Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2018 - M 25 K 15.30574

published on 29/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2018 - M 25 K 15.30574
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Gericht

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Tenor

I. Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und gehört eigenen Angaben zufolge zur Volksgruppe der Baluba. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2013 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Er legte eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes, gültig für 2012, sowie den Ausweis einer kongolesischen Menschenrechtsorganisation (ICFPDH) vor. Bei seiner Befragung durch die Regierung von Oberbayern am 17. Oktober 2013 gab er an, er habe einen kongolesischen Reisepass besessen, den er in der Türkei dem Schleuser gegeben habe. Er sei mit einem türkischen Visum vom internationalen Flughafen in Kinshasa am 8. Juli 2012 in die Türkei geflogen, wo er bis in den Januar 2013 gelebt und gearbeitet habe. Mit Hilfe eines Schleusers sei er dann nach Bulgarien eingereist, wo er bis zum 5. August 2013 geblieben sei. Danach sei er auf verschiedene Weise über Serbien und Ungarn am 6. Oktober 2013 nach Deutschland gekommen. Asyl habe er in Bulgarien, in Ungarn und in Deutschland gestellt. Am 23. Dezember 2013 wurde ein Dublin-Verfahren in Bezug auf Bulgarien eingeleitet.

Am 22. Januar 2014 wurde der Kläger vom Bundesamt für ... (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates befragt. Hierbei gab er an, dass seine Asylgesuche in Bulgarien und in Ungarn abgelehnt worden seien. Am 4. Februar 2014 akzeptierte Bulgarien das Übernahmeersuchen des Bundesamtes.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014 reichte die Bevollmächtigte des Klägers ein nervenärztliches Attest zu den Akten, in dem beim Kläger eine Angst- und Panikstörung, Hypersomnie und eine reaktive Depression diagnostiziert wurde.

Mit Bescheid vom 17. April 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Gegen diesen Bescheid wurde am 7. Mai 2014 Klage erhoben (M 17 K 14.50194).

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2014 wurde die vorläufige Unterbringung des Klägers in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses angeordnet. Der Kläger leide an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Flashbacks und psychotischen Symptomen sowie einer schweren depressiven Episode. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass er sich töte oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Er müsse geschlossen untergebracht werden, weil er weglaufgefährdet sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Mai 2014 wurde die Bevollmächtigte des Klägers hinsichtlich Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge zur vorläufigen Betreuerin bestellt.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 hob das Bundesamt den Bescheid vom 17. April 2014 auf.

Einem Entlassbericht des Klinikums München Ost vom 27. Mai 2014 zufolge leidet der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome). In der Akte des Bundesamtes befindet sich weiterhin ein Nervenärztliches Attest eines Facharztes für Neurologie vom 27. August 2014 sowie ein psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 15. Oktober 2014.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2015 erhob die Bevollmächtigte des Klägers Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zudem, beim Kläger die Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise den subsidiären Schutzstatus anzuerkennen. Auf die Klagebegründung in diesem Schriftsatz wird Bezug genommen. Dem Verwaltungsgericht wurde eine Mitgliedskarte der UDPS vorgelegt, weiterhin eine Wählerkarte von 2011 sowie weitere Dokumente, darunter die mit einer Eingangsbestätigung versehenen Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und dem Militärtribunal in Kinshasa sowie Fotos von Verletzungen an den Beinen des Klägers, weiterhin ein Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Dezember 2014 hinsichtlich der Anordnung einer umfassenden Betreuung wegen einer ausgeprägten und chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schizoaffektiven Störung. Ebenfalls vorgelegt wurde ein nervenärztliches Attest vom 24. März 2015 über eine medikamentöse und therapeutische Behandlung sowie ein fachärztliches Attest vom 8. Juli 2015, in welchem dem Kläger ebenfalls u. a. eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird.

Die Betreuung besteht aktuell nicht mehr.

Mit Beschluss vom 26. August 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Nachdem der Kläger am 6. Juli 2015 vom Bundesamt angehört wurde, aber keine Entscheidung erging, fand am 18. November 2015 vor dem Verwaltungsgericht München eine erste mündliche Verhandlung statt.

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger im Wesentlichen an (zitiert nach Bundesamt):

Bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der Demokratischen Republik Kongo sei er durch den Ortsvorsitzenden seiner Parteizelle am 28.11.2011 als Wahlbeobachter (temoin observateur) für die UDPS in einem Wahllokal in der Gemeinde C/Masina / Kinshasa eingesetzt worden. Durch einen Zufall sei offenbar geworden, dass bereits für den Kandidaten Nr. 3 (Staatspräsident Josef Kabila) angekreuzte Wahlzettel in diesem Wahllokal an Wähler ausgegeben worden seien. Wie sich später herausgestellt habe, seien die so manipulierten Wahlzettel auf einem Fahrzeug der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission „CENI“ vor dem Wahllokal in C/ Masina/ Kinshasa in großer Zahl vorgehalten worden. Nach der Mitteilung seiner Feststellung zu Manipulation der Wahl an den zuständigen Leiter seines Wahlbüros sei er von diesem beschuldigt worden, als Angehöriger der UDPS lediglich Unruhe stiften zu wollen. Zusammen mit den anderen Wahlbeobachtern sei er zur weiteren Klärung zu dem vor dem Wahllokal parkenden Fahrzeug der CENI gegangen, um die dort auf der Ladefläche in Boxen befindlichen Wahlzettel eingehender zu kontrollieren. Plötzlich hätten Passanten und vor dem Wahllokal stehende Personen die Aktivität der Wahlbeobachter bemerkt und angefangen, „Wahlfälschung“ zu rufen. Danach seien das Fahrzeug der CENI und die auf der Ladefläche in Boxen befindlichen manipulierten Wahlzettel durch die aufgebrachte Menge in Brand gesetzt worden. Durch die vom Wahlleiter herbeigerufene Polizei sei er beschuldigt worden, zur Brandstiftung angestiftet zu haben. Als der Polizeikommandant zur Verhaftung des Klägers schreiten wollte, sei dieser weggelaufen. Der Kommandant habe seine Pistole gezogen und einen Schuss abgegeben. Der Kläger habe den Schuss gehört, er sei aber nicht getroffen worden. Es sei ihm gelungen, über eine angrenzende Mauer zu klettern und zu dem Haus zu flüchten, in dem seine Parteizelle ihre örtlichen Versammlungen abzuhalten pflegte. Der Leiter seiner Partei-Zelle habe ihm bestätigt, dass seine Lage sehr ernst sei. Präsident Kabila würde alle Leute töten lassen, die gegen ihn (Kabila) seien. Danach sei der Kläger nach Hause zurückgekehrt und habe sich dort zwei Tage aufgehalten. Als die Polizei gekommen sei, um ihn mitzunehmen, habe er sich gerade hinter seinem Haus aufgehalten. Die Polizisten hätten nach ihm gefragt und mit einer Frau gesprochen. Danach seien sie wieder gegangen. Der Kläger habe sich zunächst im Haus versteckt, sei aber schließlich doch wieder ausgegangen. Gegen 19:00 Uhr am Abend hätten Männer einer Sondereinheit der Polizei, den ‚Services Speciaux‘, in auffallend energischer und brutaler Art und Weise nach ihm in der Straße gefragt. Als sie auf ihn zugetreten seien, habe er aus Angst, gleich verhaftet zu werden, laut geschrien. Die umherstehenden Menschen seien zusammengelaufen und hätten wissen wollen, was denn los sei. Der Kläger habe die Situation ausgenutzt und sei geflohen.

In der Folgezeit habe er sich nicht mehr ständig zu Hause aufgehalten. Er sei sich ganz sicher gewesen, dass man nach ihm suche. Er habe bei einem Parteifreund in einem anderen Stadtteil K., C/ N’Djili geschlafen. Nach Hause sei er nur kurz zurückgekehrt, um seine Frau und die Kinder zu sehen. Nach dem Besuch einer Veranstaltung einer Menschenrechtsorganisation, zu der er eingeladen worden war, sei er gegen Mitternacht zu seinem Freund zurückgekehrt, als er in der Gemeinde Matete/Kinshasa drei in Zivil gekleidete verdächtige Personen an der Straßenseite bemerkt habe. Ein bei dieser Gruppe außerdem befindlicher Polizist habe ihn ansprechen wollen. Da dies in Kinshasa in der Nacht sehr gefährlich sei, habe er nicht reagiert und sei weggelaufen. Der Polizist und die drei anderen verdächtigen Personen seien ihm gefolgt. Dem Kläger sei es gelungen, seinen Verfolgern zu entkommen und zu fliehen.

Wegen dieser beiden nächtlichen Ereignisse (Bedrohung durch drei Zivilsten und einen Polizisten) habe er am 9. Januar 2012 Anzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht (TGIGrande Instance) von Kinshasas in der Gemeinde N’Djili und auch beim Militärstaatsanwalt eines im Stadtteil N’Djili befindlichen Militärgerichts erstattet. Der Militärstaatsanwalt habe ihm seine Unterstützung versprochen. Eine Unterstützung habe er tatsächlich jedoch nicht erhalten.

Am 28. Februar 2012 gegen 20:00 - 21:00 Uhr sei der Kläger in der Gemeinde N’Djili/Kinshasa durch eine Polizisten und drei Personen in Zivil überrascht und verhaftet worden. Ihm seien die Augen verbunden worden und man habe ihn danach in den Kofferraum ihres Fahrzeugs gesteckt. Er wisse nicht, wohin man ihn gebracht habe. Er habe sich in einem dunklen Raum mit anderen Leuten wiedergefunden. Es sei so dunkel gewesen, dass er die anderen Personen nicht habe erkennen können. All diese Personen habe man verhaftet und dort untergebracht, um sie anschließend zu töten. Darüber hätten die Gefangenen untereinander gesprochen. Die anderen Gefangenen hätten ihm auf seine Nachfrage hin gesagt, dass sie sich in einer Arrestzelle (Cachot) des kongolesischen Sicherheitsdienstes ANR befänden.

Der Kläger sei in diesem Cachot gefoltert worden. In einem Raum, der Betriebsraum genannt worden sei, hätten sich ein Tisch und eine Maschine befunden. Um die Gefangenen zu foltern hätte man ihnen dort mit dieser Maschine Schnitte an den Beinen zugefügt. Beim Kläger habe man beide Füße unterhalb der Waden angeschnitten bzw. angestochen. Man habe ihm die Amputation seiner Beine angekündigt. Man habe ihm dort auch gesagt, dass man ihn töten werde.

Der Cousin des Klägers habe im Auftrag der Familie im Stadtgebiet Kinshasa zwei Tage lang vergeblich nach ihm gesucht. Schließlich habe er das Foto des Klägers einem Freund gezeigt, der beim kongolesischen Sicherheitsdienst ANR gearbeitet habe. Dieser Freund habe dem Cousin bestätigt, dass er ihn beim ANR gesehen habe. Der Vetter habe zwei bis drei Tage mit den Verantwortlichen dieser Hafteinrichtung verhandelt und ihn schließlich freikaufen können. Die Wunden an den Beinen seien nach seiner Freilassung in einer kleinen Krankenstation in dem Wohnviertel seines Cousins behandelt worden. In der Zwischenzeit habe ihm der Verwandte ein Visum der türkischen Botschaft in Kinshasa besorgt und dessen Ausreise vorbereitet. Der Kläger habe schließlich unbehindert über den internationalen Flughafen von Kinshasa/N’Djili aus der Demokratischen Republik Kongo ausreisen können.

Mit Bescheid vom 12. November 2015 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) sowie des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) und auch den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziff. 2). Es wurde jedoch beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt (Ziff. 4).

Zur Begründung erklärte das Bundesamt das Vorbringen des Klägers, sowohl was seine Tätigkeit als Wahlbeobachter als auch seine verschiedenen Begegnungen mit den Sicherheitskräften sowie seine Inhaftierung und Folterung angeht, für unglaubwürdig. Aufgrund des vorgelegten Fachgutachtens und der darin diagnostizierten Erkrankungen mit einem erheblichen Schweregrad müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers alsbald nach seiner Rückkehr nach Kinshasa wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines psychischen Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könne.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2015 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers die Fortsetzung der Klage unter Einbeziehung des streitgegenständlichen Bescheides und beantragte ergänzend:

der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 12. November 2015 wird in Ziff. 1 und 3 aufgehoben; der hilfsweise geltend gemachte Klageantrag zu 3. wurde für erledigt erklärt.

Eine auf den 21. Dezember 2017 terminierte mündliche Verhandlung musste wegen Erkrankung des Berichterstatters aufgehoben werden. Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München fand dann am 24. Oktober 2018 statt. Darin übergab die Bevollmächtigte des Klägers ein weiteres fachärztliches Attest vom 19. Dezember 2017, wonach sich der Kläger in fortdauernder ambulanter fachärztlicher Behandlung befand.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten bezieht sich das Gericht auf die vorgelegte Akte des Bundesamtes sowie auf die Gerichtsakte, insbesondere die darin enthältlichen nervenärztlichen Atteste und Gutachten sowie die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2018.

Gründe

1. Soweit die Streitsache in Bezug auf die beantragte Zuerkennung nationaler Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für erledigt erklärt wurde und die Beklagte der Erledigterklärung mit allgemeiner Prozesserklärung zugestimmt hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Kosten gem. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten in Höhe eines Drittels der Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen, da diese dem streitgegenständlichen Klagebegehren Rechnung getragen und sich insofern in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat.

2. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach der derzeit geltenden Fassung des Aufenthalt- und Asylgesetzes keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.

aa) Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.

Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Schutzsuchende muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 7.4.1998 - 2 BvR 253/96 - juris). Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Schutzsuchende im Wesentlichen gleichbleibende, möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen.

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist bei dem Kläger keine Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG festzustellen.

(1) Das Gericht konnte sich jedoch zunächst davon überzeugen, dass das klägerische Vorbringen in weiten Teilen glaubhaft geschildert wurde und der Kläger, dessen Mitgliedschaft in der UDPS nicht angezweifelt wird, im Zuge der Ereignisse um die Präsidentschaftswahlen 2011 kurzzeitig verschleppt und ihm an den Beinen erhebliche Verletzungen zugefügt wurden.

Das Gericht stützt sich hierbei auf die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder sowie die umfangreich dokumentierte Krankheitsgeschichte des Klägers, die darauf schließen lässt, dass er Schlimmes erlebt haben muss. Den geringfügigen Abweichungen bei seinen Schilderungen, wie ihm dies vom Bundesamt vorgehalten wurde, namentlich unterschiedliche Angaben zur Vorgehensweise seiner Peiniger (Zufügung der Schnittwunden wahlweise mit Macheten, einer Maschine bzw. zuletzt - in der mündlichen Verhandlung angegeben - durch Messer) kommt bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seines Vortrags keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist nachvollziehbar und liegt nahe, dass jemand, der in der vom Kläger geschilderten Art und Weise gefoltert und verletzt wird, nicht jedes Detail seiner Misshandlung realisiert haben wird; mit hoher Wahrscheinlichkeit hatte der Kläger überhaupt keine Möglichkeit, die Einzelheiten seiner Misshandlung mit eigenen Augen zu sehen. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass derartige Trübungen des Erinnerungsvermögens zum Krankheitsbild der beim Kläger diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung zählen.

(2) Hingegen folgt das Gericht nicht den Schilderungen des Klägers bzgl. der im Anschluss an die Wahl geschilderten Ereignisse, die zu seiner Festnahme hätten führen sollen. Dies beginnt schon bei der Schilderung des Besuchs der Polizei bei ihm zu Hause. Es ist kaum glaubhaft, dass die beiden Polizisten darauf verzichtet haben sollten, im Haus nach ihm zu suchen und sich mit der Erklärung seiner Frau, er sei gerade nicht anwesend, zufrieden gegeben haben sollten. Auch die Schilderung seiner Flucht am Wahltag über eine übermannshohe Mauer, die ihm trotz Schusswaffengebrauchs durch den Polizisten in einer Distanz von drei bis fünf Metern gelungen sein will, erscheint nur schwer vorstellbar. Auch wenn der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nahezu deckungsgleich zu seinen Einlassungen vor dem Bundesamt ist, was zunächst für die Schilderung von selbst Erlebtem spricht, so erscheint die vom Kläger geschilderte Vorgehensweise in den Wochen nach dem Wahltag insgesamt wenig überzeugend. Nach dem von ihm behaupteten Brand des LKWs der Wahlkommission, dem Auftauchen der Polizei im Wahllokal und anschließend bei ihm zu Hause musste er davon ausgehen, dass er strafrechtlich wegen dieser Vorkommnisse (Brandstiftung, Aufruhr, Unruhestiftung) polizeilich gesucht wird. Der Leiter seiner Parteizelle, zu dem er geflohen sei, habe ihm gesagt, die Lage sei sehr ernst, alle Leute, die gegen Kabila seien, würden getötet. In der Folge will er von teilweise uniformierten, teilweise in zivil operierenden Kräften entdeckt worden sein, die er nicht zuordnen könne. Diese Sicht erscheint unlogisch, wenn ihm bereits zuvor klar gewesen sein muss, dass er kriminalpolizeilich gesucht wird. Umso unverständlicher wirkt die vom Kläger behauptete Anzeige gegen Unbekannt bei zwei staatlichen Stellen. Hätte der Kläger wirklich mit der Fahndung nach ihm aufgrund der Vorwürfe im Zusammenhang mit den Unruhen am Wahltag gerechnet, so hätte er sich nicht staatlichen Stellen anvertraut, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt das Land verlassen. Nach seinen Schilderungen musste er von Anfang an wissen, dass er von der Polizei und damit von staatlichen Stellen gesucht wird. Nachdem amts- und gerichtsbekannt ist, dass in der Demokratischen Republik Kongo nahezu jedes amtliche Dokument käuflich zu erwerben ist, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger die beiden vorgelegten Originalschriftstücke insbesondere mit den original Eingangsstempeln der jeweiligen Behörde lediglich in der Absicht vorgelegt hat, den Anschein zu erwecken, die von ihm geschilderten Beinaheergreifungen hätten sich wirklich so zugetragen. Seine Einlassung hierzu in der mündlichen Verhandlung, als Mitglied einer Menschenrechtsorganisation habe er den offiziellen Weg beschreiten müssen, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Naheliegend wäre es gewesen, hier die Hilfe der Menschenrechtsorganisation und in der Folge eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, nicht jedoch sich staatlichen Stellen auszuliefern. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zwar, wie oben ausgeführt, verschleppt und gefoltert wurde, dass er dann aber, wie dies gerade im Umfeld der Präsidentschaftswahlen 2011 in der Demokratischen Republik Kongo oft der Fall war, nach ein paar Tagen ohne Anklage freigelassen wurde. Denn hätten die der Regierung nahe stehenden Kräfte ihn wirklich töten oder verstümmeln wollen, so hätten sie dies auch getan. Wäre man wirklich an der Person des Klägers nachhaltig interessiert gewesen, so ist auch kaum denkbar, dass sich seine Bewacher durch Bestechung selbst in Lebensgefahr begeben hätten. Ohne das dem Kläger zugefügte Leid relativieren zu wollen, geht das Gericht daher davon aus, dass es sich bei der Inhaftierung und Misshandlung des Klägers um einen Einschüchterungsversuch gehandelt hat, der sich in das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Zuge der Machtsicherung Kabilas anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2011 einfügt.

Ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass der Kläger die Demokratische Republik Kongo ohne aktuelle Verfolgungsfurcht verlassen hat, ist seine von ihm geschilderte Ausreise über den Internationalen Flughafen Kinshasa. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, zuletzt Stand Dezember 2017, Seite 26 Nr. 4.1.) werden kongolesische Staatsangehörige bei der Ausreise am Flughafen Kinshasa/N’Djili streng kontrolliert. Jemand, nach dem polizeilich oder sicherheitsbehördlich gefahndet wird, wird dieses Risiko auch bei Fluchthilfe durch einen vermögenden Verwandten, wie vom Kläger geschildert, nicht eingehen, sondern etwa den Weg über den Nachbarstaat Kongo/Brazzaville wählen, in dem bereits Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo zu Hundertausenden leben (Auswärtiges Amt a. a. O. Seite 21, .1.1.).

(3) Doch selbst wenn man die Schilderung des Klägers hinsichtlich seiner Beinaheverhaftungen für glaubhaft hält, gebietet es dies - auch unter Zugrundelegung von Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (EU-Qualifikationsrichtlinie/QualfRL) - nicht von einer begründeten aktuellen Verfolgungsfurcht auszugehen.

Zwar ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragsteller vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (Art. 4 Abs. 4 QualfRL). Die Tatsache einer Vorverfolgung ist also ein Indiz für eine Gefährdung eines Klägers bei Rückkehr in sein Heimatland.

Dieses Indiz wird jedoch widerlegt, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 QualfRL a. E.). Dies ist hier nach den dem Gericht zugängigen Erkenntnisquellen auch der Fall, denn die Situation in Kinshasa hat sich nach den Unruhen im Vorfeld und während der Präsidentschaftswahlen im Herbst 2011 wieder beruhigt. Die gewaltsamen Ausschreitungen und die in Reaktion hierauf erfolgte Tötung und Verhaftung vieler unschuldiger Opfer erfolgte situationsgebunden, um die erneute Amtsübernahme des Staatschefs Kabila in der Hauptstadt abzusichern. Nach erfolgter Sicherung der Macht flauten die Proteste schnell ab. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Kräfte der Regierung, wer immer sich hinter den Entführern und Folterern des Klägers verborgen haben könnte, nach einem Zeitablauf von nahezu sieben Jahren weiterhin an einer Ergreifung des Klägers interessiert sein sollten, vor allem vor dem Hintergrund, dass mittlerweile die darauffolgenden Präsidentschaftswahlen, die von Verfassungs wegen 2016 hätten stattfinden sollen, überfällig sind. Damit entfällt auch bei unterstellter Vorverfolgung das für eine Flüchtlingsanerkennung oder die Annahme von Abschiebungshindernissen erforderliche Gefährdungspotenzial in Bezug auf die Person des Klägers. Einfache Parteimitglieder leben unbehelligt, es gibt auch eine oppositionelle Szene, die grundsätzlich und mit gewissen Einschränkungen und Risiken agieren kann (Bericht des Auswärtigen Amtes 2017, Seite 11 f.).

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG.

Solcher ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

  • 1.Die Verhängung der Todesstrafe,

  • 2.Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

  • 3.eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 AsylG). Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG).

(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor. Dem Kläger droht nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (siehe oben).

(2) Dem Kläger droht kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG insoweit identischen Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen.

Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 60 AufenthG Rn. 35 zur Vorgängerregelung des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.). Dies gilt gemäß §§ 4 Abs. 3 i.V.m. 3c, 3d AsylG. auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und kein ausreichender staatlicher oder quasi-staatlicher Schutz zur Verfügung steht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.11.2012, § 60 AufenthG Rn. 124 zur Vorgängerregelung des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor (siehe oben unter 2) a).

(3) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Osten der Demokratischen Republik Kongo ein bewaffneter Konflikt in diesem Sinne herrscht, denn ein solcher ist auf die Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu sowie Teile der ehemaligen Provinz Orientale und Katanga begrenzt und erstreckt sich nicht auf den Westen und die Hauptstadt Kinshasa, aus dem der Kläger kommt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Dezember 2017, S. 6).

Insoweit war die Klage hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie bzgl. der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.