Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2017 - M 2 K 17.1131

27.10.2017

Tenor

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Forderung der Beklagten (Leistungsbescheid vom 20.2.2017) wegen ihr entstandener Kosten der Straßenreinigung nach einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger beteiligt war.

Der Kläger war am Sonntag, dem 18. Dezember 2016, mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen … …, im Stadtgebiet der Beklagten an einem Verkehrsunfall an der Kreuzung …-Ring/ …straße beteiligt, bei dem die Straße unfallbedingt verschmutzt wurde. Die Frage des (Mit-)Verschuldens des Unfalls durch den Kläger ist noch nicht abschließend geklärt. Die Beklagte ließ die unfallbedingten Verunreinigungen der Straße noch am gleichen Tag von der W. U. GmbH beseitigen, wofür diese der Beklagten am 19. Dezember 2016 einen Betrag von 1.201,76 EUR in Rechnung stellte.

Mit streitbefangenem Bescheid vom 20. Februar 2017 nahm die Beklagte den Kläger in Höhe der ihr entstandenen Kosten zur Beseitigung der Verunreinigung (1.201,76 EUR) in Anspruch und erhob des Weiteren eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 25 EUR. Insgesamt wurde der Kläger zur Zahlung von 1.226,76 EUR verpflichtet.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. März 2017, bei Gericht eingegangen am 16. März 2017, Klage erheben und beantragt zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2017 in der Gestalt der Protokollerklärung vom 27. Oktober 2017 aufzuheben, soweit durch diese Erklärung keine Erledigung eingetreten ist.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei unverschuldet am Verkehrsunfall vom 18. Dezember 2016 beteiligt gewesen und könne daher von der Beklagten nicht für die Straßenreinigungskosten in Anspruch genommen werden. Vielmehr deute alles darauf hin, dass der Unfall vom Unfallgegner schuldhaft herbeigeführt worden sei.

Die Beklagte hat die Verfahrensakte vorgelegt und beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit in Folge der Protokollerklärung keine Erledigung eingetreten ist.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. September 2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2017, Bezug genommen.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die Beklagte hat die im Bescheid vom 20. Februar 2017 ursprünglich geforderte Verwaltungsgebühr i.H.v. 25 EUR nach entsprechendem Hinweis des Gerichts um 20 EUR reduziert und macht diese nunmehr nur noch i.H.v. 5 EUR geltend (vgl. dazu die Protokollerklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017). Über die Verfahrenskosten ist vom Gericht einheitlich unter Berücksichtigung des noch streitig zu entscheidenden Teils der Sache (dazu nachfolgend unter II.) zu befinden.

II.

Hinsichtlich der verbleibenden Kostenforderung der Beklagten gegen den Kläger i.H.v. 1.206,76 EUR, die sich aus den Beseitigungskosten der Straßenverunreinigung i.H.v. 1.201,76 EUR und einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 5 EUR zusammensetzt, ist die zulässige (vgl. zutreffend zur Unanwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO auf den Erstattungsanspruch nach Art. 16 Hs. 2 BayStrWG: Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 14. Aufl. 2013, Art. 16 Nr. 2.3) Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2017 ist in der Fassung der Protokollerklärung vom 27. Oktober 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte geht zutreffender Weise von der Kostenschuld des Klägers in der noch geltend gemachten Höhe von insgesamt 1.206,76 EUR aus und macht diese streitgegenständlich gegen ihn geltend.

1. Der Kläger ist als Halter und Führer des am Sonntag, dem 18. Dezember 2016, an einen Verkehrsunfall im Stadtgebiet der Beklagten auf einer in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Straße (vgl. Art. 46, 47 Abs. 1 BayStrWG bezüglich des … Rings und Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG hinsichtlich der …straße als Ortdurchfahrt der St … bzw. in ihrem weiteren Verlauf ebenfalls gemäß Art. 46, 47 Abs. 1 BayStrWG) beteiligten Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen … … Schuldner der von ihr auf der Grundlage von Art. 16 Hs. 2 BayStrWG geltend gemachten Kostenforderung (Auslagenersatz) i.H.v. 1.201,76 EUR für die Beseitigung der unfallbedingt entstandenen Straßenverunreinigung.

1.1 Art. 16 BayStrWG enthält zum Themenfeld „Beseitigung von Verunreinigungen öffentlicher Straßen“ eine Regelung zur unmittelbaren Ausführung sowie zur Kostenerhebung durch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die Vorschrift ist insoweit eine Sonderregelung gegenüber Art. 7 Abs. 3 LStVG sowie, was die Kostenerhebung durch Leistungsbescheid angeht, auch gegenüber Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 10 und Art. 20 KG. Es handelt sich um eine Regelung des besonderen Sicherheits- und Ordnungsrechts.

In Literatur und ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der das Gericht folgt, ist anerkannt (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2013 – 8 ZB 12.2576 – juris; Wiget in: Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 16 Rn. 9 m.w.N.), dass ein Beteiligter eines Verkehrsunfalls nach Art. 16 BayStrWG auch dann für die Kosten der insoweit anfallenden Straßenreinigung in Anspruch genommen werden kann, wenn sein Verursachungsbeitrag bei einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr unklar ist. Wer Verursacher i.S.d. Art. 16 Hs. 2 BayStrWG ist, entscheidet sich nicht nach zivilrechtlichen Verschuldensmaßstäben. Wesentlich ist vielmehr allein, wer Verantwortlicher (Störer) im Sinn des Art. 9 LStVG ist. Diese Frage beurteilt sich wiederum danach, wer durch sein Verhalten, seinen Zustand oder den Zustand einer ihm gehörenden Sache eine Gefahr hervorgerufen hat. Dabei genügt es, dass dem Verantwortlichen (Störer) eine unmittelbare Verursachung im Rahmen des Gemeingebrauchs an der Straße (Art. 14 BayStrWG) zugerechnet werden kann.

Vorliegend ist der Kläger mit seinem Pkw unstreitig an dem Verkehrsunfall vom 18. Dezember 2016 im öffentlichen Straßenraum der Beklagten beteiligt gewesen und damit als Verschmutzer der Fahrbahn zumindest Zustandsstörer i.S.d. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG. Durch seine Unfallbeteiligung hat er eine unmittelbare Ursache für die Verunreinigung der Gemeinde Straße gesetzt. Dies entspricht dem bei den Akten der Beklagten befindlichen polizeilichen Unfallbericht, der zudem auf einen Rotlichtverstoß des Klägers hinweist. Da der zivilbzw. straßenverkehrsrechtliche Verschuldensanteil des Klägers von der Beklagten als zuständiger Straßenbaubehörde im Rahmen des Vollzugs von Art. 16 BayStrWG nicht zu klären ist, hat sie ihn zu Recht als Zustandsstörer und Kostenschuldner gemäß Art. 16 Hs. 2 BayStrWG in Anspruch genommen.

Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten war weder die Zuziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte noch eine Beweisaufnahme zur Klärung der Verschuldensbeiträge am Verkehrsunfall vom 18. Dezember 2016 erforderlich. Auch musste die Beklagte mit ihrer Entscheidung nach Art. 16 Hs. 2 BayStrWG nicht bis zu einer Klärung der zivil- und straßenverkehrsrechtlichen Fragen der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zuwarten. Ob den Kläger ein entsprechendes Verschulden trifft, ist – über das Vorgenannte hinaus – gerade auch deswegen unerheblich, weil sich die entsprechenden Fragen zumeist – wie auch hier – erst auf der Grundlage eines Verfahrens vor den Zivilgerichten oder im Strafverfahren klären lassen. Die daraus herrührenden Unsicherheiten dürfen nicht in das öffentlich-rechtliche Verfahren der unmittelbaren Ausführung und entsprechenden Kostenerstattung nach Art. 16 BayStrWG und damit systemwidrig in das Recht der Gefahrenabwehr hineingetragen werden. Die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast brauchte insbesondere keine Prognose über den Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens oder eines etwaigen Zivilrechtsstreits zwischen den Unfallbeteiligten anstellen. Zudem spielen insoweit auch Fragen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Verwaltungspraktikabilität eine erhebliche Rolle. Die Kostenlast für die Wiederherstellung einer sauberen und verkehrssicheren Straße nach Art. 16 BayStrWG soll im Interesse der Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs nicht der Straßenbaulastträger in dem Sinne tragen müssen, dass er die entsprechenden Kosten vorzuschießen hätte, um diese sodann erst in einem aufwendigen und für ihn mit Prozessrisiken behafteten Verfahren wieder einzutreiben. Vielmehr entspricht es der sicherheitsrechtlichen Zielrichtung des Art. 16 BayStrWG, dieses Risiko auf die an einer Verschmutzung beteiligten Verkehrsteilnehmer zu verlagern und die Kostenerstattung maßgeblich an der Störereigenschaft auszurichten. Dem verantwortlichen Kostenschuldner bleibt sodann die Möglichkeit, einen Ausgleich im Wege des Rückgriffs nach § 426 BGB gegenüber gegebenenfalls anderen, nach Art. 9 LStVG (Mit-)Verantwortlichen zu suchen. Dies ist auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht unangemessen (vgl. Art. 8 LStVG), da es sich vorliegend um eine sicherheitsrechtlich radiziert Form der Risikozurechnung im Rahmen des Rechts der Gefahrenabwehr handelt, die gerade nicht an der Frage des Verschuldens festzumachen ist.

1.2 Was die Höhe der Kosten für die Beseitigung der unfallbedingten Verunreinigung (vgl. Rechnung der W. U. GmbH vom 19.12.2016) angeht, ist ebenfalls in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Geltendmachung der entstandenen Aufwendungen für die Straßenreinigung grundsätzlich die Vorlage der Rechnung des beauftragten Fachunternehmers ausreicht (vgl. BGH, U.v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12 – juris LS. 3; Wiget, aaO Rn. 10 m.w.N.). Dem Straßenbaulastträger kommt bei den für die Beseitigung der Verschmutzung zu veranlassenden Maßnahmen ein weites Ermessen zu. Beispielsweise fallen dabei auch solche Maßnahmen, die bei vorausschauender Sicht als vernünftig und notwendig erscheinen, nicht deshalb aus dem zu erstattenden Aufwand heraus, weil sie sich im Nachhinein als nicht zwingend notwendig erweisen. Die tatsächliche Rechnungshöhe eines Fachunternehmens bildet bei der nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 ZPO anzustellenden gerichtlichen Schätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung der zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der verschmutzen Straße erforderlichen Betrags.

Nachdem weder von Seiten des Klägers konkrete Bedenken gegen die Höhe der angefallenen Reinigungskosten geltend gemacht wurden noch solche für das Gericht mit Blick auf die Rechnung des von der Beklagten aufgrund eines Rahmenvertrags zur Beseitigung von Verunreinigungen nach Verkehrsunfällen auf städtischen Verkehrsflächen beauftragten Fachunternehmens W. U. GmbH vom 19,. Dezember ersichtlich sind – sämtliche Einzelposten erscheinen inhaltlich und in ihrer jeweiligen Höhe stimmig, der Gesamtbetrag i.H.v. 1.201,76 EUR erweist sich zudem als rechnerisch richtig –, ist der streitbefangene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.

2. Die noch geltend gemachte Verwaltungsgebühr i.H.v. 5 EUR ist ebenfalls rechtmäßig.

Auch wenn die Beklagte für diese von ihr erhobene Verwaltungsgebühr nach wie vor keine Begründung angegeben hat – eine solche findet sich weder im streitigen Bescheid noch wurde eine solche in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts erklärt –, begegnet dies mit Blick auf die damit lediglich noch geltend gemachte Mindestgebührenhöhe i.S.d. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 der Kostensatzung der Beklagten i.V.m. Nr. 7030 des kommunalen Kostenverzeichnisses (in der hier maßgeblichen Fassung vom 28.4.2016, MüABl. S. 202) keinen rechtlichen Bedenken. Eine noch geringere Gebührenforderung gegen den Kläger, der als Veranlasser der Amtshandlung (§ 4 der Kostensatzung der Beklagten i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG) Kostenschuldner ist, wäre nach Nr. 7030 nicht möglich gewesen, da dort ein Gebührenrahmen von 5 EUR bis 25 EUR für Amtshandlungen nach Art. 16 BayStrWG vorgesehen ist. Daraus folgt, dass eine Begründung zur Ermittlung der Gebühr innerhalb des von Nr. 7030 vorgesehenen Rahmens, wie sie auch § 2 Abs. 1 Satz 4 der Kostensatzung vorsieht, im Lichte von Art. 39 Abs. 1 und 2 Nr. 4 BayVwVfG bei der allein noch geltend gemachten Mindestsumme entbehrlich war.

3. Soweit die Beklagte den streitbefangenen Bescheid schließlich ohne vorherige Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erlassen hat, ist dies jedenfalls nach Art. 46 BayVwVfG unerheblich. Im Lichte des vom Kläger im gerichtlichen Verfahren Vorgetragenen und des vorstehend hierzu Ausgeführten (keine Prüfung der Verschuldensfrage im Verfahren nach Art. 16 BayStrWG, keine sonstigen Rechtsfehler erkennbar) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch im Fall einer ordnungsgemäßen vorherigen Anhörung des Klägers durch die Beklagte in der Sache nicht anders entschieden worden wäre und der Anhörungsmangel die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Ob aufgrund der Ausführungen in der Klageerwiderung der Beklagten vom 12. Mai 2017 Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG eingetreten ist (vgl. kritisch zur Frage, ob allein Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren zur Heilung eines Anhörungsmangels ausreichen: BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 17), kann daher hier offenbeleiben.

Die Klage war sonach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 161 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Das Unterliegen der Beklagten lediglich in einer Höhe von 20 EUR ist mit Blick auf den Gesamtstreitwert von 1.226,76 EUR so stark untergeordnet, dass es im Rahmen der zutreffenden einheitlichen Kostenentscheidung billigem Ermessen entsprach, dem Kläger die Kosten in Gänze aufzuerlegen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2017 - M 2 K 17.1131 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.