Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2015 - M 3 K 15.299

published on 24/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2015 - M 3 K 15.299
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 3 K 15.299

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. November 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 211

Hauptpunkte:

Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung;

Nachvollziehbarkeit der Bewertung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

..., Referat für Bildung und Sport vertreten durch den Oberbürgermeister

- Beklagte -

wegen Abschlussprüfung 2014, FOS

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 am 3. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung im Fach Mathematik vom ... Juli 2014, das darauf beruhende Gesamtergebnis im Prüfungsfach Mathematik sowie die Feststellung über das Nichtbestehen der Fachabiturprüfung sowie der Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2014 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin erneut zur mündlichen Abschlussprüfung im Fach Mathematik zuzulassen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer mündlichen Abschlussprüfung 2014 im Fach Mathematik.

Die 1993 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2013/14 die 12. Klasse in der Ausbildungsrichtung ... an der Städtischen Fachoberschule für ... in München. Im Mai und Juli 2014 nahm sie an der Abschlussprüfung 2014 im Prüfungsfach Mathematik an der Städtischen Fachoberschule für ... teil. Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung fand am ... Mai 2014 statt und wurde nach übereinstimmender Bewertung des 1. und 2. Berichterstatters mit drei Notenpunkten bewertet.

Der mündliche Teil der Abschlussprüfung wurde am ... Juli 2014 in der Zeit von 14.27 Uhr bis 14.48 Uhr abgenommen und durch die Prüfungskommission, welche aus dem Vorsitzenden und Prüfer ... sowie den Lehrern ... und ... als Schriftführer bzw. Beisitzer bestand, mit vier Notenpunkten bewertet. Die mündliche Abschlussprüfung bestand dabei aus zwei Aufgabenteilen, namentlich einem Analysisteil („A 1“) und einem Stochastikteil („S 1“), wobei der Teil „A 1“ grundsätzlich 12 Minuten in Anspruch nehmen soll und der Teil „S. 1“ 8 Minuten.

Das am 11. Juli 2014 ausgestellte Abschlusszeugnis enthält im Fach Mathematik die Bewertung „mangelhaft“ (3 Notenpunkte) und folgende Bemerkung:

„Die Schülerin darf nach § 56 (1) FOBOSO das 12. Schuljahr nicht wiederholen. Sie hat sich der Fachabiturprüfung ohne Erfolg unterzogen. Sie darf die Prüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG nicht mehr wiederholen.“

Mit Schreiben vom ... August 2014 legte die Klägerin gegen die Bewertung der Abschlussprüfung 2014 im Fach Mathematik Widerspruch ein, den sie am ... November 2014 schriftlich begründete. Insbesondere führte sie aus, dass die Bewertung der am ... Juli 2014 von ihr abgelegten mündlichen Abschlussprüfung im Fach Mathematik sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei.

Dieser Widerspruch wurde aufgrund des am 17. Dezember 2014 von der Lehrerkonferenz der Städtischen Fachoberschule für ... gefassten Beschlusses mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... Januar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit folgendem Antrag:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ergebnisses der mündlichen Abschlussprüfung 2014 im Fach Mathematik der Städtischen Fachoberschule für ... vom ... Juli 2014, des Jahreszeugnisses vom 11. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 - Az. ... - verpflichtet, der Klägerin in der mündlichen Abschlussprüfung 2014 mindestens die Note „6 Punkte“ zu erteilen, im Jahreszeugnis im Fach Mathematik die Note ausreichend zu erteilen und im Jahreszeugnis in Satz 2 der „Bemerkungen“ die Formulierung „ohne Erfolg“ durch die Formulierung „mit Erfolg“ zu ersetzen, oder hilfsweise verpflichtet, die mündliche Abschlussprüfung 2014 zu wiederholen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Bewertung der am ... Juli 2014 von der Klägerin abgelegten mündlichen Abschlussprüfung im Fach Mathematik sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei und insoweit auch die Gesamtbewertung der Abschlussprüfung 2014 im Fach Mathematik in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 rechtswidrig sei.

Es sei zu beanstanden, dass die Gesamtnote letztlich fehlerhaft ermittelt worden sei; es fehle an jeglicher Transparenz im Zusammenhang mit der Notenermittlung der mündlichen Prüfung. Insbesondere ergebe sich weder aus der Aufgabe selbst, noch aus anderen Quellen, wie die beiden Aufgabenteile („A 1“ und „S 1“) zueinander gewichtet worden seien. Es sei somit anders als bei der schriftlichen Prüfung, wo die Prüfungsteile Analysis und Stochastik in einem Verhältnis von 60:40 stehen, in keiner Weise ersichtlich, aus welchen Gesichtspunkten sich im Endeffekt die Notenfindung zusammengesetzt habe. Die vorgenommene Benotung sei insgesamt intransparent und entziehe sich mangels offengelegter Beurteilungskriterien jeglicher Kontrolle. Vor allem sei insoweit noch zu bedenken, dass die beiden Aufgabenteile „A 1“ und „S 1“ auch in zeitlicher Hinsicht gewichtet werden (12 zu 8 Minuten), so dass sich diese Unterscheidung auch im Rahmen der Notenfindung widerspiegeln müsse.

Weiterhin sei die Klägerin der „falschen“ Abschlussprüfung unterzogen worden, da das Aufgabenblatt ihrer mündlichen Prüfung mit „Mündliche Abschlussprüfung 2014 für externe Bewerber“ überschrieben gewesen ist, es sich bei der Klägerin jedoch um eine reguläre Schülerin der 12. Klasse der Städtischen Fachoberschule für ... gehandelt habe. Dies stelle einen schweren formellen Mangel dar. Konsequenterweise sei auch die Prüfungskommission fehlerhaft besetzt gewesen, da diese gerade nicht für die Abnahme einer Abschlussprüfung für externe Bewerber zuständig gewesen sei.

Schließlich macht die Klägerin als formellen Mangel weiterhin Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend, wobei sie zum einen auf eine geringere Prüfungszeit, zum anderen auf unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe im Vergleich zu den anderen Prüflingen abstellt.

Zudem entspreche die vorgenommene Bewertung der mündlichen Prüfung auch nicht der tatsächlich in der Prüfung gezeigten Leistung und sei insofern auch materiell rechtswidrig. Die handschriftlichen Notizen im Protokoll zur mündlichen Prüfung ließen bei unbefangenem Blick auch im Rahmen einer Gesamtschau nur den Schluss auf eine mindestens durchschnittliche Prüfungsleistung (entsprechend einem „befriedigend“) der Klägerin zu.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Note der mündlichen Abschlussprüfung Mathematik der Klägerin sei nicht fehlerhaft ermittelt worden. Die vorherige genaue Aufschlüsselung der Bewertungskriterien sei im Rahmen einer mündlichen Prüfung weder möglich, noch würde sie deren Sinn und Zweck entsprechen. Es stehe im Ermessen des Prüfers, ob er für jeden Teil eine Einzelnote bildet, oder die Note aus der gesamten Prüfung ermittelt. Des Weiteren wurde von der Beklagten diesbezüglich auf die Stellungnahme des Ministerialbeauftragten für die berufliche Oberschule in Südbayern M. vom 09. Januar 2015 Bezug genommen, wo es unter anderem heißt:

„Die Vorgabe eines fixen Fragenkatalogs mit Feinverteilung von Bewertungseinheiten wie in der schriftlichen Prüfung üblich widerspräche dem Charakter einer mündlichen Prüfung, in der der bisherige Verlauf den weiteren Vorgang der Prüfung beeinflusst.“

Ergänzend erklärte der Vorsitzende der Prüfungskommission in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. September 2015, die Schüler der Jahrgangsstufe 12 seien bereits zu Beginn des Schuljahres darüber informiert worden, dass die Leistungsmessung im Fach Mathematik zu 60% auf Leistungen aus dem Bereich Analysis und zu 40% aus dem Bereich Stochastik beruhen werde. Dieser Gewichtung werde in sämtlichen Schulaufgaben und Prüfungen in der Form entsprochen, dass beide Bereiche zu den vorgesehenen Prozentsätzen sowohl in die Aufgabenstellungen als auch in die Bewertungen einfließen würden.

Für die Vergabe von Notenpunkten sei in der mündlichen Prüfung derselbe offizielle Bewertungsmaßstab wie für die schriftlichen Prüfungen angelegt worden. Eine Vergabe von Einzelnoten für beide Prüfungsteile werde aber weder in der schriftlichen, noch in der mündlichen Prüfung praktiziert. Löse ein Prüfling alle Aufgaben aus dem Bereich Analysis fehlerfrei und könne er bei den Aufgaben im Bereich Stochastik keinerlei Lösungsansatz finden, so werde seine Prüfungsleistung „mit 60% und entsprechenden 7 Notenpunkten“ bewertet.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 wiederholte der Prüfer diese Angaben und erklärte zudem, anhand seiner Aufzeichnungen könne die Prüfung der Klägerin höchstens mit 5 Punkten bewertet worden sein. Es gebe jedoch keinerlei Aufzeichnungen, wie viele Punkte für welchen Prüfungsteil vergeben worden seien.

Die Beklagte trug weiter vor, die Klägerin habe sich auch nicht einer falschen Abschlussprüfung unterziehen müssen. Es sei lediglich versehentlich die falsche Protokollvorlage verwendet worden, da diese bis auf das Wort „extern“ genau jener für reguläre Schüler entspreche. Die mündliche Abschlussprüfung im Fach Mathematik für Schüler der Fachoberschule unterschiede sich von der mündlichen Abschlussprüfung für externe Bewerberinnen und Bewerber weder im Schwierigkeitsgrad noch in der Gewichtung der Aufgabenteile oder der Festlegung der Bewertungskriterien. Auch insoweit wurde ergänzend auf die Stellungnahme des Ministerialbeauftragten M. vom 09. Januar 2015 Bezug genommen, wo es hierzu heißt:

„Versehentlich wurde statt des Formulars für Schüler das Formular für „Andere Bewerber“ verwendet. Dies ist inhaltlich insofern nicht von Bedeutung, als Prüfungsstoff und Prüfungsanforderungen in den vier zentralen Prüfungsfächern, darunter auch Mathematik, für beide Gruppen identisch sind. Es steht daher nicht zu befürchten, dass die Prüfungskommission unter falschen Voraussetzungen geprüft hat.“

Weiterhin sei auch der Gleichheitsgrundsatz weder im Hinblick auf die Prüfungszeit noch hinsichtlich unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe verletzt worden. Die Klägerin habe 21 Minuten Prüfungszeit erhalten, was im Hinblick auf § 65 Abs. 5 S. 4 FOBOSO unbedenklich sei. Anderen Prüflingen sei im Übrigen keine längere Prüfungszeit gewährt worden. Eine großzügigere Bewertung anderer Prüflinge habe ebenfalls nicht stattgefunden. Letztlich könne dies aber auch dahinstehen, da ein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ ohnehin nicht bestehe.

Die klägerische Behauptung, die Prüfung hätte besser bewertet werden müssen, sei eine ausschließlich in der Entscheidungskompetenz der Prüfer liegende Frage, für die ein vom Gericht zu beachtender Beurteilungsspielraum bestehe. Angesichts der Bemerkungen im Prüfungsprotokoll gebe es keinen Grund an der Angemessenheit der Bewertung zu zweifeln. Der Ministerialbeauftragte führte in seiner Stellungnahme vom 09. Januar 2015 zu diesem Thema aus:

„Aus dem Protokoll ergeben sich keine Hinweise auf eine unangemessene Fragestellung oder unangemessene Bewertung, auch beide Stoffgebiete (…) waren ordnungsgemäß berücksichtigt.“

Am 24. November 2015 fand die mündliche Verhandlung statt, in der der Vorsitzende der Prüfungskommission dazu befragt wurde, wie die streitgegenständliche Note in der mündlichen Prüfung zustande gekommen ist. Im Anschluss daran stellten die Parteien die schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Sie ist als kombinierte Anfechtungs- (§ 42 Abs. 1 Alt 1 VwGO) und Leistungsklage zulässig. Das verfolgte Klageziel hat sich der materiellen Rechtslage anzupassen und ist davon abhängig, welcher konkrete Anspruch in der gegebenen Situation geltend gemacht werden kann und soll. Speziell im Prüfungsrecht ist das Klageziel insbesondere davon abhängig, welcher Art der gerügte Fehler ist und wie sich dessen Folgen beseitigen lassen (vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 804 ff.).

Da die Klägerin vorliegend zunächst das Ziel verfolgt hat, dass das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung 2014 im Fach Mathematik und die damit einhergehende Entscheidung über das Nichtbestehen der Fachabiturprüfung aufgehoben wird, ist eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Fachabiturprüfung, welcher in dem Jahreszeugnis vom 11. Juli 2014 zu sehen ist, statthaft, da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG handelt. Darüber hinaus geht es der Klägerin hier darum, die mündliche Abschlussprüfung im Fach Mathematik wiederholen zu können. Ein entsprechender Leistungsantrag wurde von der Klägerin gestellt.

Das hier wegen Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AGVwGO statthafte Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Die gegen den gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtigen Klagegegner gerichtete Klage ist auch begründet, da der Bescheid der Beklagten über das Nichtbestehen der Fachabiturprüfung vom 11. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 rechtswidrig ist, die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) und die Klägerin einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung im Fach Mathematik hat. Das im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung der Klägerin in der mündlichen Abschlussprüfung 2014 im Fach Mathematik verwendete Verfahren der Notengebung kann auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht annähernd nachvollzogen werden und ist zudem von widersprüchlichen Angaben seitens der Entscheidungsträger der Beklagten geprägt, so dass die getroffene Bewertung vorliegend als rechtswidrig anzusehen ist und damit aufzuheben war.

1. Rechtsgrundlage für die Durchführung und Bewertung der streitgegenständlichen mündlichen Prüfung ist die Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen - (Fachober-und Berufsoberschulordnung-FOBOSO). Darin ist bezüglich der Frage der Bewertung der Leistungen in der mündlichen Abschlussprüfung mit § 66 Abs. 2 FOBOSO lediglich festgelegt, dass die Leistungen in der mündlichen Prüfung durch die zuständige Prüfungskommission bewertet werden. Hinsichtlich des Verfahrens, wie das Prüfungsergebnis, also die Prüfungsnote, im Einzelnen zu bilden ist, enthält die FOBOSO keine genauere Regelung. Dies ist allerdings auch nicht weiter notwendig, da es grundsätzlich im Ermessen der Prüfer steht, nach welchen Grundsätzen sie die Leistung des Prüflings bewerten, solange sie nur das Gebot, die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze zu beachten, beherzigen (vgl. hierzu auch Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 647). Ob dem hier entsprochen wurde, ist jedoch nicht feststellbar, da eine in sich schlüssige Begründung weder den vorgelegten Akten, noch den Ausführungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war.

2. Die Kammer verkennt hierbei zunächst nicht, dass Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind.

Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 (52)).

Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich insbesondere auch auf die Notenvergabe bei mündlichen Prüfungen, welche auch hier streitgegenständlich ist. Gerade hier muss der Prüfer bei seinem wertenden Urteil auch den persönlichen Eindruck, den er im Rahmen der Prüfung gewonnen hat, zugrunde legen können. Er kann keine starren Bewertungsschemata verwenden, da jede mündliche Prüfung für sich einen individuellen Ablauf hat. Insofern ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der mündlichen Prüfung keine genaue Feinverteilung von Bewertungseinheiten zugrunde liegt, sondern die Note aus einer Gesamtschau der Leistung gebildet wird, die sich aus der im Rahmen der mündlichen Prüfung gezeigten Leistung ergibt. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung insoweit zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (Vgl. allgemein BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 (51 f.)).

Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (Vgl. nur BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211; Beschl. v. 08.03.2012 - 6 B 36/11 - NJW 2012, 2054; BayVGH, Beschl. v. 03.02.2014 - 7 ZB 13.2221 -juris).

In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (zusammenfassend: BVerwG, B. v. 13.05.2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375).

Der Bewertungsspielraum ist aber überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachten, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen bzw. die Bewertung willkürlich ist. Es ist zwar grundsätzlich nicht notwendig, dass ein bestimmtes System bei der Ermittlung einer Gesamtnote im Rahmen einer mündlichen Prüfung, die aus mehreren Teilprüfungen besteht, vorgegeben ist und angewandt wird. Vielmehr steht es im Ermessen der Prüfer, wie sie die Gesamtnote letzten Endes ermitteln. Dieses Ermessen ist dabei der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Jedoch ist die Grenze dieser Freiheit jedenfalls dann erreicht, wenn überhaupt keine Grundlage bzw. kein System mehr erkennbar ist, nach welchem die Note im Einzelfall ermittelt wurde.

3. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hält die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung der Klägerin im Fach Mathematik vom ... Juli 2014 einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagtenseite nämlich nicht nachvollziehbar darlegen, auf welcher Grundlage die Note der Klägerin in der mündlichen Abschlussprüfung 2014 im Fach Mathematik letztlich ermittelt wurde.

a) Insoweit ist zunächst auf die widersprüchlichen Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 22. Juni 2015 bzw. des Ministerialbeauftragten M. in seiner Stellungnahme vom 09. Januar 2015 einerseits und auf die Ausführungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. September 2015 und in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 andererseits einzugehen:

Die Beklagte äußerte sich im Hinblick auf die Ermittlung der Gesamtnote der mündlichen Prüfung der Klägerin im Fach Mathematik dahingehend, dass diese unter keiner genauen Aufschlüsselung der Bewertungskriterien erfolgt; insbesondere wird nicht dazu Stellung genommen, inwieweit eine Gewichtung der Prüfungsteile „A 1“ und „S 1“ vorgenommen wurde und stattdessen pauschal auf das Ermessen des Prüfers bei der Bildung der Einzelnote verwiesen. In der Stellungnahme des Ministerialbeauftragten heißt es, eine vorgegebene Feinverteilung der Bewertungseinheiten, wie in der schriftlichen Prüfung üblich, widerspräche dem Charakter einer mündlichen Prüfung.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission äußerte bezüglich des Verfahrens bei der Ermittlung der Gesamtnote der mündlichen Abschlussprüfung hingegen, dass bereits zu Beginn des Schuljahres alle Schülerinnen und Schüler darüber informiert worden seien, dass die Leistungsmessung im Fach Mathematik zu 60% auf Leistungen aus dem Bereich Analysis und zu 40% aus dem Bereich Stochastik beruhe. Diese Gewichtung gelte insoweit in sämtlichen Prüfungen, also insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung. Die vorgesehenen Prozentsätze seien also die Grundlage für die Bildung der Gesamtnote aus beiden Aufgabenteilen. Für die Vergabe von Notenpunkten werde in der mündlichen Prüfung derselbe offizielle Bewertungsmaßstab wie für die schriftlichen Prüfungen angelegt.

Deshalb ist es weder für die Klägerin, noch für das Gericht nachvollziehbar, ob die Prüfer bei der Bewertung der mündlichen Prüfung Vorgaben hinsichtlich der unterschiedlichen Gewichtung der beiden Aufgabenblöcke zu beachten hatten oder nicht. Es bleibt unklar, ob sie die Gesamtnote aus einer reinen Gesamtschau der gesamten Prüfung oder zumindest aus einer verhältnismäßigen Gewichtung der beiden unterschiedlichen Aufgabenteile von 60 zu 40 Prozent zu ermitteln hatten. Dies ist aber entscheidungserheblich, da es unterschiedliche Ergebnisse zur Folge haben kann, wenn eine Leistung in ihrer Gesamtschau bewertet wird oder eben einzelne Prüfungsteile prozentual zueinander gewichtet werden.

b) Daneben konnte aber auch das im konkreten Fall tatsächlich praktizierte Verfahren der Notenfindung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht nachvollziehbar dargelegt werden.

Es liegen hierzu teils widersprüchliche Angaben des Prüfers vor. Zum einen wurde vorgetragen, Art und Umfang der Aufgabenstellungen in beiden Teilgebieten seien stets entsprechend der erwähnten Gewichtung angepasst worden. Es seien dementsprechend nicht nur die beiden Teilgebiete, sondern auch alle Teilaufgaben einzeln bewertet worden.

Zum anderen wurde vorgetragen, dass eine Vergabe von Einzelnoten für beide Prüfungsteile weder praktiziert noch gefordert werde. Nach welcher Vorgehensweise nun die Gesamtnote tatsächlich ermittelt wurde, blieb insoweit offen.

Zudem gab der Prüfer ein Bewertungsbeispiel dahingehend, dass in dem Falle, dass ein Prüfling alle Aufgaben aus dem Bereich Analysis fehlerfrei löse und im Bereich Stochastik keinerlei Lösungsansatz finden könne, seine Prüfungsleistung mit 60% und entsprechenden 7 Notenpunkten bewertet werde. Sofern man aber tatsächlich einen vollständig gelösten Analysisteil mit 60 Prozent der zu erreichenden Punkte werten würde ergibt dies, bei einer insgesamt zu erreichenden Punktzahl von 15 (vgl. § 49 FOBOSO), 9 Notenpunkte.

c) Zusammenfassend kann damit nicht festgestellt werden, dass die Prüfer den ihnen eingeräumten, großzügigen Beurteilungsspielraum im Zusammenhang mit der Notenfindung eingehalten hätten. Dementsprechend kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Anwendung eines nachvollziehbaren Bewertungssystems die Klägerin eine höhere Bewertung als 4 Notenpunkte erreicht hätte und sie insoweit die Fachabiturprüfung mit Erfolg bestanden hätte.

4. Da die relevanten Entscheidungen schon aus diesem Grund rechtswidrig und zwingend aufzuheben sind, kann hier auch dahinstehen, inwieweit auch die von der Klägerin hier weiter geltend gemachten Mängel durchgreifen.

5. Eine Neubewertung der Prüfung durch die Prüfer oder das Gericht kommt hier nicht in Betracht, da hierfür keine hinreichende Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht; abgesehen davon steht dem die seit der Prüfung vergangene Zeit entgegen

(BVerwG, B. v. 11.04.1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502; B. v. 20.05.1998 - 6 B 50/97 - NJW 1998, 3657(3658); B. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 - NVwZ 2002, 1375(1376); BayVGH, B. v. 03.02.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 690).

Insoweit verbleibt hier nur die Möglichkeit der Prüfungswiederholung, welche der Klägerin einzuräumen war.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 24/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 3 K 15.299 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. November 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 211 Hauptpunkte: Bewertung einer mündlichen Prüfu
published on 03/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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published on 24/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 3 K 15.299 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. November 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 211 Hauptpunkte: Bewertung einer mündlichen Prüfu
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Annotations

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.