Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Nov. 2018 - M 22 K 17.5127

bei uns veröffentlicht am15.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung der Beklagten, mit der ihm für die (restliche) Dauer des Oktoberfestes 2017 verboten wurde, den Oktoberfestbereich einschließlich der „Oidn Wiesn“ zu betreten.

Mit Telefax vom … September 2017 regte die Polizeiinspektion 17 München („Wiesnwache“) bei der Beklagten an, gegen den Kläger ein Betretungsverbot für das Oktoberfest 2017 auszusprechen. Anlass dafür war ein Vorfall vom gleichen Tag im Mittelschiff des Schottenhammel-Zeltes, bei dem der Kläger einen anderen Oktoberfestbesucher im Gefolge einer verbalen Auseinandersetzung auf einer Bank stehend einen Maßkrug mit Wucht auf den Kopf geschlagen haben soll. Dieser habe dadurch der Mitteilung der Polizei zufolge eine mehrere Zentimeter lange Platzwunde und ein Schädeltrauma erlitten. Der Kläger habe sich zudem bei der Vernehmung gänzlich unkooperativ und polizeifeindlich verhalten. Angesichts dessen, der Nichtigkeit des Anlasses und von Vorerkenntnissen der Polizei sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

Die Beklagte untersagte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom … Oktober 2017, zugestellt im Wege der Amtshilfe durch Polizeibeamte am selben Tag, den gemäß Anlage zum Bescheid gekennzeichneten Oktoberfestbereich einschließlich der „Oidn Wiesn“ ab dem Zeitpunkt der Zustellung bis einschließlich … Oktober 2017 zu betreten (Nr.1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 2) und für den Fall eines Verstoßes ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € angedroht (Nr. 3). Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf den ihr von der „Wiesnwache“ mitgeteilten, oben genannten, Sachverhalt. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Danach könne die Beklagte als sachlich und örtlich zuständige Sicherheitsbehörde für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, zu verhüten und um Gefahren abzuwehren, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedrohten. Der Kläger sei auf dem Oktoberfest erstmalig durch eine gefährliche Körperverletzung in Erscheinung getreten. Die Tat sei gleichwohl als besonders schwerwiegend einzustufen, da sie eine geringe Hemmschwelle des Klägers offenbare, in angespannten Situationen, wie sie auf dem Oktoberfest erfahrungsgemäß öfter auftreten würden, anderen Menschen körperlichen Schaden zuzufügen. Die Tatsache, dass der Kläger dem Geschädigten bei einer solchen Gelegenheit einen Maßkrug mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen habe, belege ein von ihm ausgehendes Gefahrenpotential. Durch das Betretungsverbot sollten weitere Straftaten im Bereich des Oktoberfestes sowie Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen verhindert werden. Das Interesse Dritter am Schutz vor Straftaten überwiege dabei das Interesse des Klägers an einer Anwesenheit auf dem Oktoberfest für dessen restliche Dauer. Von einer Anhörung vor Bescheidserlass habe aufgrund der Dringlichkeit gemäß Art. 28 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) abgesehen werden können.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am … Oktober 2017 durch seine Bevollmächtigte Klage erheben, mit dem Antrag,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom … Oktober 2017 rechtswidrig ist.

Zur Begründung der Klage führte die Bevollmächtigte an, gegen den Kläger werde zwar ein Strafverfahren geführt, dies sei jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so dass die Unschuldsvermutung zu Gunsten des Klägers zu gelten habe. Der Kläger sei seiner Aussage im Strafverfahren zufolge zuerst angegriffen worden. Es könne aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich lediglich verteidigt und in Notwehr gehandelt habe. Hierfür spreche auch, dass der Kläger selbst erheblich an der Nase verletzt worden sei. Der von der Polizei übermittelte Sachverhalt dürfe insoweit nicht als wahr unterstellt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei nicht begründet, da der Bescheid rechtmäßig ergangen sei. Der von der Polizei mitgeteilte Sachverhalt, den der Kläger auch nicht bestritten habe, rechtfertige die getroffene Maßnahme. Inwieweit Taten, die einen Straftatbestand erfüllen, aus Notwehr heraus begangen worden seien, sei im Rahmen der Gefahrenprävention unerheblich. Zudem seien die Anforderungen an die Gefahrenprognose umso geringer, je höher die Wertigkeit des Betroffenen Schutzgutes sei. Der Kläger sei durch eine massive Gewalttat aufgefallen und als gewaltbereit polizeibekannt. Es könne nicht hingenommen werden, dass es durch Schläge mit dem Maßkrug auf den Kopf zu Gefahren für Leben und Gesundheit auf dem Oktoberfest komme.

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom … März 2018 wurde der Kläger der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.

Auf die Berufung des Klägers hin wurde der Strafausspruch vom Landgericht München I am … September 2018 dahingehend abgeändert, dass der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet verworfen. Das Handeln des Klägers sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Der Schlag von oben herab mit dem Maßkrug auf den Kopf des Geschädigten sei weder erforderlich gewesen, noch habe er zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs gedient. Der Kläger hat nach Angaben seiner Bevollmächtigten gegen die Berufungsentscheidung Revision eingelegt, über die zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht entschieden war.

Die Beklagte teilte in der mündlichen Verhandlung am … November 2018 ergänzend mit, dass gegen den Kläger wegen des Vorfalls im Jahr 2017 auch für das Jahr 2018 ein Betretungsverbot für das Oktoberfest ausgesprochen worden sei, gegen welches der Kläger nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen sei. Für das Jahr 2019 sei ein neuerliches Betretungsverbot nicht beabsichtigt. Der Kläger wohne inzwischen zudem auch nicht mehr in München.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig (Nr. 1), im Übrigen aber auch unbegründet (Nr. 2).

1. Die Klage ist unzulässig.

Die angegriffene Anordnung vom … Oktober 2017 hat sich in der Sache (Betretungsverbot für das Oktoberfest 2017 bis einschließlich … Oktober 2017) durch Zeitablauf bereits vor der zum … Oktober 2017 erfolgten Klageerhebung erledigt und ist damit unwirksam geworden (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG).

In einem solchen Fall spricht das Gericht in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), auf Antrag - wie vorliegend geschehen - durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Das Bestehen eines berechtigten Feststellungsinteresses ist vorliegend im für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber nicht erkennbar. Keine der Fallgruppen, in denen von Rechtsprechung und Lehre das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses anerkannt wird, ist vorliegend einschlägig. Insbesondere kommt hier ein berechtigtes Interesse wegen Rehabilitierung oder eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs nicht in Betracht. Dem streitgegenständlichen Betretungsverbot kam nur für eineinhalb Tage Regelungswirkung zu, einem Zeitraum in dem der Kläger zudem ohnehin verletzungsbedingt in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt war. Vor diesem Hintergrund ist für eine Außenwirkung erlangende Stigmatisierung des Klägers, die bis heute andauert, nichts ersichtlich, ebenso wenig für einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Dies zumal der Kläger das im Folgejahr ergangene Betretungsverbot für den gesamten Zeitraum des Oktoberfestes 2018 bestandskräftig und damit verbindlich werden ließ. Nachdem der Erlass eines weiteren Betretungsverbots von Beklagtenseite nicht beabsichtigt ist, kann ein Feststellungsinteresse des Klägers somit auch nicht auf das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr gestützt werden. Gleiches gilt für ein berechtigtes Interesse aufgrund Präjudiziallität, da ein - hier schon nicht geltend gemachtes - präjudizielles Interesse lediglich für die Erledigung nach Klageerhebung als berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse anerkannt ist.

2. Die Klage ist überdies aber auch unbegründet. Der Bescheid vom … Oktober 2017 ist rechtmäßig.

Der Kläger wurde vorliegend zwar vor Bescheiderlass abweichend von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht angehört. Von einer Anhörung konnte hier aber gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG wegen Dringlichkeit abgesehen werden (vgl. etwa auch VG Regensburg, B.v. 9.8.2013 - RN 4 S 13.1338 -, juris).

Auch materiell ist der ausführlich begründete Bescheid nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Betretungsverbot als sachlich und örtlich zuständige Sicherheitsbehörde zutreffend auf Art. 7 Abs. 2 LStVG gestützt. Nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 LStVG können die Sicherheitsbehörden bei fehlender anderweitiger gesetzlicher Ermächtigung im Einzelfall Anordnungen, die in die Rechte anderer eingreifen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1) und/oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Nr. 3).

Art. 7 Abs. 4 LStVG schränkt die vorgenannte Befugnis der Sicherheitsbehörden dabei dahingehend ein, dass Maßnahmen der Behörden auf Grund von Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 LStVG nicht die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 13 Grundgesetz - GG -, Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 BV) einschränken dürfen. Die Vorschrift steht dem streitgegenständlichen Betretungsverbot gleichwohl nicht entgegen, insbesondere verletzt dieses nicht das Recht des Klägers aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 102 Abs. 1 BV, denn aus der systematischen Stellung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG und der formellen Gewährleistung des Grundrechts in Art. 104 GG folgt, dass der Begriff der Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern der Freiheitsentziehung zu verstehen ist. Da der Kläger vorliegend durch ein örtlich wie auch zeitlich begrenztes Betretungsverbot nicht generell in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert wird, sondern nur daran, bestimmte Orte für nicht legitimierte Zwecke aufzusuchen, wird die Freiheit der Person im engeren Sinn folglich nicht tangiert (vgl. BayVGH, B.v. 18.02.1999 - 24 CS 98.3198 - und vom 23.04.1999 - 24 CS 98.3551).

Das nach Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG grundsätzlich mögliche Betretungsverbot für bestimmte Anlässe oder Örtlichkeiten durfte im konkreten Fall auch unter Berücksichtigung der der Beklagten im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegenden Erkenntnisse gegenüber dem Kläger, als verantwortlichem Handlungsstörer i.S.v. Art. 9 Abs. 1 LStVG, ausgesprochen werden.

Als Voraussetzung für den Erlass eines sicherheitsrechtlichen Bescheides nach Art. 7 Abs. 2 LStVG ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Kläger bereits rechtskräftig wegen eines einschlägigen Delikts verurteilt worden ist (BayVGH vom 18.2.1999, a.a.O.). Die repressive Strafbarkeit eines Verhaltens bemisst sich nach anderen Kriterien als die Prüfung gefahrenabwehrender präventiver Maßnahmen der Sicherheitsbehörden. Es kommt daher auf die subjektive Vorwerfbarkeit einer Tat nicht an, im Fall des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ist auch die Rechtswidrigkeit der Tat keine Tatbestandsvoraussetzung. Es muss nur nachvollziehbar feststehen, dass und warum durch die Person des Klägers aktuell eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung auf dem Oktoberfest besteht. Insbesondere verstößt ein präventives Betretungsverbot auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. Die Berücksichtigung von Sachverhalten und Verdachtsgründen ist keine Schuldfeststellung oder -zuweisung, wenn und soweit sie bei Wiederholungsgefahr anderen Zwecken, insbesondere - wie auch hier - der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient (s. BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 6 C5/09 - juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 16.05.202 - 1 BVR 2257/01).

Zu Recht ging die Beklagte aufgrund des Sachverhalts, wie er sich aus dem Polizeibericht ergibt, dabei auch von einer Gefahr im Sinne des Art. 7 Abs. 2 LStVG aus. Der Kläger setzte demzufolge im Rahmen einer (zunächst verbalen und dann) körperlich werdenden Auseinandersetzung mit einem Oktoberfestbesucher einen Maßkrug mit solcher Wucht von oben herab ein, dass sein Kontrahent eine mit acht Stichen zu nähende Wunde im Kopfbereich und damit eine nicht unerhebliche Verletzung erlitt.

Zu den nicht untypischen Konstellationen und Gefährdungslagen auf einem Volksfest wie dem Oktoberfest gehören - insbesondere, wenn die Hemmschwelle durch Alkoholgenuss herabgesetzt ist - Distanzlosigkeiten, Anzüglichkeiten, Beleidigungen, verbale Attacken und Rempeleien. Selbstverständlich muss niemand diese Übergriffe als „sozialadäquat“ hinnehmen. Entscheidend ist aber die Art der Reaktion auf solche Phänomene im Kontext eines Volksfestes. Die Reaktion darf nicht unbesonnen und unverhältnismäßig sein. Die Lage darf nicht weiter aufgeheizt werden. Eine Eskalation der Situation ist zu vermeiden. Wer - wie der Kläger - auf Missstimmigkeiten mit Rempeleien, insbesondere aber mit überzogener körperlicher Gewalt unter Einsatz eines Maßkruges antwortet, eröffnet damit eine Stufe der Auseinandersetzung, die eine neue Qualität der Gefahr für Leib (und unter widrigen Umständen auch Leben) mit sich bringt. Es gehört zu den Erfahrungen auf Volksfesten, dass körperliche Reaktionen weitere erzeugen und in unkontrollierten Schlägereien mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit der Besucher ausarten können. Die Beklagte durfte deshalb - unabhängig von der Frage der Verurteilung oder Nichtverurteilung - das vom Kläger laut polizeilicher Mitteilung gezeigte Verhalten im Rahmen einer objektiven ex-ante Einschätzung zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses als ein Risiko für den friedlichen Ablauf des - als Massenveranstaltung besonders sicherheitssensiblen - Oktoberfestes ansehen. Unabhängig davon, dass dies für die Beurteilung durch das Gericht nicht maßgeblich ist, bestätigen aber auch die bislang ergangenen Strafurteile die Richtigkeit der Gefahrenprognose der Beklagten.

Auch war eine Wiederholung einer solchen Gefahrensituation auf dem Oktoberfest mit Blick auf die zu sichernden Rechtsgüter - ungeachtet der Verletzungen des Klägers - zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung hinreichend wahrscheinlich. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit, die der Begriff der konkreten Gefahr voraussetzt, verlangt nämlich nicht, dass eine Schädigung mit Sicherheit zu erwarten ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vielmehr zwischen der Sicherheit und der nahezu, aber nicht völlig auszuschließenden Möglichkeit. Dabei gilt, dass je größer die Schädigung ist, desto geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit sind, und dass umgekehrt die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit wachsen, wenn die Bedeutung der drohenden Schädigung gering ist. Vorliegend erscheint eine Wiederholung des vom Kläger gezeigten Verhaltens und damit eine Gefährdung von Leib und Leben Dritter bei einem potentiellen weiteren Oktoberfestbesuchs angesichts der auf dem Oktoberfest unverändert vorherrschenden Parameter (Enge, Alkoholkonsum, Gruppendynamik, Imponierverhalten) zwar keinesfalls sicher, aber durchaus möglich.

Das ausgesprochene Betretungsverbot verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 8 LStVG, es ist insbesondere nicht unangemessen. Die Beklagte hat angesichts des durch den Vorfall vom … September 2017 belegten, vom Kläger aufgrund seines - jedenfalls unbesonnenen - Handelns ausgehenden Gefahrenpotentials, mit einer zeitlich wie räumlich beschränkten Maßnahme reagiert. Sie hat sich ausweislich der ausführlichen Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, auf die gem. § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, insbesondere mit der Frage der Verhältnismäßigkeit intensiv auseinandergesetzt und die Interessen des Klägers, mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewogen. Gründe aus denen eine Anwesenheit des Klägers auf dem Festgelände im maßgeblichen Zeitraum erforderlich gewesen wäre, hat der Kläger dabei im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich Das auf Art. 7 Abs. 2 LStVG gestützte streitgegenständliche Betretungsverbot (Nr. 1 des Bescheides) erweist sich nach alledem als rechtmäßig.

Auch die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der getroffenen Maßnahme ist rechtmäßig erfolgt, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 30, Art. 31 und Art. 36 BayVwZVG i.V.m. Art. 5 VwZVG. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, Art. 31 Abs. 2 BayVwZVG.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104


(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 106


(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 11


(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.