Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Juli 2018 - M 2 K 18.500

bei uns veröffentlicht am10.07.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung, mit der sie zur Sanierung ihres Heizöllagertanks auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … … … und zur Nachprüfung durch einen Sachverständigen verpflichtet wurde. Das Grundstück liegt in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks. Weiterer Miteigentümer ist Herr … … …, gegen den eine gleichlautende Anordnung erging.

Im Rahmen der Überprüfung durch einen Sachverständigen (TÜV Süd … … GmbH) wurden mit Prüfberichten vom 14. Juli 2015, vom 19. Dezember 2016 und vom 31. Mai 2017 verschiedene Mängel des Heizöllagertanks festgestellt, die die Hochwassersicherheit des Tanks beeinträchtigen. Nach mehrfacher fruchtloser Aufforderung, die im Prüfbericht festgestellten Mängel durch einen Fachbetrieb beheben zu lassen und die Nachprüfung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen, ordnete das Landratsamt … … … (Landratsamt) mit Bescheid vom 30. Januar 2018 an, die festgestellten Mängel bis spätestens 16. März 2018 von einem Fachbetrieb nach § 62 AwSV beheben zu lassen und die erforderliche Nachprüfung durch einen Sachverständigen nach § 53 AwSV durchführen zu lassen.

Die Anordnungen wurden auf Art. 58 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 BayWG, § 100 Abs. 1 WHG sowie § 48 AwSV gestützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 1. Februar 2018 Klage und beantragte sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2018 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Klägerin finanziell nicht in der Lage sei, die Heizungsanlage aufrüsten bzw. erneuern zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er in der Klageerwiderung vom 23. März 2018 aus:

Aufgrund der erheblichen Mängel des Heizöllagertanks, die in den Prüfberichten des Sachverständigen im Einzelnen dokumentiert seien, sei die Anordnung erforderlich gewesen, weil die mängelbehaftete Anlage nicht hochwassersicher sei.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 9. März 2018, der Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2018 jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts … … … vom 30. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die streitbefangene wasserrechtliche Anordnung, die festgestellten Mängel bis spätestens 16. März 2018 von einem Fachbetrieb nach § 62 AwSV beheben zu lassen und die erforderliche Nachprüfung durch einen Sachverständigen nach § 53 AwSV durchführen zu lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnen die Kreisverwaltungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um eine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen bzw. die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG müssen die dort genannten Anlagen so beschaffen und so errichtet sein, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz).

Dieser bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften war bei dem vom Landratsamt beanstandeten Heizöllagertank nicht gewährleistet. Aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten erheblichen Mängel der Heizöltankanlage war im Hochwasserfall eine Gewässerverunreinigung zu besorgen. Der letzte Prüfbericht des Sachverständigen (TÜV Süd … … GmbH) vom 31. Mai 2017 kam zum Ergebnis, dass (1) sich die Beschichtung des Auffangraumes ablöste und erheblich beschädigt sei, (2) eine Absperrarmatur in der Vorlaufleitung fehle und (3) die Steckverbindungen an der nachträglich eingebauten HT-Rohr-Kellerentlüftung im Bereich der HQ100-Wasserlinie ordnungsgemäß und kraftschlüssig zu verbinden sei.

Nach § 62 Abs. 4 WHG i.V.m. § 23 Abs. 1 WHG und § 48 AwSV müssen die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel von einem Fachbetrieb nach § 62 AwSV beseitigt und dies von einem Sachverständigen nach § 53 AwSV durch einen Prüfbericht bestätigt werden.

Die Klägerin hat die festgestellten Mängel nicht infrage gestellt. Für die von ihr begehrte „Fristverlängerung“ zur Beseitigung der Mängel besteht keine Rechtsgrundlage. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AwSV sind erhebliche Mängel unverzüglich zu beseitigen. Selbst wenn es sich nur um geringfügige Mängel handeln würde – was vorliegend nicht der Fall ist –, würde eine Frist von sechs Monaten ab der Feststellung der Mängel durch den Sachverständigen gelten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 AwSV). Auch diese Frist wäre bereits abgelaufen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht


(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder na

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaat

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV | § 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben


(1) Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV | § 53 Bestellung von Sachverständigen


(1) Eine Sachverständigenorganisation darf nur solche Personen als Sachverständige bestellen, die 1. für die Tätigkeit als Sachverständige die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,2. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV | § 48 Beseitigung von Mängeln


(1) Werden bei Prüfungen nach § 46 durch einen Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs Monaten und, soweit nach § 45 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erheblic

Referenzen

(1) Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen.

(2) Eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb

1.
über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet wird,
2.
eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit
a)
erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,
b)
mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und
c)
ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,
3.
nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und
4.
Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.
Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c müssen Folgendes umfassen:
1.
Aufbau und Funktionsweise der Anlagen sowie deren Gefährdungspotenzial,
2.
Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich ihrer Wassergefährdung,
3.
maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und
4.
Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten Bauprodukten und Anlagenteilen.

(3) Die Sachverständigenorganisation oder die Güte- und Überwachungsgemeinschaft stellt nach abgeschlossener Zertifizierung eine Urkunde über die Zertifizierung aus. Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Fachbetriebs,
2.
Name und Anschrift der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die den Betrieb zertifiziert hat,
3.
eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Fachbetriebs sowie
4.
die Geltungsdauer der Zertifizierung.

(4) Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer gleichwertigen Überwachung unterliegt.

(1) Eine Sachverständigenorganisation darf nur solche Personen als Sachverständige bestellen, die

1.
für die Tätigkeit als Sachverständige die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
2.
hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen den Aufgaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und anderen Leistungen bestehen, die im Zusammenhang mit der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenteile erbracht werden oder erbracht wurden,
3.
körperlich in der Lage sind, die Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen,
4.
auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
5.
über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verfügen und
6.
von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Sachverständigenorganisation bestellt sind.
Die Bestellung kann auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Sachverständigenorganisation vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

1.
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte, über Delikte gegen die Umwelt oder über Urkundenfälschung,
2.
des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
3.
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
4.
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
5.
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist außerdem in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

1.
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
2.
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
3.
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
4.
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.
Die Zuverlässigkeit ist auch nicht bei Personen gegeben, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß § 45 des Strafgesetzbuches nicht mehr besitzen.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige

1.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen in den Absätzen 2 und 3 genannte Vorschriften verstoßen hat,
2.
Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,
3.
wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerks verstoßen hat, die für die Richtigkeit der Prüfungsergebnisse relevant sind,
4.
vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, verletzt hat oder
5.
wiederholt Prüfberichte erstellt hat, die erhebliche oder schwerwiegende Mängel aufweisen, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt Fristen für deren Vorlage versäumt hat.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der Sachverständige ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt. Die Erfahrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung oder des Betriebs sowie der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Sachverständigenorganisation hat sich mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Sachverständige den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.

(6) Sollen bei einer Sachverständigenorganisation, die berechtigt ist, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, Sachverständige eingesetzt werden, die ausschließlich Fachbetriebe zertifizieren und überwachen sollen, darf für diese Sachverständigen von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nach Absatz 5 nach Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.

(7) Mit der Bestellung ist dem Sachverständigen ein Bestellungsschreiben auszuhändigen.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Werden bei Prüfungen nach § 46 durch einen Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs Monaten und, soweit nach § 45 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung nach § 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne von § 47 Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen.

(2) Eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb

1.
über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet wird,
2.
eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit
a)
erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,
b)
mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und
c)
ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,
3.
nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und
4.
Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.
Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c müssen Folgendes umfassen:
1.
Aufbau und Funktionsweise der Anlagen sowie deren Gefährdungspotenzial,
2.
Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich ihrer Wassergefährdung,
3.
maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und
4.
Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten Bauprodukten und Anlagenteilen.

(3) Die Sachverständigenorganisation oder die Güte- und Überwachungsgemeinschaft stellt nach abgeschlossener Zertifizierung eine Urkunde über die Zertifizierung aus. Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Fachbetriebs,
2.
Name und Anschrift der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die den Betrieb zertifiziert hat,
3.
eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Fachbetriebs sowie
4.
die Geltungsdauer der Zertifizierung.

(4) Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer gleichwertigen Überwachung unterliegt.

(1) Eine Sachverständigenorganisation darf nur solche Personen als Sachverständige bestellen, die

1.
für die Tätigkeit als Sachverständige die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
2.
hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen den Aufgaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und anderen Leistungen bestehen, die im Zusammenhang mit der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenteile erbracht werden oder erbracht wurden,
3.
körperlich in der Lage sind, die Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen,
4.
auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
5.
über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verfügen und
6.
von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Sachverständigenorganisation bestellt sind.
Die Bestellung kann auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Sachverständigenorganisation vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

1.
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte, über Delikte gegen die Umwelt oder über Urkundenfälschung,
2.
des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
3.
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
4.
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
5.
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist außerdem in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

1.
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
2.
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
3.
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
4.
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.
Die Zuverlässigkeit ist auch nicht bei Personen gegeben, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß § 45 des Strafgesetzbuches nicht mehr besitzen.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige

1.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen in den Absätzen 2 und 3 genannte Vorschriften verstoßen hat,
2.
Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,
3.
wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerks verstoßen hat, die für die Richtigkeit der Prüfungsergebnisse relevant sind,
4.
vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, verletzt hat oder
5.
wiederholt Prüfberichte erstellt hat, die erhebliche oder schwerwiegende Mängel aufweisen, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt Fristen für deren Vorlage versäumt hat.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der Sachverständige ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt. Die Erfahrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung oder des Betriebs sowie der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Sachverständigenorganisation hat sich mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Sachverständige den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.

(6) Sollen bei einer Sachverständigenorganisation, die berechtigt ist, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, Sachverständige eingesetzt werden, die ausschließlich Fachbetriebe zertifizieren und überwachen sollen, darf für diese Sachverständigen von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nach Absatz 5 nach Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.

(7) Mit der Bestellung ist dem Sachverständigen ein Bestellungsschreiben auszuhändigen.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über

1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften,
2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,
3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen,
4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht,
5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten,
6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind,
8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind,
9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten,
10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren,
11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten,
12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben,
13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.

(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Werden bei Prüfungen nach § 46 durch einen Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs Monaten und, soweit nach § 45 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung nach § 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne von § 47 Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.

(1) Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen.

(2) Eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb

1.
über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet wird,
2.
eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit
a)
erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,
b)
mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und
c)
ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,
3.
nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und
4.
Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.
Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c müssen Folgendes umfassen:
1.
Aufbau und Funktionsweise der Anlagen sowie deren Gefährdungspotenzial,
2.
Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich ihrer Wassergefährdung,
3.
maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und
4.
Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten Bauprodukten und Anlagenteilen.

(3) Die Sachverständigenorganisation oder die Güte- und Überwachungsgemeinschaft stellt nach abgeschlossener Zertifizierung eine Urkunde über die Zertifizierung aus. Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Fachbetriebs,
2.
Name und Anschrift der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die den Betrieb zertifiziert hat,
3.
eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Fachbetriebs sowie
4.
die Geltungsdauer der Zertifizierung.

(4) Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer gleichwertigen Überwachung unterliegt.

(1) Eine Sachverständigenorganisation darf nur solche Personen als Sachverständige bestellen, die

1.
für die Tätigkeit als Sachverständige die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
2.
hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen den Aufgaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und anderen Leistungen bestehen, die im Zusammenhang mit der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenteile erbracht werden oder erbracht wurden,
3.
körperlich in der Lage sind, die Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen,
4.
auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
5.
über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verfügen und
6.
von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Sachverständigenorganisation bestellt sind.
Die Bestellung kann auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Sachverständigenorganisation vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

1.
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte, über Delikte gegen die Umwelt oder über Urkundenfälschung,
2.
des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
3.
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
4.
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
5.
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist außerdem in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

1.
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
2.
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
3.
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
4.
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.
Die Zuverlässigkeit ist auch nicht bei Personen gegeben, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß § 45 des Strafgesetzbuches nicht mehr besitzen.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige

1.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen in den Absätzen 2 und 3 genannte Vorschriften verstoßen hat,
2.
Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,
3.
wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerks verstoßen hat, die für die Richtigkeit der Prüfungsergebnisse relevant sind,
4.
vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, verletzt hat oder
5.
wiederholt Prüfberichte erstellt hat, die erhebliche oder schwerwiegende Mängel aufweisen, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt Fristen für deren Vorlage versäumt hat.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der Sachverständige ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt. Die Erfahrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung oder des Betriebs sowie der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Sachverständigenorganisation hat sich mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Sachverständige den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.

(6) Sollen bei einer Sachverständigenorganisation, die berechtigt ist, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, Sachverständige eingesetzt werden, die ausschließlich Fachbetriebe zertifizieren und überwachen sollen, darf für diese Sachverständigen von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nach Absatz 5 nach Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.

(7) Mit der Bestellung ist dem Sachverständigen ein Bestellungsschreiben auszuhändigen.

(1) Werden bei Prüfungen nach § 46 durch einen Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs Monaten und, soweit nach § 45 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung nach § 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne von § 47 Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.