Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Feb. 2016 - AN 2 K 15.00406

bei uns veröffentlicht am18.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter.

Mit Formblattantrag vom 14. September 2014 beantragte die Klägerin für ihre Tochter ... ..., geb. ..., die Erstattung von Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel zur ...Fachoberschule, ... in ... für das Schuljahr 2013/2014, in dem die Schülerin die 11. Klasse der Ausbildungsrichtung ... besucht hat. Vorgelegt wurden Schülermonatstickets des Verkehrsverbundes ... der Tarifstufe 5 + T à 97,00 Euro für die Monate September bis Dezember 2013 und à 100,40 Euro für die Monate Januar bis Juli 2014. Weiter wurden vorgelegt zwei Nachweise über die fachpraktische Ausbildung der Schülerin bei der ... für die Zeiträume 19. September bis 18. Oktober 2013 und 25. November 2013 bis 10. Januar 2014 und bei der ... für die Zeiträume 17. Februar bis 21. März 2014 und 5. Mai bis 6. Juni 2014.

Mit Bescheid vom 19. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Beförderungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) bestehe nur zur nächstgelegenen Schule; dies sei nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung mit dem geringsten Beförderungsaufwand und damit die Fachoberschule..., zu der die Beförderungskosten von ... monatlich 86,50 Euro in der Tarifstufe 4 + T betragen hätten. Nach einem Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses des Landkreises ... vom 20. April 2004 würden nur noch die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule übernommen werden.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 Widerspruch und verwies auf schulische und familiäre Gründe für den Besuch der Fachoberschule .... Durch den Nachmittagsunterricht sei ihre Tochter auf die schnelle U-Bahn- und S-Bahn-Verbindung über ... angewiesen. Die lange Busverbindung von ... (einmal stündlich) mit Umsteigen in ... Süd zur Fachoberschule ... sei aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der Dauerbaustelle der ...-brücke nicht zumutbar. Bei Verspätungen des Stadtbusses von ... müsse ihre Tochter unter Umständen eine Stunde an der Umsteigestelle in ... ... warten. Die fachpraktischen Ausbildungsstellen in ... seien mit direktem Anschluss an das U- und S-Bahn-Netz ohne weitere Tarifstufen erreichbar gewesen. Die Tochter habe sich außerdem als Tutorin für den Nachhilfeunterricht engagiert. Sofern ihre Tochter keinen Nachmittagsunterricht habe, besuche sie mittlerweile ein- bis zweimal wöchentlich ihre hilfsbedürftigen Großeltern in ...-..., die von der Fachoberschule ... in 15 Minuten erreichbar seien. Sie selbst arbeite in ...-... Vollzeit und nutze den Park & Ride-Parkplatz ... und nehme ihre Tochter, soweit dies möglich sei, am Nachmittag mit dem Auto vom S-Bahnhof ... mit nach Hause. Die Fahrtkosten ihrer Kinder beliefen sich im Schuljahr auf über 1.800 Euro. Sie bitte wenigstens um Erstattung der Fahrtkosten der Tarifzone 4 + T.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 verwies der Beklagte auf vergleichbare Beförderungszeiten von zwischen 1 und 1 ½ Stunden für beide Schulen. Die Zusatzkosten für die fachpraktische Ausbildung in ... wären auch beim Besuch der Fachoberschule ... anerkannt worden. Die persönlichen Gründe der Klägerin bzw. ihrer Tochter könnten nicht anerkannt werden.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 präzisierte die Klägerin ihren Sachvortrag dahingehend, dass ihre Tochter zweimal wöchentlich Unterricht und zweimal wöchentlich Aufgaben als Tutorin habe. Sie habe die Fachoberschule ... mit viel schnellerer und flexiblerer Mobilität allein aus wirtschaftlichen Gründen gewählt. Die zusätzlichen Mehrkosten für die 20 Wochen Praktikum hätten bei 330 Euro gelegen (wöchentlich 16,50 Euro; im Fall von Einzelfahrkarten wären sogar 5 Euro täglich für die zusätzliche Preisstufe A angefallen). Damit wären 330 Euro + 951,60 Euro (Tarifstufe 4 + T à 86,50 Euro x 11) = 1.281,60 Euro angefallen. Sie habe nur 1.090,80 Euro als Erstattung, also 190,80 Euro weniger beantragt. Für die angefallenen Fahrtkosten des Sohnes zum Gymnasium in ... sei der über der Familienbelastungsgrenze liegende Betrag bereits erstattet worden, obwohl dies auch nicht die nächstgelegene Schule sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2015 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück. Der Besuch der Schule und die Ableistung des Praktikums seien im Hinblick auf Art. 50 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) als Einheit anzusehen. Die Erstattung der Fahrtkosten zum erforderlichen Praktikum könne nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2009, Az. M 3 K 08.1694 nur erfolgen, wenn das Praktikum im Rahmen der Ausbildung an der nächstgelegenen Schule erfolge. Von der Übernahme der höheren Beförderungskosten im Ermessenswege nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 SchBefV (Beförderungskosten liegen um nicht mehr als 20% höher) sei von der Beklagten durch den Kreisausschussbeschluss in nicht zu beanstandender Weise nicht Gebrauch gemacht worden. Fiktive Beförderungskosten seien nach der Rechtsprechung nicht zu erstatten.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 10. März 2015 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015:

1. Der Bescheid des Landkreises ... vom 19.9.2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von M. vom 10.2.2015 werden aufgehoben.

2. Der Landkreis ... wird verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Fahrtkosten für die Schülerin ... ... von ... zur ...Fachoberschule ... und zurück für das Schuljahr 2013/2014 zu erstatten.

Hilfsweise:

Der Landkreis ... wird verpflichtet, den Antrag auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten für die Schülerin ... ... von ... zur ... Fachoberschule in ... und zurück für das Jahr 2013/2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule könne ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein Schulwechsel nicht zumutbar sei oder der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20% übersteige. Da die Beförderungsübernahme ohne weitere Angabe von Gründen abgelehnt worden sei, liege ein Ermessensfehlgebrauch bzw. ein Nichtgebrauch des Ermessens vor. Jedenfalls hätten die Beförderungskosten zur Fachoberschule ... übernommen werden müssen, denn diese wären erstattungsfähig gewesen. Es handele sich insoweit nicht um fiktive Beförderungskosten.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015,

die Klage abzuweisen.

Der Schulweg bzw. die Beförderungszeiten zur Fachoberschule ... seien zumutbar. Die Schülerin besuche die Fachoberschule erst seit dem Schuljahr 2013/2014, so dass es auch nicht um einen unzumutbaren Schulwechsel gehe. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen nach § 2 Abs. 4 SchBefV werde dahingehend ausgeübt, dass zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung aller Anträge von der Möglichkeit, Ausnahmen vom Grundsatz der „nächstgelegenen Schule“ zuzulassen, kein Gebrauch gemacht werde. Vor diesem Hintergrund könnten die vorgebrachten familiären Gründe nicht berücksichtigt werden. Nach dem Kreisausschussbeschluss könne auch keine Teilkostenübernahme der fiktiven Beförderungskosten erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2015 berief sich die Klägerin erneut auf einen Ermessensfehler, soweit bei der Beklagten Ausnahmemöglichkeiten generell nicht wahrgenommen würden.

Am 22. Dezember 2015 wurde im Verfahren mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Ein den Parteien am 23. Dezember 2015 unterbreiteter gerichtlicher Vergleich kam wegen Nichtannahme seitens des Beklagten nicht zustande.

Gründe

Die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erstattung der Schulwegbeförderungskosten für ihre Tochter ... für das Schuljahr 2013/2014 ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen.

Die Klägerin ist als Mutter der zu befördernden Schülerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsprechung erkennt neben dem Schüler bzw. der Schülerin selbst auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend als Anspruchsinhaber des Erstattungsanspruches nach Art. 3 Abs. 2 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) an (vgl. VG Hannover, U. v. 31.10.2010, 6 A 5926/09, VG Bayreuth, U. v.14.3.2011, B 3 K 10.791, VG Gießen, U. v. 29.4.2015, 7 K 2496/14.Gl, OVG des Saarlandes, B. v. 21.8.1997, 8 Y 12/97 - jeweils juris), da es sich bei dem Anspruch von vorneherein um einen Kostenanspruch und nicht um ein höchstpersönliches Recht des Schülers oder der Schülerin handelt und die Beförderungskosten rechtlich und tatsächlich von den Eltern aufzubringen sind. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an, zumal die maßgebliche Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 SchKfrG wiederholt vom Unterhaltsleistenden spricht, so dass davon auszugehen ist, dass diesem eine eigene Rechtsposition eingeräumt werden soll. Das Gericht geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass diese - wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2015 angab - allein sorgeberechtigt für ihre (zwischenzeitlich volljährige) Tochter ... war und die Beförderungskosten auch tatsächlich getragen hat, so dass die Frage dahinstehen kann, ob auch ein sorgeberechtigter Elternteil alleine klagebefugt wäre.

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet und abzuweisen, weil der Klägerin ein Erstattungsanspruch nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 4 SchBefV in der Sache nicht zusteht, sondern sich der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2014 als rechtmäßig erweist.

Ein Erstattungsanspruch besteht gemäß Art. 2 Abs. 1 SchKfrG für die notwendige Beförderung von Schülern und Schülerinnen u. a. von und zur öffentlichen Fachoberschule. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht nur zur nächstgelegenen Schule. Das ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart und Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Im Fall der Tochter der Klägerin ist dies die Fachoberschule in ..., die mit der Tarifzone 4 + T des Verkehrsverbundes ... geringere Beförderungskosten verursacht als die Fachoberschule in ..., zu der eine Fahrkarte der Tarifzone 5 + T notwendig war. Auf die sonstigen persönlichen Umstände der Beförderung der Tochter der Klägerin kommt es dabei nicht an. Der Beförderungsaufwand bezieht sich ausschließlich auf die entstehenden Kosten, nicht auf den zeitlichen, persönlichen oder technischen Aufwand der Beförderung, die Qualität der Verbindungen oder die Anzahl der erforderlichen Umstiege (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2001, 7 B 99.3719 oder B. v. 2.3.2015, 7 ZB 14.2484 - beide juris). Ebenso wenig ist bei der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV Raum, die persönlichen Umstände der Tochter der Klägerin wie der regelmäßige Besuch der Großeltern, die Berufstätigkeit der Klägerin (und Mitfahrmöglichkeit ihrer Tochter bei ihr) oder die Tutorentätigkeit der Tochter der Klägerin zu berücksichtigen.

Im Falle der Klägerin ist der Begriff der „nächstgelegenen Schule“ auch nicht dahingehend auszulegen, dass insoweit auch die Praktikumsstelle in die Betrachtung mit einzubeziehen wäre. Durch die Berücksichtigung der Praktikumsstellen in ..., für die der Beklagte die Übernahme der Beförderungskosten vom Grundsatz her anerkannt hat, würde sich rechnerisch das Ticket der Tarifstufe 5 + T für einen Teil des Schuljahres (Monate Oktober bis Dezember 2013, Januar bis März und Mai 2015) als die günstigste Variante der Beförderung zu den Ausbildungsstätten insgesamt darstellen. Diese Auslegung entspricht jedoch nicht dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, der im Schulwegkostenfreiheitsgesetz und der Schülerbeförderungsverordnung durchgehend von „Schule“ und nicht etwa von „Ausbildungsstätte“ spricht. Die Regelungen zur Schülerbeförderung sind in vielfacher Hinsicht pauschaliert, um eine einfache und schnelle Handhabung in den Behörden zu gewährleisten. Ein schneller und einfacher Vollzug der Vorschriften wäre jedoch nicht mehr gesichert, wenn in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob sich unter Berücksichtigung des Orts der Praktikumsstelle eine andere Beförderung als die günstigste erweisen würde. Wie das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 7. Dezember 2009 (M 3 K 08.1694 - juris) zu Recht ausführt, ist ein praktikabler Vollzug nur möglich, wenn bei der Entscheidung nur auf die relativ leicht festzustellende Frage der nächstgelegenen Schule abzustellen ist und nicht zusätzlich weitere Ermittlungen zur Lage und Entfernung der Praktikumsstelle und eventuell auch zur Notwendigkeit oder Angemessenheit gerade dieser Praktikumsstelle angestellt werden müssen. Letztlich hätte es der Schüler über diesen Wege auch in der Hand, durch entsprechende Auswahl seiner Praktikumsstelle die Behörde zur Fahrtkostenübernahme zur an sich nicht nächstgelegenen Schule zu zwingen und so in die Organisationshoheit der Behörde einzugreifen. Eine Berücksichtigung der Praktikumsstelle bei der Beurteilung der nächstgelegenen Schule scheidet deshalb aus.

Es besteht auch kein Anspruch darauf, wenigstens die Beförderungskosten erstattet zu bekommen, die im Falle des Besuchs der nächstgelegenen Schule angefallen wären. Derartige „fiktive Kosten“ sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (U. v. 20.4.1990, BayVB. 1991,16) und der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 10.1.1996, NVwZ-RR 1997,491, B. v. 12.2.2001, 7 B 99.3719 - juris, B. v. 30.1.2007, 7 ZB 06.781 - juris) nicht zu bezahlen. Vorwiegend geschuldet ist seitens der Behörde die Schülerbeförderung selbst, nicht in erster Linie der finanzielle Ausgleich für die anfallenden Kosten. Der Behörde steht für die Schülerbeförderung die Organisationshoheit zu, die bei Berücksichtigung aller Aspekte dazu führen kann, dass die Beförderung z. B. durch Schulbusse erfolgt. Zur Wahrung dieses Organisationsermessens ist die verpflichtende Übernahme fiktiver Beförderungskosten abzulehnen.

Die Erstattung der Fahrtkosten ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV. Danach können im Ermessenswege die tatsächlichen Beförderungskosten im Einzelfall übernommen werden, wenn diese nicht mehr als 20% über den Beförderungskosten zur nächstgelegen Schule liegen. Dies hat der Beklagte jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit an den eingeschränkten Überprüfungsmaßstab des § 114 VwGO, nämlich auf die Überprüfung auf Ermessensfehler, gebunden.

Derartige Ermessensfehler, insbesondere ein Ermessensausfall, liegen nicht vor. Der Beklagte hat sich insoweit zu Recht auf den Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 berufen und musste im konkreten Fall nicht zusätzlich eine Einzelfallbetrachtung anstellen. Nach dem Wortlaut des vorgelegten Kreisausschussbeschluss konnten im Falle der Klägerin die Schülerbeförderungskosten nicht übernommen werden, weil die Übernahme von Schülerbeförderungskosten im Ermessenswege grundsätzlich ausgeschlossen wurden. Der Beschluss des Kreisausschusses entfaltet für die Verwaltung eine ermessensbindende Wirkung ähnlich einer Verwaltungsvorschrift, über die sich die Verwaltung für die damit erfassten Fälle nicht ohne weiteres hinwegsetzen kann (vgl. hierzu und zum Folgenden auch VG Ansbach, U. v. 17.1.2005, AN 2 K 04.02532 oder VG Augsburg, U. v. 15.1.2010, Au 3 K 09.48 - beide juris). Voraussetzung ist jedoch, dass sich der entsprechende Gremiumsbeschluss seinerseits an die Grenzen des eingeräumten Ermessens hält.

Hiervon ist das Gericht aufgrund der mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016 eingereichten Sitzungsvorlage für die Kreisausschusssitzung des Beklagten überzeugt. Hierin werden die die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte der Kostenersparnis, der Aufhebung von Ungleichbehandlungen und die Reduzierung des Verwaltungsaufwands, benannt. Diese Gesichtspunkte sind nicht zu beanstanden; sie stellen sachliche Erwägungen dar.

Individuelle Aspekte bei der Klägerin bzw. ihrer Tochter, die über diese dem Grundsatzbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen hinausgingen, sind nicht ersichtlich und vorgetragen. Der Umstand, dass bei der Tochter der Klägerin aufgrund der Praktikumsstelle die Kosten für das Ticket der Tarifzone 5 + T für insgesamt sieben Monate in der Gesamtbetrachtung nicht höher, unter Umständen sogar geringer waren als entsprechende Monatstickets der Tarifzone 4 + T und zusätzliche Wochen- oder Tagestickets für die Fahrt zur Praktikumsstelle, musste nicht individuell nochmals gewürdigt werden. Der Kreisausschussbeschluss des Beklagten war nämlich gerade nicht allein vom Kostengesichtspunkt getragen (der insoweit konkret nicht trägt), sondern ebenso von anderen Gesichtspunkten, insbesondere der Verwaltungserleichterung. Da die anderen Gesichtspunkte bei der Klägerin durchaus einschlägig waren, ist kein Ermessensfehler darin zu erblicken, dass nicht eine zusätzliche individuelle Abwägung erfolgt ist. Die würde dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerade entgegenlaufen.

Da sich der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2015 damit als rechtmäßig erweist, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.090,80 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Feb. 2017 - AN 2 K 16.00058

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.203,60 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren vom Beklagten die Übernahme der Beförderungskosten für den Besuch der Staatlichen Berufsbildenden Schule in S. (Freistaat Thüringen) durch den Kläger zu 2 im Schuljahr 2012/2013. Sie machen geltend, dem schwerbehinderten Kläger zu 2 sei der Besuch der nächstgelegenen Schule (Berufliche Oberschule in C.) nicht zumutbar, weil dort in der Jahrgangsstufe 11 eine fachpraktische Ausbildung eingeschlossen sei, welche den Kläger zu 2 körperlich überfordere.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten mit Bescheid vom 4. Juli 2012, berichtigt mit Bescheid vom 7. August 2012, ab. Den daraufhin erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2014 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat die hiergegen gerichtete Klage mit streitgegenständlichem Urteil vom 22. September 2014 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernsthafte Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger zu 2 habe im gerichtlichen Verfahren hinreichend nachgewiesen, dass ihm der Besuch der nächstgelegenen Schule aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Die hiervon abweichende rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts sei für die Kläger nicht nachvollziehbar. Auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 9. Dezember 2014 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

a) An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für den Besuch der Staatlichen Berufsbildenden Schule in S. (Freistaat Thüringen) durch den Kläger zu 2 im Schuljahr 2012/2013. Der Senat folgt den Gründen des Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger nicht die nächstgelegene Schule im Sinn des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953; BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), besucht und eine Übernahme der Beförderungskosten im Ermessenswege nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ebenfalls nicht möglich ist, weil die Beförderungskosten für den Besuch der Staatlichen Berufsbildenden Schule in S. die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule (der vergleichbaren Beruflichen Oberschule in C., an welcher der Kläger zu 2, der zuvor die Realschule besucht hat, ebenfalls die von ihm angestrebte allgemeine Hochschulreife erwerben kann) um mehr als 20 v. H. übersteigen (vgl. Bl. 63 Akte des Beklagten).

Der Einwand der Kläger, dem Kläger zu 2 sei - wie er im gerichtlichen Verfahren hinreichend nachgewiesen habe - der Besuch der nächstgelegenen Schule nicht zumutbar, weil dort in der Jahrgangsstufe 11 eine fachpraktische Ausbildung eingeschlossen sei, welche den Kläger zu 2 körperlich überfordere, ist nicht begründet. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte, allgemein gehaltene ärztliche Bescheinigung vom 23. April 2013 ist - wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausführt - deshalb nicht aussagekräftig, weil sie nicht berücksichtigt, dass die fachpraktische Ausbildung in der Jahrgangsstufe 11 - wie bereits im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken ausgeführt und im Klageverfahren im Rahmen der Klageerwiderung des Beklagten bestätigt - unter Beachtung der körperlichen Einschränkungen des Klägers zu 2 durchgeführt werden kann. Die Kläger haben dementsprechend im Zulassungsverfahren (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 9. Dezember 2014) eingeräumt, dass vor Beginn des streitgegenständlichen Schuljahres im Rahmen eines Vorgesprächs mit dem dort zuständigen Schuldirektor in Bezug auf die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung auch die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen erörtert worden ist. Es gibt danach keinen stichhaltigen Anhaltspunkt für die Annahme, dem Kläger zu 2 sei die Ableistung der fachpraktischen Ausbildung generell nicht möglich oder zumutbar gewesen.

b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der bayerische Gesetz- und Verordnungsgeber bezweckt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, mit der den Aufgabenträger auf dem Schulweg treffenden Beförderungspflicht und der Beschränkung auf die „notwendige“ Beförderung nicht nur die finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern von Fahrtkosten, vielmehr steht gerade auch die optimale Organisation der Schülerbeförderung im Vordergrund. Zweck der Bestimmungen ist es danach (auch), ein Schülertransportnetz aufzubauen, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert. Dies dient ebenso der Konzentration des Schulwesens wie der Differenzierung des Unterrichtsangebots. Durch den Aufbau eines Schülertransportnetzes soll auch darauf hingewirkt werden, dass die einzelnen Schulen, die grundsätzlich für bestimmte Einzugsgebiete und im Hinblick auf voraussichtliche Schülerzahlen geschaffen und bereitgehalten werden, angemessen ausgelastet sind. Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den jeweiligen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es somit, eine Beförderungspflicht zu Schulen vorzusehen, die entfernter liegen oder deren Besuch höhere Beförderungskosten verursacht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris Rn. 13 m. w. N.). Der vorliegende Rechtsstreit gibt keinen Anlass, die persönlichen Interessen der Kläger ausnahmsweise höher zu gewichten als die vom Beklagten vertretenen öffentlichen Interessen und damit zu einer von den genannten Grundsätzen abweichenden Entscheidung im Einzelfall zu kommen (vgl. hierzu z. B. BayVGH, U. v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - VGH n. F. 49, 12/19).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.