Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2014 - M 24 K 12.30560

published on 01.08.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2014 - M 24 K 12.30560
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9 ZB 14.30398, 13.01.2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ausweislich seines Nüfus (Bl. 22 der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vorgelegten Verwaltungsakte - d. A.) türkischer Staatsangehöriger.

Er stellte am 8. Mai 2012 einen Asylerstantrag (Bl. 60 d. A.) und wurde vom BAMF am 9. Juli 2012 angehört (Bl. 62 d. A.). Dabei gab er unter anderem an, kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein (BAMF-Protokoll Nr. 3), bis zum Jahr 2009 in seinem Heimatdorf gewohnt zu haben (BAMF-Protokoll Nr. 9) und danach bis zu seiner Ausreise in ... als Kellner gearbeitet zu haben (BAMF-Protokoll Nr. 9 und Nr. 19). Er habe die Türkei am 24. April 2012 verlassen und sei am 29. April 2012 in Deutschland angekommen (BAMF-Protokoll Nr. 25). Als Gründe für seinen Asylantrag gab der Kläger den Militärdienst an sowie den Umstand, dass er von der türkischen Polizei immer schlecht behandelt worden sei, weil er Kurde sei (BAMF-Protokoll S. 5, oben). Im Jahre 2007 habe man ihm auf die Nase geschlagen und ihm auch Zähne ausgeschlagen (BAMF-Protokoll S. 5, vierter Absatz). Im Jahr 2008 habe man ihm sogar beide Arme gebrochen (BAMF-Protokoll S. 5, oben). Außerdem habe er zum Militär gemusst, das heiße in der Türkei, entweder töten oder getötet werden und er wolle keinen seiner Brüder töten (BAMF-Protokoll S. 5, vierter Absatz). Da sein Bruder außerdem als Märtyrer gefallen sei, hätten sie ihn immer mit den ...-Leuten in Verbindung gebracht, hätten ihm eine Falle gestellt, damit sie ihn töten könnten, wenn sie ihn kriegen würden (BAMF-Protokoll S. 5, vierter Absatz); der Bruder sei im Jahr 1995 als Märtyrer gestorben, als der Kläger 5 Jahre alt war (BAMF-Protokoll S. 5, fünftletzter bis vorletzter Absatz; S. 3, unten - S. 4, oben). Das Militär habe ihn nach seiner Rückkehr aus ... in sein Heimatdorf kontrolliert und ihn schlecht behandelt, weil sie mitbekommen hätten, dass es zu seinem Bruder eine Verbindung gebe (BAMF-Protokoll S. 6, oben). Die Zwischenfälle in den Jahren 2007 oder 2008 habe er sich attestieren lassen wollen, aber der Arzt habe ihn nicht ernst genommen und nur gefragt, wen er denn anzeigen wolle (BAMF-Protokoll S. 6, dritter Absatz). In der Zeit in ... von 2009 bis zur Ausreise im April 2012 sei nichts Nennenswertes passiert (BAMF-Protokoll S. 6, zweiter Absatz). Er (der Kläger) habe sich selbst nicht politisch betätigt, sei aber Kurde (BAMF-Protokoll S. 6, fünftletzter Absatz). Die Soldaten seien in das Heimatdorf gekommen und hätten ihren Hund getötet, nur weil er zu ihrer Familie gehört habe. Seit 17 Jahren würden sich seine Brüder nicht mehr zurück aus Deutschland in die Türkei trauen und hätten seitdem die Eltern nicht mehr gesehen. Der Kläger selbst habe seine Eltern seit drei Jahren nicht mehr gesehen, weil auch er sich nicht mehr in sein Heimatdorf traue (BAMF-Protokoll S. 6, viertletzter Absatz). Der Kläger teilte dabei auf Nachfrage mit, er hätte den Militärdienst zwei Jahre zuvor antreten müssen (BAMF-Protokoll S. 5, siebter Absatz).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Juli 2012 (Bl. 70 d. A.) lehnte das BAMF die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nr. 3) nicht vorliegen und drohte die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Nr. 4).

Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger mit gesondertem Zustellanschreiben vom 17. Juli 2012 (Bl. 89 d. A.) gegen Postzustellungsurkunde (Bl. 112 d. A.) am 20. Juli 2012 zugestellt.

Mit Klageschrift vom 27. Juli 2012, per Telefax bei Gericht eingegangen am 30. Juli 2012, beantragte die Klägerbevollmächtigte,

den streitgegenständlichen Bescheid in Nr. 2 bis 4 aufzuheben (I.) und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass (II.) beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote (III.) nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG, weiter hilfsweise (IV.) nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen.

Am 15. Mai 2014 wechselte die Berichterstattung infolge einer Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung auf den zwischenzeitlich zuständigen Berichterstatter.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, wobei Einzelrichter der Berichterstatter ist.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 begründete die Klägerbevollmächtigte die Klage, wobei sie die Anträge neu fasste, und zwar dahin,

den streitgegenständlichen Bescheid in Nr. 2 bis 4 aufzuheben (I.) und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass (II.) beim Kläger die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG, hilfsweise Abschiebungsverbote (III.) nach § 4 Abs. 1 AsylVfG, weiter hilfsweise (IV.) nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen.

Im Rahmen der Klagebegründung (S. 3, Mitte) wurde unter anderem vorgetragen, der Kläger sei im Jahr 2007 in seinem Dorf auf der Straße von Sicherheitskräften festgenommen und zum Karakol verbracht worden. Ein bestimmter Grund sei hierfür nicht angegeben worden. Er sei befragt worden, ob er Kontakt zu Guerillas habe, die in sein Dorf kämen und ob er an der Lebensmittelversorgung dieser Personen beteiligt sei. Als er eine derartige Unterstützung bestritten habe, sei er mit Ohrfeigen und Fußtritten misshandelt und über Nacht eingesperrt worden. Am nächsten Tag sei eine weitere Vernehmung erfolgt, in dem die gleichen Fragen gestellt worden seien, die der Kläger wiederum verneint habe. Daraufhin seien ihm beide Arme mit großer Gewalt nach hinten gedreht und unterhalb des Ellbogengelenks gebrochen worden. Anschließend sei er nach 2-3 Stunden aus dem Gewahrsam entlassen worden. Er habe sich daraufhin ins Krankenhaus begeben, um sich dort die Verletzungen bestätigen zu lassen, was ihm allerdings verweigert worden sei. Auch sei er nicht ordnungsgemäß behandelt worden, habe keinen Gips sondern nur einen Verband erhalten und dann zu einem „Heiler“ gehen müssen, der die Verletzung behandelt habe.

Bei einer weiteren Festnahme sei der Kläger wiederum massiv misshandelt worden (S. 4, oben). Hier sei er von Soldaten zu Hause abgeholt worden. Bei dieser Gelegenheit sei auch das Haus von mehreren Sicherheitskräften durchsucht worden. Er sei zum Karakol verbracht worden und habe dort auf weitere ca. 5 Personen getroffen, die ebenfalls festgenommen gewesen seien. Er sei wiederum vernommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, ...-Kämpfer mit Lebensmittellieferungen unterstützt zu haben. Er sei bei der Vernehmung mit einem Stock ins Gesicht geschlagen worden. Dabei sei seine Nase gebrochen und ihm ein Schneidezahn ausgeschlagen worden. Aufgrund der massiven Blutungen sei er am gleichen Tag noch aus dem Gewahrsam entlassen worden. Anschließend habe der Kläger seinen Heimatort verlassen und sei ohne festen Wohnsitz nach ... verzogen, wo er schwarz gearbeitet habe, um die Kosten für seine Ausreise zu verdienen (S. 4, zweiter Absatz).

Das Gericht hat am 28. Juli 2014 mündlich verhandelt, wobei seitens der Beklagtenpartei niemand erschien. Der Kläger wurde informatorisch gehört. Die Klagepartei stellte die Anträge aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) unbegründet.

Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2014 entscheiden, obwohl seitens der Beklagtenpartei niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Denn im Ladungsanschreiben vom 11. Juni 2014 war jeweils darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Das Verwaltungsgericht München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).

Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 4. Juni 2014 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für die gerichtliche Entscheidung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2.1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) setzt voraus, dass das Leben oder die Freiheit des Ausländers im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht sind. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat oder ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§§ 3c, 3d AsylVfG). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen (§ 3e AsylVfG).

Damit geht zwar der Schutzbereich des Flüchtlingsschutzes über den des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) hinaus, insbesondere hinsichtlich der möglichen Verfolgungsgründe und der möglichen Akteure, von denen Verfolgung drohen kann (§§ 3b und 3c AsylVfG). Allerdings ist in jedem Fall erforderlich, dass die Verfolgung an eines der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpft. Außerdem ist nach § 3d AsylVfG bei nichtstaatlichen Akteuren die Furcht vor Verfolgung nicht begründet im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, sofern der Herkunftsstaat Lage und willens ist, wirksamen Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylVfG).

Dabei ist für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. §§ 3 - 3e AsylVfG vorliegt, die Richtlinie 2011/95/EU (Internationaler Schutz-Anerkennungs-Richtlinie - IntSch-RL), insbesondere Art. 4 Abs. 4 IntSch-RL, ergänzend anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sowie § 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG). Nach Art. 4 Abs. 4 IntSch-RL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

2.2. Im vorliegenden Fall ist eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund des vom Kläger geschilderten Sachverhaltes für das Gericht nicht hinreichend wahrscheinlich.

Das Gericht hält den Vortrag des Klägers, wie er sich nach der Anhörung durch das BAMF und seiner informatorischen Anhörung unter Berücksichtigung des Ergebnisses des gerichtlichen Augenscheins und der Zeugeneinvernahme darstellt, im Ergebnis nicht für glaubhaft; in erheblichen Aspekten erscheint der Vortrag des Klägers detailarm, teilweise auch widersprüchlich, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Kläger hat seinen Vortrag zu einem wesentlichen Teil auf Schikanen seiner selbst und seiner Familie durch die türkische Gendarmerie gestützt. Dabei hat er einen Vorfall geschildert, bei dem ihm beide Arme gebrochen wurden, und einen anderen Vorfall, bei dem ihm auf die Nase geschlagen und ein Zahn ausgebrochen wurde. Hinsichtlich dieser beiden, vom Kläger konkret geschilderten, Vorfälle weichen allerdings die Schilderungen des Klägers bei der Anhörung durch das BAMF einerseits und bei seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht in wesentlichen Punkten voneinander ab. So hat der Kläger beim BAMF mitgeteilt, man habe ihm im Jahr 2007 auf die Nase geschlagen und ihm auch Zähne ausgeschlagen (BAMF-Protokoll S. 5, vierter Absatz); dabei hat er vorgetragen, 2008 seien ihm sogar beide Arme gebrochen worden (BAMF-Protokoll S. 5, zweiter Absatz). Dagegen haben sich nach der Schilderung des Klägers bei der informatorischen Anhörung durch das Gericht die beiden Vorfälle in der umgekehrten Reihenfolge abgespielt - dort führte der Kläger aus, im April 2007 seien ihm die Arme gebrochen worden (Sitzungsprotokoll S. 4, vierter Absatz); er könne sich nicht genau erinnern, wann genau ihm die Nase gebrochen und der Zahn ausgeschlagen worden - es könnte aber im Oktober 2007 gewesen sein (Sitzungsprotokoll S. 4, dritter Absatz). Zum einen stimmen schon die Jahreszahlen der Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem dem Kläger die Arme gebrochen wurden, nicht überein - beim BAMF wurde insoweit das Jahr 2008 benannt, bei der gerichtlichen Anhörung April 2007. Unabhängig davon spricht der Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung den genauen Zeitpunkt eines für seine Ausreise nach eigenen Angaben für seine Ausreise maßgeblichen Vorfalls nicht genauer angeben konnte, dagegen, dass sich der Vorfall so zugetragen hat. Unabhängig vom Aspekt der ungenauen Jahresangaben ist aber auch die vom Kläger geschilderte Reihenfolge der Ereignisse nicht deckungsgleich. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, zunächst seien ihm bei einer Verhörsituation die Arme gebrochen worden; erst bei einer weiteren Vernehmung sei ihm die Nase gebrochen und der Zahn ausgeschlagen worden (Sitzungsprotokoll S. 4 fünfter Absatz). Dieser Ablauf stimmt nicht mit der Reihenfolge überein, die der Kläger bei seiner Anhörung durch das BAMF vorgetragen hat (BAMF-Protokoll S. 5 zweiter und vierter Absatz sowie S. 6 dritter Absatz). Gerade wenn - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - diese Ereignisse maßgeblich dafür waren, dass er sein Heimatdorf und später auch sein Heimatland verlassen hat, lässt der Umstand, dass die Reihenfolge dieser zentralen Ereignisse vom Kläger bei zwei für das Asylverfahren wichtigen Anhörungen derart unterschiedlich geschildert wurden, diesen Vortrag unglaubhaft erscheinen. Dies auch deshalb weil die Aussagen des Klägers einen weiteren Widerspruch aufweisen. So hat der Kläger bei seiner Anhörung durch das BAMF mehrfach mitgeteilt, im Jahr 2009 von seinem Heimatdorf nach ... gegangen zu sein (BAMF-Protokoll S. 2 Nr. 9, dort erster und vierter Unterabsatz), worauf das BAMF bei der weiteren Befragung des Klägers auch ausdrücklich Bezug genommen hat (BAMF-Protokoll S. 6, zweiter Absatz). Dagegen hat der Kläger bei der gerichtlichen Anhörung auf Frage des Gerichts, wann er sein Heimatdorf zuletzt in Richtung ... verlassen habe, mitgeteilt, das sei im März 2008 gewesen (Sitzungsprotokoll S. 4, sechster Absatz). Die besagten Widersprüchlichkeiten lassen den Vortrag des Klägers insgesamt unglaubhaft erscheinen, weil sie sich gerade auf die wesentlichen der vom Kläger geschilderten konkreten Vorkommnisse beziehen, während der Vortrag des Klägers im Übrigen in wesentlichen Punkten detailarm und ungenau geblieben ist. So wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung mehrfach wegen konkreterer Erläuterungen der von ihm erwähnten häufigen Übergriffe durch die türkischen Gendarmeriebehörden befragt (Sitzungsprotokoll S. 4 - 6), wobei aber selbst auf diese Fragen hin der Vortrag des Klägers gerade dort unpräzise und detailarm blieb, wo es um seine eigene konkrete Wahrnehmung einer konkreten Situation gegangen wäre. So fragte die Klägerbevollmächtigte den Kläger, wie oft der Kläger Hausdurchsuchungen persönlich erlebt habe, worauf der Kläger nur antwortete: „viele Male“ (Sitzungsprotokoll, S. 5, sechster Absatz). Das Gericht fragte den Kläger, wann die von ihm erwähnte Tötung des seiner Familie getöteten Hundes (vgl. BAMF-Protokoll S. 4, viertletzter Absatz) erfolgt sei, woraufhin der Kläger nur mitteilte, das sei gewesen, nachdem er schon nach ... gezogen sei (Sitzungsprotokoll S. 4, viertletzter Absatz). Gerade dann wenn der Kläger diesen Vorfall für wichtig hält, ist aber nicht nachvollziehbar, warum er den Vorfall zeitlich nicht genauer einordnen kann.

2.3. Eine Gruppenverfolgung der Kurden ist in der Türkei nicht feststellbar, so dass der Kläger nicht schon wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden Verfolgung zu befürchten hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.4.2005, Az. 8 A 273/04.A, juris und die dort zitierten Erkenntnisquellen).

2.4. Die Möglichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei Wehrdienst leisten muss und unter Umständen wegen der bisherigen Nichtableistung des Wehrdienstes bestraft wird, begründet die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht.

Zwar sieht das türkische Recht derzeit keine Möglichkeit vor, den Wehrdienst zu verweigern und einen Ersatzdienst zu leisten; vielmehr wird die Wehrdienstentziehung strafrechtlich verfolgt (vgl. hierzu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Juli 2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Mai 2014 - Lagebericht 2014 -, unter II.1.6., S. 21 f.).

Der Umstand der Wehrpflicht und der Strafbarkeit der Wehrpflichtentziehung in der Türkei allein ist aber nicht als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG i. V. m. Art. 15 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anzusehen, weil sich Art. 15 Abs. 2 EMRK nur auf Art. 4 Abs. 1 EMRK, nicht aber auch auf Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Buchst. c) EMRK bezieht. Auch ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass Kurden in der Türkei bei der Heranziehung zum Wehrdienst oder bei der Ableistung des Dienstes in asylerheblicher Weise benachteiligt würden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen U.v. 27.6.2002 - Az. 8 A 4782/99.A - juris Rn. 179).

Auch begründet die dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise drohende Strafverfolgung nicht die Gefahr einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG. Schon der Umstand, dass die Wehrpflicht gleichermaßen für alle männlichen Türken besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen U.v. 27.6.2002 - 8 A 4782/99.A - juris), spricht dagegen, dass in der nach türkischem Recht an eine Wehrpflichtentziehung anknüpfenden Strafbarkeit die Gefahr einer „diskriminierenden“ Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG liegen könnte. Vielmehr gelten die für alle männlichen Türken bestehende Wehrpflicht und die bei Wehrpflichtentziehung vorgesehene Strafbarkeit für die männlichen Angehörigen aller Volksgruppen der Türkei gleichermaßen (OVG Nordrhein-Westfalen U.v. 27.6.2002 - 8 A 4782/99.A - juris). Sie sind deshalb insbesondere kein Ausdruck politischer Verfolgung wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers. Dabei ist zu sehen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen bei der Bestrafung von Wehrdienstflüchtigen Kurden nicht in asylerheblicher Weise benachteiligt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen U.v. 27.6.2002 - 8 A 4782/99.A - juris Rn. 185). Es liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Wehrpflichtige, die ihre Strafe wegen Wehrdienstentziehung verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden hätten (OVG Nordrhein-Westfahlen vom 27.6.2002 - 8 A 4782/99.A - juris Rn. 185).

Es ist auch weder ersichtlich noch mit hinreichender Deutlichkeit seitens der Klagepartei vorgetragen, dass der Wehrdienst, den der Kläger in der Türkei voraussichtlich abzuleisten hat, im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylVfG fallen würden.

Die besagte türkische Rechtslage hinsichtlich der Wehrpflicht bewirkt auch keine politische Verfolgung gerade des Klägers wegen einer schwerwiegenden Verletzung seiner Gewissensfreiheit als eines sonstigen „grundlegenden Menschenrechtes“ im Hinblick auf § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG i. V. m. und Art. 9 EMRK. Allerdings ist nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das grundlegende Menschenrecht der Gewissensfreiheit gemäß Art. 9 EMRK - unabhängig von Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 EMRK - einschlägig, wenn jemand, gestützt auf sein Gewissen oder tiefe und echte Glaubensüberzeugungen den Wehrdienst verweigert, auch wenn Art. 9 EMRK ein Recht auf Wehrdienstverweigerung nicht ausdrücklich vorsieht. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend (EGMR U.v. 7.7.2011 - 23459/03 - Rn. 110 NVwZ 2012, 1603 zu einem Fall der Kriegsdienstverweigerung durch einen Zeugen Jehovas, der den Behörden einen - im Gesetz seines Heimatstaates damals nicht vorgesehenen - Ersatzdienst angeboten hatte). Diese zu einem Fall aus Armenien ergangene Rechtsprechung kann auf die Türkei übertragen werden (vgl. EGMR U.v. 17.1.2012 - 5260/07 - NJOZ 2013, 523 und EGMR U.v. 12.6.2012 - 42730/05 -). Übertragbar sind die Erwägungen der EGMR-Entscheidung vom 7. Juli 2011 auch auf entsprechend intensive - im jeweiligen Einzelfall festzustellende - pazifistische und antimilitaristische Weltanschauungen (EGMR U.v. 12.6.2012 - 42730/05 - Rn. 96).

Dabei hat der Kläger mit seinen Schilderungen nicht zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen, den Wehrdienst aus pazifistischen Gewissensgründen nicht ableisten zu wollen. Bei seiner Anhörung durch das BAMF hat der Kläger unter anderem vorgetragen, zum Militär zu müssen, heiße in der Türkei, entweder töten oder getötet werden, und er wolle keinen seiner Brüder töten (BAMF-Protokoll, S. 5 vierter Absatz). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Frage des Gerichts, warum er den türkischen Militärdienst nicht ableisten wolle, mitgeteilt, er gehe davon aus, dass er beim Militär dem gleichen Druck wie gewohnt unterworfen würde. Auch beim türkischen Militärdienst gäbe es nur zwei mögliche Seiten, die Guerilla oder die Soldaten. Der Kläger würde bei der Armee ausgegrenzt, einerseits weil er Kurde sei und auch weil seine Familie als ...-Unterstützter abgestempelt würde (Sitzungsprotokoll S. 4, letzter Absatz).

Damit hat der Kläger keine hinreichenden pazifistischen Gewissensgründe vorgetragen, sondern in erster Linie seiner - von den vorliegenden Erkenntnismitteln gerade nicht bestätigten - Vermutung Ausdruck verliehen, bei der Ableistung des Militärdienstes benachteiligt zu werden.

Soweit der Kläger fürchten sollte, im Rahmen des türkischen Militärdienstes gegen die kurdische Volksgruppe eingesetzt zu werden, ist die Wertung der speziellen Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG heranzuziehen; wie bereits gezeigt ist hierbei aber weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, welche unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylVfG fallenden Verbrechen oder Handlungen nach der Befürchtung des Klägers der für ihn anstehende Militärdienst in der staatlichen türkischen Armee umfassen würde.

Soweit der Kläger fürchten sollte, als türkischer Soldat im militärischen Einsatz getötet zu werden, geht es nicht um die Frage einer Verweigerung des staatlichen Militärdienstes aus pazifistischen Gewissensgründen, sondern um die Frage des Risikos, dem türkische Soldaten bei der Ableistung des Wehrdienstes ausgesetzt sein können.

Insgesamt ist der Fall des Kläger hinsichtlich der Frage religiös oder weltanschaulich motivierter pazifistischer Gewissensgründe in keiner Weise vergleichbar mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 7. Juli 2011 (EGMR U.v. 7.7.2011 - 23459/03 - Rn. 124 und 125, NVwZ 2012, 1603), wo der Beschwerdeführer dem Staat trotz fehlender Einrichtung eines Ersatzdienstes und strafrechtlicher Risiken gleichwohl einen Ersatzdienst offen angeboten hatte (vgl. auch EGMR U.v. 12.6.2012 - 42730/05 - Rn. 5, wo der dortige Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit für seine pazifistischen Ideale eingetreten war). Vielmehr fürchtet der Kläger nach seinem Vortrag in erster Linie - und wie gezeigt ohne Bestätigung durch die vorliegenden Erkenntnismittel - Benachteiligungen als Kurde. Soweit der Kläger darüber hinaus nicht gegen seine kurdischen Landsleute kämpfen wollen und andererseits nicht bereit sein sollte, die mit dem Wehrdienst verbundenen Risiken für Leib und Leben einzugehen, wären diese Motive zwar menschlich nachvollziehbar, genügten aber jedenfalls nicht, um von einer Wehrdienstverweigerung aus pazifistischen Gewissensgründen auszugehen, wie sie etwa in der genannten Entscheidung des EGMR vom 7. Juli 2011 vorgelegen hatten. Sollten darüber hinaus beim Kläger auch pazifistische Gewissensgründe vorliegen, so hat die Klagepartei diese bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen.

2.5. Auch wegen des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags besteht für den Kläger kein Grund, bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung befürchten zu müssen. Denn in den letzten Jahren ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist (Lagebericht 2014, unter IV.2., S. 34 f.; ebenso bereits der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2011 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Februar 2011; Lagebericht 2011), unter IV.2., S. 27).

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG.

3.1. Subsidiärer Schutz setzt voraus, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Ausländer ernsthafter Schaden droht in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG). Dabei kommen auch im Hinblick auf den subsidiären Schutz nicht-staatliche Akteure in Betracht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylVfG). Auch insoweit ist allerdings relevant, inwieweit Schutz durch den Heimatstaat geboten werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 3d und 3e AsylVfG). Auch für die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr der in § 4 Abs. 1 AsylVfG genannten ernsthaften Schäden vorliegen, ist die Richtlinie 2011/95/EU, insbesondere Art. 4 Abs. 4 IntSch-RL, ergänzend anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sowie § 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG).

3.2 Im Fall des Klägers sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG nicht gegeben.

Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG ist vorliegend ausgeschlossen, weil die Todesstrafe in der Türkei abgeschafft ist (Lagebericht 2014, unter III.3., S. 28; ebenso Lagebericht 2011, unter III.3., S. 22).

Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG kommt im Fall des Klägers nicht in Betracht. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wird - weil der Vortrag des Klägers hinsichtlich der von ihm geschilderten physischen Übergriffe durch türkische Amtswalter, wie gezeigt, nicht glaubhaft ist (s.o.), ist insoweit auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Sinne von Art. 4 Abs. 4 IntSch-RL einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG erlitten hat oder davon unmittelbar bedroht war. Dabei ist auch im Hinblick auf § 60 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden ist (s.o.). Schließlich ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass Kurden in der Türkei bei der Heranziehung zum Wehrdienst oder bei der Ableistung des Dienstes in asylerheblicher Weise, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK, benachteiligt würden (s.o.). Außerdem wäre der Umstand, dass der Kläger in der Türkei gegebenenfalls deswegen Strafverfolgung zu befürchten hätte, allein nicht hinreichend, um von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe auszugehen; hierfür wären zusätzliche und erschwerende Umstände erforderlich, wie sie auch im Rahmen des inhaltlich und vom Wortlaut her identischen Art. 3 EMRK verlangt werden. Unter anderem wäre insoweit von Belang, ob die Strafe oder Behandlung über einen langen Zeitraum oder wiederholt angewendet worden ist und dabei intensives physisches oder mentales Leid verursacht hat (vgl. - zu Art. 3 EMRK - EGMR vom 24.1.2006, Az. 39437/98, Rn. 58 ff. (60) zu einem Fall, in dem der Beschwerdeführer in der Türkei acht Mal verurteilt worden war wegen seiner Weigerung, Uniform zu tragen). Hierfür bestehen vorliegend keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, in der Türkei bereits erniedrigenden Strafvollzugsmaßnahmen im Zusammenhang mit seiner Wehrpflicht ausgesetzt gewesen zu sein.

Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG scheidet aus, weil jedenfalls in der Herkunftsregion des Klägers kein bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift besteht.

4. Ein Anspruch auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) i. V. m. § 31 Abs. 3 AsylVfG ist nicht gegeben.

Insbesondere ist im Hinblick auf Art. 3 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG eine individuelle Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Fall des Klägers nicht hinreichend wahrscheinlich, weil der Vortrag des Klägers hinsichtlich der von ihm geschilderten physischen Übergriffe durch türkische Amtswalter, wie gezeigt, nicht glaubhaft ist (s.o.).

Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK besteht auch hinsichtlich der Gefahr, wegen Wehrdienstverweigerung bei der Rückkehr in die Türkei einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe unterworfen zu werden (s.o.). Der Umstand, dass der Kläger in der Türkei gegebenenfalls deswegen Strafverfolgung zu befürchten hat, ist allein nicht hinreichend, um von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe auszugehen; hierfür wären zusätzliche und erschwerende Umstände erforderlich. Unter anderem ist insoweit von Belang, ob die Strafe oder Behandlung über einen langen Zeitraum oder wiederholt angewendet worden ist und dabei intensives physisches oder mentales Leid verursacht hat (vgl. EGMR, vom 24.1.2006, Az. 39437/98, Rn. 58 ff. (60) zu einem Fall, in dem der Beschwerdeführer in der Türkei acht Mal verurteilt worden war wegen seiner Weigerung, Uniform zu tragen). Vorliegend hat der Kläger derartiges nicht hinreichend substantiiert dargetan und insbesondere die mündliche Verhandlung nicht für einen entsprechenden Vortrag genutzt.

Schließlich besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK im Hinblick darauf, dass es in der Türkei kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen gibt und dass Personen, die den Kriegsdienst aus pazifistischen Gründen verweigern, anstatt eines Ersatzdienstes im Ausgangspunkt eine strafrechtliche Verfolgung droht. Wie gezeigt (s.o.), ist Art. 9 EMRK nach neuerer Rechtsprechung des EGMR unabhängig vom Herkunftsstaat einschlägig, wenn jemand, gestützt auf sein Gewissen wegen tiefer und echter religiöser Glaubensüberzeugungen oder wegen einer entsprechend intensiven pazifistischen und antimilitaristischen Weltanschauung, den Wehrdienst verweigert, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des somit anwendbaren Art. 9 EMRK im Fall des Klägers nicht gegeben, weil nach dem Vortrag des Klägers nicht davon auszugehen ist, dass er den Kriegsdienst an der Waffe vornehmlich aus pazifistischen Gewissensgründen im Sinne der EGMR-Judikatur ablehnt. Vielmehr lässt der Vortrag der Klagepartei den Schluss zu, dass der Kläger den Wehrdienst in erster Linie ablehnt, weil er - ohne dass dies von den vorliegenden Erkenntnismitteln bestätigt würde (s.o.) - als Kurde Benachteiligungen befürchtet (s.o.). Auch soweit der Kläger nicht gegen seine kurdischen Landsleute kämpfen wollen und andererseits nicht bereit sein sollte, die mit dem Wehrdienst verbundenen Risiken für Leib und Leben einzugehen, würde dies nicht ausreichen, um die Wehrdienstverweigerung des Klägers als Ausdruck einer pazifistischen Weltanschauung i. S.v. Art. 9 EMKR anzusehen (s.o.). Zusätzlich ist auch insoweit zu sehen, dass der Kläger nicht ansatzweise vorgetragen hat, den türkischen Behörden seine Bereitschaft, einen Ersatzdienst zu leisten, angeboten und damit bekundet zu haben, dass er bereit wäre, die gesellschaftlichen Lasten so wie seine Wehrdienst leistenden Landsleute zu tragen (anders im Fall des EGMR vom 7.7.2011, Az. 23459/03, NVwZ, 2012, 1603, wo der Beschwerdeführer die Behörden ausdrücklich gebeten hatte, ihm Gelegenheit zu geben, zivilen Ersatzdienst zu leisten, auch wenn dieser damals gesetzlich noch nicht vorgesehen war).

5. Ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG besteht im Fall des Klägers nicht. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt werden würde. Dabei ist der Vortrag des Klägers hinsichtlich der von ihm geschilderten physischen Übergriffe durch türkische Amtswalter, wie gezeigt, nicht glaubhaft (s.o.). Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden ist (s.o.). Krankheitsbedingte Aspekte, die aktuell ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, insbesondere dass hinsichtlich der vom Kläger als Folge der von ihm geschilderten Übergriffe vorgetragenen und bereits medizinisch behandelten Verletzungen weitere medizinische Behandlungen erforderlich wären, die im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort nicht hinreichend behandelt werden könnten, so dass sich Verschlechterungen ergeben würden, sind von der Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen worden. Dabei ist zu sehen, dass in der Türkei landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet sind (Lagebericht 2014, unter IV.1.2., S. 32).

6. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig ergangen. Da die von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger einen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG), besteht eine Zuständigkeit des BAMF, die Abschiebungsandrohung zu erlassen. Einer gesonderten Anhörung bedurfte es insoweit nicht (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Die übrigen Anforderungen des § 34 Abs. 2 AsylVfG wurden beachtet.

7. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.