Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Apr. 2016 - M 17 K 15.4764


Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Endabrechnung der kindbezogenen Förderung für das Betriebsjahr 2012/2013.
Der Kläger ist Träger der Kindertageseinrichtung ... Kindergarten im ... Am ... Juli 2005 schlossen er und die Beklagte einen Vertrag, in dem sich Letztere grundsätzlich zur Zahlung eines Investitionskostenzuschusses (§ 2 Abs. 2) und zur Übernahme des Betriebsdefizits (§ 3 Abs. 2) verpflichtete.
Mit Schreiben vom
Mit E-Mail vom
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheiden vom
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 28. Oktober 2015, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Klage und beantragten,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
hilfsweise,
über den Antrag des Klägers auf Endabrechnung vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bereits die Frage stelle, ob ein etwaiger Verstoß des Klägers gegen den Qualifikationsschlüssel des § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG überhaupt förderrelevant wäre. Die Anforderungen des § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG seien keine unmittelbare Fördervoraussetzung, sondern kämen allenfalls mittelbar über Art. 19 Nr. 5 BayKiBiG a. F./Art. 19 Nr. 10 BayKiBiG n. F. i. V. m. § 30 Nr. 2 AVBayKiBiG zur Anwendung. Danach setze der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen unter anderem voraus, dass der Träger die Vorschriften des BayKiBiG und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachte. Gleichwohl sei anerkannt, dass - nicht zuletzt im Hinblick auf die Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung - nicht alle Vorschriften des BayKiBiG sowie der AVBayKiBiG förderrelevant sein könnten. Es sei nicht entschieden, ob auch die Einhaltung des Qualifikationsschlüssels förderrelevant sei oder nicht. Seine Einhaltung werde weder ausdrücklich in der Literatur gefordert noch sei die Einhaltung des Qualifikationsschlüssels bislang von der Rechtsprechung als Fördervoraussetzung im Sinn des Art. 19 Nr. 10 BayKiBiG angesehen worden.
Selbst wenn man aber den Qualifikationsschlüssel als förderrelevant ansehen wollte, liege vorliegend kein Förderverstoß vor. Grund hierfür sei, dass die Beklagte mit Schreiben vom
Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG könne der Kläger seinen uneingeschränkten Subventionsanspruch auf § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 der Trägervereinbarung stützen. Danach habe der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung seines Betriebsdefizites. Die vertraglichen Voraussetzungen seien erfüllt, insbesondere sei die von der Beklagten bestrittene Einhaltung des Qualifikationsschlüssels nach dem Vertrag nicht Voraussetzung für die Subventionierung.
Jedenfalls wäre die Klage im Hilfsantrag begründet. Selbst wenn die Beklagte sich mit ihrem Schreiben vom
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Aus Sicht der Beklagten habe der Kläger am
Der Kläger habe den Qualifikationsschlüssel (d. h. die Fachkraftquote) insbesondere aufgrund der Kündigung einer Erzieherin zum
Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall auch kein Härtefall vorliege. Ein Härtefallantrag sei nicht gestellt worden. Zudem sei dem Träger bereits am ... April 2012 das zukünftige Fehlen einer Fachkraft bekannt gewesen, danach seien aber noch Buchungszeiterhöhungen sowie die Neuaufnahme eines Kindes erfolgt. Ein Härtefall liege insbesondere dann vor, wenn das Fehlen der Fördervoraussetzungen auf Fehlzeiten des Personals zurückzuführen sei, auf die der Träger keinen Einfluss gehabt habe oder habe nehmen können. Vom Träger vorgenommene Buchungszeiterhöhungen bzw. Neuaufnahmen von Kindern, die zur Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen führten, hätten nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen eine Förderkürzung zur Folge. Der Kläger habe die Nichteinhaltung des Qualifikationsschlüssels selbst verschuldet und habe gerade nicht nachweisen können, dass er trotz aller Bemühungen die Fördervoraussetzungen nicht habe einhalten können. In der genannten E-Mail vom 13. September 2012 sei sogar explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Kinderpflegerin eine Erzieherin nur „ersetzen“ könne, wenn der Qualifikationsschlüssel eingehalten werde. Bei der Trennung von Kinderkrippe und Kindergarten handele es sich um eine Organisationsentscheidung des Klägers, auf die die Beklagte keinen Einfluss habe. Der Kläger sei dafür verantwortlich, dass er genügend Personal für jede Einrichtung vorhalte. Die drohende Förderkürzung für die Kinderkrippe sei dem Träger aus dem KiBiG.web auch die gesamte Zeit über ersichtlich gewesen.
Auch aus dem Vertrag vom
Mit Schriftsatz vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid vom
I. Die Beklagte hat die Endabrechnung der kindbezogenen Förderung für das Betriebsjahr 2012/2013 zu Recht auf 14.018,11 € festgesetzt.
1. Träger von Kindertageseinrichtungen haben nach Art. 18 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) unter den Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG und nach Maßgabe von Art. 22 BayKiBiG einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I haben (Aufenthaltsgemeinden). Gemäß Art. 19 Nr. 5 BayKiBiG in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bzw. Art. 19 Nr. 10 BayKiBiG in der ab 1. Januar 2013 anzuwendenden Fassung setzt der Förderanspruch unter anderem voraus, dass der Träger der Einrichtung die Vorschriften des BayKiBiG und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerseite gehört auch die Einhaltung des sogenannten Qualifikationsschlüssels des § 17 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) in der vom 1. September 2012 bis 31. August 2013 geltenden und damit hier anzuwendenden Fassung zu den vom Träger einzuhaltenden Fördervoraussetzungen des Art. 19 Nr. 5 bzw. 10 BayKiBiG.
2.1 Gemäß § 17 AVBayKiBiG ist zur Absicherung des Einsatzes ausreichenden pädagogischen Personals für je 11,0 Buchungszeitstunden der angemeldeten Kinder jeweils mindestens eine Arbeitsstunde des pädagogischen Personals anzusetzen (Anstellungsschlüssel von 1:11,0); empfohlen wird ein Anstellungsschlüssel von 1:10 (Abs. 1 Satz 1). Mindestens 50 v. H. der danach erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischen Personals ist von pädagogischen Fachkräften zu leisten (Abs. 2 Satz 1). Ein Abweichen der tatsächlichen Beschäftigung von der nach den Abs. 1 bis 3 erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischen Personals ist im Krankheitsfall, bei Ausscheiden von pädagogischem Personal oder bei sonstigen Fehlzeiten für die Dauer eines Kalendermonats förderunschädlich. Eine längere Fehlzeit führt - unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit der Kinder - für jeden weiteren begonnenen Kalendermonat zu einem Abzug in Höhe des auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Förderbetrags der Einrichtung. In Härtefällen kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ganz oder teilweise von der Förderkürzung abgesehen werden (Abs. 4).
2.2 Da § 17 Abs. 4 AVBayKiBiG, der die Förderkürzung regelt, explizit auf § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG und damit auf den dort festgeschriebenen Qualifikationsschlüssel Bezug nimmt, ist bereits dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift zu entnehmen, dass die Einhaltung des Qualifikationsschlüssels des § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG Fördervoraussetzung ist (vgl. a. Dunkl/Eirich, Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, 3. Aufl. 2013, § 17 AVBayKiBiG Anm. 4.1; Jung/Lehner, BayKiBiG, 2. Aufl. 2009, § 17 AVBayKiBiG Anm. 6.a).
Dies ergibt sich aber auch aus dem Sinn und Zweck der Art. 18, 19 BayKiBiG, wonach nur diejenigen Träger von Kindertageseinrichtungen einen Förderanspruch haben sollen, die bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Die Qualifikation der Mitarbeiter und damit auch der Qualifikationsschlüssel ist aber gerade eine essentielle Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung, vor allem aber für die Wahrung des Kindeswohls (vgl. Art. 10ff. BayKiBiG).
Bestätigt wird dieses Ergebnis im Übrigen auch durch die amtliche Begründung zum BayKiBiG-Entwurf (LT-Drs. 15/2479, S. 22), in dem zu Art. 19 BayKiBiG unter anderem Folgendes ausgeführt wird:
„Besonders hervorzuheben ist hierbei die Einhaltung des durch Ausführungsverordnung (Art. 30) festzulegenden Anstellungsschlüssels. Der Anstellungsschlüssel sichert im Interesse der Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen einen ausreichenden und einen qualifizierten Personaleinsatz ab.“
Auch dem ist letztendlich zu entnehmen, dass der Einsatz von besonders qualifizierten Mitarbeitern in ausreichender Anzahl Fördervoraussetzung sein soll.
2.3 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom
In diesem Schreiben hat die Beklagte lediglich ausgeführt, dass der Kläger derzeit den Anstellungsschlüssel von 1:11,0 nicht einhalte und zur Sicherung des Anstellungsschlüssels der Einstellung einer Kinderpflegerin anstelle einer Erzieherin zugestimmt werde. Aus dem Hinweis auf den Schlüssel von 1:11,0 ist eindeutig zu entnehmen, dass sich das Schreiben nur auf den Schlüssel des § 17 Abs. 1 AVBayKiBiG, nicht jedoch auf den (Qualifikations-)Schlüssel des § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG bezieht.
Dies gilt umso mehr, als die Beklagte den Träger bereits mit E-Mail vom
Nach alledem kann auch nicht von einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden, wenn diese - den Vorschriften des BayKiBiG und AVBayKiBiG entsprechend - die Förderung wegen Nicht-Einhaltens des Qualifikationsschlüssels kürzt.
2.4 Schließlich ist auch zwischen den Parteien unstrittig, dass der Qualifikationsschlüssel ab Oktober 2012 tatsächlich nicht eingehalten wurde. Dieser Verstoß ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 AVBayKiBiG im ersten Kalendermonat, das heißt im Oktober 2012, förderunschädlich. Damit soll dem Träger Gelegenheit und Zeit gegeben werden, auf unvorhersehbare Ereignisse, wie vorliegend die Kündigung einer Erzieherin, innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch entsprechende Personalmaßnahmen zu reagieren. Ab dem zweiten Kalendermonat, hier also November 2012, erfolgt dagegen grundsätzlich ein kompletter Abzug der Fördermittel für den jeweiligen Monat, wobei es aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 17 Abs. 4 Satz 3 AVBayKiBiG weder auf ein Verschulden des Klägers ankommt noch sonst von der Beklagten Ermessenserwägungen zu berücksichtigen sind. Insbesondere spielt auch der (geringe) Umfang der Unterschreitung des Qualifikationsschlüssels insoweit keine Rolle.
2.5 Lediglich wenn ein Härtefall vorliegt, kann die Beklagte von dem ihr in § 17 Abs. 4 Satz 4 AVBayKiBiG eingeräumten Ermessen Gebrauch machen und ganz oder teilweise von der Förderkürzung absehen. Ein derartiger Härtefall liegt jedoch unstreitig nicht vor. Insbesondere hat der Kläger ab Juni 2013 ein weiteres Kind aufgenommen sowie im Oktober und November 2012 bzw. Mai 2013 die Buchungszeiten erhöht, so dass er Einfluss auf die damit verbundene Unterschreitung des Qualifikationsschlüssels hatte bzw. er auch nicht alles Erforderliche unternommen hat, um diese Unterschreitung rechtzeitig wieder aufzuheben.
2.6 Schließlich kann der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch auch nicht auf den zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Vertrag vom
a) Dieser Vertrag bzw. etwaige daraus abzuleitende Ansprüche sind nicht Gegenstand des hier anhängigen Klageverfahrens:
Die Bescheide vom
Aber auch bei der begehrten Verpflichtung der Beklagten, die Endabrechnung wie vom Kläger beantragt zu bewilligen bzw. (hilfsweise) über den Antrag des Klägers auf Endabrechnung vom
b) Eine etwaige Aufrechnung mit einem Anspruch aus dem Vertrag vom
Zum einen hat die Klägerseite eine derartige Aufrechnung nicht erklärt (vgl. § 388 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), sondern lediglich den Vertrag als zweite Anspruchsgrundlage neben dem BayKiBiG für die Gewährung der beantragten Fördermittel herangezogen. Hinzukommt, dass das Betriebsdefizit, das nicht zwangsläufig mit den entgangenen BayKiBiG-Fördermitteln identisch sein muss, vom Kläger nicht konkret beziffert, geschweige denn belegt wurde.
Zum anderen setzt § 1 Abs. 3 des Vertrags vom
Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch aus dem Vertrag nur subsidiär greift. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 5 des Vertrages, wonach Zuschüsse von anderer Seite geltend zu machen sind und mögliche und nicht in Anspruch genommene Kostenbeiträge von Dritten zulasten des Klägers gehen. Es ist gerade Sinn und Zweck der Vereinbarung, dass der Kläger vorrangig alle ihm sonst zustehenden Fördermittel auszuschöpfen hat. Nur in diesem Sinne kann auch die Formulierung „Kostenbeiträge von Dritten“ in § 3 Abs. 5 des Vertrags vom 13. Juli 20115 verstanden werden. Erst wenn trotz aller dementsprechenden Bemühungen des Klägers ein Betriebsdefizit verbleibt, hat die Beklagte dieses gegebenenfalls zu übernehmen (vgl. § 3 Abs. 2 des Vertrags). Dagegen war mit dem Vertrag offenkundig nicht gewollt, dass ein Träger Fördermittel, wie z. B. die kindbezogene Betriebskostenförderung nach dem BayKiBiG, bewusst oder aufgrund der Nichtbeachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht in Anspruch nimmt bzw. nehmen kann, dann aber von der Beklagten, die diesen Umstand nicht zu vertreten hat, eine Kostenübernahme beanspruchen könnte.
II.
Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch, über den Antrag des Klägers auf Endabrechnung vom
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

moreResultsText

Annotations
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.