Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2015 - M 21 K 13.778

published on 08/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2015 - M 21 K 13.778
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Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 21 K 13.778

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Mai 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1314

Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge);

Anlage 1 Nr. 2102 Berufskrankheiten-Verordnung;

Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung für die ärztliche Untersuchung zur Berufskrankheit Nr. 2102

Hauptpunkte:

Nachweis einer (primären) Meniskopathie als Berufskrankheit eines Postzustellbeamten gescheitert, da bei der Erstfeststellung der Meniskopathie zugleich eine fortgeschrittene retropatellare Chondromalazie vorlag

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Unfallkasse Post und Telekom Europaplatz 2, 72072 Tübingen

- Beklagte -

wegen Berufskrankheit

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2015 am 8. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger steht als Postbetriebsassistent (Besoldungsgruppe A9) im Dienst der Beklagten. Er ist als motorisierter Verbundzusteller für Briefe und Pakete im Bereich der Niederlassung Brief R. beschäftigt. Früher war er mit dem Fahrrad unterwegs.

Er meldete am ... Januar 2011 einen Unfall, der sich am ... Oktober 2010 in Ausübung seines Dienstes ereignet habe. Zum Hergang wurde angegeben, der Kläger sei beim Aussteigen aus dem Zustellfahrzeug, einem VW Caddy, auf verschmutzter Fahrbahn ausgerutscht und habe sich dabei das linke Knie verdreht. Hierbei habe er sich nach der am ... November 2010 durchgeführten Untersuchung einen Meniskusschaden zugezogen.

In dem zugrunde liegenden Untersuchungsbericht einer orthopädisch-unfallchirurgischen Fachpraxis wurde hierzu ausgeführt, bei dem Kläger liege eine frische Innenmeniskusläsion am linken Knie bei liquidem Kniegelenkserguss links vor. Laut einem beigezogenen MRT-Befund vom selben Tag zeigte sich eine lineare, zur Unterfläche reichende Signalanhebung (T1/T2) im Innenmeniskushinterhorn, entsprechend einem Innenmeniskushinterhornriss (Typ III Läsion). Übrige Signalveränderungen in den Menisci hinterhornbetont, entsprechend degenerativen Veränderungen (Typ I-II Läsionen). Sonst unauffällige Darstellung der übrigen Kniebinnenstrukturen. Insbesondere vorderes Kreuzband intakt. Knorpel retropatellar verschmälert und mit breitem Knorpelulcus in der medialen Facette sowie oberflächlichen Fissuren medial und lateral, entsprechend einer bereits fortgeschrittenen retropatellaren Chondropathie (Outerbridge Grad III). Sonst nach Konfiguration und Signal unauffälliger Befund der übrigen osteochondralen Strukturen. Regelrechte Darstellung des inneren und äußeren Seitenbandes, des Traktus iliotibialis, des Lig. patellae und der Quadrizepssehne.

Mit Bescheid vom ... Januar 2011 wurde das Ereignis vom ... Oktober 2010 von der Beklagten als Dienstunfall anerkannt. Eine MdE wurde wegen Nichterreichens des Mindestmaßes von 25% verneint. Als Unfallfolge wurde eine folgenlos ausgeheilte Verstauchung des linken Kniegelenks ohne spezielle Behandlungsbedürftigkeit und Dienstunfähigkeit anerkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die am ... November 2010 festgestellte Innenmeniskusläsion des linken Kniegelenks werde nicht als Folge des Ereignisses vom ... Oktober 2010 anerkannt. Bei der durchgeführten MRT des linken Kniegelenkes seien unfallunabhängige degenerative Veränderungen im Sinne einer fortgeschrittenen retropatellaren Chondropathie des linken Kniegelenks beschrieben und ein degenerativer Innenmeniskushinterhornriss festgestellt worden. Dieser sei nicht auf das beschriebene Ereignis vom ... Oktober 2010 zurückzuführen, sondern beruhe auf unfallunabhängigen anlagebedingten Abnutzungserscheinungen des Kniegelenks.

Hiergegen legte der Kläger am ... Februar 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er am ... Juni 2011 vor, er leide weiterhin an einer Instabilität des linken Knies. Dieses sei offenbar den etwa 900 Drehbewegungen täglich beim Ein- und Aussteigen aus dem Dienstfahrzeug nicht gewachsen. Er führe seine Beschwerden ursächlich auf den Unfall vom ... Oktober 2010 und seine einseitige berufsbedingte Beanspruchung des linken Knies innerhalb der letzten vier Jahre zurück.

Bereits am ... Januar 2011 war bei dem Kläger wegen der erlittenen Innenmeniskusruptur arthroskopisch eine Innenmeniskusteilresektion, Chondroplastik und partielle Synovektomie vorgenommen worden. Auf den hierüber erstatteten Operationsbericht vom selben Tag wird Bezug genommen.

Unter dem ... Juli 2011 äußerte der beratende Facharzt der Beklagten, bei dem Kläger könne es durch den Unfall vom ... Oktober 2010 zu einer leichten Distorsion des linken Kniegelenks gekommen sein, welche jedoch zu keiner speziellen Behandlungsbedürftigkeit oder Dienstunfähigkeit geführt habe. Der in der vier Wochen nach dem Ereignis erfolgten MRT-Untersuchung und weitere sechs Wochen später arthroskopisch bestätigte Riss des Innenmeniskushinterhorns lasse sich dem Ereignis nicht wesentlich ursächlich zuordnen, allenfalls könne diesem die Bedeutung einer unwesentlichen Teilursache (Gelegenheitsursache) beigemessen werden. Der geschilderte Hergang sei zur ursächlichen Entstehung eines Meniskusrisses nicht geeignet. Ein isolierter Meniskusriss ohne Begleitverletzungen könne aus biomechanischen Gründen allenfalls bei einem sogenannten Drehsturz (forcierte Überstreckung des Kniegelenks aus der Beugestellung heraus bei fixiertem Unterschenkel mit nicht möglicher Schlussrotation) einmal diskutiert werden, diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Die eigentliche Ursache sei in auch den Knorpel betreffenden degenerativen Veränderungen bei vermehrter Varusachse zu sehen.

Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Januar 2011 mit Widerspruchsbescheid vom ... August 2011 zurück.

Am ... März 2012 meldete der Kläger einen weiteren Unfall, der sich am ... Februar 2012 ereignet habe. Zum Hergang gab er an, beim Zustellen der Post an ein Anwesen seien ihm auf nassem Feldweg die Füße weggerutscht und er sei auf das linke Knie gestürzt.

Im H-Arzt-Bericht vom ... Februar 2012 war dazu zunächst ein Verdacht auf Innenmeniskusläsion des linken Knies festgestellt worden. Im Verlaufsbericht desselben Arztes vom ... März 2012 wurde ausgeführt, die aktuelle MRT zeige bei Zustand nach Innenmeniskusteilresektion eine erneute Rissbildung im Bereich des Hinterhorns sowie eine Osteonekrose im Bereich des medialen Femurkondylus. Es sei eine arthroskopische Kniegelenkssanierung indiziert.

Im MRT-Befund des linken Kniegelenks vom ... März 2012 wurde festgestellt, bei dem Kläger liege - als führender Befund - eine höhergradige Innenmeniskusdegeneration des Hinterhorns mit auch schräg verlaufender Rissbildung des Hinterhorns unter Beteiligung auch der tibialen Zwickelbasis vor. Das Innenmeniskus-Vorderhorn sei intakt. Kleine dorsale Rissbildung des Außenmeniskus-Hinterhorns bei intaktem Außenmeniskus-Vorderhorn. Hinteres Kreuzband und vorderes Kreuzband in der Kontinuität erhalten. Fokale cystisch imponierende Herdbildung im ventralen tibialseitigen Ansatz des vorderen Kreuzbandes. Kollateralbänder intakt. Im Niveau des Kondylus medialis zentral gelegen subchondral in der Aufsicht 7×6×8 cm große Osteonekrose mit initial randständiger Randsklerose. Die Knorpelabdeckung im Herdniveau noch gegeben. Die subchondrale Grenzlamelle noch abgrenzbar. Angrenzendes initiales Knochenmarködem im Niveau der Herdbildung. Ergussbildung im Rezessus suprapatellaris. Ausdünnung des Knorpelbelages retropatellar medialseitig mit auch unregelmäßiger chondraler Kontur.

Unter dem ... März 2012 teilte der behandelnde Facharzt für Orthopädie mit, der Kläger sei inzwischen ambulant operativ versorgt worden. Es sei eine ausgedehnte arthroskopische Kniegelenkstoilette mit partieller Synovektomie, Knorpelshaving, Meniskusversorgung durch Teilresektion und Trimmung, Entfernung von Knorpelabradaten und freien Gelenkskörpern sowie eine Revitalisierungsbohrung am medialen Femurcondylus vorgenommen worden. Auf den pathologisch-anatomischen Befundbericht vom ... März 2012 über die histologische Untersuchung nach der Operation vom ... März 2012 wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom ... April 2012 wurde das Ereignis vom ... Februar 2012 von der Beklagten als Dienstunfall anerkannt. Eine MdE wurde wegen Nichterreichens des Mindestmaßes von 25% verneint. Als Unfallfolge wurde eine Prellung des linken Kniegelenks ohne spezielle Behandlungsbedürftigkeit anerkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die am ... März 2012 durchgeführte MRT habe eine degenerative höhergradige Innenmeniskusdegeneration mit deutlicher Rissbildung des Hinterhorns unter Beteiligung der tibialen Zwickelbasis sowie eine Ausdünnung des retropatellaren Knorpels ergeben. Des Weiteren habe sich der Kläger bereits am ... Januar 2011 aufgrund des Risses eines degenerativ vorerkrankten Meniskus‘, einer Innenmeniskusläsion in ärztlicher Behandlung befunden. Die am ... Februar 2012 abgelaufene Innenmeniskusläsion links sowie nachfolgende Behandlung beruhten auf den bekannten degenerativen Erkrankungen des Kniegelenks links.

Hiergegen legte der Kläger am ... Mai 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, nach seiner Auffassung bestehe ein begründeter Verdacht auf eine Berufskrankheit als mögliche Folge der Verbundausweitung. In dem angefochtenen Bescheid werde seine das linke Kniegelenk überdurchschnittlich belastende berufliche Tätigkeit nicht berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom ... April 2012 zurück, wobei die Behandlung der Frage, ob bei dem Kläger aufgrund der ausgeübten Tätigkeit eine Berufskrankheit vorliege, einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wurde.

Mit Bescheid vom ... November 2012 lehnte die Beklagte auch die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Beschwerden des Klägers als Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG in Verbindung mit Berufskrankheit Nr. 2102 lägen nicht vor, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Nach der eingeholten Stellungnahme der Abteilung Prävention der Beklagten zur Arbeitsplatzexposition vom ... November 2012 seien bei Berücksichtigung aller Belastungsparameter die von dem Kläger geleisteten Tätigkeiten als nicht gefährdend im Sinne einer Berufskrankheit Nr. 2102 einzustufen.

Den hiergegen eingelegten, bis zur Entscheidung darüber nicht begründeten Widerspruch des Klägers vom ... Dezember 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2013 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe vorgetragen, er sei von September 1975 bis Juni 1979 in der Landwirtschaft tätig gewesen. Von Januar 1981 bis März 1982 habe er als Materialbuchhalter Grundwehrdienst geleistet. Im Zeitraum vom ... Juli 1979 bis ... Dezember 1980 und teilweise im Zeitraum vom ... April 1982 bis ... Dezember 1994 sei er in der Fahrradzustellung eingesetzt gewesen. Im selben Zeitraum sei er jedoch auch in der Paketzustellung und in der vereinigten Zustellung tätig geworden. Vom ... Januar 1995 bis zum ... Dezember 2003 habe er sich in der Frachtzustellung befunden. Seit dem ... Januar 2004 bis heute übe er den Dienst in der Verbundzustellung aus. Aus der Stellungnahme der Abteilung Prävention zur Arbeitsplatzexposition vom ... November 2012 ergebe sich, dass diese Tätigkeiten nicht die Einwirkungen enthielten, die für die Anerkennung einer Berufskrankheit vorausgesetzt würden. Daher sei es mit dem Bescheid vom ... November 2012 zu Recht abgelehnt worden, die Meniskuserkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen. Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit sei insbesondere das Vorliegen einer Krankheit, welche die Kriterien eines Berufskrankheitentatbestandes der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung erfülle. Nach deren Nr. 2102 müsse es sich um Meniskusschäden nach mehrjährigen, andauernden und häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten handeln. Im Berufsleben müsse mit einer überdurchschnittlichen Belastung der Kniegelenke zum Beispiel im Bergbau unter Tage, vermehrt ferner bei Ofenmaurern, Fliesen- oder Parkettlegern, bei Rangierarbeitern, bei Berufssportlern und bei Tätigkeiten unter besonders beengten Raumverhältnissen gerechnet werden. Nach dem Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung für die ärztliche Untersuchung zur Berufskrankheit Nr. 2102 (Bek. des BMA, BArbBl. 2/1990, S. 135) sei eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke entweder an eine Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung oder eine häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage gebunden. Eine Gefährdung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2102 liege nicht vor, eine Berufskrankheit sei zu verneinen. Der Kläger habe bei den von ihm angegebenen Beschäftigungen keine Tätigkeiten ausgeführt, bei denen er Einwirkungen ausgesetzt gewesen wäre, welche für die Verursachung einer berufsbedingten Meniskuserkrankung geeignet seien. Das kurzfristige Knien auf der Ladefläche sowie das Ein- und Aussteigen aus einem Kfz stellten keine gefährdenden Tätigkeiten dar.

Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 25. Februar 2013 bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom ... November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Schädigung im linken Knie des Klägers als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger sei beginnend mit dem ... April 1982 bis ... Dezember 1994 zusätzlich zur Fahrradzustellung auch in der Paketzustellung tätig gewesen. In dieser Zeit sei das Knie anders belastet worden als in der Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition aufgeführt. Der Kläger habe in jener Zeit, in der er mit einem VW Golf und einem VW-Bus zugestellt habe, pro Arbeitstag einige zigmal bis einige hundertmal aus dem Pkw aus- und wieder einsteigen müssen. Dies belaste offensichtlich das bei diesem Vorgang verdrehte linke Knie. Der Kläger habe bei jedem Aussteigvorgang von seinem Sitz aufstehen und dabei ausschließlich mit dem linken Knie das gesamte Körpergewicht zuzüglich der mitgeführten Postsendungen tragen müssen, die bei Paketzustellung relativ schwer sein könnten. Nach seiner Auffassung sei dies eine einseitige und so intensive Belastung, dass die entsprechende Degeneration des linken Knies, welche auf der rechten Seite keine Entsprechung finde, als Berufskrankheit zu werten sei.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Schädigung im linken Knie als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Berufskrankheit Nr. 2102). Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom ... November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Nach § 1 der insoweit erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) sind als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. Nach § 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2397), sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden. Nach Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung gehören Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten (Nr. 2102) zu den anerkannten Berufskrankheiten.

Im vorliegenden Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Knieschadens des Klägers als Berufskrankheit Nr. 2102 nicht erfüllt, weil es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem bei dem Kläger bestehenden Meniskusschadensbild und der nicht eindeutig zu bejahenden, aber hier zu seinen Gunsten unterstellten, mehrjährigen und häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit fehlt.

Soweit ersichtlich, ist genau der hier zu entscheidende Fall - Anerkennung von Meniskusschäden eines Postzustellers als Berufskrankheit - in der dokumentierten, auch sozialgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden.

Ob der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2102 nicht erfüllt, wie die Beklagte annimmt, kann, muss aber auch nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Nach dem Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung für die ärztliche Untersuchung zur Berufskrankheit Nr. 2102 (Bek. des BMA, BArbBl. 2/1990, S. 135) - im Folgenden: BMA-Merkblatt - ist die für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderliche überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke biomechanisch entweder an eine - hier auszuschließende - Dauerzwangshaltung oder eine - hier in Betracht kommende - häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage gebunden. Nach Auffassung des Gerichts bestehen an dem Vorliegen des letztgenannten Kriteriums gewisse Zweifel. Denn als Postzusteller steigt der Kläger aus seinem Fahrzeug in der Regel im Bereich bewohnter Anwesen aus, welche über eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche ausreichend erschlossen sein müssen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BayBO), so dass er sich üblicherweise nicht auf „grob unebener Unterlage“ bewegt. Auch eine natürliche Betrachtungsweise seines Berufsbildes in Bezug auf das genannte Kriterium ergibt, dass es sich dabei nicht gerade um eine den Eindruck eines „Knochenjobs“ erweckende Tätigkeit wie z. B. die eines Berufssportlers, Gerüstbauers oder Möbelpackers oder gar eine kniende Tätigkeit wie die eines Fliesenlegers handelt. Allerdings hat der Kläger u. a. in der mündlichen Verhandlung anhand seiner mitgebrachten Schuhe ausführlich dargelegt, weshalb er seiner Meinung nach in seinem beruflichen Alltag dennoch die Kriterien des o.g. BMA-Merkblatts erfülle, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil seine Beine beim Aussteigen zusätzlich zu seinem Körpergewicht regelmäßig noch durch teils schwere Pakete belastet seien. Daneben hält er der Abteilung Prävention zur Arbeitsplatzexposition bisher unwidersprochen vor, diese sei in ihrer Stellungnahme vom ... November 2012 zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt, da die ganz spezifische und besondere Belastung des linken Beins bei der Verbundzustellung, die innerorts von permanenten Aussteigvorgängen in kürzester Frist geprägt sei, in dem dem Kläger vorgelegten Fragebogen gar nicht berücksichtigt gewesen sei.

Eine Klärung der damit aufgeworfenen und weiterhin strittigen arbeitstechnischen Fragen scheint daher einen größeren Begutachtungsaufwand vorauszusetzen, ist aber hier deshalb nicht entscheidungserheblich notwendig, weil der Kläger nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung seines Knieleidens als Berufskrankheit nicht erfüllt.

Insoweit ist durch ein medizinisches Sachverständigengutachten, welches in einem sozialgerichtlichen Berufungsverfahren eingeholt wurde, geklärt, dass für die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2102 aus medizinischer Sicht unter Kausalitätsgesichtspunkten das Vorliegen einer primären Meniskopathie zu verlangen ist (LSG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2009 - L 2 U 621/08 - juris; ebenso LSG München vom 24.10.2011 - L 2 U 537/09 - juris). In jenem Verfahren wurde von einem medizinischen Sachverständigen - allgemeingültig, wie aufgrund des vom LSG geprägten Leitsatzes anzunehmen ist - ausgeführt, nach der einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Literatur sei zwischen primärer und sekundärer Meniskopathie zu unterscheiden. So sei beispielsweise auch bei Mehrtens/Brandenburg ausgeführt, dass es sich bei der primären Meniskopathie um - durch besondere berufliche Umstände verursachte - Aufbrauch- und Degenerationserscheinungen mit einer Einbuße an Elastizität und Gleitfähigkeit des gesamten Meniskussystems handle, während bei der sekundären Meniskopathie zunächst ausgedehnte Knorpelschäden erschienen. Ursächlich hierfür seien die Minderwertigkeit des Gelenkknorpels, Folgen arthrotischer Veränderungen bei anlagebedingten oder posttraumatischen Achsenfehlstellungen, posttraumatische Stufenbildungen im Bereich der Gelenkkörper nach Frakturen oder eine posttraumatische Instabilität des Gelenkes nach Kapselbandverletzungen. Sekundär folge dann der Meniskusschaden. Dabei handle es sich dann nicht um eine Berufskrankheit, weil die versicherte Tätigkeit keine rechtlich-wesentliche Ursache für diesen sekundären Meniskusschaden sei (Mehrtens/Brandenburg, M 2102, S. 4, m. w. N.; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Kommentar, 7. Auflage 2003, S. 706 ff. m. w. N.). Die primäre Meniskopathie gilt als nachgewiesen, wenn anlässlich der ersten Feststellung einer Meniskusschädigung nennenswerte Knorpelschäden ausgeschlossen werden können (LSG München vom 26.02.2003 - L 2 U 10/02 - juris).

Im vorliegenden Fall ist indessen mindestens ein Umstand dokumentiert, welcher der Annahme, dass bei dem Kläger eine demnach zu verlangende primäre Meniskopathie vorliegt, entgegensteht und sich daher anspruchsschädlich auswirkt. Denn bei dem Kläger wurde bereits in dem fachärztlichen Bericht über die Untersuchung vom ... November 2010 aus Anlass seines Dienstunfalls eine fortgeschrittene retropatellare Chondropathie (Outerbridge Grad III), also eine schwergradige pathologische Veränderung des Gelenkknorpels festgestellt. Daneben hat der beratende Facharzt der Beklagten in seiner Stellungnahme vom ... Juli 2011 den nach dem Dienstunfall vom ... Oktober 2010 festgestellten Riss des Innenmeniskushinterhorns auf eine auch den Knorpel betreffende degenerative Veränderung bei vermehrter Varusachse zurückgeführt. Diese beiden Umstände sprechen offensichtlich gegen eine primäre, also durch Aufbrauch- und Degenerationserscheinungen mit einer Einbuße an Elastizität und Gleitfähigkeit des gesamten Meniskussystems gekennzeichnete Meniskopathie. Indem sich im linken Knie des Klägers schwerwiegende degenerative Veränderungen in Gestalt einer retropatellaren Chondromalazie fanden, welche nach Abschnitt III des BMA-Merkblatts differenzialdiagnostisch ausdrücklich als negatives Abgrenzungskriterium gegenüber dem „meist typischen Beschwerdebild“ (im Sinne eines primären Meniskusschadens) aufgeführt ist, ist bei ihm von einer sekundären Meniskopathie auszugehen. Der Nachweis einer primären Meniskopathie, welcher nur erbracht ist, wenn anlässlich der ersten Feststellung einer Meniskusschädigung nennenswerte Knorpelschäden ausgeschlossen werden können (vgl. oben), ist daher hier gescheitert.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Abschnitt IV des BMA-Merkblatts. Eine Abgrenzung gegen Entstehung durch Unfall, welche demnach gelegentlich Schwierigkeiten bereiten kann, steht hier nicht zur Debatte, da alle gegeneinander abzugrenzenden Befunde unstrittig degenerativer Natur sind. Zwar spricht nach Abschnitt IV des BMA-Merkblatts eine gleichzeitig mit der Meniskopathie vorliegende Arthropathie - unter diesen Oberbegriff fällt auch eine retropatellare Chondromalazie - nicht gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit. Die Vereinbarkeit beider Befunde nebeneinander würde aber voraussetzen, dass eine für eine Berufskrankheit typische, primäre Meniskopathie jemals dokumentiert wurde. Tatsächlich wurde, worin das Gericht eine Bestätigung seiner Auffassung sieht, weder im Zusammenhang mit einem der beiden anerkannten Dienstunfälle vom ... Oktober 2010 und ... Februar 2012 noch aus sonstigem Anlass bei dem Kläger jemals eine Meniskopathie in dem (primären) Sinne, also als Aufbrauch- und Degenerationserscheinungen mit einer Einbuße an Elastizität und Gleitfähigkeit des gesamten Meniskussystems ohne sonstige Begleiterscheinungen festgestellt. Vielmehr ist der Innenmeniskushinterhornriss immer nur auf dem Boden von für eine sekundäre Meniskopathie sprechenden Begleiterscheinungen wie „Ausdünnung des Knorpelbelages retropatellar medialseitig mit auch unregelmäßiger chondraler Kontur“ und einer Achsenfehlstellung dokumentiert worden. Nach allem vermag das Gericht nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass bei dem Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die Feststellung einer Berufskrankheit Nr. 2102 erfüllt sind.

Die Klage war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m Nr. 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 - www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 08/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 21 K 13.778 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Mai 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1314 Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversor
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 21 K 13.778 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Mai 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1314 Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversor
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Annotations

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.