Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag im Wege der Vorauszahlung für den Ausbau der P-straße, welche im Gebiet des Beklagten liegt. Sie sind Eigentümer des Grundstücks mit der Adresse „B-Str. 37“, FlNr. 1185/46 Gemarkung … Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück, welches östlich an der P-straße und westlich an der B-Straße anliegt.
Der Beklagte erließ am 26. November 2014 den streitgegenständlichen Bescheid, in welchem eine Vorauszahlung in Höhe von 4.579,07 Euro für den „Bauabschnitt 1 P-straße“ festgesetzt wurde und die Kläger zur Zahlung dieses Betrags innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids aufgefordert wurden. Herangezogen wurden die Kläger als Gesamtschuldner. Das klägerische Grundstück wurde mit einem Nutzungsfaktor von insgesamt 1,95 (Ausgangsfaktor 1,0 + Zuschlag mehr als ein Vollgeschoss 0,3 + Erhöhung um 50% wegen gewerblicher Nutzung zu mehr als in 1/3) in die Verteilung einbezogen. Eine Eckgrundstücksvergünstigung wurde nicht gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 17. Dezember 2014 Widerspruch und brachten hierbei im Wesentlichen vor, dass die Eigenschaft des Grundstücks als Eckgrundstück nicht berücksichtigt worden sei, die Abrechnung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße und die zusätzliche Berechnung des Zuschlagfaktors von 0,5 für die gewerbliche Nutzung fälschlicherweise angesetzt worden sei. Gerügt wurde unter anderem der zu geringe Ansatz von anderen Gebäuden mit zwei Vollgeschossen in der Aufwandsverteilung, sowie, dass bei anderen Grundstücken Eckgrundstücksermäßigungen gewährt und kein gewerblicher Zuschlagsfaktor in Ansatz gebracht worden seien.
Am 18. August 2016 erließ das Landratsamt … einen Widerspruchsbescheid (zugestellt an den Bevollmächtigten der Kläger mittels Empfangsbekenntnis am 30. August 2016), in welchem der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Die Eckgrundstückvergünstigung sei vorliegend zu Recht nicht erfolgt, da das klägerische Grundstück überwiegend gewerblich genutzt werde. Hierbei spiele auch keine Rolle, ob der Eigentümer oder der Mieter selbst das Grundstück gewerblich nutze. Bei den Ausbaumaßnahmen stehe dem Beklagten ein großer Ermessensspielraum zu, es lägen keine Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßig teure Ausführung vor. Auch seien keine Fehler bei der Festlegung der Vollgeschosse ersichtlich. Beim Grundstück FlNr. 1185/57 Gemarkung … … … … sei der Nutzungsfaktor anhand des genehmigten Bauplans festgelegt worden.
Am 30. September 2016 haben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben, mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 26. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016 aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Das streitgegenständliche Grundstück sei zu Unrecht mit der vollen Fläche angesetzt worden und nicht gemäß § 8 Nr. 13 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten (ABS) mit zwei Dritteln. Voraussetzung für den sogenannten grundstücksbezogenen Artzuschlag sei, dass der durch die gewerbliche Nutzung erhöhte Verkehr über die „neue“ Straße abgewickelt werde. Dies ergebe sich aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1998 (Az.: 8 C 12.96), ebenso habe der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28. März 2002 (Az. 6 ZB 99.1635) entschieden. Im vorliegenden Fall werde das Grundstück der Kläger nicht über die neu ausgebaute Straße erschlossen, da es keine Zufahrt vom Grundstück zur streitgegenständlichen P-straße gebe. Demnach könne ein Artzuschlag nicht in Ansatz gebracht werden und eine Eckgrundstücksvergünstigung sei zu gewähren.
Weiter handele es sich nicht um eine beitragsfähige Erneuerung: Die streitgegenständliche Straße habe noch kein Alter erreicht, in welchem ein Sanierungsbedarf bestünde.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2017 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Er trug im Wesentlichen das im Widerspruchsbescheid Ausgeführte vor. Darüber hinaus legte er dar, dass seiner Auffassung nach die von klägerischer Seite zitierten Entscheidungen betreffend den gewerbsmäßigen Artzuschlag das Erschließungsbeitragsrecht und nicht das Ausbaubeitragsrecht beträfen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. November 2017 wurden Dokumente zum Zustand der Straße vor dem streitgegenständlichen Ausbau angefordert. Weiter wurde um Darstellung gebeten, welche Ausbaumaßnahmen konkret an der P-straße bezüglich „Bauabschnitt 1“ sowie insgesamt geplant seien beziehungsweise bereits durchgeführt worden seien. Hierzu wurden vom Beklagten entsprechende Fotos sowie Ausführungen in einer E-Mail von Herrn Dipl. Ing. … … zum Zustand der P-straße vor Ausbau vorgelegt. Hier stellt dieser fest, dass der Zustand der P-straße im auszubauenden Abschnitt „ein sehr ausgeprägtes Schadensbild mit Asphaltaufbrüchen und zahlreichen Rissbildungen“ gezeigt habe. Die durchgeführten Maßnahmen seien „Ausbau der vorhandenen Decke mit Unterbau sowie vorhandenem Gehweg, Erneuerung Unterbau Straße und Gehweg, Herstellung Borde, Herstellung Straße mit 2-lagiger Asphaltdecke, Herstellung Gehweg mit Beton-Pflastersteinen.“
Am 20. Februar 2018 hat die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München stattgefunden. Hierbei legte ein Vertreter des Beklagten unter anderem dar, dass sich von seinem Eindruck bei einer Ortsbesichtigung her westlich des Gebäudes der Kläger eine Zufahrt zu einer Tiefgarage befinde, welche in die P-straße einmünde. Die Tiefgarage sei wohl südlich des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück angeordnet.
Weiter legte ein Vertreter des Beklagten dar, dass die Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung der P-straße etwa in den Jahren 1979/1980 stattgefunden hätten. Es habe sich damals um ein neu geplantes Baugebiet gehandelt. Es seien seitdem lediglich Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden. Weiter wurde von Seiten des Beklagten dargelegt, dass sich erst kürzlich herausgestellt habe, dass sich weder bei der Gemeinde noch beim Landratsamt ein Exemplar eines Bebauungsplans für das streitgegenständliche Gebiet mit einem abschließend unterzeichneten Ausfertigungsvermerk befinde und dass deshalb wohl derzeit davon ausgegangen werden müsse, dass für das fragliche Baugebiet wohl kein Bebauungsplan existent sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 26. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016 erweist sich als im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.) Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 KAG i. V. m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplatzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 30. November 2004 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG i.V.m. § 1 ABS erhebt der Beklagte für die Verbesserung oder Erneuerung von u. a. Ortsstraßen Beiträge, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG i. V. m. § 13 ABS können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag bzw. auf die Beitragsschuld verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der streitgegenständlichen Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag liegen vor und decken diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 6 B 96.1557 – juris; BayVGH B.v. 23.8.2010 – 6 ZB 09.1394 – juris), im vorliegenden Fall also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016.
2.) Die Beklagte hat das Verteilungsgebiet für die streitgegenständliche Ausbaubeitragsabrechnung zu Recht unter Berücksichtigung aller Anlieger der öffentlichen Einrichtung „P-straße“ – die sich nach der insoweit grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise von der J-Straße bis zur B-Straße erstreckt – bestimmt, obwohl Baumaßnahmen nur in der westlichen Hälfte der Ortsstraße erfolgten („Bauabschnitt 1“). Die Voraussetzungen für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – juris Rn. 17; U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris) sind erfüllt, insbesondere ist ein weitergehender Erneuerungsbedarf in der östlichen Hälfte der Ortsstraße weder ersichtlich noch von der Klägerseite substantiiert dargelegt worden.
3.) Die abgerechneten baulichen Maßnahmen stellen entgegen der Auffassung der Kläger auch straßenausbaubeitragsfähige Maßnahmen dar.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 26.3.2002 – 6 B 96.3901 – juris Rn. 26, U.v. 20.11.2000 – 6 B 95.3097 – juris Rn. 40) bedürfen Straßen einschließlich deren Teileinrichtungen im Allgemeinen nach Ablauf von etwa 20 – 25 Jahren einer grundlegenden Sanierung, weil deren Lebensdauer abgelaufen ist. Deshalb stellt der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer ein erhebliches Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit dar.
b) Vorliegend hat der Beklagte, von den Klägern unwidersprochen, in der mündlichen Verhandlung schlüssig vorgetragen, die Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung der P-straße hätten etwa in den Jahren 1979/1980 stattgefunden. Es seien seitdem lediglich Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden.
Die Erneuerungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Anlage „P-straße“ ist deshalb im vorgenannten Sinne indiziert.
c) Darüber hinaus liegen auch hinreichende Anhaltspunkte für einen vor der Durchführung der Maßnahmen konkret bestehenden Erneuerungsbedarf vor. Der Beklagte hat Fotos der P-straße vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 12. Januar 2018), welche vom September 2011 datieren, mithin vor den streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen. Hieraus lassen sich jedenfalls relativ starke Beschädigungen der Fahrbahn erkennen. Zudem (ebenfalls als Anlage zum Schriftsatz vom 12. Januar 2018) wurde eine E-Mail von Dipl.-Ing. … … vom 5. Dezember 2017 vorgelegt, vom mit den Ausbaumaßnahmen befassten Ingenieurbüro, in welchem dieser feststellt, dass der Zustand der P-straße im auszubauenden Abschnitt „ein sehr ausgeprägtes Schadensbild mit Asphaltaufbrüchen und zahlreichen Rissbildungen“ gezeigt habe.
Von einer Erneuerungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Anlage ist daher auszugehen.
4.) Der Beklagte hat entgegen der Auffassung der Kläger auch zu Recht für das klägerische Grundstück keine Eckgrundstücksvergünstigung nach § 8 Abs. 13 der ABS angesetzt. Auch die Erhöhung des Nutzungsfaktors um 50% gemäß § 8 Abs. 11 ABS des Beklagten ist vorliegend zu Recht erfolgt. Hierbei kann dahinstehen, ob, wie von der Klägerseite unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung (BVerwG U.v. 23.1.1998 – 8 C 12.96 – beck-online; BayVGH B.v. 28.3.2002 – 6 ZB 99.1635 – beck-online) vorgebracht, die Eckgrundstücksvergünstigung hätte gewährt müssen und der gewerbliche Artzuschlag nicht hätte in Ansatz gebracht werden dürfen, falls das klägerische Grundstück keine Zufahrt zur streitgegenständlichen P-straße hätte, mithin der dem Grundstück zuzurechnende gewerbliche Verkehr zwangsläufig nicht über die abgerechnete Straße abgewickelt werden könnte.
Denn vorliegend ist nach den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbildern und nach der unwidersprochenen Aussage des Vertreters des Beklagten davon auszugehen, dass das klägerische Grundstück eine Zufahrt zur P-straße hat: Diese ergibt sich schon aus den im Nordwesten des Grundstücks bestehenden Parkplätzen, welche an die P-straße angrenzen und von dieser angefahren werden können, was sich unter anderem aus den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbildern ergibt. Überdies hat das klägerische Grundstück laut Aussage eines Vertreters des Beklagten eine Tiefgaragenzufahrt, welche in die P-straße mündet. Dies kann auch aus den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbildern geschlossen werden.
Dass es sich im Übrigen bei dem klägerischen Grundstück um ein zu mehr als einem Drittel gewerblich genutztes Grundstück i.S.v. § 8 Abs. 11 Satz 1, Abs. 13 Satz 2 ABS handelt, wurde von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) in Frage gestellt.
5.) Im Übrigen ist auszuschließen, dass durch mögliche Fehler des Beklagten bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet im Ergebnis eine zu Lasten der Kläger zu hohe Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag festgesetzt wurde.
a) Der Beklagte hat beim klägerischen Grundstück zu Unrecht nur zwei statt drei Vollgeschosse angesetzt, mit der Folge, dass gemäß § 8 Abs. 2 der ABS beim klägerischen Grundstück lediglich ein Nutzungsfaktor von 1,95 (2 Vollgeschosse 1,3 +Erhöhung um 50% wegen gewerblicher Nutzung von mehr als ein Drittel gemäß § 8 Abs. 11 ABS) statt richtig 2,4 (3 Vollgeschosse 1,6 + Erhöhung um 50% wegen gewerblicher Nutzung von mehr als ein Drittel gemäß § 8 Abs. 11 ABS) angesetzt wurde.
Denn ausweislich des sich in den Akten befindlichen Bauplans ist auch das Dachgeschoss des sich auf dem klägerischen Grundstücks befindlichen Gebäudes als Vollgeschoss anzusetzen:
§ 8 Abs. 2 ABS stellt bezüglich des anzusetzenden Nutzungsfaktors darauf ab, mit wie vielen Vollgeschossen das Grundstück bebaut ist. Was „Vollgeschoss“ in diesem Sinne ist, wird in der Ausbaubeitragssatzung nicht geregelt. Auch das Kommunalabgabengesetz definiert den Begriff des Vollgeschosses nicht. Daher ist insoweit auf bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Normen zurückzugreifen. In Bayern ist dies Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 zu entnehmen. Die Norm ist auch unter der derzeit geltenden BayBO weiter anwendbar, solange § 20 Abs. 1 Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist und das bundesrechtliche Regelungsdefizit nicht behoben ist (vgl. Matloch/Wiens Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: März 2018, Rn. 2134).
Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 definiert Vollgeschosse als „Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.“
„Höhe von mindestens 2,30 m“ ist die bis zur äußeren Dachhaut zu messende Höhe. Gemeint ist hier gerade nicht die „innere Raumhöhe“, es kommt allein auf die Außenmaße des Dachs an. In der Praxis kommt es oft zu Verwechslungen mit der „lichten Höhe“, also der inneren Raumhöhe, wie sie für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss im Regelfall mit 2,2 m nach Art. 45 Abs. 1 BayBO festgelegt ist (vgl. Simon/Busse Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2017, Art. 2, Rn. 623, 624).
Vorliegend ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Bauplan, dass das Dachgeschoss des klägerischen Gebäudes über mindestens 2/3 der Grundfläche „eine Höhe von mindestens 2,30 m“ in Bezug auf die Dachaußenhaut hat (vgl. Bauplan des klägerischen Gebäudes und die hierin vorgenommenen handzeichlichen Eintragungen des Beklagten, Behördenakte des Beklagten Blatt 27). Der Beklagte ist offenbar irrig davon ausgegangen, dass bei der Frage der „Höhe von mindestens 2,30 m“ auf die innere Raumhöhe abzustellen sei. Zudem wären die beim klägerischen Gebäude vorhandenen Dachgauben bei der Frage, ob das Dachgeschoss über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m hat, ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Simon/Busse Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2017, Art. 2, Rn. 623), mit der Folge, dass sich die Fläche des klägerischen Dachgeschosses, welche eine Höhe von mindestens 2,30 m in diesem Sinne hat, noch weiter erhöht.
Daraus ergibt sich, dass das klägerische Grundstück mit einem Gebäude mit drei Vollgeschossen bebaut ist, so dass ein Nutzungsfaktor von 2,4 statt, wie im streitgegenständlichen Bescheid geschehen, mit 1,95 anzusetzen gewesen wäre.
b) Nach den Erläuterungen der Vertreter des Beklagten ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass andere Grundstücke als das klägerische Grundstück mit einem zu geringen Nutzungsfaktor in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einbezogen wurden. Denn nach Darstellung der Beklagtenvertreter ist wohl davon auszugehen, dass für die Anliegergrundstücke an der P-straße kein wirksamer Bebauungsplan existiert und damit der Beklagte zu Recht bezüglich der in die Verteilung aufzunehmenden Grundstücke und der Frage, wie viele Geschosse bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors jeweils anzusetzen waren, auf die tatsächliche Bebauung der Grundstücke und nicht auf die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebaubarkeit abgestellt hat.
Denn nach Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung findet sich weder beim Beklagten noch beim Landratsamt für das streitgegenständliche Gebiet ein Bebauungsplan mit einem abschließend unterzeichneten Ausfertigungsvermerk, so dass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass für die Anliegergrundstücke an der P-straße im maßgeblichen Zeitpunkt kein Bebauungsplan existierte. Bebauungspläne sind als Satzungen auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft gesetzt werden. Die formellen Gültigkeitsvoraussetzungen der Ausfertigung richten sich nach Landesrecht. Das bayerische Landesrecht sieht in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung die Ausfertigung gemeindlicher Satzungen ausdrücklich vor. Durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters wird die Originalurkunde, die der Verkündung der Norm zu Grunde zu legen ist, erst hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Die Ausfertigung muss auch vor der Bekanntmachung liegen (BayVGH, B.v. 12.3.2012 – 15 ZB 10.2153 – juris Rn. 5).
Wenn es vorliegend demnach an einem formell wirksamen Bebauungsplan für das Gebiet an der streitgegenständlichen Straße fehlt, ist nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im Verteilungsgebiet und nicht auf die Bebaubarkeit nach dem Bebauungsplan abzustellen, genauso ging der Beklagte bei der Erstellung der vorliegenden Abrechnung vor. Insoweit liegen der Aufwandsverteilung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, also keine Fehler zu Grunde.
c) Nachdem die Vertreter des Beklagten die fehlende Existenz eines wirksamen Bebauungsplans aber in der mündlichen Verhandlung nach Auffassung des Gerichts noch nicht als gänzlich gesichert darstellen konnten, bleibt anzumerken:
Selbst wenn man davon ausginge, dass bei der Ermittlung der Nutzungsfaktoren im Verteilungsgebiet § 8 Abs. 6 und Abs. 7 ABS (im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse oder im Einzelfall tatsächlich vorhandene höhere Zahl) zu Grunde gelegt werden muss, ergäbe sich im Ergebnis keine zu Lasten der Kläger zu hoch festgesetzte Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag:
Bislang liegen substantiierte Anhaltspunkte für einen (gemessen am Bebauungsplan) zu gering – weil auf die tatsächliche Bebauung abstellend – berücksichtigten Nutzungsfaktor nur für drei Grundstücke (FlNr. 1185/56, FlNr. 1185/57 sowie FlNr. 1185/59 jeweils Gemarkung … … … …*) vor. Die sich hieraus zu Gunsten der Kläger ergebende Beitragsreduzierung (von rund 230 Euro) erreicht keinesfalls den Betrag der Beitragserhöhung (von rund 860 Euro bei isolierter bzw. rund 610 Euro bei saldierter Berechnung), der sich bei zutreffendem Ansatz von drei Vollgeschossen beim klägerischen Grundstück errechnet. Berücksichtigt man ferner, dass der Beklagte ohnehin nur eine Vorauszahlung von 90% des voraussichtlichen Straßenausbaubeitrags festgesetzt hat, ist im Ergebnis auszuschließen, dass zu Lasten der Kläger eine zu hohe Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag festgesetzt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2
Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).