Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Dez. 2015 - M 17 K 15.866

bei uns veröffentlicht am18.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Umzugskosten Mietentschädigung für seine bisherige Wohnung im Monat November 2014.

Er steht als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom .... März 2014, die eine Zusage der Umzugskostenvergütung enthielt, wurde er von seinem damaligen Dienstort ... ... ab ... September 2014 zum Führungsunterstützungsbataillon ... am Standort ... ... ... ... versetzt.

Der Kläger unterzeichnete am .... Juli 2014, vom Vermieter am ... August 2014 unterzeichnet, einen Mietvertrag (Bl. 50 Behördenakte - BA) über eine Wohnung in ... ... .... Die bisherige Wohnung in ... ... ... kündigte er zum .... November 2014; später einigte er sich mit seinem Vermieter auf ein Mietende zum .... November 2014. Er zog am .... und .... September 2014 um.

Unter dem .... September 2014 stellte der Kläger Antrag auf Umzugskostenvergütung und beantragte dabei u. a. auch die Gewährung von Mietentschädigung nach § 8 BUKG.

Mit Bescheid vom 17. November 2014 unter dem Betreff „Nachberechnung der Festsetzung der Umzugskostenvergütung“ (Bl. 74 BA) setzte die Beklagte den Gesamtbetrag der Umzugskostenvergütung auf 10.370,76 EUR fest und gewährte u. a. als Mietentschädigung (§ 8 BUKG) einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.194,56 EUR. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass Mietentschädigung der bisherigen Wohnung für den Monat November 2014 nicht gewährt wird, da die Kündigung der bisherigen Wohnung nach Aktenlage nicht fristgerecht erfolgt sei.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. November 2014 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe den Mietvertrag für die Wohnung in München am .... Juli 2014 unterzeichnet und dem Vermieter zukommen lassen, der ihn am .... August 2014 unterzeichnet und auf dem Postweg versendet habe. Den von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag habe er am ... August 2014 (Montag) abends nach seinem Dienst erhalten. Somit habe er seinen alten Mietvertrag erst nach Erhalt des von beiden Parteien unterschriebenen Vertrages am ... August 2014 (Dienstag) kündigen können. Eingang beim alten Vermieter (GWG ...) sei der ... August 2014. Somit sei ihm die Beendigung des Mietverhältnisses zunächst zum .... November 2014 (später vorzeitig zum .... November 2014) bestätigt worden. Trotz schnellstmöglicher Bearbeitung sei ihm eine fristgerechte Kündigung zum ... August 2014 nicht möglich gewesen. Es sei nicht zumutbar und auch nicht realisierbar, bei einem Posteingang am ... August 2014 eine Frist zum ... August 2014 einzuhalten. Weder E-Mail noch Fax entsprächen den gesetzlichen Anforderungen einer Kündigung (Schriftform mit Originalunterschrift). In dem Bescheid seien nur Gesamtsummen genannt worden, so dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe er Mietentschädigung erhalten habe.

Mit am 6. Februar 2015 zugestelltem Beschwerdebescheid vom 18. Dezember 2015 wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Auszug aus der bisherigen Wohnung in ... sei am .... September 2014 erfolgt, so dass die Wohnung ab dem .... September 2014 bis zum Ende des Mietverhältnisses am .... November 2014 nicht genutzt worden sei. In diesem Zeitraum habe er sowohl für die neue Wohnung in ... als auch die bisherige Wohnung in ... Miete gezahlt, so dass er dem Grund nach für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Mietentschädigung für die bisherige Wohnung habe. Jedoch werde die Miete nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens hätte gelöst werden können, erstattet. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen dreimonatigen Kündigungsfrist müsse die Kündigung gem. Nr. 8.1.5 BUKGDurchBest unverzüglich erfolgen, sobald eine Vereinbarung über die Anmietung einer neuen Wohnung zustande gekommen sei. Für diese Vereinbarung bedürfe es nicht unbedingt eines rechtsverbindlichen Mietvertrages. Dem Mietvertragsschluss sei unvermeidbar eine mündliche Einigung über das zu begründende Mietverhältnis vorausgegangen. Spätestens in dem Moment, in dem der Vermieter, die Stadtsparkasse ..., dem Kläger den ausgefüllten Mietvertrag übergeben bzw. übersandt habe, habe dieser seinen Willen ausgedrückt, mit dem Kläger einen Mietvertrag zu schließen. Bei der Stadtsparkasse ... könne man von einem seriösen Vertragspartner ausgehen, der durch die Aushändigung eines vorgefertigten Vertragsentwurfs seine deutliche Absicht eines Vertragsschlusses zum Ausdruck bringe und diese nicht gleich wieder revidiere. Spätestens am .... Juli 2014, dem Tag, an dem der Kläger den Mietvertrag unterschrieben habe, habe dieser sicher davon ausgehen können, dass das Mietverhältnis zustande kommt. Nach der Fristberechnung gem. §§ 186 bis 193 BGB hätte er die bisherige Wohnung spätestens am... August 2014 (der Samstag zähle als Werktag mit) zum Ablauf des Monats Oktober 2014 - und nicht wie von ihm veranlasst zum Ablauf des Monats November 2014 - kündigen können. Er sei seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen und habe die Kündigung der bisherigen Wohnung nicht, obwohl ihm dies möglich und zuzumuten gewesen wäre, so rechtzeitig versandt, dass die Kündigung zum .... Oktober 2014 hätte erfolgen können. Die Gewährung einer Mietentschädigung für den Monat November sei somit ausgeschlossen.

Am 3. März 2015 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag:

1. Der Bescheid des BAIUDBw KompZ TM - Abrechnungsstelle ... - Az.: 21-00-00 /LL vom 17. November 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr, Az.: 21-00-08/H/M vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, Mietentschädigung gem. § 8 BUKG für den Monat November 2014 zu bezahlen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 19. März 2015 im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe gemäß § 8 Abs. 1 BUKG einen Anspruch auf Mietentschädigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens hätte gelöst werden können. Erst mit der tatsächlichen Unterschrift durch den neuen Vermieter hätte der Kläger davon ausgehen dürfen, dass der Mietvertrag Bestand habe. Diesen Vertrag mit der Unterschrift des Vermieters habe er erst am ... August 2014 erhalten. Zuvor seien lediglich Verhandlungen mit dem Makler geführt worden. Dieser sei keine Vertragspartei. Da der Kläger den von beiden Parteien unterschriebenen Mietvertrag erst abends am 4. August 2014 erhalten habe, sei eine Kündigung nicht mehr möglich gewesen. Alle Postämter hätten am Abend geschlossen. Dies habe der Kläger auch nicht zu vertreten. Der Kläger sei auch seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen, indem er mit dem alten Vermieter ausgehandelt habe, dass das Mietverhältnis bereits zum 15. November 2014 gelöst wird. Der Kläger habe somit einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Miete für November 2014.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 30. März 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezog sie sich vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 18. Dezember 2014.

Die Klagepartei erklärte mit Schreiben vom 1. Februar 2015, die Beklagte mit Schreiben vom 2. Februar 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat für die Zeit vom ... November 2014 bis .... November 2014 keinen Anspruch auf Mietentschädigung für seine Mietwohnung in .... Der Bescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr (BAIUDBw) Abrechnungsstelle ... - vom .... November 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des BAIUDBw vom 18. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BUKG, in dessen Anwendungsbereich der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BUKG als Soldat auf Zeit fällt, wird Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste.

Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger unstreitig die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietentschädigung in Bezug auf seine bisherige Mietwohnung in ... für die Zeit vom .... September 2014 bis zum .... Oktober 2014. Dagegen hätte der Kläger das Mietverhältnis zum Monatsende Oktober 2014 lösen können.

Unter welchen Voraussetzungen ein Mietverhältnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BUKG frühestens gelöst werden konnte, lässt sich der Vorschrift nicht unmittelbar entnehmen. Einen Anhaltspunkt bietet insoweit aber der im Umzugskostenrecht allgemein geltende Grundsatz der Erstattung nur der notwendigen Auslagen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 BUKG). Notwendig sind nur solche Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Umzug auch dem Grunde nach unumgänglich sind. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Auslagen allein durch das Verhalten des Bediensteten entstanden sind. Ein Bediensteter, der Mietentschädigung begehrt, ist verpflichtet, die im Verkehr erforderliche und einem vergleichbaren Bediensteten zuzumutende Sorgfalt aufzuwenden, um das Erfordernis der frühestmöglichen Lösung seines Mietverhältnisses zu erfüllen. Es kommt nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Bediensteten über die Zumutbarkeit der Kündigung an, sondern darauf, zu welchem Zeitpunkt ein auf die Beschränkung seiner Auslage auf lediglich notwendige Ausgaben bedachter, die tatsächlichen Gegebenheiten sachgemäß würdigender Bediensteter in einer vergleichbaren Stellung bei der Anlegung eines strengen Maßstabes seine bisherige Wohnung kündigen würde (OVG NW, U.v. 10.9.1979 - I A 743/79 - ZBR 1980,289; in diesem Sinne auch OVG Hamburg, B.v. 20.11.1992 - OVG Bs I 68/92 - abgedruckt bei Hoger, Reisekosten/Umzugskosten/Trennungsgeld/Beihilfen, Stand September 2015, Ordner 3, Rechtsprechung, IV.1.8.1 Nr. 2). Dementsprechend sehen die Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten des Bundesministers der Verteidigung vom 30. September 1998, zuletzt geändert am 20. September 2005, (abgedruckt in Hoger, a. a. O. Ordner 1, Nr. IV A 10) in Nr. 8.1.5 vor, dass die Gewährung von Mietentschädigung u. a. voraussetzt, dass die Mietzahlung für die leerstehende Wohnung bis zum tatsächlichen Ende des Vertragsverhältnisses notwendig war. Die Kündigung der bisherigen Wohnung muss unverzüglich erfolgen, sobald eine Vereinbarung über die Anmietung einer neuen Wohnung zustande gekommen ist. Nach Übereinkunft über die wesentlichen Teile des neuen Mietvertrages hat der Umziehende die Kündigung des alten Mietvertrages durchzuführen.

Im vorliegenden Fall wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, dafür zu sorgen, dass die schriftliche Kündigung des Mietvertrags für die Wohnung in ... beim Vermieter noch am Montag, den .... August 2014 eingeht. Diesen Termin musste der Kläger einhalten, um die Wohnung mit Ablauf des Monats Oktober 2014 wirksam zu kündigen, denn nach § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Kündigung eines Mietvertrages spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Nach Aktenlage hat der Kläger das ihm von der Vermieterin der neuen Wohnung, der Stadtsparkasse ..., überlassene Exemplar des schriftlichen Mietvertrages bereits am .... Juli 2014 unterzeichnet. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Kläger davon ausgehen, dass die Vermieterin die feste Absicht hatte, ihm die zwischenzeitlich bezogene Wohnung zu vermieten, und konnte das Kündigungsschreiben für die bisherige Wohnung zumindest versandfertig vorbereiten. Ob es ihm zuzumuten war, das Kündigungsschreiben bereits vor Erhalt des gegengezeichneten Exemplars des schriftlichen Mietvertrags abzusenden, kann offenbleiben, nachdem dieses nach eigenem Vortrag am Montag, den 4. August 2014 bei ihm eingegangen ist. Da nach § 568 Abs. 1 BGB die Kündigung eines Mietverhältnisses der schriftlichen Form bedarf, muss das Kündigungsschreiben den Formerfordernissen von § 126 Abs. 1 BGB genügen, d. h. der Vermieterin musste ein vom Kläger eigenhändig mit Namensunterschrift versehenes Schriftstück zugehen. Es wäre ihm jedoch möglich und zumutbar gewesen, das Kündigungsschreiben am Abend des ... August 2014 persönlich in den Briefkasten der Vermieterin einzuwerfen. Die Angabe im Beschwerdebescheid vom 18. Dezember 2014, dass sich der Firmensitz der Vermieterin ... ... ..., ... ... in nur ca. 2 km Entfernung zur damaligen Wohnung des Klägers am ... befindet, hat der Kläger nicht bestritten. Er hat auch nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, den Brief am Abend des ... August 2014 zum Briefkasten der Vermieterin zu bringen. Dem Kläger ist zuzumuten, sich so zu verhalten, wie er es sicherlich getan hätte, wenn er die doppelte Mietzahlung aus seinen eigenen finanziellen Mitteln wirtschaftlich hätte tragen müssen.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 568 Form und Inhalt der Kündigung


(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 186 Geltungsbereich


Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 6 Beförderungsauslagen


(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungs

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 8 Mietentschädigung


(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. Ferner wer

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind: 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,2. Richter im Bu

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 9 Andere Auslagen


(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet. (2) Die Auslagen für einen durch den Umzug beding

Referenzen

(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.

(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.

(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.

(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.

(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.

(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.

(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
4.
Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten im Ruhestand,
5.
frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
6.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.

(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.

(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.

(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.

(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.

(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(3) (weggefallen)

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.