Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.032,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 24. Dezember 2015 zu bezahlen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten eine Geldforderung wegen nicht erfüllter Verpflichtungen des Beklagten aus einem Erschließungsvertrag geltend.

Am 15. März 2000 schlossen die Beteiligten einen Vertrag mit Regelungen eines städtebaulichen Vertrags (Teil A. des Vertrags) sowie eines Erschließungsvertrags (Teil B. des Vertrags). Hintergrund war die beabsichtigte und inzwischen erfolgte Überplanung der im Vertragsgebiet gelegenen Grundstücke des Beklagten. Mit dem Erschließungsvertrag übertrug die Klägerin die Erschließung auf den Beklagten, dieser verpflichtete sich zur Herstellung der Erschließungsanlagen, die zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein sollten (B. 1. (3) und B. 2. (1) des Vertrags). Der Erschließungsvertrag enthält folgende Bestimmung (B. 2. (2)):

„Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen, ausführen zu lassen, oder von diesem Vertrag zurückzutreten.“

Am 6. April 2006 schlossen die Klägerin sowie der Beklagte und eine von ihm vertretene Aktiengesellschaft eine notariell beurkundete Vereinbarung („Vergleich und Straßengrundabtretung“). In den Vorbemerkungen der Urkunde ist Folgendes festgehalten:

„Die Beteiligten erklären, dass sie für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. ... am 18.03.2000 einen städtebaulichen Vertrag und Erschließungsvertrag geschlossen haben. Das von diesem Vertrag betroffene Gebiet wird durch eine neuzubauende Straße erschlossen. […] Zur Anbindung der Erschließungsstraße an die ...straße ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ... (Kiesgrube ...) die Errichtung eines Kreisverkehrsplatzes vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Kreisverkehrs bestehen Streitigkeiten zwischen der ... und Herrn ... Die … hat vor dem Landratsamt F. das Enteignungsverfahren hinsichtlich der für den Bau des Kreisverkehrs erforderlichen Grundstücksfläche beantragt. Ferner hat die ... vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München zum Aktenzeichen M 2 K 05.2946 von Herrn ... einen Kostenvorschuss für die Errichtung des Kreisverkehrs gerichtlich geltend gemacht. Zur Beilegung dieser Streitigkeiten schließen die Vertragsteile folgenden Vergleich.“

Die Urkunde enthält Bestimmungen zur Übereignung der für die Erschließungsstraße einschließlich des Kreisverkehrsplatzes erforderlichen Grundstücksflächen sowie zur Herstellung und Finanzierung (nur) des Kreisverkehrsplatzes. Unter B. VI. des Vertrags ist geregelt, dass mit Abschluss des Vergleichs das Enteignungsverfahren wegen des Kreisverkehrsplatzes und das beim Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren erledigt sind bzw. für erledigt erklärt werden. Unter C. V. der Urkunde ist unter „Rechts- und Sachmängel“ u. a. geregelt, dass der Vertragsgegenstand frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen auf den Erwerber übergehen muss, soweit Belastungen nicht vom Erwerber übernommen werden sowie dass im Übrigen „alle Ansprüche und Rechte des Erwerbers wegen Rechts- oder Sachmängeln ausgeschlossen“ sind.

Im Jahr 2008 machte die Klägerin bereits einen Kostenerstattungsanspruch wegen der Herstellung der Straßenbeleuchtung im Vertragsgebiet gerichtlich geltend. Das Verfahren (M 2 K 08.1651) wurde eingestellt, nachdem sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2009 bereit erklärte, die von der Klägerin getragenen Kosten der Straßenbeleuchtung zu bezahlen.

Am 22. September 2010 erhob die Klägerin erneut Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. In einer mündlichen Verhandlung am 20. September 2011 erklärten die Beteiligten übereinstimmend Folgendes:

1. Herr ... wird die Feinschicht für die Fahrbahn und den Gehweg östlich und südlich der Fahrbahn bis Ende Mai 2012 herstellen.

2. Für die Herstellung des Gehwegs und der Parkflächen nördlich und westlich der Fahrbahn ist Herr ... im Hinblick auf die von der Stadt vorgenommene Planänderung nicht mehr zuständig; dies gilt auch für das noch fehlende Teilstück am Grundstück Fl.Nr. ...

3. […]

4. […]

5. Für den Fall, dass vorstehend genannte Maßnahmen vom Beklagten fristgerecht durchgeführt werden, beabsichtigen die Parteien, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.

Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens beantragte die Klägerin am 19. Juni 2012 die Fortsetzung des Verfahrens. Der Beklagte habe entgegen der am 20. September 2011 getroffenen Vereinbarung die Feinschicht für die Fahrbahn und den Gehweg östlich und südlich der Fahrbahn der ...straße nicht hergestellt. Mit Urteil vom 15. Januar 2013 (M 2 K 12.2850) wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 75.200,00 € für die auf Kosten des Beklagten auszuführenden Arbeiten zur endgültigen Fertigstellung der Erschließungsanlage zu bezahlen.

Einen gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 (4 ZB 13.538) ab.

Im Mai 2015 wurde die ...straße von der Klägerin (bzw. den von ihr beauftragten Firmen) in tatsächlicher Hinsicht fertiggestellt. Mit Schreiben vom 3. November 2015 übersandte die Klägerin dem Beklagten die geprüften Schlussrechnungen und forderte ihn auf, die bei Anrechnung des geleisteten Betrags von 75.200,00 € verbleibende Restforderung in Höhe von 52.032,32 € bis 4. Dezember 2015 zu begleichen. Der Beklagte forderte hierauf weitere Unterlagen von der Klägerin an und bat um Fristverlängerung bis 11. Januar 2016. Die Klägerin zeigte sich hierzu unter der Voraussetzung bereit, dass von dem Beklagten (erneut) eine Erklärung zum Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung abgegeben wird. Eine Äußerung hierauf erfolgte nicht.

Am 23. Dezember 2015 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München. Sie beantragte zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 52.032,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 24. Dezember 2015 zu zahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Für die im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen, vom Beklagten zu bezahlenden Straßenbauarbeiten seien der Klägerin Kosten in Höhe von 127.232,32 € entstanden. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fertigstellung der ...straße ergebe sich aus der Vereinbarung unter Teil B. Ziffer 2 Absatz 2 des Erschließungsvertrags vom 15. März 2000. Abzüglich des vom Beklagten entrichteten Kostenvorschusses von 75.200,00 € verbleibe die vergeblich beim Beklagten außergerichtlich geltend gemachte Klageforderung.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen,

und machte zunächst geltend, es lägen dem Beklagten noch nicht alle (im Einzelnen genannten) erforderlichen Unterlagen seitens der Klägerin vor, die für die Überprüfung der Schlussrechnung erforderlich seien. Nach Akteneinsicht wurde mit Schriftsatz vom 7. April 2016 ergänzend auf die Klage erwidert: Aufgrund des notariellen Vertrags vom 6. April 2006 sei der Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer der ...straße gewesen. Die Klägerin sei seither Eigentümerin, habe die Hoheit über die ...straße und sei hinsichtlich der weiteren Entwicklung mit Ausnahme der Pflichten, die der Beklagte übernommen habe, nunmehr verantwortlich gewesen. Für die Herstellung des Gehwegs und der Parkflächen nördlich und westlich der Fahrbahn sei der Beklagte im Hinblick auf die von der Klägerin vorgenommenen Planänderungen nicht mehr zuständig, dies gelte auch für das noch fehlende Teilstück am Grundstück FlNr. .... Die Ausführung bestimmter Maßnahmen des Beklagten sei daran gescheitert, dass von den Anrainern in der ...straße ständig Baumaßnahmen vorgenommen worden seien, so dass die vom Beklagten zugesagten Leistungen nicht hätten ausgeführt werden können. Die Straße sei immer wieder teilweise aufgerissen und nicht fachgerecht wieder verschlossen worden. Der Beklagte habe dies bei der Klägerin moniert. Da die Klägerin schon Eigentümerin gewesen sei, habe der Beklagte auch nicht einfach eingreifen und bestimmte Maßnahmen untersagen können. Der Beklagte sei auch nicht dafür verantwortlich gewesen, vor der Aufbringung der Asphaltschicht Schäden der ...straße zu beheben. Die Klägerin habe sich nicht um die Kontrolle baulicher Maßnahmen dritter Personen in der ...straße bemüht. Durch die zahlreichen Schäden, die durch Fotos dokumentiert seien, habe die Straße einem „Flickenteppich“ geglichen und seien die vom Beklagten durchgeführten Baumaßnahmen entwertet worden. Durch die Umplanung der Klägerin von Längs- in Schrägparker seien auch diese Aufwendungen des Beklagten vergebens gewesen, die Klägerin habe für die Kosten der Längsparker aufzukommen und diese dem Beklagten zu erstatten. Die Straßenschäden seien erst entstanden, nachdem die Klägerin Eigentümerin geworden sei. Eine Abwälzung auf den Beklagten sei auch nicht zulässig, weil die Straße so übertragen worden sei, wie sie „steht und fällt“. Der Beklagte habe auf der Basis der von ihm noch auszuführenden Maßnahmen am 21. September 2012 ein Angebot eingeholt, das einen Bruttobetrag von lediglich 41.676,83 € ausweise.

Zu der Klagebegründung nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 Stellung: Die Klägerin mache Ansprüche aus einem Erschließungsvertrag aus dem Jahr 2000 geltend. Trotz zahlreicher Mahnungen sei der Beklagte seiner Verpflichtung zur vollständigen Herstellung der Erschließungsanlage nicht nachgekommen. Aufgrund des früheren gerichtlichen Verfahrens habe der Beklagte nochmals Gelegenheit gehabt, bis Ende Mai 2012 die ausstehenden Arbeiten auszuführen. Die angesprochenen Straßenschäden, welche Reparaturarbeiten und Anpassungen erforderlich gemacht hätten, seien ausschließlich vom Beklagten zu vertreten. Aufgrund der vom Beklagten nicht vorgenommenen Fertigstellung habe sich der Zustand der Straße naturgemäß ständig verschlechtert. Der Beklagte sei auch durch die Bauarbeiten auf angrenzenden Grundstücken nicht gehindert gewesen, die Erschließungsanlage endgültig fertigzustellen. Mit der Fertigstellung könne nicht bis zum Abschluss aller Hochbauarbeiten gewartet werden. Der Erschließungsträger erleide hierdurch auch keinen Nachteil, da mit der Abnahme und Übernahme der Erschließungsanlage die Gefahrtragung auf die Kommune übergehe. Richtig sei, dass vom Beklagten Längsparker errichtet wurden und sich die Klägerin nachfolgend für Schrägparker entschieden habe. Die hierdurch entstehenden Kosten seien dem Beklagten jedoch nicht in Rechnung gestellt worden.

Der Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016, bei Gericht am 10. Juni 2016 eingegangen, erneut Stellung. Da zwischen den Parteien unstreitig nur noch die Abrechnung der Schlussrechnung vorzunehmen sei, sei das Landgericht München II hierfür zuständig. Es werde deshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München gerügt. Im Übrigen wurde nochmals zu der notariellen Vereinbarung aus dem Jahr 2006 vorgetragen und im Wesentlichen die Argumentation aus dem Schriftsatz vom 7. April 2016 wiederholt. Zuletzt wurde ein Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2016 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Rüge des Beklagten, der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) sei nicht eröffnet, ist unbegründet. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einem Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB a. F., nunmehr § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) geltend, der offenkundig dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 14.7.2014 - 4 C 14.1135 - juris Rn. 2; OVG Saarl, U.v. 7.11.1988 - 1 R 322/87 - juris Rn. 40; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 4, 48).

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 52.032,32 € wegen dessen nicht erfüllter Verpflichtungen aus dem Erschließungsvertrag vom 15. März 2000. Die gegen den Klageanspruch dem Grunde nach seitens des Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch (nachfolgend 2.). Auch der Höhe nach steht der Zahlungsanspruch nicht in Frage (nachfolgend 3.).

1. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus der Bestimmung B. 2. (2) des Erschließungsvertrags vom 15. März 2000, nachdem der Beklagte seine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung der Erschließungsanlage nicht rechtzeitig erfüllte und die Klägerin in der Folge berechtigt war, die noch erforderlichen Arbeiten zur Fertigstellung der Erschließungsanlage auf Kosten des Beklagten selbst auszuführen oder ausführen zu lassen. Zweifel an der Wirksamkeit dieses Erschließungsvertrags (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 21.10.2013 - 4 ZB 13.538 - juris Rn. 13 ff.; VG München, U.v. 15.1.2013 - M 2 K 12.2850 - UA S. 8) oder an der Durchsetzbarkeit des konkreten Zahlungsanspruchs sind weder ersichtlich, noch vorgetragen.

2. Die Einwendungen, die der Beklagte dem Grunde nach der klägerischen Forderung entgegen hält, greifen nicht durch.

Die entscheidende Kammer hat bereits in ihrem den Beteiligten bekannten - rechtskräftigen - Urteil vom 15. Januar 2013 (M 2 K 12.2850) festgestellt, dass und warum der Beklagte die ihn (noch) treffenden Verpflichtungen aus dem Erschließungsvertrag nicht rechtzeitig erfüllte, dass die Klägerin dem Beklagten auch (mehrfach) schriftlich angemessene Fristen zur Ausführung der Arbeiten setzte, die ergebnislos verstrichen und dass die Klägerin schließlich berechtigt war, die noch erforderlichen Arbeiten zur Fertigstellung der Erschließungsanlage im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Beklagten selbst auszuführen oder ausführen zu lassen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem ebenfalls den Beteiligten bekannten Beschluss vom 21. Oktober 2013 (4 ZB 13.538) ebenfalls ausgeführt, dass „der Beklagte als Erschließungsträger die im Vertrag vom 15. März 2000 übernommenen Herstellungs- und Nachweispflichten nicht bzw. nur mangelhaft erfüllt hat und die Klägerin daher nach der Vertragsklausel B.2.(2) berechtigt ist, die noch ausstehenden Arbeiten auf seine Kosten auszuführen oder ausführen zu lassen“ (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 22; vgl. im Übrigen auch Rn. 26: „Es bestehen schließlich auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin dem Beklagten vor gerichtlicher Geltendmachung des Vorschussanspruchs die nach B.2.(2) erforderliche angemessene Frist gesetzt hat“). Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren nichts schlüssig vorgetragen, was die Richtigkeit dieser seinerzeitigen Beurteilung, an der das Gericht festhält, in Frage stellen könnte.

Soweit der Beklagte geltend macht, wegen des Eigentumsübergangs am Straßengrundstück im Jahr 2006 sei ihm eine Einflussnahme auf die Straße (z. B. die Abwehr möglicher Beschädigungen durch Aufgrabungen seitens Dritter) verwehrt gewesen, ist auf die Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 15. Januar 2013 (UA S. 10 f.) zu verweisen, an denen ebenfalls festgehalten wird: Darin wurde ausgeführt, dass und warum die vertragliche Vereinbarung vom 6. April 2006 nicht dazu führte, dass die Verpflichtungen des Beklagten aus dem Erschließungsvertrag entfallen oder modifiziert worden wären, da das „Ob und Wie“ der Herstellungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich der ...straße nicht Regelungsgegenstand dieser Vereinbarung war. Substantiierte Einwände gegen die seinerzeitige Begründung der Kammer wurden von Beklagtenseite nicht erhoben. Insbesondere wurde auch in keiner Weise inhaltlich und zeitlich konkretisiert vorgetragen, wann und wodurch die Klägerin den Beklagten von einer von ihm - ebenfalls nicht ersichtlichen - tatsächlich beabsichtigten Fertigstellung der Erschließungsanlage abgehalten hätte.

Auch das Argument des Beklagten, er sei nicht für denjenigen Teil des Aufwands zur Fertigstellung der Straße verantwortlich, der auf die Behebung der Schäden in Folge der bereits mehrjährigen Benutzung der nicht fertiggestellten Straße entfalle, greift nicht durch. Hierzu hat die Kammer im Urteil vom 15. Januar 2013 festgestellt: Sollten aufgrund der langjährigen Benutzung der ...straße in ihrem bisherigen Ausbauzustand vor der Aufbringung der Feinschicht erst Reparaturen oder Anpassungen des bestehenden Straßenunterbaus erforderlich werden, sind diese allein der Sphäre des Beklagten und der von ihm langjährig verzögerten endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage zuzurechnen (VG München, a. a. O., UA S. 12). Diese Auffassung scheint auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu teilen (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 23: „…die - ebenfalls vom Beklagten zu tragenden - Vorbereitungs- und Anpassungsarbeiten an der Tragschicht vor Aufbringung der Feinschicht…“; vgl. ferner Rn. 24). Durchgreifende Argumente dafür, weshalb nicht an dieser Rechtsauffassung festgehalten werden sollte, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden.

Zum - ohnehin lediglich pauschalen, zeitlich nicht im Einzelnen konkretisierten - Vortrag des Beklagten schließlich, ihm sei die Fertigstellung der Erschließungsanlage wegen der fortwährenden Bauarbeiten auf Anliegergrundstücken nicht möglich gewesen, ist festzustellen: Dem Gericht ist nicht ersichtlich, aus welchem rechtlichen Grund heraus der Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte, Bauarbeiten auf Anliegergrundstücken vor der Aufbringung der Feinschicht auf der Erschließungsanlage abzuwarten. Auch aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird deutlich, dass es hierfür keinen Anhaltspunkt gibt: „Soweit der Beklagte […] vortragen lässt, er sei an der Aufbringung der noch fehlenden Feinschicht gehindert gewesen, weil die Klägerin immer wieder Teile der Straße habe aufreißen lassen und ihrerseits notwendige Vorarbeiten nicht erbracht habe, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung“. Dass eine Auslegung des Erschließungsvertrags dahingehend, dass die Anlage nach der Intention des Vertrags möglichst ‚in einem Zug‘ hergestellt werden sollte, unrichtig wäre, „ist nicht erkennbar und hat auch der Beklagte nicht darlegen können (BayVGH, a. a. O., Rn. 24).

3. Auch der Höhe nach steht der Zahlungsanspruch nicht in Frage.

Soweit der Beklagte auf das von ihm eingeholte Angebot der Firma ... Tiefbau vom 21. September 2012 verweist, wurde bereits im Urteil der Kammer vom 15. Januar 2013 festgestellt, dass darin die ebenfalls vom Beklagten zu tragenden Vorbereitungs- und Anpassungsarbeiten an der Straße aufgrund deren mehrjähriger Benutzung nicht enthalten sind (VG München, a. a. O., UA S. 13). Das Angebot ist schon deshalb nicht geeignet, die nunmehr streitgegenständliche Schlussabrechnung der Klägerin der Höhe nach in Frage zu stellen.

Zu der nicht näher substantiierten Behauptung der Beklagtenseite, in der klägerischen Forderung seien zu Unrecht auch Kosten für die allein von der Klägerin zu finanzierende Herstellung von Schräg- bzw. Querparkern enthalten, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2016 schlüssig Stellung genommen. Dem Gericht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich - und wurden auch von Beklagtenseite nicht konkret dargelegt -, dass in der noch streitgegenständlichen Klageforderung Kosten für Aufwendungen enthalten wären, die allein aufgrund von Seiten der Klägerin veranlassten Umplanungen des Baugebiets verursacht wären. Soweit der Beklagte im Übrigen im Schriftsatz vom 7. April 2016 erwähnt, die Klägerin habe dem Beklagten die vergebens erbrachten Aufwendungen für die Herstellung der Längsparker zu erstatten, ist hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht ansatzweise erkennbar und auch nicht vorgetragen.

Im Übrigen wurde die sachliche Richtigkeit der Klageforderung der Höhe nach weder in den Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagen konkret in Frage gestellt.

II.

Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 90 VwGO.

Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 52.032,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 2 K 15.5836 zitiert 14 §§.

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 4 C 14.1135

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Die weite

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird, hat zu Recht entschieden, dass für die Klage der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Der Senat schließt sich der Begründung des Verwaltungsgerichts an und verweist auf diese (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zum Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:

Die vertragliche Verpflichtung zur Bepflanzung der Ausgleichsfläche gemäß den Bestimmungen des Bebauungsplans Nr. 29 ist die Beklagte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Erschließungsvertrags gemäß § 124 BauGB, der ebenfalls am 5. Oktober 2007 zustande kam, eingegangen (Ziffer II. der Vereinbarung vom 5. Oktober 2007). Neben den städtebaulichen Vertrag über die Erschließung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) trat die Regelung über die Umsetzung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs an anderer Stelle (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; vgl. Stemmler in Berliner Kommentar BauGB, § 135a Rn. 7). Solche Regelungen dienen der Förderung und Sicherung städtebaulicher Ziele, die offenkundig dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (Birk, Städtebauliche Verträge, 5. Aufl. 2013, Rn. 10).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zur Verwirklichung der Ausgleichsfläche bereits am 20. September 2007 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit von den Eigentümern des betroffenen Flurstücks zugunsten der Klägerin bestellt wurde (URNr. 3875/2007). Insoweit ist zum Einen nicht erkennbar, dass die für die Einigung nach § 873 BGB erforderliche Willenserklärung der Klägerin vor dem 5. Oktober 2007 abgegeben worden wäre. Wenn in der Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die von den Grundstückseigentümern und dem Vertretungsberechtigten der Beklagten unterzeichnet worden ist, aufgeführt ist, was „schuldrechtlich gilt“, liegt darin zum Anderen nur eine Klärung des Innenverhältnisses zwischen den Unterzeichnern. Das ergibt sich schon daraus, dass insoweit nur eine Regelung über die Kostentragung getroffen wurde, während mit der Vereinbarung vom 5. Oktober 2007 zwischen den Beteiligten geregelt wurde, dass die Beklagte die Ausgleichsfläche bis zum 31. Oktober 2008 herzurichten und anzupflanzen habe. Nur letzteres korrespondiert mit dem Klageantrag. Der Verweis der Beklagten auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2008 (I-4 U 4/08, jurion Rn. 79 = juris Rn. 81) ist unergiebig und geht ins Leere. Das Urteil behandelt die Frage der positiven Forderungsverletzung eines Entwicklungsträgervertrags, der auf treuhänderischen Grundstückserwerb, Grundstückstausch und gegebenenfalls Vorbereitung von Enteignungsmaßnahmen gerichtet war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für eine Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG) liegen nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.