Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - M 26 K 16.1079

bei uns veröffentlicht am21.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt im Klagewege die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Eine im Rahmen einer Verkehrskontrolle am ... September 2014 polizeilich durchgeführte Atemalkoholmessung erbrachte bei dem ein Kraftfahrzeug führenden Kläger a... ml/l. Die anschließend durchgeführte Blutanalyse ergab eine Blutalkoholkonzentration von a... Promille. Außerdem wurde eine Konzentration an Lorazepam von a... ng/ml festgestellt. Der Kläger wurde daraufhin mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A... vom 8. Dezember 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde zugleich die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von a... Monaten entzogen.

Der Kläger beantragte am ... April 2015 die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE und AM. Er wurde daraufhin vom Beklagten mit Schreiben vom ... Juli 2015 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum ... November 2015 aufgefordert. Die nach der ärztlich attestierten Beendigung der Einnahme von Lorazepam noch zu klärende Frage sei: „Ist zu erwarten, dass zukünftig das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum hinreichend sicher getrennt werden kann?“ Nachdem der Kläger kein Gutachten vorlegte, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom ... April 2015 nach entsprechender Anhörung mit Bescheid vom 2. Februar 2016 ab. Die Zustellung erfolgte am ... Februar 2016.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob für diesen mit Schriftsatz vom ... März 2016, eingegangen am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2016 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom ... April 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung verwies die Klagepartei darauf, dass die Anordnung der Beibringung eines Fahrerlaubnisgutachtens nur auf die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gestützt worden sei. Dieses habe einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch nicht geprüft und keine entsprechenden Tatsachen festgestellt. Die Verurteilung gemäß § 316 Abs. 2 StGB sei mit der Überschreitung des Grenzwertes von b... Promille begründet worden. Die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer einzeln gebliebenen Trunkenheitsfahrt erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr vorgesehen sei (B. v. 12.4.2006 - 11 ZB 05.3395, U. v. 6.8.2012 - 11 B 12.416), sei mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2014 nicht geändert worden. Die Rechtsauffassung der Beklagtenseite stehe mit der genannten Rechtsprechung nicht im Einklang.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2016 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung werde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13) und des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 24.6.2013 - 3 B 71/12) verwiesen. Dieser Rechtsauffassung habe sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 17. November 2015 (11 BV 14.2738) angeschlossen. Die Prüfung oder Feststellung eines Alkoholmissbrauchs im Strafverfahren sei nicht Voraussetzung für die Gutachtensbeibringungsanordnung. Der Kläger habe erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines erlaubnispflichtigen Fahrzeuges ausreichend sicher trennen können.

Am 21. November 2016 fand mündliche Verhandlung statt.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE neu zu erteilen.

Die Vertreter des Beklagten beantragten,

die Klage abzuweisen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von Beklagtenseite vorgelegte Akte verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger hat zum zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nebst Unterklassen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Fahrerlaubnisbehörde musste - wie durch die Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 rechtmäßig umgesetzt - die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Kläger von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Frage abhängig machen, ob zu erwarten sei, dass er erneut unter (unzulässig hohem) Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen werde. Ein solches Gutachten hat der Kläger nicht vorgelegt.

Nach § 20 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht zulasten des Bewerbers (vgl. Dauer in Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 41; vgl. § 11 Abs. 8 FeV).

Beim Kläger bestanden in Folge der Trunkenheitsfahrt am ... September 2014, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 316 StGB und zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB führte, Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnisbehörde war deshalb gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 2015 (11 BV 14.2738 - juris) hat die Fahrerlaubnisbehörde nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV (zwingend) anzuordnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert und sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen vom 15. Januar 2015 (10 S 1748/13 - juris), vom 18. Juni 2012 (10 S 452/10 - juris) und vom 7. Juli 2015 (10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 34 ff.) angeschlossen (ebenso OVG MV, B. v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - ZfSch 2013, 595; VG München, B. v. 19.8.2014 - M 6b E 14.2930 - DAR 2014, 712; offen gelassen von OVG NW, B. v. 21.1.2015 - 16 B 1374/14 - juris; OVG BB, B. v. 17.7.2015 - OVG 1 S 123.14; bereits BayVGH, B. v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776 - DAR 2015, 35; v. 28.11.2014 - 11 CE 14.1962 - juris; a.A. VG München, U. v. 9.12.2014 - M 1 K 14.2841 - DAR 2015, 154; VG Würzburg, B. v. 21.7.2014 - W 6 E 14.606 - DAR 2014, 541; VG Regensburg, B. v. 12.11.2014 - RO 8 K 14.1624 - DAR 2015, 40), nachdem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt ist, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auch auf die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu beziehen ist (BVerwG, B. v. 24.6.2014 - 3 B 71.12 - NJW 2013, 3670). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht infolge seiner nunmehrigen Auslegung der Norm unter Buchst. d insbesondere auch keinen Wertungswiderspruch zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV, weil die nach seiner Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (s. BayVGH, U. v. 17.11.2015 a.a.O Rn.22 ff.) zu fordernde Zusatztatsache neben der einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) in der strafgerichtlichen Feststellung der Nichteignung wegen fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs zu sehen sei. Diese gerichtliche Feststellung wiege schwerer als sonstige Zusatztatsachen, die lediglich die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten und für eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ausreichten (BayVGH a. a. O. Rn. 43). Für diese Sichtweise spricht, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt, deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abhängt (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 69 StGB Rn. 1 und 12 m. w. N.), und der der Gesetzgeber im Sinne von § 3 Abs. 3 und 4 StVG auch Vorrang einräumt. Allein der Ablauf der vom Strafgericht festgelegten Sperrfrist führt gemäß § 69a StGB nicht dazu, dass wieder von der Fahreignung auszugehen ist. Die Sperrfrist gibt nur den Mindestzeitraum an, währenddessen der Verurteilte infolge seiner aus der begangenen Straftat abgeleiteten Gefährlichkeit für den Straßenverkehr in jedem Falle als ungeeignet anzusehen ist. Ob die eignungsausschließende Gefährlichkeit fortbesteht, ist im Anschluss daran von der Straßenverkehrsbehörde auch bei Ersttätern eigenständig zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v.20.2.1987 - 7 C 87/84 - BVerwGE 77, 40).

Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, wovon nach alledem nach einer auf Alkoholmissbrauch beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen ist, ist die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu klären.

Der Kläger, dem die Fahrerlaubnis mit Strafbefehl vom ... Dezember 2014 aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit a... Promille und folglich wegen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauchs (hier §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a StGB) aus einem der unter den Buchst. a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden ist, hat den durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führenden Nachweis, dass er nicht erneut unter (unzulässig hohem) Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen wird, nicht erbracht. Solange dies so ist, kommt eine prüfungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht.

Die Berufung und die Revision waren zuzulassen, da die Fragen, die die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst d FeV aufwirft, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sind (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 134 Abs. 2 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - M 26 K 16.1079

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - M 26 K 16.1079

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - M 26 K 16.1079 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

Strafgesetzbuch - StGB | § 316 Trunkenheit im Verkehr


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - M 26 K 16.1079 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - M 26 K 16.1079 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - 11 CE 14.1962

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2014 - 11 CE 14.1776

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragste

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 1 K 14.2841

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2014 bezüglich der Fahrerlaubnisklassen A, B und BE rechtswidrig war. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Ko

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Nov. 2014 - RO 8 K 14.1624

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1E beantragt wurde. Der Bescheid des Landratsamtes Amberg-Sulzbach vom 25. September 2014 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2015 - 11 BV 14.2738

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 BV 14.2738 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. November 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 4. November 2014, Az.: RO 8 K 14.1468) 11. Senat Sachgebietsschlü

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Jan. 2015 - 16 B 1374/14

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. November 2014 ‑ Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahr

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Mai 2013 - 1 M 123/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Juli 2012 – 3 B 278/12 – zu Ziffer 1. teilweise geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antra

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Juni 2012 - 10 S 452/10

bei uns veröffentlicht am 18.06.2012

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Oktober 2009 - 2 K 320/09 - wird geändert. Die Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 4. Dezember 2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6. Februar 2009 w

Referenzen

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 BV 14.2738

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. November 2015

(VG Regensburg, Entscheidung vom 4. November 2014, Az.: RO 8 K 14.1468)

11. Senat

Sachgebietsschlüssel: 551

Hauptpunkte:

Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis; Trunkenheitsfahrt mit 1,28‰; Wiedererteilungsverfahren; Notwendigkeit der Anordnung einer MPU.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt Amberg,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Fahrerlaubnisbehörde Pfalzgrafenring 3, 92224 Amberg,

- Beklagte -

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. November 2015

am 17. November 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.

Ihr war am 29. Juli 1965 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erteilt worden. Mit Urteil vom 11. Februar 2014 verurteilte sie das Amtsgericht Amberg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration - BAK - 1,28 ‰), entzog ihr die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre von noch drei Monaten (bis 11.5.2014) an. Dem Urteil zufolge war die Klägerin am 14. Juni 2013 mit einem Pkw mindestens 500 m auf öffentlichen Straßen gefahren, obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Aus der Tat ergebe sich, dass die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Eine Sperre von noch drei Monaten sei erforderlich, aber auch ausreichend, um die Klägerin so nachhaltig zu beeindrucken, dass sie die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendige charakterliche Eignung wiedergewinne. Die von der Polizei am Tattag am Unfallort durchgeführte Messung hatte eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,72 mg/l ergeben. Der Führerschein der Klägerin war bereits am Tattag sichergestellt worden.

Mit Schreiben vom 18. März 2014 informierte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin darüber, dass sie einen Neuerteilungsantrag frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen könne und dass in ihrem Falle vor der Durchführung der ggf. erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ein Abstinenznachweis erbracht werden müsse.

Am 19. März 2014 beantragte die Klägerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen BE und C1E verzichtete sie unter dem 3. Juni 2014.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. Buchst. a FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf. Es sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass die Klägerin auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (hier: Klasse B) infrage stellten.

Bereits am 3. September 2014 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B erheben lassen. Die Klägerin sei Ersttäterin; der strafgerichtlichen Verurteilung liege eine Alkoholisierung mit einer BAK von nur 1,28 ‰ zugrunde; nach der Rechtsprechung sei die Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologische Untersuchung zu erteilen. Entgegen den Feststellungen des Strafgerichts habe die Klägerin nicht unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Sie habe am Vormittag ihr Auto wegen starker Migräne am Straßenrand geparkt, anschließend in ihrer Wohnung Melissengeist (laut mündlicher Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht drei kleinere Gläser mit Wasser vermischt) eingenommen, sich anschließend hingelegt und sich erst wieder um 14.00 Uhr zu ihrem Auto begeben, ohne damit gefahren zu sein, als der Auffahrunfall geschehen sei.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. November 2014 ab. Das Gericht folge der Rechtsprechung, wonach bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen Alkoholfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ oder einer AAK von weniger als 0,8 mg/l für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangt werden könne. Hier bestünden aber zur Überzeugung des Gerichts weitere gewichtige Gründe für die Notwendigkeit einer Abklärung der Fahreignung der Klägerin durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d. i. V. m. Nr. 2 Buchst. a FeV. Bei der Klägerin sei etwa eine Stunde nach der Trunkenheitsfahrt eine BAK von 1,28 ‰ festgestellt worden. Dies gehe nach ihrer Einlassung auf den Konsum von drei Gläsern Melissengeist mit Wasser und Zucker am Vormittag (nach 10.00 Uhr) zurück. Damit liege nicht nur eine höhere BAK um die Mittagszeit, sondern auch ein sorgloser, wenn nicht sogar missbräuchlicher Umgang mit Melissengeist nahe, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben Melissengeist in nicht unerheblicher Menge vorrätig halte. Der von der Klägerin praktizierte Konsum von mehreren Gläsern Melissengeist innerhalb kurzer Zeit liege derart weit außerhalb des vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsrahmens, dass sich der Gedanke aufdränge, die Klägerin setze das Mittel gezielt wegen der alkoholspezifischen Wirkungen ein. Folge man der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung, wonach sie die Gläser nicht auf einmal getrunken habe, würde sie das nicht ent-, sondern belasten, weil man dann von einem sogenannten Spiegeltrinken ausgehen müsse. Auch der Umstand, dass sie sich noch für fahrtüchtig gehalten habe, deute auf ein Spiegeltrinken hin. In der Gesamtschau begründeten der zumindest sorglose Umgang mit Melissengeist in der Vergangenheit und die Trunkenheitsfahrt vom 14. Juni 2013 die Annahme von Alkoholmissbrauch.

Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt sie das Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht und verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst bei einer BAK von 1,6‰ oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr eine medizinisch-psychologische Untersuchung im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens angeordnet werden dürfe. Auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV lägen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht vor. Die Ausführungen hierzu seien weder richtig noch schlüssig. Sie berücksichtigten auch nicht die Resorptionsphase, zumal das Trinkende gegen 14.00 Uhr gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren und hält die Zurückweisung der Berufung für rechtens.

Zur Begründung verweisen die Beklagte und die Landesanwaltschaft auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs im Neuerteilungsverfahren stets eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich sei. Sie verteidigen die Auffassung mit weiteren Erwägungen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit eines Gutachtens zu Recht auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Fahrerlaubnisbehörde musste - wie durch die Gutachtensanordnung vom 30. September 2014 geschehen - die Erteilung der Fahrerlaubnis an die Klägerin von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Frage abhängig machen, ob zu erwarten sei, dass sie erneut unter (unzulässig hohem) Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen werde.

1. Nach § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. d. F. d. Bek. vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier - um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers nach § 13 FeV.

Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht zulasten des Bewerbers (vgl. Dauer in Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 41). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. VGH BW, U.v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). Wenn sich der Betroffene - wie hier - weigert, sich untersuchen zu lassen, kann eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. In solchen Fällen ist auch eine vorhergehende Gutachtensbeibringungsanordnung nicht notwendig. Im Übrigen ist eine solche hier erfolgt. Diese ist auch in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig.

Soweit die Klägerin nach wie vor die Richtigkeit des Urteils des Amtsgerichts Amberg vom 11. Februar 2014 bestreitet, kann sie damit keinen Erfolg haben. Auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung in einem Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10). Letztere bestehen hier nicht. Das Beweisergebnis des Strafverfahrens hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt.

Das Strafgericht hat der Klägerin hier die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit, die sich aus der Tat ergebe, entzogen; dass es gleichzeitig ausgeführt hat, eine Sperre von noch drei Monaten sei erforderlich, aber auch ausreichend, um die Klägerin so nachhaltig zu beeindrucken, dass sie die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendige charakterliche Eignung wiedergewinne, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Erfordernisses der strafgerichtlichen Überzeugung der Fahrungeeignetheit letztlich nicht in Frage stellen. Zwar kann auch im Wiedererteilungsverfahren von den Feststellungen im Strafverfahren ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 a. a. O. Rn. 10 m. w. N.). Allein der Ablauf der Sperrfrist hat jedoch nicht zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der (wiedergewonnenen) Fahreignung ausgehen müsste, solange die Tat im Fahreignungsregister noch nicht getilgt ist (vgl. hierzu § 29 StVG). Denn Voraussetzung hierfür ist eine hinreichende Stabilität der Änderung des Trinkverhaltens (vgl. Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Darüber hat die Fahrerlaubnisbehörde ggf. nach Einholung eines Gutachtens (vgl. auch 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV) zu entscheiden. Insoweit geht von der strafgerichtlichen Entscheidung keine Bindungswirkung aus. Die Aussage des Strafgerichts zur Wiedergewinnung der Fahreignung reflektiert im Übrigen nur die bisher weitgehend geübte Rechtspraxis.

Zwar kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung hier nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt werden (2.). Die Fahrerlaubnisbehörde war jedoch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (hierzu 3.).

2. Es liegt hier kein Fall vor, der nach der Rechtsprechung des Senats eine allein auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützte Gutachtensanordnung rechtfertigt. Hiernach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Diese Tatsachen müssen im Erteilungsverfahren im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung, des Erlasses eines etwaigen Bescheids und im Fall der Klage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Alkoholmissbrauch ist dabei im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu verstehen und meint den Fall, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - SVR 2012, 236; OVG NW, B.v. 14.11.2013 - 16 B 1146/13 - Blutalkohol 51, 36 m. w. N.). Hierfür reicht es nicht aus, dass die Klägerin bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,28 ‰ mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Der Senat hält daran fest, dass ein anderes Verständnis der Systematik des § 13 FeV zu einem Wertungswiderspruch zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV führen würde, wonach entweder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder das Führen eines Fahrzeugs mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr Voraussetzung für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sind. Daher müssen in den Fällen einer Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zusätzliche Tatsachen vorliegen, die für die Annahme von Alkoholmissbrauch sprechen, d. h. es müssen zur einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK Umstände hinzutreten, denen eine annähernd gleich starke Aussagekraft dafür zukommt, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und das Fahren nicht zu trennen vermag (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 11 ZB 08.3166 - juris Rn. 13).

Solche Tatsachen können nach der Rechtsprechung des Senats z. B. bei Berufskraftfahrern vorliegen, bei denen naturgemäß die Wahrscheinlichkeit der alkoholisierten Straßenverkehrsteilnahme höher ist (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - SVR 2012, 236). Ferner kann auch sonstiger Kontrollverlust in Zusammenhang mit Alkoholkonsum eine Tatsache darstellen, die auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt, etwa bei unkontrolliert aggressivem Verhalten Dritten gegenüber (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2012 - 11 CS 12.2173 - juris), bei offensichtlicher Fahrbereitschaft unter signifikanter Alkoholkonzentration (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2008 - 11 C 08.2341 - juris) oder bei nahezu täglichen Autofahrten (BayVGH, B.v. 30.11.2006 - 11 CS 06.1092, 11 C 06.1093 - juris). Im Fall der Klägerin liegen solche Umstände nicht vor. Weder die Tatsache, dass sie Melissengeist in großen Mengen vorhält, noch die Vermutung, dass sie evtl. Melissengeist zur Berauschung missbrauchen könnte, sind als ausreichende Zusatztatsachen (neben der Trunkenheitsfahrt mit 1,28‰) für die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV anzusehen. Auch ein Spiegeltrinken, bei dem im Übrigen (Verdacht auf) Alkoholabhängigkeit (Typ C) vorläge, was allenfalls zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV führen müsste, kann allein aufgrund der Schilderungen der Klägerin zum Tattag nicht angenommen werden.

Die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV liegen hier nach Auffassung des Senats auch nicht wegen des festgestellten Fehlens von Ausfallerscheinungen bei der Blutabnahme trotz einer zu diesem Zeitpunkt bei der Klägerin bestehenden BAK von 1,28‰ vor.

Zwar kann aus den festgestellten fehlenden Ausfallerscheinungen auf eine gewisse Giftfestigkeit der Klägerin geschlossen werden, die auf eine Alkoholgewöhnung hindeutet. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Begründung zu Nr. 3.13.1 und 3.13.2) führt häufiger Alkoholmissbrauch zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Das allein reicht jedoch als Tatsache für die Annahme von (fahrerlaubnisrechtlichem) Alkoholmissbrauch i. S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nicht aus. Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des Senats mit den Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zum Ausdruck gebracht, dass der Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen - solange er nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht und keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, die Fahreignung nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 12; v. 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 - juris; v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439 - DAR 2006, 413). Der bloße medizinische Alkoholmissbrauch ist daher unterhalb der Schwelle der Alkoholabhängigkeit für eine Gutachtensanordnung allein, also ohne Hinzutreten weiterer (Zusatz-)Tatsachen, die für die Frage des Trennungsvermögens maßgeblich sein können, nicht ausreichend; denn unterhalb der Schwelle der Alkoholabhängigkeit ist nach der gesetzgeberischen Wertung allein das Trennungsvermögen maßgeblich. Aus einem bloßen medizinischen Alkoholmissbrauch kann daher nicht ohne weiteres auf fehlendes Trennungsvermögen geschlossen werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 29.7.2015 - 16 B 584/15 - juris Rn. 9 ff.). Hierzu bedarf es der Kenntnis über die Fahrgewohnheiten des Betreffenden (z. B. Häufigkeit der Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr). Insoweit liegen keine Erkenntnisse bei der Klägerin vor.

Zwar erscheint es nach dem dargelegten System des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c FeV nicht ausgeschlossen, fehlende Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration dann als ausreichende Zusatztatsache für die Annahme von Alkoholmissbrauch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV anzusehen, wenn gleichzeitig eine Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr vorliegt (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 42 ff. ab 1,3‰). Doch für diese Konstellation bedarf es nicht der Heranziehung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV, weil in diesem Fall die strafgerichtliche Entscheidung über die Fahrgeeignetheit Vorrang hat (vgl. §§ 69, 316, 315c Abs. 1 StGB, § 3 Abs. 3 und 4 StVG; § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV).

Im Übrigen belegen die hier bei der Klägerin laut Untersuchungsbericht über die ärztliche Blutabnahme (formblattmäßig) festgestellten Ausfallerscheinungen (der Gang geradeaus, die Finger-Finger- und die Finger-Nasen-Prüfung werden als sicher bezeichnet; Störung der Orientierung: ja; äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol leicht bemerkbar usw.) den erforderlichen häufigen Alkoholmissbrauch und die entsprechende Giftfestigkeit nicht ausreichend.

Die bei der Klägerin festgestellten fehlenden Ausfallerscheinungen reichen auch als Tatsachen für die Annahme von Alkoholabhängigkeit nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht aus. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung nennt in Übereinstimmung mit Abschnitt F10.2 der ICD-10 sechs diagnostische Kriterien, von denen nach den Begutachtungsleitlinien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben müssen, um Alkoholabhängigkeit bejahen zu können. Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es mithin keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten (BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris Rn. 16). Entsprechendes wurde nicht festgestellt.

3. Die Fahrerlaubnisbehörde war jedoch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.

3.1 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass unter Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen ist (BVerwG, B.v. 24.6.2013 - 3 B 71.12 - NJW 2013, 3670). Vor allem Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV sprechen dafür, dass die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung gleichermaßen von der Bestimmung erfasst sind. Grund für die Fahrerlaubnisentziehung war jeweils, dass der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wurde. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) kann dem nicht entgegengehalten werden, der Verordnungsgeber habe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV anders als in der strukturgleichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV nicht zum Ausdruck gebracht, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörde als auch durch die Strafgerichte erfasst sein sollen. Die Historie der Fahrerlaubnis-Verordnung bestätigt vielmehr das vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Normverständnis. Der Verordnungsgeber hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (10 S 2796/03 - VBlBW 2004, 428), in dem dieser bereits in Bezug auf die damals noch gleichlautende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zum Ergebnis gekommen war, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörden als auch durch die Gerichte erfasst seien, zum Anlass genommen, mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) den Wortlaut von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entsprechend zu ergänzen. Zur Begründung (VkBl 2008, 567) hat der Verordnungsgeber in Anlehnung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ausgeführt, den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes könne entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber der Möglichkeit der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von § 69 StGB und durch einen Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst gewesen sei. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet werde, so sei davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint seien. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimesse. Diese Gründe treffen in gleicher Weise auf die Parallelregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu. Die Bestimmungen unterscheiden sich der Sache nach nur dadurch, dass es bei § 13 FeV um die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik und bei § 14 FeV um die Klärung solcher Eignungsbedenken im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel geht. Daraus, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Ergänzung des Normtextes nicht auch in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vorgenommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass dort etwas Anderes gelten soll (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 24.6.2013 a. a. O.). Ein anderer Wille ist dem Verordnungsgeber deshalb hinsichtlich § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht zu unterstellen. Auch dass diese Erkenntnis erst 15 Jahre - bzw. wenn man auf die Änderung von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Jahre 2008 abstellen würde - zehn Jahre nach Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung 1998 gereift ist, und der Verordnungsgeber trotz zahlreicher Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung die von der Rechtsprechung und den Fahrerlaubnisbehörden in Deutschland zugrunde gelegte, früher andere Auffassung nicht korrigiert oder klarstellt hat, zwingt nicht zu einer anderen Auslegung.

3.2 Die Fahrerlaubnis ist der Klägerin vom Strafgericht wegen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (hier § 316 StGB) beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV und den Buchstaben b und c der Vorschrift liegt zugrunde, dass zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d. h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt.

Der „durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogene Rahmen“ (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2013 a. a. O. Rn. 6) bedeutet nach Auffassung des Senats, dass die Fahrerlaubnisentziehung auf (fahrerlaubnisrechtlichem) Alkoholmissbrauch und nicht auf anderen in § 69 Abs. 2 StGB genannten Gründen (z. B. § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 315c Abs. 1 Nr. 2 oder § 142 StGB) beruht. Dieser führt nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens.

Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen vom 15. Januar 2015 (10 S 1748/13 - juris), vom 18. Juni 2012 (10 S 452/10 - juris) und vom 7. Juli 2015 (10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 34 ff.) an (ebenso OVG MV, B.v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - ZfSch 2013, 595; VG München, B.v. 19.8.2014 - M 6b E 14.2930 - DAR 2014, 712; offen gelassen von OVG NW, B.v. 21.1.2015 - 16 B 1374/14 - juris; OVG BB, B.v. 17.7.2015 - OVG 1 S 123.14; bereits BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776 - DAR 2015, 35; v. 28.11.2014 - 11 CE 14.1962 - juris; a.A. VG München, U.v. 9.12.2014 - M 1 K 14.2841 - DAR 2015, 154; VG Würzburg, B.v. 21.7.2014 - W 6 E 14.606 - DAR 2014, 541; VG Regensburg, B.v. 12.11.2014 - RO 8 K 14.1624 - DAR 2015, 40).

3.3 An der aus den Beschlüssen vom 20. März 2009 (11 CE 08.3308 - juris Rn. 13), vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3028 - juris Rn. 14) und vom 11. Juni 2007 (11 CS 06.3023 - juris Rn. 16) hinsichtlich der Bedeutung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV abzuleitenden anderen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.

Nach dieser Rechtsprechung schloss bei einer einmaligen Alkoholfahrt mit Werten unter 1,6‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen den Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV für eine Gutachtensanordnung aus, und zwar sowohl bei der Erst- oder Neuerteilung als auch bei der Fahrerlaubnisentziehung (vgl. die Ausführungen unter Nr. 2).

Diese Rechtsprechung, die - soweit ersichtlich - bundesweit einheitlich und gefestigt war (vgl. Ixmiller, DAR 2015, 36), entsprach der Begründung und der Entstehungsgeschichte der Fahrerlaubnis-Verordnung 1998 (BR-Drs. 443/98). Im ursprünglichen Entwurf der Fassung des § 13 FeV war zum einen vorgesehen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sein sollte, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 2 ‰ oder einer AAK von 1,0 mg/l oder mehr geführt werde, zum andern sollte dieses Gutachten beizubringen sein, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr geführt werde und weitere Umstände des Einzelfalls den Verdacht auf überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahelegten. Der Bundesrat beschloss jedoch, in der ersten Variante des Normvorschlags die Zahl 2 durch die Zahl 1,6 und die Zahl 1,0 durch die Zahl 0,8 zu ersetzen und die zweite Variante zu streichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach einhelliger Auffassung in Wissenschaft und Literatur die bisherige Differenzierung, eine MPU erst bei einer BAK von 2,0‰ oder mehr bzw. bei einer BAK von 1,6 bis 1,99‰ und zusätzlichen Anhaltspunkten anzuordnen, nicht mehr dem aktuellen Forschungsstand entspreche. Vielmehr sei davon auszugehen, dass alkoholauffällige Kraftfahrer bereits mit einer BAK ab 1,6‰ über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügten. Da diese Personen doppelt so häufig rückfällig werden würden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen, sei das Erfordernis zusätzlicher Verdachtsmomente nicht mehr vertretbar. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV (damals Buchst. e) wird weder in der ursprünglichen Begründung explizit erläutert noch geht der Beschluss des Bundesrats darauf ein. In der Begründung heißt es lediglich, mit Nummer 2 Buchstabe e und f (jetzt d und e) seien außerdem alle anderen Fälle erfasst, bei denen es um die Frage der Eignung im Zusammenhang mit Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr gehe. Ixmeier (a. a. O.) weist zu Recht darauf hin, dass bereits nach damaliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B.v. 28.6.1990 - 4 StR 297/90 - NJW 1990, 2393) ab einer BAK von 1,1‰ eine absolute Fahrunsicherheit anzunehmen und somit regelmäßig bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1‰ nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Insoweit spricht vieles dafür, dass der Normgeber 1998 von einem systematischen Verständnis der Vorschrift des § 13 FeV ausgegangen ist, wie sie der Senat in seinen Beschlüssen vom 20. März 2009, vom 9. Februar 2009 und vom 11. Juni 2007 (jeweils a. a. O.) zugrunde gelegt hat. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ebenso wie die ursprüngliche Normbegründung und der Bundesrat in seiner Beschlussbegründung in Bezug auf das Verhältnis zur Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e (jetzt d) FeV nicht thematisiert. Ihr Anwendungsbereich blieb offen. Auch in (elektronischen) juristischen Datenbanken liegen zu dieser Vorschrift bis in die jüngere Zeit hinein kaum gerichtliche Entscheidungen vor.

Dieses Verständnis der Systematik des § 13 FeV ist im Hinblick darauf, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis erfasst, nicht mehr zu halten. Ausgangspunkt war das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (10 S 2796/03 - VBlBW 2004, 428) wonach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV auch strafgerichtliche Entscheidungen erfasse, woraufhin der Verordnungsgeber diese Vorschrift mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) ergänzte. Daher ist es gerechtfertigt, auch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV in diesem Sinne auszulegen, auch wenn das nach der Begründung der Vorschrift bei ihrem Erlass, wie die Ausführungen zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d (jetzt c) FeV zeigen, zumindest nicht erkannt worden war.

3.4 Für die aus dieser neuen Erkenntnis abzuleitende Folge, dass nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis, die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, sprechen zwingende Gründe.

a) § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV wäre selbst nach der nunmehr vorliegenden Erkenntnis, dass darunter auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis fällt, überflüssig, d. h. ohne jeden eigenständigen Anwendungsbereich, wenn für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auch nach einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs durch ein Strafgericht stets die Vor-aussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c FeV vorliegen müssten. Dass für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung - mithin auch § 13 FeV - gelten, bestimmt bereits § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 12). § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ist aber so verstehen, dass er in seinen Buchstaben a bis e voneinander unabhängige Fälle normiert, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 - juris, VGH BW, U.v. 7.7.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 36). Es kann dem Normgeber nicht unterstellt werden, dass er eine Vorschrift ohne jeden eigenständigen Anwendungsbereich erlassen wollte, auch wenn, worauf die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht hinweist, seine „Motivlage“ letztlich unklar ist. Der eigenständige Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV kann daher nur darin bestehen, dass diese Norm sich vom Vorrang des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gegenüber § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV löst und als eigenständigen Sachgrund für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die vorangegangene strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs genügen lässt. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV misst der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis eine eigenständige und - auch nach Ablauf der vom Strafgericht ggf. angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Anlass zu (weiterhin bestehenden) Eignungszweifeln gebietende Bedeutung zu (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2015 a. a. O. Rn. 36).

b) Diese Auslegung entspricht - nach der Erkenntnis, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis erfasst - auch der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 StVG) der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst (VkBl 2008, 567). Die dem Strafgericht vom Gesetzgeber übertragene Befugnis, in beschränktem Umfang die an sich den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrungeeignetheit auszusprechen, dient dazu, eine Vereinfachung des Verfahrens herbeizuführen und wirkt der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen entgegen. Dieser Vorrang der strafgerichtlichen Geeignetheitsbeurteilung wird durch die Bestimmungen der § 3 Abs. 3 und 4 StVG sichergestellt. Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - NJW 2012, 3669; VGH BW, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484). Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch das Strafgericht soll in diesen Fällen den Vorrang haben. Zwar gilt die Bindungswirkung des in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalts, der Beurteilung der Schuldfrage und der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 4 StVG für die Fahrerlaubnisbehörde zum einen ausdrücklich nur in einem Entziehungsverfahren und zum anderen lediglich für Abweichungen zum Nachteil des Betroffenen. Außerdem entfällt die Bindungswirkung, wenn gewichtige Anhaltspunkte, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - juris Rn. 7, B.v. 3.9.1992 - 11 B 22.92 - BayVBl 1993, 26 m. w. N.; BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12 ff.). Trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren muss die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht den in einem Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt jedoch nicht jeweils neu ermitteln. Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10 sowie B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis). Eine Abweichung von der strafgerichtlichen Feststellung hinsichtlich der Eignungsbeurteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist nur gerechtfertigt, wenn solche gewichtigen Anhaltspunkte vorliegen.

c) Die strafgerichtliche Entscheidung, dass der Betroffene zum Zeitpunkt ihres Ergehens zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet ist, kann daher von der Fahrerlaubnisbehörde ohne gewichtige Anhaltspunkte nicht negiert werden. Wenn bisher im Wiedererteilungsverfahren nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV der Schluss gezogen wurde, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung nur anzuordnen ist, wenn der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis eine der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c FeV genannten Fallgestaltungen zugrunde lag, widersprach das Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV. Denn lag in der Vergangenheit fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch (nicht hinreichend sicheres Trennungsvermögen zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum) vor, führt dies nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Fahreignung. Nach Nr. 8.2 der Vorschrift ist die Fahreignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Demgemäß ist Gegenstand des gemäß § 13 FeV zur Klärung der Eignungszweifel einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachtens auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird (vgl. hierzu Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 46). Durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist zu klären, ob - je nach den individuellen Erfordernissen - eine stabile Alkoholabstinenz vorliegt oder Prophylaxestrategien hinsichtlich des Trennungsvermögens entwickelt wurden und ob der Einstellungswandel stabil und motivational gefestigt ist (vgl. Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung). Dass die einmal wegen Alkoholmissbrauchs verloren gegangene Fahreignung allein durch Zeitablauf zurückgewonnen werden kann, ist innerhalb des Zeitraums, im dem die Tat noch im Fahreignungsregister eingetragen und daher berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 29 StVG), nicht vorgesehen.

3.5 Diese nunmehrige Auslegung führt nicht zu einem Wertungswiderspruch zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV, und zwar auch nicht in der vom Senat vertretenen Auslegung (vgl. Nr. 2). Selbst wenn man nämlich - entgegen der Auffassung des Senats - den Verweis der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die „unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe“ so verstehen würde, dass, wenn nicht die Voraussetzungen der Buchstaben b oder c vorliegen, zur einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 ‰ oder einer AAK unter 0,8 mg/l noch Zusatztatsachen hinzukommen müssen, die die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens nahelegen, so liegt eine solche Zusatztatsache bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauch vor. Als Zusatztatsache kommt in diesen Fällen neben der Trunkenheitsfahrt unter 1,6‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK hinzu, dass (straf-)gerichtlich die Nichteignung wegen fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs festgestellt wurde. Diese gerichtliche Feststellung wiegt schwerer als sonstige Zusatztatsachen, die lediglich die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und für eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ausreichen.

3.6 Der Senat verkennt nicht, dass sich der Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nach der nunmehrigen Auslegung der Vorschrift des § 13 FeV nach einer Trunkenheitsfahrt, die gemäß § 316 StGB regelmäßig bei BAK-Werten von 1,1‰ (absolute Fahrunsicherheit) und bei zusätzlichen alkoholbedingten Fahrfehlern bereits bei Werten zwischen 0,3 und unter 1,1‰ (relative Fahrunsicherheit) vorliegt (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 316 StGB Rn. 12 und 22), letztlich auf Trunkenheitsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr mit anderen als fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen beschränkt, weil bei Führung von anderen Fahrzeugen als fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen eine Fahrerlaubnis vom Strafgericht nach § 69 Abs. 1 StGB nicht entzogen werden kann. Dass das vom Verordnungsgeber ursprünglich so wohl nicht gewollt war, ergibt sich aus der Begründung der Norm im Jahr 1998. Insoweit ist jedoch, ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (a. a. O.) bis zur Änderung von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV durch den Verordnungsgeber zum 30. Oktober 2008, ein Wandel des Verständnisses der Vorschrift eingetreten, der die ursprüngliche Begründung der Norm in den Hintergrund treten lässt.

3.7 Auch dass die hier vertretene Auslegung zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Falles führt, in dem ein Betroffener ohne Fahrerlaubnis unterhalb der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Alkoholwerte ein Kraftfahrzeug führt und deshalb vom Strafgericht nur eine isolierte Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) verhängt wird, weil die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann, und dieser so gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber bei ansonsten gleichem Sachverhalt privilegiert würde, zwingt nicht zu einer anderen Auffassung. Dabei kann offenbleiben, ob, wie von der Landesanwaltschaft Bayern vorgeschlagen, dieser Fall mit einer Analogie zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV bzw. der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gelöst werden kann.

3.8 Die in der Literatur und Rechtsprechung gegen diese Auslegung im Übrigen vorgebrachten Einwände können bei derzeit gegebener Gesetzeslage nicht zu einer anderen Auslegung führen. Die Bedenken beruhen im Übrigen weitgehend nicht auf Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts, sondern auf einem Wertungswiderspruch dieser zu den strafrechtlichen Vorschriften, nach denen eine Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen wird. Darüber hinaus wird in Frage gestellt, ob die Strafgerichte die Fahreignung umfassend beurteilen können.

a) Der Beurteilungsvorrang der Strafgerichte ist gerechtfertigt, weil dabei ein identischer Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt. Einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis kommt keine geringere Bedeutung als der verwaltungsbehördlichen zu, da das Strafgericht der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde zu legen hat. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB), deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abhängt. Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. etwa Mahlberg, DAR 2014, 419; Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015 Anm. 1) handelt es sich bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht um eine repressive, strafähnliche Maßnahme; vielmehr wird die Maßregel ausschließlich zu präventiven Zwecken, wie auch Koehl (DAR 2015, 607/609) erkennt, und aus gleichen Gründen wie die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs verhängt. Die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrzeugführern am Straßenverkehr entstehen können. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV liegt Alkoholmissbrauch vor, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163). Der gleiche Maßstab gelangt der Sache nach bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB bei einem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) zur Anwendung.

Zwar knüpft der Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren an eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit an, die in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 13). Aus der Tat muss sich für das Strafgericht die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben, d. h. aus der Anlasstat müssen tragfähige Rückschlüsse gezogen werden können, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen (auch kriminellen) Zielen unterzuordnen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, B.v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW 2005, 1957; Geppert, in: Laufhütte u. a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 69 StGB Rn. 48 ff.). Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch identisch. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit dem in § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Maßstab überein (vgl. ausdrücklich BGH, B.v. 27.4.2005 a. a. O.). Deshalb kann für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde herangezogen werden.

Die strafgerichtliche Feststellung der Nichteignung bezieht sich nicht auf die Vergangenheit (den Zeitpunkt der Tat) und auch nicht nur auf die Gegenwart, sondern, da ein künftiges Verhalten inmitten steht, auf die Zukunft (im Sinne einer Prognose hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr). Der maßgebliche Unterschied zwischen verwaltungsbehördlicher und strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis besteht demzufolge nur darin, dass der Verwaltungsbehörde ausweislich der §§ 2 ff. StVG eine umfassende Persönlichkeitsprüfung vorgeschrieben und erlaubt ist, während sich die strafgerichtliche Beurteilung des Eignungsmangels nur auf die begangene Straftat und darüber hinaus nur auf diejenigen Persönlichkeitszüge des Täters stützen darf, die in der jeweiligen Anlasstat symptomatisch zum Ausdruck gekommen sind (vgl. hierzu Geppert, a. a. O. § 69 StGB Rn. 272).

b) Dem Senat ist bewusst, dass offensichtlich Wertungsunterschiede zwischen den strafrechtlichen Vorschriften, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs führen und den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften hierzu bestehen. Diese Wertungsunterschiede sind jedoch vor allem dann gravierend, wenn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht der vom Senat vertretene eigenständige Anwendungsbereich zukommt.

Fahrerlaubnisrechtlich reicht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 und Buchst. b und c FeV die Tatsache allein, dass jemand einmaligen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauch unterhalb des Schwellenwerts des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, also unter 1,6‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK, betrieben hat, ohne das Hinzutreten von Zusatztatsachen, die das Trennungsvermögen in Frage stellen, nicht, um von einer Ungeeignetheit auszugehen oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Strafrechtlich ist hingegen seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1990 (4 StR 297/90 - NJW 1990, 2393) die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs (Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) in der Regel zu entziehen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit einer BAK ab 1,1‰ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt (absolute Fahrunsicherheit). Darüber hinaus wird auch bei einer relativen Fahrunsicherheit, d. h. bei einer BAK von 0,3‰ oder mehr in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler, die Fahrerlaubnis entzogen. Weiter verschärft wird der Wertungswiderspruch durch die strafrechtlich angeordnete Fiktion des § 69 Abs. 2 StGB, wonach der Täter bei einer der in der Vorschrift genannten Straftaten in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, und dadurch, dass das Strafgericht in diesen Fällen die angenommene Ungeeignetheit nicht weiter zu begründen hat (vgl. § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO).

Der strafgerichtlichen Entscheidung ist jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 3 und 4 StVG und der sich daraus ergebenden Bindungswirkung (vgl. oben Nr. 3.4 b) der Vorrang einzuräumen. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV in der vom Senat vertretenen Auslegung stellt das nur klar und hat in Verbindung mit Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV zur Folge, dass die Fahreignung erst wieder vorliegt, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären ist. Dieses Verständnis der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV beseitigt die Wertungswidersprüche zugunsten der strengeren strafrechtlichen Vorschriften zumindest teilweise.

Im Übrigen gibt die in § 69 Abs. 2 StGB angeordnete Regel durchaus Raum für Abweichungen und entbindet das Strafgericht nicht vom Erfordernis der Überzeugung von der Ungeeignetheit des Täters (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 11). Denn es hat stets auch zu beurteilen, ob nicht eine Ausnahme vorliegt. Das Strafgericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob besonders günstige Umstände in der Person des Täters und in den Tatumständen vorliegen, die der Tat die Indizwirkung nehmen und den an sich formell zur Entziehung ausreichenden Verstoß nicht eventuell doch in einem günstigeren Licht erscheinen lassen als den Regelfall, so dass ausnahmsweise von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann. Zwar werden an die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme strenge Anforderungen gestellt und es ist in der strafgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht allgemein geklärt, ob ein einmaliges Versagen nach langjähriger Praxis bereits zu einem Absehen vom Regelfall führen kann (vgl. Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 69 StGB Rn. 21 f.). Kommt das Strafgericht zu dem Ergebnis, dass die Tat als solche, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder die strafrechtliche Verurteilung den Betroffenen so beeindruckt hat oder ihn auch ein anzuordnendes Fahrverbot so beeindruckt, dass im Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht (mehr) von einer Wiederholung einer Trunkenheitsfahrt auszugehen ist, kann es trotz der Regel des § 69 Abs. 2 StGB nicht wegen Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entziehen, weil eine Ungeeignetheit dann nicht (mehr) vorliegt. Ohne sichere Beurteilung der Fahreignung darf das Strafgericht die Fahrerlaubnis nicht entziehen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, B.v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - juris Rn. 26). Das Strafgericht kann sich dann ggf. insoweit mit der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB begnügen. Dass die Strafgerichte die Zukunftsprognose nicht allein aus der abgeurteilten Tat, sondern auch aus der Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen nach der Tat anstellen, zeigen eine Vielzahl strafgerichtlicher Entscheidungen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 15 ff.).

Solange der Gesetz- und Verordnungsgeber etwaige weiterhin bestehende Wertungsunterschiede nicht beseitigt, gilt jedoch der gesetzlich angeordnete Vorrang der strafgerichtlichen Beurteilung.

Das Gleiche gilt für den Fall einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer relativen Fahrunsicherheit, also bei Werten ab 0,3‰ bis unter 1,1‰ BAK in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler. Hier ist der Wertungswiderspruch zu den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2, b und c FeV besonders eklatant (vgl. VG Regensburg, B.v. 12.11.2014 - RO 8 K 14.1624 - DAR 2015, 40). Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der bereits bei Werten ab 0,3 ‰ BAK alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Fahrfehler) aufweist und deswegen in den Bereich der Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StGB gelangt, und dem deswegen gemäß § 69 Abs. 2 StGB in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, kann man annehmen, dass eine entsprechende Giftfestigkeit, die nur durch regelmäßig hohen Alkoholkonsum erlangt wird, nicht besteht, mit anderen Worten, dass er kein „Alkoholproblem“ hat. Gleichwohl wird ihm in der Regel die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB entzogen, ohne dass die Nichteignung im Urteil näher begründet werden müsste (§ 267 Abs. 6 Satz 2 StPO). Das lässt sich jedoch dadurch rechtfertigen, dass auch dieser Fahrzeugführer, wie die Trunkenheitsfahrt zeigt, ein Problem mit dem Trennungsvermögen hat, denn er hat vorsätzlich oder fahrlässig den Konsum von Alkohol in einer Menge, die ihn fahrunsicher macht, und die Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht getrennt. Insofern hat auch er fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauch betrieben und es ist in gleicher Weise zu klären, ob zu erwarten ist, dass er dies auch künftig tun werde. Das Fahrerlaubnisrecht enthält keinen Anhaltspunkt, in diesen Fällen die strafgerichtliche Entscheidung, dass der Betreffende ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ist, in Frage zu stellen; einen maßgeblichen BAK-Wert von 1,1‰ kennt das Fahrerlaubnisrecht nicht.

Soweit eingewandt wird (vgl. Ixmeier, a. a. O.), dass nach Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die bindende Verwaltungsrichtlinien und auch von den Gerichten als sachverständige Äußerungen heranzuziehen seien (vgl. hierzu § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a und BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), Alkoholmissbrauch nur vorliege, wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholisierung geführt wurde, einmalig mit hoher Alkoholisierung ohne Wirkungsanzeichen gefahren wurde oder wenn aktenkundig belegt ist, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist, hat sich mit diesen Fragen ggf. das Strafgericht bei seiner Entscheidung auseinanderzusetzen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst d FeV in der hier vorliegenden Fallgestaltung Fragen aufwirft, die in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Oktober 2009 - 2 K 320/09 - wird geändert. Die Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 4. Dezember 2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6. Februar 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AA, B, BE unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Oktober 2009 – 2 K 320/09 - zurückgewiesen.

Der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AA, B und BE.
Am 12.12.2005 gegen 21.20 Uhr führte der Kläger unter Alkoholeinfluss einen Pkw. Er streifte ein entgegenkommendes Fahrzeug und beschädigte dieses. Obwohl er den Unfall bemerkte, fuhr er davon, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Ein um 21.32 Uhr durchgeführter Alcotest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,78 mg/l. Auf Anordnung der Polizei wurde dem Kläger um 21.55 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Untersuchung eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille ergab.
Das ärztliche Protokoll über die Blutentnahme enthält unter anderem folgende Untersuchungsbefunde:
Romberg-Test:
geringes Schwanken
Finger-Finger-Probe:
sicher
Nasen-Finger-Probe:
sicher
Sprache:
Silbenstolpern
Bindehäute:
klar   
Pupillen:
unauffällig
Bewusstsein:
klar   
Denkablauf:
geordnet
Stimmung:
ruhig 
Verhalten:
stumpf
Befinden:
normal
Der Arzt hielt außerdem fest, der Patient sei zu Ort, Zeit und Person „noch orientiert“ gewesen. Er habe Unterschrift, Geh- und Drehtests verweigert. Er scheine äußerlich deutlich unter Alkohol-Einfluss zu stehen.
In der Strafanzeige führte die Polizei bezüglich der Blutentnahme aus, der Kläger habe sämtliche Tests und Aussagen sowie Schriftproben verweigert.
Das Amtsgericht L. verurteilte den Kläger wegen des Vorfalls vom 12.12.2005 mit rechtskräftigem Urteil vom 20.02.2006 – 3 Cs 9 Js 19467/05 AK 19/06 – wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Neuerteilung von 11 Monaten an. Das Amtsgericht ging zugunsten des Klägers davon aus, dass die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit lediglich 1,58 Promille betragen habe, da der Angeklagte die Tat unwiderlegbar unmittelbar nach Trinkende begangen habe. Bei der Bemessung der Sperrfrist ging das Amtsgericht davon aus, dass aufgrund des Grades der Alkoholisierung und der derzeitigen persönlichen Situation der Angeklagte für weitere 11 Monate charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein werde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hatte der Kläger durch seinen Verteidiger erklärt, er habe sich im Streit von seiner Freundin getrennt. Trinkende sei vor Fahrtbeginn von der Wohnung der Freundin aus gewesen. Zwischen Trinkende und Unfall seien ca. 15 Minuten gewesen.
Am 22.07.2008 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ortenaukreis die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Er legte eine Sehtest-Bescheinigung vom 16.07.2008 vor. Das Führungszeugnis vom 21.07.2008 enthält keine Eintragung.
10 
Mit Schreiben vom 06.08.2008 bat das Landratsamt Ortenaukreis den Kläger „entsprechend § 13 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung“, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis zum 29.10.2008 vorzulegen. Aus den vorliegenden Akten sei ersichtlich, dass bei dem Trunkenheitsdelikt des Klägers ein besonders hoher Alkoholgehalt festgestellt worden sei. Dies begründe den Verdacht auf Alkoholmissbrauch bzw. lasse den Verdacht aufkommen, dass er übermäßig alkoholgewöhnt sei. Außerdem wies das Landratsamt darauf hin, dass die Behörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen könne, wenn er das Gutachten nicht beibringe.
11 
Der Kläger machte durch seinen Prozessbevollmächtigten geltend, es sei nicht zu erkennen, auf welche gesetzliche Regelung das Begehren zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt werde, insbesondere welcher der Tatbestände des § 13 Nr. 2 FeV vorliegen solle. Die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 FeV und § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV lägen nicht vor.
12 
Mit Schreiben vom 10.09.2008 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, die am 12.12.2005 um 21.55 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille ergeben. Dies begründe den Verdacht auf Alkoholmissbrauch bzw. lasse den Verdacht aufkommen, dass er übermäßig alkoholgewöhnt sei. Hinzu komme, dass dem Blutabnahmeprotokoll des Arztes zu entnehmen sei, dass der Kläger fast überhaupt keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Wissenschaftliche Untersuchungen hätten gezeigt, dass Personen, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille erreichten, meist an den Konsum großer, nur noch eingeschränkt kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt seien. Es sei bei Blutalkoholwerten von 1,6 Promille mit erhöhter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine allgemeine Alkoholproblematik mit der Ausbildung einer erheblichen körperlichen Alkoholtoleranz und regelmäßig erhöhtem Konsum außerhalb des sozial üblichen Rahmens vorliege. Zur Vorbereitung der Entscheidung, ob die Fahrerlaubnis neu erteilt werden könne, bat das Landratsamt unter erneutem Hinweis auf die Folgen der Nichtbeibringung „entsprechend § 13 Nr. 1 Alt. 2 Fahrerlaubnisverordnung“, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis zum 03.12.2008 und die hierfür notwendige Einverständniserklärung bis zum 08.10.2008 vorzulegen.
13 
Mit Schreiben vom 17.10.2008 kündigte das Landratsamt an, den Antrag abzulehnen, wenn nicht bis zum 14.11.2008 die Einverständniserklärung für die medizinisch-psychologische Untersuchung oder eine weitere Nachricht des Klägers zugehe. Außerdem teilte es mit, die vorliegenden Antragsunterlagen seien ansonsten vollständig.
14 
Mit Verfügung vom 04.12.2008 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AA, B und BE ab. Da der Kläger sich nicht mit der medizinisch-psychologischen Untersuchung einverstanden erklärt bzw. das medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei.
15 
Der Kläger legte hiergegen am 16.12.2008 Widerspruch ein mit der Begründung, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis und diese sei formell und materiell rechtswidrig. Es lägen 3 Jahre nach der Trunkenheitsfahrt keine Tatsachen vor, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Es liege keine der Voraussetzungen des § 13 FeV oder des § 12 FeV vor. Die Entscheidung lasse nicht erkennen, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung veranlasst worden wäre oder die Behörde Ermessen ausgeübt hätte.
16 
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2009 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Landratsamt habe gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. a bzw. e FeV zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens angeordnet. Die extrem hohe Blutalkoholkonzentration des Klägers von 1,58 Promille bei seiner Trunkenheitsfahrt belege einen mit sozialen Trinkmotiven nicht mehr zu vereinbarenden Umgang mit Alkohol. Personen, die solche Promillewerte erreichten, litten regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik. Für eine erhebliche Alkoholgewöhnung bzw. für Alkoholmissbrauch spreche insbesondere auch der Umstand, dass trotz dieser ex-trem hohen Alkoholisierung im Rahmen der ärztlichen Untersuchung am 12.12.2005 keine Auffälligkeiten im Bereich Finger-Finger-Probe, Nasen-Finger-Probe, Tonus-Erhöhung, Bindehäute, Pupillen, Bewusstsein, Denkablauf, Stimmung und Befinden hätten festgestellt werden können. Alkoholmissbrauch liege vor, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Dies sei beim Kläger am 12.12.2005 der Fall gewesen. Nachdem der Kläger das Gutachten nicht beigebracht habe, habe das Landratsamt auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen und ihm die Neuerteilung der Fahrerlaubnis versagen müssen.
17 
Der Kläger hat am 04.03.2009 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Regelung des § 13 Nr. 2 FeV sei abschließend. Einer der dort geregelten Fälle liege nicht vor. Die Begutachtungs-Leitlinien hätten keine Gesetzeskraft. Auch nach diesen liege kein Verdacht auf Alkoholmissbrauch vor. Solcher wäre anzunehmen, wenn der Kläger das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könnte, wofür mehr als drei Jahre nach der Alkoholfahrt keinerlei Anhalt vorliege. Der Kläger habe am 12.12.2005 einen schweren Streit mit seiner damaligen Lebensgefährtin gehabt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass er den einmaligen Vorfall sich nicht habe zur Warnung gereichen lassen. Folgte man der Argumentation des Beklagten, könnte dieser entgegen § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV eigene Grenzwerte ansetzen und den Antragsteller willkürlich zur Beibringung von Gutachten zwingen. Der Beklagte dürfe gemäß § 3 Abs. 4 StVG nicht von den Feststellungen im Strafurteil abweichen. Die unmittelbare Nähe zu normierten Grenzwerten stellten keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar. Der Kläger habe die vom Arzt vermuteten Angaben bei dessen Untersuchungsbefund gerade nicht unterzeichnet. Dem Untersuchungsbefund sei zu entnehmen, dass der Arzt davon ausgegangen sei, dass der Kläger deutlich unter Alkoholeinfluss stehe.
18 
Mit Urteil vom 07.10.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Landratsamt sei zu Recht von der fehlenden Eignung des Klägers ausgegangen, weil er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe. Es treffe zwar zu, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV erfülle, denn nach den insoweit bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts sei zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass seine Blutalkoholkonzentration während des Führens des Kraftfahrzeugs lediglich 1,58 Promille betragen habe. Die Gutachtensanforderung sei jedoch nach § 13 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV rechtlich zulässig gewesen. Das Erfordernis eines ärztlichen Gutachtens beziehe sich nur auf die erste Alternative dieser Vorschrift, nicht auf die hier einschlägige zweite Alternative. Zwar folge nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus den Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers eine einmalige Fahrt unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige, wenn dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen wurde. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gelte dies aber jedenfalls dann nicht, wenn neben der bei einer erstmaligen Alkoholfahrt festgestellten Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille sonstige konkrete Tatsachen für einen Alkoholmissbrauch vorlägen. Das Vorliegen solcher Tatsachen habe das Landratsamt zu Recht bejaht. Die Befunde des Arztes im Rahmen der Untersuchung am 12.12.2005, deren Richtigkeit der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen habe, sprächen vor dem Hintergrund der erheblichen Blutalkoholkonzentration für eine hohe Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach Nr. 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos schon dann gerechtfertigt sei, wenn bei Kraftfahrern im Straßenverkehr Werte um oder über 1,5 Promille angetroffen würden. Zwar weise der Kläger zu Recht darauf hin, dass im Protokoll der ärztlichen Untersuchung auch Feststellungen enthalten seien, welche für das Vorhandensein alkoholbedingter Ausfallerscheinungen sprächen. Angesichts der zahlreichen, für eine hohe Giftfestigkeit sprechenden Anhaltspunkte und der angesichts der festgestellten Alkoholkonzentration eher geringfügigen Ausfallerscheinungen habe das Landratsamt aber dennoch vom Vorhandensein konkreter Tatsachen für einen Alkoholmissbrauch ausgehen dürfen. Der für die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs ursächliche geringe Fahrfehler stelle angesichts einer Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille die Annahme einer sehr hohen Alkoholgewöhnung gleichfalls nicht in Frage, zumal der Kläger nach dem Unfall noch in der Lage gewesen sei, weiterzufahren und seinen Pkw in der Garage abzustellen. Im Übrigen belege die Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration, dass er nicht in der Lage sei, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sei.
19 
Der Kläger hat am 05.11.2009 die Zulassung der Berufung beantragt und im Wesentlichen ausgeführt, § 13 Nr. 2 Buchst. a FeV setze das Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens auch für die zweite Alternative voraus. Aus den Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV folge, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige, wenn dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen worden sei. Erforderlich seien zusätzliche Tatsachen, die auf eine fehlende Trennfähigkeit zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr schließen ließen. Ob sich eine Person, nachdem sie von der Polizei auf die Wache mitgenommen worden sei, geschockt zeige und deshalb klarer in ihrem Bewusstsein, ihrer Stimmung, ihrem Befinden und ihren Denkabläufen darstelle, sei nicht nur eine subjektive Einschätzung ihres Gegenübers, sondern sage auch überhaupt nichts darüber aus, ob diese Person Alkohol im straßenverkehrsrechtlichen Sinne missbrauche, also den Konsum von Alkohol nicht von der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Vermutungen des die Blutentnahme ohne Vorliegen einer richterlichen Entscheidung im Sinne von § 81a StPO vornehmenden Polizeiarztes seien keine Tatsachen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV. Der Kläger habe durch Verweigerung der Unterschrift zum Ausdruck gebracht, dass die Vermutungen des Polizeiarztes unzutreffend seien. Selbst wenn man davon ausgehe, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alternative FeV nicht zwingend ein vorheriges ärztliches Gutachten voraussetze, könnten nur solche Tatsachen herangezogen werden, die zeitlich nach dem einmaligen Vorfall unterhalb der Grenze des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV lägen und die fehlende Trennfähigkeit zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr beträfen. Es dürften nicht lediglich solche Umstände sein, die Schlüsse darauf zuließen, ob eine Person stärker oder weniger stark auf konsumierten Alkohol reagiere.
20 
Mit Beschluss vom 01.03.2011- dem Kläger zugestellt am 10.03.2011 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen.
21 
Mit einem am 01.04.2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger die Berufung unter Stellung eines Antrags und unter ergänzender Bezugnahme auf die Ausführungen im Zulassungsantrag begründet. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, die Behauptung, ein Wert von 1,58 Promille würde eine hohe Gewöhnung an die Giftwirkung von Alkohol voraussetzen, sei falsch, da ein solcher Wert auch von Einmalkonsumenten erreicht werden könne. Die den Alkoholmissbrauch begründenden Tatsachen müssten außerhalb des Vorfalles, wegen dem die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, liegen. Ansonsten käme es zu einer verfassungswidrigen Umgehung des Verbots der Doppelbestrafung. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verlangten eine einschränkende Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV. Die Gesamtumstände müssten Zweifel rechtfertigen, der Betroffene könne Trinken und Fahren nicht sicher trennen. Dies könne nicht aus einer ausweislich des Polizeiarztes angeblich bestandenen Finger-Finger-Probe oder einer Tonuserhöhung abgeleitet werden. Am Kläger sei unter Verstoß gegen § 81a StPO eine Blutprobe veranlasst worden. Der Kläger habe ausweislich des Polizeiberichts sämtliche Tests und Aussagen sowie Schriftproben verweigert. Die vom Polizeiarzt behaupteten Befunde lägen nicht vor. Es werde in Abrede gestellt, dass der Kläger überhaupt einem Finger-Finger-Test oder einem Finger-Nasen-Test unterzogen worden sei. Jeder Körper reagiere anders auf Alkohol. Ob die Bindehäute klar oder gerötet seien, habe nichts mit der Prüfung zu tun, ob eine Person Trinken und Fahren nicht voneinander trennen könne. Die Nr. 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung beziehe sich auf Alkoholabhängigkeit und nicht auf Alkoholmissbrauch. Die Begutachtungs-Leitlinien hätten keinen Gesetzes- oder Verordnungscharakter. Sie seien nicht geeignet, als Auslegungshilfe für Gesetze und Verordnung Anwendung zu finden, da sie nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhten. Juristische und psychologische Maßstäbe dürften nicht vermengt werden. Vom Verordnungsgeber sei nicht gewünscht, dass die Führerscheinbehörde in jedem Fall einmaligen Alkoholkonsumes unterhalb der Schwelle des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein Gutachten anordnen könne. Wenn der Kernbereich der Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis e FeV betroffen sei, müssten deren Voraussetzungen vorliegen. Die Auffangregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV solle dazu dienen, dass Eingriffsmöglichkeiten gegeben seien, wenn außerhalb dieser Regelungsbereiche Tatsachen über Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 12 StVG bekannt würden. Aus § 2 Abs. 12 StVG sei auch ersichtlich, dass lediglich vorübergehende Mängel wie die Fähigkeit oder Nichtfähigkeit des Absolvierens von Tests von Polizeiärzten nicht als Tatsachen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV anzusehen seien. Auch aus formalen Gründen sei die Anordnung rechtswidrig. Die Gutachtenanordnung vom 06.08.2008 entspreche nicht den Vorgaben des 10. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Die behaupteten Umstände seien nicht so genau bezeichnet, dass man prüfen könne, ob nach der Fahrerlaubnis-Verordnung Anlass für die Gutachtensordnung bestanden habe. Es werde nicht einmal das Datum des Delikts mitgeteilt und es sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, welche Akten der Führerscheinbehörde vorgelegen hätten. In § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV sei nur die verwaltungsbehördliche Entziehung erfasst. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG werde ausgehöhlt, wenn die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werde. Der Kläger trinke überhaupt keinen Alkohol mehr, seit seine Lebensgefährtin an den Folgen übermäßigen Alkoholkonsums verstorben sei. Er habe Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Oktober 2009 - 2 K 320/09 - zu ändern und die Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 04.12.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.02.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen AA, B und BE zu erteilen
24 
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verweist zur Begründung auf seine Verfügung und das von ihm für richtig gehaltene Urteil des Verwaltungsgerichts. Er macht ergänzend geltend, der Senat habe erst nach Ergehen der Gutachtensanforderung entschieden, dass eine konkrete Fragestellung enthalten sein müsse. Eine solche Fragestellung sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden. Er habe jedoch ein Formblatt erhalten, in welchem die Begutachtungsstellen genannt und darauf hingewiesen worden sei, dass er die Akten einsehen könne.
28 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts, die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg und die Strafakten des Amtsgerichts Lahr (Az.: 9 Js 19467/05 und 9 Js 12017/06) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Die Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 04.12.2008 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.02.2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AA, B, BE, sondern nur auf erneute Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
30 
Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier - um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nummer 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV. Zwingt diese Vorschrift zur Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisbewerbers, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nur wieder erteilen, wenn ein positives Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel vorgelegt wurde. Wird ein formell und materiell rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt, darf die Behörde im Übrigen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
31 
Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht also zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 2 StVG Rn. 7). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.02.2010 -11 CE 09.2812 -, juris).
32 
Vorliegend ist die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen noch nicht erwiesen (dazu unter 1.). Die Eignung steht jedoch ebenfalls noch nicht fest. Es liegen vielmehr Eignungszweifel vor, welche die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (dazu unter 2.). Der Kläger hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach ordnungsgemäßer Durchführung des in §§ 11, 13 FeV geregelten Verfahrens erneut über seinen Antrag entscheidet (dazu unter 3.).
33 
1. Die Nichteignung des Klägers ist noch nicht erwiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Landratsamt hier nicht deshalb gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Eignung des Klägers ausgehen, weil er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25/04 - juris; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441, m.w.N).
34 
Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in den Schreiben des Landratsamts vom 06.08.2008 und 10.09.2008 genügte nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2).
35 
Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Erst die Offenlegung gegenüber dem Betroffenen führt zu einer verbindlichen Fragestellung, an die sich der Gutachter zu halten hat (vgl. Nr. 1. a der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Vor allem ist die Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - a.a.O., m.w.N.). Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und gegebenenfalls den körperlichen Eingriffen und der psychologischen Exploration aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Senats vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, VBlBW 2010, 323; und vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, VBlBW 2011, 196; sowie BayVGH, Beschluss vom 28.09.2006 - 11 CS 06.732 -, juris).
36 
Diesen formellen Anforderungen genügen die Schreiben des Landratsamts Ortenaukreis vom 06.08.2008 und vom 10.09.2008 jeweils nicht. Zwar lässt sich zumindest dem Schreiben vom 10.09.2008 noch hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. Wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde dem Kläger jedoch keine konkrete Fragestellung mitgeteilt. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Senat dieses Erfordernis erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Beschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, a.a.O., in seiner Rechtsprechung hervorgehoben hat. Die sich aus § 11 Abs. 6 FeV ergebenden Anforderungen waren jedoch auch schon vor dieser Entscheidung einzuhalten.
37 
Ob die Anordnung auch deshalb formell fehlerhaft ist, weil die Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung in den Schreiben vom 06.08.2008 und vom 10.09.2008 ungenau bzw. unrichtig angegeben wurde, kann offen bleiben. Nach summarischer Prüfung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Senat (Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441) davon ausgegangen, die Angabe einer tatsächlich nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage ziehe für sich allein in der Regel noch nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach sich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 24.08.2010 - 11 CS 10.1139 -, juris) ist dagegen der Auffassung, die Behörde könne sich nicht auf § 11 Abs. 8 FeV berufen, wenn sie in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens eine nicht einschlägige Rechtsgrundlage angebe.
38 
Es kann weiter offen bleiben, ob dem Kläger gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 FeV mitgeteilt worden ist, dass er die Unterlagen einsehen kann und welche Begutachtungsstellen in Betracht kommen. Der Vertreter des Beklagten hat zwar in der mündlichen Verhandlung erklärt, dem Kläger sei ein Formblatt mit entsprechenden Angaben übersandt worden. In den vorliegenden Akten ist dies jedoch nicht dokumentiert. Offen bleiben kann auch, ob das Unterbleiben eines solchen Hinweises dem Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV entgegensteht (vgl. dies in Bezug auf den Hinweis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV verneinend: Hessischer VGH, Urteil vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 -, juris).
39 
Die Fahrerlaubnisbehörde hätte daher den Antrag des Klägers noch nicht ablehnen dürfen, sondern hätte zunächst die fortbestehenden Zweifel an der Fahreignung (dazu unten) im Wege einer neuen, ordnungsgemäßen Gutachtensanordnung aufklären müssen.
40 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, da nicht ausgeräumte Eignungsbedenken die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern.
41 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers führt allein der Ablauf der vom Strafgericht festgelegten Sperrfrist gemäß § 69a StGB nicht dazu, dass wieder von der Fahreignung auszugehen ist. Die zeitliche Befristung der Sperre bedeutet nicht, dass die vom Strafrichter nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 2 StGB verneinte Eignung mit dem Ablauf der Sperre automatisch wieder zu bejahen wäre. Die Sperrfrist gibt nur den Mindestzeitraum an, währenddessen der Verurteilte infolge seiner aus der begangenen Straftat abgeleiteten Gefährlichkeit für den Straßenverkehr in jedem Falle als ungeeignet anzusehen ist. Ob die eignungsausschließende Gefährlichkeit fortbesteht, ist im Anschluss daran von der Straßenverkehrsbehörde auch bei Ersttätern eigenständig zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 87/84 -, BVerwGE 77, 40).
42 
b) Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist hier allerdings nicht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gerechtfertigt, da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l erreicht hatte. Dabei kann offen bleiben, ob die Fahrerlaubnisbehörde auch im Erteilungsverfahren nach § 3 Abs. 4 StVG an die Feststellungen in dem Strafurteil gebunden ist, obwohl in dieser Vorschrift nur das Entziehungsverfahren ausdrücklich genannt ist. Jedenfalls wurde die Blutprobe, welche eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ergeben hat, erst ca. 35 Minuten nach Fahrtende entnommen. Aufgrund der Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass er den Alkohol, der zu diesem Wert geführt hat, bereits vor der Fahrt konsumiert hatte. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass er sich während der Fahrt noch in der Resorptionsphase befand und erst nach Beendigung der Fahrt die Blutalkoholkonzentration auf 1,6 Promille angestiegen ist. Da eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille zum Zeitpunkt der Fahrt nicht nachzuweisen ist und der Wortlaut des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV anders als § 24a StVG nicht auch eine entsprechende Alkoholmenge im Körper genügen lässt (a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.10.2009 – 3 M 324/09 -, juris), erfordert § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV vorliegend nicht die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
43 
c) Die Fahrerlaubnisbehörde ist aber gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.
44 
aa) Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis durch strafgerichtliches Urteil entzogen worden. Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ist nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.05.2004 (- 10 S 2796/03 -, VBlBW 2004, 428) zu § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in der damals geltenden Fassung ausgeführt:
45 
„Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Behörde bewusst war. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) im Übrigen der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst.“
46 
Nach der damals geltenden Fassung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV war die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, „wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war“. Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis war diese Bestimmung somit wortgleich mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV. Die oben genannten Gründe gelten daher auch hier.
47 
Zwar enthält § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in der heute geltenden Fassung eine abweichende Formulierung dahingehend, dass die Fahrerlaubnis „durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen“ worden sein muss. Diese Formulierung wurde erst durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Gültigkeit ab dem 30.10.2008 in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV eingefügt. Sie bewirkte jedoch keine inhaltliche Änderung und lässt daher nicht den Schluss zu, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV nur die behördliche Entziehung umfasst. Der Verordnungsgeber ist bei der Ergänzung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV lediglich der schon zur bisherigen Fassung vertretenen Auffassung des Senats klarstellend gefolgt. Er hat in der Begründung der o.g. Änderungsverordnung (Bundesrat Drs. 302/08 S. 62 f.) ausdrücklich auf das Urteil des Senats vom 18.05.2004 - 10 S 2796/03 - Bezug genommen, dessen Auffassung zu folgen sei, und die oben angeführten Gründe des Urteils wiedergegeben. Daraus, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV unverändert geblieben ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Begriff der Entziehung dort nunmehr auf die behördliche Entziehung beschränkt ist. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, an die Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung nach strafgerichtlicher Entziehung andere oder geringere Anforderungen zu stellen als nach behördlicher Entziehung.
48 
bb) Die Fahrerlaubnis ist dem Kläger wegen Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Der Verweis auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV bedarf der Auslegung. In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich regeln die Buchstaben a bis c nämlich nur die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, nicht aber Tatbestände, die unmittelbar zur Entziehung führen. Aus dem Buchstaben a wird deutlich, dass es darin um die Aufklärung geht, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d.h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt. Nicht schon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, sondern erst dessen Feststellung rechtfertigt jedoch die Entziehung. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV daher jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen war (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 13 FeV Rn. 26). Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, wovon nach einer auf Alkoholmissbrauch beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen ist, ist die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV zu klären. Ob § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV auch Fälle erfasst, in denen die Entziehung auf § 11 Abs. 8 FeV infolge der Nichtbeibringung eines nach Buchstaben a bis c angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens beruhte, kann dahingestellt bleiben (ablehnend BayVGH, Urteil vom 02.12.2011 - 11 B 11.246 -, juris). Jedenfalls kommt es nicht darauf an, ob die Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs durch ein Strafgericht oder durch eine Verwaltungsbehörde erfolgt ist. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen Kraftfahrzeugen abhängt (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 69 StGB Rn. 1 und 12 m.w.N.). Der strafgerichtlichen Feststellung der Ungeeignetheit kommt dabei keinesfalls eine geringere Bedeutung zu als der verwaltungsbehördlichen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 und 4 StVG der strafgerichtlichen Entziehung den Vorrang eingeräumt. Auch im Falle der strafgerichtlichen Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs bedarf es der Überprüfung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, ob die Fahreignung entsprechend den Vorgaben der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV wieder erlangt wurde.
49 
Vorliegend lag der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil vom 20.02.2006 u.a. zugrunde, dass der Kläger am 12.12.2005 mit dem Pkw fuhr, obwohl er infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Diese Tat belegt einen Alkoholmissbrauch, da der Kläger erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat. Das Strafgericht hat keine Ausnahme von der Regel des § 69 Abs. 2 StGB, wonach u.a. die vom Kläger begangene Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, festgestellt. Bei der Bemessung der Sperrfrist hat es neben der persönlichen Situation des Klägers auf den Grad der Alkoholisierung abgestellt. Nach alledem ist die strafgerichtliche Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt und ist daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen. Allein der Vortrag des Klägers, er trinke überhaupt keinen Alkohol mehr, reicht nicht aus, um von der Wiedererlangung der Fahreignung auszugehen.
50 
Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils gemäß § 3 Abs. 4 StVG wird hierdurch entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausgehöhlt. Eine Abweichung von den Feststellungen des Strafurteils zu Lasten des Klägers erfolgt nicht.
51 
d) Unabhängig von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend auch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch - psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne begründen.
52 
aa) Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die 2. Alternative dieser Vorschrift nicht – wie die 1. Alternative – voraus, dass sich die Tatsachen aus einem ärztlichen Gutachten ergeben (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 13 FeV Rn. 18, 20). Vielmehr kommt dieser Vorschrift eine Auffangfunktion zu, da mit ihr sichergestellt werden soll, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht „sehenden Auges“ untätig bleiben muss. Es entspricht auch der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) anderer Verkehrsteilnehmer, der erkannten Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen. Maßnahmen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV sind daher bereits dann geboten, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in einer Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 09.11.2011 – 10 S 830/11 – und vom 24.06.2002 – 10 S 985/02 -, a.a.O.); .
53 
bb) Allerdings rechtfertigt eine einmalige Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille nach dem Willen des Verordnungsgebers für sich genommen nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alternative FeV. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit der spezielleren Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wonach bei einer einmaligen Alkoholfahrt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (nur) angeordnet wird, wenn bei der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV so zu verstehen, dass er in Fällen, in denen wie hier nur eine einmalige Alkoholfahrt mit geringerer Blutalkoholkonzentration vorliegt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur erlaubt, wenn zusätzliche konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorliegen, also dafür, dass der Betroffene generell zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren nicht zu trennen vermag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 957/10 - und vom 28.02.2012 - 10 S 2905/11 -; BayVGH, Urteil vom 02.12.2011 - 11 B 11.246 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 14.04.2009 - 11 CE 09.505 -, juris).
54 
Entgegen der Auffassung des Klägers müssen die zusätzlichen Tatsachen nicht zwingend zeitlich nach der einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille liegen. Mit der oben dargestellten Auffangfunktion und dem Schutz der Verkehrsteilnehmer ist es nicht zu vereinbaren, zusätzliche Tatsachen allein wegen ihres zeitlichen Zusammenhangs mit einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille außer Acht zu lassen. Auch ist aus den Vorschriften der § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c FeV nicht zu folgern, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV überhaupt keine Berücksichtigung finden darf. Vielmehr darf sie in die Gesamtschau mit einbezogen werden und kann beim Hinzutreten weiterer Tatsachen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen.
55 
Der Berücksichtigung der Tat vom 12.12.2005 bei der Gutachtensanordnung steht auch nicht, wie der Kläger geltend macht, das Verbot der Doppelbestrafung entgegen. Bei der Überprüfung der Fahreignung handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.
56 
cc) Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die erforderlichen zusätzlichen Tatsachen ergäben sich aus den Feststellungen des Polizeiarztes anlässlich der Blutentnahme. Die protokollierten Feststellungen sind nicht aussagekräftig genug, um bereits hieraus auf eine hohe Alkoholgewöhnung des Klägers zu schließen. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht stellen diejenigen Feststellungen, die gegen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sprechen, zu sehr in den Vordergrund. Der Arzt hat jedoch auch alkoholbedingte Einschränkungen festgestellt hat, wie Silbenstolpern und stumpfes Verhalten. Da der Kläger die Mitwirkung zumindest teilweise verweigerte, konnten auch nicht alle Tests durchgeführt werden. Insbesondere kam der Arzt zu der zusammenfassenden Einschätzung, der Kläger scheine äußerlich deutlich unter Alkoholeinfluss zu stehen. Gerade dies spricht dafür, dass beim Kläger nicht nur geringfügige alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorhanden waren. Nach alledem lassen allein die ärztlichen Feststellungen in dem Protokoll nicht den Schluss auf eine hohe Alkoholgewöhnung des Klägers zu. Im Nachhinein kann auch nicht mehr zuverlässig geklärt werden, wie groß die alkoholbedingte Beeinträchtigung des Klägers am 12.12.2005 war.
57 
dd) Dass der Kläger regelmäßig Alkohol konsumiert und bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegt, folgt jedoch aus dem Ergebnis der ca. 35 Minuten nach der Fahrt entnommenen Blutprobe, bei deren Auswertung eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille festgestellt wurde.
58 
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Blutentnahme am 12.12.2005 ohne richterliche Anordnung erfolgt sei und das Ergebnis der Blutuntersuchung daher von der Fahrerlaubnisbehörde nicht habe verwertet werden dürfen. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer körperlichen Untersuchung gegen den Willen des Betroffenen dem Richter und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Gefährdung des Untersuchungserfolges vorgelegen haben, lässt sich im vorliegenden Verfahren auf Grundlage der vorliegenden Akten nicht abschließend beantworten und ist - soweit ersichtlich - bislang nicht Gegenstand einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Entscheidung gewesen. Die Frage, ob unter Berücksichtigung des hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten strengen Maßstabs (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2007 - 2 BvR 273/06 - NJW 2007, 1345) ausnahmsweise die Befugnis der Ermittlungsbeamten zur Anordnung der Blutentnahme gegeben war, kann aber dahinstehen. Selbst wenn zugunsten des Klägers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a Abs. 2 StPO ausgegangen wird - dessen Vorliegen der Senat ausdrücklich offen lässt - , folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung im Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu verwerten (vgl. für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 -, juris und vom 28.11.2011 - 10 S 2304/11 -).
59 
Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein eventueller Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot geführt hat. Von einem solchen Verwertungsverbot ist das Amtsgericht Lahr nicht ausgegangen, sondern hat in seinem Urteil auf das Ergebnis der Blutprobe abgestellt. Für den Strafprozess ist anerkannt, dass über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes - mit Ausnahme ausdrücklich geregelter Verwertungsverbote - jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - NJW 2008, 3053, m.w.N. zur Rechtsprechung der Strafgerichte). Im Anwendungsbereich des § 81a StPO, der - wie dargelegt - eine Eilanordnung durch Polizeibeamte nicht schlechthin ausschließt, tritt das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zurück, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die Rechtslage bei Anordnung der Maßnahme in gleichwertiger Weise verkannt worden ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ss 183/08 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 15.09.2009 - 322 SsBs 197/09 -, juris). Gegen die Annahme eines strafprozessualen Verwertungsverbots spricht hier, dass bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art eine richterliche Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig auch fernmündlich und typischerweise zu ergehen pflegt und dass eine Blutentnahme durch einen Arzt einen eher geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen darstellt, dem andererseits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Abwendung erheblicher Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gegenübersteht (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2009, a.a.O.; OLG Celle, Beschl. v. 15.9.2009 a.a.O).
60 
Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten. Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen angeordnet. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zählen (BVerfG, Beschl. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - NJW 2008, 3053, juris). Hinsichtlich des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es - anders als das Straf- und Bußgeldverfahren - nicht der Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße dient, sondern dem Schutz Dritter vor den Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde deshalb maßgeblich und mit besonderem Gewicht neben den Grundrechten des Betroffenen weitere hochrangige Rechtsgüter Dritter wie Leben und Gesundheit und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung zu berücksichtigen, wenn das Ergebnis eindeutig negativ für den Betroffenen ist. Dieser Gedanke gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein eventueller Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist. Geht der Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift nicht von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörde aus, kann die für das Strafverfahren gültige Wertung, dass das Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner Rechte zu Lasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, nicht ohne weiteres auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren übertragen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung schafft eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Gutachtens - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 21.06.2010, a.a.O., m.w.N. ).
61 
ee) Nach wissenschaftlich belegter Einschätzung ist es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Komm., 2. Aufl., Nr. 3.11.1 S. 132 m.w.N.; dem folgend Senatsbeschluss vom 09.11.2011 – 10 S 830/11 -). Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille sprechen nach dem derzeitigen Stand der Alkoholforschung daher für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32.07 -, juris, m.w.N. aus der Gesetzesbegründung).
62 
Ein häufiger übermäßiger Alkoholkonsum führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 02.11.2009, Nr. 3.11.2 S. 41). Ein Fahrerlaubnisinhaber, der nachgewiesenermaßen mit hoher Alkoholisierung außerhalb des Straßenverkehrs auffällig geworden ist, stellt in der Regel bereits auf Grund dieser Tatsache ein deutlich über dem Durchschnitt liegendes Sicherheitsrisiko dar. Wegen der hohen Giftfestigkeit steht ihm die körperliche Befindlichkeit als Maßstab der aktuellen Alkoholisierung nicht mehr zur Verfügung. Für ihn ist daher die Verhaltenskontrolle im Sinne des Trennens von unzulässiger Blutalkoholkonzentration und dem Führen eines Kraftfahrzeuges weit mehr erschwert als für den Durchschnitt der Kraftfahrer, die lediglich eine „normale“ Giftfestigkeit aufweisen (vgl. zum Ganzen: Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraft-fahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 143).
63 
Der Einwand des Klägers, das Kapitel 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien betreffe nur Fragen der Alkoholabhängigkeit, greift nicht durch. Im Kapitel 3.11.1, das sich mit dem Alkoholmissbrauch befasst, wird zur Begründung ausdrücklich auf das Kapitel 3.11.2 verwiesen. Auch dem Einwand des Klägers, die Begutachtungs-Leitlinien dürften nicht herangezogen werden, da ihnen keine Gesetzeskraft zukomme, ist nicht zu folgen. Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung sind als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32.07 -, a.a.O.) und können daher zur Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV herangezogen werden.
64 
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, es habe sich bei der hohen Alkoholisierung am 12.12.2005 um ein einmaliges Ereignis gehandelt. Dagegen spricht bereits, dass derartig hohe Blutalkoholkonzentrationen durch ein einmaliges Ereignis nicht erreicht werden können bzw. zu einer so schweren Alkoholintoxikation führen, dass eine medizinische Betreuung notwendig wäre (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl, S. 132 f.). Diese wissenschaftlich begründete Einschätzung hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es bestand kein Anlass, seiner Anregung, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, dass auch Einmaltrinker eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille erreichen können, zu folgen. Der Kläger hat nicht nur eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille erreicht, sondern war dabei auch noch in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Außerdem hat er jedenfalls nach Beendigung der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille erreicht. Dass er einmalig bei diesem Vorfall Alkohol in entsprechender Menge zu sich genommen hat, hat er zudem nicht substantiiert dargetan. Vielmehr spricht sein Vorbringen, er habe seit dem Tod seiner Lebensgefährtin völlig auf Alkohol verzichtet, dafür, dass zuvor durchaus eine Alkoholgewöhnung bestand.
65 
Bei dem Kläger ist somit wegen der außerhalb des Straßenverkehrs festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille von einer hohen Alkoholgewöhnung auszugehen. Es besteht auch ein Bezug zum Straßenverkehr. Das durch die hohe Alkoholgewöhnung begründete Verkehrsrisiko hat sich bereits in der Trunkenheitsfahrt vom 12.12.2005 verwirklicht. Bei dieser Fahrt hat der Kläger nachweislich nicht zwischen einem die Fahrsicherheit ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen getrennt, so dass ein Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorlag. Außerdem erfüllte er damit den Straftatbestand des § 316 StGB. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits während der Fahrt eine Alkoholmenge im Körper hatte, welche später zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille führte. Es hing allein vom Zufall ab, ob er diese Blutalkoholkonzentration schon während oder erst kurz nach der Fahrt erreichte. Die durch das Erreichen von 1,6 Promille nach der Fahrt belegte hohe Alkoholgewöhnung spricht für eine Wiederholungsgefahr. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den Fällen, welche nach der Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV nicht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen, weil nur eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille vorliegt.
66 
3. Die Frage der Fahreignung kann im vorliegenden Fall nicht durch den Senat abschließend geklärt werden. Zwar ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und die Tatsachen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen oder ausschließen, selbst aufzuklären. Dem stehen vorliegend jedoch Besonderheiten entgegen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 3 C 14/01 -, NVwZ-RR 2002, 93, wo ein Bescheidungsurteil wegen einer noch abzulegenden Fahrprüfung nicht beanstandet wurde). Die Aufklärung alkoholbedingter Eignungszweifel ist in den §§ 11 ff. FeV speziell geregelt. Danach obliegt es dem Fahrerlaubnisbewerber, ein von der Behörde gefordertes Gutachten in Auftrag zu geben und die Kosten der Begutachtung zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 FeV). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht an Stelle der Behörde eine Begutachtung veranlasst. Im vorliegenden Fall können die Fahreignungszweifel nach der Regelung in § 13 FeV jedoch nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, d.h. des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV), ausgeräumt werden, welches der Mitwirkung des Klägers bedarf. Da hierbei medizinische und psychologische Aspekte zu berücksichtigen sind, muss eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle unter anderem mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen ausgestattet sein (vgl. Anlage 14 zur FeV). Zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Kläger jedenfalls derzeit nicht bereit. Er ist der Auffassung, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vorliegen und er daher einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerade ohne die Beibringung eines solchen Gutachtens hat. Er erstrebt eine abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage. Die von ihm angeregte Einholung eines (sonstigen) Sachverständigengutachtens ist nicht geeignet, seine Fahreignung aufzuklären. Dem berechtigten Anliegen des Klägers, sich erst dann einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, wenn abschließend gerichtlich geklärt ist, dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Neubescheidung verpflichtet wird. Der Beklagte hat somit nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eine formell ordnungsgemäße Gutachtensanordnung zu erlassen und, wenn der Kläger der Aufforderung nachkommt, auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens, sonst aufgrund von § 11 Abs. 8 FeV erneut über den Antrag zu entscheiden. Dabei hat er auch zu berücksichtigen, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen (vgl. § 20 i.V.m. §§ 7 ff. FeV).
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
68 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
69 
Beschluss vom 18. Juni 2012
70 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie den Empfehlungen Nrn. 46.1, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 auf 12.500,-- EUR festgesetzt.
71 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Die Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 04.12.2008 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.02.2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AA, B, BE, sondern nur auf erneute Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
30 
Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier - um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nummer 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV. Zwingt diese Vorschrift zur Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisbewerbers, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nur wieder erteilen, wenn ein positives Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel vorgelegt wurde. Wird ein formell und materiell rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt, darf die Behörde im Übrigen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
31 
Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht also zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 2 StVG Rn. 7). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.02.2010 -11 CE 09.2812 -, juris).
32 
Vorliegend ist die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen noch nicht erwiesen (dazu unter 1.). Die Eignung steht jedoch ebenfalls noch nicht fest. Es liegen vielmehr Eignungszweifel vor, welche die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (dazu unter 2.). Der Kläger hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach ordnungsgemäßer Durchführung des in §§ 11, 13 FeV geregelten Verfahrens erneut über seinen Antrag entscheidet (dazu unter 3.).
33 
1. Die Nichteignung des Klägers ist noch nicht erwiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Landratsamt hier nicht deshalb gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Eignung des Klägers ausgehen, weil er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25/04 - juris; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441, m.w.N).
34 
Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in den Schreiben des Landratsamts vom 06.08.2008 und 10.09.2008 genügte nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2).
35 
Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Erst die Offenlegung gegenüber dem Betroffenen führt zu einer verbindlichen Fragestellung, an die sich der Gutachter zu halten hat (vgl. Nr. 1. a der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Vor allem ist die Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - a.a.O., m.w.N.). Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und gegebenenfalls den körperlichen Eingriffen und der psychologischen Exploration aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Senats vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, VBlBW 2010, 323; und vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, VBlBW 2011, 196; sowie BayVGH, Beschluss vom 28.09.2006 - 11 CS 06.732 -, juris).
36 
Diesen formellen Anforderungen genügen die Schreiben des Landratsamts Ortenaukreis vom 06.08.2008 und vom 10.09.2008 jeweils nicht. Zwar lässt sich zumindest dem Schreiben vom 10.09.2008 noch hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. Wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde dem Kläger jedoch keine konkrete Fragestellung mitgeteilt. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Senat dieses Erfordernis erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Beschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, a.a.O., in seiner Rechtsprechung hervorgehoben hat. Die sich aus § 11 Abs. 6 FeV ergebenden Anforderungen waren jedoch auch schon vor dieser Entscheidung einzuhalten.
37 
Ob die Anordnung auch deshalb formell fehlerhaft ist, weil die Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung in den Schreiben vom 06.08.2008 und vom 10.09.2008 ungenau bzw. unrichtig angegeben wurde, kann offen bleiben. Nach summarischer Prüfung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Senat (Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441) davon ausgegangen, die Angabe einer tatsächlich nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage ziehe für sich allein in der Regel noch nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach sich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 24.08.2010 - 11 CS 10.1139 -, juris) ist dagegen der Auffassung, die Behörde könne sich nicht auf § 11 Abs. 8 FeV berufen, wenn sie in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens eine nicht einschlägige Rechtsgrundlage angebe.
38 
Es kann weiter offen bleiben, ob dem Kläger gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 FeV mitgeteilt worden ist, dass er die Unterlagen einsehen kann und welche Begutachtungsstellen in Betracht kommen. Der Vertreter des Beklagten hat zwar in der mündlichen Verhandlung erklärt, dem Kläger sei ein Formblatt mit entsprechenden Angaben übersandt worden. In den vorliegenden Akten ist dies jedoch nicht dokumentiert. Offen bleiben kann auch, ob das Unterbleiben eines solchen Hinweises dem Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV entgegensteht (vgl. dies in Bezug auf den Hinweis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV verneinend: Hessischer VGH, Urteil vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 -, juris).
39 
Die Fahrerlaubnisbehörde hätte daher den Antrag des Klägers noch nicht ablehnen dürfen, sondern hätte zunächst die fortbestehenden Zweifel an der Fahreignung (dazu unten) im Wege einer neuen, ordnungsgemäßen Gutachtensanordnung aufklären müssen.
40 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, da nicht ausgeräumte Eignungsbedenken die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern.
41 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers führt allein der Ablauf der vom Strafgericht festgelegten Sperrfrist gemäß § 69a StGB nicht dazu, dass wieder von der Fahreignung auszugehen ist. Die zeitliche Befristung der Sperre bedeutet nicht, dass die vom Strafrichter nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 2 StGB verneinte Eignung mit dem Ablauf der Sperre automatisch wieder zu bejahen wäre. Die Sperrfrist gibt nur den Mindestzeitraum an, währenddessen der Verurteilte infolge seiner aus der begangenen Straftat abgeleiteten Gefährlichkeit für den Straßenverkehr in jedem Falle als ungeeignet anzusehen ist. Ob die eignungsausschließende Gefährlichkeit fortbesteht, ist im Anschluss daran von der Straßenverkehrsbehörde auch bei Ersttätern eigenständig zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 87/84 -, BVerwGE 77, 40).
42 
b) Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist hier allerdings nicht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gerechtfertigt, da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l erreicht hatte. Dabei kann offen bleiben, ob die Fahrerlaubnisbehörde auch im Erteilungsverfahren nach § 3 Abs. 4 StVG an die Feststellungen in dem Strafurteil gebunden ist, obwohl in dieser Vorschrift nur das Entziehungsverfahren ausdrücklich genannt ist. Jedenfalls wurde die Blutprobe, welche eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ergeben hat, erst ca. 35 Minuten nach Fahrtende entnommen. Aufgrund der Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass er den Alkohol, der zu diesem Wert geführt hat, bereits vor der Fahrt konsumiert hatte. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass er sich während der Fahrt noch in der Resorptionsphase befand und erst nach Beendigung der Fahrt die Blutalkoholkonzentration auf 1,6 Promille angestiegen ist. Da eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille zum Zeitpunkt der Fahrt nicht nachzuweisen ist und der Wortlaut des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV anders als § 24a StVG nicht auch eine entsprechende Alkoholmenge im Körper genügen lässt (a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.10.2009 – 3 M 324/09 -, juris), erfordert § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV vorliegend nicht die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
43 
c) Die Fahrerlaubnisbehörde ist aber gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.
44 
aa) Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis durch strafgerichtliches Urteil entzogen worden. Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ist nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.05.2004 (- 10 S 2796/03 -, VBlBW 2004, 428) zu § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in der damals geltenden Fassung ausgeführt:
45 
„Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Behörde bewusst war. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) im Übrigen der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst.“
46 
Nach der damals geltenden Fassung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV war die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, „wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war“. Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis war diese Bestimmung somit wortgleich mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV. Die oben genannten Gründe gelten daher auch hier.
47 
Zwar enthält § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in der heute geltenden Fassung eine abweichende Formulierung dahingehend, dass die Fahrerlaubnis „durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen“ worden sein muss. Diese Formulierung wurde erst durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Gültigkeit ab dem 30.10.2008 in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV eingefügt. Sie bewirkte jedoch keine inhaltliche Änderung und lässt daher nicht den Schluss zu, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV nur die behördliche Entziehung umfasst. Der Verordnungsgeber ist bei der Ergänzung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV lediglich der schon zur bisherigen Fassung vertretenen Auffassung des Senats klarstellend gefolgt. Er hat in der Begründung der o.g. Änderungsverordnung (Bundesrat Drs. 302/08 S. 62 f.) ausdrücklich auf das Urteil des Senats vom 18.05.2004 - 10 S 2796/03 - Bezug genommen, dessen Auffassung zu folgen sei, und die oben angeführten Gründe des Urteils wiedergegeben. Daraus, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV unverändert geblieben ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Begriff der Entziehung dort nunmehr auf die behördliche Entziehung beschränkt ist. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, an die Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung nach strafgerichtlicher Entziehung andere oder geringere Anforderungen zu stellen als nach behördlicher Entziehung.
48 
bb) Die Fahrerlaubnis ist dem Kläger wegen Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Der Verweis auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV bedarf der Auslegung. In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich regeln die Buchstaben a bis c nämlich nur die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, nicht aber Tatbestände, die unmittelbar zur Entziehung führen. Aus dem Buchstaben a wird deutlich, dass es darin um die Aufklärung geht, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d.h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt. Nicht schon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, sondern erst dessen Feststellung rechtfertigt jedoch die Entziehung. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV daher jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen war (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 13 FeV Rn. 26). Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, wovon nach einer auf Alkoholmissbrauch beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen ist, ist die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV zu klären. Ob § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV auch Fälle erfasst, in denen die Entziehung auf § 11 Abs. 8 FeV infolge der Nichtbeibringung eines nach Buchstaben a bis c angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens beruhte, kann dahingestellt bleiben (ablehnend BayVGH, Urteil vom 02.12.2011 - 11 B 11.246 -, juris). Jedenfalls kommt es nicht darauf an, ob die Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs durch ein Strafgericht oder durch eine Verwaltungsbehörde erfolgt ist. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen Kraftfahrzeugen abhängt (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 69 StGB Rn. 1 und 12 m.w.N.). Der strafgerichtlichen Feststellung der Ungeeignetheit kommt dabei keinesfalls eine geringere Bedeutung zu als der verwaltungsbehördlichen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 und 4 StVG der strafgerichtlichen Entziehung den Vorrang eingeräumt. Auch im Falle der strafgerichtlichen Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs bedarf es der Überprüfung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, ob die Fahreignung entsprechend den Vorgaben der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV wieder erlangt wurde.
49 
Vorliegend lag der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil vom 20.02.2006 u.a. zugrunde, dass der Kläger am 12.12.2005 mit dem Pkw fuhr, obwohl er infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Diese Tat belegt einen Alkoholmissbrauch, da der Kläger erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat. Das Strafgericht hat keine Ausnahme von der Regel des § 69 Abs. 2 StGB, wonach u.a. die vom Kläger begangene Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, festgestellt. Bei der Bemessung der Sperrfrist hat es neben der persönlichen Situation des Klägers auf den Grad der Alkoholisierung abgestellt. Nach alledem ist die strafgerichtliche Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt und ist daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen. Allein der Vortrag des Klägers, er trinke überhaupt keinen Alkohol mehr, reicht nicht aus, um von der Wiedererlangung der Fahreignung auszugehen.
50 
Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils gemäß § 3 Abs. 4 StVG wird hierdurch entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausgehöhlt. Eine Abweichung von den Feststellungen des Strafurteils zu Lasten des Klägers erfolgt nicht.
51 
d) Unabhängig von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend auch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch - psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne begründen.
52 
aa) Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die 2. Alternative dieser Vorschrift nicht – wie die 1. Alternative – voraus, dass sich die Tatsachen aus einem ärztlichen Gutachten ergeben (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 13 FeV Rn. 18, 20). Vielmehr kommt dieser Vorschrift eine Auffangfunktion zu, da mit ihr sichergestellt werden soll, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht „sehenden Auges“ untätig bleiben muss. Es entspricht auch der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) anderer Verkehrsteilnehmer, der erkannten Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen. Maßnahmen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV sind daher bereits dann geboten, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in einer Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 09.11.2011 – 10 S 830/11 – und vom 24.06.2002 – 10 S 985/02 -, a.a.O.); .
53 
bb) Allerdings rechtfertigt eine einmalige Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille nach dem Willen des Verordnungsgebers für sich genommen nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alternative FeV. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit der spezielleren Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wonach bei einer einmaligen Alkoholfahrt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (nur) angeordnet wird, wenn bei der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV so zu verstehen, dass er in Fällen, in denen wie hier nur eine einmalige Alkoholfahrt mit geringerer Blutalkoholkonzentration vorliegt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur erlaubt, wenn zusätzliche konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorliegen, also dafür, dass der Betroffene generell zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren nicht zu trennen vermag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 957/10 - und vom 28.02.2012 - 10 S 2905/11 -; BayVGH, Urteil vom 02.12.2011 - 11 B 11.246 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 14.04.2009 - 11 CE 09.505 -, juris).
54 
Entgegen der Auffassung des Klägers müssen die zusätzlichen Tatsachen nicht zwingend zeitlich nach der einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille liegen. Mit der oben dargestellten Auffangfunktion und dem Schutz der Verkehrsteilnehmer ist es nicht zu vereinbaren, zusätzliche Tatsachen allein wegen ihres zeitlichen Zusammenhangs mit einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille außer Acht zu lassen. Auch ist aus den Vorschriften der § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c FeV nicht zu folgern, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV überhaupt keine Berücksichtigung finden darf. Vielmehr darf sie in die Gesamtschau mit einbezogen werden und kann beim Hinzutreten weiterer Tatsachen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen.
55 
Der Berücksichtigung der Tat vom 12.12.2005 bei der Gutachtensanordnung steht auch nicht, wie der Kläger geltend macht, das Verbot der Doppelbestrafung entgegen. Bei der Überprüfung der Fahreignung handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.
56 
cc) Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die erforderlichen zusätzlichen Tatsachen ergäben sich aus den Feststellungen des Polizeiarztes anlässlich der Blutentnahme. Die protokollierten Feststellungen sind nicht aussagekräftig genug, um bereits hieraus auf eine hohe Alkoholgewöhnung des Klägers zu schließen. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht stellen diejenigen Feststellungen, die gegen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sprechen, zu sehr in den Vordergrund. Der Arzt hat jedoch auch alkoholbedingte Einschränkungen festgestellt hat, wie Silbenstolpern und stumpfes Verhalten. Da der Kläger die Mitwirkung zumindest teilweise verweigerte, konnten auch nicht alle Tests durchgeführt werden. Insbesondere kam der Arzt zu der zusammenfassenden Einschätzung, der Kläger scheine äußerlich deutlich unter Alkoholeinfluss zu stehen. Gerade dies spricht dafür, dass beim Kläger nicht nur geringfügige alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorhanden waren. Nach alledem lassen allein die ärztlichen Feststellungen in dem Protokoll nicht den Schluss auf eine hohe Alkoholgewöhnung des Klägers zu. Im Nachhinein kann auch nicht mehr zuverlässig geklärt werden, wie groß die alkoholbedingte Beeinträchtigung des Klägers am 12.12.2005 war.
57 
dd) Dass der Kläger regelmäßig Alkohol konsumiert und bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegt, folgt jedoch aus dem Ergebnis der ca. 35 Minuten nach der Fahrt entnommenen Blutprobe, bei deren Auswertung eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille festgestellt wurde.
58 
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Blutentnahme am 12.12.2005 ohne richterliche Anordnung erfolgt sei und das Ergebnis der Blutuntersuchung daher von der Fahrerlaubnisbehörde nicht habe verwertet werden dürfen. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer körperlichen Untersuchung gegen den Willen des Betroffenen dem Richter und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Gefährdung des Untersuchungserfolges vorgelegen haben, lässt sich im vorliegenden Verfahren auf Grundlage der vorliegenden Akten nicht abschließend beantworten und ist - soweit ersichtlich - bislang nicht Gegenstand einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Entscheidung gewesen. Die Frage, ob unter Berücksichtigung des hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten strengen Maßstabs (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2007 - 2 BvR 273/06 - NJW 2007, 1345) ausnahmsweise die Befugnis der Ermittlungsbeamten zur Anordnung der Blutentnahme gegeben war, kann aber dahinstehen. Selbst wenn zugunsten des Klägers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a Abs. 2 StPO ausgegangen wird - dessen Vorliegen der Senat ausdrücklich offen lässt - , folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung im Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu verwerten (vgl. für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 -, juris und vom 28.11.2011 - 10 S 2304/11 -).
59 
Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein eventueller Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot geführt hat. Von einem solchen Verwertungsverbot ist das Amtsgericht Lahr nicht ausgegangen, sondern hat in seinem Urteil auf das Ergebnis der Blutprobe abgestellt. Für den Strafprozess ist anerkannt, dass über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes - mit Ausnahme ausdrücklich geregelter Verwertungsverbote - jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - NJW 2008, 3053, m.w.N. zur Rechtsprechung der Strafgerichte). Im Anwendungsbereich des § 81a StPO, der - wie dargelegt - eine Eilanordnung durch Polizeibeamte nicht schlechthin ausschließt, tritt das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zurück, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die Rechtslage bei Anordnung der Maßnahme in gleichwertiger Weise verkannt worden ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ss 183/08 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 15.09.2009 - 322 SsBs 197/09 -, juris). Gegen die Annahme eines strafprozessualen Verwertungsverbots spricht hier, dass bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art eine richterliche Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig auch fernmündlich und typischerweise zu ergehen pflegt und dass eine Blutentnahme durch einen Arzt einen eher geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen darstellt, dem andererseits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Abwendung erheblicher Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gegenübersteht (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2009, a.a.O.; OLG Celle, Beschl. v. 15.9.2009 a.a.O).
60 
Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten. Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen angeordnet. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zählen (BVerfG, Beschl. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - NJW 2008, 3053, juris). Hinsichtlich des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es - anders als das Straf- und Bußgeldverfahren - nicht der Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße dient, sondern dem Schutz Dritter vor den Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde deshalb maßgeblich und mit besonderem Gewicht neben den Grundrechten des Betroffenen weitere hochrangige Rechtsgüter Dritter wie Leben und Gesundheit und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung zu berücksichtigen, wenn das Ergebnis eindeutig negativ für den Betroffenen ist. Dieser Gedanke gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein eventueller Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist. Geht der Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift nicht von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörde aus, kann die für das Strafverfahren gültige Wertung, dass das Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner Rechte zu Lasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, nicht ohne weiteres auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren übertragen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung schafft eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Gutachtens - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 21.06.2010, a.a.O., m.w.N. ).
61 
ee) Nach wissenschaftlich belegter Einschätzung ist es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Komm., 2. Aufl., Nr. 3.11.1 S. 132 m.w.N.; dem folgend Senatsbeschluss vom 09.11.2011 – 10 S 830/11 -). Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille sprechen nach dem derzeitigen Stand der Alkoholforschung daher für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32.07 -, juris, m.w.N. aus der Gesetzesbegründung).
62 
Ein häufiger übermäßiger Alkoholkonsum führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 02.11.2009, Nr. 3.11.2 S. 41). Ein Fahrerlaubnisinhaber, der nachgewiesenermaßen mit hoher Alkoholisierung außerhalb des Straßenverkehrs auffällig geworden ist, stellt in der Regel bereits auf Grund dieser Tatsache ein deutlich über dem Durchschnitt liegendes Sicherheitsrisiko dar. Wegen der hohen Giftfestigkeit steht ihm die körperliche Befindlichkeit als Maßstab der aktuellen Alkoholisierung nicht mehr zur Verfügung. Für ihn ist daher die Verhaltenskontrolle im Sinne des Trennens von unzulässiger Blutalkoholkonzentration und dem Führen eines Kraftfahrzeuges weit mehr erschwert als für den Durchschnitt der Kraftfahrer, die lediglich eine „normale“ Giftfestigkeit aufweisen (vgl. zum Ganzen: Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraft-fahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 143).
63 
Der Einwand des Klägers, das Kapitel 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien betreffe nur Fragen der Alkoholabhängigkeit, greift nicht durch. Im Kapitel 3.11.1, das sich mit dem Alkoholmissbrauch befasst, wird zur Begründung ausdrücklich auf das Kapitel 3.11.2 verwiesen. Auch dem Einwand des Klägers, die Begutachtungs-Leitlinien dürften nicht herangezogen werden, da ihnen keine Gesetzeskraft zukomme, ist nicht zu folgen. Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung sind als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32.07 -, a.a.O.) und können daher zur Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV herangezogen werden.
64 
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, es habe sich bei der hohen Alkoholisierung am 12.12.2005 um ein einmaliges Ereignis gehandelt. Dagegen spricht bereits, dass derartig hohe Blutalkoholkonzentrationen durch ein einmaliges Ereignis nicht erreicht werden können bzw. zu einer so schweren Alkoholintoxikation führen, dass eine medizinische Betreuung notwendig wäre (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl, S. 132 f.). Diese wissenschaftlich begründete Einschätzung hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es bestand kein Anlass, seiner Anregung, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, dass auch Einmaltrinker eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille erreichen können, zu folgen. Der Kläger hat nicht nur eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille erreicht, sondern war dabei auch noch in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Außerdem hat er jedenfalls nach Beendigung der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille erreicht. Dass er einmalig bei diesem Vorfall Alkohol in entsprechender Menge zu sich genommen hat, hat er zudem nicht substantiiert dargetan. Vielmehr spricht sein Vorbringen, er habe seit dem Tod seiner Lebensgefährtin völlig auf Alkohol verzichtet, dafür, dass zuvor durchaus eine Alkoholgewöhnung bestand.
65 
Bei dem Kläger ist somit wegen der außerhalb des Straßenverkehrs festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille von einer hohen Alkoholgewöhnung auszugehen. Es besteht auch ein Bezug zum Straßenverkehr. Das durch die hohe Alkoholgewöhnung begründete Verkehrsrisiko hat sich bereits in der Trunkenheitsfahrt vom 12.12.2005 verwirklicht. Bei dieser Fahrt hat der Kläger nachweislich nicht zwischen einem die Fahrsicherheit ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen getrennt, so dass ein Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorlag. Außerdem erfüllte er damit den Straftatbestand des § 316 StGB. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits während der Fahrt eine Alkoholmenge im Körper hatte, welche später zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille führte. Es hing allein vom Zufall ab, ob er diese Blutalkoholkonzentration schon während oder erst kurz nach der Fahrt erreichte. Die durch das Erreichen von 1,6 Promille nach der Fahrt belegte hohe Alkoholgewöhnung spricht für eine Wiederholungsgefahr. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den Fällen, welche nach der Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV nicht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen, weil nur eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille vorliegt.
66 
3. Die Frage der Fahreignung kann im vorliegenden Fall nicht durch den Senat abschließend geklärt werden. Zwar ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und die Tatsachen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen oder ausschließen, selbst aufzuklären. Dem stehen vorliegend jedoch Besonderheiten entgegen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 3 C 14/01 -, NVwZ-RR 2002, 93, wo ein Bescheidungsurteil wegen einer noch abzulegenden Fahrprüfung nicht beanstandet wurde). Die Aufklärung alkoholbedingter Eignungszweifel ist in den §§ 11 ff. FeV speziell geregelt. Danach obliegt es dem Fahrerlaubnisbewerber, ein von der Behörde gefordertes Gutachten in Auftrag zu geben und die Kosten der Begutachtung zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 FeV). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht an Stelle der Behörde eine Begutachtung veranlasst. Im vorliegenden Fall können die Fahreignungszweifel nach der Regelung in § 13 FeV jedoch nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, d.h. des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV), ausgeräumt werden, welches der Mitwirkung des Klägers bedarf. Da hierbei medizinische und psychologische Aspekte zu berücksichtigen sind, muss eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle unter anderem mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen ausgestattet sein (vgl. Anlage 14 zur FeV). Zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Kläger jedenfalls derzeit nicht bereit. Er ist der Auffassung, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vorliegen und er daher einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerade ohne die Beibringung eines solchen Gutachtens hat. Er erstrebt eine abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage. Die von ihm angeregte Einholung eines (sonstigen) Sachverständigengutachtens ist nicht geeignet, seine Fahreignung aufzuklären. Dem berechtigten Anliegen des Klägers, sich erst dann einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, wenn abschließend gerichtlich geklärt ist, dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Neubescheidung verpflichtet wird. Der Beklagte hat somit nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eine formell ordnungsgemäße Gutachtensanordnung zu erlassen und, wenn der Kläger der Aufforderung nachkommt, auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens, sonst aufgrund von § 11 Abs. 8 FeV erneut über den Antrag zu entscheiden. Dabei hat er auch zu berücksichtigen, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen (vgl. § 20 i.V.m. §§ 7 ff. FeV).
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
68 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
69 
Beschluss vom 18. Juni 2012
70 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie den Empfehlungen Nrn. 46.1, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 auf 12.500,-- EUR festgesetzt.
71 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Juli 2012 – 3 B 278/12 – zu Ziffer 1. teilweise geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe so zu stellen, als wenn bislang auf die Gutachtenanordnung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2010 hin noch keine Begutachtung des Antragstellers durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller verfolgt das Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis für die Klassen A, BE, C1E, M, L und T bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens VG Schwerin, Az. 3 A 1829/11 vorläufig neu zu erteilen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juli 2012 – 3 B 278/12 – hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Antrag abgelehnt.

2

Die nach Zustellung des Beschlusses am 16. Juli 2012 mit am 30. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 16. August 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat teilweise Erfolg.

3

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

4

Die vom Antragsteller angeführten Gründe rechtfertigen im Ergebnis nur teilweise eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch betreffend die begehrte (vorläufige) Neuerteilung der Fahrerlaubnis der genannten Klassen glaubhaft gemacht (1.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jedoch als Minus zu einem Anspruch auf (vorläufige) Neuerteilung der Fahrerlaubnis insoweit zu bejahen, als der Antragsteller vom Antragsgegner gestützt auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch verlangen kann, ihn vorläufig nach näheren Maßgaben (siehe hierzu S. 16f.) so stellen, als wenn bislang auf die Gutachtenanforderung vom 20. Oktober 2010 hin noch keine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre (2.).

5

1. Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis- Verordnung vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es – wie im Fall des Antragstellers – um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nummer 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV. Zwingt diese Vorschrift zur Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisbewerbers, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nur wieder erteilen, wenn ein positives Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel vorgelegt wurde (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, VBlBW 2013, 19 – zitiert nach juris).

6

Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht also zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 2 StVG Rn. 7). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, a. a. O.; VGH München, Beschl. v. 23.02.2010 – 11 CE 09.2812 –, juris).

7

Einerseits kann zwar bislang nicht von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen ausgegangen werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass die erste Trunkenheitsfahrt des Antragstellers im Februar 1998 nach Maßgabe von § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG bei der Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers nicht mehr verwertbar war und folglich jedenfalls so, wie sie Eingang in die beiden vorliegenden Begutachtungen gefunden hat, nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (dazu näher unter 2.). Seine Eignung ist andererseits ebenfalls noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es liegen vielmehr Eignungszweifel vor, welche die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens erfordern.

8

Der Antragsteller hat bislang keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis glaubhaft gemacht, da nicht ausgeräumte Eignungsbedenken die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens erfordern. Der Antragsteller ist insoweit grundsätzlich zu Recht unter dem 20. Oktober 2010 vom Antragsgegner zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bzw. eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden.

9

Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens ist hier allerdings nicht – anders als noch in der Verfügung des Berichterstatters vom 22. April 2013 erwogen – nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gerechtfertigt; sie nennt diese Bestimmung folglich zu Unrecht als Rechtsgrundlage.

10

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV an, dass ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Zutreffend sind die Beteiligten und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die erste Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 11. Februar 1998 auch unter Berücksichtigung von § 65 Abs. 9 StVG und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 21.04 –, NJW 2005, 3340 – zitiert nach juris) nach Maßgabe von § 29 Abs. 8 StVG im Wiedererteilungsverfahren nicht mehr verwertbar gewesen ist. Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 29. April 1998 getroffenen Entscheidungen sind zwar bereits am 16. Juni 1998 im Verkehrszentralregister eingetragen worden, waren also schon eingetragen, als § 29 Abs. 8 StVG am 01. Januar 1999 mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) in Kraft getreten ist. Die Verurteilung des Antragstellers mit Strafbefehl vom 29. April 1998 ist unter Anwendung der alten Tilgungsbestimmungen mit Ablauf des 29. April 2003 – also vor dem 01. Januar 2004 (vgl. § 65 Abs. 9 Satz 1, 1. Halbsatz StVG) – im Verkehrszentralregister zu tilgen gewesen (fünfjährige Tilgungsfrist für in das Verkehrszentralregister einzutragende Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten, vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. 1 StVZO a. F. – hier: Geldstrafe). Entsprechend ist die Verurteilung auch in dem vom Antragsgegner eingeholten Auszug aus dem Verkehrszentralregister nicht mehr ersichtlich. Für die Verwertungsfrist ist darauf abzustellen, dass die Tilgungsfrist von zehn Jahren gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller am 06. Mai 1999 zu laufen begonnen hätte, wenn im Falle des Antragstellers die Entziehung der Fahrerlaubnis durch strafgerichtliche Verurteilung erst nach dem 31. Dezember 1998 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden wäre. Die zehnjährige Tilgungsfrist und damit auch die Verwertungsfrist ist unter Geltung des neuen Rechts daher am 06. Mai 2009 abgelaufen. Da die Verwertungsfrist bereits abgelaufen war, als der Antragsteller am 31. Januar 2010 erneut eine Trunkenheitsfahrt beging, kommt auch eine Hemmung des Fristablaufs nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG nicht in Betracht.

11

Demnach greift das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG betreffend die Trunkenheitsfahrt am 11. Februar 1998 vorliegend ein und es kann infolgedessen nur von einer und nicht – wie nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erforderlich – von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ausgegangen werden.

12

Die Fahrerlaubnisbehörde war aber gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens anzuordnen. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV an, dass ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.

13

Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis durch strafgerichtliches Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 12. Mai 2010 – 7 Cs 86/10 – entzogen worden; mit Blick auf diese Entziehung sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV erfüllt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, VBlBW 2013, 19 – zitiert nach juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 2 StVG Rn. 16e, § 13 FeV Rn. 26; Jagow, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 2 StVG Rn. 13 f).

14

Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ist nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, VBlBW 2013, 19 – zitiert nach juris; Jagow, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 2 StVG Rn. 13 f).

15

Die Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller wegen Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Der Verweis auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV bedarf der Auslegung. Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 18. Juni 2012 – 10 S 452/10 – (a. a. O.) ausgeführt:

16

“In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich regeln die Buchstaben a bis c nämlich nur die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens, nicht aber Tatbestände, die unmittelbar zur Entziehung führen. Aus dem Buchstaben a wird deutlich, dass es darin um die Aufklärung geht, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d.h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt. Nicht schon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, sondern erst dessen Feststellung rechtfertigt jedoch die Entziehung. Die Anordnung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV daher jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen war (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 13 FeV Rn. 26). Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, wovon nach einer auf Alkoholmissbrauch beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen ist, ist die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dies ist durch ein medizinisch- psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV zu klären. … Jedenfalls kommt es nicht darauf an, ob die Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs durch ein Strafgericht oder durch eine Verwaltungsbehörde erfolgt ist. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen Kraftfahrzeugen abhängt (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 69 StGB Rn. 1 und 12 m.w.N.). Der strafgerichtlichen Feststellung der Ungeeignetheit kommt dabei keinesfalls eine geringere Bedeutung zu als der verwaltungsbehördlichen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 und 4 StVG der strafgerichtlichen Entziehung den Vorrang eingeräumt. Auch im Falle der strafgerichtlichen Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs bedarf es der Überprüfung durch ein medizinisch- psychologisches Gutachten, ob die Fahreignung entsprechend den Vorgaben der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV wieder erlangt wurde.“

17

Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an; den Beteiligten ist mit Verfügung vom 22. April 2013 insoweit rechtliches Gehör gewährt worden. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

18

Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 12. Mai 2010 – 7 Cs 86/10 – war darauf gestützt, dass der Antragsteller am 31. Januar 2010 in einem durch vorherigen Alkoholgenuss verursachten verkehrsuntüchtigen Zustand einen PKW gelenkt habe, die ihm entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille aufgewiesen habe und der Antragsteller bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er sich im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit befunden habe. Im Kontext des § 69 StGB hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Antragsteller durch seine Tat gezeigt habe, dass er ungeeignet zum Führen von Kfz sei. Mit dieser Tat bzw. diesen Feststellungen ist ein Alkoholmissbrauch belegt. Der Antragsteller hat erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt bzw. trennen können. Eine Ausnahme von der Regel des § 69 Abs. 2 StGB, wonach u. a. die vom Antragsteller begangene Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, ist vom Amtsgericht nicht angenommen worden. Folglich ist die strafgerichtliche Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt und war daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen.

19

Jedenfalls im Neuerteilungsverfahren und unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts der Gutachtenanforderung vom 20. Oktober 2010 bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die vom Antragsgegner ausdrücklich genannte Rechtsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV durch diejenige des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV „auszutauschen“ (vgl. zu solchen Bedenken – allerdings nicht im Neuerteilungsverfahren, sondern jeweils im Zusammenhang mit einer Entziehungsverfügung – für den Fall, dass die Behörde während des laufenden gerichtlichen Verfahrens andere Umstände darlegt, die Eignungszweifel begründen könnten, BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 – 3 C 13.01 –, NJW 2002, 78 – zitiert nach juris; VGH Mannheim, Urt. v. 23.02.2010 – 10 S 22109 –, juris). Beide Bestimmungen sehen die gebundene Rechtsfolge der Gutachtenanforderung vor. Die Begründung der Gutachtenanforderung „passt“ auch zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV als Rechtsgrundlage. Es wird nämlich gerade darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 12. Mai 2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, also auf den Grund, der die Anwendung dieser Vorschrift nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt. Aus dem Weiteren ergibt sich, dass der Antragsgegner gerade aus dem Umstand dieser Fahrerlaubnisentziehung durch das Amtsgericht Eignungszweifel ableitete, die durch die Beibringung des Gutachtens geklärt werden sollten. Demnach konnte der Antragsteller der Anordnung auch in Ansehung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV formell einwandfrei entnehmen, was konkret ihr Anlass ist. Unabhängig davon wäre ein Anordnungsanspruch aber auch dann nicht begründet, wenn die Gutachten-anordnung insoweit zu beanstanden wäre. Die Eignungszweifel wären nicht beseitigt; der Antragsgegner müsste ihnen im Neuerteilungsverfahren mit einer neuen Gutachten-anordnung nachgehen.

20

Da im Ergebnis der voraussichtlich rechtmäßigen Gutachtenanordnung des Antragsgegners bislang auf der einen Seite jedenfalls keine (positive) gutachterliche Feststellung der Wiedererlangung der Fahreignung durch den Antragsteller vorliegt, ist jedenfalls bislang ein Anordnungsanspruch bzw. ein Anspruch auf (vorläufige) Neuerteilung der Fahrerlaubnis der benannten Klassen zu verneinen. Der Vortrag des Antragstellers, er lebe seit längerer Zeit abstinent, was durch seine Leberfunktionswerte nachgewiesen sei, reicht insoweit nicht aus, um von der Wiedererlangung der Fahreignung ausgehen zu können. Folglich kann seinem Antrag auch nicht unter der von ihm in seiner Antragstellung im Beschwerdeverfahren benannten Auflage stattgegeben werden.

21

2. Auf der anderen Seite kann gestützt auf die beiden vorliegenden Gutachten des TÜV C. und des D. die Fahreignung des Antragstellers derzeit nicht verneint werden. Beide Gutachten sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts insgesamt nicht berücksichtigungsfähig, weil sie ihrerseits zentral jeweils auf die nicht verwertbare Trunkenheitsfahrt des Antragstellers aus dem Jahre 1998 gestützt sind. Der Fehler, der beiden Gutachten in diesem Sinne anhaftet, beruht auf der fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Übersendung von Unterlagen durch den Antragsgegner an die Gutachter, die auch die nach Maßgabe von § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) nicht mehr verwertbare Trunkenheitsfahrt am 11. Februar 1998 zum Gegenstand haben. Dass diese Unterlagen von den Begutachtungsstellen nicht mehr berücksichtigt werden durften, folgt eindeutig auch aus § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde der untersuchenden Stelle die vollständigen Unterlagen übersendet, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Dieses Fehlverhalten des Antragsgegners hat kausal zur Folge, dass die Frage der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aktuell noch nicht beurteilt werden kann. Der Antragsteller kann hieran anknüpfend vom Antragsgegner gestützt auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 28.05.2008 – 1 O 51/08 –, NordÖR 2008, 540) als Minus zur vorläufigen Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangen, ihn vorläufig nach näheren Maßgaben (siehe hierzu S. 16f.) so stellen, als wenn bislang auf die Gutachtenanforderung vom 20. Oktober 2010 hin noch keine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre. Insoweit sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu bejahen, ohne dass ihm ein Fristablauf entgegengehalten werden dürfte.

22

Soweit der Antragsgegner meint, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.1996 – 11 B 14.96 –, NZV 1996, 332 – zitiert nach juris) und anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VG Stade, Beschl. v. 22.09.2005 – 1 B 1699/05 –, Blutalkohol 44, 402 – zitiert nach juris; VG Neustadt, Beschl. v. 05.05.2008 – 3 L 406/08.NW –, juris) ergebe sich, dass das bzw. die vorliegende(n) Gutachten als neue Tatsachen hätten berücksichtigt werden dürfen, ist dem nicht zu folgen.

23

Hat sich ein Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten medizinisch- psychologischen Begutachtung gestellt und liegt das Gutachten der Behörde vor, so ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach § 13 FeV ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.1996 – 11 B 14.96 –, a. a. O.). In seinem Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69.81 – (BVerwGE 65, 157 – zitiert nach juris) hat es dazu näher ausgeführt, die Berechtigung einer behördlichen Anordnung sei nur rechtserheblich, wenn der Betroffene die Prüfung verweigert habe und die Bedeutung dieser Weigerung als Kennzeichen der Ungeeignetheit des Kraftfahrers zu beurteilen sei. Habe sich jedoch der Kraftfahrer der angeordneten Prüfung (hier: Begutachtung) gestellt, so habe sich dadurch die Anordnung in einer Weise erledigt, dass von einer seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Prüfungsleistung (hier: Medizinisch-psychologisches Gutachten) nicht mehr gesprochen werden könne. Zudem schaffe das Ergebnis der durchgeführten Prüfung (hier: Begutachtung) eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung habe. Ein Verbot, diese Tatsache – vor allem wenn sie ein eindeutig negatives Prüfungsergebnis ausweise – für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lasse sich weder aus § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. noch aus dem sonstigen Recht ableiten; ihm stehe auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.

24

Hiervon ausgehend verkennt der Antragsgegner, dass vorliegend nicht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Gutachtenanordnung in Frage steht, die vorstehend im Übrigen im Ergebnis bejaht worden ist. Es geht vielmehr um die Fehlerhaftigkeit der vom Antragsgegner als solche betrachteten neuen Tatsache selbst. Ist diese neue Tatsache ihrerseits in wesentlicher Hinsicht und in nicht korrigierbarer Weise fehlerbehaftet, kann sie grundsätzlich nicht Grundlage der Eignungsbeurteilung sein. Der hier in Rede stehende Verfahrensfehler in Gestalt der Übersendung von Unterlagen an die Gutachter, die einem Verwertungsverbot unterlagen, und die daraus resultierenden Mängel der Begutachtungen bzw. ihre fehlerhafte Tatsachengrundlage sind gerade nicht gegenstandslos geworden, auch wenn der Antragsteller sich den Begutachtungen gestellt hat. Das gesetzliche Verwertungsverbot nach Maßgabe des „sonstigen Rechts“ i.S.d. o.g. Rechtspr. des BVerwG) in Gestalt von § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG greift auf jeder Stufe des Verfahrens betreffend die Beurteilung der Eignung des Antragstellers: Auch der Gutachter darf die betroffene Tat und Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorhalten bzw. zu seinem Nachteil verwerten. Das Verwertungsverbot hat sich nicht erledigt, wenn der Betroffene einer Gut-achtenanordnung nachkommt. Derartiges lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den im Übrigen in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht entnehmen. Auch das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss auf die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur insoweit Bezug genommen, als nach seiner Auffassung bei Verweigerung der angeordneten Beibringung eines MPU-Gutachtens kein Anlass für die Annahme einer Fahrungeeignetheit bestanden habe, weil die Gutachtenanordnung rechtswidrig gewesen sei. Es hat anschließend dennoch – in Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen – das Eingreifen des Verwertungsverbots nach § 29 Abs. 8 StVG erörtert, weil beide Gutachten das nicht mehr verwertbare Trunkenheitsdelikt aus dem Jahr 1998 berücksichtigt hätten.

25

Der Senat vermag im Übrigen auch den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu einer möglicherweise nicht „absoluten“ Geltung des Verwertungsverbotes nicht zu folgen. Wenn das Verwaltungsgericht meint, eine Sachverständigenprognose, ob jemand zukünftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde, knüpfe nicht an die Ahndung einer Trunkenheitsfahrt an, sondern stelle allein den Trunkenheitsfall als solchen in die Sachverständigenbeurteilung ein, ist dies nicht geeignet, das Verwertungsverbot zu relativieren. Diese Auffassung steht in Widerspruch zu § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG, der ausdrücklich nicht nur die gerichtliche Entscheidung – also, in der Diktion des Verwaltungsgerichts, die Ahndung –, sondern die Tat selbst dem Verwertungsverbot für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG und insbesondere die Beurteilung der Eignung unterwirft: Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Bleiben versehentlich nicht verwertbare Unterlagen bei der der Untersuchungsstelle übermittelten Akte, ist dies schlicht rechtswidrig bzw. steht in Widerspruch zu § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV. Derartige Fehler gehen grundsätzlich ohne Weiteres zu Lasten der Behörde, mittelbar dadurch, dass sie – wie vorliegend – die Nichtverwertbarkeit des auf der Grundlage solchermaßen fehlerhafter Unterlagen erstellten Gutachtens nach sich ziehen. In dem Fall, in dem die Behörde die Unterlagen für die Untersuchungsstelle korrekt zusammengestellt hat und der Fahrerlaubnisbewerber von sich aus – ungefragt – an sich nicht mehr verwertbare Taten in die Exploration einführt, mag anderes zu gelten haben; dies ist vorliegend aber nicht zu entscheiden.

26

Hiervon ausgehend kann das vom 21. Dezember 2010 datierende Gutachten des TÜV C. als amtlich anerkannter Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht berücksichtigt werden, um die Nichteignung des Antragstellers zu begründen. Es beruht auf der fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Übersendung von Unterlagen durch den Antragsgegner an den TÜV C., die auch die nicht mehr verwertbare Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 11. Februar 1998 zum Gegenstand haben. Das Gutachten teilt unter „II. ÜBERBLICK ÜBER DIE VORGESCHICHTE (AKTENLAGE)“ (Blatt 3) mit, dass „die uns übersandten amtlichen Akten, auf die hinsichtlich der Vorgeschichte im Einzelnen verwiesen wird, … eingesehen und bei der Begutachtung berücksichtigt (wurden)“. Anschließend (Blatt 4) heißt es:

27

„Aus den uns vorliegenden Unterlagen ergeben sich unter Berücksichtigung des Auszuges des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 12.10.2010 folgende verwertbare Delikte bzw. Vorgeschichtsdaten:

28

-am 11.02.1998 gegen 16:00 mit 1,49 Promille
-am 30.01.2010 …

29

Vor diesem Hintergrund soll im vorliegenden Gutachten dazu Stellung genommen werden, ob die entsprechend der Fragestellung bestehenden Eignungszweifel ausgeräumt werden können. …“

30

Das „DIAGNOSTISCHE GESPRÄCH (EXPLORATION)“ (Blatt 8) bzw. „das verkehrspsychologische Gespräch orientierte sich nach Inhalt, Ablauf und Zielsetzung an dem vorgegebenen Untersuchungsanlass“. Betreffend die „Deliktverarbeitung“ erfolgt dann (Blatt 9) durch die Gutachterin der Einstieg in die Exploration durch die Befragung des Antragstellers „zum ersten Delikt“.

31

In den Ausführungen zu „DIAGNOSE UND VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE POSITIVE PROGNOSE“ wird zunächst vorweggeschickt, dass im Rahmen „dieser Fahreignungsbegutachtung … eine diagnostische Einordnung der früheren Trinkgewohnheiten vorzunehmen (ist), da sich hieraus die Voraussetzungen ableiten, welche erfüllt sein müssen, um zu einer günstigen Einschätzung hinsichtlich der behördlich vorgegebenen Fragestellung zu gelangen.“ Daran anknüpfend wird erläutert:

32

„Im gegebenen Fall ist davon auszugehen, dass Herrn A. ein kontrollierter Alkoholkonsum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich ist. Diese Einschätzung stützt sich auf die Feststellung der folgenden diagnostisch relevanten Merkmale:

33

34
· Trunkenheitsfahrt mit einen Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille während einer frühen Tageszeit (beim ersten Delikt).“
35

Aus alledem folgt, dass die Unterlagen zur nicht verwertbaren Trunkenheitsfahrt den Gutachtern vorlagen, diese Unterlagen bzw. diese erste Trunkenheitsfahrt dem Gutachten ausdrücklich als verwertbar zugrunde gelegt wurden und dass sie bzw. die Aussagen des Antragstellers in der Exploration dazu für das Ergebnis des Gutachtens von zentraler Bedeutung waren. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Diagnosen bzw. Wertungen und Prognosen des Gutachtens differenziert und eindeutig der nicht verwertbaren und der verwertbaren Trunkenheitsfahrt zugeordnet werden könnten. Das Gutachten vermittelt dem Senat vielmehr den Eindruck, dass diese Diagnosen bzw. Wertungen auf einer untrennbaren Betrachtung und Berücksichtigung beider Trunkenheitsfahrten beruhen. Ein für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers verwertbares „Restgutachten“ kann folglich aus dem Gutachten insoweit nicht herausgefiltert werden. Da die nicht verwertbare Trunkenheitsfahrt gerade im Kontext auch der „… VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE POSITIVE PROGNOSE“ angesprochen ist, kann entgegen dem Standpunkt des Antragsgegners auch keine Rede davon sein, dass die in dem Gutachten geäußerte Annahme der fehlenden Kraftfahreignung nicht auf die unverwertbare Trunkenheitsfahrt abstelle, sondern auf einer negativen Zukunftsprognose beruhe. Es erschiene zudem ausgeschlossen, ein solches „Restgutachten“ noch als Gutachten des TÜV C. bzw. von diesem herrührend zu betrachten. Dem Gutachten lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Antragsteller gewissermaßen ohne Anstoß von außen und von sich aus Aussagen zu seiner ersten Trunkenheitsfahrt gemacht hätte. Vielmehr geht die Begutachtungsstelle von deren Verwertbarkeit aus und beginnt ihrerseits die Exploration unter Ansprache des „ersten Delikts“. Dafür, dass der Antragsteller ohne einen solchen Anstoß („ohne Not“) hierzu Aussagen getätigt hätte, ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller musste nach dem Gesprächseinstieg den Eindruck gewinnen, dass die Begutachtungsstelle die erste Trunkenheitsfahrt verwerten und berücksichtigen wollte und durfte.

36

Das während des gerichtlichen Verfahrens eingeholte, vom 19. April 2012 datierende Medizinisch-psychologische Gutachten des D. als amtlich anerkannter Begutachtungsstelle für Fahreignung ist ebenfalls nicht geeignet, die Nichteignung des Antragstellers zu begründen. Es beruht wiederum auf einer fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Übersendung von Unterlagen durch den Antragsgegner, die auch die nicht mehr verwertbare Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 11. Februar 1998 zum Gegenstand haben.

37

Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 10. Juli 2012 mitgeteilt, er habe dem D. „die Fahrerlaubnisakte ab der Seite 23 übersandt“. Demnach hat der Antragsgegner zwar Unterlagen, die unmittelbar die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1998 betrafen, vor Übersendung aus dem Verwaltungsvorgang entfernt. Bei der Akte geblieben sind aber insbesondere das Gutachten des TÜV C., der Schriftsatz des Antragstellers vom 09. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011. Folglich sind Unterlagen mit übersandt worden, die ausdrücklich die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1998 erwähnen.

38

Diese Unterlagen verwertend wird diese Trunkenheitsfahrt dann bereits unmittelbar im zweiten Absatz des D.-Gutachtens erwähnt. „Zur Vorgeschichte und Prognose“ heißt es u. a. (Seite 3):

39

„Die Deliktanalyse zeigt, dass Herr A. mit zwei Trunkenheitsdelikten von 1,49 und 1,55 Promille aufgefallen ist. Es handelt sich um Delikte, die eine stark erhöhte Risikobereitschaft bzw. Uneinsichtigkeit gegenüber den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs belegen. Je häufiger ein Kraftfahrer zudem durch Verstöße gegen die Verkehrsbestimmungen aufgefallen ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er erneut auffällig wird, weil von überdauernden Anpassungsschwierigkeiten und Fehleinstellungen auszugehen ist. Bei Herrn A. wurden bei den beiden Trunkenheitsdelikten ähnlich hohe Blutalkoholkonzentrationen festgestellt. Diese sind Kennzeichen für einen sich in dieser Zeit verfestigenden Alkoholmissbrauch. Daraus muss geschlossen werden, dass Herr A. nicht in der Lage war, das erste Trunkenheitsdelikt und alle dazugehörigen Umstände konstruktiv zu verarbeiten und sein Trinkverhalten entsprechend zu ändern.“

40

Kurz danach wird im Kontext der beim Antragsteller festgestellten Blutalkoholkonzentrationen ausgeführt (Seite 3 f.):

41

„Darüber hinaus ist festzustellen, dass man erhebliche Mengen Alkohol zu sich nehmen muss, um eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 und 1,55 Promille oder mehr zu erreichen. … Bei der Analyse der beiden Trunkenheitsdelikte fallen daher die jeweils sehr hohen Blutalkoholkonzentrationswerte auf, die bei einer kontrollierten Trinkweise nicht erreicht werden.

42

… Da somit erhebliche Aspekte der Deliktsvorgeschichte darauf schließen lassen, dass mit ähnlichen Verhaltenstendenzen auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss, sind an die Begründung einer günstigen Verhaltensprognose folgende Merkmale … zu prüfen:“

43

Im „Psychologischen Teil“ (Seite 7 ff.) wird im Abschnitt „Explorationsdaten“ nach den Angaben des Antragstellers zur Person der Einstieg in die psychologische Exploration u. a. wie folgt wiedergegeben:

44

„Danach gefragt, warum das Vorgutachten negativ ist, gab Herr A. an: „Weil ich meinem Bezug zum Alkohol nicht ausreichend geändert hatte, ich hatte es auf die leichte Schulter genommen.“ Es habe bei ihm, außer den beiden aktenkundigen Delikten, keine Fahrten im alkoholisierten Zustand gegeben gehabt.

45

Zu dem 1. Trunkenheitsdelikt vom 11.02.1998 mit 1,49 Promille gab Herr A. an: …

46

Danach befragt, wie er sich bei dem Trunkenheitsdelikt gefühlt hat …

47

Nach seinen Trinkgewohnheiten vor dem 1. Trunkenheitsdelikt gefragt, …

48

In der Zeit nach dem 1. bis zum 2. Trunkenheitsdelikt habe er …“

49

In der „Zusammenfassenden Befundwürdigung“ heißt es abschließend (Seite 15):

50

„Zusammenfassend ist gutachterlicherseits festzustellen: Kann ein bereits mit 2 Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr aufgefallener Kraftfahrer in der psychologischen Exploration – wie im vorliegenden Fall – keine konkreten Angaben über Anlass und Motivation der Abstinenz, die dabei aufgetretenen Probleme und Schwierigkeiten sowie über die von ihm verfolgten Ablehnungsstrategien machen, so muss diese Abstinenzbehauptung als unglaubhaft zurückgewiesen werden.“

51

Aus alledem folgt erneut, dass den Gutachtern Unterlagen zur nicht verwertbaren Trunkenheitsfahrt vorlagen, diese Unterlagen bzw. diese erste Trunkenheitsfahrt dem Gutachten als verwertbar zugrunde gelegt wurden und dass sie bzw. die Aussagen des Antragstellers in der Exploration dazu für das Ergebnis des Gutachtens von zentraler Bedeutung waren. Es ist wiederum nicht erkennbar, dass die Diagnosen bzw. Wertungen und Prognosen des Gutachtens differenziert und eindeutig entweder der nicht verwertbaren oder der verwertbaren Trunkenheitsfahrt zugeordnet werden könnten. Das Gutachten vermittelt dem Senat vielmehr den Eindruck, dass diese Diagnosen bzw. Wertungen auf einer untrennbaren Betrachtung und Berücksichtigung beider Trunkenheitsfahrten beruhen. Besonders deutlich wird dies, wenn im Gutachten die Bedeutsamkeit des Vorliegens mehrerer Trunkenheitsdelikte für die Prognose bzw. Wahrscheinlichkeit zukünftigen Fehlverhaltens hervorgehoben wird. Im Übrigen gilt das zum Gutachten des TÜV C. Gesagte entsprechend. In Übereinstimmung mit dem Eindruck, den das Gutachten vermittelt, hat der Antragsteller in seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 07. Mai 2013 angegeben, er sei vom Gutachter auf die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1998 angesprochen worden.

52

Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogenen medizinischen Befunde der Gutachten können nicht für sich allein die Annahme der Nichteignung des Antragstellers rechtfertigen. Die Medizinische Befundlage ist nur ein Teil eines erforderlichen Medizinisch-Psychologischen Gutachtens.

53

Aus Sicht des Senats dürfte schließlich davon auszugehen sein, dass wegen der aufgezeigten Mängel der vorliegenden Gutachten keine „Ergänzung“ derselben unter dem Blickwinkel der Unverwertbarkeit der Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1998 in Betracht kommt, sondern ausschließlich eine Neubegutachtung zielführend sein dürfte.

54

Der Anordnungsanspruch des Antragstellers geht nach alledem dahin, dass er vom Antragsgegner gestützt auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch verlangen kann, ihn vorläufig so stellen, als wenn bislang auf die Gutachtenanord-nung vom 20. Oktober 2010 hin noch keine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre. Ihm ist folglich eine erneute Begutachtung zu ermöglichen.

55

Die im Tenor verfügte entsprechende einstweilige Anordnung unterliegt dabei folgenden Maßgaben:

56

Der Antragsgegner stellt dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses eine Einverständniserklärung betreffend die Begutachtung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu, wie sie der Gutach-tenanordnung vom 20. Oktober 2010 beigefügt war.

57

Der Antragsteller hat dann gerechnet ab der Zustellung der Einverständniserklärung an seinen Prozessbevollmächtigten Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen (Eingang beim Antragsgegner) die von ihm ausgefüllte und unterzeichnete Einverständniserklärung mit der Angabe der von ihm gewählten Begutachtungsstelle an den Antragsgegner zu übermitteln. Geht die Einverständniserklärung nicht innerhalb der genannten Frist beim Antragsgegner ein, wird die mit dem vorliegenden Beschluss getroffene einstweilige Anordnung gegenstandslos.

58

Der Antragsgegner stellt bei Übersendung der Unterlagen an die untersuchende Stelle sicher, dass keine Unterlagen übersandt werden, die unmittelbar oder mittelbar auf die Trunkenheitsfahrt am 11. Februar 1998 und dazu ergangene Entscheidungen Bezug nehmen oder sonst auf diese hinweisen. Werden entgegen dieser Anordnung solche Unterlagen an die untersuchende Stelle übermittelt, gilt die Verpflichtung des Antragsgegners aus der einstweiligen Anordnung als nicht erfüllt.

59

Der Antragsteller hat gerechnet ab der Zustellung der Einverständniserklärung an seinen Prozessbevollmächtigten Gelegenheit, dem Antragsgegner binnen einer Frist von drei Monaten (Eingang beim Antragsgegner) das neue Gutachten zu übermitteln. Geht das Gutachten nicht innerhalb der genannten Frist beim Antragsgegner ein, wird die mit dem vorliegenden Beschluss getroffene einstweilige Anordnung gegenstandslos.

60

Auch wenn die Ablehnung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 17. Januar 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2012 maßgeblich auf das fehlerhafte erste Gutachten gestützt worden sind und deshalb rechtswidrig sein dürften, bleiben diese im Übrigen von der vorliegenden Anordnung unberührt.

61

Für den Fall, dass das neue Gutachten im Ergebnis feststellen sollte, dass nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen, weist der Senat darauf hin, dass dann jedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu erteilen sein dürfte.

62

Der Senat sieht sich legitimiert, gestützt auf § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung mit dem tenorierten Inhalt nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe treffen, um einen auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnittenen wirksamen Eilrechtsschutz zu gewährleisten. Das Gericht ist im Rahmen seiner Entscheidung nach § 123 VwGO dazu berufen, hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung bzw. des „Wie“ und des konkreten Inhalts der Anordnung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rn. 28). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO hat das Gericht einen „Ermessensspielraum“ hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung. Nach § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“ („Gestaltungsfreiheit“, vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2009 – 6 C 3.08 –, Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 – zitiert nach juris; vgl. auch Urt. v. 23.03.2011 – 6 CN 3.10 –, BVerwGE 139, 210 – zitiert nach juris). Dem Verwaltungsgericht kommt insoweit grundsätzlich ein weiter Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.03.2010 – 11 CE 09.2712 –, juris, Rn. 28; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 123, Rn. 133; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rn. 215, 216). Aus Sinn und Zweck eines effektiven, an Art. 19 Abs. 4 GG ausgerichteten vorläufigen Rechtsschutzes folgt, dass die gerichtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht wie Verwaltungsakte dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen; vielmehr hat das Gericht – ausschließlich begründet im Prozessrecht – grundsätzlich losgelöst vom materiellen Recht einen auf den Einzelfall zugeschnittenen wirksamen Eilrechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2009 – 6 C 3.08 –, Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 – zitiert nach juris; vgl. auch Urt. v. 23.03.2011 – 6 CN 3.10 –, BVerwGE 139, 210 – zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 16.04.2013 – 1 M 163/12 u. a. –).

63

Der Anordnungsgrund folgt bereits aus dem Umstand, dass die durch das Fehlverhalten des Antragsgegners begründete zeitliche Verzögerung hinsichtlich der Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugleichen ist und ansonsten mit Blick auf die voraussichtliche Dauer des Hauptsacheverfahrens (vgl. insoweit den Hinweis des Vorsitzenden vom 20.02.2012 im Hauptsacheverfahren Az. 3 A 1829/11) effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte.

64

Etwaige Ansprüche des Antragstellers in Ansehung der von ihm wegen der fehlerhaften Unterlagenübersendung vergeblich aufgewandten Kosten der Begutachtung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

65

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

66

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 47 GKG.

67

Hinweis:

68

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. November 2014 ‑ Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE.

Am 14. Dezember 2013 wurde der Antragsteller um 1:40 Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,51 mg/l AAK. Um 2:25 Uhr wurde ihm Blut entnommen und eine BAK von 1,34 Promille festgestellt. Der äußerlich bemerkbare Anschein des Alkoholeinflusses wurde als leicht eingeschätzt. Der Antragsteller gab an, er leide unter Depressionen und nehme regelmäßig Medikamente. Welche Medikamente dies seien, gab er nicht an. Er verweigerte sämtliche weiteren Tests.

Mit seit 19. Februar 2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg wurde gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm nach §§ 69, 69a StGB entzogen und eine Wiedererteilungssperre von sechs Monaten verhängt. Mit Schreiben vom 17. März 2014 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass nach Ablauf der Sperrfrist die Führerscheinstelle zu prüfen habe, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung vorliegen und bei Zweifeln an der Fahreignung ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden müsse, worauf der Antragsteller sich schon während der Sperrfrist vorbereiten könne.

Am 5. Mai 2014 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE bei der Antragsgegnerin.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2014 wurde die angeordnete Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe an einem freiwilligen Aufbauseminar teilgenommen. Aus den vorgelegten Blutuntersuchungen (vom 19. August 2013, 17. Januar 2014 und 2. April 2014) ergäbe sich, dass jedenfalls eine regelmäßige Alkoholproblematik nicht festgestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antragsteller sei durch das Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der behördlichen Fahrerlaubnisentziehung gleichzusetzen. Es sei daher zwingend ein Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV beizubringen.

Der Antragsteller verweigerte mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 die Vorlage eines solchen Gutachtens und führte aus, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV keine Auffangvorschrift sei und deshalb bei einer einzelnen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1, 6 Promille BAK kein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden könne. Das Strafgericht habe auch die Sperrfrist verkürzt, weil bei dem Antragsteller keine regelmäßige Alkoholproblematik festgestellt werden könne.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt. Deshalb könne die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für sogenannte Mehrfachtäter sei keine geeignete Maßnahme, um die Fahreignung nachzuweisen. Ein Aufbauseminar für Drogen- und Alkoholauffällige habe der Antragsteller nicht besucht. Die Leberwerte hätten nur wenig Aussagekraft darüber, ob in Zukunft zwischen Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme sicher getrennt werden könne. Bei der festgestellten BAK von 1,34 Promille und nur leichter Bemerkbarkeit des Alkoholeinflusses müsse von einer gewissen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden.

Am 27. Juni 2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO beantragt, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erteilen. Er legte eine eidesstattliche Versicherung bei, dass er die Fahrerlaubnis aus beruflichen und familiären Gründen dringend benötigen würde. Am 4. Juli 2014 hat er Klage erhoben (M 1 K 14.2841), über die noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 lehnte das Verwaltungsgericht seinen Eilantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Vorwegnahme der Hauptsache komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hier habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Januar 2014, 10 S 1748/13, führe die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres zur Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die Kammer schließe sich dieser Auffassung an.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE weiter.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller macht in der Beschwerde geltend, er sei durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. März 2014 nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass eine Gutachtensanordnung ergehen könnte. Der Antragsteller sei davon ausgegangen, dass keine Gutachtensanordnung ergehen dürfe. Das Verwaltungsgericht überspanne darüber hinaus die Anforderungen an eine Vorwegnahme der Hauptsache. Es könne grundsätzlich geboten sein, die Hauptsache vorwegzunehmen, sofern eine Versagung den Antragsteller schwer und unzumutbar oder irreparabel belasten würde. Ein solcher Fall liege hier vor. Es habe sich um ein Augenblicksversagen gehandelt. Mit seiner eidesstattlichen Versicherung habe der Antragsteller belegt, dass er befürchten müsse, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Eine regelmäßige Inanspruchnahme eines Taxis sowohl für die beruflichen als auch für die privaten Fahrten könne sich der Antragsteller finanziell nicht leisten. Es handele sich deshalb um eine offensichtliche soziale Notlage. Weiterhin macht er erneut geltend, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV keine Auffangvorschrift sei und deshalb bei einer einzigen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt kein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden könne. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg könne nicht gefolgt werden.

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Erfolgsaussichten der Klage sind offen und eine Interessenabwägung ergibt, auch unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten, den Vorrang der öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr.

2. Es ist offen, ob der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Ob die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in der vorliegenden Fallkonstellation auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gestützt werden kann, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Diese Frage wird in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Diesbezüglich ist zwar inzwischen geklärt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV fällt (BVerwG, B. v. 24.6.2013 - 3 B 71/12 - NJW 2013, 3670). Ungeklärt ist jedoch, welche Voraussetzungen dabei an die Entziehung der Fahrerlaubnis zu stellen sind.

Der in den Beschlüssen des Senats vom 20. März 2009 (11 CE 08.3028 - SVR 2009, 113) und vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3308 - Blutalkohol 46, 299) dargelegten Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entspricht es, in den Fällen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille BAK oder 0,8 mg/l AAK auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht als erfüllt anzusehen, denn die Fahrerlaubnis konnte in diesen Fällen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV auch nicht aus diesen Gründen entzogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auslöst, und zwar im Sinne einer Tatbestandswirkung, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten (VGH BW, B. v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - ZfSch 2014, 235 mit ablehnender Anmerkung Haus - ZfSch 2014, 479; U. v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - SVR 2013, 230). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) diesbezüglich nur aus, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis in dem durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln führt. Der Senat hat noch nicht entschieden, wie er sich hierzu unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Zukunft verhält.

Auch das Informationsschreiben der Antragsgegnerin vom 17. März 2014 führt zu keiner anderen Beurteilung. Es handelt sich dabei nicht um eine Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG mit dem Inhalt, dass dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis ohne die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erteilt werden wird. Es ist aus dem Wortlaut klar erkennbar, dass die Antragsgegnerin damit nur allgemeine Informationen über das weitere Vorgehen nach einer Fahrerlaubnisentziehung geben wollte und dabei auch die Möglichkeit einer Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung angesprochen hat.

3. Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten der Klage führt die Interessenabwägung dazu, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nicht vorläufig erteilt werden kann, denn das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahren, die von alkoholisierten Kraftfahrzeugführern im Straßenverkehr ausgehen, überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers, vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erhalten.

Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit einer BAK von 1,34 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat und nur leichte Ausfallerscheinungen bemerkbar waren. Dabei handelt es sich um einen hohen BAK-Wert im Sinne der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, dessen Erreichen bzw. Überschreiten auf eine hohe Trinkfestigkeit schließen lässt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Ziffer 3.11.1 Abschnitt 1.2.1). Wird im Straßenverkehr auch bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt ein derartiger BAK-Wert festgestellt, wird hierdurch der Verdacht auf längerfristigen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol nahe gelegt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O.). Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, es habe sich um ein einmaliges Augenblicksversagen gehandelt, überzeugt dies nicht. Das von ihm bei der Verkehrskontrolle gezeigte, wenig kooperative Verhalten, spricht nicht für einen solchen Geschehensablauf. Im Übrigen hat er auch keinerlei Erklärung der näheren Umstände des Geschehens gegeben, aus der sich ergeben würde, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt haben könnte.

Demgegenüber sind die aus den vorgelegten Blutuntersuchungen zu entnehmenden Leberwerte nur bedingt aussagefähig und schließen einen gelegentlichen Alkoholmissbrauch nicht aus. Eine Normalisierung der Leberwerte, insbesondere des Gamma-GT-Wertes, kann sich schon nach kurzen Trinkpausen einstellen (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2008 - 11 CS 08.683 - juris Rn.14 m. w. N.). Ebenso ist die Teilnahme an einem allgemeinen Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG a. F. nicht geeignet, Fahreignungszweifel wegen Alkoholmissbrauchs zu zerstreuen.

Die geltend gemachten beruflichen Schwierigkeiten führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben als Angestellter einer großen Versicherungsgruppe die Aufgabe, Versicherungsmakler und Mehrfachagenten in einem größeren Bereich um seinen Wohnort auch durch persönlichen Kontakt zu betreuen. Er macht geltend, sein Arbeitgeber würde ihm die Arbeitsstelle kündigen, wenn er nicht bald wieder über eine Fahrerlaubnis verfüge und seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkomme. Es erscheint dem Antragsteller aber zumutbar, vorübergehend die erforderlichen Kontakte zu den ihm zugewiesenen Maklern und Agenten zum einen telefonisch, schriftlich oder per E-Mail herzustellen bzw. aufrechtzuerhalten und zum anderen persönliche Besuche mit Hilfe öffentlicher Verkehrsmittel zu bewerkstelligen. Zumindest die Makler und Agenten in größeren Städten wie M., A. und R., die zum Einsatzgebiet des Antragstellers gehören, können von seinem Wohnort aus auch ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Im Übrigen handelt es sich bei dem Arbeitgeber des Antragstellers um ein großes Versicherungsunternehmen mit deutschlandweit ca. 30.000 Angestellten. Es erscheint deshalb möglich, dass der Antragsteller auch vorübergehend im Innendienst eingesetzt werden könnte. Eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten oder eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass dem Antragsteller ohne Fahrerlaubnis die baldige Kündigung seines Arbeitsverhältnisses drohe, wurden nicht vorgelegt. In der eidesstattlichen Versicherung bringt der Antragsteller nur seine Befürchtungen zum Ausdruck, dass ein Arbeitsplatzverlust drohen könnte.

Auch die geltend gemachten Schwierigkeiten in der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern führen zu keiner anderen Einschätzung. Der Antragsteller wohnt in einer Stadt mit nahezu 130.000 Einwohnern und einem gut entwickelten öffentlichen Nahverkehrsangebot. Es erscheint nicht unzumutbar, dass er seine Kinder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Fahrrad von deren acht Kilometer entfernten Wohnort abholt und auch zu notwendigen Terminen bringt. Nachdem er weder die Wohnadresse und das Alter seiner Kinder noch die Adressen und genauen Daten der an den Umgangswochenenden ggf. anfallenden Termine genannt hat, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass ohne Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs unüberwindbare Schwierigkeiten in der Ausübung des Umgangsrechts erwachsen könnten. Gewisse persönliche Beeinträchtigungen, die aus der Ablehnung seines Antrags auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis resultieren, muss der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1973 geborene Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE im Wege einer einstweiligen Anordnung.

Sie war am 16. Juli 2013 gegen 18:40 Uhr als Führerin eines Pkw aufgefallen, der Schlangenlinien fuhr. Ein von ihr um 19:00 Uhr abgegebener Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,34 mg/l. Eine bei ihr um 19:34 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,34 Promille, eine zweite Probe, eine halbe Stunde später, 2,17 Promille. Im Einspruchsverfahren gegen den Strafbefehl machte die Antragstellerin einen Nachtrunk (von einer halben Flasche Wein) geltend. Vor der Autofahrt habe sie bei einer Freundin vier Gläser Sekt und sektähnliche Mischgetränke getrunken.

Laut Begleitstoffgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der L.-M1.-Universität M. vom 28. Oktober 2013 weist die festgestellte Methanol-Konzentration auf eine längerfristige und durchgehende, über mehrere Stunden andauernde Alkoholisierung hin. Die im Blut der Antragstellerin vergleichsweise geringe Konzentration von Isobutanol spreche gegen die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Trinkverhalten. Allenfalls bei einem Weißwein mit unterdurchschnittlichem Isobutanolgehalt sei ein Nachtrunk von 0,5 Liter nicht auszuschließen. Für den Fall eines Nachtrunks errechne sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille zum Vorfallszeitpunkt um 18:40 Uhr. Das Ergebnis der Begleitstoffanalyse spreche jedoch gegen einen solchen Nachtrunk.

Mit Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 30. Januar 2014 wurde die Antragstellerin rechtskräftig der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Ihr wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von sechs Monaten auferlegt.

Am 29. März 2014 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Im folgenden Schriftverkehr wies der Bevollmächtigte der Antragstellerin darauf hin, der Sachverständige sei im Strafverfahren von einem Blutalkoholwert von unter 1,1 Promille ausgegangen. Weiter legte er ein Schreiben der Vorsitzenden Richterin im Strafverfahren vom 1. Juli 2014 vor, in dem diese bestätigt, dass die Verurteilung der Antragstellerin auf einer Alkoholisierung im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (also unter 1,1 Promille) und der Feststellung eines Fahrfehlers (Fahren in Schlangenlinien) beruht.

Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde von der Antragstellerin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV bis zum 20. August 2014.

Ihren beim Verwaltungsgericht München sinngemäß gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihr - ohne medizinisch-psychologische Untersuchung - die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erteilen bzw. bei der Entscheidung über ihren Antrag vom pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch zu machen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a). Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Anspruch temporär zuerkannt werden soll, gleichwohl dann mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. grundlegend BayVGH, B. v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen hier nicht vor; es ist bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, jedenfalls kein solcher, der angesichts der Gefahren für den Straßenverkehr bei Teilnahme einer möglicherweise fahrungeeigneten Person eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt, so dass bereits eine Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin ergibt, den öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr den Vorzug einzuräumen. Daneben fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis.

1. Die Antragstellerin wohnt im S-Bahn-Bereich von M.; sie kann ihren Arbeitsplatz im M. auch ohne Fahrerlaubnis erreichen; dies gilt trotz geltend gemachter unregelmäßiger Arbeitszeiten auch für eine Tätigkeit als Arzthelferin. Auch die Betreuung ihrer beiden Kinder ist in einer Stadt mit annähernd 10.000 Einwohnern auch ohne Kraftfahrzeug zu bewältigen; zudem äußert sich die Antragstellerin nicht dazu, ob noch eine weitere Person, etwa der im Strafverfahren als Zeuge aufgetretene Verlobte, dessen Wohnadresse mit der der Antragstellerin gleich ist, für die Betreuung der Kinder zur Verfügung steht und über ein Kraftfahrzeug verfügt.

Jedenfalls aber ist das Gewicht des geltend gemachten Anordnungsgrunds nicht ausreichend für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf die Gefahren für den Straßenverkehr. Diese Gefahren ergeben sich nicht nur daraus, dass die Antragstellerin bereits einmal unter erheblichem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, sondern auch daraus, dass die Antragstellerin mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,34 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille angetroffen wurde, so dass davon auszugehen ist, dass bei der Antragstellerin eine erhebliche Alkoholproblematik vorliegt, die zu der Trunkenheitsfahrt hinzukommt, und die auf eine hohe Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit hinweist. Bereits bei Erreichen oder Überschreiten von Werten ab 1,3 Promille kann man auf eine hohe, besondere Trinkfestigkeit schließen, die durch ein Trinkverhalten erworben sein muss, das erheblich von dem in der Gesellschaft verbreitetem Alkoholkonsum abweicht. Je weiter die festgestellte Alkoholkonzentration die 1,3 Promillegrenze überschreitet, desto näher liegt der begründete Verdacht, dass bei dem Betroffenen eine Alkoholproblematik vorliegt. Bereits das einmalige Erreichen oder Überschreiten der 1,6 Promillegrenze ist auch ohne aktive Verkehrsteilnahme als Beleg für einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol anzusehen (vgl. zum Ganzen Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 132). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ein Alkoholabstinenzkontrollprogramm abgebrochen und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Abstinenzbelege vorgelegt hat.

2. Dessen ungeachtet fehlt es auch an der Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs im dargestellten Sinne, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs gegeben sein muss.

2.1 Offen ist nach wie vor, ob von der Antragstellerin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV verlangt werden muss. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der L.-M1.-Universität M. vom 28. Oktober 2013 spricht das Ergebnis der Begleitstoffanalyse gegen den von der Antragstellerin geltend gemachten Nachtrunk. Allenfalls bei einem Weißwein mit unterdurchschnittlichem Isobutanolgehalt wäre ein Nachtrunk von 0,5 Liter nicht auszuschließen. Gegebenenfalls ist im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren aufzuklären, ob und ggf. welchen Weißwein die Antragstellerin getrunken hat. Nicht nur insoweit kann eine Wiederholung der Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu dem Ergebnis kommen, dass die Antragstellerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hat. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde, will sie in einem Entziehungsverfahrens einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichend kann, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht, steht einer abweichenden Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Dieser für die Entziehung der Fahrerlaubnis geltende Rechtsgedanke ist zwar auch auf das Verfahren zur Neuerteilung übertragbar (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 11 C 14.218 - juris Rn. 15; BayObLG, U. v. 27.5.1977 - 155 XI 76 - VRS 53, 477). Aber das Strafurteil enthält keine Feststellung eines Sachverhalts, wonach die Antragstellerin lediglich mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hat. Das wegen Rechtsmittelverzichts abgekürzte Urteil verweist hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung auf den vorausgehenden Strafbefehl, in dem gerade eine Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille zugrunde gelegt wurde; das Protokoll zur Hauptverhandlung am 30. Januar 2014, in der drei Zeugen und ein Sachverständiger vernommen wurden, enthält keine Angaben über die Aussagen dieser Personen. Das Schreiben der Vorsitzenden Richterin des Strafverfahrens vom 1. Juli 2014 ist nicht Inhalt des Urteils (vgl. VGH BW, B. v. 1.8.2014 - 16 A 2960/11 - juris Rn. 4); ein solcher Inhalt des Urteils kann auch nicht aus der Strafzumessung oder der angeordneten Dauer der Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis geschlossen werden, da auch diese nicht begründet wurden.

2.2 Darüber hinaus ist offen, ob von der Antragstellerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt werden muss. Diese Frage wird in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Diesbezüglich ist zwar inzwischen geklärt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV fällt (BVerwG, B. v. 24.6.2013 - 3 B 71/12 - NJW 2013, 3670). Ungeklärt ist jedoch, welche Voraussetzungen dabei an die Entziehung der Fahrerlaubnis zu stellen sind vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776 - juris Rn. 18).

Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 20. März 2009 (11 CE 08.3028 - SVR 2009, 113) und vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3308 - Blutalkohol 46, 299) dargelegt, dass es der Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entspricht, in den Fällen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille BAK oder 0,8 mg/l AAK auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht als erfüllt anzusehen, denn die Fahrerlaubnis konnte in diesen Fällen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV auch nicht aus diesen Gründen entzogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auslöst, und zwar im Sinne einer Tatbestandswirkung, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten (VGH BW, B. v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - ZfSch 2014, 235 mit ablehnender Anmerkung Haus - ZfSch 2014, 479; U. v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - SVR 2013, 230). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) diesbezüglich nur aus, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis in dem durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln führt. Der Senat hat noch nicht entschieden, ob er an seiner auf die Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV begründeten Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) festhält. Diese Frage ist im Hinblick auf die Systematik neu zu bewerten und daher offen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2014 bezüglich der Fahrerlaubnisklassen A, B und BE rechtswidrig war.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm rechtswidrig die Neuerteilung der Fahrerlaubnis versagt hat.

Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E und CE. Am ... Dezember 2013 wurde er um ... Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,51 mg/l AAK. Um ... Uhr wurde dem Kläger Blut entnommen und ein Blutalkoholkonzentrations-Wert (BAK-Wert) von 1,34%% festgestellt. Der äußerlich bemerkbare Anschein des Alkoholeinflusses wurde als leicht eingeschätzt.

Mit seit ... Februar 2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg wurde gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Das Amtsgericht entzog ihm nach §§ 69, 69 a StGB die Fahrerlaubnis und verhängte eine Wiedererteilungssperre von sechs Monaten. Mit Schreiben vom ... März 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach Ablauf der Sperrfrist die Führerscheinstelle zu prüfen habe, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung vorliegen und bei Zweifeln an der Fahreignung ein ärztliches oder medizinischpsychologisches Gutachten gefordert werden müsse, worauf der Kläger sich schon während der Sperrfrist vorbereiten könne.

Am ... Mai 2014 beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom ... Mai 2014 wurde die angeordnete Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe an einem freiwilligen Aufbauseminar teilgenommen. Aus den vorgelegten Blutuntersuchungen ergebe sich, dass jedenfalls eine regelmäßige Alkoholproblematik nicht festgestellt werden könne.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger sei durch das Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der behördlichen Fahrerlaubnisentziehung gleichzusetzen. Es sei daher zwingend von ihm ein Gutachten beizubringen.

Der Kläger verweigerte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 (Bl ... d. Behördenakte - BA) die Vorlage eines solchen Gutachtens und führte im Wesentlichen aus, § 13 Satz 1

Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sei keine Auffangvorschrift. Deshalb könne bei einer einzelnen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6% BAK kein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Das Strafgericht habe auch die Sperrfrist verkürzt, weil bei dem Kläger keine regelmäßige Alkoholproblematik festgestellt werden könne.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am ... Juni 2014, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der beantragten Fahrerlaubnisklassen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt. Deshalb könne die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Fahrungeeignetheit schließen. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für sogenannte Mehrfachtäter sei keine geeignete Maßnahme, um die Fahreignung nachzuweisen. Ein Aufbauseminar für Drogen- und Alkoholauffällige habe der Kläger nicht besucht. Die Leberwerte hätten nur wenig Aussagekraft darüber, ob in Zukunft zwischen Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme sicher getrennt werden könne. Bei einem BAK-Wert von 1,34% und nur leichter Bemerkbarkeit des Alkoholeinflusses müsse beim Kläger von einer gewissen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden.

Der Kläger erhob am ... Juli 2014 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zunächst die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Fahrerlaubnis zu den beantragen Klassen zu erteilen. Er begründete diesen Klageantrag im Wesentlichen damit, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, von ihm ein Fahreignungsgutachten zu fordern, da das Gesetz bei einem einmaligen Verstoß, bei dem ein BAK-Wert unter 1,6% vorgelegen habe, keine solche Gutachtensanordnung zulasse. Zudem habe das Amtsgericht am ... Mai 2014 die Sperrfrist zur Wiedererteilung gerade auch deshalb aufgehoben, weil es den Kläger nicht mehr als fahrungeeignet erachtet habe. Der von der Beklagten vorgetragenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe eine Fragestellung zugrunde gelegen,

die in der vorliegenden Angelegenheit irrelevant sei. Zudem habe der Kläger mit Blutuntersuchungen für die vergangenen 9 Monate belegt, dass keine alkoholbedingten Auffälligkeiten mehr zu erkennen seien.

Einen Eilantrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis vorläufig zu erteilen, hatte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom ... Juli 2014 abgelehnt (M 1 E 14.2716). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte diese Eilentscheidung mit Beschluss vom ... Oktober 2014 bestätigt (11 CE 14.1776), in den Gründen jedoch ausgeführt, es sei offen, ob der Kläger im Hauptsacheverfahren obsiege. Es sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt, ob in der vorliegenden Fallkonstellation die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet werden dürfe. Die Interessenabwägung führe jedoch zum Ergebnis, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht vorläufig erteilt werden könne.

Nachdem der Kläger der Beklagten am ... Oktober 2014 ein für ihn günstiges Fahr-eignungsgutachten vorgelegt hat, hat die Beklagte ihm zunächst vorläufig und am ... November 2014 endgültig die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und C1E erteilt. Ebenfalls am ... November 2014 hat der Kläger seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hinsichtlich der Klassen C und CE gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde zurückgenommen.

In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 beantragte der Kläger,

festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom ... Juni 2014 bezüglich der Fahrerlaubnisklassen A, B und BE rechtswidrig war.

Zur Begründung bezieht er sich auf den Klagevortrag aus dem Schriftsatz vom ... Juli 2014 und führt zur Frage des Feststellungsinteresses ergänzend aus, er beabsichtige, einen Amtshaftungsanspruch vorzubereiten und geltend zu machen. Ihm seien durch die ungerechtfertigte Ablehnung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter anderem Kosten für die medizinisch-psychologische Untersuchung, Taxikosten und Anwaltskosten entstanden. Ferner stütze er sein Feststellungsinteresse auf ein Rehabilitationsbedürfnis. Bei der Anforderung des Fahreignungsgutachtens sowie im Rahmen des Verfahrens sei ihm Alkoholmissbrauch vorgehalten worden. Dadurch fühle er sich in seiner Ehre verletzt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen die im Bescheid aufgeführten Gründe vor und führt ergänzend aus, nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der eine Fallkonstellation mit einem BAK-Wert von weniger als 1,6%% zugrunde gelegen habe, sei die Gutachtensanforderung zulässig. Die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung sei wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sehe es in diesem Fall als zwingend an, im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ein medizinischpsychologisches Gutachten zu fordern. Dass ein Strafgericht die zunächst verhängte Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis später dann verkürze, wenn der Betroffene an entsprechenden Maßnahmen teilgenommen habe, sei eher die Regel, für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung jedoch nicht entscheidungserheblich. In der mündlichen Verhandlung führte die Beklagte ergänzend aus, als Untergrenze einer alkoholbedingten Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung sehe sie einen BAK-Wert von 1,1% an, also die strafgerichtliche Schwelle für absolute Fahruntüchtigkeit. In Fällen unterhalb dieser Grenze - also in Fällen relativer alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Verbindung etwa mit der Verursachung eines Verkehrsunfalles - würde dagegen die Fahrtüchtigkeit in alkoholbedingter Hinsicht bei einem einmaligen Verstoß nicht in Frage gestellt.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da der vom Kläger angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen A, B und BE rechtswidrig war (§ 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Obwohl der Kläger von der Beklagten am ... November 2014 die Fahrerlaubnis für die Klassen A, B und BE erhalten und sich sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren hierdurch erledigt hat, kann er gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sein Klagebegehren zulässig als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen. Durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf die Verpflichtungsklage analog anwendbar ist und der Übergang von ihr zur Fortsetzungsfeststellungsklage keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO darstellt (BVerwG, U.v. 21.12.2010 - 7 C 23.09 - juris Rn. 47 m. w. N.).

Auch das erforderliche berechtigte Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat der Kläger nachgewiesen. Zwar kann er es nicht mit einem Verlangen nach Rehabilitation begründen. Ein solches Rehabilitationsinteresse ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen. Dafür reicht es aber nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte. Allein aus dem Umstand, dass ein Antrag auf Fahrerlaubniserteilung wegen der Weigerung, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV abgelehnt worden ist, ergibt sich regelmäßig noch keine diskriminierende Wirkung (BVerwG, U.v. 21.3.2013 -3 C 6.12 - juris Rn. 14 ff.). Dafür, dass bei ihm solche abträglichen Nachwirkungen fortbestehen, hat der Kläger nichts näher ausgeführt. Er hat lediglich angegeben, er fühle sich in seiner Ehre verletzt, weil ihm bei Anforderung des Gutachtens sowie im Rahmen des Verfahrens Alkoholmissbrauch vorgehalten worden sei. Nach Auffassung des Gerichts trifft das jedoch nicht zu. Vielmehr hat die Beklagte unter dem Eindruck der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Wert von 1,34% von Hinweisen gesprochen, die auf einen Alkoholmissbrauch hindeuten. Das lässt einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht erkennen.

Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse jedoch mit dem - hinreichend substantiierten - Vortrag begründen, gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Form der Amtshaftung wegen unter anderem für die Begutachtung sowie für Taxi- und Anwaltskosten entstandenen Ausgaben geltend zu machen. Die Kollegialentscheidung des Gerichts (zur sog. „Kollegialgerichtslinie“, vgl. BGH, U.v. 6.2.1986 - III ZR 109.84 - juris Rn. 33), in der dem Antrag des Klägers zunächst nicht entsprochen worden war, lässt die Verantwortung der Beklagten für die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung nicht entfallen, da diese Gerichtsentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist (vgl. BGH, B.v. 22.4.1986 - III ZR 104.85 - juris Ls. 1).

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beklagte hat vom Kläger unberechtigt nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Vorlage eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt und - da der Kläger diesem Verlangen nicht nachgekommen war - in rechtswidriger Weise gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Fahrungeeignetheit geschlossen. Zu einem solchen Schluss ist die Fahrerlaubnisbehörde nur dann berechtigt, wenn auch die Aufforderung zur Gutachtensbeibringung zulässig war (BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - juris Rn. 36; st. Rspr.).

2.1. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn „die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen war“. Buchstabe a betrifft unter anderem den Fall „Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“, Buchstabe b hingegen die Fallkonstellation einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und Buchstabe c den Fall des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6%% oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr. Bei der einmalig festgestellten Trunkenheitsfahrt des Klägers am ... Dezember 2013 war eine Blutalkoholkonzentration von 1,34%% festgestellt worden. Damit scheidet in seinem Fall eine Anwendung der Buchstaben b und c hinsichtlich einer Gutachtensanordnung bereits tatbestandlich aus.

2.2. Der von der Beklagten erlassenen Beibringungsanordnung stand nicht entgegen, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht von einer Behörde, sondern von einem Strafgericht nach §§ 69, 69 a StGB entzogen worden war. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nennt als Voraussetzung lediglich, dass die Fahrerlaubnis (aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe) „entzogen war“. Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB eine solche Entziehung ist (BVerwG, B.v. 24.6.2013 -3 B 71.12 - juris Ls. 1 und Rn. 6).

2.3. Die Aufforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger war jedoch auch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV nicht zulässig. Die Kammer ist der Auffassung, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt eine Beibringungsanordnung nach dieser Bestimmung wegen sonstiger Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, den in Buchstabe c dieser Regelung festgelegten BAK-Wert von 1,6%% zu beachten hat und nur dann ergehen darf, wenn die bei dem Betroffenen festgestellte Blutalkoholkonzentration diesen Wert erreicht oder übersteigt. Der Kläger hat aber am ... Dezember 2013 ein Kraftfahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,34% geführt hatte und damit mit einer BAK unterhalb des in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Werts.

2.3.1 Ob für eine Anordnung nach Buchstabe a der BAK-Wert von 1,6% nach Buchstabe c von Bedeutung ist, ist in der Rechtsprechung bislang ungeklärt. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (3 B 71.12 a. a. O.) sagt nach Auffassung der Kammer - entgegen der Ansicht der Beklagten - hierzu nichts aus. Zwar lag dieser Entscheidung eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Wert von 1,58%% zugrunde, doch bezieht sich diese Revisionsentscheidung nicht auf die Frage des relevanten BAKWerts, sondern ausschließlich auf die Frage, ob bezüglich § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht derjenigen durch eine Fahrerlaubnisbehörde gleichsteht (BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776 - juris Rn. 19; ebenso Mahlberg, DAR 2014, 419/420 f.).

Die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der diesbezüglichen Relevanz des 1,6%-BAK-Werts ist uneinheitlich. Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiederholt von dieser Relevanz ausgeht und Gutachtensanordnungen in Fällen niedrigerer Werte für unzulässig hält (BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3028 - juris Rn. 12 [BAK-Wert: 1,34%%]; B.v. 9.2.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 14 [BAK-Wert: 1,31%%]), kommen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (U.v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 -juris Rn. 48 [BAK-Wert: 1,58%%]; B.v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - juris Rn. 10 [BAK-Wert: 1,2%]) und das Oberverwaltungsgericht MecklenburgVorpommern (B.v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - juris Rn. 12 [BAK-Wert: 1,34%]) zum gegenteiligen Ergebnis. Nach Auffassung der letztgenannten Obergerichte entfaltet eine strafgerichtliche, auf Alkoholmissbrauch beruhende Fahrerlaubnisentziehung unabhängig von der Höhe eines festgestellten BAK-Werts „Tatbestandswirkung“. Die Fahreignung im Sinne von Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV sei erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Dies sei durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV von der Fahrerlaubnisbehörde zu klären. In diesem Zusammenhang wird betont, dass der strafgerichtlichen Feststellung der Fahrungeeignetheit keine geringere Bedeutung zukomme als der verwaltungsbehördlichen Feststellung.

Demgegenüber fehlt es nach der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den oben genannten Beschlüssen vom ... Februar und ... März 2009 in Fällen unterhalb einer Blutalkoholkonzentration von 1,6% an einer Rechtsgrundlage für eine solche Beibringungsanordnung. Die Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV habe sich am Gesamtzusammenhang des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zu orientieren. Weder die Systematik noch Sinn und Zweck dieser Regelung ließen den Schluss zu, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV die Beibringungsanordnung in all den Fällen erlaube, die von den Buchstaben b bis e nicht erfasst seien. Aus den Regelungen der § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV folge, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige, wenn dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,6% oder mehr nachgewiesen wurde. Der Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV hätte es nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht bedurft, wenn über den Umweg des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch schon bei einmaligen Alkoholfahrten mit niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen zu rechtfertigen wäre (BayVGH, B.v. 9.2.2009 a. a. O. Rn. 14 unter Hinweis auf B.v. 11.6.2007 - 11 CS 06.3023, B.v. 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 sowie auf B.v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439).

2.3.2 Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung, wonach bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst ab einem BAK-Wert von 1,6% eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergehen darf. Zum einen kann sie einen gesetzgeberischen Willen nicht erkennen, dass durch eine strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung zugleich der Tatbestand des verwaltungsrechtlichen Begriffs des „Alkoholmissbrauchs“ im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV bzw. gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV festgestellt sein soll. Vielmehr bleibt trotz der Entscheidung des Strafgerichts dieses Tatbestandsmerkmal verwaltungsbehördlich zu bestimmen. Mit einer „geringeren Bedeutung der strafgerichtlichen Feststellung der Fahrungeeignetheit gegenüber der verwaltungsbehördlichen Feststellung“ hat dies nichts zu tun. Vielmehr liegen diesen Feststellungen unterschiedliche Beurteilungen und Regelungsräume zugrunde. Während die repressive strafgerichtliche Entziehung gemäß § 61 Nr. 5 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt und Folge der Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB ist, wonach unter anderem bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, zielt die behördliche Feststellung auf die Klärung grundlegender Fahreignungszweifel im Rahmen der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr (vgl. Mahlberg, DAR 2014, 420, der auf die „Prognose künftigen Verhaltens“ als (wesentlichen) Bestandteil der behördlichen Eignungsbeurteilung im Unterschied zur strafgerichtlichen Maßregel bei alkoholisierter Verkehrsteilnahme - gegebenenfalls bereits ab 0,3% BAK-Wert - hinweist).

Entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis bei einem BAK-Wert von 1,6%, werden damit auch grundlegende behördliche Fahreignungszweifel im Rahmen der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr begründet, nicht hingegen bei einem BAK-Wert unter 1,6%%. Im letztgenannten Fall ist dann auch die Anordnung einer Gutachtensbeibringung nicht zulässig. Andernfalls hätten auch solche strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehungen Tatbestandswirkung und würden diese eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. Buchst. a FeV rechtfertigen, die noch weit unterhalb der 1,1-%%-Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (vgl. BGH, B.v. 28.6.1990, DAR 1990, 351) lägen. Schon bei einem BAK-Wert von 0,3% kann bei dem Hinzutreten weiterer Umstände eine Trunkenheitsfahrt im Verkehr im Sinne von § 316 StGB aufgrund von „relativer Fahruntüchtigkeit“ vorliegen und zu einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB führen (hierauf hinweisend Scheidler in Kommunalpraxis BY 2014, 337/341). Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, als diesbezügliche Untergrenze einen BAK-Wert von 1,1% als Schwelle für die absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen und in Fällen unterhalb dieser Grenze bei relativer Fahruntüchtigkeit (etwa bei Verursachung eines Verkehrsunfalles) die Fahrtüchtigkeit in alkoholbedingter Hinsicht nicht in Frage zu stellen. Nähme man aber eine „Tatbestandswirkung“ der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis auch für diesen letztgenannten Fall an, so stünde die von der Beklagten geäußerte Rechtsauffassung mit der zwingenden Rechtsfolge des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV - also der Verpflichtung zur Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens - nicht in Einklang.

2.3.3 Die Einwände der Beklagten führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 ist für die Frage der Bedeutung des BAK-Wertes von 1,6% im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV nicht - auch nicht indirekt - von Aussagekraft, da sie sich zu diesem Punkt revisionsrechtlich nicht verhält. Die Argumentation, unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV seien immerhin auch Fälle zu subsumieren, die bei BAK-Werten von 1,6% oder mehr mit einem Fahrrad begangen würden, entkräftet die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes von 2009 zur Systematik von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV insgesamt nicht.

3. Aus diesen Gründen ist dem Fortsetzungsfeststellungsbegehren des Klägers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Berufung gemäß § 124 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage,

3. ob eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Wert von weniger als 1,6% die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV rechtfertigt, ist entscheidungserheblich und klärungsbedürftig.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1E beantragt wurde. Der Bescheid des Landratsamtes Amberg-Sulzbach vom 25. September 2014 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, A1 79.03 und A1 79.04 zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je 1/2.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1E durch das Landratsamt (LRA) Amberg-Sulzbach.

Der 1957 geborene Kläger war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A (Schlüsselzahl 79.03 und 79.04), A1 (Schlüsselzahl 79.03 und 79.04), AM, B, BE, C1, C1E und L. Am 27. Juli 2013 gegen 15.05 Uhr fuhr der Kläger mit einem Pkw auf der Bahnhofstraße in Neuhaus a.d. Pegnitz, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine bei ihm am 27. Juli 2013 um 15.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,25‰. Das Amtsgericht Hersbruck entzog ihm daraufhin mit Strafbefehl vom 10. September 2013, rechtskräftig seit 6. November 2013, die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a StGB und verhängte eine Sperrfrist von sieben Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Am 29. April 2014 beantragte der Kläger beim LRA die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE sowie (konkludent) der Klassen A1 79.03 und A1 79.04.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2014, zugestellt am 21. Juni 2014, forderte das LRA den Kläger daraufhin „aufgrund der Vorgeschichte“ auf, eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen zu lassen.

Der Bevollmächtigte des Klägers führte daraufhin im Schreiben vom 25. Juni 2014 aus, dass das Schreiben des LRA vom 18. Juni 2014 den Kläger, der Anspruch darauf habe, dass ihm die beantragte Fahrerlaubnis im Rahmen seines Persönlichkeitsrechts erteilt werde, in seinen Rechten verletze. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb die Erteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines Gutachtens nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht werde, enthalte das Schreiben vom 18. Juni 2014 nicht. Damit sei der Führerscheinantrag weiter zu bearbeiten und die Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. Juli 2014 zugestellt, forderte das LRA den Kläger erneut auf bis zum 2. September 2014 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik vorzulegen. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) i. V. m. Nr. 2 a) Alt. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 24. Juni 2013, Az. 3 B 71.12) ordne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter dem Buchstaben a) bis c) genannten Gründe entzogen gewesen sei. Unter Hinweis auf den Inhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts Hersbruck ordnete das LRA zur Ausräumung der o. g. Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 d) i. V. m. Nr. 2 a) Alt. 2 FeV und Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten an. Zur Klärung der Fahreignung seien insbesondere folgende Fragen zu beantworten: „Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann?“

Im Schreiben vom 23. Juli 2014 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass dem Schreiben des LRA vom 8. Juli 2014 nicht zu entnehmen sei, aus welchen besonderen Gründen sich Zweifel daran ergäben, dass der Kläger möglicherweise missbräuchlichen Alkoholkonsum betreibe. Das Zitat des Sachverhalts aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hersbruck bringe insoweit keinen weiteren Aufschluss. Die Fahrerlaubnisverordnung sehe bei Promillewerten, wie hier, ein solches Gutachten nicht zwingend vor, weshalb die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht nachvollziehbar und auch nicht gerechtfertigt sei. Es werde um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten.

Mit Schreiben vom 8. September 2014, eingegangen beim Bevollmächtigten des Klägers am 9. September 2014, gab das LRA dem Bevollmächtigten des Klägers Gelegenheit zur bevorstehenden Versagung des Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 22. September 2014 Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid vom 25. September 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers am 29. September 2014 zugestellt, wurde der Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE versagt. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26. September 2014, eingegangen am 30. September 2014, ließ der Kläger zunächst Untätigkeitsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 wurde sodann auch der Bescheid vom 25. September 2014 in die bereits erhobene Verpflichtungsklage einbezogen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die formellen Anspruchsvoraussetzungen für die Neuerteilung der vom Kläger beantragten Fahrerlaubnis für die Klassen A1, B, BE, C1E vorlägen. Das LRA sei für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis des Klägers zuständig. Ein Antrag mit sämtlichen für eine Verbescheidung erforderlichen Unterlagen sei vom Kläger am 29. April 2014 und am 26. Mai 2014 eingereicht worden. Der Eingang des Antrags sei dem Kläger mit den in Anlage K1 vorgelegten Schreiben des LRA vom 18. Juni 2014 bestätigt worden. Auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis lägen vor. Der Kläger habe einen Anspruch auf Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis, da sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorlägen. Insbesondere sei die gerichtlich angeordnete Sperrfrist abgelaufen. Eines darüber hinausgehenden Eignungsnachweises durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedürfe es nicht. Eine dahingehende durch das LRA getroffene Anordnung sei rechtswidrig. Die mit dem Urteil vom 6. November 2013 durch das Amtsgericht Nürnberg festgesetzte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis habe mit Ablauf des 5. Juni 2014 geendet. Das Unterlassen der Neuerteilung der durch den Kläger beantragten Fahrerlaubnis sei rechtswidrig, da das Landratsamt zu Unrecht davon ausgehe, dass der Kläger zum Nachweis seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen habe. Die Beibringungsaufforderung des Landratsamtes könne insoweit weder auf §§ 20 Abs. 3 i. V. m. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV., noch auf § 13 FeV gestützt werden. Nach §§ 20 Absatz 3 i. V. m. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV könne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen, wenn die Voraussetzungen des §§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV vorlägen. Hierfür wären im vorliegenden Fall jedoch ergänzende Ausführungen des LRA erforderlich gewesen. Auf die Entscheidung des VGH München (U.v. 06.08.2012 - 11 B 12.416, Rn. 24 f.) werde hingewiesen. Sämtliche Beibringungsaufforderungen des LRA setzten sich mit keinem Wort damit auseinander, ob und weshalb im Falle des Klägers, der im Zeitpunkt der strafgerichtlichen Entziehung keinen Punktestand von 18 Verkehrszentralregister erreicht gehabt habe, ein Vorgehen nach § 11 FeV gerechtfertigt wäre. Die Voraussetzungen von § 13 FeV lägen nicht vor. Es werde hierzu nochmals auf die Entscheidung des VGH München (U.v. 06.08.2012 - 11 B 12.416, Rn. 27 ff.) verwiesen. Auch im Falle des Klägers habe lediglich eine einmalige Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,25‰ vorgelegen. Die Anordnung einer Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens könne daher nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 b), c) FeV gestützt werden, da weder wiederholt Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss durch den Kläger begangen worden seien, noch ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt worden sei. Nur vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass auch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund des einmaligen Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6‰ gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV, wie sie durch den VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013 - 10 S 1266/13, als zulässig erachtet worden sei, rechtswidrig sei. Es werde hierzu das obiter dictum der Entscheidungen des VG Würzburg, Beschluss vom 21.07.2014 - W 6 E 14.606, zitiert. Darüber hinaus hätten der Entscheidung des VGH Mannheim, Beschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13, andere Umstände zugrunde gelegen. Der dortige Antragsteller habe regelmäßig Alkohol konsumiert und es habe eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorgelegen. So seien bei diesem in den Jahren 1993, 1998, 2007, 2013 jeweils Blutalkoholkonzentrationen von mehr als 1,24‰ festgestellt worden. Derartige Indizien, welche darauf schließen ließen, dass der Kläger den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermöge, lägen hier aber gerade nicht vor und seien durch das LRA auch nicht angegeben worden. Weiterhin nur vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass das LRA aus der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Kläger, mangels Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens, nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Fahrungeeignetheit des Klägers schließen dürfe, da ein solcher Schluss nur dann zulässig sei, wenn die Begutachtung zurecht angeordnet worden sei. Dies sei hier entsprechend obiger Ausführungen aber nicht der Fall. Die auf den Seiten 3 und 4 des Bescheids vom 25. September 2014 enthaltene Begründung der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei wörtlich aus den Gründen des dort als Fundstelle angegebenen Urteils des VG München entnommen worden, welches wiederum wörtlich die Ausführungen des VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 15.01.2014, Az.: 10 S 1748/13, übernommen habe. Die Ansicht des VGH Baden-Württemberg und damit Begründung des LRA sei rechtsfehlerhaft. Es werde hierzu auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Es wird zuletzt beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes Amberg-Sulzbach vom 25. September 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und BE zu erteilen.

Für den Beklagten beantragt das LRA Amberg-Sulzbach,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 20 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 FeV setze die Erteilung der Fahrerlaubnis die Fahreignung des Bewerbers voraus. Diese sei im Fall des Klägers nicht nachgewiesen. Diesem sei mit rechtskräftigen Strafbefehl die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a StGB entzogen worden. Die Sperrfrist für eine Neuerteilung habe mit Ablauf des 5. Juni 2014 geendet. Tatbestandlich habe dieser Entscheidung eine Fahrt mit einem Pkw im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (BAK 1,25‰) zugrunde gelegen, was einen Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinnbelege. Nach Anlage 4 Ziffer 8.1 zur FeV liege Alkoholmissbrauch vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten, was in der Folge zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führe. Vor diesem Hintergrund sei im Rahmen des Neuerteilungsverfahren auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 d) i. V. m. Nr. 2 a) FeV eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu fordern gewesen. § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV umfasse nicht nur die behördliche, sondern auch die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung aus einem der unter den Buchstaben a) - c) genannten Gründen, so dass diese Vorschrift im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar sei. Die seinerzeitige strafgerichtliche Entscheidung habe auf der Erkenntnis des Alkoholmissbrauchs des Klägers basiert, was im Neuerteilungsverfahren bedeute, dass Tatsachen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV vorlägen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei daher zu Recht erfolgt. Insoweit habe auch kein Ermessen der Verwaltungsbehörde bestanden. § 13 FeV lasse ein solches nicht zu. Aufgrund der Weigerung des Klägers das geforderte Gutachten beizubringen, habe das LRA auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen. Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE sei daher abzulehnen. Ergänzend werde auf die ausführliche Bescheidsbegründung und die dort zitierte Rechtsprechung verwiesen.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. November 2014 Bezug genommen.

Gründe

Soweit der Antrag hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse C1E in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen. Die im Übrigen zulässige Klage ist auch begründet, soweit die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, A1 79.03 und A1 79.04 beantragt wurde. Soweit darüber hinaus die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 ohne Schlüsselzahl beantragt wurde, ist die Klage nicht begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, A1 79.03 und A1 79.04, da die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und der Kläger insbesondere als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann (vgl. unter 1.). Soweit der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (sowie konkludent hinsichtlich der ehemals in der Klasse B enthaltenen Klassen A1 79.03 und A1 79.04) abgelehnt wurde, ist der Bescheid des LRA vom 25. September 2014 daher rechtswidrig und verletzt den Kläger gemäß § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in seinen Rechten. Darüber hinaus hat der Kläger aber keinen Anspruch Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 ohne Schlüsselzahl (vgl. unter 3.).

1. Der Kläger ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen.

Für die Neuerteilung nach vorausgegangener Entziehung - wie hier - gelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Vorschriften für die Ersterteilung. Voraussetzung für die Erteilung ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) u. a., dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Geeignet in diesem Sinn ist nach § 2 Abs. 4 StVG nur, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen erfüllt. Daran fehlt es nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt.

Im Hinblick auf Alkohol wird in Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Von Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist auszugehen, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits abhängig zu sein. Alkoholabhängig im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ist in der Regel, wer die Kriterien der diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 erfüllt.

Zur Feststellung der Geeignetheit kann die Behörde die in §§ 11 ff. FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen treffen. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Gründen entzogen war.

a) Vorliegend kann die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nach einer strafgerichtlichen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen Alkoholfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von weniger als 0,8 mg/l aber nach Ansicht des Gerichts nicht ohne weitere Prüfung der § 13 Satz 1 Nr. 2 a) bis c) FeV auf § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV gestützt werden.

aa) Vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B.v. 24.6.2013 - 3 B 71/12 - juris Rn. 6) wurde zwar inzwischen entschieden, dass im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung gleichermaßen gemeint sind. Grund für die Fahrerlaubnisentziehung sei nach Ansicht des BVerwG nämlich jeweils, dass deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen worden sei. Das führe in dem durch § 13 Satz 1 Nr. 2 a) bis c) FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens.

bb) Das Gericht stimmt aber nicht mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (U.v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - juris Rn. 48 ff.; VGH Baden-Württemberg, B.v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - juris Rn. 9; vgl. auch OVG-Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - juris Rn. 18; VG Schleswig-Holstein, Gb.v. 14.10.2014 - 3 A 254/13 - juris Rn. 28) dahingehend überein, dass eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auslöst, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten. Nach Ansicht des Gerichts kann nämlich nicht in jedem Fall einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB im Sinne einer Tatbestandswirkung davon ausgegangen werden, dass in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vorgelegen hat. Anders ist dies nur bei Erreichen von Blutalkoholkonzentrationen von 1,6‰ und mehr zu beurteilen, da diese ein sicherer Beleg dafür sind, dass der Betreffende an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leidet (BVerwG, U.v. 29.9.1995 -11 C 34/94; VG Regensburg, B.v. 9.10.2014 - RN 8 E 14.1298). Das Gericht stimmt mit dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg (VG Würzburg, B.v. 21.7.2014 - W 6 E 14.606 - juris Rn. 17 ff.) dahingehend überein, dass nunmehr nicht ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt im Blut und ohne Hinzutreten weiterer Umstände in allen Fällen, in denen eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt vorliegt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. vom 24.6.2013 - 3 B 71/12 - juris Rn. 6) folgt aus der Anwendbarkeit des § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV nur, dass eine Gutachtensanordnung in dem durch § 13 Satz 1 a) bis c) FeV „gezogenen Rahmen“ erfolgen müsse. Das Gericht geht daher davon aus, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 a) bis c) FeV weiterhin auch tatbestandlich zu prüfen sind. Die automatische Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung allein nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV ohne weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 2. Alternative FeV würde nämlich zu einem Wertungswiderspruch zu den § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV führen, wonach entweder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder das Führen eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6‰ Voraussetzung für die Einholung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sind. In § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV ist die Rede von wiederholten, also mindestens zwei, Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Zuwiderhandlungen in diesem Sinne können sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten sein. Da aber bereits eine einzige Straftat im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (vgl. §§ 315c, 316, 323a StGB) gemäß § 69 Abs. 2 StGB ohnehin in der Regel den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat und nach Auffassung des VGH Mannheim im Rahmen einer Neuerteilung in jedem Fall die Beibringung eines Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV voraussetzen würde, hätte § 13 Satz 1 Nr. 2 d) i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV nur noch bei Ordnungswidrigkeiten (und den eher seltenen Auslandstaten) einen eigenen Anwendungsbereich. Der Gesetzgeber wollte aber sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten von § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV erfasst wissen. Hierfür spricht schon, dass er sich für den Wortlaut „Zuwiderhandlungen“ und eben nicht nur für „Ordnungswidrigkeiten“ entschieden hat. Auch hinsichtlich § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV gäbe es bei dem vom VGH Mannheim angenommenen Automatismus kaum einen eigenständigen Anwendungsbereich. Sowohl § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV als auch § 315c bzw. § 316 StGB sprechen von einem Fahrzeug, nicht speziell von einem Kraftfahrzeug. Geht man also davon aus, dass alle behördenbekannten Fahrten mit einem Fahrzeug und einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr auch zu einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 i. V. m. §§ 315c, 316 oder 323a StGB führen müssten, ist bei gegenteiliger Auffassung kaum ein Fall denkbar, in dem die Begutachtungsaufforderung auf § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV (i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV) gestützt werden müsste, ohne dass bereits § 13 Satz 1 Nr. 2 d) i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 a) einschlägig wäre. Probleme bei dem vom VGH Mannheim angenommenen Automatismus sieht das Gericht zudem bei einmaligem Versagen der Betroffenen im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit. Ein gerade nicht alkoholgewöhnter Fahrer mag bei einem niedrigen Promillewert bereits alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufweisen und so beispielsweise in den Bereich einer Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StGB gelangen. Dies würde jedoch zu einer Anwendung des § 69 Abs. 2 StGB führen, wonach sich der Eignungsmangel in der Regel allein aus der - auch erstmaligen - Tat ergibt. Liegt eine dieser Taten vor, muss die Nichteignung nicht zusätzlich näher geprüft, geschweige denn im Urteil näher begründet werden; es genügt vielmehr, wenn das Gericht summarische Ausführungen darüber macht, dass es den Regelfall für gegeben erachtet hat (Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 69 StGB, Rn. 19). Zwar hat das Strafgericht einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob etwa im Einzelfall besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen vorliegen, die der Tat die Indizwirkung nehmen oder den an sich formell zur Entziehung ausreichenden Verstoß nicht evtl. doch in einem günstigeren Licht erscheinen lassen als den Regelfall, so dass ausnahmsweise von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden könnte. An die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme werden aber strenge Anforderungen gestellt. So ist es in der strafgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht allgemein geklärt, ob ein einmaliges Versagen nach langjähriger Praxis bereits zu einem Absehen vom Regelfall führen kann (Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 69 StGB, Rn. 21). Im obigen Beispiel konnte der Betroffene in einem Einzelfall zwar nicht zwischen dem Konsum von Alkohol und dem Fahren trennen, die Gesamtumstände erlauben es hier aber trotzdem nicht, bereits von Alkoholmissbrauch auszugehen. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auslöst, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten.

b) Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens konnte vorliegend auch nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 d) i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV gestützt werden, da vorliegend neben dem beim Kläger festgestellten Promillewert keine Zusatztatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten.

aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 22.10.2007 - 11 C 07.2311 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 14.4.2009 - 11 CE 09.505 - juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 11 ZB 08.3166 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 6.8.2012 - 11 B 12.416 - juris Rn. 29; vgl. auch VG München, U.v. 27.9.2011 - M 1 K 11.2974 - juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 16.12.2011 - W 6 K 11.134 - juris Rn. 24 f.) hat sich die Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV am Gesamtzusammenhang der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zu orientieren. Weder die Systematik noch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung lasse den Schluss zu, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens grundsätzlich in allen Fallkonstellationen erlauben würde, die von den Buchstaben b) bis e) nicht erfasst werden. Vielmehr sei § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV so zu verstehen, dass er in seinen Buchstaben a) bis e) grundsätzlich voneinander unabhängige Fälle normiere, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als erforderlich anzusehen sei. Aus den Regelungen der § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV folge, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige, wenn dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr nachgewiesen worden sei. Der Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV hätte es nicht bedurft, wenn über den Umweg des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch schon bei einmaligen Alkoholfahrten mit niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen zu rechtfertigen wäre. Vor diesem Hintergrund sei § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV so zu verstehen, dass er in Fällen, in denen nur eine einmalige Alkoholfahrt mit einem Blutalkoholgehalt von unter 1,6‰ inmitten stehe, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur erlaube, wenn zusätzlich konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, also dafür vorliegen, dass der Betroffene generell zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren nicht zu trennen vermöge. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der Betroffene jeden Abend große Mengen Alkohol trinke und jeden Morgen zur Berufsausübung ein Kraftfahrzeug führen müsse. Bei dieser Konstellation könne ein Dauerkonflikt zwischen Trinken und Fahren angenommen werden, der einen Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV unausweichlich erscheinen lasse. Weder die Uhrzeit, zu der der Betroffene alkoholisiert angetroffen werde, noch die Tatsache, dass der Betroffene nicht zwischen Trinken und Autofahren getrennt habe, noch der Umstand, dass der Betroffene nach den ärztlichen Feststellungen bei der Blutentnahme nur leichte Anzeichen der Alkoholisierung aufgewiesen habe, könnten aber als eine solche Zusatztatsache herangezogen werden.

bb) Im vorliegenden Fall bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine weiteren gewichtigen Gründe für die Abklärung der Fahreignung des Klägers durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 d) i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV.

Aus dem polizeilichen Protokoll geht nur hervor, dass der Kläger gegen die Gurtpflicht verstoßen hat und bei seiner Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,25‰ aufwies. Eine Einlassung des Klägers, aus der sich Zusatztatsachen ergeben könnten, liegt laut Aussage der Beklagtenvertreterin nicht vor. Die Beklagtenseite vermochte in der mündlichen Verhandlung auch keine weiteren Umstände im Gewicht von § 13 Satz 1 Nr. 2 b) oder c) FeV zu benennen. Solche sind für das Gericht auch im Übrigen nicht ersichtlich.

2. Die übrigen Neuerteilungsvoraussetzungen des § 20 FeV liegen hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen B, BE, A1 79.03 und A1 79.04 vor. Insbesondere hat der Kläger einen Anspruch auf Wiedererteilung der Klassen A1 79.03 und A1 79.04. Gemäß § 20 FeV ist die Fahrerlaubnis im früheren Umfang neu zu erteilen, soweit dies vom Bewerber um eine Fahrerlaubnis beantragt wurde. Vor der Entziehung durch das Strafgericht war der Kläger auch Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1 79.03 und A1 79.04. Diese Fahrerlaubnissenklassen hat der Kläger nach Aussage der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung konkludent auch wieder beantragt. Er wollte zunächst alle Fahrerlaubnisklassen wieder erteilt bekommen, die er vorher inne hatte. Diesen Antrag hat er später lediglich dahingehend beschränkt, dass er auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1E verzichtet hat, da hierfür weitere Unterlagen vorzulegen gewesen wären. Dem Kläger sind also die von ihm beantragten Fahrerlaubnisklassen A1 79.03 und A1 79.04 im früheren Umfang wieder zu erteilen.

3. Demgegenüber hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 ohne Schlüsselzahl, da er auch vor der Entziehung nicht Inhaber einer solchen war.

Nach allem war der Klage daher stattzugeben, soweit die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, A1 79.03 und A1 79.04 beantragt wurde. Soweit darüber hinaus die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 ohne Schlüsselzahl beantragt wurde, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.