Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2015 - M 22 K 14.2203

published on 21/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2015 - M 22 K 14.2203
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Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 22 K 14.2203

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. Mai 2015

22. Kammer

Sachgebiets-Nr. 510

Hauptpunkte:

Anordnung zur Hundehaltung;

Anordnung, Hunde aus Lärmschutzgründen nur unter Aufsicht einer geeigneten Person in den Garten des Wohnanwesens zu lassen und bei anhaltendem Gebell ins Haus zu nehmen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt Starnberg vertreten durch den ersten Bürgermeister Vogelanger 2, 82319 Starnberg

- Beklagte -

wegen LStVG; Hundehaltung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 22. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... ohne weitere mündliche Verhandlung am 21. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine wegen Lärmbelästigung ergangene Anordnung zum Halten von Hunden auf ihrem Grundstück. Sie ist Tierheilpraktikerin und Halterin mehrerer Hunde, die von ihr z.T. im Haus gehalten werden, sich aber auch über längere Zeit hinweg im Garten des zum Haus gehörenden eingezäunten Anwesens befinden.

Seit August 2008 verzeichnete das zuständige Landratsamt immer wieder Beschwerden wegen Lärmbelästigung durch vom Anwesen der Klägerin ausgehendes Hundegebell. Es leitete deswegen im Jahr 2008 ein Bußgeldverfahren ein und sprach im Jahr 2011 angesichts fortgesetzter Beschwerden eine Verwarnung ohne Verwarngeld aus. Ein 2012 wegen weiterer Beschwerden eingeleitetes Bußgeldverfahren wurde nach Einspruch der Klägerin am ... Juni 2013 vom Amtsgericht gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, ebenso wie ein weiteres, Anfang 2014 eingeleitetes Bußgeldverfahren.

Am ... Oktober 2013 erstattete der knapp 65 m Luftlinie entfernt von der Klägerin wohnende Herr H. fernmündlich bei der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums Oberbayern Anzeige gegen die Klägerin, da deren Hunde seit mehreren Stunden bellen und kläffen würden.

Die Beklagte bat daraufhin Herrn H. sowie eine weitere ihr vom Landratsamt benannte Beschwerdeführerin (Frau U.) am ... Februar 2014 um nähere Informationen zu den Lärmbelästigungen.

Daraufhin leitete Herr H. der Beklagten drei Lärmprotokolle zu (ein von einem weiteren Nachbarn unterschriebenes Lärmprotokoll für den Zeitraum vom 10. Mai bis 27. Juni 2013, ein von drei weiteren Nachbarn unterschriebenes Protokoll für die Zeitspanne vom 1. bis 16. Februar 2014 und ein weiteres - ebenfalls von drei Nachbarn unterschriebenes - Lärmprotokoll für den Zeitraum vom 17. Februar bis 10. März 2014) und führte ergänzend aus, es gehe im Fall der Klägerin nicht um gelegentliches Hundegebell, sondern um nahezu ganztägigen „Kläffterror“. Die Hunde der Klägerin würden sobald sie allein im Garten seien und Personen die angrenzende Straße passierten, extrem penetrant, lange und laut bellen, ohne dass die Halterin der mutmaßlich drei Hunde einschreite. Die Störungen träten dabei mit kürzeren bis längeren Unterbrechungen hauptsächlich morgens bis mittags, regelmäßig aber auch nachmittags bis spät abends auf. Es seien deswegen auch immer wieder verärgerte Rufe von Passanten zu hören. Dies könne neben den Personen, die auch die von ihm vorgelegten Lärmprotokolle unterschrieben hätten, im Prinzip jeder im Umkreis der Klägerin bestätigen.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zum Erlass einer Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG wegen Lärmbelästigung der Nachbarschaft durch Hundegebell an. Aus den Informationen des Landratsamts sowie den von mehreren Nachbarn unterschriebenen Lärmprotokollen gehe hervor, dass die Hunde der Klägerin nach wie vor massive Lärmstörungen verursachen würden, weshalb nunmehr Halterauflagen gegen die Klägerin geprüft würden.

Mit Schreiben vom ... März 2014 erwiderte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre früheren Schreiben an das Landratsamt auf das Anhörungsschreiben: Herr H. höre vermutlich Dackel aus der Nachbarschaft. Ihre Hunde seien nicht die einzigen Dackel in der Straße und diese zudem eine beliebte „Gassigehstraße“. Herr H. wohne ein paar hundert Meter entfernt von ihr - getrennt durch eine Häuserreihe. Er habe sie bei Nachbarn verleumdet und gegen sie gehetzt. Einzelne der dem Landratsamt während der zweiten „Verleumdungskampagne“ im Jahr 2011 vorgelegten Unterschriften seien nach ihren Erkenntnissen gefälscht worden. Ihre Hunde seien nie allein und würden nur zu Anlässen bellen, zu denen alle Hunde bellen, wie mehrere im Einzelnen benannte Nachbarn, Bekannte und Sommergäste bestätigen könnten.

Unter dem ... März 2014 bat die Beklagte daraufhin acht von der Klägerin und/oder vom Beschwerdeführer Herrn H. benannte Personen aus dem Wohnumfeld der Klägerin darum, zu einer etwaigen Lärmbelästigung durch die Hunde der Klägerin Stellung zu nehmen und - soweit diese Lärmprotokolle gegengezeichnet hatten - ihre Unterschrift nochmals zu bestätigen. Zudem erkundigte sie sich beim Veterinäramt sowie einem vor Ort ansässigem Hundesportverein danach, ob als milderes Mittel zu einer auf den Garten bezogenen Haltungsuntersagung auch der Besuch einer Hundeschule in Betracht gezogen werden könne, was vom Hundesportverein verneint wurde.

Mit E-Mail vom ... März 2014 bekräftigte Herr H. auf Nachfrage der Beklagten, dass das belästigende Hundegebell maßgeblich von den Hunden der Klägerin und nicht von anderen Hunden ausgehe.

Mit E-Mail vom ... März 2014 teilte der in der ...straße ..., im Haus gegenüber dem klägerischen Anwesen, ansässige ...verband ... e.V. auf die Anfrage der Beklagten mit, dass bei offenen Fenstern seit Jahren in unregelmäßigen Abständen Hundegebell von mehreren Hunden der Klägerin gut zu hören sei. Das individuelle Empfinden der Mitarbeiter sei unterschiedlich - von natürlichem Hundegebell bis nervigem Gekläffe. Die Hunde würden immer dann bellen, wenn andere Hunde am klägerischen Anwesen vorbeigingen und sich danach in der Regel wieder beruhigen. Es gäbe auch Tage, an denen relative „Ruhe“ herrsche. Die Klägerin habe zugesichert, dass sie auf die Hunde einwirken und alles tun werde, damit ihre Hunde „ruhig“ blieben. Es scheine besser geworden zu sein.

Der Geschäftsführer des südlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Hotels ... führte mit E-Mail vom ... März 2014 auf die Anfrage der Beklagte hin aus, dass die Hunde der Klägerin bellen würden, wenn Fahrzeuge auf den angrenzenden Parkplatz fahren bzw. Personen auf den Parkplatz gehen würden. Beschwerden von Gästen habe es diesbezüglich noch nicht gegeben. In Absprache mit der Klägerin sei auf dem Parkplatz des Hotels eine Sichtschutzwand montiert worden, so dass die Hunde einfahrende Autos etc. nicht mehr sehen könnten. Diese Maßnahme habe allerdings nur bedingt Abhilfe gebracht, weshalb der Geschäftsführer der Klägerin ans Herz gelegt habe, den Hunden abzugewöhnen, auf jeden Bellanreiz zu reagieren.

Die Mitarbeiter der schräg gegenüber dem Anwesen der Klägerin ansässigen ... GmbH teilten der Beklagten mit E-Mail vom ... März 2014 mit, die Hunde der Klägerin würden - sobald jemand daran vorbeigehe - hysterisch bellend am Zaun entlanglaufen, an konzentriertes Arbeiten sei nicht zu denken, bei geöffnetem Fenster sei Telefonieren unmöglich.

Mit E-Mail vom ... März 2014 bestätigte die ca. 70 m von der Klägerin entfernt wohnhafte Frau S. der Beklagten, sich durch das Hundegebell belästigt zu fühlen. Die Dackel der Klägerin würden auf jeden Fußgänger in der Straße reagieren, sich in ihr Bellen reinsteigern und in hohen Tonlagen hysterisch kläffen. Da sich die Töne zwischen den Häusern brechen würden, habe man den Eindruck, die Dackel wären direkt vorm Haus. Auch andere Anwohner der ...straße seien genervt, was ein Nachbar der Beklagten am ... April 2014 auch telefonisch bestätigte.

Mit Schreiben vom ... März 2014 - das von fünf weiteren Beschwerdeführern unterschrieben wurde - übersandte Frau U. der Beklagten am ... März 2014 ein Lärmprotokoll für den Zeitraum 13. Januar bis 31. Januar 2014 sowie den 2., 19., 24., 27. und 28. Februar 2014. Die Beschwerdeführer führten in ihrem Schreiben ergänzend aus, die Ruhestörung erfolge bereits über mehrere Monate, in der Regel bei trockener Witterung. Ursächlich seien vier Hunde der Klägerin (drei Dackel sowie ein Hund unbekannter Rasse), die zu den Zeiten der Ruhestörung weitgehend alleine im Garten des Anwesens unterwegs seien und vorbeilaufende Passanten durch hysterisches Kläffen verbellen würden, wobei sie sich in ihrem Gebell gegenseitig aufschaukeln würden. Die Störungen träten über den gesamten Tag hinweg auf, insbesondere aber zu Zeiten zu denen Personen mit Hunden die ...straße passieren würden (verstärkt am Wochenende) sowie zu Zeiten, in denen Schüler und Passanten gehäuft am Grundstück vorbeigingen, das heiße zwischen 7:00 und 8:30 Uhr, in der Mittagspause zwischen 12:00 und 14:30 Uhr sowie abends bei Zugang zu den örtlichen Restaurants im Viertel bis in die Nachtstunden hinein, teilweise bis nach 22 Uhr.

Mit Bescheid vom ... April 2014 erließ die Beklagte die streitgegenständliche Halteranordnung, mit der sie der Klägerin in Nr. 1 auferlegte, alle Hunde, die sich in ihrem Besitz befänden oder sich bei ihr aufhielten, nur unter Aufsicht einer dazu geeigneten und befähigten Person in den Garten des Anwesens zu lassen. Geeignet im Sinne dieser Anordnung sei dabei jede Person, die körperlich in der Lage sei, ausreichend auf die Hunde einzuwirken. In Nr. 2 des Bescheides wurde die Klägerin bzw. die unter Nr. 1. genannte Aufsichtsperson verpflichtet, die Hunde bei anhaltendem Bellen (länger als 30 Minuten/Tag bzw. länger als 10 Minuten am Stück) ins Haus zu nehmen. Für den Fall eines Verstoßes der Klägerin gegen die Anordnungen in Nr. 1 oder Nr. 2 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht (Nr. 4 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte Anordnungen gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG erlassen könne, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu unterbinden. Vorliegend sei der Ordnungswidrigkeitentatbestand des Art. 117 OWiG (unzulässiger Lärm) erfüllt, da die Klägerin trotz wiederholter Hinweise der Nachbarn und der Beklagten sowie zwei Bußgeldbescheiden durch das Landratsamt Starnberg seit mehreren Jahren nicht in der Lage sei, das übermäßige Bellen ihrer Hunde zu unterbinden und dieses zumindest dulde. Die Lärmbelästigungen seien durch mehrere Lärmprotokolle sowie Zeugenaussagen nachgewiesen. Die Anordnung, die Hundemeute nicht unbeaufsichtigt in den Garten zu lassen, sei geeignet, um die Lärmbelästigungen künftig zu vermeiden. Nach Zeugenaussagen würden die Lärmbelästigungen in der Regel nur stattfinden, wenn die Hunde unbeaufsichtigt im Garten seien. Die Lärmbelästigungen würden außerdem zu wechselnden Tageszeiten stattfinden, auch bis in die Nachtstunden. Die Anordnung, dass die Hunde ins Haus genommen werden müssten, wenn diese länger als 30 Minuten am Tag bzw. als 10 Minuten ununterbrochen bellen würden, sei erforderlich, da auch Lärmbelästigungen in Anwesenheit einer Person nicht ausgeschlossen werden könnten und die Nachbarschaft vor unzulässigen Belästigungen zu schützen sei. Die Anordnungen hätten zeitlich nicht begrenzt werden können (z. B. auf die Mittagszeit), da sich die Lärmbeschwerden über ganze Tage hinweg zögen und nicht auf bestimmte Tageszeiten begrenzt seien. Die Lärmbelästigungen würden teilweise bis in die Nachtzeit hinein stattfinden. Durch den Besuch einer Hundeschule sei es nach Aussage des Hundesportvereins nicht möglich, fest verankerte Verhaltensweisen abzustellen. Auch die Anbringung von Sichtschutzwänden erscheine nicht erfolgversprechend. Die Begrenzung der Anordnungen unter Nr. 1 und 2 auf einzelne Hunde sei nicht möglich gewesen, da Anzahl und Rasse nicht zweifelsfrei bestimmt hätten werden können. Aufgrund der Tätigkeit der Klägerin als Tierheilpraktikerin bestehe außerdem die Möglichkeit, dass sie nicht nur ihre eigenen Hunde, sondern auch andere Hunde aufgrund ihrer Tätigkeit in ihrem Garten umherlaufen lasse. Aus diesem Grund sei die Anordnung auf alle Hunde auszuweiten, die sich in Besitz der Klägerin befänden oder sich bei ihr aufhielten. Aufgrund ihrer (gewerblichen) Tätigkeit als Tierheilpraktikerin würde die Hundehaltung über das übliche Maß einer privaten Hundehaltung hinausgehen. Die Maßstäbe der Interessenabwägung seien in diesem Fall noch strenger anzusetzen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht München Klage, mit der sie beantragt

den Bescheid der Beklagten vom ... April 2014 aufzuheben.

Zugleich beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 22 S 14.2205).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass das von Herrn H. erstellte Lärmprotokoll völlig vage sei und sich im Wesentlichen darin ergehe, dass die Hunde angeblich den ganzen Tag bellen würden. Die von Herrn H. genannten Zeugen würden nicht in der ...straße wohnen, sondern dort nur zeitweise arbeiten. In der unmittelbaren Nachbarschaft der Klägerin würden drei weitere Hunde gehalten werden. Da die ...straße häufig von anderen Hundehaltern zum Spazierengehen benutzt werde, sei nicht feststellbar, welcher Hund nun zu welcher Zeit und wie lange gebellt habe. Es könne nicht jedes Hundegebell der Klägerin angelastet werden. Herr H. sei möglicherweise durch anderweitigen Lärm sensibilisiert. Seine Wohnung würde direkt am ...platz liegen, auf dem jährlich mehrere lärmintensive Veranstaltungen stattfänden. Dass Lärmbelästigungen teilweise bis in die Nachtzeit hinein vorlägen, ergäbe sich nicht aus dem Protokoll des Herrn H.. Der Beklagte sei ausweislich ihrer eigenen Ausführungen nicht einmal bekannt, wie viele Hunde die Klägerin tatsächlich besitze.

Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 30. Mai 2014 mit, dass aufgrund der zahlreichen Zeugenaussagen zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass von den Hunden der Klägerin Lärmbelästigungen ausgingen. Aufgrund der vom Hotel ... in Absprache mit der Klägerin angebrachten Sichtschutzwände und der Zusicherung der Klägerin gegenüber dem ...verband, auf die bellenden Hunde einzuwirken, sei davon auszugehen, dass der Klägerin die Störung anderer Anlieger durch ihre Hunde bekannt gewesen sei. Die Ziffern 1 und 2 des Bescheids seien hinreichend bestimmt. Ausweislich der der Beklagten vorliegenden Lärmprotokolle habe an mehreren Tagen eine Lärmbelästigung bis bzw. noch nach 22:00 Uhr stattgefunden. Einen Antrag stellte die Beklagte nicht.

Am 30. April 2015 wurde zur Sache mündlich verhandelt. Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom ... April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1, § 114 VwGO).

Die Beklagte hat ihren Bescheid zutreffend auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Landessstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) i. V. m. § 117 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gestützt, da eine vorrangige spezialgesetzliche Vorschrift für die Unterbindung von Hundelärm unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung nicht gegeben ist.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, zu unterbinden.

Nach § 117 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Bellen der Hunde, die die Klägerin auf ihrem Grundstück hält, eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft i. S. v. § 117 Abs. 1 OWiG darstellt.

Belästigungen sind Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens, die noch keine Gesundheitsschäden bewirken. Lautes Hundegebell ist bereits aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche Wohlbefinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beeinträchtigen. Die Belästigungen durch Hundegebell sind dann erheblich, d. h. nicht mehr geringfügig, wenn sie das übliche und zumutbare Maß übersteigen. Dabei ist auf die Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms sowie auf den konkreten Zeitpunkt der Lärmimmission sowie deren Ortsüblichkeit abzustellen; auf die Überschreitung bestimmter Immissionsrichtwerte, wie sie etwa in der TA-Lärm enthalten sind, kommt es hingegen nicht an (vgl. BayVGH U. v. 1.12.1988 - 21 B 88.01683, OVG Lüneburg B. v. 05.07.2013 - 11 ME 148/13; VG Würzburg B. v. 08.08.2012 - W 5 S 12.660; OLG Brandenburg U. v. 11.01.2007).

Aufgrund der zahlreichen, wiederholten Nachbarbeschwerden, der vorgelegten Lärmprotokolle und der Aussagen der befragten Nachbarschaft ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einer über das übliche Maß und Zumutbare hinausgehenden Beeinträchtigung der Nachbarschaft ausgegangen ist. So liegen ausweislich der Verwaltungsvorgänge bereits seit 2008 Beschwerden von Nachbarn über tagsüber aber auch in den Abendstunden auftretendes Gebell von bis zu fünf Hunden auf dem Grundstück der Klägerin vor. Die Aussagen und Lärmprotokolle der Beschwerdeführer wie auch der befragten Nachbarn, die sich auch auf den Zeitraum bis kurz vor Bescheidserlass erstrecken, belegen dabei in der Gesamtschau - auch ohne gerichtliche Zeugeneinvernahme oder Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit (vgl. insoweit auch BVerwG B. v. 20.12.1991 - 7 B 165/91) - hinreichend, dass die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft maßgeblich auf die klägerischen Hunde zurückzuführen sind und diese nicht nur gelegentlich und vereinzelt Bellen, sondern vielmehr bereits auf niederschwellige Reize in der frequentierten ...straße in Form von vorbeilaufenden Hunden und Passanten mit teils aggressivem Bellen reagieren, weshalb sich die Nachbarschaft - wenn die Hunde im Garten des klägerischen Anwesens sind - nahezu ganztägig mit häufigem Gebell in kurzen Zeitabständen, teilweise auch über längere Zeit andauernd, konfrontiert sieht. Das Bellen erreicht dabei den übereinstimmenden Schilderungen der Nachbarn zufolge immer wieder ein Ausmaß, dass an konzentriertes Arbeiten oder Fensteröffnen im Sommer nicht zu denken bzw. Telefonieren bei geöffnetem Fenster unmöglich ist und reißt - wie sich aus den Aufzeichnungen von Frau U. und Herrn H. ergibt, in denen jeweils mehrere Störungen durch die klägerischen Hunde an Sonntagen sowie nach 22 Uhr verzeichnet sind - selbst zu den üblichen Ruhezeiten nicht ab. Diese von der Klägerin mittelbar verursachten Beeinträchtigungen der Nachbarschaft können aufgrund ihrer Häufigkeit und Dauer keineswegs als ortsüblich und zumutbar angesehen werden, wobei die Beeinträchtigungen während der Nachtruhe und an Sonntagen besonders schwer wiegen.

Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht darauf an, wie viele Hunde die Klägerin hält und welcher der Hunde im Einzelnen wann gebellt hat. Maßgebend ist allein, dass es sich den glaubhaften Darstellungen der Beschwerdeführer und Nachbarn zufolge um Störungen durch Gebell von auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Hunden gehandelt hat.

Die Beschwerden und Stellungnahmen stellen sich nicht - wie die Klägerin meint - als Folge einer Hetzkampagne einer einzelnen bzw. mehrerer übersensibler Personen dar. Dagegen spricht nicht nur der lange Zeitraum, über den hinweg die Beschwerden beim Landratsamt eingingen sowie die vergleichsweise hohe Zahl an Beschwerdeführern, sondern auch die Tatsache, dass die sich in ihrem Aussagegehalt weitgehend deckenden Beschwerden auf Nachfrage der Beklagten auch von solchen Nachbarn bestätigt wurden, die bislang noch nicht als Beschwerdeführer in Erscheinung getreten waren, sondern sich erst auf Nachfrage zu der Angelegenheit geäußert haben.

Die Erheblichkeit der Lärmbelästigung entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte auf Bekannte und Sommergäste verweist, die sich durch das Hundegebell aus ihrem Garten nicht übermäßig belästigt fühlen. Zum einen sind gelegentliche Besucher der Klägerin dem Hundegebell nicht in demselben Maße ausgesetzt wie die Nachbarschaft der Klägerin, zum anderen kommt es für die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestands des § 117 OWiG auch nicht darauf an, dass sich die gesamte Nachbarschaft gleichermaßen gestört fühlt. Es genügt, dass das Hundegebell zur Belästigung von mindestens zwei Nachbarn geeignet ist (vgl. Göhler/Gürtler, OwiG, § 117 Rdn. 14) und dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall.

Da das Verschuldenselement im ausschließlich auf Gefahrenabwehr ausgerichteten Sicherheitsrecht keine Rolle spielt, kommt es schließlich auch nicht auf den Einwand der Klägerin an, sie sei von den Beschwerdeführern nie auf ihre Hunde angesprochen und um Abhilfe ersucht worden. Den Äußerungen der Nachbarn zufolge (vgl. etwa die Stellungnahme der ... GmbH vom ... April 2015 sowie die Äußerung des ...verbandes vom ... März 2014) dürfte der Klägerin, die in der Vergangenheit vom Landratsamt auch bereits mehrmals zu von ihrem Grundstück ausgehendem, störendem Hundegebell angehört wurde, aber auch hinreichend bewusst gewesen sein, dass zumindest Teile der Nachbarschaft das Gebell ihrer Hunde als Belästigung empfinden.

Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen und Verfahrensgrundsätze von sicherheitsrechtlichem und straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlichem Verfahren war die Beklagte ferner nicht an die Einstellung der Bußgeldverfahren durch das Amtsgericht gebunden.

Rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Halteranordnung ergeben sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) oder der ordnungsgemäßen Ermessenausübung (§ 114 VwGO).

Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten - zumindest aufgrund einer Auslegung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und nach Treu und Glauben - so vollständig, klar und unzweideutig ist, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwvfG; § 37 Rdn. 5 ff.) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Durch die genaue zeitliche Eingrenzung in Nr. 2 des Bescheidstenors ist präzise und auch vollstreckbar umschrieben, was die Klägerin tun darf und was nicht (vgl. auch OLG Köln, U. v. 07.06.1993 - 12 U 40/93). Dem Entscheidungssatz ist im Zusammenhang mit den Gründen (vgl. Seite 2 des Bescheids, 3. Absatz, Mitte: „ dürfen Hunde insgesamt täglich nicht länger als 30 Minuten …“ ) und dem verfolgten Zweck Nachbarschutz auch hinreichend klar zu entnehmen, dass die festgesetzten Zeitgrenzen absolut zu verstehen sind, Bellzeiten also unabhängig davon, welcher Hund gebellt hat, aufzuaddieren sind, da andernfalls die nachbarschützende Wirkung der Anordnung von der Zahl der jeweils gehaltenen Hunde abhinge und damit letztlich zur Disposition der Klägerin stünde. Aus der Zusammenschau der Anordnung in Nr. 1 und Nr. 2 ergibt sich angesichts der in Nr. 2 gewählten Formulierung „ist Frau R. bzw. die unter 1 genannte Aufsichtsperson verpflichtet, die Hunde ins Haus zu nehmen“ auch hinreichend klar, dass auch die Klägerin selbst Aufsicht über ihre Hunde führen kann. Die in Nr. 1 gewählte Formulierung steht dem nicht entgegen.

Die Beklagte hat auch ihr (intendiertes) Entschließungsermessen wie auch ihr Auswahlermessen hinreichend ausgeübt. Die Halteranordnung entspricht insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel (Art. 8 LStVG), weil kein gleich oder gar besser geeignetes Mittel ersichtlich ist, durch das die Klägerin bei Abwägung der widerstreitenden Interessen weniger belastet wird. So würde eine Regelung dergestalt, die Hunde nur noch zu bestimmten, fest begrenzten Zeiten in den Garten zu lassen, nicht nur die Nachbarschaft weniger effektiv vor längeren Bellattacken schützen, sondern die Klägerin auch in ihren Möglichkeiten beschneiden, wenig oder gar nicht bellgeneigte Hunde getrennt von ihren übrigen Hunden und jenseits starrer Zeitvorgaben in den Garten zu lassen. Ob an die Interessenabwägung mit Blick auf die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin als Tierheilpraktikerin noch strengere Maßstäbe anzusetzen sind, wie die Beklagte meint, kann dabei dahingestellt bleiben, da die privaten wie auch die beruflichen Interessen der Klägerin der Anordnung jedenfalls nicht entgegenstehen. So ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht, dass ihr durch die streitgegenständliche Anordnung die Ausübung ihrer Tätigkeit als Tierheilpraktikerin unzumutbar erschwert wird. Zu Recht hat die Beklagte daher dem Ruhebedürfnis der Nachbarn, die von dem häufigen Bellen betroffen sind, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin an einer uneingeschränkten Haltung der Hunde im Garten eingeräumt.

Auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 500 Euro für den Fall, dass die Klägerin gegen die Nr. 1 oder 2 des angefochtenen Bescheids verstoßen sollte, ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31 und Art. 36 Abs. 1, 2, 3 und 5 VwZVG bewegt sich der Höhe nach am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Die Androhung ist auch erforderlich, um die Klägerin, die von ihren Nachbarn als nicht sonderlich kooperationsbereit geschildert wird, auf wirkungsvolle Weise zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 21/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 22 K 14.2203 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Mai 2015 22. Kammer Sachgebiets-Nr. 510 Hauptpunkte: Anordnung zur Hundehaltung; A
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published on 21/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 22 K 14.2203 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Mai 2015 22. Kammer Sachgebiets-Nr. 510 Hauptpunkte: Anordnung zur Hundehaltung; A
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Annotations

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.