Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2015 - M 3 K 13.890

published on 10/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2015 - M 3 K 13.890
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 3 K 13.890

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. November 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 221

Hauptpunkte:

Endgültiges Nichtbestehen von Modulteilprüfungen wegen Fristüberschreitung;

(bestrittene) Falschinformation durch die Studienberatung über Zeitpunkt der Wiederholbarkeit einer Modulteilprüfung;

(keine) rechtfertigenden Gründe für die Fristüberschreitung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

L.-M.s-Universität ...

- Beklagte -

wegen Prüfungsrecht

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015 am 10. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begann im Wintersemester 2008/2009 ihr Studium im Bachelorstudiengang Soziologie an der L.-M.s-Universität ... (im Folgenden: LMU). Von ihrem ursprünglichen Nebenfach „Volkswirtschaftswirtschaftslehre“ wechselte sie im dritten Fachsemester des Studiums ihres Hauptfachs zum Nebenfach „Wirtschaftswissenschaften“.

Im Wintersemester 2011/2012 legte die Klägerin im Modul „Methoden der ökonomischen Analyse“ ihres Nebenfachs die Modulteilprüfung zur Vorlesung und Übung „Einführung in die Gesundheitsökonomik“ ohne Erfolg ab. Als sich die Klägerin im Wintersemester 2012/2013 elektronisch zu Prüfungen anmelden wollte, erhielt sie von der LMU telefonisch die Auskunft, dass sie bereits seit Oktober 2012 exmatrikuliert sei.

Mit Bescheid vom ... Februar 2013 stellte die LMU fest, dass das Fach Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge als endgültig nicht bestanden gelte, da die Frist gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Prüfungs- und Studienordnung der L.-M.s-Universität ... für das Studium des Fachs Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge vom 13. August 2008 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 5. Oktober 2011 (im Folgenden: PStO) aus selbst zu vertretenden Gründen überschritten worden sei. Die Prüfung könne daher nicht mehr fortgesetzt und nicht wiederholt werden.

Mit Schreiben vom ... Februar 2013 wandten sich die Bevollmächtigten der Klägerin an die LMU. Sie verwiesen im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin von der Studienberatung der LMU die Auskunft erhalten habe, dass sie erst im Wintersemester 2012/2013 die Prüfung „Volkswirtschaftslehre“ wiederholen könne. Die Klägerin habe hierauf vertraut und erst im Januar 2013 erfahren, dass die Prüfung „Volkswirtschaftslehre“ auch im Sommersemester 2012 angeboten gewesen sei. Angesichts der Falschinformation der Studienberatung habe die Klägerin die Prüfung nicht aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgelegt. Es wurde gebeten, die Klägerin erneut zu dieser Prüfung zuzulassen, und ein entsprechender Vergleichsvorschlag unterbreitet. Zu einer Einigung mit der LMU kam es nicht.

Mit Schriftsatz vom ... März 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Sie beantragt zuletzt:

Der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2013, in dem der Klägerin mitgeteilt wird, dass das Fach Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach als endgültig nicht bestanden gilt, wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, Gründe im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungs- und Studienordnung der LMU für das Studium des Fachs Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach in der Fassung vom 5. Oktober 2011 anzuerkennen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe von der Studienberatung die Auskunft erhalten, dass die Prüfung „Volkswirtschaftslehre“, die sie im Wintersemester 2011/2012 nicht bestanden habe, im Sommersemester 2012 nicht angeboten werde; erst im Wintersemester 2012/2013 sei nach dieser Auskunft eine Wiederholung der Prüfung möglich. Auf diese Auskunft habe die Klägerin vertraut. Die Klägerin habe auch eine Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2012/2013 erhalten; die von ihr überwiesenen Studiengebühren seien nicht rücküberwiesen worden. Ein Exmatrikulationsbescheid sei ihr nicht zugegangen. Sie habe daher keinen Anlass gehabt, an der Auskunft der Studienberatung zu zweifeln. Der Klägerin sei erst nach den Kontakten mit der LMU Anfang 2013 bekannt geworden, dass im Sommersemester 2012 die Prüfung „Volkswirtschaftslehre“ angeboten worden sei. Die Klägerin könne nun durch zwei von der Beklagten verursachte Fehler, der Falschberatung und der fehlenden Bekanntgabe der Exmatrikulation, ihr Studium nicht beenden. Der Prüfungsbescheid sei materiell rechtswidrig, da die Klägerin nicht aus selbst zu vertretenden Gründen die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt habe. Zwar obliege es dem Prüfling, sich über die maßgeblichen Vorschriften zum Prüfungsrechtsverhältnis zu informieren. In einer für Studierende wenig übersichtlichen Situation, wie vorliegend der Einführung eines neuen Studiengangs, könnten aber die Anforderungen an Prüflinge nicht überspannt werden. Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin insbesondere aufgrund ihrer Fürsorgepflicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis die Pflicht zu zweckdienlichen Hinweisen. Die Klägerin habe, indem sie sich an die Studienberatung gewandt habe, das zur Wahrung ihres Anspruchs auf Teilnahme an der Prüfung Erforderliche getan. Auch zu einem späteren Zeitpunkt habe die Klägerin nicht erkennen können, dass die Prüfung im Sommersemester 2012 angeboten worden war; sie sei von der LMU weder auf die Prüfung hingewiesen, noch vor einer Exmatrikulation angehört oder diesbezüglich gewarnt worden. Die Klägerin sei somit in ihrem Recht aus Art. 12 GG verletzt.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, nach der Prüfungsordnung Wirtschaftswissenschaften beinhalte das Pflichtmodul „P 5 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ sechs Wahlpflichtlehrveranstaltungen, von denen fünf zu wählen und die jeweils zugehörigen Modulteilprüfungen zu bestehen seien. Im Sommersemester 2012, dem achten Fachsemester der Klägerin im Hauptfach und zugleich ihrem sechsten Fachsemester im Nebenfach, habe die Klägerin lediglich drei Modulteilprüfungen des Pflichtmoduls „P 5 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ bestanden. Im Wintersemester 2011/2012 habe die Klägerin die Modulteilprüfung zu den Lehrveranstaltungen „Einführung in die Gesundheitsökonomik (Vorlesung)“ und „Ergänzungsübung Einführung in die Gesundheitsökonomik (Übung)“ nicht bestanden. Bei diesen Lehrveranstaltungen handele es sich um konkrete Lehrveranstaltungen; diese würden unter einem Oberbegriff, der abstrakten Lehrveranstaltung, in der Anlage I/2 der PStO geführt. Diese seien der abstrakten Wahlpflichtlehrveranstaltung „P 7.0.1 Wirtschaftstheorie (Vorlesung)“ und „P 7.0.2 Wirtschaftstheorie (Übung)“ zugeordnet. Anders als zwischen Wahlpflichtlehrveranstaltungen könne und müsse ggf. zwischen den konkreten Lehrveranstaltungen derselben abstrakten Lehrveranstaltung gewechselt werden. Die Wahl einer konkreten Lehrveranstaltung sei innerhalb derselben abstrakten Lehrveranstaltung nicht bindend. Zu der von der Klägerin gewählten abstrakten Wahlpflichtlehrveranstaltung seien im Sommersemester 2012 zu drei Themen konkrete Lehrveranstaltungen (jeweils Vorlesung und Übung) sowie zugehörige Modulteilprüfungen angeboten worden; die Klägerin hätte daher drei Möglichkeiten gehabt, die notwendigen sechs ECTS-Punkte fristgemäß zu erwerben. Nach der Prüfungsordnung ergebe sich, dass Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als endgültig nicht bestanden gelten, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am Ende des zweiten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des Hauptfachs nicht erfolgreich abgelegt seien. Regelstudienzeit seien im Bachelorstudiengang Soziologie sechs Semester. Das endgültige Nichtbestehen im Fach Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach im Sommersemester 2012 ergebe sich daher aus den beiden oben genannten Gründen. Dies sei allein der Klägerin zuzurechnen. Die Vorwürfe der Falschberatung würden ausdrücklich zurückgewiesen. Selbst wenn der Klägerin in der Studienberatung mitgeteilt worden wäre, dass die Veranstaltungen „Einführung in die Gesundheitsökonomik (Vorlesung)“ und „Ergänzungsübung Einführung in die Gesundheitsökonomik (Übung)“ nicht im Sommersemester 2012 angeboten würden, wäre dies keine Falschberatung, sondern entspräche den Tatsachen. Aus dem archivierten Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Studienberatung ergäben sich keine Hinweise auf Falschberatung. Keine der E-Mails habe die Veranstaltungen „Einführung in die Gesundheitsökonomik (Vorlesung)“ und „Ergänzungsübung Einführung in die Gesundheitsökonomik (Übung)“ zum Gegenstand. Für die Beklagte sei nicht erkennbar gewesen, dass sich die Klägerin nicht bewusst gewesen sei, dass sie eine andere konkrete Lehrveranstaltung hätte wählen können. Der Beklagten sei auch nicht zuzurechnen, dass sich die Klägerin erst in ihrem dritten Fachsemester in das Nebenfach „Wirtschaftswissenschaften“ eingeschrieben habe.

Hierauf ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom ... Juli 2013 erwidern, sie sei bereits bei ihrer Immatrikulation ins Hauptfach von der Beklagten falsch beraten worden; ihr sei fälschlich mitgeteilt worden, dass sie ihr Nebenfach erst im dritten Semester wählen müsse. Die Klägerin habe dennoch sofort mit dem Nebenfach „Volkswirtschaftslehre“ begonnen; dies sei allerdings die falsche Wahl gewesen. Als sie habe wechseln wollen, habe ihr die Beklagte mitgeteilt, dass dies erst im dritten Semester möglich sei. Die Probleme der Klägerin mit ihrem Nebenfach „Wirtschaftswissenschaften“ hingen teilweise auch damit zusammen, dass die Beklagte keine Vorlesungen angeboten habe, die für das Nebenfach konzipiert seien. Vielmehr seien nur die Vorlesungen angeboten worden, die auf das Hauptfach ausgerichtet seien. Entgegen der Ausführungen der Beklagten habe die Klägerin nachgefragt, ob die nicht bestandene Klausur in „Gesundheitsökonomik“ durch eine andere Veranstaltung ersetzt werden könne. Dies habe die Beklagte verneint und ausgeführt, dass die Klausur erst wieder im Wintersemester 2012/2013 zu wiederholen sei. Hierzu müsse der Beklagten eine archivierte E-Mail vorliegen.

Die Beklagte bestritt mit Schriftsatz vom ... November 2015 die Darstellung der Klägerin.

Mit Schriftsatz vom ... November 2015 versicherte die Klägerin an Eides statt, dass ihr die Studienberatung der LMU im Februar oder März 2012 mitgeteilt habe, dass sie die Prüfung in „Gesundheitsökonomik“ erst im darauf folgenden Jahr, also im Frühjahr 2013, nachholen könne.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 30. Juli 2014 auf den Einzelrichter übertragen und durch Beschluss vom 22. Oktober 2015 auf die Kammer zurück übertragen.

Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung am 10. November 2015 wird auf die Niederschrift hierüber, wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die nicht erfolgte Anerkennung von Gründen, die eine Fristüberschreitung rechtfertigen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie auf die Anerkennung keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Bescheid vom ... Februar 2013 ist § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Prüfungs- und Studienordnung der L.-M.s-Universität ... für das Studium des Fachs Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge vom 13. August 2008 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 5. Oktober 2011(PStO).

Formelle Bedenken gegen den streitgegenständlichen Bescheid bestehen nicht. Nach der Erläuterung der Beklagten ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Abs. 5 Satz 1 PStO der Erlass von Bescheiden nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO übertragen worden. Ob im Hinblick auf die der Klägerin gesandten E-Mails der Beklagten vom ... und ... Januar 2013 und das von den Bevollmächtigten der Klägerin erwähnte persönliche Gespräch der Klägerin mit Frau Dr. ... eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG stattgefunden hat, kann offen bleiben. Denn nach den Behördenakten hat die Beklagte das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom ... Februar 2013 zum Anlass einer internen Überprüfung genommen, so dass ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG unbeachtlich ist.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO beruht auf Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 3 BayHSchG, wonach in der Prüfungsordnung Regeltermine auch für studienbegleitende Prüfungen zu regeln sind und bei Überschreiten der festgelegten Fristen aus vom Studierenden zu vertretenden Gründen die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsteile als abgelegt und nicht bestanden gelten. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO gelten Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als endgültig nicht bestanden, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am Ende des zweiten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des Hauptfachs nicht erfolgreich abgelegt sind. Die Regelstudienzeit des Hauptfachs Soziologie beträgt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungs- und Studienordnung der L.-M.s-Universität ... für den Bachelorstudiengang Soziologie vom 17. März 2010 in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. August 2012 sechs Semester. Das Nebenfachstudium Wirtschaftswissenschaften umfasst ausschließlich Pflichtmodule; diese sind ausnahmslos zu absolvieren (§ 7 Abs. 2 PStO). Nach § 8 Abs. 3 PStO umfasst das Nebenfachstudium Pflichtlehrveranstaltungen, die ausnahmslos zu absolvieren sind, und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, aus denen der Studierende auswählen kann; durch Antreten einer zugehörigen Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist eine Wahlpflichtlehrveranstaltung (unwiderruflich) gewählt.

Nach Anlage I/2 der PStO sind im Pflichtmodul „P 5 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen „P 5.0.1“ bis „P 5.0.6“ fünf Wahlpflichtlehrveranstaltungen zu wählen; nach erfolgreichen Ablegen der zugehörigen Modulteilprüfungen sind hieraus jeweils drei ECTS-Punkte einzubringen. Die Klägerin hatte am Ende des achten Fachsemesters ihres Hauptfachs, d. h. mit Ablauf des Sommersemesters 2012, vom Pflichtmodul „P 5 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ lediglich drei Modulteilprüfungen bestanden.

Im Pflichtmodul „P 7 Methoden der ökonomischen Analyse“ sind nach Anlage I/2 aus den Wahlpflichtveranstaltungen „P 7.0.1“ bis „P 7.0.9“ Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von sechs ECTS-Punkten zu wählen. Die Klägerin hatte hierzu im Wintersemester 2011/2012 zu den Wahlpflichtlehrveranstaltungen „P 7.0.1“ und „P 7.0.2“, Vorlesung und Übung „Wirtschaftstheorie“, die hierzu angebotenen (konkreten) Lehrveranstaltungen „Einführung in die Gesundheitsökonomik (Vorlesung)“ und „Ergänzungsübung Einführung in die Gesundheitsökonomik (Übung)“ besucht und die zugehörige Modulteilprüfung nicht bestanden. Auch bis zum Ende des Sommersemesters 2012 hatte die Klägerin die Modulteilprüfung zu den Wahlpflichtlehrveranstaltungen „P 7.0.1/P 7.0.2 Wirtschaftstheorie“ (Vorlesung/Übung) nicht erfolgreich abgelegt.

Die noch fehlenden zwei Modulteilprüfungen aus dem Modul „P 5 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ und die Modulteilprüfung zur Wahlpflichtlehrveranstaltung „P 7.0.1/P 7.0.2 Wirtschaftstheorie“ (Vorlesung/Übung) zum Modul „Methoden der ökonomischen Analyse“ sind aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen bis zum Ende des zweiten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit ihres Hauptfachs nicht erfolgreich abgelegt worden. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 11 Abs. 4 Sätze 2 und 5 PStO auf Anerkennung von Gründen, die das Überschreiten der Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO rechtfertigen.

Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 PStO müssen Gründe, die das Überschreiten der Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PStO rechtfertigen sollen, unverzüglich nach ihrem Auftreten beim Prüfungsamt schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt (§ 11 Abs. 4 Satz 5 PStO).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen der Klägerin im Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom ... Februar 2013 gegenüber dem Prüfungsausschuss unverzüglich im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 PStO erfolgte und die erst im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgebrachten Erwägungen diese lediglich ergänzen, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Anerkennung rechtfertigender Gründe.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zu einer etwaigen falschen Beratung durch einen Mitarbeiter der Studienberatung der Beklagten zur Modulteilprüfung zu den Wahlpflichtlehrveranstaltungen „P 7.0.1/P 7.0.2“.

Nach dem von der Beklagten teilweise bestrittenen Vortrag der Klägerin habe ein Mitarbeiter der Studienberatung ihr im Februar oder März 2012 die Auskunft erteilt, dass sie die Modulteilprüfung zu den Wahlpflichtlehrveranstaltungen „Einführung in die Gesundheitsökonomik (Vorlesung)“ und „Ergänzungsübung Einführung in die Gesundheitsökonomik (Übung)“ nicht im Sommersemester 2012, sondern erst im Wintersemester 2012/2013 wiederholen könne. Auf ihre Frage, ob sie anstelle dieser Lehrveranstaltung eine andere besuchen und durch eine andere Modulteilprüfung ersetzen könne, habe dies der Mitarbeiter verneint. Selbst wenn die Auskünfte der Studienberatung die von der Klägerin dargestellten (jedenfalls teilweise missverständlichen bzw. unzutreffenden) Inhalte gehabt hätten, würde dies nicht zu einem Anspruch auf Anerkennung rechtfertigender Gründe führen. Etwaige Fehlinformationen betrafen auch nach dem Vortrag der Klägerin von vornherein nicht die zwei Modulteilprüfungen im Modul „P 5 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ und können daher die Fristüberschreitung bei diesen zwei Modulteilprüfungen nicht rechtfertigen. Zu diesen Modulteilprüfungen trug die Klägerin lediglich vor, sie sei davon ausgegangen, dass sie nicht nur die Modulteilprüfung zu den Wahlpflichtlehrveranstaltungen „P 7.0.1/P 7.0.2“, sondern auch noch andere fehlende Leistungen im Wintersemester 2012/2013 würde ablegen können. Diese Fehleinschätzung ist von der Klägerin zu vertreten. Grundsätzlich obliegt es dem Prüfling, sich rechtzeitig über die für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Vorschriften zu informieren (BVerwG, U. v. 22. Juni 1994 - 6 C 37/92 - BVerwGE 126/132). Zwar können in einer für die Studenten als juristische Laien wenig übersichtlichen Situation die Anforderungen an eigene Obliegenheiten der Prüflinge nicht überspannt werden (BayVGH, B. v. 30.1.2004 - 7 ZB 03.3153 - juris Rn. 10). Vorliegend sind jedoch weder § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO noch Anlage I/2 der PStO unübersichtlich oder missverständlich. Auch aus dem Vortrag der Klägerin selbst ist nicht ersichtlich, dass ihr diesbezüglicher Irrtum durch die Beklagte hervorgerufen worden oder dass die Klägerin sonst aus nicht von ihr selbst zu vertretenden Gründen zu dieser Fehleinschätzung gelangt wäre. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vortrug, ihr sei damals nicht bewusst gewesen, dass sie im Sommersemester 2012 die Regelstudienzeit auch für das Nebenfach, das sie erst im Wintersemester 2009/2010 begonnen hatte, bereits um zwei Semester überschritten habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Darauf, dass sich die Klägerin im Sommersemester 2012 in ihrem Nebenfach nicht im achten, sondern erst im sechsten Fachsemester befand, kommt es nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO nicht an; vielmehr wird darin allein auf das Fachsemester des Hauptfachs abgestellt.

Eine etwaige Falschberatung kann darüber hinaus auch die Fristüberschreitung bei der Modulteilprüfung zur Wahlpflichtlehrveranstaltung „P 7.0.1/P 7.0.2 Wirtschaftstheorie“ (Vorlesung/Übung) nicht rechtfertigen. Nach der Darstellung der Klägerin zu den Auskünften der Studienberatung im Februar/März 2012 haben diese Auskünfte bei ihr einen Irrtum über den Zeitpunkt der Wiederholbarkeit der Modulteilprüfung zu den Wahlpflichtlehrveranstaltungen „P 7.0.1/P 7.0.2“ hervorgerufen; sie ging irrtümlich davon aus, dass keine Möglichkeit bestehe, noch im Sommersemester 2012, dem achten Fachsemester ihres Hauptfachs, diese Modulteilprüfung abzulegen. Inwieweit eine etwaige derartige Falschauskunft durch die Studienberatung dazu führen könnte, dass dieser Irrtum der Klägerin (trotz ihrer grundsätzlichen Obliegenheit, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren) nicht von ihr zu vertreten wäre, kann vorliegend dahin stehen. Denn selbst dann wäre von der Klägerin zumindest zu fordern gewesen, dass sie sich angesichts des § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO unverzüglich beim Prüfungsausschuss um eine Anerkennung von Gründen nach § 11 Abs. 4 Satz 2 PStO wegen des im Sommersemester 2012 fehlenden, aus ihrer Sicht jedoch notwendigen Angebots der Lehrveranstaltung „Gesundheitsökonomik“ bemüht hätte, um die zugehörige Modulteilprüfung trotz Fristüberschreitung im Wintersemester 2012/2013 noch ablegen zu können. Demgegenüber hat die Klägerin, obwohl für sie nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO erkennbar war, dass sie bis zum Ende des Sommersemesters 2012 die noch fehlende Modulteilprüfung erfolgreich ablegen müsste, hierauf verzichtet; damit hat sie das Risiko in Kauf genommen, dass der Prüfungsausschuss die sich aus § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStG ergebenden Konsequenzen zieht.

Gründe im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 PStO ergeben sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zum Wintersemester 2012/2013 eine Immatrikulationsbescheinigung erhalten hatte und ihr ein Exmatrikulationsbescheid nicht zugegangen war. Wie oben ausgeführt, ergab sich, auch für die Klägerin erkennbar, aus § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO, dass sie bis zum Ende des Sommersemesters 2012 die noch fehlenden Modulteilprüfungen erfolgreich ablegen müsste und sie bei einer Überschreitung dieser Frist nur die Möglichkeit eines Antrags nach § 11 Abs. 4 Satz 2 PStO hätte. Weder die Immatrikulationsbescheinigung noch die fehlende Exmatrikulation sind geeignet, die Annahme der Klägerin zu rechtfertigen, dass ihr trotz ihrem fehlenden Tätigwerden nach § 11 Abs. 4 Satz 2 PStO eine Überschreitung der Frist ermöglicht worden wäre.

Auch aus dem Vorbringen der Klägerin zu einer Falschberatung dahingehend, dass sie ihr Nebenfach erst im dritten Fachsemester wählen müsse, ergeben sich keine Gründe nach § 11 Abs. 4 Satz 2 PStO, zumal die Klägerin offenbar dennoch im ersten Fachsemester mit einem (wenn auch anderen) Nebenfach begonnen hatte. Zudem ist nicht erkennbar, welche Bedeutung eine derartige Information für die Situation im Sommersemester 2012 gehabt haben könnte.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 3 K 13.890 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. November 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 221 Hauptpunkte: Endgültiges Nichtbestehen von Mo
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Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.

(2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. Die Verbote richten sich gegen Personen, die

1.
als Geistliche eine solche Handlung vornehmen oder hieran mitwirken,
2.
als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine solche Handlung veranlassen,
3.
als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung begründet, oder
4.
als anwesende Personen eine solche Handlung bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültigkeit der Handlung nach religiösen Vorschriften, den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimatrecht eines der Bindungswilligen als erforderlich angesehen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.