Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2018 - M 28 K 16.4436

bei uns veröffentlicht am20.02.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag im Wege der Vorauszahlung für den Ausbau der P-straße, welche im Gebiet des Beklagten liegt. Sie sind Eigentümer des Grundstücks mit der Adresse „B-Str. 37“, FlNr. 1185/46 Gemarkung … Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück, welches östlich an der P-straße und westlich an der B-Straße anliegt.

Der Beklagte erließ am 26. November 2014 den streitgegenständlichen Bescheid, in welchem eine Vorauszahlung in Höhe von 4.579,07 Euro für den „Bauabschnitt 1 P-straße“ festgesetzt wurde und die Kläger zur Zahlung dieses Betrags innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids aufgefordert wurden. Herangezogen wurden die Kläger als Gesamtschuldner. Das klägerische Grundstück wurde mit einem Nutzungsfaktor von insgesamt 1,95 (Ausgangsfaktor 1,0 + Zuschlag mehr als ein Vollgeschoss 0,3 + Erhöhung um 50% wegen gewerblicher Nutzung zu mehr als in 1/3) in die Verteilung einbezogen. Eine Eckgrundstücksvergünstigung wurde nicht gewährt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 17. Dezember 2014 Widerspruch und brachten hierbei im Wesentlichen vor, dass die Eigenschaft des Grundstücks als Eckgrundstück nicht berücksichtigt worden sei, die Abrechnung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße und die zusätzliche Berechnung des Zuschlagfaktors von 0,5 für die gewerbliche Nutzung fälschlicherweise angesetzt worden sei. Gerügt wurde unter anderem der zu geringe Ansatz von anderen Gebäuden mit zwei Vollgeschossen in der Aufwandsverteilung, sowie, dass bei anderen Grundstücken Eckgrundstücksermäßigungen gewährt und kein gewerblicher Zuschlagsfaktor in Ansatz gebracht worden seien.

Am 18. August 2016 erließ das Landratsamt … einen Widerspruchsbescheid (zugestellt an den Bevollmächtigten der Kläger mittels Empfangsbekenntnis am 30. August 2016), in welchem der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Die Eckgrundstückvergünstigung sei vorliegend zu Recht nicht erfolgt, da das klägerische Grundstück überwiegend gewerblich genutzt werde. Hierbei spiele auch keine Rolle, ob der Eigentümer oder der Mieter selbst das Grundstück gewerblich nutze. Bei den Ausbaumaßnahmen stehe dem Beklagten ein großer Ermessensspielraum zu, es lägen keine Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßig teure Ausführung vor. Auch seien keine Fehler bei der Festlegung der Vollgeschosse ersichtlich. Beim Grundstück FlNr. 1185/57 Gemarkung … … … … sei der Nutzungsfaktor anhand des genehmigten Bauplans festgelegt worden.

Am 30. September 2016 haben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben, mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 26. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Das streitgegenständliche Grundstück sei zu Unrecht mit der vollen Fläche angesetzt worden und nicht gemäß § 8 Nr. 13 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten (ABS) mit zwei Dritteln. Voraussetzung für den sogenannten grundstücksbezogenen Artzuschlag sei, dass der durch die gewerbliche Nutzung erhöhte Verkehr über die „neue“ Straße abgewickelt werde. Dies ergebe sich aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1998 (Az.: 8 C 12.96), ebenso habe der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28. März 2002 (Az. 6 ZB 99.1635) entschieden. Im vorliegenden Fall werde das Grundstück der Kläger nicht über die neu ausgebaute Straße erschlossen, da es keine Zufahrt vom Grundstück zur streitgegenständlichen P-straße gebe. Demnach könne ein Artzuschlag nicht in Ansatz gebracht werden und eine Eckgrundstücksvergünstigung sei zu gewähren.

Weiter handele es sich nicht um eine beitragsfähige Erneuerung: Die streitgegenständliche Straße habe noch kein Alter erreicht, in welchem ein Sanierungsbedarf bestünde.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2017 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er trug im Wesentlichen das im Widerspruchsbescheid Ausgeführte vor. Darüber hinaus legte er dar, dass seiner Auffassung nach die von klägerischer Seite zitierten Entscheidungen betreffend den gewerbsmäßigen Artzuschlag das Erschließungsbeitragsrecht und nicht das Ausbaubeitragsrecht beträfen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. November 2017 wurden Dokumente zum Zustand der Straße vor dem streitgegenständlichen Ausbau angefordert. Weiter wurde um Darstellung gebeten, welche Ausbaumaßnahmen konkret an der P-straße bezüglich „Bauabschnitt 1“ sowie insgesamt geplant seien beziehungsweise bereits durchgeführt worden seien. Hierzu wurden vom Beklagten entsprechende Fotos sowie Ausführungen in einer E-Mail von Herrn Dipl. Ing. … … zum Zustand der P-straße vor Ausbau vorgelegt. Hier stellt dieser fest, dass der Zustand der P-straße im auszubauenden Abschnitt „ein sehr ausgeprägtes Schadensbild mit Asphaltaufbrüchen und zahlreichen Rissbildungen“ gezeigt habe. Die durchgeführten Maßnahmen seien „Ausbau der vorhandenen Decke mit Unterbau sowie vorhandenem Gehweg, Erneuerung Unterbau Straße und Gehweg, Herstellung Borde, Herstellung Straße mit 2-lagiger Asphaltdecke, Herstellung Gehweg mit Beton-Pflastersteinen.“

Am 20. Februar 2018 hat die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München stattgefunden. Hierbei legte ein Vertreter des Beklagten unter anderem dar, dass sich von seinem Eindruck bei einer Ortsbesichtigung her westlich des Gebäudes der Kläger eine Zufahrt zu einer Tiefgarage befinde, welche in die P-straße einmünde. Die Tiefgarage sei wohl südlich des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück angeordnet.

Weiter legte ein Vertreter des Beklagten dar, dass die Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung der P-straße etwa in den Jahren 1979/1980 stattgefunden hätten. Es habe sich damals um ein neu geplantes Baugebiet gehandelt. Es seien seitdem lediglich Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden. Weiter wurde von Seiten des Beklagten dargelegt, dass sich erst kürzlich herausgestellt habe, dass sich weder bei der Gemeinde noch beim Landratsamt ein Exemplar eines Bebauungsplans für das streitgegenständliche Gebiet mit einem abschließend unterzeichneten Ausfertigungsvermerk befinde und dass deshalb wohl derzeit davon ausgegangen werden müsse, dass für das fragliche Baugebiet wohl kein Bebauungsplan existent sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 26. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016 erweist sich als im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.) Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 KAG i. V. m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplatzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 30. November 2004 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG i.V.m. § 1 ABS erhebt der Beklagte für die Verbesserung oder Erneuerung von u. a. Ortsstraßen Beiträge, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG i. V. m. § 13 ABS können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag bzw. auf die Beitragsschuld verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der streitgegenständlichen Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag liegen vor und decken diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 6 B 96.1557 – juris; BayVGH B.v. 23.8.2010 – 6 ZB 09.1394 – juris), im vorliegenden Fall also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016.

2.) Die Beklagte hat das Verteilungsgebiet für die streitgegenständliche Ausbaubeitragsabrechnung zu Recht unter Berücksichtigung aller Anlieger der öffentlichen Einrichtung „P-straße“ – die sich nach der insoweit grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise von der J-Straße bis zur B-Straße erstreckt – bestimmt, obwohl Baumaßnahmen nur in der westlichen Hälfte der Ortsstraße erfolgten („Bauabschnitt 1“). Die Voraussetzungen für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – juris Rn. 17; U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris) sind erfüllt, insbesondere ist ein weitergehender Erneuerungsbedarf in der östlichen Hälfte der Ortsstraße weder ersichtlich noch von der Klägerseite substantiiert dargelegt worden.

3.) Die abgerechneten baulichen Maßnahmen stellen entgegen der Auffassung der Kläger auch straßenausbaubeitragsfähige Maßnahmen dar.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 26.3.2002 – 6 B 96.3901 – juris Rn. 26, U.v. 20.11.2000 – 6 B 95.3097 – juris Rn. 40) bedürfen Straßen einschließlich deren Teileinrichtungen im Allgemeinen nach Ablauf von etwa 20 – 25 Jahren einer grundlegenden Sanierung, weil deren Lebensdauer abgelaufen ist. Deshalb stellt der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer ein erhebliches Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit dar.

b) Vorliegend hat der Beklagte, von den Klägern unwidersprochen, in der mündlichen Verhandlung schlüssig vorgetragen, die Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung der P-straße hätten etwa in den Jahren 1979/1980 stattgefunden. Es seien seitdem lediglich Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden.

Die Erneuerungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Anlage „P-straße“ ist deshalb im vorgenannten Sinne indiziert.

c) Darüber hinaus liegen auch hinreichende Anhaltspunkte für einen vor der Durchführung der Maßnahmen konkret bestehenden Erneuerungsbedarf vor. Der Beklagte hat Fotos der P-straße vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 12. Januar 2018), welche vom September 2011 datieren, mithin vor den streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen. Hieraus lassen sich jedenfalls relativ starke Beschädigungen der Fahrbahn erkennen. Zudem (ebenfalls als Anlage zum Schriftsatz vom 12. Januar 2018) wurde eine E-Mail von Dipl.-Ing. … … vom 5. Dezember 2017 vorgelegt, vom mit den Ausbaumaßnahmen befassten Ingenieurbüro, in welchem dieser feststellt, dass der Zustand der P-straße im auszubauenden Abschnitt „ein sehr ausgeprägtes Schadensbild mit Asphaltaufbrüchen und zahlreichen Rissbildungen“ gezeigt habe.

Von einer Erneuerungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Anlage ist daher auszugehen.

4.) Der Beklagte hat entgegen der Auffassung der Kläger auch zu Recht für das klägerische Grundstück keine Eckgrundstücksvergünstigung nach § 8 Abs. 13 der ABS angesetzt. Auch die Erhöhung des Nutzungsfaktors um 50% gemäß § 8 Abs. 11 ABS des Beklagten ist vorliegend zu Recht erfolgt. Hierbei kann dahinstehen, ob, wie von der Klägerseite unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung (BVerwG U.v. 23.1.1998 – 8 C 12.96 – beck-online; BayVGH B.v. 28.3.2002 – 6 ZB 99.1635 – beck-online) vorgebracht, die Eckgrundstücksvergünstigung hätte gewährt müssen und der gewerbliche Artzuschlag nicht hätte in Ansatz gebracht werden dürfen, falls das klägerische Grundstück keine Zufahrt zur streitgegenständlichen P-straße hätte, mithin der dem Grundstück zuzurechnende gewerbliche Verkehr zwangsläufig nicht über die abgerechnete Straße abgewickelt werden könnte.

Denn vorliegend ist nach den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbildern und nach der unwidersprochenen Aussage des Vertreters des Beklagten davon auszugehen, dass das klägerische Grundstück eine Zufahrt zur P-straße hat: Diese ergibt sich schon aus den im Nordwesten des Grundstücks bestehenden Parkplätzen, welche an die P-straße angrenzen und von dieser angefahren werden können, was sich unter anderem aus den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbildern ergibt. Überdies hat das klägerische Grundstück laut Aussage eines Vertreters des Beklagten eine Tiefgaragenzufahrt, welche in die P-straße mündet. Dies kann auch aus den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbildern geschlossen werden.

Dass es sich im Übrigen bei dem klägerischen Grundstück um ein zu mehr als einem Drittel gewerblich genutztes Grundstück i.S.v. § 8 Abs. 11 Satz 1, Abs. 13 Satz 2 ABS handelt, wurde von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) in Frage gestellt.

5.) Im Übrigen ist auszuschließen, dass durch mögliche Fehler des Beklagten bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet im Ergebnis eine zu Lasten der Kläger zu hohe Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag festgesetzt wurde.

a) Der Beklagte hat beim klägerischen Grundstück zu Unrecht nur zwei statt drei Vollgeschosse angesetzt, mit der Folge, dass gemäß § 8 Abs. 2 der ABS beim klägerischen Grundstück lediglich ein Nutzungsfaktor von 1,95 (2 Vollgeschosse 1,3 +Erhöhung um 50% wegen gewerblicher Nutzung von mehr als ein Drittel gemäß § 8 Abs. 11 ABS) statt richtig 2,4 (3 Vollgeschosse 1,6 + Erhöhung um 50% wegen gewerblicher Nutzung von mehr als ein Drittel gemäß § 8 Abs. 11 ABS) angesetzt wurde.

Denn ausweislich des sich in den Akten befindlichen Bauplans ist auch das Dachgeschoss des sich auf dem klägerischen Grundstücks befindlichen Gebäudes als Vollgeschoss anzusetzen:

§ 8 Abs. 2 ABS stellt bezüglich des anzusetzenden Nutzungsfaktors darauf ab, mit wie vielen Vollgeschossen das Grundstück bebaut ist. Was „Vollgeschoss“ in diesem Sinne ist, wird in der Ausbaubeitragssatzung nicht geregelt. Auch das Kommunalabgabengesetz definiert den Begriff des Vollgeschosses nicht. Daher ist insoweit auf bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Normen zurückzugreifen. In Bayern ist dies Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 zu entnehmen. Die Norm ist auch unter der derzeit geltenden BayBO weiter anwendbar, solange § 20 Abs. 1 Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist und das bundesrechtliche Regelungsdefizit nicht behoben ist (vgl. Matloch/Wiens Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: März 2018, Rn. 2134).

Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 definiert Vollgeschosse als „Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.“

„Höhe von mindestens 2,30 m“ ist die bis zur äußeren Dachhaut zu messende Höhe. Gemeint ist hier gerade nicht die „innere Raumhöhe“, es kommt allein auf die Außenmaße des Dachs an. In der Praxis kommt es oft zu Verwechslungen mit der „lichten Höhe“, also der inneren Raumhöhe, wie sie für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss im Regelfall mit 2,2 m nach Art. 45 Abs. 1 BayBO festgelegt ist (vgl. Simon/Busse Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2017, Art. 2, Rn. 623, 624).

Vorliegend ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Bauplan, dass das Dachgeschoss des klägerischen Gebäudes über mindestens 2/3 der Grundfläche „eine Höhe von mindestens 2,30 m“ in Bezug auf die Dachaußenhaut hat (vgl. Bauplan des klägerischen Gebäudes und die hierin vorgenommenen handzeichlichen Eintragungen des Beklagten, Behördenakte des Beklagten Blatt 27). Der Beklagte ist offenbar irrig davon ausgegangen, dass bei der Frage der „Höhe von mindestens 2,30 m“ auf die innere Raumhöhe abzustellen sei. Zudem wären die beim klägerischen Gebäude vorhandenen Dachgauben bei der Frage, ob das Dachgeschoss über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m hat, ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Simon/Busse Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2017, Art. 2, Rn. 623), mit der Folge, dass sich die Fläche des klägerischen Dachgeschosses, welche eine Höhe von mindestens 2,30 m in diesem Sinne hat, noch weiter erhöht.

Daraus ergibt sich, dass das klägerische Grundstück mit einem Gebäude mit drei Vollgeschossen bebaut ist, so dass ein Nutzungsfaktor von 2,4 statt, wie im streitgegenständlichen Bescheid geschehen, mit 1,95 anzusetzen gewesen wäre.

b) Nach den Erläuterungen der Vertreter des Beklagten ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass andere Grundstücke als das klägerische Grundstück mit einem zu geringen Nutzungsfaktor in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einbezogen wurden. Denn nach Darstellung der Beklagtenvertreter ist wohl davon auszugehen, dass für die Anliegergrundstücke an der P-straße kein wirksamer Bebauungsplan existiert und damit der Beklagte zu Recht bezüglich der in die Verteilung aufzunehmenden Grundstücke und der Frage, wie viele Geschosse bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors jeweils anzusetzen waren, auf die tatsächliche Bebauung der Grundstücke und nicht auf die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebaubarkeit abgestellt hat.

Denn nach Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung findet sich weder beim Beklagten noch beim Landratsamt für das streitgegenständliche Gebiet ein Bebauungsplan mit einem abschließend unterzeichneten Ausfertigungsvermerk, so dass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass für die Anliegergrundstücke an der P-straße im maßgeblichen Zeitpunkt kein Bebauungsplan existierte. Bebauungspläne sind als Satzungen auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft gesetzt werden. Die formellen Gültigkeitsvoraussetzungen der Ausfertigung richten sich nach Landesrecht. Das bayerische Landesrecht sieht in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung die Ausfertigung gemeindlicher Satzungen ausdrücklich vor. Durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters wird die Originalurkunde, die der Verkündung der Norm zu Grunde zu legen ist, erst hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Die Ausfertigung muss auch vor der Bekanntmachung liegen (BayVGH, B.v. 12.3.2012 – 15 ZB 10.2153 – juris Rn. 5).

Wenn es vorliegend demnach an einem formell wirksamen Bebauungsplan für das Gebiet an der streitgegenständlichen Straße fehlt, ist nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im Verteilungsgebiet und nicht auf die Bebaubarkeit nach dem Bebauungsplan abzustellen, genauso ging der Beklagte bei der Erstellung der vorliegenden Abrechnung vor. Insoweit liegen der Aufwandsverteilung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, also keine Fehler zu Grunde.

c) Nachdem die Vertreter des Beklagten die fehlende Existenz eines wirksamen Bebauungsplans aber in der mündlichen Verhandlung nach Auffassung des Gerichts noch nicht als gänzlich gesichert darstellen konnten, bleibt anzumerken:

Selbst wenn man davon ausginge, dass bei der Ermittlung der Nutzungsfaktoren im Verteilungsgebiet § 8 Abs. 6 und Abs. 7 ABS (im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse oder im Einzelfall tatsächlich vorhandene höhere Zahl) zu Grunde gelegt werden muss, ergäbe sich im Ergebnis keine zu Lasten der Kläger zu hoch festgesetzte Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag:

Bislang liegen substantiierte Anhaltspunkte für einen (gemessen am Bebauungsplan) zu gering – weil auf die tatsächliche Bebauung abstellend – berücksichtigten Nutzungsfaktor nur für drei Grundstücke (FlNr. 1185/56, FlNr. 1185/57 sowie FlNr. 1185/59 jeweils Gemarkung … … … …*) vor. Die sich hieraus zu Gunsten der Kläger ergebende Beitragsreduzierung (von rund 230 Euro) erreicht keinesfalls den Betrag der Beitragserhöhung (von rund 860 Euro bei isolierter bzw. rund 610 Euro bei saldierter Berechnung), der sich bei zutreffendem Ansatz von drei Vollgeschossen beim klägerischen Grundstück errechnet. Berücksichtigt man ferner, dass der Beklagte ohnehin nur eine Vorauszahlung von 90% des voraussichtlichen Straßenausbaubeitrags festgesetzt hat, ist im Ergebnis auszuschließen, dass zu Lasten der Kläger eine zu hohe Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag festgesetzt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2

Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Mai 2017 - 6 BV 16.2345

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 - Au 2 K 16.121 - abgeändert und erhält in Nummer I folgende Fassung: „Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2018 - 6 ZB 18.1667

bei uns veröffentlicht am 19.11.2018

Tenor I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Februar 2018 - M 28 K 16.4436 - wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesam

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 - Au 2 K 16.121 - abgeändert und erhält in Nummer I folgende Fassung:

„Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 839,99 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald durch den beklagten Markt.

Die Orts Straße Gemeindewald, die ein Gewerbegebiet an der Staats Straße 2045 erschließt, verläuft U-förmig und hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts einschließlich einer 49,30 m langen Stich Straße eine Länge von insgesamt 926,95 m. Sie war vom Beklagten in ihrem südwestlichen Teil, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 A liegt, auf einer Länge von etwa 200 m in den 1960er Jahren erstmals endgültig hergestellt worden. In den Jahren 2011 bis 2013 erneuerte der Beklagte in diesem Bereich auf einer Länge von 216,64 m die Fahrbahn und die Straßenbeleuchtung. Die Teileinrichtung Gehweg, die für sich betrachtet 857,40 m lang ist, wurde auf einer Länge von 225 m erneuert. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 4. März 2015 beim Beklagten ein.

Die Klägerin wurde als Eigentümerin des (Anlieger-)Grundstücks FlNr. 719/101 von dem Beklagten mit Bescheid vom 22. Juli 2015 für die Erneuerung der Orts Straße Gemeindewald zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.999,40 € herangezogen. Nachdem über ihren Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war, erhob sie Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben.

Mit Urteil vom 15. September 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 5.840,94 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Ausbaumaßnahme stelle eine beitragspflichtige Erneuerung und Verbesserung dar, weil die Fahrbahn einschließlich Unterbau, Parkflächen und Straßenentwässerung, der Gehweg und Teile der Straßenbeleuchtungseinrichtungen neu hergestellt bzw. teilweise technisch und funktionell an den aktuellen Ausbaustandard angepasst worden seien. Die Orts Straße Gemeindewald sei im Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 A bereits in den 1960er Jahren hergestellt worden und damit die technische Nutzungsdauer abgelaufen gewesen. Der Beitragspflichtigkeit stehe nicht entgegen, dass nur 216,64 m der insgesamt 926,95 m langen Fahrbahn und damit nur 23,37% der Gesamtfahrbahnlänge erneuert worden seien. Die Länge der Ausbaumaßnahme reiche knapp an die für einen Teilstreckenausbau geltende 25%-Grenze heran, übersteige aber, was die absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen (Fahrbahn-) Baukosten in Höhe von 321.808,50 € angehe, den Rahmen einer bloßen beitragsfreien Unterhaltungsmaßnahme. Der Gehweg weise eine Gesamtlänge von 857,40 m und die ausgebaute Teilstrecke eine Länge von 225 m auf. Der Gehweg sei somit auf 26,24% seiner Gesamtlänge erneuert worden. Bezüglich der Beleuchtungseinrichtung komme es auf den Aspekt der Längenausdehnung der Maßnahme nicht an. Das Aufstellen zusätzlicher Beleuchtungseinrichtungen und das Versetzen bestehender Straßenlampen sowie deren Ausstattung mit modernen Leuchtkörpern zur Optimierung der Ausleuchtung der Verkehrsflächen stelle grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar. Der Beitrag sei aber zu hoch bemessen. Zum einen seien Kosten in Höhe von 5.036,48 €, die der Beklagte für die Berechnung der Beiträge an ein Abrechnungsbüro gezahlt habe, nicht beitragsfähig. Zum anderen müsse das Abrechnungsgebiet im Ergebnis zugunsten der Klägerin geändert werden. Einerseits müssten bei der Aufwandsverteilung insbesondere noch die Grundstücke FlNr. 721/42 und 768/6 berücksichtigt werden, und zwar mangels baulicher Nutzungsmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 4 ABS mit 50% ihrer Fläche. Andererseits habe der Beklagte in der Vergleichsberechnung nunmehr zu Recht angenommen, dass die Klägerin als Eigentümerin auch des Hinterliegergrundstücks FlNr. 719/102 für die gemeinsam mit dem Anliegergrundstück FlNr. 719/101 genutzte Teilfläche von 540,50 m² einen Straßenausbaubeitrag zu leisten habe. Danach entfalle auf die Klägerin (für beide Grundstücke) ein Beitrag von 5.840,94 €

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag allerdings nur noch eingeschränkt weiterverfolgt. Sie geht davon aus, dass auf sie für die Gehwegerneuerung ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 839,99 € entfalle. Sie ist aber weiterhin der Ansicht, die Baumaßnahmen an Fahrbahn und Straßenbeleuchtung seien nicht beitragsfähig, sondern stellten eine beitragsfreie Instandsetzung dar. Denn diese hätten nur 23,37% der Gesamtlänge der Teileinrichtungen betroffen und lägen damit - anders als beim Gehweg - unterhalb der Beachtlichkeitsschwelle von 25%. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei keine Ausnahme von der nach der Rechtsprechung maßgeblichen 25%-Regel zu machen, zumal die Orts Straße Gemeindewald mit 926,95 m keineswegs außergewöhnlich lang sei. Die 25%-Regel gelte auch für die Teileinrichtung Beleuchtung. Vorliegend seien lediglich wenige Lichtmasten auf einer Fahrbahnlänge von weniger als einem Viertel versetzt worden. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Grundstück FlNr. 768/6 vom Verwaltungsgericht nur mit 50% der Fläche einbezogen worden sei. Zwar setze der Bebauungsplan Nr. 9 hierfür eine Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern fest. Diese Festsetzung sei jedoch funktionslos geworden, weil diese in der Realität einer Zufahrt zum Parkplatz des gewerblich mit einem Einrichtungshaus genutzten Grundstücks FlNr. 719/82 gewichen sei. Da das Grundstück FlNr. 768/6 wirtschaftlich einheitlich mit FlNr. 719/82 genutzt werde, sei es mit 100% seiner Fläche zuzüglich Gewerbezuschlag zu veranlagen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben, soweit darin ein höherer Straßenausbaubeitrag als 839,99 € festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit die erneuerte Teilstrecke geringfügig den Regelwert von 25% der Gesamtlänge unterschreite, werde das mit der Intensität, d.h. Qualität des dort durchgeführten Erneuerungsprogramms mehr als kompensiert. Das neu gebaute Teilstück erreiche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten einen Anteil von 24,6%, gerundet somit 25% der gesamten Straßenfläche. Darüber hinaus sei die Orts Straße vormals technisch und erschließungsbeitragsrechtlich zu völlig unterschiedlichen Zeiten und damit in Gestalt zweier Anlagen entstanden; das Erneuerungsbedürfnis habe sich aufgrund dessen fortgeschrittenen Alters auf den „ersten Abschnitt“ konzentriert. Hätte der Beklagte über 25% der Gesamtlänge der Fahrbahn erneuert, wäre er gezwungen gewesen, über den tatsächlichen Erneuerungsbedarf hinaus zu sanieren. Im Bereich der Fahrbahnerneuerung seien drei zusätzliche Lampen gesetzt worden, um eine bessere Ausleuchtung der Anlage zu erreichen. Das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück FlNr. 768/6 sei in seinem größeren Flächenanteil nach wie vor unbebaut und insgesamt nicht gewerblich bebaubar oder nutzbar. Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans könne deshalb keine Rede sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihren Klageantrag nicht mehr in vollem Umfang weiter. Sie will den Beitragsbescheid vom 22. Juli 2015 nur noch insoweit aufheben lassen, als der Beklagte für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald einen Beitrag von mehr als 839,99 € verlangt. Im Übrigen greift sie das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht an mit der Folge, dass der Beitragsbescheid über 839,99 € bestandskräftig geworden ist und insoweit nicht mehr der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Die - betragsmäßig beschränkte - Berufung ist zulässig und begründet. Der Beitragsbescheid ist in dem noch streitigen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei sämtlichen von dem Beklagten abgerechneten Straßenbaumaßnahmen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG in Verbindung mit § 1 der Ausbaubeitragssatzung - ABS - des Beklagten vom 2. August 2007 handelt. Deshalb ist die Beitragsforderung, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Aufgrund des beschränkten Klageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings an der vollständigen Aufhebung des Bescheids gehindert (§ 125 Abs. 1, § 88 VwGO).

1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Dem entspricht die in § 1 ABS getroffene Regelung. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar, sondern abschließend von der Gemeinde zu tragen.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Orts Straße durch eine gleichsam „neue“ Orts Straße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11; U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Orts Straße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 13; U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597).

Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris Rn. 12; B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Wird etwa lediglich der Gehweg auf der einen Seite einer Orts Straße erneuert, umfasst das Abrechnungsgebiet deshalb sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 27.9.2016 - 6 ZB 15.1979 - juris Rn. 14 m.w.N.).

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Orts Straße (oder Teileinrichtungen) in ihrer gesamten Länge, sondern - wie im vorliegenden Fall - mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 f.). Dieser Orientierungswert gilt nicht nur für flächenmäßige Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Geh- und Radwege oder Grünstreifen, sondern der Sache nach auch für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung. Er bezieht sich auf eine „normale“ Straße und mag bei außergewöhnlich kurzen oder langen Straßen Abweichungen nach oben oder unten erfahren (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV - 08.3043 - juris Rn. 14). Außerdem sind von dem Grundsatz vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen denkbar. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken, zum Beispiel die Errichtung einer die Straße verbessernden Stützmauer oder einer Wendeanlage (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16, 17 ff.).

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die vom Beklagten 2011 bis 2013 durchgeführten und nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen an der Fahrbahn, der Beleuchtung und dem Gehweg der Orts Straße Gemeindewald insgesamt nicht beitragsfähig.

Die Orts Straße Gemeindewald stellt bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise trotz ihrer unterschiedlichen Entstehungszeit eine einheitliche Orts Straße dar, die neben dem U-förmigen Hauptzug noch die Stich Straße zwischen den Grundstücken FlNr. 721/44 und 768/7 als unselbstständiges Anhängsel umfasst. Sie ist nach den sorgfältigen und unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insgesamt 926,95 m lang, wobei auf den Hauptzug 877,65 m und auf die Stich Straße 49,30 m entfallen. Die Ausbaumaßnahmen bleiben für jede der betroffenen Teileinrichtungen in quantitativer Hinsicht - wenn auch mehr oder weniger geringfügig - hinter dem Orientierungswert von einem Viertel der gesamten Straßenlänge von 926,95 m zurück. Auch in der Gesamtschau besteht kein tragfähiger Grund, um von der genannten Regel abzuweichen und gleichwohl - zulasten der Grundstücksanlieger - eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung der Orts Straße Gemeindewald anzunehmen.

a) Bezüglich der Fahrbahn umfasst der ausgebaute Teil 216,64 m und somit lediglich 23,37% der gesamten Straßenlänge. Die Straße ist weder außergewöhnlich kurz noch außergewöhnlich lang. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Beklagten liegen auch mit Blick auf die Qualität der Ausbaumaßnahme (Komplettsanierung) und deren absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen Baukosten sowie den fehlenden Erneuerungsbedarf auf der Reststrecke keine Besonderheiten vor, die das Unterschreiten des Orientierungswerts kompensieren könnten.

Dem Beklagten kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, zur Bewertung der Beitragsfähigkeit eines Teilstreckenausbaus käme es statt auf einen bloßen Längenvergleich maßgebend auf das Verhältnis der erneuerten zu den übrigen Flächen der jeweiligen Teilstrecke an. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der ausgebauten Teilstrecke zur gesamten Straßenlänge. Abgesehen davon würde auch bei einem solchen Flächenvergleich der Orientierungswert nicht erreicht, weil die Fläche des ausgebauten Teils - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten - nur 24,6% der Gesamtfläche ausmacht und mithin ebenfalls unter dem Orientierungswert liegt. Die Tatsache, dass es sich bei der Orts Straße Gemeindewald um eine „klassische Anliegerstraße“ handelt, die ausschließlich Erschließungsfunktion für das Gewerbegebiet hat, vermag die fehlende Quantität der Ausbaumaßnahme ebenfalls nicht zu ersetzen, sondern wirkt sich lediglich auf die Eigenbeteiligung des Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 1.1 ABS aus.

b) Die Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung sind ebenfalls nicht beitragsfähig. Auch für diese Teileinrichtung gilt der Orientierungswert von mindestens einem Viertel der gesamten Straßenlänge (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Nach den Angaben der Beteiligten erstrecken sich die teilweise neu aufgestellten und teilweise versetzten Straßenleuchten lediglich auf den Bereich der Fahrbahnerneuerung, also wiederum nur auf 23,37% der gesamten Straßenlänge. Auch insoweit liegen keine Besonderheiten vor, die eine Abweichung von der Regel rechtfertigen.

c) Nicht beitragsfähig sind schließlich die Ausbauarbeiten am Gehweg, die sich auf eine Teilstrecke von 225 m beschränkt haben.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten kommt es nicht auf das Verhältnis zur Länge dieser Teileinrichtung (857,40 m), sondern zur gesamten Straßenlänge (926,95 m) an. Die Baumaßnahme am Gehweg hat demnach nicht 26,24%, sondern nur 24,27% der gesamten Straßenlänge betroffen. Denn Gegenstand einer beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist, wie oben ausgeführt, grundsätzlich die jeweilige Orts Straße als öffentliche Einrichtung. Ob der Ausbau einer Teilstrecke in quantitativer Hinsicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt und damit die Schwelle zur Beitragsfähigkeit überschreitet, bestimmt sich folglich auch für Teileinrichtungen, die sich - wie insbesondere Gehwege - typischerweise über die gesamte Länge einer Straße erstrecken, nach dem Verhältnis des ausgebauten Teils zur Straße insgesamt (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Orientierungswert von 25% mit Blick auf die Teileinrichtung Gehweg zum Nachteil der Beitragspflichtigen abgesenkt werden sollte, wenn diese Teileinrichtung nicht über die gesamte Straßenlänge angelegt ist. Wird etwa der nur 100 m lange Gehweg an einer 500 m langen Orts Straße vollständig, also auf 100% seiner Länge, saniert, betrifft das gleichwohl lediglich 20% der gesamten Straße und ist mithin in quantitativer Hinsicht ebenso wenig beitragsfähig, wie der Ausbau von einem nur 100 m langen Teilstück der Fahrbahn.

3. Auch wenn die Straßenausbaumaßnahmen an der Orts Straße Gemeindewald schon dem Grunde nach nicht beitragsfähig sind, sei mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten zur Verteilung des - unterstellt beitragsfähigen - Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke noch folgendes ausgeführt:

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzte Grundstück FlNr. 768/6 mit seiner gesamten Grundstücksfläche zuzüglich des Gewerbezuschlags bei der Verteilung zu berücksichtigen wäre, ist zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheiden nämlich öffentliche Grünflächen, die selbst Erschließungsanlagen im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB darstellen, aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus, wenn sie aufgrund ihrer Widmung für öffentliche Zwecke jeder privaten vorteilsrelevanten Nutzung entzogen sind (zuletzt BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 6 CS 17.353 - juris Rn. 15; B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 12). Das ist hier der Fall. Dass das Grundstück mittlerweile auf einer Fläche von ca. 146 m² mit einer Zufahrt zum dahinterliegenden Möbelmarkt auf dem Grundstück FlNr. 719/82 befestigt wurde, ist beitragsrechtlich nicht relevant. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten ist die Zufahrt nämlich erst nach dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung angelegt worden. Abgesehen davon ist die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nicht schon dadurch funktionslos geworden, dass auf etwa einem Viertel des Grundstücks eine befestigte Zufahrt angelegt worden ist. Eine wirtschaftlich einheitliche Nutzung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 719/82 scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil die Grundstücke unterschiedlichen Eigentümern gehören.

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts können Berechnungsfehler in der ursprünglichen Aufwandsverteilung zum Nachteil des klägerischen Grundstücks FlNr. 719/101 nicht dadurch ausgeglichen werden, dass das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende und ursprünglich übersehene Hinterliegergrundstück FlNr. 719/102 rechnerisch einbezogen wird. Dieses wäre zwar als gefangenes Hinterliegergrundstück beitragspflichtig. Da es sich aber um ein selbstständig nutzbares Buchgrundstück handelt, wäre - trotz einer etwaigen einheitlichen Nutzung mit dem Anliegergrundstück - eine eigenständige Beitragsforderung entstanden, die bislang nicht durch Beitragsbescheid festgesetzt und damit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.

4. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte in vollem Umfang (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.