägigen Rechtsprechung Nachnamensbestandteile aus ehemaligen Adelsbezeichnungen wie Graf, Prinz oder Ritter als Vornamen ungeeignet, da die Allgemeinheit mit ihnen nicht die Vorstellung eines Vornamens verbinde, sodass Missverständnisse und Verwechslungen möglich seien.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Landratsamtes erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2017 Klage zum Verwaltungsgericht München. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sein Vater ihm in Polen im Jahr 1966 den Vornamen „Graf“ nicht habe geben können, da dies in Polen verboten gewesen sei. Es sei falsch, dass ehemalige Adelsbezeichnungen als Vornamen ungeeignet seien. Er kenne einen vier Jahre alten Grafen aus Denkendorf. Insoweit berufe er sich auf das Gleichheitsgebot. Er werde durch die ablehnende Entscheidung in seiner Menschenwürde verletzt und diskriminiert.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2017 aufzuheben und ihm den Vornamen „Graf“ - ergänzend - zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wurde im Wesentlichen auf die Begründung im Bescheid vom 3. Februar 2017 verwiesen. Die fehlenden Ausführungen zur psychischen Belastung einerseits und die „Ungeeignetheit“ eines Namensbestandteils aus ehemaligen Adelsbezeichnungen (Graf, Prinz, Ritter) als Vornamen andererseits führten zur Ablehnung des Antrags auf Namensänderung.

Am 22. März 2018 fand beim Bayerischen Verwaltungsgericht München die mündliche Verhandlung statt. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung und wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte M 30 K 17.832 und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage auf Änderung des klägerischen Namens durch Ergänzung der Vornamen „...“ um einen weiteren Vornamen „Graf“ ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Namensänderung i.S.e. Vornamensergänzung. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Wie der Kläger mit seinem Antrag und in seinen weiteren Schriftsätzen deutlich zum Ausdruck gebracht hat, geht es ihm um die Ergänzung seiner Vornamen um den weiteren Vornamen „Graf“ und nicht um eine Änderung seines Familiennamens. Es bedarf daher keiner weiteren Prüfung durch das Gericht, ob ein Namensänderungsantrag in Bezug auf Änderung des Familiennamens Aussicht auf Erfolg hätte. Insoweit hat das Landratsamt jedoch bereits zutreffend ausgeführt, dass die Regelung in § 3a NamÄndG i.V.m. Ziff. 45 NamÄndVwV beim Kläger nicht einschlägig ist. Zwar ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollständig ausgeschlossen, dass frühere Adelsbezeichnungen dem Familiennamen beigefügt werden (vgl. gerade § 3a NamÄndG i.V.m. Ziff. 45 NamÄndVwV; s. auch Nr. 53 Abs. 4 NamÄndVV), hierbei ist jedoch entsprechende Zurückhaltung geboten (BVerwG, B.v. 17.5.1993 - 6 B 13/93 - juris Rn 2 f.).

Der von dem Kläger begehrte Vorname „Graf“ ist - unabhängig vom erforderlichen und hier nicht gegebenen Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 NamÄndG - als Vorname grundsätzlich nicht geeignet (vgl. OLG Zweibrücken, B.v. 25.11.1992 - 3 W 212/92 - juris Rn. 9; OLG Hamburg v. 10.6.1963 - StAZ 1965, S. 75; Loos, Namensänderungsgesetz - Kommentar, 2. Auflage 1996, § 11 NamÄndG / S. 163 Buchst. d), Henrich/Wagenitz/Bornhofen - Deutsches Namensrecht, Kommentar Stand 2007, Der Vorname, S. 19 Rn. 50). Bei Bezeichnungen wie „Lord“, „Fürst“, „Prinz“, „Princess“ und „Graf“ handelt es sich um typisierte und deshalb sprachlich vornamensuntaugliche Nachnamensbestandteile. Dies wird auch aus den klägerischen Ausführungen selbst heraus deutlich, da es dem Kläger erkennbar weniger darum geht, einen weiteren Vornamen zu erhalten, sondern tatsächlich um die (ehemalige) Adelsbezeichnung.

Die Ablehnung der Vornamensergänzung verletzt den Kläger zudem nicht in seinem grundgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und stellt keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Insbesondere verstößt die Ablehnung auch nicht gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, selbst für den Fall, dass - unrichtiger Weise - tatsächlich in Denkendorf oder anderswo ein Standesamt einen Vornamen wie „Graf“ oder „Herzog“ nach deutschem Recht anerkannt haben sollte. Insofern bestünde keine Gleichheit im Unrecht (st. Rspr.).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Landratsamtes Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO abgesehen.

Die Festsetzung der Gebühr für den streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Februar 2015 mit 125,- EUR ist ebenso wenig zu beanstanden.

Die Klage ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Annotations

(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Absatz 1 vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.

(2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Absatz 1 vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.

(2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.