Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Feb. 2016 - AN 2 K 15.00406
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter.
Mit Formblattantrag vom
Mit Bescheid vom
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2015 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück. Der Besuch der Schule und die Ableistung des Praktikums seien im Hinblick auf Art. 50 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) als Einheit anzusehen. Die Erstattung der Fahrtkosten zum erforderlichen Praktikum könne nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach
1. Der Bescheid des Landkreises ... vom 19.9.2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von M. vom 10.2.2015 werden aufgehoben.
2. Der Landkreis ... wird verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Fahrtkosten für die Schülerin ... ... von ... zur ...Fachoberschule ... und zurück für das Schuljahr 2013/2014 zu erstatten.
Hilfsweise:
Der Landkreis ... wird verpflichtet, den Antrag auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten für die Schülerin ... ... von ... zur ... Fachoberschule in ... und zurück für das Jahr 2013/2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule könne ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein Schulwechsel nicht zumutbar sei oder der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20% übersteige. Da die Beförderungsübernahme ohne weitere Angabe von Gründen abgelehnt worden sei, liege ein Ermessensfehlgebrauch bzw. ein Nichtgebrauch des Ermessens vor. Jedenfalls hätten die Beförderungskosten zur Fachoberschule ... übernommen werden müssen, denn diese wären erstattungsfähig gewesen. Es handele sich insoweit nicht um fiktive Beförderungskosten.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015,
die Klage abzuweisen.
Der Schulweg bzw. die Beförderungszeiten zur Fachoberschule ... seien zumutbar. Die Schülerin besuche die Fachoberschule erst seit dem Schuljahr 2013/2014, so dass es auch nicht um einen unzumutbaren Schulwechsel gehe. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen nach § 2 Abs. 4 SchBefV werde dahingehend ausgeübt, dass zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung aller Anträge von der Möglichkeit, Ausnahmen vom Grundsatz der „nächstgelegenen Schule“ zuzulassen, kein Gebrauch gemacht werde. Vor diesem Hintergrund könnten die vorgebrachten familiären Gründe nicht berücksichtigt werden. Nach dem Kreisausschussbeschluss könne auch keine Teilkostenübernahme der fiktiven Beförderungskosten erfolgen.
Mit Schriftsatz vom
Am
Ein den Parteien am
Gründe
Die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erstattung der Schulwegbeförderungskosten für ihre Tochter ... für das Schuljahr 2013/2014 ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen.
Die Klägerin ist als Mutter der zu befördernden Schülerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsprechung erkennt neben dem Schüler bzw. der Schülerin selbst auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend als Anspruchsinhaber des Erstattungsanspruches nach Art. 3 Abs. 2 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) an (vgl. VG Hannover, U. v. 31.10.2010, 6 A 5926/09, VG Bayreuth, U. v.
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet und abzuweisen, weil der Klägerin ein Erstattungsanspruch nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 4 SchBefV in der Sache nicht zusteht, sondern sich der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2014 als rechtmäßig erweist.
Ein Erstattungsanspruch besteht gemäß Art. 2 Abs. 1 SchKfrG für die notwendige Beförderung von Schülern und Schülerinnen u. a. von und zur öffentlichen Fachoberschule. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht nur zur nächstgelegenen Schule. Das ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart und Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Im Fall der Tochter der Klägerin ist dies die Fachoberschule in ..., die mit der Tarifzone 4 + T des Verkehrsverbundes ... geringere Beförderungskosten verursacht als die Fachoberschule in ..., zu der eine Fahrkarte der Tarifzone 5 + T notwendig war. Auf die sonstigen persönlichen Umstände der Beförderung der Tochter der Klägerin kommt es dabei nicht an. Der Beförderungsaufwand bezieht sich ausschließlich auf die entstehenden Kosten, nicht auf den zeitlichen, persönlichen oder technischen Aufwand der Beförderung, die Qualität der Verbindungen oder die Anzahl der erforderlichen Umstiege (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2001, 7 B 99.3719 oder
Im Falle der Klägerin ist der Begriff der „nächstgelegenen Schule“ auch nicht dahingehend auszulegen, dass insoweit auch die Praktikumsstelle in die Betrachtung mit einzubeziehen wäre. Durch die Berücksichtigung der Praktikumsstellen in ..., für die der Beklagte die Übernahme der Beförderungskosten vom Grundsatz her anerkannt hat, würde sich rechnerisch das Ticket der Tarifstufe 5 + T für einen Teil des Schuljahres (Monate Oktober bis Dezember 2013, Januar bis März und Mai 2015) als die günstigste Variante der Beförderung zu den Ausbildungsstätten insgesamt darstellen. Diese Auslegung entspricht jedoch nicht dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, der im Schulwegkostenfreiheitsgesetz und der Schülerbeförderungsverordnung durchgehend von „Schule“ und nicht etwa von „Ausbildungsstätte“ spricht. Die Regelungen zur Schülerbeförderung sind in vielfacher Hinsicht pauschaliert, um eine einfache und schnelle Handhabung in den Behörden zu gewährleisten. Ein schneller und einfacher Vollzug der Vorschriften wäre jedoch nicht mehr gesichert, wenn in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob sich unter Berücksichtigung des Orts der Praktikumsstelle eine andere Beförderung als die günstigste erweisen würde. Wie das Verwaltungsgericht München in seinem
Es besteht auch kein Anspruch darauf, wenigstens die Beförderungskosten erstattet zu bekommen, die im Falle des Besuchs der nächstgelegenen Schule angefallen wären. Derartige „fiktive Kosten“ sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (U. v. 20.4.1990, BayVB. 1991,16) und der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 10.1.1996, NVwZ-RR 1997,491
Die Erstattung der Fahrtkosten ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV. Danach können im Ermessenswege die tatsächlichen Beförderungskosten im Einzelfall übernommen werden, wenn diese nicht mehr als 20% über den Beförderungskosten zur nächstgelegen Schule liegen. Dies hat der Beklagte jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit an den eingeschränkten Überprüfungsmaßstab des § 114 VwGO, nämlich auf die Überprüfung auf Ermessensfehler, gebunden.
Derartige Ermessensfehler, insbesondere ein Ermessensausfall, liegen nicht vor. Der Beklagte hat sich insoweit zu Recht auf den Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 berufen und musste im konkreten Fall nicht zusätzlich eine Einzelfallbetrachtung anstellen. Nach dem Wortlaut des vorgelegten Kreisausschussbeschluss konnten im Falle der Klägerin die Schülerbeförderungskosten nicht übernommen werden, weil die Übernahme von Schülerbeförderungskosten im Ermessenswege grundsätzlich ausgeschlossen wurden. Der Beschluss des Kreisausschusses entfaltet für die Verwaltung eine ermessensbindende Wirkung ähnlich einer Verwaltungsvorschrift, über die sich die Verwaltung für die damit erfassten Fälle nicht ohne weiteres hinwegsetzen kann (vgl. hierzu und zum Folgenden auch VG Ansbach, U. v. 17.1.2005, AN 2 K 04.02532 oder VG Augsburg, U. v. 15.1.2010, Au 3 K 09.48 - beide juris). Voraussetzung ist jedoch, dass sich der entsprechende Gremiumsbeschluss seinerseits an die Grenzen des eingeräumten Ermessens hält.
Hiervon ist das Gericht aufgrund der mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016 eingereichten Sitzungsvorlage für die Kreisausschusssitzung des Beklagten überzeugt. Hierin werden die die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte der Kostenersparnis, der Aufhebung von Ungleichbehandlungen und die Reduzierung des Verwaltungsaufwands, benannt. Diese Gesichtspunkte sind nicht zu beanstanden; sie stellen sachliche Erwägungen dar.
Individuelle Aspekte bei der Klägerin bzw. ihrer Tochter, die über diese dem Grundsatzbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen hinausgingen, sind nicht ersichtlich und vorgetragen. Der Umstand, dass bei der Tochter der Klägerin aufgrund der Praktikumsstelle die Kosten für das Ticket der Tarifzone 5 + T für insgesamt sieben Monate in der Gesamtbetrachtung nicht höher, unter Umständen sogar geringer waren als entsprechende Monatstickets der Tarifzone 4 + T und zusätzliche Wochen- oder Tagestickets für die Fahrt zur Praktikumsstelle, musste nicht individuell nochmals gewürdigt werden. Der Kreisausschussbeschluss des Beklagten war nämlich gerade nicht allein vom Kostengesichtspunkt getragen (der insoweit konkret nicht trägt), sondern ebenso von anderen Gesichtspunkten, insbesondere der Verwaltungserleichterung. Da die anderen Gesichtspunkte bei der Klägerin durchaus einschlägig waren, ist kein Ermessensfehler darin zu erblicken, dass nicht eine zusätzliche individuelle Abwägung erfolgt ist. Die würde dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerade entgegenlaufen.
Da sich der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2015 damit als rechtmäßig erweist, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.090,80 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.