Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 2. September 2014 werden aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 11.685,91 € festgesetzt wurde und die Klägerin insoweit zur Zahlung aufgefordert wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 89/100 und die Beklagte zu 11/100.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen von der Beklagten festgesetzten Straßenausbaubeitrag für in den Jahren 2011 bis 2013 durchgeführte Straßenbaumaßnahmen in der ... Straße.

Die ... Straße beginnt im Ortsteil ... im Osten an der Einmündung in die Kreisstraße ... (... Straße). Von dort verläuft sie zunächst in nordwestliche Richtung. Nach ca. 130 m trifft sie auf eine Verkehrsinsel (Grünfläche mit Mariensäule, ca. 100 Jahre alter Eiche und Blumenbeet). Ab der Verkehrsinsel führt nach Norden die ...-straße, die im Wesentlichen den nordwestlichen Bereich des Ortsteils ... erschließt, sowie nach Südwesten die Fortsetzung der ... Straße. Im weiteren Verlauf der ... Straße zweigt nach ca. 30 m nach Süden die ...-straße ab, die in den südwestlichen Bereich des Ortsteils ... führt, anschließend befindet sich nördlich der ... Straße bis zum ... Bebauung, südlich der Straße liegen zunächst ein Weiher und erst nach weiteren ca. 150 m am Ortsende ein einzelnes Gebäude (... Str. 19) an. Danach verläuft die ... Straße durch den beidseitigen Außenbereich über den Weiler ... bis zum Weiler .... Dort mündet sie in eine Straße, die in südwestliche Richtung vor allem zu den kleineren Ortsteilen der Beklagten ... und ... und in nördliche Richtung zu einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde ... führt. Der östliche Bereich der ... Straße bis zur Verkehrsinsel verfügt über eine ca. 6,05 m breite Fahrbahn sowie beidseitige Gehwege, die auf der Südseite ca. 2,20 m und auf der Nordseite einschließlich des Grünstreifens mit Bäumen ca. 3,35 m breit sind. Im Bereich westlich der Verkehrsinsel verfügt die ... Straße über eine Fahrbahnbreite von 5,55 m (gemessen auf Höhe der Nordostecke der Fl. Nr. ... Gemarkung ...) und - von kleineren Bereichen abgesehen - über keine Gehwege. Vom Ortsteil ... aus führen in nordwestliche Richtung die Kreisstraßen ... und (im weiteren Verlauf) ... in die Nachbargemeinde ..., in südwestliche Richtung die Staatsstraße ... in den Hauptort der Beklagten und weiter in die Kreisstadt ... sowie in östliche Richtung ebenfalls die Staatsstraße ... in die Nachbargemeinde ...

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ..., das im östlich der Verkehrsinsel gelegenen Bereich südlich an der ... Straße anliegt. Zudem liegt das klägerische Grundstück an der ... (... Straße) an, allerdings nur punktförmig im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze, ansonsten ist es durch ein kleines Grundstück (Fl. Nr. ... Gemarkung ...) von der ... getrennt.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 zog die Beklagte die Klägerin für Fl. Nr. ... zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 13.179,98 € für den Ausbau der Anlage „... Str. von Kilometer 0 bis 0,395 bis Haus Nr. 19“ heran. Dabei ging sie hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils davon aus, dass es sich bei der ... Straße um eine Hauptverkehrsstraße handele.

Den gegen diesen Bescheid am 18. Februar 2014 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2014, zugestellt am 5. September 2014, zurück.

Am Montag, 6. Oktober 2014, ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 28. Januar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 2. September 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben.

Am 29. Oktober 2014 legte das Landratsamt Akten vor.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 28. November 2014 ließ die Klägerin beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 2. September 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde u. a. wie folgt ausgeführt: Ein erstmaliger Ausbau der ... Straße vor ca. 30 Jahren werde bestritten, da die Beklagte entsprechende Fragen nicht beantwortet habe. Im Hinblick auf einen Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 17. August 2011 zur Straßenausbaumaßnahme, in dem ausgeführt worden sei, der bestehende Kieskoffer sei nicht frostsicher, werde bestritten, dass die Straße ordnungsgemäß erstmalig hergestellt worden sei. Bestritten werde des Weiteren, dass die Nutzungsdauer der ... Straße abgelaufen sei und ein objektiver Erneuerungsbedarf vorhanden gewesen sei. Ferner werde mangels Auskünften der Beklagten bestritten, dass die Beklagte die Straße regelmäßig unterhalten habe. Im Hinblick auf die o.g. Angaben im Erläuterungsbericht würden die Angaben der Beklagten und des Landratsamts bestritten, dass die Straße aufgrund von Straßenaufbrüchen, Abnützung und einer zunehmend höheren Verkehrsbelastung beschädigt gewesen sei. Etwaige Beschädigungen seien durch die nahen, gravierenden Baumaßnahmen im Rahmen des Ausbaus der ICE-Strecke ... hauptsächlich in den Jahren 2002 - 2004 und in Folge des wesentlich erhöhten Baulastschwerverkehrs entstanden. Die Beklagte habe es versäumt, auf die Beseitigung der Beschädigungen bei der Deutschen Bahn bzw. den beteiligten Firmen zu bestehen. Außerhalb des Ortsschilds habe man sich damit begnügt, nur die Teerdecke abzufräsen. Seitens der Klägerin werde daher bestritten, dass eine vollständige Erneuerung der Straße erforderlich gewesen wäre. Es sei auch keine Wertverbesserung der Anlage erreicht worden. Das Grundstück der Klägerin werde von der ... Straße und der ... Straße erschlossen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum keine Eckermäßigung gewährt worden sei. Im Übrigen sei das Grundstück Fl. Nr. ... zu Unrecht nicht in die Abrechnung mit einbezogen worden.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Dezember 2014 ließ die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Am 14. Januar 2015 ließ der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ..., das ebenfalls an der ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel anliegt, Klage gegen den an ihn gerichteten Bescheid erheben. Dieses Parallelverfahren wird unter dem Aktenzeichen M 2 K 15.192 geführt.

Die Beklagte ließ zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags und in Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 1. Dezember 2014 durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Februar 2015 diverse Unterlagen vorlegen (u. a. den von der Klagepartei erwähnten Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros ... Consulting GmbH vom 17. August 2011 zur Straßenausbaumaßnahme, ferner eine Stellungnahme dieses Ingenieurbüros vom 29. Januar 2015 zu den vor der abgerechneten Baumaßnahme bestehenden Mängeln nebst Fotos zum früheren Zustand der ... Straße) sowie u. a. wie folgt vortragen: Die ... Straße sei vor ca. 30 Jahren erstmals endgültig hergestellt worden. Ihre übliche Nutzungsdauer sei damit abgelaufen. Die Straße habe auch erhebliche Mängel aufgewiesen, wie sich aus der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 29. Januar 2015 ergebe. Die Straße sei von der Beklagten instandgehalten worden. Die Straße habe ehemals über einen frostsicheren Unterbau verfügt. Im Lauf der Jahre sei es infolge der Verkehrsbelastung zu einer kontinuierlichen Erhöhung des Feinkornanteils gekommen. Nach Ablauf der Nutzungsdauer komme es für die Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme nicht darauf an, ob die Erneuerungsbedürftigkeit auch auf einen Schwerlastverkehr oder einen Verkehr von Baufahrzeugen oder auf die Verlegung von Leitungen zurückzuführen sei. Bei der Entscheidung darüber, in welchem Umfang eine Straße erneuert werden solle, stehe der Beklagten ein weiter Ermessensspielraum zu. Kosten für die Verlegung und Erneuerung von Versorgungsleitungen seien im Aufwand nicht enthalten. Für das klägerische Grundstück bestehe zur ... Straße keine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit, da das Grundstück durch Fl. Nr. ... von der Straße getrennt sei. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf eine Eckplatzvergünstigung. Ergänzend ließ die Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 2015 noch nachtragen, das Grundstück Fl. Nr. ... sei bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden, da es sich um eine Grünfläche handele, die aufgrund ihrer geringen Größe nicht bebaubar sei.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. März 2015 äußerte sich die Klägerin hierzu u. a. wie folgt: Willkürlich sei, dass bei den Fl. Nrn. ..., ... und ... Gemarkung ... keine Tiefenbegrenzung vorgenommen worden sei, hingegen sehr wohl bei Fl. Nr. ... Gemarkung .... Es bleibe bestritten, dass die ... Straße vor ca. 30 Jahren erstmalig endgültig hergestellt worden sei und ihre Nutzungsdauer damit abgelaufen sei. Wenn die Beklagte die Straße tatsächlich regelmäßig instandgehalten habe, wie könne sie dann die auf den Fotos sichtbaren Schlaglöcher und Setzungen an den Gullys erklären. Bestritten werde, dass die Straße ehemals über einen frostsicheren Unterbau verfügt habe. Es werde weiterhin bestritten, dass eine fehlerfrei, insbesondere frostsichere erstmalige Herstellung vor ca. 30 Jahren erfolgt sei. Die erfolgte Generalsanierung sei nicht erforderlich gewesen. Für das klägerische Grundstück sei eine Eckermäßigung zu gewähren. Zur ... Straße bestehe eine Zufahrt, die nicht nur von der Klägerin, sondern auch von den Eigentümern der dahinterliegenden Grundstücke genutzt werde. Zur Veranschaulichung würden Fotos vorgelegt. Außerdem habe die Beklagte Fl. Nr. ... an die Klägerin verkauft.

In Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 17. April 2015 legte die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2015 und ergänzend mit Schreiben vom 6. Mai 2015 diverse Unterlagen vor (mit Schreiben vom 27. April 2015 u. a.: Fotos zum Zustand der ... Straße vor den abgerechneten Baumaßnahmen, Auskunft des Ingenieurbüros ... vom 16. Januar 2015 zur Frostsicherheit, Nachweise zum abgerechneten Aufwand; mit Schreiben vom 6. Mai 2015 u. a.: Unterlagen zum Ausbau der ... Straße durch Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968, Fotos zum Zustand der ... Straße nach den abgerechneten Baumaßnahmen). Aus der Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 geht u. a. hervor, dass die ... Straße vor den abgerechneten Baumaßnahmen nicht mehr frostsicher war, dies aber nicht bedeute, dass beim Ausbau 1967/1968 kein frostsicheres Material verwendet worden sei, da sich der Feinkornanteil infolge der Verkehrsbelastung im Laufe der Jahre kontinuierlich erhöhe. Aus den Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 geht u. a. hervor, dass die ... Straße bis dahin lediglich als Schotterstraße bestanden hatte und im Zuge dieser Baumaßnahmen u. a. asphaltiert und mit frostsicherem Unterbau und Entwässerungseinrichtungen ausgestattet wurde.

Mit Schreiben vom 29. April 2015 wies das Gericht die Beteiligten auf diverse rechtliche Fragestellungen hin und regte eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits an.

Am 12. Mai 2015 fand eine erste mündliche Verhandlung statt. Der Kläger im Parallelverfahren M 2 K 15.192 erklärte u. a., dass die ... Straße 1967 asphaltiert und mit Gehwegen, Entwässerungseinrichtungen und Beleuchtung ausgestattet worden sei, im Jahr 1977 sei der Abwasserkanal verlegt und die Straße anschließend in voller Breite neu asphaltiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.

In Erledigung eines gerichtlichen Aufklärungsbeschlusses vom 12. Mai 2015 ließ die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Juni 2015 u. a. fünf Flurkartenausschnitte aus den Jahren 1865-1900, 1900-1930, 1930, 1940-1969 und 1960 vorlegen. Den Flurkarten könne entnommen werden, dass die ... Straße spätestens um 1930 Erschließungsfunktion erlangt habe. Der damalige Ausbauzustand habe den seinerzeitigen objektiven Verkehrsbedürfnissen genügt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück Fl. Nr. ... im Eigentum der Beklagten befinde.

Am 26. Juni 2015 fand ein Augenschein zu den örtlichen Verhältnissen statt (v.a. in den Bereichen der Verkehrsinsel, des im Parallelverfahren verfahrensgegenständlichen Grundstücks Fl. Nr. ... sowie des klägerischen Grundstücks). In der anschließenden mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte auf Frage des Gerichts u. a., dass sie die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung aus der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags übernommen und keine Berechnung nach den örtlichen Verhältnissen angestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird jeweils auf die Niederschrift verwiesen.

Eine mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Juli 2015 mit näheren Maßgaben (u. a. westliches Ende der Anlage an der Verkehrsinsel; Abrechnung als Haupterschließungsstraße; keine Anwendung der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung wegen deren Nichtigkeit; hinsichtlich Fl. Nrn. ... und ... Prüfung der gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel und Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung durch die ... hinsichtlich jener Teileinrichtungen, für die bei der ... eine Beitragspflicht bestehen kann; Heranziehung der Fl. Nr. ...) angeforderte Vergleichsberechnung ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. September 2015 vorlegen. Danach ergibt sich für das klägerische Grundstück ein Ausbaubeitrag von 12.957,95 €, mithin eine Beitragsreduzierung um 222,03 €. Dabei ging die Beklagte u. a. davon aus, dass für Fl. Nrn. ... und ... hinsichtlich des Gehwegs und der Beleuchtung eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren sei sowie dass beim im Parallelverfahren verfahrensgegenständliche Grundstück Fl. Nr. ... gemessen an den Angaben dessen Eigentümers keine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel vorliege. Zur Vorlage kam u. a. ein Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers im Parallelverfahren M 2 K 15.192 vom 12. August 2015, wonach auf dem Grundstück Fl. Nr. ... die Halle mit 205 qm, ein Büroraum mit 14 qm sowie diverse Parkplätze im Hofraum gewerblich genutzt würden; dies bedeute, dass bei einer Gesamtfläche von 2.980 qm weniger als 500 qm gewerblich genutzt würden.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. Oktober 2015 warf die Klägerin diverse Fragen zur Vergleichsberechnung auf. Außerdem handele es sich bei der ... Straße um eine Hauptverkehrsstraße. Es bestehe kein Einverständnis mit einer Beitragsreduzierung um nur 222,03 €.

Am 12. Januar 2016 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. U. a. wurden die Fragen der Klagepartei zur Vergleichsberechnung geklärt. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass hinsichtlich Fl. Nr. ... von einer gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel auszugehen sei, insoweit sei die von der Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung zugunsten der Klägerin zu korrigieren. Der Kläger im Parallelverfahren M 2 K 15.192 erklärte u. a., neben den Baumaßnahmen 1967 und Ende der 1970er Jahre sei die ... Straße Mitte der 1990er Jahre nach Setzungen und Asphaltbeschädigungen, welche durch einen unsachgemäßen Kanalbau entstanden seien, abermals saniert worden. 2003 sei die Straße durch den ICE-Schwerlastverkehr erheblich beschädigt worden und sei wieder sanierungsbedürftig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der von der Beklagten für das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... festgesetzte Straßenausbaubeitrag ist nur insoweit rechtmäßig, als ein Beitrag von 11.685,91 € festgesetzt und zur Zahlung fällig gestellt wurde. Soweit im Bescheid vom 28. Januar 2014 ein höherer Straßenausbaubeitrag festgesetzt und ein höherer Betrag zur Zahlung fällig gestellt wurde, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; insoweit waren dieser Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 2. September 2014 aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Bescheid rechtmäßig ist, war die Klage hingegen abzuweisen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

Die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags stützt sich auf Art. 2 und 5 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 19. März 2008 (ABS). Danach können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG).

1. Als hinsichtlich des klägerischen Grundstücks maßgebliche Ortsstraße (Anlage) ist die ... Straße von der Einmündung in die ... Straße (... ) im Osten bis zur Verkehrsinsel mit Mariensäule im Westen anzusehen. Soweit die Beklagte bei ihrer Beitragserhebung ursprünglich davon ausgegangen war, die maßgebliche Anlage sei die „... Straße von Kilometer 0 bis 0,395 bis Haus Nr. 19“, die Anlage reiche also im Westen über die Verkehrsinsel hinaus bis etwa zum Ortsende ...s, trifft dies nicht zu.

Wo eine Ortsstraße beginnt und wo sie - auch in der Form des Übergangs in eine andere Ortsstraße - endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (ständige Rechtsprechung; statt vieler: BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Daran gemessen beginnt die maßgebliche Anlage in Osten an der Einmündung in die ... . Im Westen endet sie an der Verkehrsinsel mit Mariensäule. Dieses westliche Ende der Anlage ergibt sich aus dem Gesamteindruck der tatsächlichen Verhältnisse, den die Kammer insbesondere aufgrund des gerichtlichen Augenscheins gewonnen hat: Im Einzelnen zu nennen ist zunächst die trennende Wirkung, welche von der platzartigen Verkehrsinsel (Grünfläche mit mittiger Mariensäule, ca. 100 Jahre alter Eiche und Blumenbeet; Ausdehnung in Nordsüdrichtung 8,20 m, in Ostwestrichtung 8,15 m) ausgeht. Hinsichtlich der Straßenführung kommt Folgendes hinzu: Die ... Straße knickt an der Verkehrsinsel ab, bis zur Verkehrsinsel verläuft sie in nordwestliche Richtung, ab der Verkehrsinsel schwenkt sie in südwestliche Richtung um. Ferner führt ab der Verkehrsinsel nach Norden die ...-straße. Blickt man von Osten kommend in Richtung der Verkehrsinsel, stellt sich die Fortsetzung der ... Straße nach Südwesten und deren Fortsetzung in die ...-straße nach Norden als gleichwertig dar: Beide Abzweigungen verlaufen im gleichen Winkel und scheinen gleich breit zu sein. Aus dieser Perspektive kann bei natürlicher Betrachtungsweise nicht festgestellt werden, dass sich die ... Straße nach Südwesten oder dass sie sich nach Norden fortsetzte. Vielmehr wirkt es so, dass auf die Verkehrsinsel aus drei Richtungen jeweils selbstständige Straßen zulaufen und dort enden. Hinsichtlich der Straßenbreite ist zudem festzustellen, dass die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel eine Fahrbahnbreite von 6,05 m ausweist, hingegen die Fahrbahn im Bereich westlich der Verkehrsinsel nur mehr 5,55 m breit ist. Signifikant unterschiedlich ist schließlich die Ausstattung mit Teileinrichtungen: Östlich der Verkehrsinsel sind beidseits der ... Straße breite Gehwege (auf der Südseite ca. 2,20 m, auf der Nordseite einschließlich eines Grünstreifens mit Bäumen ca. 3,35 m) vorhanden. Hingegen befinden sich im Bereich westlich der Verkehrsinsel - von kleineren Bereichen wie z. B. südseitig bis zur ...-straße abgesehen - keine Gehwege. Auch setzt sich der den östlichen Bereich prägende, nordseitige Grünstreifen mit Straßenbäumen im Bereich westlich der Verkehrsinsel nicht fort. Bei einer Gesamtschau all dieser tatsächlichen Umstände - maßgeblich ist der Gesamteindruck, nicht der einzelne, für sich allein betrachtet möglicherweise nicht hinreichende Gesichtspunkt - ist davon auszugehen, dass die ... Straße im Bereich von der Einmündung in die ... Straße bis zur Verkehrsinsel mit Mariensäule ein augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt und somit als die vorliegend maßgebliche Anlage anzusehen ist.

2. Zu Recht hat die Beklagte nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet. Bei der ... Straße handelt es sich im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel um eine sog. historische Straße, also um eine vorhandene Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt.

Eine vorhandene (historische) Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (ständige Rechtsprechung; statt vieler: BayVGH, U. v. 27.1.2015 - 6 ZB 13.1128 - juris Rn. 6 m. w. N.). Erschließungsfunktion erhält eine Straße nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut sind; erforderlich ist vielmehr, dass an ihr eine gehäufte Bebauung vorhanden ist, also zumindest für eine Straßenseite bauplanungsrechtlich eine Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Welche Merkmale eine Straße aufweisen musste, um nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht als endgültig hergestellt gelten zu können, bestimmt sich nach den landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach der erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (BayVGH, U. v. 10.4.2001 - 6 B 96.2239 - juris Rn. 26).

Vorliegend hatte die ... Straße im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der heutigen Verkehrsinsel bereits vor der Jahrhundertwende (1900) Erschließungsfunktion erlangt: Wie aus der von der Beklagten vorgelegten Flurkarte für den Zeitraum 1865 - 1900 hervorgeht, war die ... Straße in diesem Bereich bereits damals beidseitig durchgehend bebaut, so dass für beide Straßenseiten von einer Innenbereichslage auszugehen ist. Aus der genannten Flurkarte geht auch hervor, dass die maßgeblichen Grundstücke bereits damals zu einem Ortsteil gehörten, also einem Bebauungskomplex, der trotz vorhandener Baulücken geschlossen und zusammengehörig wirkt, nach der Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. zu diesem Maßstab grundlegend: BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - und - IV C 31.66 - juris). Die ... Straße genügte in ihrem damaligen Ausbauzustand auch den Anforderungen, die an eine Erschließungsanlage zu stellen waren: Zwar ist aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2015 vorgelegten Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 und den Angaben des Klägers im Parallelverfahren M 2 K 15.192 in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 zu diesen Baumaßnahmen davon auszugehen, dass die ... Straße bis zu diesen Baumaßnahmen lediglich eine Schotterstraße war. Indes genügte eine solche Schotterstraße vor der Jahrhundertwende und selbst noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts jedenfalls in einem kleinen Dorf wie ... dem Anforderungsprofil einer Erschließungsstraße (BayVGH, U. v. 10.4.2001 - 6 B 96.2239 - juris Rn. 26 m. w. N.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 181 c m. w. N.).

Handelt es sich somit bei der ... Straße im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB, scheidet bereits deshalb eine Abrechnung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen nach Erschließungsbeitragsrecht aus. Es kommt nicht mehr darauf an, inwieweit die früheren Straßenbaumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 oder spätere Baumaßnahmen zu einer erstmaligen und endgültigen Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts geführt haben.

3. Es liegt auch eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vor. Die insoweit von der Klägerin vorgebrachten Zweifel sind nicht berechtigt.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist; nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen im Allgemeinen 20 bis 25 Jahre (BayVGH, U. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Vorliegend ist aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2015 nachgereichten Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Parallelverfahren M 2 K 15.192 in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 zu diesen Baumaßnahmen mittlerweile hinreichend nachgewiesen, dass die zuvor lediglich als Schotterstraße vorhandene ... Straße im Zuge dieser Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 im technischen Sinne erstmals ausgebaut wurde, d. h. insbesondere erstmals asphaltiert und mit einem frostsicherem Unterbau sowie Gehwegen, Entwässerungseinrichtungen und Beleuchtung ausgestattet wurde. Soweit der Kläger im Parallelverfahren M 2 K 15.192 in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 vorgetragen hat, über die Baumaßnahmen im Jahr 1967/1968 hinaus sei im Jahr 1977 der Abwasserkanal verlegt worden und die Straße anschließend neu asphaltiert worden, sowie in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2016 gänzlich neu und unsubstantiiert behauptet hat, die Straße sei Mitte der 1990er Jahre nach Setzungen und Asphaltbeschädigungen, welche durch einen unsachgemäßen Kanalbau entstanden seien, abermals saniert worden, ist von bloßen Instandsetzungsmaßnahmen zur Schadensbeseitigung auszugehen. Derartige Instandsetzungsmaßnahmen stellen gerade keine beitragsfähige Erneuerung dar. Sie sind auch kein Indiz dafür, dass nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit dennoch kein Erneuerungsbedarf besteht, weil solche Instandsetzungsmaßnahmen zur Schadensbeseitigung naturgemäß hinter der für eine beitragsfähige Erneuerung erforderlichen umfassenden Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zurückbleiben. So wurde etwa auch vorliegend im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahmen der frostsichere Unterbau nicht erneuert, was zu erwarten war und von der im Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 17. August 2011 erwähnten Baugrunduntersuchung auch belegt wird. Es ist deshalb mit Blick auf den in den Jahren 1967/1968 erfolgten erstmaligen Ausbau der ... Straße (im technischen Sinn) davon auszugehen, dass die übliche Nutzungsdauer von allgemein 20 bis 25 Jahren zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2013 bereits abgelaufen war.

Hinzu kommt, dass die ... Straße hinsichtlich aller Teileinrichtungen auch tatsächlich erneuerungsbedürftig war: Dies belegen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wie der Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 17. August 2011 zur Straßenbaumaßnahme, die Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 zur Frostsicherheit, die Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 29. Januar 2015 zu den vor der abgerechneten Baumaßnahme bestehenden Mängeln sowie die Fotos zum früheren Zustand der ... Straße. Letztlich ergibt sich der Erneuerungsbedarf auch aus dem Vortrag der Klägerin, in dem u. a. auf die auf den Fotos sichtbaren Schlaglöcher und Setzungen an den Gullys sowie auf Beschädigungen durch den wesentlich erhöhten Baulastschwerverkehr im Rahmen des Ausbaus der ICE-Strecke ... in den Jahren 2002 - 2004 hingewiesen wird.

Dass die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße gemäß dem Vortrag der Klägerin und auch des Klägers im Parallelverfahren M 2 K 15.192 unter anderem auch auf eine besondere Belastung der ... Straße durch den Schwerlastverkehr im Rahmen des ICE-Streckenneubaus ... zurückzuführen ist, steht der Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung nicht entgegen. Ein solcher Schwerlast- oder Baustellenverkehr gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Straße, darf also (Mit-)Ursache der Verschlissenheit sein (vgl. dazu BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31 m. w. N.)

4. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit des abgerechneten Aufwands bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine Gemeinde hat hinsichtlich des Inhalts des Bauprogramms einer Straßenausbaumaßnahme einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie ist auch nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15 m. w. N.). Vorliegend zeigt die Klägerin mit ihren unsubstantiierten Einwänden hinsichtlich der Erforderlichkeit der durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen nicht auf, dass die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätte, auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich.

5. Hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils ist die ... Straße im vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel - anders als die Klägerin meint und auch die Beklagte bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ursprünglich noch meinte - nicht als Hauptverkehrsstraße, sondern als Haupterschließungsstraße anzusehen:

Kommt die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so ist in der Abgabesatzung (Art. 2 KAG) eine Eigenbeteiligung vorzusehen. Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen. Satzungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG haben eine vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen (Art. 5 Abs. 3 Sätze 1-3 KAG). Aus diesen Vorgaben erwächst das Gebot, die Ortsstraßen nach ihrer Verkehrsbedeutung typisierend zu gliedern und zumindest nach den Straßenkategorien der Wohnstraße, der Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsstraßen zu differenzieren (BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18). Dementsprechend hat die Beklagte in § 7 Abs. 2 Nr. 1 ABS für Maßnahmen an Ortsstraßen eine nach Straßenkategorien differenzierte Eigenbeteiligung vorgesehen. Diese beträgt bei Anliegerstraßen 20%, bei Haupterschließungsstraßen für die Fahrbahn 50% und im Übrigen 30% sowie bei Hauptverkehrsstraßen für die Fahrbahn 70% und im Übrigen 40%.

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS). Diese Kategorien sollen Straßentypen mit signifikanten Unterschieden hinsichtlich des Vorteils der Allgemeinheit gegeneinander abgrenzen. Das Verständnis der Einzelbestimmung kann sich somit von vorneherein nicht isoliert an deren Wortlaut, sondern muss sich am Verhältnis zu den anderen Straßenkategorien orientieren. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen. Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll (st. Rspr.: BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris Rn. 19). Bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ist dabei ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich daneben, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (st. Rspr.: BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18).

An diesen Maßstäben gemessen ist die ... Straße im maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel als Haupterschließungsstraße zu klassifizieren. Den vorliegenden Plänen und Luftbildern ist zweifelsohne zu entnehmen, dass diese Anlage gemessen an der Verkehrsplanung der Beklagten sowie der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz eine Haupterschließungsstraße darstellt. Andere Aspekte, wie etwa das gewählte Ausbauprofil, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen:

Die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel hat zwei Funktionen: Zum einen dient sie zusammen mit der ... Straße im Bereich westlich der Verkehrsinsel dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr vom Ortsteil ... zu den kleineren Ortsteilen ..., ... und ... sowie dem überörtlichen Durchgangsverkehr zu einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde ... Zum anderen dient die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel zunächst der Erschließung der beidseits an ihr anliegenden Grundstücke sowie darüber hinaus zusammen mit der ...-straße, der ... Straße westlich der Verkehrsinsel und der ...-straße vor allem der Binnenerschließung der überschaubaren, nur wenige Wohnstraßen umfassenden nordwestlichen und südwestlichen Bereiche des Ortsteils ... Bei diesem kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr innerhalb des Ortsteils bzw. Bauquartiers handelt es sich nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr, sondern um Anliegerverkehr (vgl. dazu BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 20).

Im Hinblick auf die somit festzustellende Funktion hinsichtlich des durchgehenden innerörtlichen Verkehrs und des überörtlichen Durchgangsverkehrs kann die ... Straße östlich der Verkehrsinsel nicht als Anliegerstraße eingeordnet werden. Indes hat dieser durchgehende innerörtliche Verkehr und überörtliche Durchgangsverkehr neben dem Anliegerverkehr kein solches Gewicht, dass davon gesprochen werden könnte, die Anlage diene „ganz überwiegend“ dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehrs und sei deshalb als Hauptverkehrsstraße einzustufen: Gemessen an der Verkehrsplanung der Beklagten sowie der Lage und Führung der ... Straße östlich der Verkehrsinsel im gemeindlichen Straßennetz ist festzustellen, dass sich der durchgehende innerörtliche Verkehr auf die Verbindungsfunktion mit den kleineren Ortsteilen ..., ... und ... und der überörtliche Durchgangsverkehr auf die Verbindungsfunktion mit dem einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde ... beschränkt. Hingegen liegt mit Blick auf das umgebende Straßennetz - von ... aus führen die ... und dann weiter die ... in die Nachbargemeinde ..., die Staatstraße ... in den Hauptort der Beklagten und dann weiter in die Kreisstadt ... sowie die Staatstraße ... in die Nachbargemeinde ... - auf der Hand, dass der ... Straße östlich der Verkehrsinsel keineswegs eine zentrale und wesentliche Funktion für den durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder gar den überörtlichen Durchgangsverkehr zugewiesen ist (vgl. dazu auch die Fallgestaltung bei BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 8). Daran gemessen kann die ... Straße östlich der Verkehrsinsel nicht als Hauptverkehrsstraße, vielmehr muss sie als Haupterschießungsstraße eingestuft werden. Der gemeindliche Eigenanteil beträgt mithin hinsichtlich der Fahrbahn 50% und im Übrigen 30%.

6. Hinsichtlich der Frage, auf welche Grundstücke der Aufwand mit welchem Maß zu verteilen ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KAG) ist auf Folgendes besonders hinzuweisen:

Das Grundstück Fl. Nr. ... war heranzuziehen, nachdem beim gerichtlichen Augenschein festgestellt wurde, dass dieses Grundstück von der Anlage „... Straße östlich der Verkehrsinsel“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen wird.

Wie die Klägerin zu Recht vorgetragen hat, war ferner auch das Grundstück Fl. Nr. ... zu berücksichtigen. Bei diesem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück handelt es sich trotz seiner geringen Größe entgegen der ursprünglichen Auffassung der Beklagten nicht um ein nur unterwertig bebaubares und damit außer Betracht zu lassendes Grundstück, da z. B. ein Stellplatz problemlos errichtet werden könnte. Allerdings liegt hierin lediglich eine untergeordnete bauliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 ABS, so dass dieses Grundstück nur mit 50% der Grundstücksfläche in die Verteilung einzubeziehen war.

Bei keinem der heranzuziehenden Grundstücke war eine Tiefenbegrenzung auf 50 m vorzunehmen, weil die sich auf diese beziehenden Teile der Satzungsbestimmung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS nichtig sind: Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann. Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BayVGH, U. v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 31 m. w. N.; diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist zwar zu einer Tiefenbegrenzungsregelung in einer Erschließungsbeitragssatzung ergangen, indes ist nicht ersichtlich, warum im Falle einer straßenausbaubeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung etwas anderes gelten sollte). Vorliegend genügt die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS angeordnete Tiefenbegrenzung auf 50 m diesen Anforderungen nicht: Die Beklagte hat beim Augenschein am 26. Juni 2015 auf Frage des Gerichts ausdrücklich erklärt, dass sie - wie gerichtsbekanntermaßen viele andere Gemeinden auch - die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung aus der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags übernommen und keine Berechnung nach den örtlichen Verhältnissen angestellt hat. Ohne wirksame Tiefenbegrenzung kann und muss der räumliche Umfang des Erschlossenseins bei übermäßig tiefen Grundstücken im Einzelfall bestimmt werden (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 33). Vorliegend sind alle Grundstücke, bei denen die Beklagte ursprünglich die Tiefenbegrenzungsregelung angewandt hatte, dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen, weshalb jeweils die tatsächliche Grundstücksfläche anzusetzen ist.

Hinsichtlich des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. ... hat die Klägerin zu Recht eingewandt, dass im Hinblick auf die ... Straße (... ) eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung gemäß § 8 Abs. 13 ABS zu berücksichtigen ist. Dies gilt allerdings nur bezogen auf den Aufwand für jene Teileinrichtungen, für die bei einem Ausbau der ... Straße als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße eine Straßenausbaubeitragspflicht ausgelöst werden kann (vgl. dazu Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 934 und 2161). Zu Unrecht meinte die Beklagte ursprünglich, eine solche Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung sei für das klägerische Grundstück nicht zu gewähren, da jenes nur punktförmig an der ... Straße anliegt und im Übrigen durch das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fl. Nr. ... von jener getrennt ist. Denn für das klägerische Grundstück besteht hinsichtlich der ... Straße eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme als (nicht gefangenes) Hinterliegergrundstück: Dazu ist zunächst erforderlich, dass eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit der Zufahrt über das Anliegergrundstück (hier Fl. Nr. ...) besteht. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht ist hierfür keine dingliche Verfestigung erforderlich, vielmehr genügt auch eine verlässliche schuldrechtliche Gestattung. Auch wenn insoweit das bloße Vorhandensein einer Zufahrt nicht ausreicht, so kann die schuldrechtliche Gestattung etwa auch in Form eines Leihvertrags bestehen, der durch eine stillschweigende langjährige Überlassung eines Grundstücksteils als Zufahrt durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist (Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2163 m. w. N.). So liegt es hier: Es besteht nicht nur tatsächlich eine langjährige, mit Kraftfahrzeugen befahrbare Zufahrt von der ... Straße über das Anliegergrundstück Fl. Nr. ... hinweg zum klägerischen Grundstück Fl. Nr. ... und zu weiteren Hinterliegergrundstücken. Vielmehr ist an dieser Stelle, wie das Gericht beim Augenschein feststellen konnte, auch der Bordstein der ... Straße abgesenkt. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte mit der Benutzung der betroffenen Teilfläche des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Fl. Nr. ... als Zufahrt einverstanden ist, ansonsten wäre der Bordstein nicht abgesenkt worden. Dies ist als Überlassung durch schlüssiges Verhalten und damit als schuldrechtliche Gestattung zu werten. Da es sich beim klägerischen Grundstück zudem um ein sog. nicht-gefangenes Hinterliegergrundstück handelt, muss hinzukommen, dass Anhaltspunkte den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für einen solchen Schluss genügt aber eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück (BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2163 m. w. N.). Vorliegend ist eine solche Zufahrt vorhanden.

Hingegen ist beim Grundstück Fl. Nr. ... - jenem des Klägers im Parallelverfahren M 2 K 15.192 - gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung hinsichtlich der... Straße zu berücksichtigen, weil dieses zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Vielmehr ist aufgrund dieser gewerblichen Nutzung bei Fl. Nr. ... zusätzlich ein Artzuschlag von 50% gemäß § 8 Abs. 11 ABS anzusetzen: Wie bereits aus den vorgelegten Fotos erkennbar war und das Gericht zudem beim Augenschein am 26. Juni 2015 unschwer feststellen konnte, wird Fl. Nr. ... jedenfalls teilweise gewerblich genutzt. Das Gericht hatte deshalb der Beklagten mit Schreiben vom 8. Juli 2015 u. a. aufgegeben, der Frage einer gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel näher nachzugehen. Der Kläger im Parallelverfahren M 2 K 15.192 hat hierzu mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. August 2015 angegeben, dass auf dem Grundstück Fl. Nr. ... die Halle mit 205 qm, ein Büroraum mit 14 qm sowie diverse Parkplätze im Hofraum gewerblich genutzt würden; dies bedeute, dass bei einer Gesamtfläche von 2.980 qm weniger als 500 qm gewerblich genutzt würden. Zu Unrecht hat die Beklagte aus diesen Angaben geschlossen, dass Fl. Nr. ... nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird: Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.). Vorliegend ergibt sich bei einem solchen Geschossflächenvergleich unter Berücksichtigung der vorliegenden Fotos und Luftbilder sowie der Angaben des Klägers im Parallelverfahren M 2 K 15.192, dass offensichtlich eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel vorliegt: Gewerblich genutzt werden die auf dem Grundstück westlich gelegen Halle, die eine deutlich größere Grundfläche als das östlich gelegene Gebäude aufweist, sowie in dem östlich gelegenen Gebäude zusätzlich ein Büroraum mit 14 qm. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die westliche Halle eingeschossig und das östliche Gebäude zweigeschossig ist, ergibt sich hieraus bezogen auf die Geschossfläche zweifellos eine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel. Zwar gibt es durchaus Ausnahmefälle, bei denen über einen reinen Geschossflächenvergleich hinaus zusätzlich die Freiflächen in den Blick zu nehmen sind. Indes handelt sich hierbei um Fälle, bei denen der reine Geschossflächenvergleich keine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel ergibt, ein solcher aber zu kurz griffe, weil eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung im Einzelfall ein solches Gewicht hat, dass zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung ausnahmsweise eine Einbeziehung der Freiflächen erforderlich ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 f. m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.). Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben.

7. Abschließend ist festzustellen: Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergibt sich für das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.685,91 €. Soweit die Beklagte bei ihrer mit Schriftsatz vom 22. September 2015 vorgelegten Vergleichsberechnung mit 12.957,95 € einen höheren Betrag ermittelt hat, beruht dies darauf, dass sie zu Unrecht hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... von keiner gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel ausgegangen ist und deshalb statt eines Artzuschlags eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung berücksichtigt hat. Das Gericht hat die Beteiligten hierauf in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2016 hingewiesen. Korrigiert man die Vergleichsberechnung insoweit, so ergibt sich für Fl. Nr. ... eine weitergehende Beitragsreduzierung auf 11.685,91 €, wie das Gericht zur Vermeidung von Verzögerungen selbst berechnet hat (vgl. den Vermerk in der Gerichtsakte).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 und § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 13.179,98 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2016 - M 2 K 15.192

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen von der Beklagten festgesetzten Straßenausbaubeitrag für in den Jahren 2011 bis 2013 durchgeführte Straßenbaumaßnahmen in der ... Straße.

Die ... Straße beginnt im Ortsteil ... im Osten an der Einmündung in die Kreisstraße ... (... Straße). Von dort verläuft sie zunächst in nordwestliche Richtung. Nach ca. 130 m trifft sie auf eine Verkehrsinsel (Grünfläche mit Mariensäule, ca. 100 Jahre alter Eiche und Blumenbeet). Ab der Verkehrsinsel führt nach Norden die ...-straße, die im Wesentlichen den nordwestlichen Bereich des Ortsteils ... erschließt, sowie nach Südwesten die Fortsetzung der ... Straße. Im weiteren Verlauf der ... Straße zweigt nach ca. 30 m nach Süden die ...-straße ab, die in den südwestlichen Bereich des Ortsteils ... führt, anschließend befindet sich nördlich der ... Straße bis zum Ortsende ... Bebauung, südlich der Straße liegen zunächst ein Weiher und erst nach weiteren ca. 150 m am Ortsende ein einzelnes Gebäude (... Str. 19) an. Danach verläuft die ... Straße durch den beidseitigen Außenbereich über den Weiler ... bis zum Weiler .... Dort mündet sie in eine Straße, die in südwestliche Richtung vor allem zu den kleineren Ortsteilen der Beklagten ... und ... und in nördliche Richtung zu einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde ... führt. Der östliche Bereich der ... Straße bis zur Verkehrsinsel verfügt über eine ca. 6,05 m breite Fahrbahn sowie beidseitige Gehwege, die auf der Südseite ca. 2,20 m und auf der Nordseite einschließlich des Grünstreifens mit Bäumen ca. 3,35 m breit sind. Im Bereich westlich der Verkehrsinsel verfügt die ... Straße über eine Fahrbahnbreite von 5,55 m (gemessen auf Höhe der Nordostecke der Fl. Nr. ... Gemarkung ...) und - von kleineren Bereichen abgesehen - über keine Gehwege. Vom Ortsteil ... aus führen in nordwestliche Richtung die Kreisstraßen ... und (im weiteren Verlauf) ... in die Nachbargemeinde ..., in südwestliche Richtung die Staatsstraße ... in den Hauptort der Beklagten und weiter in die Kreisstadt ... sowie in östliche Richtung ebenfalls die Staatsstraße ... in die Nachbargemeinde ....

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ..., das sowohl an der ... Straße (im östlich der Verkehrsinsel gelegenen Bereich) als auch an der ... Straße (...) anliegt. Dieses Grundstück wird zum Wohnen und für einen gewerblichen Kfz-Handel genutzt, zur ... Straße besteht eine ca. 8,00 m breite Zufahrt.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 zog die Beklagte den Kläger für Fl. Nr. ... zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 10.713,92 € für den Ausbau der Anlage „... Str. von Kilometer 0 bis 0,395 bis Haus Nr. 19“ heran. Dabei ging sie hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils davon aus, dass es sich bei der ... Straße um eine Hauptverkehrsstraße handele. Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche wandte sie hinsichtlich des klägerischen Grundstücks die Tiefenbegrenzungsregelung an, ein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung wurde nicht berücksichtigt.

Den gegen diesen Bescheid am 10. Februar 2014 vom Bevollmächtigten des Klägers erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014, zugestellt am 22. Dezember 2014, zurück.

Am 14. Januar 2015 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

den Bescheid vom 28. Januar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 aufzuheben.

Bereits am 6. Oktober 2014 hatte die Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ..., das ebenfalls an der ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel anliegt, Klage gegen den an sie gerichteten Bescheid erheben lassen. Dieses Parallelverfahren wird unter dem Aktenzeichen M 2 K 14.4558 geführt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. Januar 2015 ließ die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit zwei Schreiben vom 11. Februar 2015 legte die Beklagte, mit Schreiben vom 12. Februar 2015 legte das Landratsamt Akten vor.

Die Beklagte ließ zur Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 23. Februar 2015 durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Februar 2015 diverse Unterlagen vorlegen (u. a. einen Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Fa. ... Consulting GmbH vom 17. August 2011 zur Straßenausbaumaßnahme).

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 20. März 2015 ließ der Kläger zur Begründung seiner Klage u. a. Folgendes ausführen: Die Anlagenbildung der Beklagten vom Abzweig von der ... Straße bis zum Ortsende ... bei Haus Nr. 19 sei fehlerhaft. Da die ... Straße im Bereich der ...-straße abknicke und sich im Bereich von der ... Straße bis zur ...-straße in der ... Straße beidseitig Gehwege befänden, hingegen auf dem weiterführenden Teilstück bis zum Ortsende ... keine Gehwege vorhanden seien, sei von zwei Anlagen auszugehen. Hinsichtlich der Frage einer Erneuerung fehlten konkrete Angaben der Beklagten zum Herstellungszeitpunkt der ... Straße. Diese sei deshalb von Bedeutung, da erst nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit generiert werde, dass die Gemeinde die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit durchgeführt habe. Die fehlenden Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen der Beklagten ergäben sich aus den erheblichen Straßenbeschädigungen im Rahmen des ICE-Streckenneubaus ... in den Jahren 2001 bis 2003. Aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen sei eine Aussage über die tatsächlich beitragsfähigen Kosten nicht möglich. Die Beklagte hätte u. a. das Grundstück Fl. Nr. ... in die Aufwandsverteilung einbeziehen müssen. Dem klägerischen Grundstück sei eine 2/3-Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren. Die Beklagte habe hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ... zu Unrecht u. a. eine 2/3-Eckgrundstücksermäßigung gewährt, obwohl dieses Grundstück nicht an einer weiteren Anlage anliege. Zwischen dem Grundstück des Klägers und der Fahrbahn liege u. a. ein Grünstreifen. Der Grünstreifen sei zwar Bestandteil der Straße, aber weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, als Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden. Das klägerische Grundstück unterliege deshalb nicht der Beitragspflicht.

In Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 17. April 2015 legte die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2015 und ergänzend mit Schreiben vom 6. Mai 2015 diverse Unterlagen vor (mit Schreiben vom 27. April 2015 u. a.: Auskunft des Ingenieurbüros ... vom 16. Januar 2015 zur Frostsicherheit, Stellungnahme dieses Ingenieurbüros vom 28. Januar 2015 zu den vor der abgerechneten Baumaßnahme bestehenden Mängeln nebst Fotos zum Zustand der ... Straße vor den abgerechneten Baumaßnahmen; Nachweise zum abgerechneten Aufwand; mit Schreiben vom 6. Mai 2015 u. a.: Unterlagen zum Ausbau der ... Straße durch Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968, Fotos zum Zustand der ... Straße nach den abgerechneten Baumaßnahmen). Aus der Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 geht u. a. hervor, dass die ... Straße vor den abgerechneten Baumaßnahmen nicht mehr frostsicher war, dies aber nicht bedeute, dass beim Ausbau 1967/1968 kein frostsicheres Material verwendet worden sei, da sich der Feinkornanteil infolge der Verkehrsbelastung im Laufe der Jahre kontinuierlich erhöhe. Aus den Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 geht u. a. hervor, dass die ... Straße bis dahin lediglich als Schotterstraße bestanden hatte und im Zuge dieser Baumaßnahmen u. a. asphaltiert und mit frostsicherem Unterbau und Entwässerungseinrichtungen ausgestattet wurde.

Mit Schreiben vom 30. April 2015 wies das Gericht die Beteiligten auf diverse rechtliche Fragestellungen hin und regte eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits an.

Am 12. Mai 2015 fand eine erste mündliche Verhandlung statt. Der Kläger erklärte u. a., dass die ... Straße 1967 asphaltiert und mit Gehwegen, Entwässerungseinrichtungen und Beleuchtung ausgestattet worden sei, im Jahr 1977 sei der Abwasserkanal verlegt und die Straße anschließend in voller Breite neu asphaltiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.

In Erledigung eines gerichtlichen Aufklärungsbeschlusses vom 12. Mai 2015 ließ die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Juni 2015 u. a. fünf Flurkartenausschnitte aus den Jahren 1865-1900, 1900-1930, 1930, 1940-1969 und 1960 vorlegen. Den Flurkarten könne entnommen werden, dass die ... Straße spätestens um 1930 Erschließungsfunktion erlangt habe. Der damalige Ausbauzustand habe den seinerzeitigen objektiven Verkehrsbedürfnissen genügt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück Fl. Nr. ... im Eigentum der Beklagten befinde.

Am 26. Juni 2015 fand ein Augenschein zu den örtlichen Verhältnissen statt (v.a. in den Bereichen der Verkehrsinsel, des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. ... sowie des Grundstücks der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558). In der anschließenden mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte auf Frage des Gerichts u. a., dass sie die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung aus der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags übernommen und keine Berechnung nach den örtlichen Verhältnissen angestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird jeweils auf die Niederschrift verwiesen.

Eine mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Juli 2015 mit näheren Maßgaben (u. a. westliches Ende der Anlage an der Verkehrsinsel; Abrechnung als Haupterschließungsstraße; keine Anwendung der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung wegen deren Nichtigkeit; hinsichtlich Fl. Nrn. ... und ... Prüfung der gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel und Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung durch die ... hinsichtlich jener Teileinrichtungen, für die bei der ... eine Beitragspflicht bestehen kann; Heranziehung der Fl. Nr. ...) angeforderte Vergleichsberechnung ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. September 2015 vorlegen. Danach ergibt sich für das klägerische Grundstück ein Ausbaubeitrag von 13.831,96 €, mithin eine Beitragserhöhung um 3.118,04 €. Dabei ging die Beklagte u. a. davon aus, dass für Fl. Nrn. ... und ... hinsichtlich des Gehwegs und der Beleuchtung eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren sei sowie dass beim klägerischen Grundstück Fl. Nr. ... gemessen an den Angaben der Klagepartei keine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel vorliege. Zur Vorlage kam u. a. ein Schreiben des Bevollmächtigten vom 12. August 2015, wonach auf dem Grundstück Fl. Nr. ... die Halle mit 205 qm, ein Büroraum mit 14 qm sowie diverse Parkplätze im Hofraum gewerblich genutzt würden; dies bedeute, dass bei einer Gesamtfläche von 2.980 qm weniger als 500 qm gewerblich genutzt würden.

Am 12. Januar 2016 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Das Gericht wies u. a. darauf hin, dass hinsichtlich des klägerischen Grundstücks von einer gewerblichen Nutzung zu mehr als 1/3 auszugehen sei, insoweit sei die von der Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung zulasten des Klägers zu korrigieren. Der Kläger trug ergänzend u. a. vor, das Urteil des BayVGH zur Nichtigkeit der Tiefenbegrenzung beziehe sich nur auf das Erschließungsbeitragsrecht. Bei den Straßenbaumaßnahmen von 2012 handele es sich um die erstmalige „ordentliche“ Herstellung der Anlage. Neben den Baumaßnahmen 1967 und Ende der 1970er Jahre sei die Straße Mitte der 1990er Jahre nach Setzungen und Asphaltbeschädigungen, welche durch einen unsachgemäßen Kanalbau entstanden seien, abermals saniert worden. 2003 sei die Straße durch den ICE-Schwerlastverkehr erheblich beschädigt worden und sei wieder sanierungsbedürftig gewesen. Wie dem Erläuterungsbericht von 2011 zu entnehmen sei, habe ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten ergeben, dass der Untergrund nicht frostsicher gewesen sei. Vermutlich sei die ... Straße irgendwann mit einem frostsicheren Untergrund erstmalig hergestellt worden. Bei den späteren Baumaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre sei mangelhafter Untergrund eingebracht worden. Schon deswegen könne kein Straßenausbaubeitrag erhoben werden, wie aus einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1990 hervorgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2014 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags stützt sich auf Art. 2 und 5 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 19. März 2008 (ABS). Danach können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG).

1. Wie der Kläger im Ergebnis zu Recht vortragen lässt, ist als hinsichtlich seines Grundstücks maßgebliche Ortsstraße (Anlage) die ... Straße von der Einmündung in die ... Straße (...) im Osten bis zur Verkehrsinsel mit Mariensäule im Westen anzusehen. Soweit die Beklagte bei ihrer Beitragserhebung ursprünglich davon ausgegangen war, die maßgebliche Anlage sei die „... Straße von Kilometer 0 bis 0,395 bis Haus Nr. 19“, die Anlage reiche also im Westen über die Verkehrsinsel hinaus bis etwa zum Ortsende ..., trifft dies nicht zu.

Wo eine Ortsstraße beginnt und wo sie - auch in der Form des Übergangs in eine andere Ortsstraße - endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (ständige Rechtsprechung; statt vieler: BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Daran gemessen beginnt die maßgebliche Anlage in Osten an der Einmündung in die ... Im Westen endet sie an der Verkehrsinsel mit Mariensäule. Dieses westliche Ende der Anlage ergibt sich aus dem Gesamteindruck der tatsächlichen Verhältnisse, den die Kammer insbesondere aufgrund des gerichtlichen Augenscheins gewonnen hat: Im Einzelnen zu nennen ist zunächst die trennende Wirkung, welche von der platzartigen Verkehrsinsel (Grünfläche mit mittiger Mariensäule, ca. 100 Jahre alter Eiche und Blumenbeet; Ausdehnung in Nordsüdrichtung 8,20 m, in Ostwestrichtung 8,15 m) ausgeht. Hinsichtlich der Straßenführung kommt Folgendes hinzu: Die ... Straße knickt an der Verkehrsinsel ab, bis zur Verkehrsinsel verläuft sie in nordwestliche Richtung, ab der Verkehrsinsel schwenkt sie in südwestliche Richtung um. Ferner führt ab der Verkehrsinsel nach Norden die Schulstraße. Blickt man von Osten kommend in Richtung der Verkehrsinsel, stellt sich die Fortsetzung der ... Straße nach Südwesten und deren Fortsetzung in die ...-straße nach Norden als gleichwertig dar: Beide Abzweigungen verlaufen im gleichen Winkel und scheinen gleich breit zu sein. Aus dieser Perspektive kann bei natürlicher Betrachtungsweise nicht festgestellt werden, dass sich die ... Straße nach Südwesten oder dass sie sich nach Norden fortsetzte. Vielmehr wirkt es so, dass auf die Verkehrsinsel aus drei Richtungen jeweils selbstständige Straßen zulaufen und dort enden. Hinsichtlich der Straßenbreite ist zudem festzustellen, dass die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel eine Fahrbahnbreite von 6,05 m ausweist, hingegen die Fahrbahn im Bereich westlich der Verkehrsinsel nur mehr 5,55 m breit ist. Signifikant unterschiedlich ist schließlich die Ausstattung mit Teileinrichtungen: Östlich der Verkehrsinsel sind beidseits der ... Straße breite Gehwege (auf der Südseite ca. 2,20 m, auf der Nordseite einschließlich eines Grünstreifens mit Bäumen ca. 3,35 m) vorhanden. Hingegen befinden sich im Bereich westlich der Verkehrsinsel - von kleineren Bereichen wie z. B. südseitig bis zur ...-straße abgesehen - keine Gehwege. Auch setzt sich der den östlichen Bereich prägende, nordseitige Grünstreifen mit Straßenbäumen im Bereich westlich der Verkehrsinsel nicht fort. Bei einer Gesamtschau all dieser tatsächlichen Umstände - maßgeblich ist der Gesamteindruck, nicht der einzelne, für sich allein betrachtet möglicherweise nicht hinreichende Gesichtspunkt - ist davon auszugehen, dass die ... Straße im Bereich von der Einmündung in die ... Straße bis zur Verkehrsinsel mit Mariensäule ein augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt und somit als die vorliegend maßgebliche Anlage anzusehen ist.

2. Zu Recht hat die Beklagte nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet. Bei der ... Straße handelt es sich im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel um eine sog. historische Straße, also um eine vorhandene Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt.

Eine vorhandene (historische) Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (ständige Rechtsprechung; statt vieler: BayVGH, U. v. 27.1.2015 - 6 ZB 13.1128 - juris Rn. 6 m. w. N.). Erschließungsfunktion erhält eine Straße nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut sind; erforderlich ist vielmehr, dass an ihr eine gehäufte Bebauung vorhanden ist, also zumindest für eine Straßenseite bauplanungsrechtlich eine Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Welche Merkmale eine Straße aufweisen musste, um nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht als endgültig hergestellt gelten zu können, bestimmt sich nach den landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach der erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (BayVGH, U. v. 10.4.2001 - 6 B 96.2239 - juris Rn. 26).

Vorliegend hatte die ... Straße im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der heutigen Verkehrsinsel bereits vor der Jahrhundertwende (1900) Erschließungsfunktion erlangt: Wie aus der von der Beklagten vorgelegten Flurkarte für den Zeitraum 1865 - 1900 hervorgeht, war die ... Straße in diesem Bereich bereits damals beidseitig durchgehend bebaut, so dass für beide Straßenseiten von einer Innenbereichslage auszugehen ist. Aus der genannten Flurkarte geht auch hervor, dass die maßgeblichen Grundstücke bereits damals zu einem Ortsteil gehörten, also einem Bebauungskomplex, der trotz vorhandener Baulücken geschlossen und zusammengehörig wirkt, nach der Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. zu diesem Maßstab grundlegend: BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - und - IV C 31.66 - juris). Die ... Straße genügte in ihrem damaligen Ausbauzustand auch den Anforderungen, die an eine Erschließungsanlage zu stellen waren: Zwar ist aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2015 vorgelegten Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 zu diesen Baumaßnahmen davon auszugehen, dass die ... Straße bis zu diesen Baumaßnahmen lediglich eine Schotterstraße war. Indes genügte eine solche Schotterstraße vor der Jahrhundertwende und selbst noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts jedenfalls in einem kleinen Dorf wie ... dem Anforderungsprofil einer Erschließungsstraße (BayVGH, U. v. 10.4.2001 - 6 B 96.2239 - juris Rn. 26 m. w. N.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 181 c m. w. N.).

Handelt es sich somit bei der ... Straße im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB, scheidet bereits deshalb eine Abrechnung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen nach Erschließungsbeitragsrecht aus. Es kommt nicht mehr darauf an, inwieweit die früheren Straßenbaumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 oder spätere Baumaßnahmen zu einer erstmaligen und endgültigen Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts geführt haben.

3. Es liegt auch eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vor. Die insoweit vom Kläger vorgebrachten Einwände sind nicht berechtigt.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist; nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen im Allgemeinen 20 bis 25 Jahre (BayVGH, U. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Vorliegend ist aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2015 nachgereichten Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 zu diesen Baumaßnahmen mittlerweile hinreichend nachgewiesen, dass die zuvor lediglich als Schotterstraße vorhandene ... Straße im Zuge dieser Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 im technischen Sinne erstmals ausgebaut wurde, d. h. insbesondere erstmals asphaltiert und mit einem frostsicherem Unterbau sowie Gehwegen, Entwässerungseinrichtungen und Beleuchtung ausgestattet wurde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 vorgetragen hat, über die Baumaßnahmen im Jahr 1967/1968 hinaus sei im Jahr 1977 der Abwasserkanal verlegt worden und die Straße anschließend neu asphaltiert worden, sowie in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2016 gänzlich neu und unsubstantiiert behauptet hat, die Straße sei Mitte der 1990er Jahre nach Setzungen und Asphaltbeschädigungen, welche durch einen unsachgemäßen Kanalbau entstanden seien, abermals saniert worden, ist von bloßen Instandsetzungsmaßnahmen zur Schadensbeseitigung auszugehen. Derartige Instandsetzungsmaßnahmen stellen gerade keine beitragsfähige Erneuerung dar. Sie sind auch kein Indiz dafür, dass nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit dennoch kein Erneuerungsbedarf besteht, weil solche Instandsetzungsmaßnahmen zur Schadensbeseitigung naturgemäß hinter der für eine beitragsfähige Erneuerung erforderlichen umfassenden Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zurückbleiben. So wurde etwa auch vorliegend im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahmen der frostsichere Unterbau nicht erneuert, was zu erwarten war und von der im Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 17. August 2011 erwähnten Baugrunduntersuchung auch belegt wird. Es ist deshalb mit Blick auf den in den Jahren 1967/1968 erfolgten erstmaligen Ausbau der ... Straße (im technischen Sinn) davon auszugehen, dass die übliche Nutzungsdauer von allgemein 20 bis 25 Jahren zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2013 bereits abgelaufen war.

Hinzu kommt, dass die ... Straße hinsichtlich aller Teileinrichtungen auch tatsächlich erneuerungsbedürftig war: Dies belegen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wie der Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 17. August 2011 zur Straßenbaumaßnahme, die Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 zur Frostsicherheit, die Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 28. Januar 2015 zu den vor der abgerechneten Baumaßnahme bestehenden Mängeln sowie die Fotos zum früheren Zustand der ... Straße. Letztlich ergibt sich der Erneuerungsbedarf auch aus dem Vortrag des Klägers, in dem u. a. auf die verlorengegangene Frostsicherheit des Unterbaus sowie auf erhebliche Straßenbeschädigungen durch Schwerlastverkehr im Rahmen des Ausbaus der ICE-Strecke ... in den Jahren 2002 - 2003 hingewiesen wird.

Dass die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße gemäß dem Vortrag des Klägers und auch der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558 unter anderem auch auf eine besondere Belastung der ... Straße durch den Schwerlastverkehr im Rahmen des ICE-Streckenneubaus ... zurückzuführen ist, steht der Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung nicht entgegen. Ein solcher Schwerlast- oder Baustellenverkehr gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Straße, darf also (Mit-)Ursache der Verschlissenheit sein (vgl. dazu BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31 m. w. N.).

Nicht weiterhelfen kann dem Kläger schließlich auch sein Vorbringen, die gemäß dem Erläuterungsbericht von 2011 fehlende Frostsicherheit sei darauf zurückzuführen, dass bei den Instandsetzungsmaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre mangelhafter Untergrund eingebracht worden sei. Deshalb könne gemäß einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1990 kein Straßenausbaubeitrag erhoben werden. Zum einen handelt es sich hierbei in tatsächlicher Hinsicht lediglich um eine unsubstantiierte Vermutung des Klägers. Gegen diese spricht, dass die laut Erläuterungsbericht vom 17. August 2011 bei der Baugrunduntersuchung festgestellte fehlende Frostsicherheit gemäß der Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 darauf zurückgeführt werden kann, dass sich der Feinkornanteil durch Kornzerstörung infolge der Verkehrsbelastung im Laufe der Jahre kontinuierlich erhöht hat, wodurch die anfangs bestehende Frostsicherheit nach und nach verloren gegangen ist. Zum andern übersieht der Kläger, dass das OVG Nordrhein-Westfalen in der von ihm angeführten Entscheidung (U. v. 5.7.1990 - 2 A 1483/87 - juris) lediglich entschieden hat, dass es hinsichtlich einer Straßenbaumaßnahme an dem für eine Erneuerung typischen Vorteil fehle, wenn infolge Verwendung mangelhaften Materials keine intakte und auf lange Zeit haltbare Anlage zur Verfügung gestellt worden sei. Vorliegend werden aber gar nicht die Straßenbaumaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre abgerechnet, bei denen laut Kläger angeblich mangelhafter Untergrund eingebracht worden sein soll. Vielmehr erhebt die Beklagte den Straßenausbaubeitrag für Baumaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2013. Hinsichtlich jener hat weder der Kläger vorgetragen noch gibt es sonst Anhaltspunkte, dass für den Unterbau mangelhaftes Material verwendet worden ist.

4. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit des abgerechneten Aufwands bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine Gemeinde hat hinsichtlich des Inhalts des Bauprogramms einer Straßenausbaumaßnahme einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie ist auch nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15 m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätte (obwohl das Gericht die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. April 2015 übersandten Unterlagen zum Aufwand bereits mit Schreiben vom 28. April 2015 dem Bevollmächtigten zur Akteneinsicht übermittelt hatte), auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich.

5. Hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils ist die ... Straße im vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel - anders als die Beklagte bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids noch meinte - nicht als Hauptverkehrsstraße, sondern als Haupterschließungsstraße anzusehen:

Kommt die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so ist in der Abgabesatzung (Art. 2 KAG) eine Eigenbeteiligung vorzusehen. Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen. Satzungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG haben eine vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen (Art. 5 Abs. 3 Sätze 1-3 KAG). Aus diesen Vorgaben erwächst das Gebot, die Ortsstraßen nach ihrer Verkehrsbedeutung typisierend zu gliedern und zumindest nach den Straßenkategorien der Wohnstraße, der Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsstraßen zu differenzieren (BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18). Dementsprechend hat die Beklagte in § 7 Abs. 2 Nr. 1 ABS für Maßnahmen an Ortsstraßen eine nach Straßenkategorien differenzierte Eigenbeteiligung vorgesehen. Diese beträgt bei Anliegerstraßen 20%, bei Haupterschließungsstraßen für die Fahrbahn 50% und im Übrigen 30% sowie bei Hauptverkehrsstraßen für die Fahrbahn 70% und im Übrigen 40%.

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS). Diese Kategorien sollen Straßentypen mit signifikanten Unterschieden hinsichtlich des Vorteils der Allgemeinheit gegeneinander abgrenzen. Das Verständnis der Einzelbestimmung kann sich somit von vorneherein nicht isoliert an deren Wortlaut, sondern muss sich am Verhältnis zu den anderen Straßenkategorien orientieren. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen. Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll (st. Rspr.: BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris Rn. 19). Bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ist dabei ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich daneben, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (st. Rspr.: BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18).

An diesen Maßstäben gemessen ist die ... Straße im maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel als Haupterschließungsstraße zu klassifizieren. Den vorliegenden Plänen und Luftbildern ist zweifelsohne zu entnehmen, dass diese Anlage gemessen an der Verkehrsplanung der Beklagten sowie der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz eine Haupterschließungsstraße darstellt. Andere Aspekte, wie etwa das gewählte Ausbauprofil, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen:

Die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel hat zwei Funktionen: Zum einen dient sie zusammen mit der ... Straße im Bereich westlich der Verkehrsinsel dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr vom Ortsteil ... zu den kleineren Ortsteilen ..., ... und ... sowie dem überörtlichen Durchgangsverkehr zu einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde .... Zum anderen dient die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel zunächst der Erschließung der beidseits an ihr anliegenden Grundstücke sowie darüber hinaus zusammen mit der ...-straße, der ... Straße westlich der Verkehrsinsel und der ...-straße vor allem der Binnenerschließung der überschaubaren, nur wenige Wohnstraßen umfassenden nordwestlichen und südwestlichen Bereiche des Ortsteils .... Bei diesem kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr innerhalb des Ortsteils bzw. Bauquartiers handelt es sich nicht um durchgehend innerörtlichen Verkehr, sondern um Anliegerverkehr (vgl. dazu BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 20).

Im Hinblick auf die somit festzustellende Funktion hinsichtlich des durchgehenden innerörtlichen Verkehrs und des überörtlichen Durchgangsverkehrs kann die ... Straße östlich der Verkehrsinsel nicht als Anliegerstraße eingeordnet werden. Indes hat dieser durchgehende innerörtliche Verkehr und überörtliche Durchgangsverkehr neben dem Anliegerverkehr kein solches Gewicht, dass davon gesprochen werden könnte, die Anlage diene „ganz überwiegend“ dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehrs und sei deshalb als Hauptverkehrsstraße einzustufen: Gemessen an der Verkehrsplanung der Beklagten sowie der Lage und Führung der ... Straße östlich der Verkehrsinsel im gemeindlichen Straßennetz ist festzustellen, dass sich der durchgehende innerörtliche Verkehr auf die Verbindungsfunktion mit den kleineren Ortsteilen ..., ... und ... und der überörtliche Durchgangsverkehr auf die Verbindungsfunktion mit dem einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde ... beschränkt. Hingegen liegt mit Blick auf das umgebende Straßennetz - von ... aus führen die ... und dann weiter die ... in die Nachbargemeinde ..., die Staatstraße ... in den Hauptort der Beklagten und dann weiter in die Kreisstadt ... sowie die Staatstraße ... in die Nachbargemeinde ... - auf der Hand, dass der ... Straße östlich der Verkehrsinsel keineswegs eine zentrale und wesentliche Funktion für den durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder gar den überörtlichen Durchgangsverkehr zugewiesen ist (vgl. dazu auch die Fallgestaltung bei BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 8). Daran gemessen kann die ... Straße östlich der Verkehrsinsel nicht als Hauptverkehrsstraße, vielmehr muss sie als Haupterschießungsstraße eingestuft werden. Der gemeindliche Eigenanteil beträgt mithin hinsichtlich der Fahrbahn 50% und im Übrigen 30%.

6. Hinsichtlich der Frage, auf welche Grundstücke der Aufwand mit welchem Maß zu verteilen ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KAG) ist auf Folgendes besonders hin-zuweisen:

Das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... ist zweifellos beitragspflichtig, da es unmittelbar an der Anlage „... Straße östlich der Verkehrsinsel“ anliegt, mithin eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit besteht. Der Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf den zwischen dem klägerischen Grundstück und der Fahrbahn liegenden Grünstreifen liegt schon deshalb neben der Sache, weil dieser Grünstreifen durch die ca. 8,00 m breite Zufahrt von der ... Straße zum klägerischen Grundstück unterbrochen ist (siehe die von der Beklagten vorgelegten Fotos und die Feststellungen des Gerichts beim Augenschein am 26. Juni 2015).

Auch das Grundstück Fl. Nr. ... war heranzuziehen, nachdem beim gerichtlichen Augenschein festgestellt wurde, dass dieses Grundstück von der Anlage „... Straße östlich der Verkehrsinsel“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen wird.

Wie der Kläger zu Recht hat vorgetragen lassen, war ferner auch das Grundstück Fl. Nr. ... zu berücksichtigen. Bei diesem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück handelt es sich trotz seiner geringen Größe entgegen der ursprünglichen Auffassung der Beklagten nicht um ein nur unterwertig bebaubares und damit außer Betracht zu lassendes Grundstück, da z. B. ein Stellplatz problemlos errichtet werden könnte. Allerdings liegt hierin lediglich eine untergeordnete bauliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 ABS, so dass dieses Grundstück nur mit 50% der Grundstücksfläche in die Verteilung einzubeziehen war.

Weder beim klägerischen Grundstück Fl. Nr. ..., noch bei einem anderen Grundstück war eine Tiefenbegrenzung auf 50 m vorzunehmen, weil die sich auf diese beziehenden Teile der Satzungsbestimmung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS nichtig sind: Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann. Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BayVGH, U. v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 31 m. w. N.; diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist zwar - wie der Kläger zu Recht vorträgt - zu einer Tiefenbegrenzungsregelung in einer Erschließungsbeitragssatzung ergangen, indes ist nicht ersichtlich, warum im Falle einer straßenausbaubeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung etwas anderes gelten sollte). Vorliegend genügt die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS angeordnete Tiefenbegrenzung auf 50 m diesen Anforderungen nicht: Die Beklagte hat beim Augenschein am 26. Juni 2015 auf Frage des Gerichts ausdrücklich erklärt, dass sie - wie gerichtsbekanntermaßen viele andere Gemeinden auch - die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung aus der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags übernommen und keine Berechnung nach den örtlichen Verhältnissen angestellt hat. Ohne wirksame Tiefenbegrenzung kann und muss der räumliche Umfang des Erschlossenseins bei übermäßig tiefen Grundstücken im Einzelfall bestimmt werden (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 33). Vorliegend ist das klägerische Grundstück und sind auch alle anderen Grundstücke, bei denen die Beklagte ursprünglich die Tiefenbegrenzungsregelung angewandt hatte, dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen, weshalb jeweils die tatsächliche Grundstücksfläche anzusetzen war.

Zu Unrecht rügt der Kläger, die Beklagte hätte hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung berücksichtigt dürfen, weil dieses nicht an einer weiteren Anlage anliege. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten erstreckte sich dieses Grundstück noch bis zur ...-gasse. Gleichzeitig musste allerdings - wie auch geschehen - auch jene Teilfläche in die Aufwandsverteilung einbezogen werden, die heute auf das später herausgeteilte Grundstück Fl. Nr. ... entfällt.

Auch hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... - also des Grundstücks der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558 - war im Hinblick auf die ... Straße (...) eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung gemäß § 8 Abs. 13 ABS zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur bezogen auf den Aufwand für jene Teileinrichtungen, für die bei einem Ausbau der ... Straße als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße eine Straßenausbaubeitragspflicht ausgelöst werden kann (vgl. dazu Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 934 und 2161). Zu Unrecht meinte die Beklagte ursprünglich, eine solche Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung sei für Fl. Nr. ... nicht zu gewähren, da jenes nur punktförmig an der ... Straße anliegt und im Übrigen durch das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fl. Nr. ... von jener getrennt ist. Denn für Fl. Nr. ... besteht hinsichtlich der ... Straße eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme als (nicht gefangenes) Hinterliegergrundstück: Dazu ist zunächst erforderlich, dass eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit der Zufahrt über das Anliegergrundstück (hier Fl. Nr. ...) besteht. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht ist hierfür keine dingliche Verfestigung erforderlich, vielmehr genügt auch eine verlässliche schuldrechtliche Gestattung. Auch wenn insoweit das bloße Vorhandensein einer Zufahrt nicht ausreicht, so kann die schuldrechtliche Gestattung etwa auch in Form eines Leihvertrags bestehen, der durch eine stillschweigende langjährige Überlassung eines Grundstücksteils als Zufahrt durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist (Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2163 m. w. N.). So liegt es hier: Es besteht nicht nur tatsächlich eine langjährige, mit Kraftfahrzeugen befahrbare Zufahrt von der ... Straße über das Anliegergrundstück Fl. Nr. ... hinweg zum Grundstück Fl. Nr. ... und zu weiteren Hinterliegergrundstücken. Vielmehr ist an dieser Stelle, wie das Gericht beim Augenschein feststellen konnte, auch der Bordstein der ... Straße abgesenkt. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte mit der Benutzung der betroffenen Teilfläche des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Fl. Nr. ... als Zufahrt einverstanden ist, ansonsten wäre der Bordstein nicht abgesenkt worden. Dies ist als Überlassung durch schlüssiges Verhalten und damit als schuldrechtliche Gestattung zu werten. Da es sich bei Fl. Nr. ... zudem um ein sog. nicht-gefangenes Hinterliegergrundstück handelt, muss hinzukommen, dass Anhaltspunkte den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für einen solchen Schluss genügt aber eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück (BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2163 m. w. N.). Vorliegend ist eine solche Zufahrt vorhanden.

Hingegen ist entgegen der Auffassung des Klägers bei dessen Grundstück Fl. Nr. ... gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung hinsichtlich der... Straße zu berücksichtigen, weil dieses zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Vielmehr ist aufgrund dieser gewerblichen Nutzung bei Fl. Nr. ... zusätzlich ein Artzuschlag von 50% gemäß § 8 Abs. 11 ABS anzusetzen: Wie bereits aus den vorgelegten Fotos erkennbar war und das Gericht zudem beim Augenschein am 26. Juni 2015 unschwer feststellen konnte, wird Fl. Nr. ... jedenfalls teilweise gewerblich genutzt. Das Gericht hatte deshalb der Beklagten mit Schreiben vom 8. Juli 2015 u. a. aufgegeben, der Frage einer gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel näher nachzugehen. Der Kläger hat hierzu mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. August 2015 angegeben, dass auf dem Grundstück Fl. Nr. ... die Halle mit 205 qm, ein Büroraum mit 14 qm sowie diverse Parkplätze im Hofraum gewerblich genutzt würden; dies bedeute, dass bei einer Gesamtfläche von 2.980 qm weniger als 500 qm gewerblich genutzt würden. Zu Unrecht hat die Beklagte aus diesen Angaben geschlossen, dass Fl. Nr. ... nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird: Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.). Vorliegend ergibt sich bei einem solchen Geschossflächenvergleich unter Berücksichtigung der vorliegenden Fotos und Luftbilder sowie der Angaben des Klägers, dass offensichtlich eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel vorliegt: Gewerblich genutzt werden die auf dem Grundstück westlich gelegen Halle, die eine deutlich größere Grundfläche als das östlich gelegene Gebäude aufweist, sowie in dem östlich gelegenen Gebäude zusätzlich ein Büroraum mit 14 qm. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die westliche Halle eingeschossig und das östliche Gebäude zweigeschossig ist, ergibt sich hieraus bezogen auf die Geschossfläche zweifellos eine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel. Zwar gibt es durchaus Ausnahmefälle, bei denen über einen reinen Geschossflächenvergleich hinaus zusätzlich die Freiflächen in den Blick zu nehmen sind. Indes handelt sich hierbei um Fälle, bei denen der reine Geschossflächenvergleich keine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel ergibt, ein solcher aber zu kurz griffe, weil eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung im Einzelfall ein solches Gewicht hat, dass zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung ausnahmsweise eine Einbeziehung der Freiflächen erforderlich ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 f. m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.). Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben.

7. Abschließend ist festzustellen: Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergibt sich für das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 22.200,84 €. Soweit die Beklagte bei ihrer mit Schriftsatz vom 22. September 2015 vorgelegten Vergleichsberechnung mit 13.831,96 € einen niedrigeren Betrag ermittelt hat, beruht dies darauf, dass sie zu Unrecht hinsichtlich des klägerischen Grundstücks von keiner gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel ausgegangen ist und deshalb statt eines Artzuschlags eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung berücksichtigt hat. Das Gericht hat die Beteiligten hierauf in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2016 hingewiesen. Korrigiert man die Vergleichsberechnung insoweit, so ergibt sich für das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... eine Beitragserhöhung auf 22.200,84 €, wie das Gericht zur Vermeidung von Verzögerungen selbst berechnet hat (vgl. den Vermerk in der Gerichtsakte). Dieser Betrag (und auch schon der von der Beklagten bei ihrer Vergleichsberechnung ermittelte Betrag) liegt deutlich über dem im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Januar 2014 festgesetzten Straßenausbaubeitrag von 10.713,92 €, weshalb dieser Bescheid im Ergebnis rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

ein zu reichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.713,92 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Februar 2015 - W 3 S 14.1370 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 814,39 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Sondereigentümer zweier Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. 4706/5 und Miteigentümer der (rechtlich vereinigten) Grundstücke FlNr. 4706/5 und 4706/4 zu je 17,61/1000 und 17,47/1000. Mit vier Bescheiden vom 12. November 2014 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller für dessen Miteigentumsanteile zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 363,09 €, 360,20 €, 1.272,18 € und 1.262,07 € (insgesamt 3.257,54 €) heran. Der Antragsteller erhob gegen die Bescheide Widersprüche, über die bislang nicht entschieden ist, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge‚ die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Straßenausbaubeitragsbescheide vom 12. November 2014 anzuordnen‚ mit Beschluss vom 3. Februar 2015 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Straßenausbaubeitragsbescheide. Die seitens des Antragstellers hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügen die angegriffenen Straßenausbaubeitragsbescheide dem Bestimmtheitsgebot.

Ein Beitragsbescheid muss hinreichend deutlich erkennen lassen, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 119 AO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG i. V. m. § 157 AO). Erforderlich sind daher Angaben über den Abgabenschuldner, die abzurechnende Maßnahme, den geschuldeten Betrag, das herangezogene Grundstück sowie die jeweilige Berechnungsgrundlage (BayVGH, B. v . 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 13; B. v . 28.6.2010 - 6 CS 10.952 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 24 Rn. 28 ff.). Ob ein Abgabenbescheid den Anforderungen hinreichender Bestimmtheit genügt, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, U. v. vom 18.4.1997 - 8 C 43.95 - NVwZ 1999, 178/182 m. w. N.; BayVGH, U. v. 6.3.2002 - 6 ZS 01.2799 - juris Rn. 4).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der insgesamt vier ergangenen Straßenausbaubeitragsbescheide vom 12. November 2014. Diese enthalten jeweils die abgerechnete Straßenausbaumaßnahme, als Adressaten der Abgabenschuld den Antragsteller, das herangezogene Grundstück mit Flurnummer, den für das Gesamtgrundstück insgesamt festgesetzten Straßenausbaubeitrag sowie den vom Antragsteller zu zahlenden Betrag für seinen Miteigentumsanteil, für den der Antragsteller als Wohnungs- und Teileigentümer beitragspflichtig ist (Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG). Setzt man den vom Antragsteller zu zahlenden Betrag in Relation zu dem insgesamt für das jeweilige Grundstück festgesetzten Beitrag, lässt sich der jeweils von dem Bescheid betroffene Miteigentumsanteil von 17,61/1000 und 17,47/1000 und damit das betroffene Wohnungs- und Teileigentum, auf dem der Beitrag als öffentliche Last ruht (Art. 5 Abs. 7 Satz 1 KAG), ohne weiteres ermitteln. Eine darüber hinausgehende „konkrete Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums“, wie sie das Verwaltungsgericht anspricht (BA S. 10), hält der Senat zumindest in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht für erforderlich.

2. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antragsgegner von der zutreffenden Ausdehnung der abgerechneten Straße ausgegangen ist.

Da der Antragsgegner keine Abschnittsbildung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS beschlossen hat, ist als Gegenstand der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG abzustellen. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie - auch in der Form des Übergangs in eine andere Ortsstraße - endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 m. w. N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrundezulegen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U. v. 12.6.2006 - 6 BV 02.2499 - juris Rn. 18).

In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Goethestraße von ihrer Abzweigung von der Großostheimer Straße im Norden einschließlich ihres nach Südosten schwenkenden Teils sowie der im Süden in die Großostheimer Straße wieder einmündenden Straße Auf dem Grund als die maßgebliche Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 KAG anzusehen ist. Der nördliche und der südliche Teil der Goethestraße bilden entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwei selbstständige Einrichtungen. Vielmehr handelt es sich um einen durchgehenden Straßenzug in der Art einer Ringstraße, der nicht durch augenfällige Zäsuren unterbrochen wird. Dieser Eindruck ergibt sich eindeutig aus den in den Akten befindlichen Fotos und Luftbildern. Danach endet der nördliche Teil der Goethestraße nicht in dem Bereich, in dem die Goethestraße in Form einer Kurve nahezu rechtwinklig in südöstlicher Richtung weiter verläuft. Vielmehr werden sowohl die Fahrbahn als auch die diese begleitenden Gehwege um die Kurve nach Südosten herumgeführt, so dass beim Verkehrsteilnehmer nicht der Eindruck entstehen kann, der durchgehende Straßenzug ende hier. Das gleiche gilt für den Bereich, in dem die Goethestraße in ihrem südlichen Teil ebenfalls in Form einer Kurve nach Osten schwenkt, sich in der Straße Auf dem Grund fortsetzt und schließlich im Osten wieder in die Großostheimer Straße einmündet. An dem Eindruck eines durchgehenden Straßenzuges ändert die vom Antragsteller angeführte unterschiedliche Bebauung entlang der Goethestraße in ihrem nördlichen und südlichen Bereich nichts. Die angrenzende Bebauung gehört nicht zu den maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung einer einzelnen Ortsstraße (vgl. OVG NW, U. v. 24.3.1999 - 3 A 2130.94 - juris Rn. 7 zum insoweit vergleichbaren Erschließungsbeitragsrecht). Gegenstand der Betrachtung sind nach ständiger Rechtsprechung vielmehr Straßenführung, Straßenlänge und -breite sowie die Ausstattung mit Teileinrichtungen (BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U. v. 12.6.2006 - 6 BV 02.2499 - juris Rn. 18).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2013 - Au 2 K 12.218 und Au 2 K 12.219 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.412,22 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der fristgerecht geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Straßenzug „N. Straße“ (Ortsdurchfahrt der Staatsstraße St 20..., früher der Kreisstraße NU ...) von der Einmündung in die G.-M.-Straße bis zum (neuen) Ortsdurchfahrtsende bei Straßenkilometer 14,412 in zwei beitragsrechtlich getrennt voneinander zu behandelnde Anlagen zerfällt: in einen westlichen Teil bis zur Ostgrenze der Fl. Nr. ..., der als vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB anzusehen und deshalb nach Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) abzurechnen ist, und in einen sich daran anschließenden östlichen Teil bis zum (neuen) Ortsdurchfahrtsende bei Straßenkilometer 14,412, der dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts unterfällt (Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit den §§ 127 ff. BauGB). Auf dieser Grundlage hat es entschieden, dass die Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die beiden an der östlichen Anlage gelegenen Grundstücke des Klägers nicht zu beanstanden ist. Dem hält der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Der Einwand, die „N. Straße“ sei bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 in ihrer hier zu betrachtenden Gesamtheit eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. des § 242 Abs. 1 BauGB gewesen, vermag keine ernstlichen Zweifel zu begründen.

Eine vorhandene (historische) Straße im Sinn von § 242 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (zuletzt BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1128 - juris Rn. 6; B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7 m. w. N.). Diente eine Straße zunächst nur als Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen oder etwa dem Verbindungsverkehr und wurde sie erst nachträglich zu einer Erschließungsanlage des Typs einer zum Anbau bestimmten Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB), so kommt es für die Frage ihrer erstmaligen Herstellung auf den Zeitpunkt des Funktionswechsels an (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.1969 - IV C 47.67 - BayVBl. 1970, 65). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erhält eine Straße in unbeplanten Gebieten die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden, sondern sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst dann, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt, d. h. - zumindest für eine Straßenseite - bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört (vgl. BayVGH, U. v. 29.9.1992 - 6 B 92.1241 u. a. - VGH n. F. 45, 110 f.; U. v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 37; B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7).

Eine in diesem Sinn gehäufte Bebauung an der „N. Straße“ lag Mitte 1961 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Fl. Nr. ... südlich der „N. Straße“ und bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Fl. Nr. 3... nördlich der „N. Straße“ vor. Östlich daran schloss sich damals Außenbereich an. Die dort heute vorhandene Bebauung entstand nach der Aktenlage (S. 19 d. Widerspruchsakte) erst in den Jahren nach 1961, so dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes von einer deutlichen Grenze zwischen damaligem Innen- und Außenbereich auszugehen ist und von einer nur vereinzelten Ergänzung oder Erneuerung einer ansonsten geschlossenen Bebauung keine Rede sein kann. Das Verwaltungsgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass die „N. Straße“ östlich der genannten Grenze damals keine Erschließungsfunktion hatte und schon deshalb nicht als vorhandene Straße i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB angesehen werden kann.

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob und seit wann der beklagte Markt über eine wirksame Straßenausbaubeitragssatzung verfügt hat und ob auf dieser Grundlage sachliche (Ausbau-) Beitragspflichten für die westliche Anlage entstanden sind. Für eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB ist der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts von vornherein versperrt. Deshalb kann sie mit einer Verlängerungsstrecke, die erst nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als Anbaustraße erstmalig endgültig hergestellt wird und mithin dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts unterfällt, aus Rechtsgründen keine einheitliche Anlage bilden. Für die Verlängerungsstrecke sind auch dann Erschließungsbeiträge zu erheben, wenn die Gemeinde über keine wirksame Straßenausbaubeitragssatzung verfügt und sie deshalb für Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen an der vorhandenen Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB keine Beiträge erheben kann. Der vom Kläger zitierte Senatsbeschluss vom 27. Juni 2001 - 6 ZB 98.1724 - (juris Rn. 7) betrifft einen anderen Fall. Dort ging es nicht um eine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhandene Erschließungsanlage, sondern um eine Straße, die - erst - unter Geltung des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuchs als Anbaustraße erstmalig endgültig hergestellt worden war und dann verlängert wurde. In dieser Konstellation stellt sich die Frage, wann die zuerst hergestellte „Teilstrecke“ aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen wird mit der Folge, dass eine erst danach angelegte Verlängerungsstrecke als neue selbstständige Anlage zu betrachten ist. Das ist erst dann der Fall, wenn erstere den Zustand einer der satzungsmäßigen Merkmalsregelung entsprechenden erstmaligen endgültigen Herstellung erreicht hat und für sie „die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten“ - nicht aber, wie der Kläger unterstellt, Ausbaubeitragspflichten - entstanden sind (vgl. auch Driehaus, KStZ 2014, 1/2).

2. Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich aus der Behauptung, die „N. Straße“ sei in ihrem östlichen Teil jedenfalls vor Beginn der Straßenbaumaßnahme im Jahr 1979 bereits als Erschließungsanlage i. S. von § 127 Abs. 2 BauGB erstmalig endgültig hergestellt worden und unterfalle deshalb gemeinsam mit dem westlichen Teil als eine Einrichtung dem Straßenausbaubeitragsrecht.

Dieser Einwand kann schon nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO genügen. Denn der Kläger stellt lediglich eine Vermutung auf, ohne sie anhand der maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Kriterien näher zu erläutern. Er bezieht sich weder auf die Bestimmungen der damaligen Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten noch macht er Ausführungen zu dem damaligen Ausbauzustand der „N. Straße“. Damit werden keine konkreten Gesichtspunkte dargelegt, die ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen könnten. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht zu dem für die klägerischen Grundstücke maßgeblichen Teilstück zwischen dem früheren und jetzigen Ortsdurchfahrtsende unwidersprochen festgestellt hat, dass es bis heute an der erforderlichen Abgrenzung der Straße zu den anliegenden Grundstücken fehle und die Straßenbeleuchtung sowie die Straßenentwässerung noch nicht vollständig fertig gestellt seien.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

6 BV 14.584

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Dezember 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 5. Februar 2014, Az.: B 4 K 12.559)

6. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1132

Hauptpunkte:

Straßenausbaubeitragsrecht, Verbesserung, Errichtung einer Stützmauer (36 m lang), Teilstreckenausbau, Neuverlegung von Versorgungsleitungen, Kanalbaumaßnahme

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt Bad B.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, B1-str. ..., Bad B.,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Straßenausbaubeitrags (B2-weg);

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greger aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2015

am 11. Dezember 2015

folgendes Urteil:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2014 - B 4 K 12.559 - geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 25. Mai 2012 werden insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Straßenausbaubeitrag den Betrag von 1.392,66 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für die Errichtung einer Stützmauer an der Ortsstraße B2-weg (Straßenast auf den Grundstücken FlNr. 567/3‚ 567/13 und 567 ).

Bei dem abgerechneten B2-weg handelt es sich um eine etwa 270 bis 300 m lange und überwiegend zwischen 4 und 5 m breite Stichstraße. Sie verläuft durch hängiges Gelände‚ fällt nach Osten hin ab und wurde weit vor 1980 angelegt. Bereits Mitte der 1990er Jahre hatte die beklagte Stadt beschlossen‚ eine Stützmauer zur Absicherung des bis zu etwa 2 m tiefer liegenden Grundstücks (FlNr. 567/2) an der Abzweigung vom Hauptast des B2-wegs zu bauen‚ dieses Vorhaben aber aus finanziellen Gründen zunächst nicht weiter verfolgt. Im Zusammenhang mit der Sanierung des im B2-weg verlaufenden Kanalsammlers und der Wasserversorgungsleitung wurde dann im Jahr 2006 die Stützmauer mit einer Länge von ca. 36 m errichtet. Im Jahr 2007 wurde der Kanal erneuert und dabei die Fahrbahn‚ die zuvor Aufbrüche und großflächige Risse vor allem an den Rändern aufgewiesen hatte‚ einschließlich des Unterbaus vollständig erneuert.

Die Beklagte ordnete den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahn samt Unterbau vollständig der Kanalbaumaßnahme zu, während sie hinsichtlich des Aufwands für die Errichtung der Stützmauer (92.161‚27 Euro) auf der Grundlage ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 14. Mai 2003 von den Anliegern Straßenausbaubeiträge erhob. Dementsprechend zog sie den Kläger für sein Grundstück FlNr. 567/7 mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.419‚53 Euro heran. Dessen Widerspruch wies das Landratsamt B3 mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2012 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Die Errichtung der Stützmauer sei nicht straßenausbaubeitragsfähig. Sie habe‚ zumal mit Blick auf ihre Tiefengründung und Dimensionierung‚ der Kanalbaumaßnahme gedient und sei für die Straße selbst nicht notwendig.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 5. Februar 2014 den Beitrags- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Errichtung der Stützmauer stelle keine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme dar. Für den Fall eines Teilstreckenausbaus gehe die Rechtsprechung davon aus‚ dass eine Beitragsfähigkeit in der Regel erst dann angenommen werden könne‚ wenn die von der Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasse. Das sei bei der nur 36 m langen Stützmauer im Verhältnis zur Länge des B2-wegs nicht der Fall. Ein beitragsfähiger Straßenausbau sei auch nicht deshalb anzunehmen‚ weil im Zuge der Kanalbaumaßnahme die Fahrbahn einschließlich des Unterbaus neu hergestellt worden sei. Denn die Errichtung der Stützmauer und die erfolgte Wiederherstellung der Fahrbahn stellten keine einheitliche Maßnahme zur Erneuerung bzw. Verbesserung der Straße dar. Die Beklagte habe den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahn voll der Kanalbaumaßnahme zugeordnet und damit zum Ausdruck gebracht‚ dass die Wiederherstellung der Fahrbahn nicht (auch) dem Straßenausbau gedient habe.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Aufgrund der nur sehr geringen Straßenbreite und des teilweise zwischen 4 bis 5 m tief liegenden Abwasserkanals seien für die Erneuerung der leitungsgebundenen Einrichtungen u. a. eine vollständige Öffnung des Straßengrundes über die gesamte Breite und die anschließende Wiederherstellung des Straßenausbaus und der asphaltierten Straßenoberfläche notwendig gewesen. Deshalb sei der insoweit anfallende Aufwand des Straßenbaus dem Aufwand der leitungsgebundenen Einrichtung zugeordnet worden. Dies habe den Anliegern gleichwohl den Vorteil einer wesentlich besseren Nutzbarkeit der Straßenanlage geboten, weil vorher großflächige Rissbildungen und Aufbrüche an den Straßenrändern bestanden hätten und es in dem nunmehr mit der Stützmauer gesicherten Bereich zu seitlichen Abbrüchen mit Abrutschen des Straßenrands gekommen sei. Die erstmalige Herstellung der Straße habe bei Beginn der abgerechneten Baumaßnahmen weit über 25 Jahre zurück gelegen. Sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf den schlechten Straßenzustand habe Erneuerungs- und Verbesserungsbedarf bestanden. Der in der Rechtsprechung zum Teilstreckenausbau entwickelte Orientierungswert von einem Viertel bezeichne nur die Regel und könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall angesichts der Besonderheiten nicht angewendet werden. Die Errichtung der Stützmauer sei mit einem erheblichen finanziellen Aufwand sowie einem erheblichen Eingriff in die örtliche Situation verbunden und komme allen Anliegern der Straße zugute, weil die Straße sonst abstürzen würde. Schließlich könne man aus dem Umstand‚ dass die Beklagte zugunsten der Anlieger den Straßenausbauaufwand nahezu vollständig der leitungsgebundenen Einrichtung zugeordnet habe‚ nicht zwangsläufig eine Maßnahmentrennung herleiten.

Die Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt‚

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Klägers ist die abgerechnete Maßnahme nicht beitragsfähig, weil die Stützmauer nur ca. 12 bis 14% des B2-wegs ausmache. Die Stützmauer habe als Widerlager für den Kanalbau gedient. Es wäre sachfremd, die hierfür erforderlichen Kosten durch Straßenausbaubeiträge abzurechnen. Die Straße sei in all den Jahren, in denen die Beklagte mangels finanzieller Mittel keine Stützmauer errichtet habe, nicht abgestürzt. Falls die Maßnahme gleichwohl straßenausbaubeitragsfähig sein sollte, so habe die Beklagte es jedenfalls zum Nachteil der herangezogenen Anlieger versäumt, bei der Aufwandsverteilung auch das am Ende des B2-wegs angrenzende Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Ausbaubeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit dem der Kläger an den Kosten für die Errichtung einer Stützmauer am B2-weg beteiligt wird, ganz überwiegend zu Unrecht aufgehoben. Denn der Bescheid ist dem Grunde nach rechtmäßig. Die abgerechnete Baumaßnahme stellt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar (1) und ist erforderlich (2). Rechtswidrig und deshalb nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist der Bescheid nur hinsichtlich eines Betrags von 26,87 Euro‚ der sich daraus ergibt, dass die Beklagte zu Unrecht das Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen hat (3). Insoweit bleibt ihre Berufung ohne Erfolg.

1. Die Errichtung der Stützmauer stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar.

a) Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist; nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28 f.; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Ortsstraße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - Rn. 13).

Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße oder Teileinrichtungen in ihrer gesamten Länge, sondern mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Entsprechendes gilt im Grundsatz auch bei Verbesserungsmaßnahmen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 17). Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt. Dieser Grundsatz bezeichnet, wie der Senat zugleich hervorgehoben hat, indes nur die Regel und kennt vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken. Zwar sind auch hier neben qualitativen zugleich quantitative Kriterien von Bedeutung; sie ergeben sich aber nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, aus dem Verhältnis zur Länge der Straße insgesamt. So kann etwa die Errichtung einer Wendeanlage an einer Stichstraße, die bislang nicht über eine Wendemöglichkeit verfügt, auch dann eine beitragsfähige Verbesserung darstellen, wenn die Wendeanlage weniger als ein Viertel der gesamten Straßenlänge beträgt. Entscheidend ist nach dem allgemeinen Grundsatz, ob die Maßnahme sich auf die gesamte Ortstraße als beitragsfähige Einrichtung verbessernd auswirkt.

b) Gemessen an diesem Maßstab stellt die Errichtung der streitigen Stützmauer, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ein Bestandteil des B2-wegs ist, eine beitragsfähige Verbesserung dieser Ortsstraße dar.

Dass die Stützmauer nur auf 36 m der 270 bis 300 m langen Straße angelegt ist und mithin deutlich unter der genannten Schwelle von einem Viertel liegt, schließt die Beitragsfähigkeit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus. Dieser Orientierungswert für die Abgrenzung zur beitragsfreien Instandsetzung kann keine Geltung beanspruchen, weil sich eine Stützmauer typischerweise nicht über die gesamte Länge einer Straße erstreckt, sondern auf die Teilstrecke beschränkt, die Abstützung benötigt.

Die Beitragsfähigkeit ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass die Errichtung der Stützmauer im Jahr 2006 in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der im darauf folgenden Jahr durchgeführten vollständigen Straßenerneuerung steht und als eine einheitliche beitragsfähige Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG zu werten ist. Der zuletzt in den 1950er Jahren asphaltierte B2-weg war in tatsächlicher Hinsicht ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder offenkundig erneuerungsbedürftig, die übliche Nutzungsdauer längst abgelaufen. Beide Baumaßnahmen wurden nach Aktenlage aufgrund eines einheitlichen Bauprogramms durchgeführt, das im Zusammenhang mit der Neuverlegung von Kanal- und Wasserversorgungsleitungen im Straßengrund eine grundlegende Sanierung des B2-weges (Wiederherstellung nach vollständiger Öffnung des Straßengrundes auf der gesamten Breite) und als Abstützung zu einem tiefer liegenden Anliegergrundstück eine Stützmauer vorgesehen hat. Der Beitragsfähigkeit dieser einheitlichen Ausbaumaßnahme steht nicht entgegen, dass sie im Zusammenhang mit Kanalbauarbeiten steht. Das würde selbst für den Fall gelten, dass die Erneuerungsbedürftigkeit durch die Kanalbauarbeiten (mit)verursacht worden wäre; denn zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße gehört regelmäßig auch die Verlegung von Versorgungsleitungen (BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31). Die Kosten für die Stützmauer im Rahmen einer solchen grundlegenden Erneuerungsmaßnahme gehören im Rahmen des Erforderlichen ohne weiteres zum beitragsfähigen Aufwand (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 13). Dass die Beklagte nur die Errichtung der Stützmauer nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet, die Ausbaumaßnahme im Übrigen aber - subjektiv - dem leitungsgebundenen Abgabenrecht zugeordnet hat, kann an dieser Rechtslage nichts ändern.

Unabhängig davon ist die Errichtung der Stützmauer aber auch für sich betrachtet als Verbesserung des B2-wegs nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG beitragsfähig. Auch wenn sie nur etwa 36 m lang ist und die Straße lediglich gegenüber einem Anliegergrundstück (FlNr. 567/2) abstützt, wirkt sich die Stützmauer verbessernd auf die gesamte Straße aus. Ohne sie bestünde die Gefahr, wie die bei den Akten befindlichen Lichtbilder eindrucksvoll belegen (insbes. VG-Akt Bl. 77 ff. und 90 ff.), dass die Straße an dieser Stelle auf das bis zu 2 m tiefer liegende Anliegergrundstück abrutscht, jedenfalls aber nicht dauerhaft sicher, zumal mit schwereren Fahrzeugen, befahren werden kann. Vor Errichtung der Stützmauer war die Straße zuletzt lediglich durch eine tief verankerte Leitplanke mit Querhölzern - provisorisch - gestützt. Die Decke der Fahrbahn war sichtbar mehrfach gerissen, teilweise auch aufgebrochen und in Richtung des Grundstücks weggedrückt. Der an der Leitplanke befestigte Gartenzaun war teilweise bereits deutlich in Richtung des tiefer liegenden Grundstücks geneigt. Die Stützmauer stellt die Standfestigkeit der Straße im fraglichen, mit 36 m Länge jedenfalls nicht unerheblichen Bereich wieder her und verbessert dadurch die verkehrssichere Nutzbarkeit der Straße insgesamt zum Vorteil aller Anlieger des B2-wegs. Dass es sich nicht lediglich um eine beitragsfreie Instandhaltungsmaßnahme handelt, wird durch die Kosten der Maßnahme bestätigt, die mit etwa 92.000 Euro den Aufwand für typische Unterhaltungsmaßnahmen weit übersteigen.

Der Einwand des Klägers‚ die Stützmauer hätte von Anfang an gebaut werden müssen, kann die Beitragsfähigkeit nicht ausschließen. Ohne Auswirkung bleibt auch der Umstand, dass die Stützmauer als erste der Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden ist und damit auch die anschließenden Kanalbauarbeiten bautechnisch erleichtert hat. Denn die Entscheidung darüber‚ ob, wann und wie eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt werden soll‚ steht bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren im Ermessen der Gemeinde. Unerheblich ist es schließlich‚ ob die Anlieger den geschaffenen Zustand subjektiv als eine Verbesserung der Straße erkennen; maßgeblich ist vielmehr‚ ob objektiv die Voraussetzungen vorliegen‚ von deren Erfüllung das Tatbestandsmerkmal „Verbesserung“ abhängig ist.

2. Die Stützmauer und die für ihre Errichtung angefallenen Kosten sind erforderlich.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 7; B.v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Stützmauer nach Art und Umfang für erforderlich und die dafür aufgewendeten Kosten für angemessen gehalten hat. Die Stützmauer ist zur dauerhaften Sicherung des B2-wegs notwendig, weil sie ihn, wie oben ausgeführt, auf nicht unerheblicher Länge gegen ein angrenzendes, tiefer liegendes Grundstück abstützt (vgl. BVerwG‚ U.v. 7.7.1989 - 8 C 86/87 - juris Rn. 15 zum Erschließungsbeitragsrecht; BayVGH‚ B.v. 30.3.2010 - 6 CS 10.408 - juris Rn. 17). Sie überschreitet auch unter Berücksichtigung der geringen Verkehrsbedeutung der Stichstraße weder hinsichtlich ihrer gegenüber dem früheren Provisorium deutlich erhöhten Tragkraft noch in der Ausführung die Grenzen des Erforderlichen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sie zur Sicherung der Versorgungsleitungen aufwändiger gestaltet worden ist als es zur dauerhaften Stützung der Straße notwendig wäre. Dass die Befahrbarkeit mit Fahrzeugen straßenverkehrsrechtlich nach wie vor durch ein Verkehrszeichen auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen beschränkt wird, ist beitragsrechtlich unerheblich.

3. Der angefochtene Beitragsbescheid ist allerdings hinsichtlich eines Betrags von 26,87 Euro rechtswidrig und insoweit aufzuheben. Denn die Beklagte hätte, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, das am Ende des B2-wegs gelegene Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 als bevorteilt berücksichtigen und nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung mit 5 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbeziehen müssen. Für den Kläger errechnet sich nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung hieraus ein Beitrag von 1.392,66 Euro (statt 1.419,53 Euro).

4. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, weil seine Klage im Wesentlichen ohne Erfolg bleibt und die Beklagte nur mit einem unbedeutenden Teil unterliegt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.419‚53 Euro festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen von der Beklagten festgesetzten Straßenausbaubeitrag für in den Jahren 2011 bis 2013 durchgeführte Straßenbaumaßnahmen in der ... Straße.

Die ... Straße beginnt im Ortsteil ... im Osten an der Einmündung in die Kreisstraße ... (... Straße). Von dort verläuft sie zunächst in nordwestliche Richtung. Nach ca. 130 m trifft sie auf eine Verkehrsinsel (Grünfläche mit Mariensäule, ca. 100 Jahre alter Eiche und Blumenbeet). Ab der Verkehrsinsel führt nach Norden die ...-straße, die im Wesentlichen den nordwestlichen Bereich des Ortsteils ... erschließt, sowie nach Südwesten die Fortsetzung der ... Straße. Im weiteren Verlauf der ... Straße zweigt nach ca. 30 m nach Süden die ...-straße ab, die in den südwestlichen Bereich des Ortsteils ... führt, anschließend befindet sich nördlich der ... Straße bis zum Ortsende ... Bebauung, südlich der Straße liegen zunächst ein Weiher und erst nach weiteren ca. 150 m am Ortsende ein einzelnes Gebäude (... Str. 19) an. Danach verläuft die ... Straße durch den beidseitigen Außenbereich über den Weiler ... bis zum Weiler .... Dort mündet sie in eine Straße, die in südwestliche Richtung vor allem zu den kleineren Ortsteilen der Beklagten ... und ... und in nördliche Richtung zu einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde ... führt. Der östliche Bereich der ... Straße bis zur Verkehrsinsel verfügt über eine ca. 6,05 m breite Fahrbahn sowie beidseitige Gehwege, die auf der Südseite ca. 2,20 m und auf der Nordseite einschließlich des Grünstreifens mit Bäumen ca. 3,35 m breit sind. Im Bereich westlich der Verkehrsinsel verfügt die ... Straße über eine Fahrbahnbreite von 5,55 m (gemessen auf Höhe der Nordostecke der Fl. Nr. ... Gemarkung ...) und - von kleineren Bereichen abgesehen - über keine Gehwege. Vom Ortsteil ... aus führen in nordwestliche Richtung die Kreisstraßen ... und (im weiteren Verlauf) ... in die Nachbargemeinde ..., in südwestliche Richtung die Staatsstraße ... in den Hauptort der Beklagten und weiter in die Kreisstadt ... sowie in östliche Richtung ebenfalls die Staatsstraße ... in die Nachbargemeinde ....

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ..., das sowohl an der ... Straße (im östlich der Verkehrsinsel gelegenen Bereich) als auch an der ... Straße (...) anliegt. Dieses Grundstück wird zum Wohnen und für einen gewerblichen Kfz-Handel genutzt, zur ... Straße besteht eine ca. 8,00 m breite Zufahrt.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 zog die Beklagte den Kläger für Fl. Nr. ... zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 10.713,92 € für den Ausbau der Anlage „... Str. von Kilometer 0 bis 0,395 bis Haus Nr. 19“ heran. Dabei ging sie hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils davon aus, dass es sich bei der ... Straße um eine Hauptverkehrsstraße handele. Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche wandte sie hinsichtlich des klägerischen Grundstücks die Tiefenbegrenzungsregelung an, ein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung wurde nicht berücksichtigt.

Den gegen diesen Bescheid am 10. Februar 2014 vom Bevollmächtigten des Klägers erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014, zugestellt am 22. Dezember 2014, zurück.

Am 14. Januar 2015 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

den Bescheid vom 28. Januar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 aufzuheben.

Bereits am 6. Oktober 2014 hatte die Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ..., das ebenfalls an der ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel anliegt, Klage gegen den an sie gerichteten Bescheid erheben lassen. Dieses Parallelverfahren wird unter dem Aktenzeichen M 2 K 14.4558 geführt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. Januar 2015 ließ die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit zwei Schreiben vom 11. Februar 2015 legte die Beklagte, mit Schreiben vom 12. Februar 2015 legte das Landratsamt Akten vor.

Die Beklagte ließ zur Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 23. Februar 2015 durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Februar 2015 diverse Unterlagen vorlegen (u. a. einen Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Fa. ... Consulting GmbH vom 17. August 2011 zur Straßenausbaumaßnahme).

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 20. März 2015 ließ der Kläger zur Begründung seiner Klage u. a. Folgendes ausführen: Die Anlagenbildung der Beklagten vom Abzweig von der ... Straße bis zum Ortsende ... bei Haus Nr. 19 sei fehlerhaft. Da die ... Straße im Bereich der ...-straße abknicke und sich im Bereich von der ... Straße bis zur ...-straße in der ... Straße beidseitig Gehwege befänden, hingegen auf dem weiterführenden Teilstück bis zum Ortsende ... keine Gehwege vorhanden seien, sei von zwei Anlagen auszugehen. Hinsichtlich der Frage einer Erneuerung fehlten konkrete Angaben der Beklagten zum Herstellungszeitpunkt der ... Straße. Diese sei deshalb von Bedeutung, da erst nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit generiert werde, dass die Gemeinde die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit durchgeführt habe. Die fehlenden Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen der Beklagten ergäben sich aus den erheblichen Straßenbeschädigungen im Rahmen des ICE-Streckenneubaus ... in den Jahren 2001 bis 2003. Aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen sei eine Aussage über die tatsächlich beitragsfähigen Kosten nicht möglich. Die Beklagte hätte u. a. das Grundstück Fl. Nr. ... in die Aufwandsverteilung einbeziehen müssen. Dem klägerischen Grundstück sei eine 2/3-Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren. Die Beklagte habe hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ... zu Unrecht u. a. eine 2/3-Eckgrundstücksermäßigung gewährt, obwohl dieses Grundstück nicht an einer weiteren Anlage anliege. Zwischen dem Grundstück des Klägers und der Fahrbahn liege u. a. ein Grünstreifen. Der Grünstreifen sei zwar Bestandteil der Straße, aber weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, als Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden. Das klägerische Grundstück unterliege deshalb nicht der Beitragspflicht.

In Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 17. April 2015 legte die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2015 und ergänzend mit Schreiben vom 6. Mai 2015 diverse Unterlagen vor (mit Schreiben vom 27. April 2015 u. a.: Auskunft des Ingenieurbüros ... vom 16. Januar 2015 zur Frostsicherheit, Stellungnahme dieses Ingenieurbüros vom 28. Januar 2015 zu den vor der abgerechneten Baumaßnahme bestehenden Mängeln nebst Fotos zum Zustand der ... Straße vor den abgerechneten Baumaßnahmen; Nachweise zum abgerechneten Aufwand; mit Schreiben vom 6. Mai 2015 u. a.: Unterlagen zum Ausbau der ... Straße durch Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968, Fotos zum Zustand der ... Straße nach den abgerechneten Baumaßnahmen). Aus der Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 geht u. a. hervor, dass die ... Straße vor den abgerechneten Baumaßnahmen nicht mehr frostsicher war, dies aber nicht bedeute, dass beim Ausbau 1967/1968 kein frostsicheres Material verwendet worden sei, da sich der Feinkornanteil infolge der Verkehrsbelastung im Laufe der Jahre kontinuierlich erhöhe. Aus den Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 geht u. a. hervor, dass die ... Straße bis dahin lediglich als Schotterstraße bestanden hatte und im Zuge dieser Baumaßnahmen u. a. asphaltiert und mit frostsicherem Unterbau und Entwässerungseinrichtungen ausgestattet wurde.

Mit Schreiben vom 30. April 2015 wies das Gericht die Beteiligten auf diverse rechtliche Fragestellungen hin und regte eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits an.

Am 12. Mai 2015 fand eine erste mündliche Verhandlung statt. Der Kläger erklärte u. a., dass die ... Straße 1967 asphaltiert und mit Gehwegen, Entwässerungseinrichtungen und Beleuchtung ausgestattet worden sei, im Jahr 1977 sei der Abwasserkanal verlegt und die Straße anschließend in voller Breite neu asphaltiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.

In Erledigung eines gerichtlichen Aufklärungsbeschlusses vom 12. Mai 2015 ließ die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Juni 2015 u. a. fünf Flurkartenausschnitte aus den Jahren 1865-1900, 1900-1930, 1930, 1940-1969 und 1960 vorlegen. Den Flurkarten könne entnommen werden, dass die ... Straße spätestens um 1930 Erschließungsfunktion erlangt habe. Der damalige Ausbauzustand habe den seinerzeitigen objektiven Verkehrsbedürfnissen genügt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück Fl. Nr. ... im Eigentum der Beklagten befinde.

Am 26. Juni 2015 fand ein Augenschein zu den örtlichen Verhältnissen statt (v.a. in den Bereichen der Verkehrsinsel, des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. ... sowie des Grundstücks der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558). In der anschließenden mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte auf Frage des Gerichts u. a., dass sie die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung aus der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags übernommen und keine Berechnung nach den örtlichen Verhältnissen angestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird jeweils auf die Niederschrift verwiesen.

Eine mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Juli 2015 mit näheren Maßgaben (u. a. westliches Ende der Anlage an der Verkehrsinsel; Abrechnung als Haupterschließungsstraße; keine Anwendung der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung wegen deren Nichtigkeit; hinsichtlich Fl. Nrn. ... und ... Prüfung der gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel und Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung durch die ... hinsichtlich jener Teileinrichtungen, für die bei der ... eine Beitragspflicht bestehen kann; Heranziehung der Fl. Nr. ...) angeforderte Vergleichsberechnung ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. September 2015 vorlegen. Danach ergibt sich für das klägerische Grundstück ein Ausbaubeitrag von 13.831,96 €, mithin eine Beitragserhöhung um 3.118,04 €. Dabei ging die Beklagte u. a. davon aus, dass für Fl. Nrn. ... und ... hinsichtlich des Gehwegs und der Beleuchtung eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren sei sowie dass beim klägerischen Grundstück Fl. Nr. ... gemessen an den Angaben der Klagepartei keine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel vorliege. Zur Vorlage kam u. a. ein Schreiben des Bevollmächtigten vom 12. August 2015, wonach auf dem Grundstück Fl. Nr. ... die Halle mit 205 qm, ein Büroraum mit 14 qm sowie diverse Parkplätze im Hofraum gewerblich genutzt würden; dies bedeute, dass bei einer Gesamtfläche von 2.980 qm weniger als 500 qm gewerblich genutzt würden.

Am 12. Januar 2016 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Das Gericht wies u. a. darauf hin, dass hinsichtlich des klägerischen Grundstücks von einer gewerblichen Nutzung zu mehr als 1/3 auszugehen sei, insoweit sei die von der Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung zulasten des Klägers zu korrigieren. Der Kläger trug ergänzend u. a. vor, das Urteil des BayVGH zur Nichtigkeit der Tiefenbegrenzung beziehe sich nur auf das Erschließungsbeitragsrecht. Bei den Straßenbaumaßnahmen von 2012 handele es sich um die erstmalige „ordentliche“ Herstellung der Anlage. Neben den Baumaßnahmen 1967 und Ende der 1970er Jahre sei die Straße Mitte der 1990er Jahre nach Setzungen und Asphaltbeschädigungen, welche durch einen unsachgemäßen Kanalbau entstanden seien, abermals saniert worden. 2003 sei die Straße durch den ICE-Schwerlastverkehr erheblich beschädigt worden und sei wieder sanierungsbedürftig gewesen. Wie dem Erläuterungsbericht von 2011 zu entnehmen sei, habe ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten ergeben, dass der Untergrund nicht frostsicher gewesen sei. Vermutlich sei die ... Straße irgendwann mit einem frostsicheren Untergrund erstmalig hergestellt worden. Bei den späteren Baumaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre sei mangelhafter Untergrund eingebracht worden. Schon deswegen könne kein Straßenausbaubeitrag erhoben werden, wie aus einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1990 hervorgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2014 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags stützt sich auf Art. 2 und 5 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 19. März 2008 (ABS). Danach können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG).

1. Wie der Kläger im Ergebnis zu Recht vortragen lässt, ist als hinsichtlich seines Grundstücks maßgebliche Ortsstraße (Anlage) die ... Straße von der Einmündung in die ... Straße (...) im Osten bis zur Verkehrsinsel mit Mariensäule im Westen anzusehen. Soweit die Beklagte bei ihrer Beitragserhebung ursprünglich davon ausgegangen war, die maßgebliche Anlage sei die „... Straße von Kilometer 0 bis 0,395 bis Haus Nr. 19“, die Anlage reiche also im Westen über die Verkehrsinsel hinaus bis etwa zum Ortsende ..., trifft dies nicht zu.

Wo eine Ortsstraße beginnt und wo sie - auch in der Form des Übergangs in eine andere Ortsstraße - endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (ständige Rechtsprechung; statt vieler: BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Daran gemessen beginnt die maßgebliche Anlage in Osten an der Einmündung in die ... Im Westen endet sie an der Verkehrsinsel mit Mariensäule. Dieses westliche Ende der Anlage ergibt sich aus dem Gesamteindruck der tatsächlichen Verhältnisse, den die Kammer insbesondere aufgrund des gerichtlichen Augenscheins gewonnen hat: Im Einzelnen zu nennen ist zunächst die trennende Wirkung, welche von der platzartigen Verkehrsinsel (Grünfläche mit mittiger Mariensäule, ca. 100 Jahre alter Eiche und Blumenbeet; Ausdehnung in Nordsüdrichtung 8,20 m, in Ostwestrichtung 8,15 m) ausgeht. Hinsichtlich der Straßenführung kommt Folgendes hinzu: Die ... Straße knickt an der Verkehrsinsel ab, bis zur Verkehrsinsel verläuft sie in nordwestliche Richtung, ab der Verkehrsinsel schwenkt sie in südwestliche Richtung um. Ferner führt ab der Verkehrsinsel nach Norden die Schulstraße. Blickt man von Osten kommend in Richtung der Verkehrsinsel, stellt sich die Fortsetzung der ... Straße nach Südwesten und deren Fortsetzung in die ...-straße nach Norden als gleichwertig dar: Beide Abzweigungen verlaufen im gleichen Winkel und scheinen gleich breit zu sein. Aus dieser Perspektive kann bei natürlicher Betrachtungsweise nicht festgestellt werden, dass sich die ... Straße nach Südwesten oder dass sie sich nach Norden fortsetzte. Vielmehr wirkt es so, dass auf die Verkehrsinsel aus drei Richtungen jeweils selbstständige Straßen zulaufen und dort enden. Hinsichtlich der Straßenbreite ist zudem festzustellen, dass die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel eine Fahrbahnbreite von 6,05 m ausweist, hingegen die Fahrbahn im Bereich westlich der Verkehrsinsel nur mehr 5,55 m breit ist. Signifikant unterschiedlich ist schließlich die Ausstattung mit Teileinrichtungen: Östlich der Verkehrsinsel sind beidseits der ... Straße breite Gehwege (auf der Südseite ca. 2,20 m, auf der Nordseite einschließlich eines Grünstreifens mit Bäumen ca. 3,35 m) vorhanden. Hingegen befinden sich im Bereich westlich der Verkehrsinsel - von kleineren Bereichen wie z. B. südseitig bis zur ...-straße abgesehen - keine Gehwege. Auch setzt sich der den östlichen Bereich prägende, nordseitige Grünstreifen mit Straßenbäumen im Bereich westlich der Verkehrsinsel nicht fort. Bei einer Gesamtschau all dieser tatsächlichen Umstände - maßgeblich ist der Gesamteindruck, nicht der einzelne, für sich allein betrachtet möglicherweise nicht hinreichende Gesichtspunkt - ist davon auszugehen, dass die ... Straße im Bereich von der Einmündung in die ... Straße bis zur Verkehrsinsel mit Mariensäule ein augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt und somit als die vorliegend maßgebliche Anlage anzusehen ist.

2. Zu Recht hat die Beklagte nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet. Bei der ... Straße handelt es sich im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel um eine sog. historische Straße, also um eine vorhandene Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt.

Eine vorhandene (historische) Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (ständige Rechtsprechung; statt vieler: BayVGH, U. v. 27.1.2015 - 6 ZB 13.1128 - juris Rn. 6 m. w. N.). Erschließungsfunktion erhält eine Straße nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut sind; erforderlich ist vielmehr, dass an ihr eine gehäufte Bebauung vorhanden ist, also zumindest für eine Straßenseite bauplanungsrechtlich eine Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Welche Merkmale eine Straße aufweisen musste, um nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht als endgültig hergestellt gelten zu können, bestimmt sich nach den landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach der erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (BayVGH, U. v. 10.4.2001 - 6 B 96.2239 - juris Rn. 26).

Vorliegend hatte die ... Straße im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der heutigen Verkehrsinsel bereits vor der Jahrhundertwende (1900) Erschließungsfunktion erlangt: Wie aus der von der Beklagten vorgelegten Flurkarte für den Zeitraum 1865 - 1900 hervorgeht, war die ... Straße in diesem Bereich bereits damals beidseitig durchgehend bebaut, so dass für beide Straßenseiten von einer Innenbereichslage auszugehen ist. Aus der genannten Flurkarte geht auch hervor, dass die maßgeblichen Grundstücke bereits damals zu einem Ortsteil gehörten, also einem Bebauungskomplex, der trotz vorhandener Baulücken geschlossen und zusammengehörig wirkt, nach der Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. zu diesem Maßstab grundlegend: BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - und - IV C 31.66 - juris). Die ... Straße genügte in ihrem damaligen Ausbauzustand auch den Anforderungen, die an eine Erschließungsanlage zu stellen waren: Zwar ist aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2015 vorgelegten Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 zu diesen Baumaßnahmen davon auszugehen, dass die ... Straße bis zu diesen Baumaßnahmen lediglich eine Schotterstraße war. Indes genügte eine solche Schotterstraße vor der Jahrhundertwende und selbst noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts jedenfalls in einem kleinen Dorf wie ... dem Anforderungsprofil einer Erschließungsstraße (BayVGH, U. v. 10.4.2001 - 6 B 96.2239 - juris Rn. 26 m. w. N.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 181 c m. w. N.).

Handelt es sich somit bei der ... Straße im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB, scheidet bereits deshalb eine Abrechnung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen nach Erschließungsbeitragsrecht aus. Es kommt nicht mehr darauf an, inwieweit die früheren Straßenbaumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 oder spätere Baumaßnahmen zu einer erstmaligen und endgültigen Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts geführt haben.

3. Es liegt auch eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vor. Die insoweit vom Kläger vorgebrachten Einwände sind nicht berechtigt.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist; nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen im Allgemeinen 20 bis 25 Jahre (BayVGH, U. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Vorliegend ist aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2015 nachgereichten Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 zu diesen Baumaßnahmen mittlerweile hinreichend nachgewiesen, dass die zuvor lediglich als Schotterstraße vorhandene ... Straße im Zuge dieser Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 im technischen Sinne erstmals ausgebaut wurde, d. h. insbesondere erstmals asphaltiert und mit einem frostsicherem Unterbau sowie Gehwegen, Entwässerungseinrichtungen und Beleuchtung ausgestattet wurde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 vorgetragen hat, über die Baumaßnahmen im Jahr 1967/1968 hinaus sei im Jahr 1977 der Abwasserkanal verlegt worden und die Straße anschließend neu asphaltiert worden, sowie in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2016 gänzlich neu und unsubstantiiert behauptet hat, die Straße sei Mitte der 1990er Jahre nach Setzungen und Asphaltbeschädigungen, welche durch einen unsachgemäßen Kanalbau entstanden seien, abermals saniert worden, ist von bloßen Instandsetzungsmaßnahmen zur Schadensbeseitigung auszugehen. Derartige Instandsetzungsmaßnahmen stellen gerade keine beitragsfähige Erneuerung dar. Sie sind auch kein Indiz dafür, dass nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit dennoch kein Erneuerungsbedarf besteht, weil solche Instandsetzungsmaßnahmen zur Schadensbeseitigung naturgemäß hinter der für eine beitragsfähige Erneuerung erforderlichen umfassenden Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zurückbleiben. So wurde etwa auch vorliegend im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahmen der frostsichere Unterbau nicht erneuert, was zu erwarten war und von der im Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 17. August 2011 erwähnten Baugrunduntersuchung auch belegt wird. Es ist deshalb mit Blick auf den in den Jahren 1967/1968 erfolgten erstmaligen Ausbau der ... Straße (im technischen Sinn) davon auszugehen, dass die übliche Nutzungsdauer von allgemein 20 bis 25 Jahren zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2013 bereits abgelaufen war.

Hinzu kommt, dass die ... Straße hinsichtlich aller Teileinrichtungen auch tatsächlich erneuerungsbedürftig war: Dies belegen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wie der Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 17. August 2011 zur Straßenbaumaßnahme, die Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 zur Frostsicherheit, die Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 28. Januar 2015 zu den vor der abgerechneten Baumaßnahme bestehenden Mängeln sowie die Fotos zum früheren Zustand der ... Straße. Letztlich ergibt sich der Erneuerungsbedarf auch aus dem Vortrag des Klägers, in dem u. a. auf die verlorengegangene Frostsicherheit des Unterbaus sowie auf erhebliche Straßenbeschädigungen durch Schwerlastverkehr im Rahmen des Ausbaus der ICE-Strecke ... in den Jahren 2002 - 2003 hingewiesen wird.

Dass die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße gemäß dem Vortrag des Klägers und auch der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558 unter anderem auch auf eine besondere Belastung der ... Straße durch den Schwerlastverkehr im Rahmen des ICE-Streckenneubaus ... zurückzuführen ist, steht der Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung nicht entgegen. Ein solcher Schwerlast- oder Baustellenverkehr gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Straße, darf also (Mit-)Ursache der Verschlissenheit sein (vgl. dazu BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31 m. w. N.).

Nicht weiterhelfen kann dem Kläger schließlich auch sein Vorbringen, die gemäß dem Erläuterungsbericht von 2011 fehlende Frostsicherheit sei darauf zurückzuführen, dass bei den Instandsetzungsmaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre mangelhafter Untergrund eingebracht worden sei. Deshalb könne gemäß einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1990 kein Straßenausbaubeitrag erhoben werden. Zum einen handelt es sich hierbei in tatsächlicher Hinsicht lediglich um eine unsubstantiierte Vermutung des Klägers. Gegen diese spricht, dass die laut Erläuterungsbericht vom 17. August 2011 bei der Baugrunduntersuchung festgestellte fehlende Frostsicherheit gemäß der Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 darauf zurückgeführt werden kann, dass sich der Feinkornanteil durch Kornzerstörung infolge der Verkehrsbelastung im Laufe der Jahre kontinuierlich erhöht hat, wodurch die anfangs bestehende Frostsicherheit nach und nach verloren gegangen ist. Zum andern übersieht der Kläger, dass das OVG Nordrhein-Westfalen in der von ihm angeführten Entscheidung (U. v. 5.7.1990 - 2 A 1483/87 - juris) lediglich entschieden hat, dass es hinsichtlich einer Straßenbaumaßnahme an dem für eine Erneuerung typischen Vorteil fehle, wenn infolge Verwendung mangelhaften Materials keine intakte und auf lange Zeit haltbare Anlage zur Verfügung gestellt worden sei. Vorliegend werden aber gar nicht die Straßenbaumaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre abgerechnet, bei denen laut Kläger angeblich mangelhafter Untergrund eingebracht worden sein soll. Vielmehr erhebt die Beklagte den Straßenausbaubeitrag für Baumaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2013. Hinsichtlich jener hat weder der Kläger vorgetragen noch gibt es sonst Anhaltspunkte, dass für den Unterbau mangelhaftes Material verwendet worden ist.

4. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit des abgerechneten Aufwands bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine Gemeinde hat hinsichtlich des Inhalts des Bauprogramms einer Straßenausbaumaßnahme einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie ist auch nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15 m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätte (obwohl das Gericht die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. April 2015 übersandten Unterlagen zum Aufwand bereits mit Schreiben vom 28. April 2015 dem Bevollmächtigten zur Akteneinsicht übermittelt hatte), auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich.

5. Hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils ist die ... Straße im vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel - anders als die Beklagte bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids noch meinte - nicht als Hauptverkehrsstraße, sondern als Haupterschließungsstraße anzusehen:

Kommt die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so ist in der Abgabesatzung (Art. 2 KAG) eine Eigenbeteiligung vorzusehen. Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen. Satzungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG haben eine vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen (Art. 5 Abs. 3 Sätze 1-3 KAG). Aus diesen Vorgaben erwächst das Gebot, die Ortsstraßen nach ihrer Verkehrsbedeutung typisierend zu gliedern und zumindest nach den Straßenkategorien der Wohnstraße, der Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsstraßen zu differenzieren (BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18). Dementsprechend hat die Beklagte in § 7 Abs. 2 Nr. 1 ABS für Maßnahmen an Ortsstraßen eine nach Straßenkategorien differenzierte Eigenbeteiligung vorgesehen. Diese beträgt bei Anliegerstraßen 20%, bei Haupterschließungsstraßen für die Fahrbahn 50% und im Übrigen 30% sowie bei Hauptverkehrsstraßen für die Fahrbahn 70% und im Übrigen 40%.

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS). Diese Kategorien sollen Straßentypen mit signifikanten Unterschieden hinsichtlich des Vorteils der Allgemeinheit gegeneinander abgrenzen. Das Verständnis der Einzelbestimmung kann sich somit von vorneherein nicht isoliert an deren Wortlaut, sondern muss sich am Verhältnis zu den anderen Straßenkategorien orientieren. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen. Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll (st. Rspr.: BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris Rn. 19). Bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ist dabei ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich daneben, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (st. Rspr.: BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18).

An diesen Maßstäben gemessen ist die ... Straße im maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel als Haupterschließungsstraße zu klassifizieren. Den vorliegenden Plänen und Luftbildern ist zweifelsohne zu entnehmen, dass diese Anlage gemessen an der Verkehrsplanung der Beklagten sowie der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz eine Haupterschließungsstraße darstellt. Andere Aspekte, wie etwa das gewählte Ausbauprofil, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen:

Die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel hat zwei Funktionen: Zum einen dient sie zusammen mit der ... Straße im Bereich westlich der Verkehrsinsel dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr vom Ortsteil ... zu den kleineren Ortsteilen ..., ... und ... sowie dem überörtlichen Durchgangsverkehr zu einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde .... Zum anderen dient die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel zunächst der Erschließung der beidseits an ihr anliegenden Grundstücke sowie darüber hinaus zusammen mit der ...-straße, der ... Straße westlich der Verkehrsinsel und der ...-straße vor allem der Binnenerschließung der überschaubaren, nur wenige Wohnstraßen umfassenden nordwestlichen und südwestlichen Bereiche des Ortsteils .... Bei diesem kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr innerhalb des Ortsteils bzw. Bauquartiers handelt es sich nicht um durchgehend innerörtlichen Verkehr, sondern um Anliegerverkehr (vgl. dazu BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 20).

Im Hinblick auf die somit festzustellende Funktion hinsichtlich des durchgehenden innerörtlichen Verkehrs und des überörtlichen Durchgangsverkehrs kann die ... Straße östlich der Verkehrsinsel nicht als Anliegerstraße eingeordnet werden. Indes hat dieser durchgehende innerörtliche Verkehr und überörtliche Durchgangsverkehr neben dem Anliegerverkehr kein solches Gewicht, dass davon gesprochen werden könnte, die Anlage diene „ganz überwiegend“ dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehrs und sei deshalb als Hauptverkehrsstraße einzustufen: Gemessen an der Verkehrsplanung der Beklagten sowie der Lage und Führung der ... Straße östlich der Verkehrsinsel im gemeindlichen Straßennetz ist festzustellen, dass sich der durchgehende innerörtliche Verkehr auf die Verbindungsfunktion mit den kleineren Ortsteilen ..., ... und ... und der überörtliche Durchgangsverkehr auf die Verbindungsfunktion mit dem einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde ... beschränkt. Hingegen liegt mit Blick auf das umgebende Straßennetz - von ... aus führen die ... und dann weiter die ... in die Nachbargemeinde ..., die Staatstraße ... in den Hauptort der Beklagten und dann weiter in die Kreisstadt ... sowie die Staatstraße ... in die Nachbargemeinde ... - auf der Hand, dass der ... Straße östlich der Verkehrsinsel keineswegs eine zentrale und wesentliche Funktion für den durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder gar den überörtlichen Durchgangsverkehr zugewiesen ist (vgl. dazu auch die Fallgestaltung bei BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 8). Daran gemessen kann die ... Straße östlich der Verkehrsinsel nicht als Hauptverkehrsstraße, vielmehr muss sie als Haupterschießungsstraße eingestuft werden. Der gemeindliche Eigenanteil beträgt mithin hinsichtlich der Fahrbahn 50% und im Übrigen 30%.

6. Hinsichtlich der Frage, auf welche Grundstücke der Aufwand mit welchem Maß zu verteilen ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KAG) ist auf Folgendes besonders hin-zuweisen:

Das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... ist zweifellos beitragspflichtig, da es unmittelbar an der Anlage „... Straße östlich der Verkehrsinsel“ anliegt, mithin eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit besteht. Der Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf den zwischen dem klägerischen Grundstück und der Fahrbahn liegenden Grünstreifen liegt schon deshalb neben der Sache, weil dieser Grünstreifen durch die ca. 8,00 m breite Zufahrt von der ... Straße zum klägerischen Grundstück unterbrochen ist (siehe die von der Beklagten vorgelegten Fotos und die Feststellungen des Gerichts beim Augenschein am 26. Juni 2015).

Auch das Grundstück Fl. Nr. ... war heranzuziehen, nachdem beim gerichtlichen Augenschein festgestellt wurde, dass dieses Grundstück von der Anlage „... Straße östlich der Verkehrsinsel“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen wird.

Wie der Kläger zu Recht hat vorgetragen lassen, war ferner auch das Grundstück Fl. Nr. ... zu berücksichtigen. Bei diesem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück handelt es sich trotz seiner geringen Größe entgegen der ursprünglichen Auffassung der Beklagten nicht um ein nur unterwertig bebaubares und damit außer Betracht zu lassendes Grundstück, da z. B. ein Stellplatz problemlos errichtet werden könnte. Allerdings liegt hierin lediglich eine untergeordnete bauliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 ABS, so dass dieses Grundstück nur mit 50% der Grundstücksfläche in die Verteilung einzubeziehen war.

Weder beim klägerischen Grundstück Fl. Nr. ..., noch bei einem anderen Grundstück war eine Tiefenbegrenzung auf 50 m vorzunehmen, weil die sich auf diese beziehenden Teile der Satzungsbestimmung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS nichtig sind: Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann. Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BayVGH, U. v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 31 m. w. N.; diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist zwar - wie der Kläger zu Recht vorträgt - zu einer Tiefenbegrenzungsregelung in einer Erschließungsbeitragssatzung ergangen, indes ist nicht ersichtlich, warum im Falle einer straßenausbaubeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung etwas anderes gelten sollte). Vorliegend genügt die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS angeordnete Tiefenbegrenzung auf 50 m diesen Anforderungen nicht: Die Beklagte hat beim Augenschein am 26. Juni 2015 auf Frage des Gerichts ausdrücklich erklärt, dass sie - wie gerichtsbekanntermaßen viele andere Gemeinden auch - die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung aus der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags übernommen und keine Berechnung nach den örtlichen Verhältnissen angestellt hat. Ohne wirksame Tiefenbegrenzung kann und muss der räumliche Umfang des Erschlossenseins bei übermäßig tiefen Grundstücken im Einzelfall bestimmt werden (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 33). Vorliegend ist das klägerische Grundstück und sind auch alle anderen Grundstücke, bei denen die Beklagte ursprünglich die Tiefenbegrenzungsregelung angewandt hatte, dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen, weshalb jeweils die tatsächliche Grundstücksfläche anzusetzen war.

Zu Unrecht rügt der Kläger, die Beklagte hätte hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung berücksichtigt dürfen, weil dieses nicht an einer weiteren Anlage anliege. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten erstreckte sich dieses Grundstück noch bis zur ...-gasse. Gleichzeitig musste allerdings - wie auch geschehen - auch jene Teilfläche in die Aufwandsverteilung einbezogen werden, die heute auf das später herausgeteilte Grundstück Fl. Nr. ... entfällt.

Auch hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... - also des Grundstücks der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558 - war im Hinblick auf die ... Straße (...) eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung gemäß § 8 Abs. 13 ABS zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur bezogen auf den Aufwand für jene Teileinrichtungen, für die bei einem Ausbau der ... Straße als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße eine Straßenausbaubeitragspflicht ausgelöst werden kann (vgl. dazu Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 934 und 2161). Zu Unrecht meinte die Beklagte ursprünglich, eine solche Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung sei für Fl. Nr. ... nicht zu gewähren, da jenes nur punktförmig an der ... Straße anliegt und im Übrigen durch das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fl. Nr. ... von jener getrennt ist. Denn für Fl. Nr. ... besteht hinsichtlich der ... Straße eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme als (nicht gefangenes) Hinterliegergrundstück: Dazu ist zunächst erforderlich, dass eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit der Zufahrt über das Anliegergrundstück (hier Fl. Nr. ...) besteht. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht ist hierfür keine dingliche Verfestigung erforderlich, vielmehr genügt auch eine verlässliche schuldrechtliche Gestattung. Auch wenn insoweit das bloße Vorhandensein einer Zufahrt nicht ausreicht, so kann die schuldrechtliche Gestattung etwa auch in Form eines Leihvertrags bestehen, der durch eine stillschweigende langjährige Überlassung eines Grundstücksteils als Zufahrt durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist (Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2163 m. w. N.). So liegt es hier: Es besteht nicht nur tatsächlich eine langjährige, mit Kraftfahrzeugen befahrbare Zufahrt von der ... Straße über das Anliegergrundstück Fl. Nr. ... hinweg zum Grundstück Fl. Nr. ... und zu weiteren Hinterliegergrundstücken. Vielmehr ist an dieser Stelle, wie das Gericht beim Augenschein feststellen konnte, auch der Bordstein der ... Straße abgesenkt. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte mit der Benutzung der betroffenen Teilfläche des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Fl. Nr. ... als Zufahrt einverstanden ist, ansonsten wäre der Bordstein nicht abgesenkt worden. Dies ist als Überlassung durch schlüssiges Verhalten und damit als schuldrechtliche Gestattung zu werten. Da es sich bei Fl. Nr. ... zudem um ein sog. nicht-gefangenes Hinterliegergrundstück handelt, muss hinzukommen, dass Anhaltspunkte den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für einen solchen Schluss genügt aber eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück (BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2163 m. w. N.). Vorliegend ist eine solche Zufahrt vorhanden.

Hingegen ist entgegen der Auffassung des Klägers bei dessen Grundstück Fl. Nr. ... gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung hinsichtlich der... Straße zu berücksichtigen, weil dieses zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Vielmehr ist aufgrund dieser gewerblichen Nutzung bei Fl. Nr. ... zusätzlich ein Artzuschlag von 50% gemäß § 8 Abs. 11 ABS anzusetzen: Wie bereits aus den vorgelegten Fotos erkennbar war und das Gericht zudem beim Augenschein am 26. Juni 2015 unschwer feststellen konnte, wird Fl. Nr. ... jedenfalls teilweise gewerblich genutzt. Das Gericht hatte deshalb der Beklagten mit Schreiben vom 8. Juli 2015 u. a. aufgegeben, der Frage einer gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel näher nachzugehen. Der Kläger hat hierzu mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. August 2015 angegeben, dass auf dem Grundstück Fl. Nr. ... die Halle mit 205 qm, ein Büroraum mit 14 qm sowie diverse Parkplätze im Hofraum gewerblich genutzt würden; dies bedeute, dass bei einer Gesamtfläche von 2.980 qm weniger als 500 qm gewerblich genutzt würden. Zu Unrecht hat die Beklagte aus diesen Angaben geschlossen, dass Fl. Nr. ... nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird: Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.). Vorliegend ergibt sich bei einem solchen Geschossflächenvergleich unter Berücksichtigung der vorliegenden Fotos und Luftbilder sowie der Angaben des Klägers, dass offensichtlich eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel vorliegt: Gewerblich genutzt werden die auf dem Grundstück westlich gelegen Halle, die eine deutlich größere Grundfläche als das östlich gelegene Gebäude aufweist, sowie in dem östlich gelegenen Gebäude zusätzlich ein Büroraum mit 14 qm. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die westliche Halle eingeschossig und das östliche Gebäude zweigeschossig ist, ergibt sich hieraus bezogen auf die Geschossfläche zweifellos eine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel. Zwar gibt es durchaus Ausnahmefälle, bei denen über einen reinen Geschossflächenvergleich hinaus zusätzlich die Freiflächen in den Blick zu nehmen sind. Indes handelt sich hierbei um Fälle, bei denen der reine Geschossflächenvergleich keine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel ergibt, ein solcher aber zu kurz griffe, weil eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung im Einzelfall ein solches Gewicht hat, dass zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung ausnahmsweise eine Einbeziehung der Freiflächen erforderlich ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 f. m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.). Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben.

7. Abschließend ist festzustellen: Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergibt sich für das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 22.200,84 €. Soweit die Beklagte bei ihrer mit Schriftsatz vom 22. September 2015 vorgelegten Vergleichsberechnung mit 13.831,96 € einen niedrigeren Betrag ermittelt hat, beruht dies darauf, dass sie zu Unrecht hinsichtlich des klägerischen Grundstücks von keiner gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel ausgegangen ist und deshalb statt eines Artzuschlags eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung berücksichtigt hat. Das Gericht hat die Beteiligten hierauf in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2016 hingewiesen. Korrigiert man die Vergleichsberechnung insoweit, so ergibt sich für das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... eine Beitragserhöhung auf 22.200,84 €, wie das Gericht zur Vermeidung von Verzögerungen selbst berechnet hat (vgl. den Vermerk in der Gerichtsakte). Dieser Betrag (und auch schon der von der Beklagten bei ihrer Vergleichsberechnung ermittelte Betrag) liegt deutlich über dem im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Januar 2014 festgesetzten Straßenausbaubeitrag von 10.713,92 €, weshalb dieser Bescheid im Ergebnis rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

ein zu reichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.713,92 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2014 - AN 3 S 13.69 und AN 3 S 13.66 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 363,94 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit drei Bescheiden vom 4. Oktober 2013 zog die Antragsgegnerin, eine Stadt, die Antragsteller als Eigentümer eines Reihenhaus- und eines Garagengrundstücks sowie Miteigentümer eines Garagenhofgrundstücks für die Erneuerung der D.-straße zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.224,58 €, 92,96 € und 138,22 € heran. Die Antragsteller erhoben gegen die Bescheide Widersprüche, über die bislang nicht entschieden ist, und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte die Antragsgegnerin ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Vorauszahlungsbescheide vom 4. Oktober 2013 anzuordnen, mit Beschluss vom 11. März 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide. Die seitens der Antragsteller hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Schriftsätze der Antragsteller vom 25. April, 30. April und 5. Mai 2014 sind nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen; der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe ist nach Ablauf der Frist jedoch nicht mehr möglich und kann keine Berücksichtigung finden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 19).

Die mit dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 16. April 2014 erhobenen Rügen führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide.

Aus dem notariellen Grundabtretungsvertrag vom 14. April 1960 ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass die Antragsgegnerin keine Vorauszahlungen auf Straßenausbaubeiträge erheben darf. Mit diesem Vertrag hat Herr T. das Grundstück „Flur Nr. 1211 1/3 die D.-straße“ unentgeltlich „im öffentlichen Interesse zu Straßenzwecken“ an die Antragsgegnerin übertragen. Zwar ist in Nr. 2 des Vertrages geregelt, dass die Steuern, öffentlichen Abgaben und Lasten mit sofortiger Wirkung auf die Antragsgegnerin übergingen. Diese Regelung kann sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrages allerdings nur auf solche Belastungen bezogen haben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf dem übertragenen Grundstück geruht haben, nicht aber auf solche Beitragspflichten, die durch Jahrzehnte später auf der Straßenfläche vorgenommene Baumaßnahmen für die Anliegergrundstücke ausgelöst werden. Abgesehen davon würde ein etwaiger Verzicht auf die Erhebung künftiger Straßenausbaubeiträge sich nicht zugunsten der Antragsteller auswirken, sondern allenfalls zugunsten der Rechtsnachfolger des Herrn T. gelten und wäre im Übrigen wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Gebot zur Beitragserhebung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG; § 134 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG) nichtig (u. a. BayVGH, B. v. 25.5.2000 - 6 ZB 00.23 - juris Rn. 3).

Nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtungen begonnen worden ist. Die Erhebung von Vorauszahlungen steht mithin im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Gemeinde. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Antragsgegnerin dieses Ermessen verkannt oder rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte. Die Antragsgegnerin erhebt ihrem Vorbringen nach bei - beitragsfähigen - Straßenausbaumaßnahmen regelmäßig Vorauszahlungen. Sollte sie für die zeitgleich mit dem Ausbau der D.-straße durchgeführte erstmalige Herstellung der Theodor-Heuss-Straße und Ziegelstraße entsprechend dem Beschwerdevorbringen keine Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt haben, begründet das schon wegen der unterschiedlichen Rechtsregime für beide Maßnahmen nicht ohne weiteres einen Ermessensfehler. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entgegengehalten, sie erhebe auch insoweit Vorausleistungen.

Das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten, das zur Unzulässigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen führen würde, setzt nicht nur die vollständige technische Fertigstellung der Baumaßnahme entsprechend dem zugrunde liegenden gemeindlichen Bauprogramm voraus, sondern (u. a.) auch die Feststellbarkeit des entstandenen umlagefähigen Aufwands; dies ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde der Fall (u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/207; U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 35). Nach Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, lag die letzte Unternehmerrechnung zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlungen noch nicht vor. Damit waren die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden, auch wenn es sich, wie die Beschwerde vermutet, bei den noch ausstehenden Rechnungen um solche von Tochterunternehmen der Antragsgegnerin handeln sollte. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 29. November 2003 (ABS) steht mit der genannten ständigen Rechtsprechung in Einklang; danach ist eine Baumaßnahme abgeschlossen, wenn sie (mit dem notwendigen Grunderwerb) tatsächlich und rechtlich beendet sowie der Gesamtaufwand feststellbar ist. Warum §§ 9 und 10 ABS, die das Entstehen der Beitragsschuld und die Person des Beitragsschuldners regeln, mit den gesetzlichen Bestimmungen in Art. 5 Abs. 5 und 6 KAG nicht vereinbar sein sollen, wie die Beschwerde vorträgt, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (u. a. BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18) mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass es sich bei der D.-straße um eine Anliegerstraße im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a ABS handelt, die überwiegend der Erschließung der Grundstücke und nicht dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient. Dies ergibt sich vor allem aus der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten schlichten Ausbauprofil. Nach den in den Akten befindlichen Lageplänen und Fotos besteht hieran keinerlei Zweifel. Die lediglich etwa 120 m lange Einbahnstraße mit einer Fahrbahnbreite von ca. 4,50 m und einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h dient erkennbar nicht innerörtlichem Durchgangsverkehr von nennenswertem Gewicht. Dass die D.-straße auch von Besuchern des in der Theodor-Heuss-Straße gelegenen Finanzamtes benutzt werden mag, ändert daran nichts, weil es sich bei diesem Verkehr ebenfalls um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr desselben Bauquartiers handelt (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.796 - juris Rn. 11).

Aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Eingang sämtlicher Rechnungen und somit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erbracht wird, ergibt sich, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (BayVGH, U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 31; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris). Die Antragsgegnerin hat die Höhe der Schätzkosten von dem planenden Ingenieurbüro ermitteln lassen. Sollten die angesetzten 1.500 € für Straßenbegleitgrün tatsächlich nicht anfallen, wie die Beschwerde vorträgt, beträfe das lediglich knapp 2% des - geschätzt - insgesamt 80.800 € umfassenden umlagefähigen Gesamtaufwands; dies ist unschädlich, weil die Antragsgegnerin als Vorauszahlung lediglich 90% des zu erwartenden Beitrags festgesetzt hat.

Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, enthalten die angegriffenen Vorauszahlungsbescheide die erforderlichen Angaben über die Art der Abgabenschuld, die abzurechnende Einrichtung, den geschuldeten Betrag, die Abgabenschuldner, die herangezogenen Grundstücke sowie die jeweilige Berechnungsgrundlage (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG, § 157 AO). Hingegen müssen im Bescheid nicht alle übrigen veranlagten Grundstücke des Abrechnungsgebiets, deren Flächen sowie die auf sie angewandten Nutzungsfaktoren angegeben werden. Es reicht aus, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern angeboten hat, die hierauf bezogenen Unterlagen im Wege der Akteneinsicht einzusehen. Diese haben davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Ein Verstoß gegen das in § 12 ABS geregelte Beteiligungsverfahren der voraussichtlichen Beitragsschuldner ist weder erkennbar noch würde er zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide führen. Nach § 12 Abs. 1 ABS sind die voraussichtlichen Beitragsschuldner vor der Beschlussfassung über die Durchführung von Maßnahmen, für die nach dieser Satzung ein Beitrag erhoben werden würde, zu beteiligen und dabei über die voraussichtlichen Kosten und die voraussichtliche Höhe der Beiträge zu informieren. Dieser - gesetzlich nicht vorgesehenen und damit freiwilligen - Selbstverpflichtung ist die Antragsgegnerin in einer Informationsveranstaltung am 29. September 2011 nachgekommen. Des Weiteren wurde den betroffenen Grundstückseigentümern am 27. und 28. Februar 2013 die Möglichkeit eingeräumt, die aktuelle Planung einzusehen und Informationen über die zu erwartenden Beiträge einzuholen. Weitergehende Beteiligungsrechte der Antragsteller oder gar Mitwirkungsrechte bezüglich der Straßenplanung bestehen nicht.

Eine Gemeinde hat hinsichtlich des Inhalts des Bauprogramms einer Straßenausbaumaßnahme einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie ist auch nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - KStZ 2007, 135 ff.; U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1270 - juris Rn. 35). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Auch ist es vom Gestaltungsspielraum der Stadt gedeckt, in einer Anliegerstraße an Stelle eines bisher vorhandenen zweiten Gehweges einen Parkstreifen für den ruhenden Verkehr anzulegen und so eine klare Trennung vom fließenden Verkehr herbeizuführen. Dass die Antragsgegnerin entgegen der Sichtweise der Beschwerde einen Bedarf hierfür annehmen durfte, ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Fotos, wonach bereits in der Vergangenheit zumindest einer der beiden Gehwege zum Parken von Fahrzeugen benutzt wurde.

Nach § 11 ABS, dessen Inhalt auch in den Vorauszahlungsbescheiden (S. 3) wiedergegeben wird, wird der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Eines darüber hinausgehenden gesonderten Hinweises auf die Zustellungsfiktion bei der Zustellung des Bescheides mittels einfachen Briefs bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 2013 - AN 3 K 13.467 und AN 3 K 13.899 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.760,80 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Straße Am Weinberg in Höhe von insgesamt 12.760,80 Euro. Er ist der Auffassung, bei der Verteilung der (prognostizierten) Ausbaukosten müsse zugunsten der beitragspflichtigen Anlieger ein höherer gemeindlicher Eigenanteil angesetzt werden, weil es sich bei der abgerechneten Straße entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht um eine Anliegerstraße i. S. des § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS, sondern um eine Haupterschließungsstraße nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS handle. Diese Rüge begründet keine ernstlichen Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Die Satzung definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS). Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Als Hauptverkehrsstraße wiederum gelten Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS).

Ausgangspunkt für die - gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare - Einstufung von Straßen in eine dieser Kategorien sind nach ständiger Rechtsprechung folgende Erwägungen: Art. 5 Abs. 3 KAG verlangt von der Gemeinde, für Ortsstraßen, die nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute kommen, in der Abgabesatzung eine Eigenbeteiligung am Erneuerungs- oder Verbesserungsaufwand vorzusehen, die die Vorteile der Allgemeinheit angemessen berücksichtigt; die Satzung hat eine vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen. Aus dieser - den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) konkretisierenden - Vorgabe, erwächst das Gebot, die Ortsstraßen nach ihrer Verkehrsbedeutung typisierend zu gliedern und zumindest nach den Straßenkategorien der Wohnstraße, der Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsstraßen zu differenzieren (BayVGH, U. v. 29.10.1984 - 6 B 82 A.2893 - VGH n. F. 37, 142 ff.). Die Kategorien sollen also Straßentypen mit signifikanten Unterschieden hinsichtlich des Vorteils der Allgemeinheit gegeneinander abgrenzen. Das Verständnis der Einzelbestimmung kann sich somit von vorneherein nicht isoliert an deren Wortlaut, sondern muss sich am Verhältnis zu den anderen Straßenkategorien orientieren. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen. Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, U. v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris Rn. 19; U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.2225 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Straße Am Weinberg „ganz überwiegend“ dem Anliegerverkehr dient.

Diese Straße liegt in einem Baugebiet südöstlich der Altstadt, das an drei Seiten - im Westen, Norden und Osten - von den Staatsstraßen 2246 (Bahnhofstraße) und 2249 (Steinweg) begrenzt wird und im fraglichen Bereich mit kleineren Wohngebäuden bebaut ist. Nach ihrer Lage im Verkehrsnetz ist die Straße ersichtlich nicht darauf ausgerichtet, innerörtlichen oder gar überörtlichen Durchgangsverkehr von nennenswertem Gewicht aufzunehmen. Mit Blick auf die umgebenden Staatsstraßen liegt es auf der Hand, dass der Durchgangsverkehr ebenso wie der Ziel- und Quellverkehr für dieses Gebiet über den von West nach (Nord-)Ost durchlaufenden Straßenzug An der Steige und Hans-Wild-Straße auf eine der beiden Staatsstraßen gelenkt werden soll. Zwar ermöglicht auch die Straße Am Weinberg, ebenso wie die etwas weiter westlich zu ihr parallel verlaufende Tobias-Weiß-Straße, die kurz vor der Staatsstraße 2246 in die Straße Am Weinberg einmündet, eine direkte Zufahrt zur Staatsstraße 2246 (Bahnhofstraße). Soweit die Nutzung der Straße Am Weinberg für die Bewohner oder Besucher insbesondere des südlichen und östlichen Teils des Baugebiets sinnvoll erscheinen mag, bleibt dies bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise außer Betracht, weil sich der Verkehr häufig eine Bahn sucht, die auch von zufälligen, nicht mit der Netzplanung und dem Straßenbau zusammenhängenden Gründen abhängig ist. Vereinzelte kleinräumige Umfahrungen gehören noch nicht zum „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“ (BayVGH, B. v. 27.2.2008 - 6 ZB 05.3393 - juris Rn. 7). Dass die Straße Alter Postberg, wie der Kläger hervorhebt, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Durchfahrt zwischen den beiden Staatsstraßen ermöglicht, sondern als Sackgasse am Schulhof endet, ist für die Einstufung der abzurechnenden Straße Am Weinberg als Anliegerstraße unerheblich.

Das Ausbauprofil mit einer Fahrbahnbreite von 6,5 m ohne Parkstreifen und Radweg (bei einer Gesamtbreite von 9 m) ist für sich betrachtet „neutral“ und führt, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer Einstufung als Haupterschließungsstraße.

2. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Senats liegt nicht vor.

3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Einvernahme eines Zeugen zu der Frage, „wie viel Prozent des Verkehrs in der Straße ‚Am Weinberg‘ … Durchgangsverkehr und wie viel Prozent Erschließungs-/Anliegerverkehr“ seien, zu Unrecht abgelehnt und dadurch gegen die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Das kann nicht überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag formal in Übereinstimmung mit § 86 Abs. 2 VwGO durch gesonderten Beschluss und inhaltlich in nicht zu beanstandender Weise aufgrund seiner - zutreffenden - materiellrechtlichen Auffassung als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Denn bei der Einordnung einer Straße in die satzungsmäßigen Kategorien kommt es, wie oben dargelegt, gerade nicht maßgebend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, also eine rein quantitative Betrachtung der einzelnen Verkehrsvorgänge, an. Deshalb bedurfte es hierzu auch keiner weiteren Feststellungen. Ein Gericht kann sich grundsätzlich für befugt halten, die Zweckbestimmung einer Straße zur Einstufung in eine der satzungsmäßigen Straßenkategorien selbst zu beurteilen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass die funktionalen Zusammenhänge ausnahmsweise so komplexer Natur sind, dass sie nur mit Hilfe verkehrswissenschaftlichen Sachverstands zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, B. v. 13.1.2009 - 9 B 64.08 - NVwZ 2009, 329/330; BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 14). Dafür ist mit Blick auf die Straße Am Weinberg nichts Greifbares vorgetragen und auch nichts ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Dezember 2012 - B 4 K 10.602 - wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.066,01 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beigeladene wurde von der Klägerin, einer Stadt, für den Ausbau der Sch-straße zwischen K-straße und H.-Straße im Wege der Kostenspaltung (für die „Teilmaßnahmen verkehrsberuhigter Bereich, Beleuchtung und Entwässerung … ohne Grunderwerb“) auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 6 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 18. November 2002 (ABS) zu einem (Teil-) Beitrag von zuletzt 8.721,00 € herangezogen (Bescheid vom 20.10.2008). Dem hiergegen eingelegten Widerspruch der Beigeladenen gab das Landratsamt Bayreuth teilweise statt und setzte den (Teil-)Beitrag mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 auf 3.654,99 € herab. Auf Klage der Stadt hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil den stattgebenden Teil des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin von der Beigeladenen den geforderten Straßenausbau(teil)beitrag in Höhe von 8.271,00 € verlangen darf.

Der Zulassungsantrag der Beigeladenen hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Der Einwand, die Klägerin habe „maßlos überhöhte Kosten“ für die Baumaßnahme angesetzt, kann nicht überzeugen.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15; B. v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen nichts dafür ersichtlich, dass die Stadt in Widerspruch zum Grundsatz der Erforderlichkeit überhöhten Aufwand angesetzt haben könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt das Verhältnis von Straßenlänge (etwas über 100 m) und Gesamtkosten für die Tiefbauarbeiten (ca. 132.000 €) für sich betrachtet für eine solche Vermutung nichts her. Die Abrechnungsunterlagen enthalten auch keinen Hinweis darauf, dass die Stadt maßnahmefremden Aufwand, etwa für nicht zur Straße gehörende Parkflächen oder zur Entwässerung der anliegenden Grundstücke, berücksichtigt haben könnte. Die von der Beigeladenen angesprochene Anlage K 10.2 weist in der Rubrik Tiefbauarbeiten ersichtlich lediglich Kosten für die Straßenentwässerung aus. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Stadt den entstandenen Aufwand nicht um den Wert des bei der Ausbaumaßnahme angefallenen Altmaterials (Pflastersteine) gemindert hat. Wie bereits die Widerspruchsbehörde ausgeführt hatte und mit dem Zulassungsantrag nicht konkret infrage gestellt wird, hatten die ausgebauten Pflastersteine, selbst wenn sie theoretisch wieder verwertbar gewesen sein sollten, keinen erheblichen Wert.

b) Die Vermutung der Beigeladenen, die Klägerin habe „mit Sicherheit für die Baumaßnahme öffentliche Zuwendungen“ erhalten, was die Belastung der Anlieger mindern müsse, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.

Auch wenn die Klägerin zur Durchführung der konkreten Ausbaumaßnahme öffentliche Fördermittel erhalten haben sollte, so vermindert das keineswegs zwangsläufig den (umlagefähigen) Aufwand und damit die Beitragspflichten der Anlieger. Das wäre nur bei solchen Zuwendungen der Fall, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht allein den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 3 KAG und § 7 ABS) reduzieren, sondern - auch - den Beitragspflichtigen zugute kommen, also zugleich den Anliegeranteil senken sollen (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris - Rn. 20; im Einzelnen Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 383 f. m. w. N.). Dass die Klägerin Fördermittel mit solcher Zweckbestimmung erhalten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Denn üblicherweise sind öffentliche Zuwendungen an Gemeinden für konkrete Straßenbaumaßnahmen nur zur Deckung solcher Kosten bestimmt, die gerade nicht - insbesondere durch die Erhebung von Beiträgen - abgewälzt werden können (etwa zur Förderung gemäß Art. 13c Abs. 1 FAG und Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 BayGVFG: Nr. I.6.3.1.4 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger - RZStra - vom 12.1.2007, AllMBl S. 4, geändert durch Bek. vom 10.11.2008, AllMBl S. 707).

c) Ohne Erfolg wendet sich die Beigeladene dagegen, dass das Verwaltungsgericht die abzurechnende Straße entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde nicht als Haupterschließungsstraße, sondern als A-straße eingestuft hat und deshalb von einem höheren Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand ausgegangen ist.

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS definiert A-straßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.848 - juris Rn. 5; U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Begriffswahl „ganz überwiegend“ soll also verdeutlichen, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht mit eingehender und überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Sch-straße (von der H.-Straße bis zur Einmündung der K-straße) um eine A-straße im Sinn des § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS handelt. Das ergibt sich vor allem aus der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und ihrem Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich. Insbesondere die Querpflasterungen und die durch höhengleiche Granitpflastermulden von der - eher schmalen - Fahrbahn getrennten Gehwege lassen erkennen, dass die Straße schwerpunktmäßig der Erschließung der Anliegergrundstücke dienen soll und nicht zugleich dem Durchgangsverkehr. Bei dem Verkehr, der durch die im fraglichen Bereich gelegenen öffentlichen Gebäude (Feuerwehrhaus, Schule) ausgelöst wird, handelt es sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht etwa um Durchgangsverkehr, sondern um Anliegerverkehr (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 11). Dass die Sch-straße entgegen ihrer Zweckbestimmung auch vom Durchgangsverkehr als Abkürzung zwischen H-straße und H.-Straße benutzt wird, steht ihrer Einordnung als A-straße nicht entgegen (BayVGH, U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 28).

d) Der Einwand, die Klägerin hätte bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands weitere Grundstücke berücksichtigen müssen, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel zu begründen.

Die Beigeladene weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Fall eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus nach ständiger Rechtsprechung sämtliche an der einzelnen Straße gelegenen Anliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung einbezogen werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16; U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Ein solcher Fall liegt hier indes nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Sch-straße von der Einmündung der K-straße bis zur H.-Straße um eine eigenständige Ortsstraße im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG handelt, also nicht um eine bloße Teilstrecke einer weitergehenden - bis zur H-straße im Westen - reichenden einheitlichen Verkehrsanlage. Die Beigeladene hält dem lediglich ihre gegenteilige „Einschätzung“ entgegen, ohne diese allerdings anhand der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Kriterien (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.) näher zu erläutern. Damit werden keine konkreten Gesichtspunkte dargelegt, die Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen könnten.

Demnach sind an der Aufwandsverteilung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, die an dem östlichen Bereich der Sch-straße zwischen H.-Straße und Einmündung der K-straße als der beitragsrechtlich maßgeblichen Einrichtung anliegen. Nicht zum Abrechnungsgebiet zählen hingegen die westlich der K-straße in Richtung H-straße angrenzenden Grundstücke. Nicht zu berücksichtigen sind demnach auch die im Zulassungsantrag ausdrücklich genannten Grundstücke FlNrn. 150 und 152, die westlich der K-straße gelegen sind. Dass sich die Ausbauarbeiten wohl auf den Einmündungsbereich bis zur Höhe dieser Grundstücke erstreckt haben, steht dem nicht entgegen. Denn beitragsfähig sind die erforderlichen Maßnahmen zum Anschluss an das weiterführende Verkehrsnetz auch dann, wenn sie außerhalb der zur Einrichtung gehörenden Fläche durchgeführt werden.

e) Der Einwand der Beigeladenen, die Klägerin habe zu ihrem Nachteil zwei andere beitragspflichtige Grundstücke zu gering, nämlich um jeweils ein Vollgeschoss zu wenig belastet, kann bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen. Es wird lediglich ohne jede weitere Erläuterung behauptet, auf den beiden bebauten Grundstücken sei jeweils tatsächlich ein Vollgeschoss mehr vorhanden als die Klägerin nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS zugrunde gelegt habe. Es fehlt indes jede auch nur ansatzweise Konkretisierung unter Berücksichtigung der Definition eines Vollgeschosses (Art. 83 Abs. 7 BayBO i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998), wie sie die verfahrensrechtliche Darlegungspflicht erfordert.

f) Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, die Klägerin habe für das Grundstück der Beigeladenen keinen grundstücksbezogenen Artzuschlag wegen überwiegender gewerblicher Nutzung nach § 8 Abs. 11 Satz 1, Abs. 12 ABS ansetzen dürfen.

Die Beigeladene macht geltend, das auf ihrem Grundstück befindliche Gebäude werde nur „an wenigen Tagen“ und zwar „ca. sieben Mal“ im Jahr zu kulturellen Veranstaltungen genutzt und dürfe deshalb, wie etwa eine Kirche, nicht mit einem Gewerbezuschlag veranschlagt werden. Damit übergeht sie die Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Dieses ist davon ausgegangen, dass das an einen gemeinnützigen Kulturverein verpachtete Grundstück in weitaus größerem Umfang für kulturelle Veranstaltungen und auch gastronomisch genutzt wird. Zusätzlich zu durchschnittlich 10 bis 15 fest vorausgeplanten Veranstaltungen im Jahr würden private Feiern abgehalten und - allerdings selten - ein Biergarten bewirtschaftet. In diesem von der Beigeladenen nicht substantiiert bestrittenen Umfang handelt es sich um eine durchaus beachtliche Nutzung, die mit dem Verwaltungsgericht als gewerblich anzusehen ist. Denn der Begriff „Gewerbe“ im Sinne der Artzuschlagsregelung ist weiter als der entsprechende Begriff im Gewerbe- oder Gewerbesteuerrecht. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG normierten Differenzierungsgebots, das eine stärkere Belastung derjenigen Grundstücke fordert, die etwa im Vergleich zu Grundstücken, die der Wohnnutzung vorbehalten sind, erfahrungsgemäß eine intensivere Inanspruchnahme der Straße auslösen. Deshalb sind außer den Grundstücken, die „typische“ gewerbliche (und industrielle) Bauten aufweisen, auch solche Grundstücke im Sinn der Artzuschlagsregelung „gewerblich genutzt“, auf denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die typischerweise auf einen Besucherverkehr abstellt und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme einer Ortsstraße verursacht (BayVGH, U. v. 29.11.2012 - 6 B 12.1386 - juris Rn. 33 m. w. N.).

Fehl geht der „hilfsweise“ Vortrag, neben dem Grundstück der Beigeladenen müssten dann konsequenterweise auch zahlreiche andere Grundstücke mit einem Artzuschlag belastet werden, weil „zumindest die Möglichkeit“ einer gewerblichen Nutzung bestehe. Denn die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung rechtfertigt die Auferlegung des satzungsmäßigen Artzuschlags nicht. § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ist nämlich dahingehend auszulegen, dass - jedenfalls in unbeplanten Gebieten - allein bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Nutzung abzustellen und lediglich bei noch unbebauten Grundstücken die zulässige Nutzung maßgeblich ist (BayVGH, B. v. 15.1.2008 - 6 ZB 05.2791 - juris Rn. 5 ff.). Nach den Abrechnungsunterlagen sind die von der Beigeladenen genannten Grundstücke indes bebaut, so dass es auf deren tatsächliche Nutzung, nicht aber die mögliche ankommt.

g) Keine ernstlichen Zweifel vermag schließlich der Einwand zu begründen, die Voraussetzungen für eine Kostenspaltung lägen nicht vor, weil die Ausbaumaßnahme schon programmgemäß fertig gestellt und folglich die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ABS entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Abschluss der Maßnahme „einschließlich des notwendigen Grunderwerbs“. Demnach können die sachlichen Beitragspflichten frühestens mit der Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin der für die programmgemäße Durchführung der Baumaßnahme benötigten Fläche im Grundbuch entstehen. Der Eigentumserwerb ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch noch nicht abgeschlossen, so dass Raum für eine Teilabrechnung im Wege der Kostenspaltung verbleibt.

2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei mit Blick auf die Frage eines Teilstreckenausbaus (oben 1.d) und hinsichtlich der Auferlegung eines Artzuschlags (oben 1.f) von näher bezeichneter obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Zulassungsantrag stellt keine Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber, die die behauptete Abweichung erkennen ließen. Der Sache nach wendet er sich gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, die allerdings aus den oben genannten Gründen keinen Bedenken begegnet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2013 -W 2 K 11.631 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.615,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte, eine Gemeinde, zog mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 in der Form des Änderungsbescheids vom 12. Juli 2011 den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.044,55 € für die Erneuerung/Verbesserung der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung und des Gehsteigs an der Straße Am F. „im Abschnitt zwischen Be.-straße bis Einmündung Bl.-straße bei FlNr. 4392“ heran. Das Landratsamt Mi. stellte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. September 2011 fest, dass sich der Widerspruch des Klägers insoweit erledigt habe, als der Straßenausbaubeitrag (wegen einer teilweise zu gewährenden Eckgrundstücksvergünstigung) von ursprünglich 9.072,08 € auf 8.044,55 € herabgesetzt worden war und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Mit Urteil vom 17. September 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2011 insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 3.428,81 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht hat die abgerechnete Straße Am F. von der Einmündung in die Hauptstraße bis zur Straße Am Hofacker als einheitliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 KAG angesehen. Es hat dabei auf die natürliche Betrachtungsweise abgestellt, d. h. den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln (u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208). Gestützt auf das - umfangreich in den Akten befindliche - Kartenmaterial sowie die vorgelegte Fotodokumentation hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Straße Am F. ohne größere Breitenunterschiede und optische Einschnitte weitgehend geradlinig verlaufe, so dass sie nach natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Anlage darstelle. Dabei gehöre der unmittelbare, sförmige Einmündungsbereich in die Hauptstraße entgegen der Widmung aufgrund seiner Verkehrsfunktion nicht zur Bl.-straße, sondern zur Straße Am F.. Die Beklagte habe die Straße Am F. als Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr eingestuft. Darunter verstehe man gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 ABS Straßen, die neben der Erschließung der Anliegergrundstücke dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrs-, Geschäfts- oder Durchgangsstraßen seien. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Qualifizierung der Straße Am F. sei davon auszugehen, dass der Verkehr von der Hauptstraße zu einem beachtlichen Anteil weiter in die Straße Am F. fließe und nicht in die Bl.-straße, die als Anliegerstraße zu qualifizieren sei. Konsequenterweise bilde der Einmündungsbereich zur Hauptstraße daher mit der Straße Am F. eine einheitliche Anlage, wobei die Abgrenzung zur Bl.-straße entsprechend dem natürlichen Verkehrsfluss als Bogen vom Einmündungsbereich der Hauptstraße zur Straße Am F. zu ziehen sei.

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Nach den in den Akten befindlichen Luftbildern und Lageplänen hat das Verwaltungsgericht die nördlich der abgerechneten Straße Am F. gelegene Bl.-straße zu Recht als Anliegerstraße nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS eingestuft. Danach gelten als Anliegerstraße bzw. „Erschließungsstraße mit der Funktion einer Wohnstraße“ Straßen, die überwiegend der Erschließung von Wohngrundstücken dienen. Nach der Lage und Führung der Bl.-straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ist nicht erkennbar, dass über diese durchgehender innerörtlicher Verkehr von nennenswertem Gewicht abgewickelt werden soll. Sie hat keine Verbindungsfunktion zu einem anderen Wohngebiet oder gar Ortsteil, sondern dient allein der Aufnahme des kleinräumigen Ziel- und Quellverkehrs aus dem überschaubaren Wohnquartier. Bei dem damit den Schwerpunkt bildenden Verkehr aus dem kleinräumigen Umfeld handelt es sich nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr im Sinn der Ausbaubeitragssatzung, sondern um Anliegerverkehr (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.811 - juris Rn. 9; U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18). Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht - ausgehend von der maßgebenden natürlichen Betrachtungsweise - die von der Beklagten vorgenommene Einstufung der Straße Am F. als Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr als Indiz dafür nimmt, dass der Einmündungsbereich zur Hauptstraße der Straße Am F. zugehörig ist. Es liegt nahe, diesen Einmündungsbereich der Straße Am F. zuzuordnen, weil sonst deren Einstufung als „Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr“ und dem „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“ dienend ohne Anbindung an die Hauptstraße kaum erklärlich ist, zumal die Straße Am F. nach dem vorgelegten Fotomaterial an ihrem östlichen Ende - neben der abzweigenden Straße Am Hofacker - in einen unbefahrbaren Treppenweg übergeht. Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise nicht zutrifft.

b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Gemeinderatssitzung der Beklagten am 13. Juli 2010 vorgenommene Abschnittsbildung (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG) nicht wirksam war, weil es an konkreten Vorstellungen der Beklagten für den weiteren Ausbau des östlichen Teils der Straße Am F. fehlt. Ein Abschnitt darf grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 471). Dass nach den Ausführungen im Zulassungsantrag der östliche Teil der Straße Am F. so ausgebaut und erneuert werden soll wie der bereits erneuerte Teil, „sobald der östliche Teil aufgrund seines Zustands erneuerungsbedürftig ist, insbesondere sobald diese Zustandsverschlechterung im Zuge der Kanalerneuerung im östlichen Teil eintritt“, begründet weder ein konkretes Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke noch ist irgendein konkreter zeitlicher Horizont dafür erkennbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5). Aufgrund der Unwirksamkeit der Abschnittsbildung hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein Teilstreckenausbau vorliegt und die Ausbaukosten auf sämtliche Anlieger der Straße Am F. zu verteilen sind.

c) Das Verwaltungsgericht sieht den nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 4354 als dem Innenbereich zugehörig an; die Beklagte habe daher zu Unrecht lediglich 5% der Grundstücksfläche dieses (Anlieger-)Grundstücks bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands berücksichtigt. Der nördliche Grundstücksteil, der durch eine Linie von der südwestlichen Ecke des sich auf dem Grundstück FlNr. 4372 befindenden Gebäudes bis zur südöstlichen Ecke des Grundstücks FlNr. 4286/1 abzugrenzen sei, werde von der nördlich, östlich und westlich umgebenden Bebauung geprägt.

Der Zulassungsantrag hält dem nichts Durchgreifendes entgegen. Bei dem östlich benachbarten Grundstück FlNr. 4372 handelt es sich ebenfalls um eine Bebauung in zweiter Reihe. Für den Bebauungszusammenhang unerheblich ist es, ob sich die nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke FlNr. 4358 und 4366 „im Umgriff von Bebauungsplänen“ befinden oder nicht; entscheidend ist vielmehr, dass die beiden Grundstücke bebaut sind. Der westlich des Grundstücks FlNr. 4354 verlaufende schmale Bach hindert weder eine Bebauung des nördlichen Grundstücksteils noch bewirkt er eine Trennung vom Bebauungszusammenhang mit den Grundstücken FlNr. 4286/1, 4287 und 4288, wie sich vor allem aus den aussagekräftigen Luftbildern (Akte des Landratsamtes Mi. S. 16 und VG-Akte S. 103) ergibt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 4354 wegen seiner geringen Größe von lediglich ca. 1.393 m² keiner von seiner Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung und Planung für fähig hält. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Innenbereichslage des nördlichen Teils des Grundstücks FlNr. 4354 nicht willkürlich eine gedachte Linie zwischen einer Gebäudeecke und der Ecke eines Grundstücks bestimmt, wie der Zulassungsantrag ausführt. Vielmehr hat es sich am Bebauungszusammenhang mit den westlich und östlich gelegenen Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. 4286/1 und 4372 orientiert. Aus dem Lageplan in der VG-Akte, S. 181, ergibt sich zudem, dass die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche zugrunde gelegt und so zugleich der Satzungsbestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ABS Rechnung getragen worden ist. Die bloße Behauptung der Beklagten, dass bei Anwendung dieser Tiefenbegrenzungsregelung die beitragspflichtige Grundstücksfläche des Grundstücks FlNr. 4354 lediglich 1.335 m² anstatt 1.393 m² betragen würde, ist mangels näherer Substantiierung nicht nachvollziehbar.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich aus den oben unter 1. genannten Gründen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Der Zulassungsantrag wirft im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgenommenen Abschnittsbildung folgende Fragen auf: „Reicht es im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 5 KAG aus, wenn in der Gemeinderatssitzung, in der über die Abschnittsbildung ein Gemeinderatsbeschluss gefasst wird, das Bauprogramm für den verbleibenden Straßenteil nicht ausdrücklich näher bestimmt wird, weil der verbleibende Straßenabschnitt genauso ausgebaut werden soll, wie der bereits ausgebaute - aber mangels Vorliegens aller Rechnungen derzeit noch nicht abrechenbare - Straßenabschnitt und reicht es aus, wenn im Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Abschnittsbildung für den verbleibenden Straßenabschnitt in zeitlicher Hinsicht die nicht ausdrücklich präzisierte Vorstellung zugrunde gelegt wird, dass der Ausbau des verbleibenden Straßenabschnitts dann erfolgen soll, wenn der Straßenzustand ausbaubedürftig wird, was spätestens mit einer geplanten Kanalerneuerung der Fall wäre?“ Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - wie unter 1.b) ausgeführt - geklärt und lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres verneinen, weil weder ein konkretes Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus der Reststrecke noch irgendein konkreter zeitlicher Horizont dafür erkennbar sind. Insbesondere ist in zeitlicher Hinsicht völlig offen, wann die „geplante Kanalerneuerung“ und damit die Erneuerung der Reststrecke erfolgen sollen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 471; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5).

b) Des Weiteren hält die Beklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten aufgrund des Art. 5 KAG eine Beschränkung für die beitragspflichtige Grundstücksfläche von Grundstücken vorgenommen werden (müsste), die im Geltungsbereich eines konkrete Baufenster festsetzenden Bebauungsplans liegen, wenn die Baufenster eine gegenüber der Grundstücksgröße nur sehr untergeordnete flächenmäßige Bebaubarkeit festlegen, die geringer ist als die begrenzte Beitragsfläche der Grundstücke, denen die Tiefenbegrenzung zugute kommt“. Außerdem stellt sie in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Ausbaubeitragssatzung hinsichtlich der Regelungen in § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ABS für die Grundstücke FlNr. 4354 und 4377 eine hinnehmbare Ungleichbehandlung regelt oder ob diese mit den Vorgaben des Art. 5 KAG unvereinbar ist. Abgesehen davon, dass die Beklagte mit der letzten Frage die Gültigkeit ihrer eigenen Ausbaubeitragssatzung in Frage stellt, sind die Fragen nicht klärungsbedürftig. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 ABS gilt als Grundstücksfläche, soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht besteht, gilt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ABS als Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche. Diesen Satzungsbestimmungen entsprechend hat das Verwaltungsgericht einerseits das nach seinen Feststellungen im nördlichen Teil im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück FlNr. 4354 im Ergebnis mit der in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Tiefenbegrenzung und andererseits das im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Am F. und Am Hüttenberg“ gelegene Grundstück FlNr. 4377 mit der vollen Fläche des Buchgrundstücks berücksichtigt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist damit nicht verbunden. Eine in der Beitragssatzung vorgesehene Tiefenbegrenzungsregelung, die typischerweise der Abgrenzung der (noch) dem Innenbereich zugehörigen Teilfläche eines übertiefen Grundstücks von der (schon) im Außenbereich liegenden dient, ist auf Grundstücke in beplanten Gebieten nicht anwendbar (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 37).

4. Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nicht von den im Zulassungsantrag zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung der natürlichen Betrachtungsweise bei der Abgrenzung einer Ortsstraße als maßgeblicher öffentlicher Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zugrunde gelegt (UA. S. 7/8). Es hat die anzustellende natürliche Betrachtungsweise anhand des Kartenmaterials und der vorgelegten Fotodokumentation begründet. Die durch die Beklagte vorgenommene Einstufung der Straße Am F. als „Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr“ hat es lediglich als Indiz dafür gewertet, dass der Einmündungsbereich in die Hauptstraße zur Straße Am F. gehört. Es hat dagegen keinen inhaltlich bestimmten, seine Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt, der von einem in der Rechtsprechung des BayVGH (in Anwendung derselben Rechtsvorschrift) aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abweicht (BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10; B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117).

5. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrags auf Inaugenscheinnahme des Grundstücks FlNr. 4354 ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergibt, ist das Gericht an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der ihm vorgelegten Pläne und Luftbilder den Eindruck gewonnen, dass das Grundstück FlNr. 4354 in seinem nördlichen Teil im Innenbereich gelegen ist, weil dieser Bereich von der im Westen, Norden und Osten umgebenden Bebauung geprägt werde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Luftbilder und Lagepläne im Rahmen des § 86 VwGO unbedenklich verwertbar sind, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes zusätzlich der Durchführung eines Augenscheins nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Luftbilder oder Lagepläne in Bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen (vgl. BVerwG, B. v. 30.10.1996 - 4 B 195.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 276). Der Zulassungsantrag legt nicht substantiiert dar, dass die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Luftbilder und Lagepläne unter diesem Blickwinkel Defizite aufwiesen, die sich nur durch eine Augenscheinseinnahme ausgleichen ließen. Der bloße Verweis darauf, dass keine detaillierten Lichtbilder aller Teile des Grundstücks FlNr. 4354 vorgelegen hätten, ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wertung und Bewertung des konkreten Einzelfalls zu erschüttern. Anhand der Lagepläne und insbesondere anhand der aussagekräftigen Luftbilder (Akte des Landratsamtes Mi. S. 16 und VG-Akte S. 103) lässt sich die gesamte Situation des Grundstücks FlNr. 4354 überblicken.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2014 - AN 3 S 13.69 und AN 3 S 13.66 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 363,94 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit drei Bescheiden vom 4. Oktober 2013 zog die Antragsgegnerin, eine Stadt, die Antragsteller als Eigentümer eines Reihenhaus- und eines Garagengrundstücks sowie Miteigentümer eines Garagenhofgrundstücks für die Erneuerung der D.-straße zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.224,58 €, 92,96 € und 138,22 € heran. Die Antragsteller erhoben gegen die Bescheide Widersprüche, über die bislang nicht entschieden ist, und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte die Antragsgegnerin ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Vorauszahlungsbescheide vom 4. Oktober 2013 anzuordnen, mit Beschluss vom 11. März 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide. Die seitens der Antragsteller hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Schriftsätze der Antragsteller vom 25. April, 30. April und 5. Mai 2014 sind nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen; der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe ist nach Ablauf der Frist jedoch nicht mehr möglich und kann keine Berücksichtigung finden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 19).

Die mit dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 16. April 2014 erhobenen Rügen führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide.

Aus dem notariellen Grundabtretungsvertrag vom 14. April 1960 ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass die Antragsgegnerin keine Vorauszahlungen auf Straßenausbaubeiträge erheben darf. Mit diesem Vertrag hat Herr T. das Grundstück „Flur Nr. 1211 1/3 die D.-straße“ unentgeltlich „im öffentlichen Interesse zu Straßenzwecken“ an die Antragsgegnerin übertragen. Zwar ist in Nr. 2 des Vertrages geregelt, dass die Steuern, öffentlichen Abgaben und Lasten mit sofortiger Wirkung auf die Antragsgegnerin übergingen. Diese Regelung kann sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrages allerdings nur auf solche Belastungen bezogen haben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf dem übertragenen Grundstück geruht haben, nicht aber auf solche Beitragspflichten, die durch Jahrzehnte später auf der Straßenfläche vorgenommene Baumaßnahmen für die Anliegergrundstücke ausgelöst werden. Abgesehen davon würde ein etwaiger Verzicht auf die Erhebung künftiger Straßenausbaubeiträge sich nicht zugunsten der Antragsteller auswirken, sondern allenfalls zugunsten der Rechtsnachfolger des Herrn T. gelten und wäre im Übrigen wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Gebot zur Beitragserhebung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG; § 134 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG) nichtig (u. a. BayVGH, B. v. 25.5.2000 - 6 ZB 00.23 - juris Rn. 3).

Nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtungen begonnen worden ist. Die Erhebung von Vorauszahlungen steht mithin im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Gemeinde. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Antragsgegnerin dieses Ermessen verkannt oder rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte. Die Antragsgegnerin erhebt ihrem Vorbringen nach bei - beitragsfähigen - Straßenausbaumaßnahmen regelmäßig Vorauszahlungen. Sollte sie für die zeitgleich mit dem Ausbau der D.-straße durchgeführte erstmalige Herstellung der Theodor-Heuss-Straße und Ziegelstraße entsprechend dem Beschwerdevorbringen keine Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt haben, begründet das schon wegen der unterschiedlichen Rechtsregime für beide Maßnahmen nicht ohne weiteres einen Ermessensfehler. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entgegengehalten, sie erhebe auch insoweit Vorausleistungen.

Das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten, das zur Unzulässigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen führen würde, setzt nicht nur die vollständige technische Fertigstellung der Baumaßnahme entsprechend dem zugrunde liegenden gemeindlichen Bauprogramm voraus, sondern (u. a.) auch die Feststellbarkeit des entstandenen umlagefähigen Aufwands; dies ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde der Fall (u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/207; U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 35). Nach Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, lag die letzte Unternehmerrechnung zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlungen noch nicht vor. Damit waren die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden, auch wenn es sich, wie die Beschwerde vermutet, bei den noch ausstehenden Rechnungen um solche von Tochterunternehmen der Antragsgegnerin handeln sollte. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 29. November 2003 (ABS) steht mit der genannten ständigen Rechtsprechung in Einklang; danach ist eine Baumaßnahme abgeschlossen, wenn sie (mit dem notwendigen Grunderwerb) tatsächlich und rechtlich beendet sowie der Gesamtaufwand feststellbar ist. Warum §§ 9 und 10 ABS, die das Entstehen der Beitragsschuld und die Person des Beitragsschuldners regeln, mit den gesetzlichen Bestimmungen in Art. 5 Abs. 5 und 6 KAG nicht vereinbar sein sollen, wie die Beschwerde vorträgt, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (u. a. BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18) mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass es sich bei der D.-straße um eine Anliegerstraße im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a ABS handelt, die überwiegend der Erschließung der Grundstücke und nicht dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient. Dies ergibt sich vor allem aus der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten schlichten Ausbauprofil. Nach den in den Akten befindlichen Lageplänen und Fotos besteht hieran keinerlei Zweifel. Die lediglich etwa 120 m lange Einbahnstraße mit einer Fahrbahnbreite von ca. 4,50 m und einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h dient erkennbar nicht innerörtlichem Durchgangsverkehr von nennenswertem Gewicht. Dass die D.-straße auch von Besuchern des in der Theodor-Heuss-Straße gelegenen Finanzamtes benutzt werden mag, ändert daran nichts, weil es sich bei diesem Verkehr ebenfalls um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr desselben Bauquartiers handelt (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.796 - juris Rn. 11).

Aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Eingang sämtlicher Rechnungen und somit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erbracht wird, ergibt sich, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (BayVGH, U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 31; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris). Die Antragsgegnerin hat die Höhe der Schätzkosten von dem planenden Ingenieurbüro ermitteln lassen. Sollten die angesetzten 1.500 € für Straßenbegleitgrün tatsächlich nicht anfallen, wie die Beschwerde vorträgt, beträfe das lediglich knapp 2% des - geschätzt - insgesamt 80.800 € umfassenden umlagefähigen Gesamtaufwands; dies ist unschädlich, weil die Antragsgegnerin als Vorauszahlung lediglich 90% des zu erwartenden Beitrags festgesetzt hat.

Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, enthalten die angegriffenen Vorauszahlungsbescheide die erforderlichen Angaben über die Art der Abgabenschuld, die abzurechnende Einrichtung, den geschuldeten Betrag, die Abgabenschuldner, die herangezogenen Grundstücke sowie die jeweilige Berechnungsgrundlage (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG, § 157 AO). Hingegen müssen im Bescheid nicht alle übrigen veranlagten Grundstücke des Abrechnungsgebiets, deren Flächen sowie die auf sie angewandten Nutzungsfaktoren angegeben werden. Es reicht aus, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern angeboten hat, die hierauf bezogenen Unterlagen im Wege der Akteneinsicht einzusehen. Diese haben davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Ein Verstoß gegen das in § 12 ABS geregelte Beteiligungsverfahren der voraussichtlichen Beitragsschuldner ist weder erkennbar noch würde er zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide führen. Nach § 12 Abs. 1 ABS sind die voraussichtlichen Beitragsschuldner vor der Beschlussfassung über die Durchführung von Maßnahmen, für die nach dieser Satzung ein Beitrag erhoben werden würde, zu beteiligen und dabei über die voraussichtlichen Kosten und die voraussichtliche Höhe der Beiträge zu informieren. Dieser - gesetzlich nicht vorgesehenen und damit freiwilligen - Selbstverpflichtung ist die Antragsgegnerin in einer Informationsveranstaltung am 29. September 2011 nachgekommen. Des Weiteren wurde den betroffenen Grundstückseigentümern am 27. und 28. Februar 2013 die Möglichkeit eingeräumt, die aktuelle Planung einzusehen und Informationen über die zu erwartenden Beiträge einzuholen. Weitergehende Beteiligungsrechte der Antragsteller oder gar Mitwirkungsrechte bezüglich der Straßenplanung bestehen nicht.

Eine Gemeinde hat hinsichtlich des Inhalts des Bauprogramms einer Straßenausbaumaßnahme einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie ist auch nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - KStZ 2007, 135 ff.; U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1270 - juris Rn. 35). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Auch ist es vom Gestaltungsspielraum der Stadt gedeckt, in einer Anliegerstraße an Stelle eines bisher vorhandenen zweiten Gehweges einen Parkstreifen für den ruhenden Verkehr anzulegen und so eine klare Trennung vom fließenden Verkehr herbeizuführen. Dass die Antragsgegnerin entgegen der Sichtweise der Beschwerde einen Bedarf hierfür annehmen durfte, ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Fotos, wonach bereits in der Vergangenheit zumindest einer der beiden Gehwege zum Parken von Fahrzeugen benutzt wurde.

Nach § 11 ABS, dessen Inhalt auch in den Vorauszahlungsbescheiden (S. 3) wiedergegeben wird, wird der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Eines darüber hinausgehenden gesonderten Hinweises auf die Zustellungsfiktion bei der Zustellung des Bescheides mittels einfachen Briefs bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 2013 - AN 3 K 13.467 und AN 3 K 13.899 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.760,80 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Straße Am Weinberg in Höhe von insgesamt 12.760,80 Euro. Er ist der Auffassung, bei der Verteilung der (prognostizierten) Ausbaukosten müsse zugunsten der beitragspflichtigen Anlieger ein höherer gemeindlicher Eigenanteil angesetzt werden, weil es sich bei der abgerechneten Straße entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht um eine Anliegerstraße i. S. des § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS, sondern um eine Haupterschließungsstraße nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS handle. Diese Rüge begründet keine ernstlichen Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Die Satzung definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS). Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Als Hauptverkehrsstraße wiederum gelten Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS).

Ausgangspunkt für die - gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare - Einstufung von Straßen in eine dieser Kategorien sind nach ständiger Rechtsprechung folgende Erwägungen: Art. 5 Abs. 3 KAG verlangt von der Gemeinde, für Ortsstraßen, die nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute kommen, in der Abgabesatzung eine Eigenbeteiligung am Erneuerungs- oder Verbesserungsaufwand vorzusehen, die die Vorteile der Allgemeinheit angemessen berücksichtigt; die Satzung hat eine vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen. Aus dieser - den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) konkretisierenden - Vorgabe, erwächst das Gebot, die Ortsstraßen nach ihrer Verkehrsbedeutung typisierend zu gliedern und zumindest nach den Straßenkategorien der Wohnstraße, der Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsstraßen zu differenzieren (BayVGH, U. v. 29.10.1984 - 6 B 82 A.2893 - VGH n. F. 37, 142 ff.). Die Kategorien sollen also Straßentypen mit signifikanten Unterschieden hinsichtlich des Vorteils der Allgemeinheit gegeneinander abgrenzen. Das Verständnis der Einzelbestimmung kann sich somit von vorneherein nicht isoliert an deren Wortlaut, sondern muss sich am Verhältnis zu den anderen Straßenkategorien orientieren. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen. Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, U. v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris Rn. 19; U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.2225 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Straße Am Weinberg „ganz überwiegend“ dem Anliegerverkehr dient.

Diese Straße liegt in einem Baugebiet südöstlich der Altstadt, das an drei Seiten - im Westen, Norden und Osten - von den Staatsstraßen 2246 (Bahnhofstraße) und 2249 (Steinweg) begrenzt wird und im fraglichen Bereich mit kleineren Wohngebäuden bebaut ist. Nach ihrer Lage im Verkehrsnetz ist die Straße ersichtlich nicht darauf ausgerichtet, innerörtlichen oder gar überörtlichen Durchgangsverkehr von nennenswertem Gewicht aufzunehmen. Mit Blick auf die umgebenden Staatsstraßen liegt es auf der Hand, dass der Durchgangsverkehr ebenso wie der Ziel- und Quellverkehr für dieses Gebiet über den von West nach (Nord-)Ost durchlaufenden Straßenzug An der Steige und Hans-Wild-Straße auf eine der beiden Staatsstraßen gelenkt werden soll. Zwar ermöglicht auch die Straße Am Weinberg, ebenso wie die etwas weiter westlich zu ihr parallel verlaufende Tobias-Weiß-Straße, die kurz vor der Staatsstraße 2246 in die Straße Am Weinberg einmündet, eine direkte Zufahrt zur Staatsstraße 2246 (Bahnhofstraße). Soweit die Nutzung der Straße Am Weinberg für die Bewohner oder Besucher insbesondere des südlichen und östlichen Teils des Baugebiets sinnvoll erscheinen mag, bleibt dies bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise außer Betracht, weil sich der Verkehr häufig eine Bahn sucht, die auch von zufälligen, nicht mit der Netzplanung und dem Straßenbau zusammenhängenden Gründen abhängig ist. Vereinzelte kleinräumige Umfahrungen gehören noch nicht zum „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“ (BayVGH, B. v. 27.2.2008 - 6 ZB 05.3393 - juris Rn. 7). Dass die Straße Alter Postberg, wie der Kläger hervorhebt, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Durchfahrt zwischen den beiden Staatsstraßen ermöglicht, sondern als Sackgasse am Schulhof endet, ist für die Einstufung der abzurechnenden Straße Am Weinberg als Anliegerstraße unerheblich.

Das Ausbauprofil mit einer Fahrbahnbreite von 6,5 m ohne Parkstreifen und Radweg (bei einer Gesamtbreite von 9 m) ist für sich betrachtet „neutral“ und führt, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer Einstufung als Haupterschließungsstraße.

2. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Senats liegt nicht vor.

3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Einvernahme eines Zeugen zu der Frage, „wie viel Prozent des Verkehrs in der Straße ‚Am Weinberg‘ … Durchgangsverkehr und wie viel Prozent Erschließungs-/Anliegerverkehr“ seien, zu Unrecht abgelehnt und dadurch gegen die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Das kann nicht überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag formal in Übereinstimmung mit § 86 Abs. 2 VwGO durch gesonderten Beschluss und inhaltlich in nicht zu beanstandender Weise aufgrund seiner - zutreffenden - materiellrechtlichen Auffassung als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Denn bei der Einordnung einer Straße in die satzungsmäßigen Kategorien kommt es, wie oben dargelegt, gerade nicht maßgebend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, also eine rein quantitative Betrachtung der einzelnen Verkehrsvorgänge, an. Deshalb bedurfte es hierzu auch keiner weiteren Feststellungen. Ein Gericht kann sich grundsätzlich für befugt halten, die Zweckbestimmung einer Straße zur Einstufung in eine der satzungsmäßigen Straßenkategorien selbst zu beurteilen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass die funktionalen Zusammenhänge ausnahmsweise so komplexer Natur sind, dass sie nur mit Hilfe verkehrswissenschaftlichen Sachverstands zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, B. v. 13.1.2009 - 9 B 64.08 - NVwZ 2009, 329/330; BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 14). Dafür ist mit Blick auf die Straße Am Weinberg nichts Greifbares vorgetragen und auch nichts ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Juni 2014 - AN 3 K 13.1226 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der B-straße durch die beklagte Stadt.

Die B-straße liegt im unbeplanten Innenbereich. Ihr Hauptzug besteht aus einer etwa 110 m langen - selbstständigen - St-straße, die vom P.-Weg nach Westen abzweigt, dann nach Südwesten schwenkt und in einem Wendehammer endet. An der Kurve zweigt nach Nordwesten eine ca. 33 m lange, gerade verlaufende - unselbstständige - St-straße ab. An deren Ende liegt auf einer Länge von ca. 13 m das unbebaute Grundstück der Klägerin FlNr. 255 an. Es ist 2.155 m² groß und reicht im Nordwesten bis an die M-straße.

Das Landratsamt R. hatte mit Schreiben vom 13. Februar 1981 (u. a.) der Herstellung der Erschließungsanlage B-straße gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG a. F. zugestimmt. Der Zustimmung lag ein Ausbauplan des Ingenieurbüros W. zugrunde, der für die unselbstständige St-straße eine Länge von etwa 28 m vorsieht. Tatsächlich wurde diese in den Jahren 2009/2010 mit einer Länge von etwa 33 m hergestellt. Die B-straße wurde am 18. Juli 2011 in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Die letzte Rechnung für ihre endgültige Herstellung ist im November 2011 bei der Beklagten eingegangen.

Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 10. Juni 2013 für die endgültige Herstellung der B-straße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 17.350,74 € heran. Dabei wurde eine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung gewährt und ein Nutzungsfaktor von 1,30 für eine Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen angesetzt.

Die Beitragserhebung beruht auf der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 31. Dezember 1987, geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2001. Diese enthält in § 6 Abs. 8 EBS folgende Regelung:

„(8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.“

§ 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS hat folgenden Wortlaut:

„(3) als Grundstücksfläche gilt:

1. …

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.“

Die Klägerin hat gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag Klage erhoben und sich dem Grunde wie der Höhe nach gegen die Beitragsforderung gewandt. Sie hat insbesondere gerügt, dass § 6 Abs. 8 Nr. 2 EBS wegen fehlender Bestimmtheit nichtig sei. Selbst wenn die Bestimmung wirksam wäre, sei sie unrichtig angewandt worden, weil die nähere Umgebung überwiegend mit einem Vollgeschoss bebaut sei. Die Satzung sei auch insoweit nichtig, als sie gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS eine Tiefenbegrenzung vorsehe. Im Fall der Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung dürften die Flächen des klägerischen Grundstücks, die mehr als 50 m von der B-straße entfernt lägen, nicht herangezogen werden. Durch die Zustimmung des Landratsamtes R. vom 13. Februar 1981 werde die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht erreicht, weil in dem zugrunde liegenden Plan die St-straße in Richtung zum klägerischen Grundstück früher ende. Gegenstand der Zustimmung sei damals nicht (auch) die Erschließung des klägerischen Grundstücks gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. Juni 2014 den angefochtenen Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Erschließungsbeitragssatzung sei unwirksam, weil die satzungsrechtliche Verteilungsregelung zum Vollgeschossmaßstab bei unbebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 6 Abs. 8 Nr. 2 EBS) nichtig sei. Sie bestimme, dass die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend sei; die Beitragsgerechtigkeit verlange aber, dass auf die Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse abgestellt werde. Damit sei die Satzung insgesamt nichtig. Unabhängig davon sei auch die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS festgesetzte Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich jedenfalls für den zentralen Innenbereich unwirksam, ohne dass dies einen Einfluss auf die Gültigkeit der Verteilungsregelung habe. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Sie hält die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Satzungsbestimmungen für wirksam und ihre Beitragsforderung für berechtigt. § 6 Abs. 8 Nr. 2 EBS entspreche der Mustersatzung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände (dort § 5 Abs. 6 Buchst. b). Das Bundesverwaltungsgericht sehe die Anwendbarkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung, welche die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegele, auch in Bezug auf zentrale Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs als mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB vereinbar an. Die Abweichung zwischen dem der Zustimmung gemäß § 125 Abs.2 BBauG zugrunde liegenden Ausbauplan, wonach der (nordwestliche) Seitenarm der B-straße ca. 28 m lang ist, und der tatsächlichen Länge von 33 m sei geringfügig und von der erteilten Zustimmung abgedeckt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie widersetzt sich dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Landesanwaltschaft ... hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt. Sie hält die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung für unbegründet, hat aber keinen Antrag gestellt.

In der Berufungsverhandlung haben die Vertreter der Beklagten einen Aktenvermerk vorgelegt, in dem die durch den Mehrausbau entstandenen Kosten beziffert werden. Sie haben ferner mitgeteilt, dass die Beklagte alle von dem planabweichenden Ausbau betroffenen privaten und öffentlichen Belange gegeneinander abgewogen und hierüber den Bauausschuss des Stadtrates in seiner Sitzung am 9. April 2015 in Kenntnis gesetzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Das angegriffene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin darf derzeit nicht zu einem Erschließungsbeitrag nach Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB für die Herstellung der B-straße herangezogen werden. Zwar ist die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten mit Ausnahme der Tiefenbegrenzungsregelung in § 6 Abs. 3 Nr. 2 wirksam (1). Es fehlt jedoch an der nach § 125 BauGB erforderlichen rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage (2). Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 10. Juni 2013 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 31. Dezember 1987, geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2001, leidet entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an rechtlichen Mängeln, die zu ihrer Nichtigkeit führen.

a) Die Bestimmung des § 6 Abs. 8 Nr. 2 EBS, wonach in unbeplanten Gebieten bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend ist, entspricht den Anforderungen des § 131 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB an eine vorteilsgerechte Beitragsbemessung.

Der Satzungsgeber hat sich in § 6 EBS dafür entschieden, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach dem kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab zu verteilen. Dieser Maßstab ist nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2 BauGB zugelassen, weitestgehend üblich und im Interesse der Verwaltungspraktikabilität empfehlenswert (vgl. BayVGH, B. v. 17.8.2010 - 6 ZB 09.558 - juris Rn. 3 ff. m. w. N.). In seinem Rahmen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Satzungsbestimmung unbedenklich, wenn sie - beispielsweise - bei den bebauten Grundstücken hinsichtlich des Maßes der Nutzung auf die tatsächlich vorhandene Bebauung (und damit auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Vollgeschosse) und bei den unbebauten Grundstücken auf das abstellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der „Nachbarschaft“ oder der „Umgebung“ vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. In gleicher Weise ist es unbedenklich, allgemein und ohne Rücksicht darauf, ob ein Grundstück schon bebaut oder noch unbebaut ist, auf das „in der näheren Umgebung“ überwiegend oder durchschnittlich vorhandene Maß der Nutzung und damit auf die dort überwiegend oder durchschnittlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse abzustellen. Schließlich bestehen im Interesse einer einfachen oder praktikablen Lösung auch keine Bedenken, wenn eine Satzung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in unbeplanten Gebieten auf das „Durchschnittsmaß“ der Nutzung aller von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke abhebt (BVerwG, U. v. 24.9.1976 - IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17).

Der Verteilungsmaßstab einer Erschließungsbeitragssatzung muss demnach in nicht beplanten Gebieten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung zugrunde legen, sondern darf auf ein Maß der Nutzung abstellen, das in der Nachbarschaft oder in der näheren Umgebung überwiegend als Nutzungsmaß vorhanden ist (BVerwG, U. v. 10.6.1981 - 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308/313; U. v. 14.12.1979 - IV C 12 - 16.77 - KStZ 1980, 70/72; U. v. 24.9.1976 - IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17; so auch VGH BW, U. v. 1.3.1990 - 2 S 2395.89 - juris Rn. 32; U. v. 4.11.1985 - 14 S 1095.85 - juris; U. v. 15.10.1985 - 2 S 1131.85 - juris). Das gilt sowohl für unbebaute als auch für bebaute Grundstücke in unbeplanten Gebieten (BVerwG, U. v. 10.6.1981 - 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308/313; U. v. 24.9.1976 - IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17). Vorteilsprinzip und Abgabengerechtigkeit stehen einer solchen Regelung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das der Verteilung zugrunde zu legende Nutzungsmaß sich von dem zulässigen Nutzungsmaßstab nicht zu weit entfernt. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte, weil sich in der näheren Umgebung nach den vorgelegten Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten lediglich ein- oder zweigeschossige Bebauung befindet. Der von der Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab - der dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags entspricht (abgedruckt bei Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand Dezember 2013, Anhang I) und vom Senat in ständiger Spruchpraxis als wirksam angesehen wird - begegnet weder im Vergleich zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken noch im Vergleich zwischen unbeplanten und beplanten Gebieten rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Soweit die Klägerin meint, die Begriffe „nähere Umgebung“ und „überwiegend vorhanden“ seien wegen ihrer Unbestimmtheit aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich, kann dem nicht gefolgt werden. Der Begriff der „näheren Umgebung“ ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur entsprechenden Begriffsbestimmung in § 34 BauGB hinreichend geklärt (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369/380). Die Auslegung des Begriffes „überwiegend vorhanden“ wirft ebenfalls keine Probleme auf, die nicht üblicherweise bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe zu bewältigen sind (BVerwG, U. v. 21.9.1979 - 4 C 22.78 - juris Rn. 18).

b) Die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS geregelte Tiefenbegrenzung auf 50 m ist zwar unwirksam. Dieser Mangel wirkt sich jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auf die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete durch Satzung zulässig. Sie begründet dann, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefengrenze erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist. Der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist nach der - umstrittenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen; er darf sich auch auf übertiefe Grundstücke erstrecken, die sich mit ihrer gesamten Fläche in „zentraler“ Innenbereichslage befinden (BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - NVwZ 2015, 298; B. v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - BayVBl. 2006, 607 ff.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365; a. A. Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rn. 19 ff. m. w. N.). Unabhängig von der Frage ihres Anwendungsbereichs muss eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann (BVerwG, U. v. 12. 11.2014 - 9 C 7.13 - NVwZ 2015, 298; BayVGH, U. v. 26.2.1998 - 6 B 94.3817 - BayVBl. 1998, 537). Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/369; vgl. OVG MV, U. v. 14.9.2010 - 4 K 12.07 - juris zum leitungsgebundenen Abgabenrecht).

Diesen Anforderungen genügt die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS angeordnete Beschränkung der Erschließungswirkung auf die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m nicht. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, fehlt es an den erforderlichen Ermittlungen. Seitens der Beklagten sind keinerlei Feststellungen zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Stadtgebiet getroffen worden, welche die Festlegung einer solchen, für alle Grundstücke gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen können.

Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung ist daher unwirksam. Das führt aber nicht zu einem Mangel des Verteilungsmaßstabs. Denn eine Tiefenbegrenzung ist kein Bestandteil des Verteilungsmaßstabs. Sie verhält sich ausschließlich dazu, in welchem Umfang ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinn des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen ist, bezieht sich also ausschließlich auf diese Vorschrift und nicht auf die ihr nachfolgende Regelung in § 131 Abs. 2 und 3 BauGB. Sie steht auch - unabhängig davon, an welcher Stelle sie in der Beitragssatzung geregelt ist - in keinem so engen rechtlichen Zusammenhang mit der Verteilungsregelung, dass ihre Ungültigkeit die Gültigkeit der Verteilungsregelung und damit der Satzung insgesamt berühren könnte (BVerwG, U. v. 19.3.1982 - 8 C 34.81 - juris Rn. 19; U. v. 19.2.1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61/65). Ohne eine wirksame Tiefenbegrenzung kann und muss der räumliche Umfang des Erschlossenseins bei übermäßig tiefen Grundstücken im Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gesetzes bestimmt werden.

2. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid ist gleichwohl rechtswidrig, weil die abzurechnende B-straße - bislang - nicht in der nach § 125 BauGB erforderlichen Weise rechtmäßig hergestellt worden ist.

a) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung ergibt sich nicht aus der Zustimmung zur Herstellung der „Erschließungsanlage B-straße“, die das Landratsamt R. mit Schreiben vom 13. Februar 1981 auf der Grundlage des § 125 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der damals geltenden Fassung vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949, im Folgenden: BBauG a. F.) erklärt hat.

Diese Zustimmung entfaltet zwar nach wie vor Wirkung, auch wenn das Erfordernis der Zustimmung durch die höhere Verwaltungsbehörde seit 1. Januar 1998 entfallen ist und der Gesetzgeber den Gemeinden stattdessen in § 125 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit einer (eigenen) bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung eröffnet hat. Der tatsächliche Ausbau der B-straße weicht jedoch in beachtlicher Weise von dem Plan ab, der der Zustimmung zugrunde lag. Die nach Nordwesten abzweigende St-straße wurde nämlich nach einem Vor-Ort-Aufmaß der Beklagten auf einer Länge von 33 m hergestellt, während die im Jahr 1981 erteilte Zustimmung nur eine Länge von 25 m bis 28 m abdeckt. Dass dieser abweichende Ausbau nicht rechtmäßig ist, ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 125 Abs. 1 BBauG a. F. (wie nunmehr § 125 Abs. 1 BauGB) setzte die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraus. Lag ein Bebauungsplan nicht vor, so durften diese Anlagen gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG a. F. nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Diese Vorschriften machten demnach die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Anbaustraße vom Vorhandensein eines wirksamen Bebauungsplans oder - in Ermangelung eines solchen - von der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig. Das damit angesprochene erschließungsrechtliche Planerfordernis verlangt in beiden Fällen allerdings keine zentimetergenaue Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans oder des der Zustimmung zugrunde liegenden Ausbauplans. Es will nicht auf eine „Bindung“ hinaus, sondern auf eine (qualifizierte) Zustimmung zur Anlegung der Straße. Mit ihm wird lediglich eine „Grobabstimmung“ angestrebt. Der Gesetzgeber hat mit dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sicherstellen wollen, dass insbesondere die Anbaustraßen in Übereinstimmung mit der übrigen städtebaulichen Struktur der Gemeinde angelegt werden. Der Bebauungsplan entfaltet daher die ihm von § 125 Abs. 1 BBauG/BauGB zugedachte (Zustimmungs-)Wirkung ungeachtet der von ihm als Rechtssatz ausgelösten planungsrechtlichen Bindung auch bei geringfügigen Planabweichungen. Unter dem Blickwinkel des erschließungsrechtlichen Planerfordernisses scheitert die Rechtmäßigkeit einer Straßenherstellung weder, wenn im Einzelfall die durch den Plan für diese Herstellung vorgesehene Fläche tatsächlich nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen worden ist, noch wenn nicht alle Teile dieser Fläche so ausgebaut worden sind, wie es seinerzeit geplant war; derartige Abweichungen sind vielmehr ebenso wie geringfügige Planüberschreitungen kraft des Erschließungsrechts noch durch den Bebauungsplan gedeckt. Das gleiche gilt für eine geringfügige Abweichung von einer den Bebauungsplan „ersetzenden“ Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (BVerwG, U. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 - DVBl. 1998, 47/48).

Für die Beantwortung der Frage, welche Abweichung noch als - weil geringfügig - erschließungsbeitragsrechtlich unschädlich zu werten ist, ist auch in Fällen der Zustimmung auf die Kriterien des § 125 Abs. 3 BauGB abzustellen. Danach kommt es bei derartigen Sachverhalten darauf an, ob die Abweichung von dem der Zustimmung zugrunde liegenden Ausbauplan sich im Rahmen des § 125 Abs. 3 BauGB hält (BVerwG, U. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 - DVBl. 1998, 47/48). Für einen - wie hier - planüberschreitenden Ausbau wird nach § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind, die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen. Erforderlich ist demnach u. a., dass die planabweichende Herstellung keine zusätzliche Belastung der Erschließungsbeitragspflichtigen als Gruppe mit sich bringt, sei es, weil die Abweichung kostenneutral ist, sei es, weil die Gemeinde anfallende Mehrkosten nicht geltend macht. Verursacht eine Planüberschreitung Mehrkosten, hängt die Unbeachtlichkeit der Abweichung vom Bebauungsplan bzw. dem der Zustimmung zugrunde liegenden Ausbauplan und in der Folge das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten von einer konstitutiven Entscheidung der Gemeinde des Inhalts ab, sie werde die Mehrkosten nicht auf die Beitragspflichtigen abwälzen (BVerwG, U. v. 9.3.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66/74; BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241/242; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 7 Rn. 57).

Gemessen an diesen Anforderungen ist der Mehrausbau der B-straße an dem nordwestlichen Stich nicht als unschädlich anzusehen. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass er mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Die Überschreitung des der Zustimmung zugrunde liegenden Ausbauplans um etwa 5 m in der Länge bei einer Breite von 4,70 m (Beiakte 1, Bl. 27) führt jedoch zwangsläufig zu Mehrkosten. Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung einen Aktenvermerk vom 22. März 2015 vorgelegt, in dem die Mehrkosten beziffert und erläutert werden. Eine konstitutive Entscheidung, dass sie diese Mehrkosten nicht auf die Beitragspflichtigen abwälzt, hat sie jedoch nicht getroffen. Sie geht im Gegenteil davon aus, wie ihre im Folgenden noch zu behandelnde Abwägungsentscheidung zeigt, dass der tatsächliche Ausbau rechtmäßig sei und deshalb sämtliche angefallenen Herstellungskosten der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden dürften.

b) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht auf die im Verlauf des Berufungsverfahrens nachgeholte Abwägungsentscheidung und deren Behandlung im Bauausschuss des Stadtrates gestützt werden. Diese genügt nicht den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB.

Nach § 125 Abs. 2 BauGB dürfen Erschließungsanlagen im Sinn des § 127 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen, sofern - wie hier - ein Bebauungsplan nicht vorliegt und eine nach altem Recht erteilte Zustimmung die hergestellte Erschließungsanlage nicht abdeckt. Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede Gemeinde bei der bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang „heraus kommt“. § 125 Abs. 2 BauGB erfordert also zunächst einmal einen der Gemeinde vorbehaltenen Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.2003 - 9 C 2.03 - BayVBl. 2004, 276/277; BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 6 ZB 11.245 - juris Rn. 7). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss eine Abwägung durch das zuständige Organ einer Gemeinde erfolgen (u. a. BayVGH, B. v. 3.5.2011 - 6 ZB 10.909 - juris Rn. 6; B. v. 27.3.2007 - 6 ZB 05.2456 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ein Abwägen als Vorgang setzt ein positives Handeln voraus, das als solches auch dokumentiert sein muss. Wegen der bebauungsplanersetzenden Wirkung des § 125 Abs. 2 BauGB kann auf einen positiven Planungsakt nicht verzichtet werden (BayVGH, B. v. 27.3.2007 - 6 ZB 05.2456 - juris Rn. 7).

Welches Organ der Gemeinde für eine Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB zuständig ist, ergibt sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus den kommunalrechtlichen Vorschriften. Die Gemeinde wird gemäß Art. 29 GO durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet (Art. 37 GO). Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO insbesondere die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Bei der gemäß § 125 Abs. 2 BauGB vorzunehmenden Abwägung handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung in diesem Sinn. Durch die Bezugnahme des § 125 Abs. 2 BauGB auf das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot kommt der Gemeinde bei einer Abwägungsentscheidung bezogen auf die Errichtung von Erschließungsanlagen dieselbe planerische Gestaltungsfreiheit zu wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Dies schließt es aus, die Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB, die an die Stelle des Erlasses eines Bebauungsplans tritt, als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NW, U. v. 8.5.2009 - 15 A 770.07 - juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B. v. 18.12.2007 - 2 S 1657.06 - juris Rn. 7). Deshalb fällt die Abwägungsentscheidung in die Zuständigkeit des Gemeinderates (Art. 30 GO). Dieser kann die Entscheidung entweder nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO auf einen beschließenden Ausschuss oder nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 2 GO dem ersten Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen. Abwägungsentscheidungen nach § 125 Abs. 2 BauGB zählen nicht zu den Angelegenheiten, deren Übertragung Art. 32 Abs. 2 Satz 2 und Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO verbieten.

Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es an einer Abwägungsentscheidung durch das dafür zuständige Gemeindeorgan. Nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Beklagten vom 29. Juli 2014 sind bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidungen nach § 125 Abs. 2 BauGB sinngemäß dem Bauausschuss (§ 10 Abs. 1 Nr. 2), unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Umwelt- und Stadtplanungsausschuss (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) übertragen, nicht aber dem ersten Bürgermeister (vgl. § 14). Der Bauausschuss ist zwar, wie sich aus dem in der Berufungsverhandlung vorgelegten Auszug aus dem Sitzungsbuch über die Sitzung vom 9. April 2015 ergibt, mit der Planung für den Ausbau der B-straße befasst worden. Er hat aber keine eigene Abwägungsentscheidung getroffen, sondern lediglich eine von der Stadtverwaltung vorgenommene Abwägung des „Einzelinteresses“ mit dem öffentlichen Interesse „zur Kenntnis genommen“. Das ergibt sich bereits aus der Umschreibung des Tagesordnungspunktes („Information über die Abwägung des planabweichenden Ausbaus der B-straße“) und der seine Behandlung im Ausschuss abschließenden Feststellung, dass diese Abwägung dem Bauausschuss „zur Kenntnis“ diene. Damit hat der Ausschuss, wie der Vertreter der Beklagten im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keinen eigenen Abwägungsbeschluss gefasst.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. Januar 2015 - B 4 K 13.729 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.833,78 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Denn der innerhalb der Begründungsfrist des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat den Kläger für dessen Grundstück FlNr. 447 zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag (Art. 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 KAG) für die Erneuerung der Ortsdurchfahrt in Höhe von 4.657,24 € (Bescheid vom 6.2.2012 - erster Bauabschnitt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.6.2013) und 10.176,54 € (Bescheid vom 30.8.2013 - zweiter Bauabschnitt) herangezogen. Das Grundstück ist von der Ortsdurchfahrt durch das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Anliegergrundstück FlNr. 433 getrennt und liegt selbst an einer von der Ortsdurchfahrt abzweigenden Stichstraße. Die Grundstücke befinden sich im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers und sind durch Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag an die Bauunternehmen P. GmbH verpachtet, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Nach Zustellung des ersten Vorauszahlungsbescheids wurde der Pachtvertrag durch einen Nachtrag vom 28. Oktober 2014 ergänzt, den der Kläger sowohl als Verpächter als auch für die Pächterin unterzeichnet hat. Darin ist insbesondere vereinbart: „Der Pächterin ist nicht gestattet, das Grundstück (Fl.Nr. 447) über das Grundstück (Fl.Nr. 433) zu befahren. Der Transport von Baumaterial hat ausschließlich über den angrenzenden Schul- und Radweg (Fl.Nr. 49) zu erfolgen. Die Pächterin ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Absperrungen) auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass eine Zufahrt von Grundstück (Fl.Nr. 433) auf das Grundstück (Fl.Nr. 447) - und umgekehrt - nicht möglich ist.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen die Vorauszahlungsbescheide nach Durchführung eines Augenscheins für unbegründet erachtet und abgewiesen. Die gerichtliche Ortsbesichtigung und die bei den Akten befindlichen Fotos hätten eindeutig ergeben, dass zwischen dem Vorderliegergrundstück FlNr. 443 und dem Hinterliegergrundstück FlNr. 447 sowohl eine für Lkw geeignete Zufahrt im Freien als auch eine garagentorgroße Durchfahrt in der rückwärtigen Wand des Grenzgebäudes angelegt seien. Die tatsächlich vorhandenen Durchgänge würden ungeachtet des Umstandes, dass gegenwärtig ein leicht zu beseitigender Bauzaun eine Durchfahrt verschließe, den Schluss erlauben, dass die abzurechnende Ortsdurchfahrt über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus trotz dessen weiterer Anbindung an die Stichstraße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werde. Das rechtfertige es, das Hinterliegergrundstück zu Vorauszahlungen heranzuziehen. Daran ändere auch der Nachtrag zum Pachtvertrag nichts. Denn diese schuldrechtliche Vertragsgestaltung sei unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 42 AO unbeachtlich.

Der Kläger hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit seinem Zulassungsantrag entgegen, dass die Ergänzung des Pachtvertrags keinen Gestaltungsmissbrauch darstelle. Er habe die Schließung der Zufahrt vielmehr vorgenommen, um das Unfallrisiko für die Mitarbeiter, Kunden, Bewohner des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Vorderliegergrundstück und für die Nachbarn zu verringern. Dieser Einwand vermag keine ergebnisbezogenen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, wie das des Klägers, nur dann straßenausbaubeitrags- und damit zugleich vorauszahlungspflichtig ist, wenn Anhaltspunkte den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 40 ff.; B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8 f.). Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück als Betriebsgelände in der Hand des Klägers als einzigem Eigentümer reicht hierzu für sich betrachtet zwar nicht aus. Als Anhaltspunkt für einen solchen Schluss genügt aber eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück.

Nach den - unbestrittenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind zwei befahrbare Durchgänge zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück angelegt, über die die abzurechnende Ortsdurchfahrt erreicht werden kann. Dass eine der Zufahrten beim Augenscheinstermin durch einen leicht zu beseitigenden Bauzaun verschlossen war, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unbeachtlich. Beitragsrechtlich ebenfalls unbeachtlich ist das Durchfahrtsverbot, das der Kläger (als verpachtender Einzelunternehmer und Geschäftsführer der pachtenden GmbH in einer Person) schuldrechtlich vereinbart hat. Es kann dahinstehen, ob es für eine Beitragspflicht überhaupt erforderlich wäre, dass auf das Hinterliegergrundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann, oder ob bereits eine durch das Verbot unberührt bleibende Betretensmöglichkeit für Fußgänger genügt. Jedenfalls kann ein solches selbstgeschaffenes rechtliches Hindernis in der vorliegenden Fallkonstellation den durch die tatsächlichen Verhältnisse begründeten Schluss auf eine (wahrscheinliche) Inanspruchnahme der abzurechnenden Straße nicht ausschließen und das Entstehen einer Beitragspflicht - zulasten der übrigen Beitragspflichtigen - nicht verhindern. Denn der Kläger hat es jederzeit in der Hand, ob und wie lange das Durchfahrtsverbot bestehen bleibt und durchgesetzt wird. Die tatsächlichen Zugangsverhältnisse haben mit anderen Worten stärkeres Gewicht als der selbstgeschaffene Rechtsschein. Unterliegt das Hinterliegergrundstück demnach der Vorauszahlungspflicht, bedarf es keines Rückgriffs auf das Institut des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen von der Beklagten festgesetzten Straßenausbaubeitrag für in den Jahren 2011 bis 2013 durchgeführte Straßenbaumaßnahmen in der ... Straße.

Die ... Straße beginnt im Ortsteil ... im Osten an der Einmündung in die Kreisstraße ... (... Straße). Von dort verläuft sie zunächst in nordwestliche Richtung. Nach ca. 130 m trifft sie auf eine Verkehrsinsel (Grünfläche mit Mariensäule, ca. 100 Jahre alter Eiche und Blumenbeet). Ab der Verkehrsinsel führt nach Norden die ...-straße, die im Wesentlichen den nordwestlichen Bereich des Ortsteils ... erschließt, sowie nach Südwesten die Fortsetzung der ... Straße. Im weiteren Verlauf der ... Straße zweigt nach ca. 30 m nach Süden die ...-straße ab, die in den südwestlichen Bereich des Ortsteils ... führt, anschließend befindet sich nördlich der ... Straße bis zum Ortsende ... Bebauung, südlich der Straße liegen zunächst ein Weiher und erst nach weiteren ca. 150 m am Ortsende ein einzelnes Gebäude (... Str. 19) an. Danach verläuft die ... Straße durch den beidseitigen Außenbereich über den Weiler ... bis zum Weiler .... Dort mündet sie in eine Straße, die in südwestliche Richtung vor allem zu den kleineren Ortsteilen der Beklagten ... und ... und in nördliche Richtung zu einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde ... führt. Der östliche Bereich der ... Straße bis zur Verkehrsinsel verfügt über eine ca. 6,05 m breite Fahrbahn sowie beidseitige Gehwege, die auf der Südseite ca. 2,20 m und auf der Nordseite einschließlich des Grünstreifens mit Bäumen ca. 3,35 m breit sind. Im Bereich westlich der Verkehrsinsel verfügt die ... Straße über eine Fahrbahnbreite von 5,55 m (gemessen auf Höhe der Nordostecke der Fl. Nr. ... Gemarkung ...) und - von kleineren Bereichen abgesehen - über keine Gehwege. Vom Ortsteil ... aus führen in nordwestliche Richtung die Kreisstraßen ... und (im weiteren Verlauf) ... in die Nachbargemeinde ..., in südwestliche Richtung die Staatsstraße ... in den Hauptort der Beklagten und weiter in die Kreisstadt ... sowie in östliche Richtung ebenfalls die Staatsstraße ... in die Nachbargemeinde ....

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ..., das sowohl an der ... Straße (im östlich der Verkehrsinsel gelegenen Bereich) als auch an der ... Straße (...) anliegt. Dieses Grundstück wird zum Wohnen und für einen gewerblichen Kfz-Handel genutzt, zur ... Straße besteht eine ca. 8,00 m breite Zufahrt.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 zog die Beklagte den Kläger für Fl. Nr. ... zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 10.713,92 € für den Ausbau der Anlage „... Str. von Kilometer 0 bis 0,395 bis Haus Nr. 19“ heran. Dabei ging sie hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils davon aus, dass es sich bei der ... Straße um eine Hauptverkehrsstraße handele. Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche wandte sie hinsichtlich des klägerischen Grundstücks die Tiefenbegrenzungsregelung an, ein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung wurde nicht berücksichtigt.

Den gegen diesen Bescheid am 10. Februar 2014 vom Bevollmächtigten des Klägers erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014, zugestellt am 22. Dezember 2014, zurück.

Am 14. Januar 2015 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

den Bescheid vom 28. Januar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 aufzuheben.

Bereits am 6. Oktober 2014 hatte die Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ..., das ebenfalls an der ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel anliegt, Klage gegen den an sie gerichteten Bescheid erheben lassen. Dieses Parallelverfahren wird unter dem Aktenzeichen M 2 K 14.4558 geführt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. Januar 2015 ließ die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit zwei Schreiben vom 11. Februar 2015 legte die Beklagte, mit Schreiben vom 12. Februar 2015 legte das Landratsamt Akten vor.

Die Beklagte ließ zur Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 23. Februar 2015 durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Februar 2015 diverse Unterlagen vorlegen (u. a. einen Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Fa. ... Consulting GmbH vom 17. August 2011 zur Straßenausbaumaßnahme).

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 20. März 2015 ließ der Kläger zur Begründung seiner Klage u. a. Folgendes ausführen: Die Anlagenbildung der Beklagten vom Abzweig von der ... Straße bis zum Ortsende ... bei Haus Nr. 19 sei fehlerhaft. Da die ... Straße im Bereich der ...-straße abknicke und sich im Bereich von der ... Straße bis zur ...-straße in der ... Straße beidseitig Gehwege befänden, hingegen auf dem weiterführenden Teilstück bis zum Ortsende ... keine Gehwege vorhanden seien, sei von zwei Anlagen auszugehen. Hinsichtlich der Frage einer Erneuerung fehlten konkrete Angaben der Beklagten zum Herstellungszeitpunkt der ... Straße. Diese sei deshalb von Bedeutung, da erst nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit generiert werde, dass die Gemeinde die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit durchgeführt habe. Die fehlenden Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen der Beklagten ergäben sich aus den erheblichen Straßenbeschädigungen im Rahmen des ICE-Streckenneubaus ... in den Jahren 2001 bis 2003. Aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen sei eine Aussage über die tatsächlich beitragsfähigen Kosten nicht möglich. Die Beklagte hätte u. a. das Grundstück Fl. Nr. ... in die Aufwandsverteilung einbeziehen müssen. Dem klägerischen Grundstück sei eine 2/3-Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren. Die Beklagte habe hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ... zu Unrecht u. a. eine 2/3-Eckgrundstücksermäßigung gewährt, obwohl dieses Grundstück nicht an einer weiteren Anlage anliege. Zwischen dem Grundstück des Klägers und der Fahrbahn liege u. a. ein Grünstreifen. Der Grünstreifen sei zwar Bestandteil der Straße, aber weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, als Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden. Das klägerische Grundstück unterliege deshalb nicht der Beitragspflicht.

In Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 17. April 2015 legte die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2015 und ergänzend mit Schreiben vom 6. Mai 2015 diverse Unterlagen vor (mit Schreiben vom 27. April 2015 u. a.: Auskunft des Ingenieurbüros ... vom 16. Januar 2015 zur Frostsicherheit, Stellungnahme dieses Ingenieurbüros vom 28. Januar 2015 zu den vor der abgerechneten Baumaßnahme bestehenden Mängeln nebst Fotos zum Zustand der ... Straße vor den abgerechneten Baumaßnahmen; Nachweise zum abgerechneten Aufwand; mit Schreiben vom 6. Mai 2015 u. a.: Unterlagen zum Ausbau der ... Straße durch Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968, Fotos zum Zustand der ... Straße nach den abgerechneten Baumaßnahmen). Aus der Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 geht u. a. hervor, dass die ... Straße vor den abgerechneten Baumaßnahmen nicht mehr frostsicher war, dies aber nicht bedeute, dass beim Ausbau 1967/1968 kein frostsicheres Material verwendet worden sei, da sich der Feinkornanteil infolge der Verkehrsbelastung im Laufe der Jahre kontinuierlich erhöhe. Aus den Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 geht u. a. hervor, dass die ... Straße bis dahin lediglich als Schotterstraße bestanden hatte und im Zuge dieser Baumaßnahmen u. a. asphaltiert und mit frostsicherem Unterbau und Entwässerungseinrichtungen ausgestattet wurde.

Mit Schreiben vom 30. April 2015 wies das Gericht die Beteiligten auf diverse rechtliche Fragestellungen hin und regte eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits an.

Am 12. Mai 2015 fand eine erste mündliche Verhandlung statt. Der Kläger erklärte u. a., dass die ... Straße 1967 asphaltiert und mit Gehwegen, Entwässerungseinrichtungen und Beleuchtung ausgestattet worden sei, im Jahr 1977 sei der Abwasserkanal verlegt und die Straße anschließend in voller Breite neu asphaltiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.

In Erledigung eines gerichtlichen Aufklärungsbeschlusses vom 12. Mai 2015 ließ die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Juni 2015 u. a. fünf Flurkartenausschnitte aus den Jahren 1865-1900, 1900-1930, 1930, 1940-1969 und 1960 vorlegen. Den Flurkarten könne entnommen werden, dass die ... Straße spätestens um 1930 Erschließungsfunktion erlangt habe. Der damalige Ausbauzustand habe den seinerzeitigen objektiven Verkehrsbedürfnissen genügt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück Fl. Nr. ... im Eigentum der Beklagten befinde.

Am 26. Juni 2015 fand ein Augenschein zu den örtlichen Verhältnissen statt (v.a. in den Bereichen der Verkehrsinsel, des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. ... sowie des Grundstücks der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558). In der anschließenden mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte auf Frage des Gerichts u. a., dass sie die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung aus der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags übernommen und keine Berechnung nach den örtlichen Verhältnissen angestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird jeweils auf die Niederschrift verwiesen.

Eine mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Juli 2015 mit näheren Maßgaben (u. a. westliches Ende der Anlage an der Verkehrsinsel; Abrechnung als Haupterschließungsstraße; keine Anwendung der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung wegen deren Nichtigkeit; hinsichtlich Fl. Nrn. ... und ... Prüfung der gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel und Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung durch die ... hinsichtlich jener Teileinrichtungen, für die bei der ... eine Beitragspflicht bestehen kann; Heranziehung der Fl. Nr. ...) angeforderte Vergleichsberechnung ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. September 2015 vorlegen. Danach ergibt sich für das klägerische Grundstück ein Ausbaubeitrag von 13.831,96 €, mithin eine Beitragserhöhung um 3.118,04 €. Dabei ging die Beklagte u. a. davon aus, dass für Fl. Nrn. ... und ... hinsichtlich des Gehwegs und der Beleuchtung eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren sei sowie dass beim klägerischen Grundstück Fl. Nr. ... gemessen an den Angaben der Klagepartei keine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel vorliege. Zur Vorlage kam u. a. ein Schreiben des Bevollmächtigten vom 12. August 2015, wonach auf dem Grundstück Fl. Nr. ... die Halle mit 205 qm, ein Büroraum mit 14 qm sowie diverse Parkplätze im Hofraum gewerblich genutzt würden; dies bedeute, dass bei einer Gesamtfläche von 2.980 qm weniger als 500 qm gewerblich genutzt würden.

Am 12. Januar 2016 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Das Gericht wies u. a. darauf hin, dass hinsichtlich des klägerischen Grundstücks von einer gewerblichen Nutzung zu mehr als 1/3 auszugehen sei, insoweit sei die von der Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung zulasten des Klägers zu korrigieren. Der Kläger trug ergänzend u. a. vor, das Urteil des BayVGH zur Nichtigkeit der Tiefenbegrenzung beziehe sich nur auf das Erschließungsbeitragsrecht. Bei den Straßenbaumaßnahmen von 2012 handele es sich um die erstmalige „ordentliche“ Herstellung der Anlage. Neben den Baumaßnahmen 1967 und Ende der 1970er Jahre sei die Straße Mitte der 1990er Jahre nach Setzungen und Asphaltbeschädigungen, welche durch einen unsachgemäßen Kanalbau entstanden seien, abermals saniert worden. 2003 sei die Straße durch den ICE-Schwerlastverkehr erheblich beschädigt worden und sei wieder sanierungsbedürftig gewesen. Wie dem Erläuterungsbericht von 2011 zu entnehmen sei, habe ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten ergeben, dass der Untergrund nicht frostsicher gewesen sei. Vermutlich sei die ... Straße irgendwann mit einem frostsicheren Untergrund erstmalig hergestellt worden. Bei den späteren Baumaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre sei mangelhafter Untergrund eingebracht worden. Schon deswegen könne kein Straßenausbaubeitrag erhoben werden, wie aus einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1990 hervorgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2014 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags stützt sich auf Art. 2 und 5 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 19. März 2008 (ABS). Danach können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG).

1. Wie der Kläger im Ergebnis zu Recht vortragen lässt, ist als hinsichtlich seines Grundstücks maßgebliche Ortsstraße (Anlage) die ... Straße von der Einmündung in die ... Straße (...) im Osten bis zur Verkehrsinsel mit Mariensäule im Westen anzusehen. Soweit die Beklagte bei ihrer Beitragserhebung ursprünglich davon ausgegangen war, die maßgebliche Anlage sei die „... Straße von Kilometer 0 bis 0,395 bis Haus Nr. 19“, die Anlage reiche also im Westen über die Verkehrsinsel hinaus bis etwa zum Ortsende ..., trifft dies nicht zu.

Wo eine Ortsstraße beginnt und wo sie - auch in der Form des Übergangs in eine andere Ortsstraße - endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (ständige Rechtsprechung; statt vieler: BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Daran gemessen beginnt die maßgebliche Anlage in Osten an der Einmündung in die ... Im Westen endet sie an der Verkehrsinsel mit Mariensäule. Dieses westliche Ende der Anlage ergibt sich aus dem Gesamteindruck der tatsächlichen Verhältnisse, den die Kammer insbesondere aufgrund des gerichtlichen Augenscheins gewonnen hat: Im Einzelnen zu nennen ist zunächst die trennende Wirkung, welche von der platzartigen Verkehrsinsel (Grünfläche mit mittiger Mariensäule, ca. 100 Jahre alter Eiche und Blumenbeet; Ausdehnung in Nordsüdrichtung 8,20 m, in Ostwestrichtung 8,15 m) ausgeht. Hinsichtlich der Straßenführung kommt Folgendes hinzu: Die ... Straße knickt an der Verkehrsinsel ab, bis zur Verkehrsinsel verläuft sie in nordwestliche Richtung, ab der Verkehrsinsel schwenkt sie in südwestliche Richtung um. Ferner führt ab der Verkehrsinsel nach Norden die Schulstraße. Blickt man von Osten kommend in Richtung der Verkehrsinsel, stellt sich die Fortsetzung der ... Straße nach Südwesten und deren Fortsetzung in die ...-straße nach Norden als gleichwertig dar: Beide Abzweigungen verlaufen im gleichen Winkel und scheinen gleich breit zu sein. Aus dieser Perspektive kann bei natürlicher Betrachtungsweise nicht festgestellt werden, dass sich die ... Straße nach Südwesten oder dass sie sich nach Norden fortsetzte. Vielmehr wirkt es so, dass auf die Verkehrsinsel aus drei Richtungen jeweils selbstständige Straßen zulaufen und dort enden. Hinsichtlich der Straßenbreite ist zudem festzustellen, dass die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel eine Fahrbahnbreite von 6,05 m ausweist, hingegen die Fahrbahn im Bereich westlich der Verkehrsinsel nur mehr 5,55 m breit ist. Signifikant unterschiedlich ist schließlich die Ausstattung mit Teileinrichtungen: Östlich der Verkehrsinsel sind beidseits der ... Straße breite Gehwege (auf der Südseite ca. 2,20 m, auf der Nordseite einschließlich eines Grünstreifens mit Bäumen ca. 3,35 m) vorhanden. Hingegen befinden sich im Bereich westlich der Verkehrsinsel - von kleineren Bereichen wie z. B. südseitig bis zur ...-straße abgesehen - keine Gehwege. Auch setzt sich der den östlichen Bereich prägende, nordseitige Grünstreifen mit Straßenbäumen im Bereich westlich der Verkehrsinsel nicht fort. Bei einer Gesamtschau all dieser tatsächlichen Umstände - maßgeblich ist der Gesamteindruck, nicht der einzelne, für sich allein betrachtet möglicherweise nicht hinreichende Gesichtspunkt - ist davon auszugehen, dass die ... Straße im Bereich von der Einmündung in die ... Straße bis zur Verkehrsinsel mit Mariensäule ein augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt und somit als die vorliegend maßgebliche Anlage anzusehen ist.

2. Zu Recht hat die Beklagte nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet. Bei der ... Straße handelt es sich im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel um eine sog. historische Straße, also um eine vorhandene Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt.

Eine vorhandene (historische) Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (ständige Rechtsprechung; statt vieler: BayVGH, U. v. 27.1.2015 - 6 ZB 13.1128 - juris Rn. 6 m. w. N.). Erschließungsfunktion erhält eine Straße nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut sind; erforderlich ist vielmehr, dass an ihr eine gehäufte Bebauung vorhanden ist, also zumindest für eine Straßenseite bauplanungsrechtlich eine Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Welche Merkmale eine Straße aufweisen musste, um nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht als endgültig hergestellt gelten zu können, bestimmt sich nach den landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach der erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (BayVGH, U. v. 10.4.2001 - 6 B 96.2239 - juris Rn. 26).

Vorliegend hatte die ... Straße im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der heutigen Verkehrsinsel bereits vor der Jahrhundertwende (1900) Erschließungsfunktion erlangt: Wie aus der von der Beklagten vorgelegten Flurkarte für den Zeitraum 1865 - 1900 hervorgeht, war die ... Straße in diesem Bereich bereits damals beidseitig durchgehend bebaut, so dass für beide Straßenseiten von einer Innenbereichslage auszugehen ist. Aus der genannten Flurkarte geht auch hervor, dass die maßgeblichen Grundstücke bereits damals zu einem Ortsteil gehörten, also einem Bebauungskomplex, der trotz vorhandener Baulücken geschlossen und zusammengehörig wirkt, nach der Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. zu diesem Maßstab grundlegend: BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - und - IV C 31.66 - juris). Die ... Straße genügte in ihrem damaligen Ausbauzustand auch den Anforderungen, die an eine Erschließungsanlage zu stellen waren: Zwar ist aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2015 vorgelegten Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 zu diesen Baumaßnahmen davon auszugehen, dass die ... Straße bis zu diesen Baumaßnahmen lediglich eine Schotterstraße war. Indes genügte eine solche Schotterstraße vor der Jahrhundertwende und selbst noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts jedenfalls in einem kleinen Dorf wie ... dem Anforderungsprofil einer Erschließungsstraße (BayVGH, U. v. 10.4.2001 - 6 B 96.2239 - juris Rn. 26 m. w. N.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 181 c m. w. N.).

Handelt es sich somit bei der ... Straße im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB, scheidet bereits deshalb eine Abrechnung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen nach Erschließungsbeitragsrecht aus. Es kommt nicht mehr darauf an, inwieweit die früheren Straßenbaumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 oder spätere Baumaßnahmen zu einer erstmaligen und endgültigen Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts geführt haben.

3. Es liegt auch eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vor. Die insoweit vom Kläger vorgebrachten Einwände sind nicht berechtigt.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist; nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen im Allgemeinen 20 bis 25 Jahre (BayVGH, U. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Vorliegend ist aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2015 nachgereichten Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 zu diesen Baumaßnahmen mittlerweile hinreichend nachgewiesen, dass die zuvor lediglich als Schotterstraße vorhandene ... Straße im Zuge dieser Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 im technischen Sinne erstmals ausgebaut wurde, d. h. insbesondere erstmals asphaltiert und mit einem frostsicherem Unterbau sowie Gehwegen, Entwässerungseinrichtungen und Beleuchtung ausgestattet wurde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 vorgetragen hat, über die Baumaßnahmen im Jahr 1967/1968 hinaus sei im Jahr 1977 der Abwasserkanal verlegt worden und die Straße anschließend neu asphaltiert worden, sowie in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2016 gänzlich neu und unsubstantiiert behauptet hat, die Straße sei Mitte der 1990er Jahre nach Setzungen und Asphaltbeschädigungen, welche durch einen unsachgemäßen Kanalbau entstanden seien, abermals saniert worden, ist von bloßen Instandsetzungsmaßnahmen zur Schadensbeseitigung auszugehen. Derartige Instandsetzungsmaßnahmen stellen gerade keine beitragsfähige Erneuerung dar. Sie sind auch kein Indiz dafür, dass nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit dennoch kein Erneuerungsbedarf besteht, weil solche Instandsetzungsmaßnahmen zur Schadensbeseitigung naturgemäß hinter der für eine beitragsfähige Erneuerung erforderlichen umfassenden Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zurückbleiben. So wurde etwa auch vorliegend im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahmen der frostsichere Unterbau nicht erneuert, was zu erwarten war und von der im Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 17. August 2011 erwähnten Baugrunduntersuchung auch belegt wird. Es ist deshalb mit Blick auf den in den Jahren 1967/1968 erfolgten erstmaligen Ausbau der ... Straße (im technischen Sinn) davon auszugehen, dass die übliche Nutzungsdauer von allgemein 20 bis 25 Jahren zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2013 bereits abgelaufen war.

Hinzu kommt, dass die ... Straße hinsichtlich aller Teileinrichtungen auch tatsächlich erneuerungsbedürftig war: Dies belegen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wie der Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 17. August 2011 zur Straßenbaumaßnahme, die Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 zur Frostsicherheit, die Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 28. Januar 2015 zu den vor der abgerechneten Baumaßnahme bestehenden Mängeln sowie die Fotos zum früheren Zustand der ... Straße. Letztlich ergibt sich der Erneuerungsbedarf auch aus dem Vortrag des Klägers, in dem u. a. auf die verlorengegangene Frostsicherheit des Unterbaus sowie auf erhebliche Straßenbeschädigungen durch Schwerlastverkehr im Rahmen des Ausbaus der ICE-Strecke ... in den Jahren 2002 - 2003 hingewiesen wird.

Dass die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße gemäß dem Vortrag des Klägers und auch der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558 unter anderem auch auf eine besondere Belastung der ... Straße durch den Schwerlastverkehr im Rahmen des ICE-Streckenneubaus ... zurückzuführen ist, steht der Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung nicht entgegen. Ein solcher Schwerlast- oder Baustellenverkehr gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Straße, darf also (Mit-)Ursache der Verschlissenheit sein (vgl. dazu BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31 m. w. N.).

Nicht weiterhelfen kann dem Kläger schließlich auch sein Vorbringen, die gemäß dem Erläuterungsbericht von 2011 fehlende Frostsicherheit sei darauf zurückzuführen, dass bei den Instandsetzungsmaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre mangelhafter Untergrund eingebracht worden sei. Deshalb könne gemäß einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1990 kein Straßenausbaubeitrag erhoben werden. Zum einen handelt es sich hierbei in tatsächlicher Hinsicht lediglich um eine unsubstantiierte Vermutung des Klägers. Gegen diese spricht, dass die laut Erläuterungsbericht vom 17. August 2011 bei der Baugrunduntersuchung festgestellte fehlende Frostsicherheit gemäß der Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 darauf zurückgeführt werden kann, dass sich der Feinkornanteil durch Kornzerstörung infolge der Verkehrsbelastung im Laufe der Jahre kontinuierlich erhöht hat, wodurch die anfangs bestehende Frostsicherheit nach und nach verloren gegangen ist. Zum andern übersieht der Kläger, dass das OVG Nordrhein-Westfalen in der von ihm angeführten Entscheidung (U. v. 5.7.1990 - 2 A 1483/87 - juris) lediglich entschieden hat, dass es hinsichtlich einer Straßenbaumaßnahme an dem für eine Erneuerung typischen Vorteil fehle, wenn infolge Verwendung mangelhaften Materials keine intakte und auf lange Zeit haltbare Anlage zur Verfügung gestellt worden sei. Vorliegend werden aber gar nicht die Straßenbaumaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre abgerechnet, bei denen laut Kläger angeblich mangelhafter Untergrund eingebracht worden sein soll. Vielmehr erhebt die Beklagte den Straßenausbaubeitrag für Baumaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2013. Hinsichtlich jener hat weder der Kläger vorgetragen noch gibt es sonst Anhaltspunkte, dass für den Unterbau mangelhaftes Material verwendet worden ist.

4. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit des abgerechneten Aufwands bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine Gemeinde hat hinsichtlich des Inhalts des Bauprogramms einer Straßenausbaumaßnahme einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie ist auch nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15 m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätte (obwohl das Gericht die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. April 2015 übersandten Unterlagen zum Aufwand bereits mit Schreiben vom 28. April 2015 dem Bevollmächtigten zur Akteneinsicht übermittelt hatte), auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich.

5. Hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils ist die ... Straße im vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel - anders als die Beklagte bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids noch meinte - nicht als Hauptverkehrsstraße, sondern als Haupterschließungsstraße anzusehen:

Kommt die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so ist in der Abgabesatzung (Art. 2 KAG) eine Eigenbeteiligung vorzusehen. Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen. Satzungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG haben eine vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen (Art. 5 Abs. 3 Sätze 1-3 KAG). Aus diesen Vorgaben erwächst das Gebot, die Ortsstraßen nach ihrer Verkehrsbedeutung typisierend zu gliedern und zumindest nach den Straßenkategorien der Wohnstraße, der Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsstraßen zu differenzieren (BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18). Dementsprechend hat die Beklagte in § 7 Abs. 2 Nr. 1 ABS für Maßnahmen an Ortsstraßen eine nach Straßenkategorien differenzierte Eigenbeteiligung vorgesehen. Diese beträgt bei Anliegerstraßen 20%, bei Haupterschließungsstraßen für die Fahrbahn 50% und im Übrigen 30% sowie bei Hauptverkehrsstraßen für die Fahrbahn 70% und im Übrigen 40%.

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS). Diese Kategorien sollen Straßentypen mit signifikanten Unterschieden hinsichtlich des Vorteils der Allgemeinheit gegeneinander abgrenzen. Das Verständnis der Einzelbestimmung kann sich somit von vorneherein nicht isoliert an deren Wortlaut, sondern muss sich am Verhältnis zu den anderen Straßenkategorien orientieren. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen. Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll (st. Rspr.: BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris Rn. 19). Bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ist dabei ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich daneben, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (st. Rspr.: BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18).

An diesen Maßstäben gemessen ist die ... Straße im maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel als Haupterschließungsstraße zu klassifizieren. Den vorliegenden Plänen und Luftbildern ist zweifelsohne zu entnehmen, dass diese Anlage gemessen an der Verkehrsplanung der Beklagten sowie der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz eine Haupterschließungsstraße darstellt. Andere Aspekte, wie etwa das gewählte Ausbauprofil, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen:

Die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel hat zwei Funktionen: Zum einen dient sie zusammen mit der ... Straße im Bereich westlich der Verkehrsinsel dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr vom Ortsteil ... zu den kleineren Ortsteilen ..., ... und ... sowie dem überörtlichen Durchgangsverkehr zu einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde .... Zum anderen dient die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel zunächst der Erschließung der beidseits an ihr anliegenden Grundstücke sowie darüber hinaus zusammen mit der ...-straße, der ... Straße westlich der Verkehrsinsel und der ...-straße vor allem der Binnenerschließung der überschaubaren, nur wenige Wohnstraßen umfassenden nordwestlichen und südwestlichen Bereiche des Ortsteils .... Bei diesem kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr innerhalb des Ortsteils bzw. Bauquartiers handelt es sich nicht um durchgehend innerörtlichen Verkehr, sondern um Anliegerverkehr (vgl. dazu BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 20).

Im Hinblick auf die somit festzustellende Funktion hinsichtlich des durchgehenden innerörtlichen Verkehrs und des überörtlichen Durchgangsverkehrs kann die ... Straße östlich der Verkehrsinsel nicht als Anliegerstraße eingeordnet werden. Indes hat dieser durchgehende innerörtliche Verkehr und überörtliche Durchgangsverkehr neben dem Anliegerverkehr kein solches Gewicht, dass davon gesprochen werden könnte, die Anlage diene „ganz überwiegend“ dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehrs und sei deshalb als Hauptverkehrsstraße einzustufen: Gemessen an der Verkehrsplanung der Beklagten sowie der Lage und Führung der ... Straße östlich der Verkehrsinsel im gemeindlichen Straßennetz ist festzustellen, dass sich der durchgehende innerörtliche Verkehr auf die Verbindungsfunktion mit den kleineren Ortsteilen ..., ... und ... und der überörtliche Durchgangsverkehr auf die Verbindungsfunktion mit dem einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde ... beschränkt. Hingegen liegt mit Blick auf das umgebende Straßennetz - von ... aus führen die ... und dann weiter die ... in die Nachbargemeinde ..., die Staatstraße ... in den Hauptort der Beklagten und dann weiter in die Kreisstadt ... sowie die Staatstraße ... in die Nachbargemeinde ... - auf der Hand, dass der ... Straße östlich der Verkehrsinsel keineswegs eine zentrale und wesentliche Funktion für den durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder gar den überörtlichen Durchgangsverkehr zugewiesen ist (vgl. dazu auch die Fallgestaltung bei BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 8). Daran gemessen kann die ... Straße östlich der Verkehrsinsel nicht als Hauptverkehrsstraße, vielmehr muss sie als Haupterschießungsstraße eingestuft werden. Der gemeindliche Eigenanteil beträgt mithin hinsichtlich der Fahrbahn 50% und im Übrigen 30%.

6. Hinsichtlich der Frage, auf welche Grundstücke der Aufwand mit welchem Maß zu verteilen ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KAG) ist auf Folgendes besonders hin-zuweisen:

Das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... ist zweifellos beitragspflichtig, da es unmittelbar an der Anlage „... Straße östlich der Verkehrsinsel“ anliegt, mithin eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit besteht. Der Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf den zwischen dem klägerischen Grundstück und der Fahrbahn liegenden Grünstreifen liegt schon deshalb neben der Sache, weil dieser Grünstreifen durch die ca. 8,00 m breite Zufahrt von der ... Straße zum klägerischen Grundstück unterbrochen ist (siehe die von der Beklagten vorgelegten Fotos und die Feststellungen des Gerichts beim Augenschein am 26. Juni 2015).

Auch das Grundstück Fl. Nr. ... war heranzuziehen, nachdem beim gerichtlichen Augenschein festgestellt wurde, dass dieses Grundstück von der Anlage „... Straße östlich der Verkehrsinsel“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen wird.

Wie der Kläger zu Recht hat vorgetragen lassen, war ferner auch das Grundstück Fl. Nr. ... zu berücksichtigen. Bei diesem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück handelt es sich trotz seiner geringen Größe entgegen der ursprünglichen Auffassung der Beklagten nicht um ein nur unterwertig bebaubares und damit außer Betracht zu lassendes Grundstück, da z. B. ein Stellplatz problemlos errichtet werden könnte. Allerdings liegt hierin lediglich eine untergeordnete bauliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 ABS, so dass dieses Grundstück nur mit 50% der Grundstücksfläche in die Verteilung einzubeziehen war.

Weder beim klägerischen Grundstück Fl. Nr. ..., noch bei einem anderen Grundstück war eine Tiefenbegrenzung auf 50 m vorzunehmen, weil die sich auf diese beziehenden Teile der Satzungsbestimmung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS nichtig sind: Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann. Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BayVGH, U. v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 31 m. w. N.; diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist zwar - wie der Kläger zu Recht vorträgt - zu einer Tiefenbegrenzungsregelung in einer Erschließungsbeitragssatzung ergangen, indes ist nicht ersichtlich, warum im Falle einer straßenausbaubeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung etwas anderes gelten sollte). Vorliegend genügt die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS angeordnete Tiefenbegrenzung auf 50 m diesen Anforderungen nicht: Die Beklagte hat beim Augenschein am 26. Juni 2015 auf Frage des Gerichts ausdrücklich erklärt, dass sie - wie gerichtsbekanntermaßen viele andere Gemeinden auch - die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung aus der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags übernommen und keine Berechnung nach den örtlichen Verhältnissen angestellt hat. Ohne wirksame Tiefenbegrenzung kann und muss der räumliche Umfang des Erschlossenseins bei übermäßig tiefen Grundstücken im Einzelfall bestimmt werden (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 33). Vorliegend ist das klägerische Grundstück und sind auch alle anderen Grundstücke, bei denen die Beklagte ursprünglich die Tiefenbegrenzungsregelung angewandt hatte, dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen, weshalb jeweils die tatsächliche Grundstücksfläche anzusetzen war.

Zu Unrecht rügt der Kläger, die Beklagte hätte hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung berücksichtigt dürfen, weil dieses nicht an einer weiteren Anlage anliege. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten erstreckte sich dieses Grundstück noch bis zur ...-gasse. Gleichzeitig musste allerdings - wie auch geschehen - auch jene Teilfläche in die Aufwandsverteilung einbezogen werden, die heute auf das später herausgeteilte Grundstück Fl. Nr. ... entfällt.

Auch hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... - also des Grundstücks der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558 - war im Hinblick auf die ... Straße (...) eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung gemäß § 8 Abs. 13 ABS zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur bezogen auf den Aufwand für jene Teileinrichtungen, für die bei einem Ausbau der ... Straße als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße eine Straßenausbaubeitragspflicht ausgelöst werden kann (vgl. dazu Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 934 und 2161). Zu Unrecht meinte die Beklagte ursprünglich, eine solche Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung sei für Fl. Nr. ... nicht zu gewähren, da jenes nur punktförmig an der ... Straße anliegt und im Übrigen durch das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fl. Nr. ... von jener getrennt ist. Denn für Fl. Nr. ... besteht hinsichtlich der ... Straße eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme als (nicht gefangenes) Hinterliegergrundstück: Dazu ist zunächst erforderlich, dass eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit der Zufahrt über das Anliegergrundstück (hier Fl. Nr. ...) besteht. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht ist hierfür keine dingliche Verfestigung erforderlich, vielmehr genügt auch eine verlässliche schuldrechtliche Gestattung. Auch wenn insoweit das bloße Vorhandensein einer Zufahrt nicht ausreicht, so kann die schuldrechtliche Gestattung etwa auch in Form eines Leihvertrags bestehen, der durch eine stillschweigende langjährige Überlassung eines Grundstücksteils als Zufahrt durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist (Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2163 m. w. N.). So liegt es hier: Es besteht nicht nur tatsächlich eine langjährige, mit Kraftfahrzeugen befahrbare Zufahrt von der ... Straße über das Anliegergrundstück Fl. Nr. ... hinweg zum Grundstück Fl. Nr. ... und zu weiteren Hinterliegergrundstücken. Vielmehr ist an dieser Stelle, wie das Gericht beim Augenschein feststellen konnte, auch der Bordstein der ... Straße abgesenkt. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte mit der Benutzung der betroffenen Teilfläche des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Fl. Nr. ... als Zufahrt einverstanden ist, ansonsten wäre der Bordstein nicht abgesenkt worden. Dies ist als Überlassung durch schlüssiges Verhalten und damit als schuldrechtliche Gestattung zu werten. Da es sich bei Fl. Nr. ... zudem um ein sog. nicht-gefangenes Hinterliegergrundstück handelt, muss hinzukommen, dass Anhaltspunkte den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für einen solchen Schluss genügt aber eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück (BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2163 m. w. N.). Vorliegend ist eine solche Zufahrt vorhanden.

Hingegen ist entgegen der Auffassung des Klägers bei dessen Grundstück Fl. Nr. ... gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung hinsichtlich der... Straße zu berücksichtigen, weil dieses zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Vielmehr ist aufgrund dieser gewerblichen Nutzung bei Fl. Nr. ... zusätzlich ein Artzuschlag von 50% gemäß § 8 Abs. 11 ABS anzusetzen: Wie bereits aus den vorgelegten Fotos erkennbar war und das Gericht zudem beim Augenschein am 26. Juni 2015 unschwer feststellen konnte, wird Fl. Nr. ... jedenfalls teilweise gewerblich genutzt. Das Gericht hatte deshalb der Beklagten mit Schreiben vom 8. Juli 2015 u. a. aufgegeben, der Frage einer gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel näher nachzugehen. Der Kläger hat hierzu mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. August 2015 angegeben, dass auf dem Grundstück Fl. Nr. ... die Halle mit 205 qm, ein Büroraum mit 14 qm sowie diverse Parkplätze im Hofraum gewerblich genutzt würden; dies bedeute, dass bei einer Gesamtfläche von 2.980 qm weniger als 500 qm gewerblich genutzt würden. Zu Unrecht hat die Beklagte aus diesen Angaben geschlossen, dass Fl. Nr. ... nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird: Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.). Vorliegend ergibt sich bei einem solchen Geschossflächenvergleich unter Berücksichtigung der vorliegenden Fotos und Luftbilder sowie der Angaben des Klägers, dass offensichtlich eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel vorliegt: Gewerblich genutzt werden die auf dem Grundstück westlich gelegen Halle, die eine deutlich größere Grundfläche als das östlich gelegene Gebäude aufweist, sowie in dem östlich gelegenen Gebäude zusätzlich ein Büroraum mit 14 qm. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die westliche Halle eingeschossig und das östliche Gebäude zweigeschossig ist, ergibt sich hieraus bezogen auf die Geschossfläche zweifellos eine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel. Zwar gibt es durchaus Ausnahmefälle, bei denen über einen reinen Geschossflächenvergleich hinaus zusätzlich die Freiflächen in den Blick zu nehmen sind. Indes handelt sich hierbei um Fälle, bei denen der reine Geschossflächenvergleich keine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel ergibt, ein solcher aber zu kurz griffe, weil eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung im Einzelfall ein solches Gewicht hat, dass zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung ausnahmsweise eine Einbeziehung der Freiflächen erforderlich ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 f. m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.). Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben.

7. Abschließend ist festzustellen: Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergibt sich für das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 22.200,84 €. Soweit die Beklagte bei ihrer mit Schriftsatz vom 22. September 2015 vorgelegten Vergleichsberechnung mit 13.831,96 € einen niedrigeren Betrag ermittelt hat, beruht dies darauf, dass sie zu Unrecht hinsichtlich des klägerischen Grundstücks von keiner gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel ausgegangen ist und deshalb statt eines Artzuschlags eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung berücksichtigt hat. Das Gericht hat die Beteiligten hierauf in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2016 hingewiesen. Korrigiert man die Vergleichsberechnung insoweit, so ergibt sich für das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... eine Beitragserhöhung auf 22.200,84 €, wie das Gericht zur Vermeidung von Verzögerungen selbst berechnet hat (vgl. den Vermerk in der Gerichtsakte). Dieser Betrag (und auch schon der von der Beklagten bei ihrer Vergleichsberechnung ermittelte Betrag) liegt deutlich über dem im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Januar 2014 festgesetzten Straßenausbaubeitrag von 10.713,92 €, weshalb dieser Bescheid im Ergebnis rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

ein zu reichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.713,92 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.331 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.918,02 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller als Miteigentümer des bebauten und teilweise gewerblich genutzten Grundstücks FlNr. 1080 für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 59 ‚G.‘ - Abschnitt II/Richtung Holzkirchhausen“ (im folgenden Ortsdurchfahrt WÜ 59) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.672,08 € heran. Der Antragsteller erhob Widerspruch‚ über den bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Ausgehend vom Prüfungsmaßstab entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013 (1.) noch stellt dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).

1. An der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 6 ff. und 13 des Beschlusses) und wie von der Beschwerde insoweit nicht in Zweifel gezogen wird, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt die abzurechnende Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt WÜ 59 eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG dar, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute und teilweise gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers grenzt an die Ortsdurchfahrt an und zählt damit zweifellos zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

b) Das Vorbringen des Antragstellers begründet auch keine beachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsverlangens der Höhe nach. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags als offen anzusehen. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher nicht an.

(1) Der Antragsgegner ist nach Aktenlage von der richtigen Ausdehnung der abzurechnenden Ortsdurchfahrt als dem maßgeblichen Ermittlungsraum für die Berechnung der Vorauszahlungen ausgegangen.

Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ 59, und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt im Rahmen ihrer straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG) reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab erweist sich - jedenfalls bei summarischer Prüfung - der von dem Antragsgegner zugrunde gelegte, ca. 140 m lange Bereich zwischen der Westspitze des Grundstücks FlNr. 841 (westlicher Ortsausgang) und der Südgrenze der Grundstücke FlNrn. 831 und 1084 (Einmündungsbereich mit Ortsdurchfahrt WÜ 60) als die beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung. Zwar mag der Verlauf der Y-förmig aufeinander treffenden Ortsdurchfahrten der WÜ 59 und WÜ 60 sowie ihre straßenrechtliche Zuordnung auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die von Nordwesten nach Südosten führende Ortsdurchfahrt der WÜ 59 über den Einmündungsbereich hinaus einen durchgehenden Straßenzug darstellt, der die von Westen kommende Ortsdurchfahrt der WÜ 60 aufnimmt. Der Einmündungsbereich ist aber nach den vorliegenden Karten und Lichtbildern, insbesondere mit Blick auf den Ausbauplan, bautechnisch augenfällig anders gestaltet, nämlich so, dass die Ortsdurchfahrt der WÜ 59 - nach Abschluss der Bauarbeiten - an der Einmündung endet. Sie wird ihrerseits von dem aus Westen kommenden und an der Einmündung nach Südosten schwenkenden, einheitlich wirkenden Straßenzug (Ortsdurchfahrt der WÜ 60 und WÜ 59 südöstlicher Teil) aufgenommen. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des Gehwegs im Einmündungsbereich vor den Grundstücken FlNrn. 831 und 831/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er stellt eine deutliche Zäsur dar, die den Verlauf der Ortsdurchfahrt WÜ 59 optisch deutlich unterbricht und zugleich die Verschwenkung des Straßenzugs zur Ortsdurchfahrt WÜ 60 markant hervorhebt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B.v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

(2) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für das Grundstück des Antragstellers einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 6 m. w. N.). Wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während Letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469).

Von diesem Maßstab ausgehend ist es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück FlNr. 1080 zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde hat allerdings substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen (in Hauptgebäude und Garage) der Anteil der gewerblich genutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter diesem Wert liegt. Bei dem bloßen Geschossflächenvergleich ist freilich zu berücksichtigen, dass solche Flächen außer Betracht bleiben müssen, deren frühere Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469 f.). Deshalb dürfte das erste Obergeschoss mit der Folge eines höheren Gewerbeanteils auszublenden sein, weil es nach den Angaben in der Beschwerdebegründung leer steht. Dem braucht allerdings, zumal im Eilverfahren, nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich dürfte schon im Ansatz zu kurz greifen. Es spricht vielmehr einiges dafür, die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung in den Vergleich mit einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 × 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 × 2,5 m; 8 × 1,5 m; 10 × 1,5 m). Der Antragsgegner hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert würden. Diese durchaus erhebliche gewerbliche Nutzung steht, wie das bei den Behördenakten befindliche Luftbild mit Gebäudeplan unschwer erkennen lässt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Antragsteller auf dem Nachbargrundstück FlNr. 1075 geführten Zimmereibetrieb. Dass aber auch bei einer Wohnnutzung innerhalb der Gebäude eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung ausschlaggebendes Gewicht für einen Artzuschlag erlangen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 hervorgehoben (BayVGH, U.v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nahe, zumal der Artzuschlag nach der Satzung bereits dann ausgelöst wird, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht.

Ist demnach (vorläufig) von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks zu mehr als einem Drittel auszugehen, so kommt gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS auch keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung in Betracht.

(3) Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Hinweis im erstinstanzlichen Beschluss, es sei derzeit nicht erkennbar, warum der Antragsgegner das Grundstück FlNr. 842 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt habe. Endet die Ortsdurchfahrt, wovon das Verwaltungsgericht selbst ausgegangen ist und wofür die vorliegenden Unterlagen sprechen, an der Westspitze des Grundstücks FlNr. 841, so gehört das nordwestlich angrenzende und (wohl) bereits außerhalb der geschlossenen Ortslage liegende Grundstück FlNr. 842 nicht mehr zum Kreis der erschlossenen Grundstücke, weil es an die abzurechnende Ortsdurchfahrt nicht angrenzt. Selbst wenn die Ortsdurchfahrt aber weiter nach Nordwesten reichen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6 f.) und dieses Grundstück in die Aufwandsverteilung einbezogen werden müsste, so wären die Auswirkungen zugunsten des Antragstellers marginal und jedenfalls im Eilverfahren zu vernachlässigen. Denn das Grundstück FlNr. 842 ist (wohl) dem Außenbereich zuzuordnen und wird, soweit ersichtlich, weder baulich noch gewerblich genutzt. Bei der Aufwandsverteilung wäre es daher gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5 v. H. seiner Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei einer Grundstücksfläche von maximal 1.000 m² wären das lediglich 50 m², um die sich der für die Beitragsberechnung maßgebende Flächenansatz vergrößern würde.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die vorläufige Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids habe für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte i. S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wieder gut zu machenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B.v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16). Anhaltspunkte für derartige Folgen werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorauszahlungsforderungen, die Gegenstand der Parallelverfahren sind, sowie der geschilderten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und seines Betriebs ist für eine Existenzgefährdung nichts ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen von der Beklagten festgesetzten Straßenausbaubeitrag für in den Jahren 2011 bis 2013 durchgeführte Straßenbaumaßnahmen in der ... Straße.

Die ... Straße beginnt im Ortsteil ... im Osten an der Einmündung in die Kreisstraße ... (... Straße). Von dort verläuft sie zunächst in nordwestliche Richtung. Nach ca. 130 m trifft sie auf eine Verkehrsinsel (Grünfläche mit Mariensäule, ca. 100 Jahre alter Eiche und Blumenbeet). Ab der Verkehrsinsel führt nach Norden die ...-straße, die im Wesentlichen den nordwestlichen Bereich des Ortsteils ... erschließt, sowie nach Südwesten die Fortsetzung der ... Straße. Im weiteren Verlauf der ... Straße zweigt nach ca. 30 m nach Süden die ...-straße ab, die in den südwestlichen Bereich des Ortsteils ... führt, anschließend befindet sich nördlich der ... Straße bis zum Ortsende ... Bebauung, südlich der Straße liegen zunächst ein Weiher und erst nach weiteren ca. 150 m am Ortsende ein einzelnes Gebäude (... Str. 19) an. Danach verläuft die ... Straße durch den beidseitigen Außenbereich über den Weiler ... bis zum Weiler .... Dort mündet sie in eine Straße, die in südwestliche Richtung vor allem zu den kleineren Ortsteilen der Beklagten ... und ... und in nördliche Richtung zu einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde ... führt. Der östliche Bereich der ... Straße bis zur Verkehrsinsel verfügt über eine ca. 6,05 m breite Fahrbahn sowie beidseitige Gehwege, die auf der Südseite ca. 2,20 m und auf der Nordseite einschließlich des Grünstreifens mit Bäumen ca. 3,35 m breit sind. Im Bereich westlich der Verkehrsinsel verfügt die ... Straße über eine Fahrbahnbreite von 5,55 m (gemessen auf Höhe der Nordostecke der Fl. Nr. ... Gemarkung ...) und - von kleineren Bereichen abgesehen - über keine Gehwege. Vom Ortsteil ... aus führen in nordwestliche Richtung die Kreisstraßen ... und (im weiteren Verlauf) ... in die Nachbargemeinde ..., in südwestliche Richtung die Staatsstraße ... in den Hauptort der Beklagten und weiter in die Kreisstadt ... sowie in östliche Richtung ebenfalls die Staatsstraße ... in die Nachbargemeinde ....

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ..., das sowohl an der ... Straße (im östlich der Verkehrsinsel gelegenen Bereich) als auch an der ... Straße (...) anliegt. Dieses Grundstück wird zum Wohnen und für einen gewerblichen Kfz-Handel genutzt, zur ... Straße besteht eine ca. 8,00 m breite Zufahrt.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 zog die Beklagte den Kläger für Fl. Nr. ... zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 10.713,92 € für den Ausbau der Anlage „... Str. von Kilometer 0 bis 0,395 bis Haus Nr. 19“ heran. Dabei ging sie hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils davon aus, dass es sich bei der ... Straße um eine Hauptverkehrsstraße handele. Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche wandte sie hinsichtlich des klägerischen Grundstücks die Tiefenbegrenzungsregelung an, ein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung wurde nicht berücksichtigt.

Den gegen diesen Bescheid am 10. Februar 2014 vom Bevollmächtigten des Klägers erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014, zugestellt am 22. Dezember 2014, zurück.

Am 14. Januar 2015 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

den Bescheid vom 28. Januar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 aufzuheben.

Bereits am 6. Oktober 2014 hatte die Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ..., das ebenfalls an der ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel anliegt, Klage gegen den an sie gerichteten Bescheid erheben lassen. Dieses Parallelverfahren wird unter dem Aktenzeichen M 2 K 14.4558 geführt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. Januar 2015 ließ die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit zwei Schreiben vom 11. Februar 2015 legte die Beklagte, mit Schreiben vom 12. Februar 2015 legte das Landratsamt Akten vor.

Die Beklagte ließ zur Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 23. Februar 2015 durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Februar 2015 diverse Unterlagen vorlegen (u. a. einen Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Fa. ... Consulting GmbH vom 17. August 2011 zur Straßenausbaumaßnahme).

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 20. März 2015 ließ der Kläger zur Begründung seiner Klage u. a. Folgendes ausführen: Die Anlagenbildung der Beklagten vom Abzweig von der ... Straße bis zum Ortsende ... bei Haus Nr. 19 sei fehlerhaft. Da die ... Straße im Bereich der ...-straße abknicke und sich im Bereich von der ... Straße bis zur ...-straße in der ... Straße beidseitig Gehwege befänden, hingegen auf dem weiterführenden Teilstück bis zum Ortsende ... keine Gehwege vorhanden seien, sei von zwei Anlagen auszugehen. Hinsichtlich der Frage einer Erneuerung fehlten konkrete Angaben der Beklagten zum Herstellungszeitpunkt der ... Straße. Diese sei deshalb von Bedeutung, da erst nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit generiert werde, dass die Gemeinde die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit durchgeführt habe. Die fehlenden Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen der Beklagten ergäben sich aus den erheblichen Straßenbeschädigungen im Rahmen des ICE-Streckenneubaus ... in den Jahren 2001 bis 2003. Aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen sei eine Aussage über die tatsächlich beitragsfähigen Kosten nicht möglich. Die Beklagte hätte u. a. das Grundstück Fl. Nr. ... in die Aufwandsverteilung einbeziehen müssen. Dem klägerischen Grundstück sei eine 2/3-Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren. Die Beklagte habe hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ... zu Unrecht u. a. eine 2/3-Eckgrundstücksermäßigung gewährt, obwohl dieses Grundstück nicht an einer weiteren Anlage anliege. Zwischen dem Grundstück des Klägers und der Fahrbahn liege u. a. ein Grünstreifen. Der Grünstreifen sei zwar Bestandteil der Straße, aber weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, als Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden. Das klägerische Grundstück unterliege deshalb nicht der Beitragspflicht.

In Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 17. April 2015 legte die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2015 und ergänzend mit Schreiben vom 6. Mai 2015 diverse Unterlagen vor (mit Schreiben vom 27. April 2015 u. a.: Auskunft des Ingenieurbüros ... vom 16. Januar 2015 zur Frostsicherheit, Stellungnahme dieses Ingenieurbüros vom 28. Januar 2015 zu den vor der abgerechneten Baumaßnahme bestehenden Mängeln nebst Fotos zum Zustand der ... Straße vor den abgerechneten Baumaßnahmen; Nachweise zum abgerechneten Aufwand; mit Schreiben vom 6. Mai 2015 u. a.: Unterlagen zum Ausbau der ... Straße durch Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968, Fotos zum Zustand der ... Straße nach den abgerechneten Baumaßnahmen). Aus der Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 geht u. a. hervor, dass die ... Straße vor den abgerechneten Baumaßnahmen nicht mehr frostsicher war, dies aber nicht bedeute, dass beim Ausbau 1967/1968 kein frostsicheres Material verwendet worden sei, da sich der Feinkornanteil infolge der Verkehrsbelastung im Laufe der Jahre kontinuierlich erhöhe. Aus den Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 geht u. a. hervor, dass die ... Straße bis dahin lediglich als Schotterstraße bestanden hatte und im Zuge dieser Baumaßnahmen u. a. asphaltiert und mit frostsicherem Unterbau und Entwässerungseinrichtungen ausgestattet wurde.

Mit Schreiben vom 30. April 2015 wies das Gericht die Beteiligten auf diverse rechtliche Fragestellungen hin und regte eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits an.

Am 12. Mai 2015 fand eine erste mündliche Verhandlung statt. Der Kläger erklärte u. a., dass die ... Straße 1967 asphaltiert und mit Gehwegen, Entwässerungseinrichtungen und Beleuchtung ausgestattet worden sei, im Jahr 1977 sei der Abwasserkanal verlegt und die Straße anschließend in voller Breite neu asphaltiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.

In Erledigung eines gerichtlichen Aufklärungsbeschlusses vom 12. Mai 2015 ließ die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Juni 2015 u. a. fünf Flurkartenausschnitte aus den Jahren 1865-1900, 1900-1930, 1930, 1940-1969 und 1960 vorlegen. Den Flurkarten könne entnommen werden, dass die ... Straße spätestens um 1930 Erschließungsfunktion erlangt habe. Der damalige Ausbauzustand habe den seinerzeitigen objektiven Verkehrsbedürfnissen genügt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück Fl. Nr. ... im Eigentum der Beklagten befinde.

Am 26. Juni 2015 fand ein Augenschein zu den örtlichen Verhältnissen statt (v.a. in den Bereichen der Verkehrsinsel, des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. ... sowie des Grundstücks der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558). In der anschließenden mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte auf Frage des Gerichts u. a., dass sie die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung aus der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags übernommen und keine Berechnung nach den örtlichen Verhältnissen angestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird jeweils auf die Niederschrift verwiesen.

Eine mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Juli 2015 mit näheren Maßgaben (u. a. westliches Ende der Anlage an der Verkehrsinsel; Abrechnung als Haupterschließungsstraße; keine Anwendung der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung wegen deren Nichtigkeit; hinsichtlich Fl. Nrn. ... und ... Prüfung der gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel und Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung durch die ... hinsichtlich jener Teileinrichtungen, für die bei der ... eine Beitragspflicht bestehen kann; Heranziehung der Fl. Nr. ...) angeforderte Vergleichsberechnung ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. September 2015 vorlegen. Danach ergibt sich für das klägerische Grundstück ein Ausbaubeitrag von 13.831,96 €, mithin eine Beitragserhöhung um 3.118,04 €. Dabei ging die Beklagte u. a. davon aus, dass für Fl. Nrn. ... und ... hinsichtlich des Gehwegs und der Beleuchtung eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren sei sowie dass beim klägerischen Grundstück Fl. Nr. ... gemessen an den Angaben der Klagepartei keine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel vorliege. Zur Vorlage kam u. a. ein Schreiben des Bevollmächtigten vom 12. August 2015, wonach auf dem Grundstück Fl. Nr. ... die Halle mit 205 qm, ein Büroraum mit 14 qm sowie diverse Parkplätze im Hofraum gewerblich genutzt würden; dies bedeute, dass bei einer Gesamtfläche von 2.980 qm weniger als 500 qm gewerblich genutzt würden.

Am 12. Januar 2016 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Das Gericht wies u. a. darauf hin, dass hinsichtlich des klägerischen Grundstücks von einer gewerblichen Nutzung zu mehr als 1/3 auszugehen sei, insoweit sei die von der Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung zulasten des Klägers zu korrigieren. Der Kläger trug ergänzend u. a. vor, das Urteil des BayVGH zur Nichtigkeit der Tiefenbegrenzung beziehe sich nur auf das Erschließungsbeitragsrecht. Bei den Straßenbaumaßnahmen von 2012 handele es sich um die erstmalige „ordentliche“ Herstellung der Anlage. Neben den Baumaßnahmen 1967 und Ende der 1970er Jahre sei die Straße Mitte der 1990er Jahre nach Setzungen und Asphaltbeschädigungen, welche durch einen unsachgemäßen Kanalbau entstanden seien, abermals saniert worden. 2003 sei die Straße durch den ICE-Schwerlastverkehr erheblich beschädigt worden und sei wieder sanierungsbedürftig gewesen. Wie dem Erläuterungsbericht von 2011 zu entnehmen sei, habe ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten ergeben, dass der Untergrund nicht frostsicher gewesen sei. Vermutlich sei die ... Straße irgendwann mit einem frostsicheren Untergrund erstmalig hergestellt worden. Bei den späteren Baumaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre sei mangelhafter Untergrund eingebracht worden. Schon deswegen könne kein Straßenausbaubeitrag erhoben werden, wie aus einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1990 hervorgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2014 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags stützt sich auf Art. 2 und 5 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 19. März 2008 (ABS). Danach können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG).

1. Wie der Kläger im Ergebnis zu Recht vortragen lässt, ist als hinsichtlich seines Grundstücks maßgebliche Ortsstraße (Anlage) die ... Straße von der Einmündung in die ... Straße (...) im Osten bis zur Verkehrsinsel mit Mariensäule im Westen anzusehen. Soweit die Beklagte bei ihrer Beitragserhebung ursprünglich davon ausgegangen war, die maßgebliche Anlage sei die „... Straße von Kilometer 0 bis 0,395 bis Haus Nr. 19“, die Anlage reiche also im Westen über die Verkehrsinsel hinaus bis etwa zum Ortsende ..., trifft dies nicht zu.

Wo eine Ortsstraße beginnt und wo sie - auch in der Form des Übergangs in eine andere Ortsstraße - endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (ständige Rechtsprechung; statt vieler: BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Daran gemessen beginnt die maßgebliche Anlage in Osten an der Einmündung in die ... Im Westen endet sie an der Verkehrsinsel mit Mariensäule. Dieses westliche Ende der Anlage ergibt sich aus dem Gesamteindruck der tatsächlichen Verhältnisse, den die Kammer insbesondere aufgrund des gerichtlichen Augenscheins gewonnen hat: Im Einzelnen zu nennen ist zunächst die trennende Wirkung, welche von der platzartigen Verkehrsinsel (Grünfläche mit mittiger Mariensäule, ca. 100 Jahre alter Eiche und Blumenbeet; Ausdehnung in Nordsüdrichtung 8,20 m, in Ostwestrichtung 8,15 m) ausgeht. Hinsichtlich der Straßenführung kommt Folgendes hinzu: Die ... Straße knickt an der Verkehrsinsel ab, bis zur Verkehrsinsel verläuft sie in nordwestliche Richtung, ab der Verkehrsinsel schwenkt sie in südwestliche Richtung um. Ferner führt ab der Verkehrsinsel nach Norden die Schulstraße. Blickt man von Osten kommend in Richtung der Verkehrsinsel, stellt sich die Fortsetzung der ... Straße nach Südwesten und deren Fortsetzung in die ...-straße nach Norden als gleichwertig dar: Beide Abzweigungen verlaufen im gleichen Winkel und scheinen gleich breit zu sein. Aus dieser Perspektive kann bei natürlicher Betrachtungsweise nicht festgestellt werden, dass sich die ... Straße nach Südwesten oder dass sie sich nach Norden fortsetzte. Vielmehr wirkt es so, dass auf die Verkehrsinsel aus drei Richtungen jeweils selbstständige Straßen zulaufen und dort enden. Hinsichtlich der Straßenbreite ist zudem festzustellen, dass die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel eine Fahrbahnbreite von 6,05 m ausweist, hingegen die Fahrbahn im Bereich westlich der Verkehrsinsel nur mehr 5,55 m breit ist. Signifikant unterschiedlich ist schließlich die Ausstattung mit Teileinrichtungen: Östlich der Verkehrsinsel sind beidseits der ... Straße breite Gehwege (auf der Südseite ca. 2,20 m, auf der Nordseite einschließlich eines Grünstreifens mit Bäumen ca. 3,35 m) vorhanden. Hingegen befinden sich im Bereich westlich der Verkehrsinsel - von kleineren Bereichen wie z. B. südseitig bis zur ...-straße abgesehen - keine Gehwege. Auch setzt sich der den östlichen Bereich prägende, nordseitige Grünstreifen mit Straßenbäumen im Bereich westlich der Verkehrsinsel nicht fort. Bei einer Gesamtschau all dieser tatsächlichen Umstände - maßgeblich ist der Gesamteindruck, nicht der einzelne, für sich allein betrachtet möglicherweise nicht hinreichende Gesichtspunkt - ist davon auszugehen, dass die ... Straße im Bereich von der Einmündung in die ... Straße bis zur Verkehrsinsel mit Mariensäule ein augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt und somit als die vorliegend maßgebliche Anlage anzusehen ist.

2. Zu Recht hat die Beklagte nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet. Bei der ... Straße handelt es sich im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel um eine sog. historische Straße, also um eine vorhandene Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt.

Eine vorhandene (historische) Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (ständige Rechtsprechung; statt vieler: BayVGH, U. v. 27.1.2015 - 6 ZB 13.1128 - juris Rn. 6 m. w. N.). Erschließungsfunktion erhält eine Straße nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut sind; erforderlich ist vielmehr, dass an ihr eine gehäufte Bebauung vorhanden ist, also zumindest für eine Straßenseite bauplanungsrechtlich eine Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Welche Merkmale eine Straße aufweisen musste, um nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht als endgültig hergestellt gelten zu können, bestimmt sich nach den landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach der erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (BayVGH, U. v. 10.4.2001 - 6 B 96.2239 - juris Rn. 26).

Vorliegend hatte die ... Straße im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der heutigen Verkehrsinsel bereits vor der Jahrhundertwende (1900) Erschließungsfunktion erlangt: Wie aus der von der Beklagten vorgelegten Flurkarte für den Zeitraum 1865 - 1900 hervorgeht, war die ... Straße in diesem Bereich bereits damals beidseitig durchgehend bebaut, so dass für beide Straßenseiten von einer Innenbereichslage auszugehen ist. Aus der genannten Flurkarte geht auch hervor, dass die maßgeblichen Grundstücke bereits damals zu einem Ortsteil gehörten, also einem Bebauungskomplex, der trotz vorhandener Baulücken geschlossen und zusammengehörig wirkt, nach der Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. zu diesem Maßstab grundlegend: BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - und - IV C 31.66 - juris). Die ... Straße genügte in ihrem damaligen Ausbauzustand auch den Anforderungen, die an eine Erschließungsanlage zu stellen waren: Zwar ist aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2015 vorgelegten Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 zu diesen Baumaßnahmen davon auszugehen, dass die ... Straße bis zu diesen Baumaßnahmen lediglich eine Schotterstraße war. Indes genügte eine solche Schotterstraße vor der Jahrhundertwende und selbst noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts jedenfalls in einem kleinen Dorf wie ... dem Anforderungsprofil einer Erschließungsstraße (BayVGH, U. v. 10.4.2001 - 6 B 96.2239 - juris Rn. 26 m. w. N.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 181 c m. w. N.).

Handelt es sich somit bei der ... Straße im gesamten vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB, scheidet bereits deshalb eine Abrechnung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen nach Erschließungsbeitragsrecht aus. Es kommt nicht mehr darauf an, inwieweit die früheren Straßenbaumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 oder spätere Baumaßnahmen zu einer erstmaligen und endgültigen Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts geführt haben.

3. Es liegt auch eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vor. Die insoweit vom Kläger vorgebrachten Einwände sind nicht berechtigt.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist; nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen im Allgemeinen 20 bis 25 Jahre (BayVGH, U. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Vorliegend ist aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2015 nachgereichten Unterlagen zu den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 zu diesen Baumaßnahmen mittlerweile hinreichend nachgewiesen, dass die zuvor lediglich als Schotterstraße vorhandene ... Straße im Zuge dieser Baumaßnahmen in den Jahren 1967/1968 im technischen Sinne erstmals ausgebaut wurde, d. h. insbesondere erstmals asphaltiert und mit einem frostsicherem Unterbau sowie Gehwegen, Entwässerungseinrichtungen und Beleuchtung ausgestattet wurde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 vorgetragen hat, über die Baumaßnahmen im Jahr 1967/1968 hinaus sei im Jahr 1977 der Abwasserkanal verlegt worden und die Straße anschließend neu asphaltiert worden, sowie in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2016 gänzlich neu und unsubstantiiert behauptet hat, die Straße sei Mitte der 1990er Jahre nach Setzungen und Asphaltbeschädigungen, welche durch einen unsachgemäßen Kanalbau entstanden seien, abermals saniert worden, ist von bloßen Instandsetzungsmaßnahmen zur Schadensbeseitigung auszugehen. Derartige Instandsetzungsmaßnahmen stellen gerade keine beitragsfähige Erneuerung dar. Sie sind auch kein Indiz dafür, dass nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit dennoch kein Erneuerungsbedarf besteht, weil solche Instandsetzungsmaßnahmen zur Schadensbeseitigung naturgemäß hinter der für eine beitragsfähige Erneuerung erforderlichen umfassenden Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zurückbleiben. So wurde etwa auch vorliegend im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahmen der frostsichere Unterbau nicht erneuert, was zu erwarten war und von der im Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 17. August 2011 erwähnten Baugrunduntersuchung auch belegt wird. Es ist deshalb mit Blick auf den in den Jahren 1967/1968 erfolgten erstmaligen Ausbau der ... Straße (im technischen Sinn) davon auszugehen, dass die übliche Nutzungsdauer von allgemein 20 bis 25 Jahren zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2013 bereits abgelaufen war.

Hinzu kommt, dass die ... Straße hinsichtlich aller Teileinrichtungen auch tatsächlich erneuerungsbedürftig war: Dies belegen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wie der Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 17. August 2011 zur Straßenbaumaßnahme, die Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 zur Frostsicherheit, die Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 28. Januar 2015 zu den vor der abgerechneten Baumaßnahme bestehenden Mängeln sowie die Fotos zum früheren Zustand der ... Straße. Letztlich ergibt sich der Erneuerungsbedarf auch aus dem Vortrag des Klägers, in dem u. a. auf die verlorengegangene Frostsicherheit des Unterbaus sowie auf erhebliche Straßenbeschädigungen durch Schwerlastverkehr im Rahmen des Ausbaus der ICE-Strecke ... in den Jahren 2002 - 2003 hingewiesen wird.

Dass die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße gemäß dem Vortrag des Klägers und auch der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558 unter anderem auch auf eine besondere Belastung der ... Straße durch den Schwerlastverkehr im Rahmen des ICE-Streckenneubaus ... zurückzuführen ist, steht der Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung nicht entgegen. Ein solcher Schwerlast- oder Baustellenverkehr gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Straße, darf also (Mit-)Ursache der Verschlissenheit sein (vgl. dazu BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31 m. w. N.).

Nicht weiterhelfen kann dem Kläger schließlich auch sein Vorbringen, die gemäß dem Erläuterungsbericht von 2011 fehlende Frostsicherheit sei darauf zurückzuführen, dass bei den Instandsetzungsmaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre mangelhafter Untergrund eingebracht worden sei. Deshalb könne gemäß einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1990 kein Straßenausbaubeitrag erhoben werden. Zum einen handelt es sich hierbei in tatsächlicher Hinsicht lediglich um eine unsubstantiierte Vermutung des Klägers. Gegen diese spricht, dass die laut Erläuterungsbericht vom 17. August 2011 bei der Baugrunduntersuchung festgestellte fehlende Frostsicherheit gemäß der Auskunft des Ingenieurbüros vom 16. Januar 2015 darauf zurückgeführt werden kann, dass sich der Feinkornanteil durch Kornzerstörung infolge der Verkehrsbelastung im Laufe der Jahre kontinuierlich erhöht hat, wodurch die anfangs bestehende Frostsicherheit nach und nach verloren gegangen ist. Zum andern übersieht der Kläger, dass das OVG Nordrhein-Westfalen in der von ihm angeführten Entscheidung (U. v. 5.7.1990 - 2 A 1483/87 - juris) lediglich entschieden hat, dass es hinsichtlich einer Straßenbaumaßnahme an dem für eine Erneuerung typischen Vorteil fehle, wenn infolge Verwendung mangelhaften Materials keine intakte und auf lange Zeit haltbare Anlage zur Verfügung gestellt worden sei. Vorliegend werden aber gar nicht die Straßenbaumaßnahmen Ende der 1970er Jahre oder Mitte der 1990er Jahre abgerechnet, bei denen laut Kläger angeblich mangelhafter Untergrund eingebracht worden sein soll. Vielmehr erhebt die Beklagte den Straßenausbaubeitrag für Baumaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2013. Hinsichtlich jener hat weder der Kläger vorgetragen noch gibt es sonst Anhaltspunkte, dass für den Unterbau mangelhaftes Material verwendet worden ist.

4. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit des abgerechneten Aufwands bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine Gemeinde hat hinsichtlich des Inhalts des Bauprogramms einer Straßenausbaumaßnahme einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie ist auch nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15 m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätte (obwohl das Gericht die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. April 2015 übersandten Unterlagen zum Aufwand bereits mit Schreiben vom 28. April 2015 dem Bevollmächtigten zur Akteneinsicht übermittelt hatte), auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich.

5. Hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils ist die ... Straße im vorliegend maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel - anders als die Beklagte bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids noch meinte - nicht als Hauptverkehrsstraße, sondern als Haupterschließungsstraße anzusehen:

Kommt die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so ist in der Abgabesatzung (Art. 2 KAG) eine Eigenbeteiligung vorzusehen. Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen. Satzungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG haben eine vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen (Art. 5 Abs. 3 Sätze 1-3 KAG). Aus diesen Vorgaben erwächst das Gebot, die Ortsstraßen nach ihrer Verkehrsbedeutung typisierend zu gliedern und zumindest nach den Straßenkategorien der Wohnstraße, der Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsstraßen zu differenzieren (BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18). Dementsprechend hat die Beklagte in § 7 Abs. 2 Nr. 1 ABS für Maßnahmen an Ortsstraßen eine nach Straßenkategorien differenzierte Eigenbeteiligung vorgesehen. Diese beträgt bei Anliegerstraßen 20%, bei Haupterschließungsstraßen für die Fahrbahn 50% und im Übrigen 30% sowie bei Hauptverkehrsstraßen für die Fahrbahn 70% und im Übrigen 40%.

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS). Diese Kategorien sollen Straßentypen mit signifikanten Unterschieden hinsichtlich des Vorteils der Allgemeinheit gegeneinander abgrenzen. Das Verständnis der Einzelbestimmung kann sich somit von vorneherein nicht isoliert an deren Wortlaut, sondern muss sich am Verhältnis zu den anderen Straßenkategorien orientieren. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen. Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll (st. Rspr.: BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris Rn. 19). Bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ist dabei ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich daneben, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (st. Rspr.: BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18).

An diesen Maßstäben gemessen ist die ... Straße im maßgeblichen Bereich östlich der Verkehrsinsel als Haupterschließungsstraße zu klassifizieren. Den vorliegenden Plänen und Luftbildern ist zweifelsohne zu entnehmen, dass diese Anlage gemessen an der Verkehrsplanung der Beklagten sowie der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz eine Haupterschließungsstraße darstellt. Andere Aspekte, wie etwa das gewählte Ausbauprofil, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen:

Die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel hat zwei Funktionen: Zum einen dient sie zusammen mit der ... Straße im Bereich westlich der Verkehrsinsel dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr vom Ortsteil ... zu den kleineren Ortsteilen ..., ... und ... sowie dem überörtlichen Durchgangsverkehr zu einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde .... Zum anderen dient die ... Straße im Bereich östlich der Verkehrsinsel zunächst der Erschließung der beidseits an ihr anliegenden Grundstücke sowie darüber hinaus zusammen mit der ...-straße, der ... Straße westlich der Verkehrsinsel und der ...-straße vor allem der Binnenerschließung der überschaubaren, nur wenige Wohnstraßen umfassenden nordwestlichen und südwestlichen Bereiche des Ortsteils .... Bei diesem kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr innerhalb des Ortsteils bzw. Bauquartiers handelt es sich nicht um durchgehend innerörtlichen Verkehr, sondern um Anliegerverkehr (vgl. dazu BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 20).

Im Hinblick auf die somit festzustellende Funktion hinsichtlich des durchgehenden innerörtlichen Verkehrs und des überörtlichen Durchgangsverkehrs kann die ... Straße östlich der Verkehrsinsel nicht als Anliegerstraße eingeordnet werden. Indes hat dieser durchgehende innerörtliche Verkehr und überörtliche Durchgangsverkehr neben dem Anliegerverkehr kein solches Gewicht, dass davon gesprochen werden könnte, die Anlage diene „ganz überwiegend“ dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehrs und sei deshalb als Hauptverkehrsstraße einzustufen: Gemessen an der Verkehrsplanung der Beklagten sowie der Lage und Führung der ... Straße östlich der Verkehrsinsel im gemeindlichen Straßennetz ist festzustellen, dass sich der durchgehende innerörtliche Verkehr auf die Verbindungsfunktion mit den kleineren Ortsteilen ..., ... und ... und der überörtliche Durchgangsverkehr auf die Verbindungsfunktion mit dem einem östlich gelegenen Baugebiet der Nachbargemeinde ... beschränkt. Hingegen liegt mit Blick auf das umgebende Straßennetz - von ... aus führen die ... und dann weiter die ... in die Nachbargemeinde ..., die Staatstraße ... in den Hauptort der Beklagten und dann weiter in die Kreisstadt ... sowie die Staatstraße ... in die Nachbargemeinde ... - auf der Hand, dass der ... Straße östlich der Verkehrsinsel keineswegs eine zentrale und wesentliche Funktion für den durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder gar den überörtlichen Durchgangsverkehr zugewiesen ist (vgl. dazu auch die Fallgestaltung bei BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 8). Daran gemessen kann die ... Straße östlich der Verkehrsinsel nicht als Hauptverkehrsstraße, vielmehr muss sie als Haupterschießungsstraße eingestuft werden. Der gemeindliche Eigenanteil beträgt mithin hinsichtlich der Fahrbahn 50% und im Übrigen 30%.

6. Hinsichtlich der Frage, auf welche Grundstücke der Aufwand mit welchem Maß zu verteilen ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KAG) ist auf Folgendes besonders hin-zuweisen:

Das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... ist zweifellos beitragspflichtig, da es unmittelbar an der Anlage „... Straße östlich der Verkehrsinsel“ anliegt, mithin eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit besteht. Der Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf den zwischen dem klägerischen Grundstück und der Fahrbahn liegenden Grünstreifen liegt schon deshalb neben der Sache, weil dieser Grünstreifen durch die ca. 8,00 m breite Zufahrt von der ... Straße zum klägerischen Grundstück unterbrochen ist (siehe die von der Beklagten vorgelegten Fotos und die Feststellungen des Gerichts beim Augenschein am 26. Juni 2015).

Auch das Grundstück Fl. Nr. ... war heranzuziehen, nachdem beim gerichtlichen Augenschein festgestellt wurde, dass dieses Grundstück von der Anlage „... Straße östlich der Verkehrsinsel“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen wird.

Wie der Kläger zu Recht hat vorgetragen lassen, war ferner auch das Grundstück Fl. Nr. ... zu berücksichtigen. Bei diesem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück handelt es sich trotz seiner geringen Größe entgegen der ursprünglichen Auffassung der Beklagten nicht um ein nur unterwertig bebaubares und damit außer Betracht zu lassendes Grundstück, da z. B. ein Stellplatz problemlos errichtet werden könnte. Allerdings liegt hierin lediglich eine untergeordnete bauliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 ABS, so dass dieses Grundstück nur mit 50% der Grundstücksfläche in die Verteilung einzubeziehen war.

Weder beim klägerischen Grundstück Fl. Nr. ..., noch bei einem anderen Grundstück war eine Tiefenbegrenzung auf 50 m vorzunehmen, weil die sich auf diese beziehenden Teile der Satzungsbestimmung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS nichtig sind: Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann. Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BayVGH, U. v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 31 m. w. N.; diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist zwar - wie der Kläger zu Recht vorträgt - zu einer Tiefenbegrenzungsregelung in einer Erschließungsbeitragssatzung ergangen, indes ist nicht ersichtlich, warum im Falle einer straßenausbaubeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung etwas anderes gelten sollte). Vorliegend genügt die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS angeordnete Tiefenbegrenzung auf 50 m diesen Anforderungen nicht: Die Beklagte hat beim Augenschein am 26. Juni 2015 auf Frage des Gerichts ausdrücklich erklärt, dass sie - wie gerichtsbekanntermaßen viele andere Gemeinden auch - die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung aus der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags übernommen und keine Berechnung nach den örtlichen Verhältnissen angestellt hat. Ohne wirksame Tiefenbegrenzung kann und muss der räumliche Umfang des Erschlossenseins bei übermäßig tiefen Grundstücken im Einzelfall bestimmt werden (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 33). Vorliegend ist das klägerische Grundstück und sind auch alle anderen Grundstücke, bei denen die Beklagte ursprünglich die Tiefenbegrenzungsregelung angewandt hatte, dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen, weshalb jeweils die tatsächliche Grundstücksfläche anzusetzen war.

Zu Unrecht rügt der Kläger, die Beklagte hätte hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung berücksichtigt dürfen, weil dieses nicht an einer weiteren Anlage anliege. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten erstreckte sich dieses Grundstück noch bis zur ...-gasse. Gleichzeitig musste allerdings - wie auch geschehen - auch jene Teilfläche in die Aufwandsverteilung einbezogen werden, die heute auf das später herausgeteilte Grundstück Fl. Nr. ... entfällt.

Auch hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. ... - also des Grundstücks der Klägerin im Parallelverfahren M 2 K 14.4558 - war im Hinblick auf die ... Straße (...) eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung gemäß § 8 Abs. 13 ABS zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur bezogen auf den Aufwand für jene Teileinrichtungen, für die bei einem Ausbau der ... Straße als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße eine Straßenausbaubeitragspflicht ausgelöst werden kann (vgl. dazu Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 934 und 2161). Zu Unrecht meinte die Beklagte ursprünglich, eine solche Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung sei für Fl. Nr. ... nicht zu gewähren, da jenes nur punktförmig an der ... Straße anliegt und im Übrigen durch das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fl. Nr. ... von jener getrennt ist. Denn für Fl. Nr. ... besteht hinsichtlich der ... Straße eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme als (nicht gefangenes) Hinterliegergrundstück: Dazu ist zunächst erforderlich, dass eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit der Zufahrt über das Anliegergrundstück (hier Fl. Nr. ...) besteht. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht ist hierfür keine dingliche Verfestigung erforderlich, vielmehr genügt auch eine verlässliche schuldrechtliche Gestattung. Auch wenn insoweit das bloße Vorhandensein einer Zufahrt nicht ausreicht, so kann die schuldrechtliche Gestattung etwa auch in Form eines Leihvertrags bestehen, der durch eine stillschweigende langjährige Überlassung eines Grundstücksteils als Zufahrt durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist (Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2163 m. w. N.). So liegt es hier: Es besteht nicht nur tatsächlich eine langjährige, mit Kraftfahrzeugen befahrbare Zufahrt von der ... Straße über das Anliegergrundstück Fl. Nr. ... hinweg zum Grundstück Fl. Nr. ... und zu weiteren Hinterliegergrundstücken. Vielmehr ist an dieser Stelle, wie das Gericht beim Augenschein feststellen konnte, auch der Bordstein der ... Straße abgesenkt. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte mit der Benutzung der betroffenen Teilfläche des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Fl. Nr. ... als Zufahrt einverstanden ist, ansonsten wäre der Bordstein nicht abgesenkt worden. Dies ist als Überlassung durch schlüssiges Verhalten und damit als schuldrechtliche Gestattung zu werten. Da es sich bei Fl. Nr. ... zudem um ein sog. nicht-gefangenes Hinterliegergrundstück handelt, muss hinzukommen, dass Anhaltspunkte den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für einen solchen Schluss genügt aber eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück (BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2163 m. w. N.). Vorliegend ist eine solche Zufahrt vorhanden.

Hingegen ist entgegen der Auffassung des Klägers bei dessen Grundstück Fl. Nr. ... gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung hinsichtlich der... Straße zu berücksichtigen, weil dieses zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Vielmehr ist aufgrund dieser gewerblichen Nutzung bei Fl. Nr. ... zusätzlich ein Artzuschlag von 50% gemäß § 8 Abs. 11 ABS anzusetzen: Wie bereits aus den vorgelegten Fotos erkennbar war und das Gericht zudem beim Augenschein am 26. Juni 2015 unschwer feststellen konnte, wird Fl. Nr. ... jedenfalls teilweise gewerblich genutzt. Das Gericht hatte deshalb der Beklagten mit Schreiben vom 8. Juli 2015 u. a. aufgegeben, der Frage einer gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel näher nachzugehen. Der Kläger hat hierzu mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. August 2015 angegeben, dass auf dem Grundstück Fl. Nr. ... die Halle mit 205 qm, ein Büroraum mit 14 qm sowie diverse Parkplätze im Hofraum gewerblich genutzt würden; dies bedeute, dass bei einer Gesamtfläche von 2.980 qm weniger als 500 qm gewerblich genutzt würden. Zu Unrecht hat die Beklagte aus diesen Angaben geschlossen, dass Fl. Nr. ... nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird: Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.). Vorliegend ergibt sich bei einem solchen Geschossflächenvergleich unter Berücksichtigung der vorliegenden Fotos und Luftbilder sowie der Angaben des Klägers, dass offensichtlich eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel vorliegt: Gewerblich genutzt werden die auf dem Grundstück westlich gelegen Halle, die eine deutlich größere Grundfläche als das östlich gelegene Gebäude aufweist, sowie in dem östlich gelegenen Gebäude zusätzlich ein Büroraum mit 14 qm. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die westliche Halle eingeschossig und das östliche Gebäude zweigeschossig ist, ergibt sich hieraus bezogen auf die Geschossfläche zweifellos eine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel. Zwar gibt es durchaus Ausnahmefälle, bei denen über einen reinen Geschossflächenvergleich hinaus zusätzlich die Freiflächen in den Blick zu nehmen sind. Indes handelt sich hierbei um Fälle, bei denen der reine Geschossflächenvergleich keine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel ergibt, ein solcher aber zu kurz griffe, weil eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung im Einzelfall ein solches Gewicht hat, dass zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung ausnahmsweise eine Einbeziehung der Freiflächen erforderlich ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 f. m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.). Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben.

7. Abschließend ist festzustellen: Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergibt sich für das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 22.200,84 €. Soweit die Beklagte bei ihrer mit Schriftsatz vom 22. September 2015 vorgelegten Vergleichsberechnung mit 13.831,96 € einen niedrigeren Betrag ermittelt hat, beruht dies darauf, dass sie zu Unrecht hinsichtlich des klägerischen Grundstücks von keiner gewerblichen Nutzung zu mehr als einem Drittel ausgegangen ist und deshalb statt eines Artzuschlags eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung berücksichtigt hat. Das Gericht hat die Beteiligten hierauf in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2016 hingewiesen. Korrigiert man die Vergleichsberechnung insoweit, so ergibt sich für das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... eine Beitragserhöhung auf 22.200,84 €, wie das Gericht zur Vermeidung von Verzögerungen selbst berechnet hat (vgl. den Vermerk in der Gerichtsakte). Dieser Betrag (und auch schon der von der Beklagten bei ihrer Vergleichsberechnung ermittelte Betrag) liegt deutlich über dem im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Januar 2014 festgesetzten Straßenausbaubeitrag von 10.713,92 €, weshalb dieser Bescheid im Ergebnis rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

ein zu reichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.713,92 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.331 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.918,02 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller als Miteigentümer des bebauten und teilweise gewerblich genutzten Grundstücks FlNr. 1080 für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 59 ‚G.‘ - Abschnitt II/Richtung Holzkirchhausen“ (im folgenden Ortsdurchfahrt WÜ 59) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.672,08 € heran. Der Antragsteller erhob Widerspruch‚ über den bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Ausgehend vom Prüfungsmaßstab entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013 (1.) noch stellt dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).

1. An der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 6 ff. und 13 des Beschlusses) und wie von der Beschwerde insoweit nicht in Zweifel gezogen wird, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt die abzurechnende Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt WÜ 59 eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG dar, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute und teilweise gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers grenzt an die Ortsdurchfahrt an und zählt damit zweifellos zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

b) Das Vorbringen des Antragstellers begründet auch keine beachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsverlangens der Höhe nach. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags als offen anzusehen. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher nicht an.

(1) Der Antragsgegner ist nach Aktenlage von der richtigen Ausdehnung der abzurechnenden Ortsdurchfahrt als dem maßgeblichen Ermittlungsraum für die Berechnung der Vorauszahlungen ausgegangen.

Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ 59, und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt im Rahmen ihrer straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG) reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab erweist sich - jedenfalls bei summarischer Prüfung - der von dem Antragsgegner zugrunde gelegte, ca. 140 m lange Bereich zwischen der Westspitze des Grundstücks FlNr. 841 (westlicher Ortsausgang) und der Südgrenze der Grundstücke FlNrn. 831 und 1084 (Einmündungsbereich mit Ortsdurchfahrt WÜ 60) als die beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung. Zwar mag der Verlauf der Y-förmig aufeinander treffenden Ortsdurchfahrten der WÜ 59 und WÜ 60 sowie ihre straßenrechtliche Zuordnung auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die von Nordwesten nach Südosten führende Ortsdurchfahrt der WÜ 59 über den Einmündungsbereich hinaus einen durchgehenden Straßenzug darstellt, der die von Westen kommende Ortsdurchfahrt der WÜ 60 aufnimmt. Der Einmündungsbereich ist aber nach den vorliegenden Karten und Lichtbildern, insbesondere mit Blick auf den Ausbauplan, bautechnisch augenfällig anders gestaltet, nämlich so, dass die Ortsdurchfahrt der WÜ 59 - nach Abschluss der Bauarbeiten - an der Einmündung endet. Sie wird ihrerseits von dem aus Westen kommenden und an der Einmündung nach Südosten schwenkenden, einheitlich wirkenden Straßenzug (Ortsdurchfahrt der WÜ 60 und WÜ 59 südöstlicher Teil) aufgenommen. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des Gehwegs im Einmündungsbereich vor den Grundstücken FlNrn. 831 und 831/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er stellt eine deutliche Zäsur dar, die den Verlauf der Ortsdurchfahrt WÜ 59 optisch deutlich unterbricht und zugleich die Verschwenkung des Straßenzugs zur Ortsdurchfahrt WÜ 60 markant hervorhebt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B.v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

(2) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für das Grundstück des Antragstellers einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 6 m. w. N.). Wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während Letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469).

Von diesem Maßstab ausgehend ist es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück FlNr. 1080 zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde hat allerdings substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen (in Hauptgebäude und Garage) der Anteil der gewerblich genutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter diesem Wert liegt. Bei dem bloßen Geschossflächenvergleich ist freilich zu berücksichtigen, dass solche Flächen außer Betracht bleiben müssen, deren frühere Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469 f.). Deshalb dürfte das erste Obergeschoss mit der Folge eines höheren Gewerbeanteils auszublenden sein, weil es nach den Angaben in der Beschwerdebegründung leer steht. Dem braucht allerdings, zumal im Eilverfahren, nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich dürfte schon im Ansatz zu kurz greifen. Es spricht vielmehr einiges dafür, die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung in den Vergleich mit einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 × 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 × 2,5 m; 8 × 1,5 m; 10 × 1,5 m). Der Antragsgegner hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert würden. Diese durchaus erhebliche gewerbliche Nutzung steht, wie das bei den Behördenakten befindliche Luftbild mit Gebäudeplan unschwer erkennen lässt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Antragsteller auf dem Nachbargrundstück FlNr. 1075 geführten Zimmereibetrieb. Dass aber auch bei einer Wohnnutzung innerhalb der Gebäude eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung ausschlaggebendes Gewicht für einen Artzuschlag erlangen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 hervorgehoben (BayVGH, U.v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nahe, zumal der Artzuschlag nach der Satzung bereits dann ausgelöst wird, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht.

Ist demnach (vorläufig) von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks zu mehr als einem Drittel auszugehen, so kommt gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS auch keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung in Betracht.

(3) Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Hinweis im erstinstanzlichen Beschluss, es sei derzeit nicht erkennbar, warum der Antragsgegner das Grundstück FlNr. 842 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt habe. Endet die Ortsdurchfahrt, wovon das Verwaltungsgericht selbst ausgegangen ist und wofür die vorliegenden Unterlagen sprechen, an der Westspitze des Grundstücks FlNr. 841, so gehört das nordwestlich angrenzende und (wohl) bereits außerhalb der geschlossenen Ortslage liegende Grundstück FlNr. 842 nicht mehr zum Kreis der erschlossenen Grundstücke, weil es an die abzurechnende Ortsdurchfahrt nicht angrenzt. Selbst wenn die Ortsdurchfahrt aber weiter nach Nordwesten reichen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6 f.) und dieses Grundstück in die Aufwandsverteilung einbezogen werden müsste, so wären die Auswirkungen zugunsten des Antragstellers marginal und jedenfalls im Eilverfahren zu vernachlässigen. Denn das Grundstück FlNr. 842 ist (wohl) dem Außenbereich zuzuordnen und wird, soweit ersichtlich, weder baulich noch gewerblich genutzt. Bei der Aufwandsverteilung wäre es daher gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5 v. H. seiner Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei einer Grundstücksfläche von maximal 1.000 m² wären das lediglich 50 m², um die sich der für die Beitragsberechnung maßgebende Flächenansatz vergrößern würde.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die vorläufige Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids habe für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte i. S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wieder gut zu machenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B.v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16). Anhaltspunkte für derartige Folgen werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorauszahlungsforderungen, die Gegenstand der Parallelverfahren sind, sowie der geschilderten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und seines Betriebs ist für eine Existenzgefährdung nichts ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.