Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2016 - M 26 K 16.1050

published on 14/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2016 - M 26 K 16.1050
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

Er wurde vom Beklagten im Wege des einmaligen Meldedatenabgleichs ermittelt und zum Januar 2013 angemeldet. Mit Schreiben vom September 2013 informierte der Beitragsservice den Kläger hierüber.

Mit Bescheid vom 1. August 2015 setzte der Beklagte für Januar 2013 bis April 2015 einen rückständigen Betrag von a... EUR (b... EUR Rundfunkbeiträge, c... EUR Säumniszuschlag) fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom August 2015 Widerspruch ein. Er begründete diesen ausführlich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag und stellte die Berechtigung des Beitragsservice zum Erlass von Festsetzungsbescheiden in Frage. Die Zwangsanmeldung sei unwirksam. In Folge der Überfinanzierung bestehe auch kein Bedürfnis für die aggressive Beitreibung. Der Kläger mache aufgrund seiner Erkrankung bzw. Behinderung, weshalb er Versorgungsempfänger mit begrenztem finanziellem Budget sei, Billigkeitsgründe geltend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016, dem zwischenzeitlich Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am Februar 2016, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom August 2015 gegen den Bescheid vom 1. August 2015 zurück.

Am März 2016 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 aufzuheben.

Zur Begründung führte er aus, dass der Bescheid bereits formell rechtswidrig sei, da sämtliche Entscheidungen vom „Beitragsservice“ von ARD ZDF Deutschlandradio getroffen würden. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Der Kläger nutze die Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht. Die Neuregelung, die nur noch auf das Innehaben einer Wohnung abstelle, sei verfassungswidrig. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer, für die dem Beklagten die notwendige Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Kläger werde in Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Auf die als Anlage beigefügten Gutachten des Prof. Dr. Christoph Degenhart zum Betriebsstättenbeitrag sowie des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen werde inhaltlich Bezug genommen. Der Anknüpfungstatbestand der Wohnungsinhaberschaft verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei anzunehmen, dass schon keine rechtsverbindlichen Ausgleichsverpflichtungen bestünden. Ein Bewohner werde vom Beklagten willkürlich herangezogen und mehrfach veranlagt, indem er als Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz noch einmal gezählt werde. Außerdem würden Menschen ohne Wohnung, im Ausland und in den Grenzregionen Deutschlands bevorteilt, da diese Rundfunkangebote des Beklagten empfangen könnten, ohne selbst Beiträge entrichten zu müssen. Die Zwangsabgabe sei nicht am Einkommen orientiert und führe zu sozialen Ungerechtigkeiten in Bezug auf Personen mit geringem Einkommen ohne Befreiungsmöglichkeit. Besserverdienende profitierten, obwohl diese aus wirtschaftlichen Gründen umfangreicher Empfangsmöglichkeiten nutzen könnten und der Rundfunkbeitrag weniger ins Gewicht falle. Der Beitrag sei in der Höhe überzogen. Es würden Luxusaufwendungen finanziert, anstatt die Grundversorgung sicherzustellen. Insoweit werde auch ungerechtfertigt in die Grundrechte der Wettbewerber des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingegriffen.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom Juni 2016 zur in Betracht kommenden Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Akte verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO im Wege des Gerichtsbescheids entschieden werden.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1. Der Bescheid ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den jeweiligen Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar.

Hinsichtlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben für den Beklagten ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV i. V. m. § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge Rundfunkbeitragssatzung findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt. Die Bescheide sind rechtlich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zuzurechnen. Das ist hier auch der Beklagte (s. § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV).

1.2. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurden auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung und ein Säumniszuschlag festgesetzt.

1.2.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags RFinStV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566), zuletzt geändert durch Art. 1 des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16. März 2015. Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser betrug bis einschließlich März 2015 17,98 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der bis 31.3.2015 gültigen Fassung). Seit 1. April 2015 sind monatlich 17,50 EUR zu zahlen. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Er war demnach Beitragsschuldner. Darauf, ob er die öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebote seinerzeit nutzte, kommt es nicht an.

Ein Befreiungs- oder Ermäßigungsantrag, der beim Beklagten so rechtzeitig gestellt worden wäre, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum Bedeutung erlangen könnte, ist von der Klagepartei weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man im Widerspruchschreiben vom August 2015 einen solchen Antrag erkennen könnte, hätte dieser mangels Rückwirkung keine Auswirkungen für die Zeit von Januar 2013 bis April 2015 (s. § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 RBStV).

1.2.2. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil der Kläger die festgesetzten Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV). Die Festsetzung eines Säumniszuschlags von c... EUR beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

1.2.3. Die grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Einwendungen des Klägers gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags sind nicht durchgreifend.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat bereits am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof VfGHG) u. a. entschieden hat, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung und unabhängig von der Frage, ob Empfangsgeräte vorgehalten werden, mit der Bayerischen Verfassung BV vereinbar ist (E. v. 15.5.2014 Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 juris).

Der Rundfunkbeitrag werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG). Diese Sicht wird im Übrigen auch durch die jetzt vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 18.3.2016 6 C 6/15 juris) bestätigt. Anzumerken ist noch, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (BayVerfGH, a. a. O. Rn. 60).

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verletze weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz (BayVGH, seit U. v. 19.7.2015 7 BV 14.1707 juris). Zum gleichen Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, seien für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv und hielten sich in Anbetracht der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen in § 4 RBStV für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibe auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine oder nur eine niedrigere Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt sei. Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht, habe der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen hinreichend Rechnung getragen. (s. BayVGH, U. v. 24.6.2015 7 B 15.252 juris Rn. 29 ff.).

Das erkennende Gericht folgt der vorgenannten Rechtsprechung. Darüber hinaus gilt noch Folgendes:

Soweit der Kläger die aus seiner Sicht willkürliche Heranziehung eines Inhabers je Wohnung durch den Beklagten moniert und die Möglichkeit des gerechten Ausgleichs im Innenverhältnis bezweifelt, ist auf § 2 Abs. 2 RBStV zu verweisen. Danach haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung AO. Ein Ausgleichsanspruch ergibt sich aus § 426 BGB. Die Befreiung oder Ermäßigung zugunsten einzelner Wohnungsinhaber findet in angemessener Weise Berücksichtigung (s. § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 RBStV).

Die von Klägerseite vorgetragene doppelte Veranlagung eines Wohnungsinhabers, der zugleich Arbeitnehmer ist, findet nicht statt. Der Rundfunkbeitrag wird im nicht privaten Bereich in verfassungsgemäßer Weise vom Betriebsstätteninhaber (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 juris Rn. 118 ff.), nicht von den Beschäftigten, erhoben (s. § 5 Abs. 1 RBStV).

Soweit mit der Klage vorgetragen wird, der Beitrag decke nicht nur die Grundversorgung ab, sondern finanziere auch verschwenderische Luxusaufwendungen, u. a. auch den (internationalen) Wettbewerb mit privaten Anbietern, greifen auch diese Einwände nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob dies zutrifft. Solches lässt die Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Programmkommission und der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (s. etwa Beschwerde nach Art. 19 Bayerisches Rundfunkgesetz BayRG), insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (s. z. B. BVerfG, U. v. 25.03.2014 1 BvF 1/11 1 BvF 4/11 DVBl 2014, 649/655; BVerfG, U. v. 11.09.2007 1 BvR 2270/05 1 BvR 809/06 1 BvR 830/06 DVBl 2007, 1292/1294).

Schließlich führt auch die Behauptung des Klägers, der Beklagte sei überfinanziert und es bestehe deshalb kein Bedürfnis für die Zahlungen, nicht zum Erfolg der Klage. Die Rundfunkbeitragspflicht des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum wird durch etwaige Mehreinnahmen des Beklagten nicht tangiert. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass ein von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) festgestellter Überschuss am Ende der laufenden Beitragsperiode gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV vom zu ermittelnden Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abzuziehen ist. Etwaigen Mehreinnahmen kommt somit für die zukünftige Beitragsgestaltung Bedeutung zu.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 19/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 BV 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628) 7. Senat Hauptpunkte: Rundfunkfr
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.