Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Apr. 2016 - M 17 K 15.4764

published on 28/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Apr. 2016 - M 17 K 15.4764
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Endabrechnung der kindbezogenen Förderung für das Betriebsjahr 2012/2013.

Der Kläger ist Träger der Kindertageseinrichtung ... Kindergarten im ... Am ... Juli 2005 schlossen er und die Beklagte einen Vertrag, in dem sich Letztere grundsätzlich zur Zahlung eines Investitionskostenzuschusses (§ 2 Abs. 2) und zur Übernahme des Betriebsdefizits (§ 3 Abs. 2) verpflichtete.

Mit Schreiben vom 17. April 2012 kündigte eine Erzieherin zum ... August 2012. Anfang April 2012 sagte der Kläger einem Elternpaar einen Krippenplatz für Juni 2013 zu und in den Monaten Oktober und November 2012 sowie Mai 2013 erfolgten Buchungszeiterhöhungen. Diese waren im Mai bzw. September 2012 zugesagt und am 30. Oktober 2012 bzw. ... April 2013 vom Kläger beschlossen worden.

Mit E-Mail vom 11. September 2012 bat eine Mitarbeiterin des Klägers die Beklagte um Auskunft, ob sie eine Kinderpflegerin anstelle der zum 31. August 2012 ausgeschiedenen Erzieherin anstellen könnten. Die Beklagte erwiderte mit E-Mail vom 13. September 2012, dass prinzipiell eine Kinderpflegerin eine Erzieherinnen-Planstelle besetzen könne, wenn der Qualifikationsschlüssel eingehalten werde. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass derzeit der Anstellungsschlüssel von 1:11,0 nicht eingehalten werde. Zur Sicherung des Anstellungsschlüssels werde der Einstellung und Stundenaufstockung einer Kinderpflegerin anstelle einer Erzieherin zugestimmt.

Mit Bescheid vom 20. September 2012 bewilligte die Beklagte für das Betriebsjahr 2012/2013 antragsgemäß Abschlagszahlungen auf die kindbezogene Förderung in Höhe von 80.430,- € (96% der erwarteten Förderung).

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 beantragte der Kläger die Endabrechnung in Höhe von 14.018,11 €. Der mit dem EDV-Programm KiBiG.web erstellte Antrag enthielt eine Kürzung von November 2012 bis August 2013 wegen Nichteinhaltung des Mindestanstellungsschlüssels bzw. der erforderlichen Fachkraftstunden. Auf Seite 2 des Antrags befindet sich folgende Ergänzung: „Hiermit beantragen wir, die Kürzung zurückzunehmen. Wir beantragen den vollen Förderanspruch in Höhe von 88.935,- €. Da wir keine Fachkraft in TZ [Teilzeit] finden konnten, wurde uns mit Schreiben vom 05.10.2012 [...] für diese Stelle eine Ergänzungskraft in TZ genehmigt.“.

Mit Bescheiden vom 17. Dezember 2013 setzte die Beklagte die Endabrechnung auf 14.018,11 € fest und forderte 66.411,89 € vom Kläger zurück. Hiergegen legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, wobei die Regierung von Oberbayern den gegen ersteren Bescheid eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2015 zurückwies.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 28. Oktober 2015, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Klage und beantragten,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2015 zu verpflichten, die Endabrechnung wie vom Kläger beantragt zu bewilligen,

hilfsweise,

über den Antrag des Klägers auf Endabrechnung vom 22. Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bereits die Frage stelle, ob ein etwaiger Verstoß des Klägers gegen den Qualifikationsschlüssel des § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG überhaupt förderrelevant wäre. Die Anforderungen des § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG seien keine unmittelbare Fördervoraussetzung, sondern kämen allenfalls mittelbar über Art. 19 Nr. 5 BayKiBiG a. F./Art. 19 Nr. 10 BayKiBiG n. F. i. V. m. § 30 Nr. 2 AVBayKiBiG zur Anwendung. Danach setze der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen unter anderem voraus, dass der Träger die Vorschriften des BayKiBiG und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachte. Gleichwohl sei anerkannt, dass - nicht zuletzt im Hinblick auf die Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung - nicht alle Vorschriften des BayKiBiG sowie der AVBayKiBiG förderrelevant sein könnten. Es sei nicht entschieden, ob auch die Einhaltung des Qualifikationsschlüssels förderrelevant sei oder nicht. Seine Einhaltung werde weder ausdrücklich in der Literatur gefordert noch sei die Einhaltung des Qualifikationsschlüssels bislang von der Rechtsprechung als Fördervoraussetzung im Sinn des Art. 19 Nr. 10 BayKiBiG angesehen worden.

Selbst wenn man aber den Qualifikationsschlüssel als förderrelevant ansehen wollte, liege vorliegend kein Förderverstoß vor. Grund hierfür sei, dass die Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 gegenüber dem Kläger verbindlich erklärt habe, dass sie gegen die etwaige Nichteinhaltung des „Anstellungsschlüssels“ keine Einwände habe. Damit habe die Beklagte aus Sicht eines objektiven Empfängers zugleich zugesichert, auch gegen eine etwaige Nichteinhaltung des Qualifikationsschlüssels keine Einwände zu haben. Die Zusicherung sei wirksam im Sinne von § 34 Abs. 1 SGB X und damit für die Beklagte bindend. Unabhängig davon wäre es auch grob treuwidrig, wenn die Beklagte dem Förderanspruch des Klägers einen Verstoß gegen den Qualifikationsschlüssel aufgrund der Einstellung einer Kinderpflegerin entgegenhalten würde. Der Anstellungsschlüssel bestehe ausweislich der Überschrift in § 17 AVBayKiBiG aus mehreren einzelnen Komponenten, und zwar dem Verhältnis von regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit des pädagogischen Personals zu den gewichteten Buchungszeiten der Kinder (Abs. 1), dem Qualifikationsschlüssel (Abs. 2) und den Anforderungen an die Leitung von Kindertageseinrichtungen (Abs. 3). Die Beklagte habe bei der Stellennachbesetzung einer pädagogischen Fachkraft durch eine Kinderpflegerin erklärt, dass sie der Einstellung und Stundenaufstockung auf 30 Stunden „zur Sicherung des Anstellungsschlüssels“ zustimme. Daraus habe der Kläger verstehen müssen, dass im Zusammenhang mit der Einhaltung des Anstellungsschlüssels, das heißt hinsichtlich aller Komponenten der Vorschrift und damit auch des Qualifikationsschlüssels, keine Einwände seitens des Beklagten vorlägen.

Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG könne der Kläger seinen uneingeschränkten Subventionsanspruch auf § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 der Trägervereinbarung stützen. Danach habe der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung seines Betriebsdefizites. Die vertraglichen Voraussetzungen seien erfüllt, insbesondere sei die von der Beklagten bestrittene Einhaltung des Qualifikationsschlüssels nach dem Vertrag nicht Voraussetzung für die Subventionierung.

Jedenfalls wäre die Klage im Hilfsantrag begründet. Selbst wenn die Beklagte sich mit ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2012 lediglich hinsichtlich der Anforderungen des § 17 Abs. 1 AVBayKiBiG, nicht jedoch hinsichtlich des Qualifikationsschlüssels des § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG habe erklären wollen, habe sich die Beklagte so unklar ausgedrückt, dass dem Kläger die Nichteinhaltung des Qualifikationsschlüssels als Förderungsverstoß nicht zur Last gelegt werden könne. Eine volle monatliche Kürzung wäre insbesondere unverhältnismäßig, weil tatsächlich zu keiner Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls bestanden, der Kläger den Bildungs- und Erziehungsplan vollständig umgesetzt und die Bildungsziele erreicht habe. Zudem wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, die fehlenden Fachkraftstunden durch eine Fachkraft aus dem Kindergarten abzudecken. Hätte der Kläger seine beiden Einrichtungen (Kinderkrippe und Kindergarten) gemeinsam abgerechnet, wäre es gar nicht zu der streitgegenständlichen Problematik gekommen, da der Kläger insgesamt über ausreichend qualifiziertes Fachpersonal verfüge. Überdies sei zu berücksichtigen, dass es sich letztlich um eine sehr geringfügige Unterschreitung des Qualifikationsschlüssels zwischen nur 1,3 und 5,2 Stunden/Woche gehandelt habe. Damit sei die Beklagte aufgrund ihres Mitverschuldens verpflichtet, den Kläger - im Wege eines Härtefalles nach § 17 Abs. 6 AVBayKiBiG oder außergesetzlich - entsprechend zu fördern, um etwaige Förderausfälle zu kompensieren.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Aus Sicht der Beklagten habe der Kläger am 22. Oktober 2013 einen Antrag auf Endabrechnung nach BayKiBiG für das Kindergartenjahr 2012/2013 mit den Kürzungen der Monate November 2012 bis August 2013 sowie zusätzlich einen Antrag auf Härtefall gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 AVBayKiBiG a. F. gestellt. Der Kläger habe die Fördervoraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 AVBayKiBiG nicht erfüllt. Dabei handele es sich auch um eine Fördervoraussetzung im Sinne von Art. 19 Nr. 5 BayKiBiG a. F. bzw. Art. 19 Nr. 10 BayKiBiG n. F.. Dies lasse sich bereits dem Wortlaut entnehmen, wonach ein Förderanspruch voraussetze, dass der Träger die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachte. Der Träger müsse somit hinsichtlich des Förderanspruchs grundsätzlich alle Vorschriften des BayKiBiG und AVBayKiBiG beachten. Die Regelungen in der AVBayKiBiG setzten Mindestbedingungen für die kindbezogene Förderung, die nach der Kommentarliteratur auf jeden Fall erfüllt werden müssten. Aber auch Sinn und Zweck des Gesetzes ergebe, dass nur pädagogisch hochwertige Betreuungseinrichtungen gesetzlich (staatlich/kommunal) gefördert werden sollten. Die pädagogische Hochwertigkeit werde unter anderem durch den so genannten Qualifikationsschlüssel erreicht. So heiße es auch in der Begründung zum Gesetzesentwurf: „Besonders hervorzuheben ist hierbei die Einhaltung des durch Ausführungsverordnung (Art. 30) festzulegenden Anstellungsschlüssels. Der Anstellungsschlüssel sichert im Interesse der Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen einen ausreichenden und einen qualifizierten Personaleinsatz ab.“

Der Kläger habe den Qualifikationsschlüssel (d. h. die Fachkraftquote) insbesondere aufgrund der Kündigung einer Erzieherin zum 31. August 2012 nicht einhalten können. Dies habe zusammen mit förderrelevanten Fehlzeiten des übrigen pädagogischen Personals sowie gleichzeitigen Buchungszeiterhöhungen bei drei Kindern in den Monaten Oktober, November 2012 und Mai 2013 sowie die Neuaufnahme eines Kindes im Juni 2013 zu einer im KiBiG.web angezeigten Kürzung der Monate November 2012 bis August 2013 wegen Nichteinhaltung des Qualifikationsschlüssels geführt. Der Kläger habe zwar mit der Suche nach einer Fachkraft begonnen, habe aber keine Fachkraft finden können, so dass die offene Stelle lediglich mit einer Ergänzungskraft in Teilzeit habe besetzt werden können. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 habe die Beklagte der grundsätzlichen Einstellung einer Kinderpflegerin zur Sicherung des Anstellungsschlüssels zugestimmt. Der Qualifikationsschlüssel sei davon jedoch nicht berührt gewesen. Das Schreiben vom 5. Oktober 2012 habe keine Anerkennung als Fachkraft dargestellt, sondern lediglich die Information, dass zur Sicherung des Anstellungsschlüssels der Kindertageseinrichtung der Einstellung einer Ergänzungskraft keine Gründe entgegenstünden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass in dem gesamten Schriftverkehr keine Namensnennung erfolgt sei und somit eine individuelle Prüfung der Bewerberin im Rahmen der Personalzustimmung bzw. Personalanerkennung gar nicht möglich gewesen sei. Für den Kläger sei dies auch ersichtlich gewesen, da nur vom Anstellungsschlüssel und nicht vom Qualifikationsschlüssel gesprochen worden sei. In dem Schreiben werde in Bezug auf den Anstellungsschlüssel auf den gesetzlichen Mindestanstellungsschlüssel von 1:11,0 verwiesen mit dem Hinweis, dass der Kläger diesen Mindestanstellungsschlüssel zum damaligen Zeitpunkt nicht eingehalten habe. Die Auskunft vom 5. Oktober 2012 beziehe sich daher offensichtlich auf den Mindestanstellungsschlüssel und nicht auf den Qualifikationsschlüssel. Zudem sei Hintergrund des Schreibens die Anfrage des Klägers vom 11. September 2012 gewesen, ob die Einstellung der Kinderpflegerin nicht besser wäre, als wenn der Kläger niemanden hätte. In einer E-Mail vom 13. September 2012 an den Kläger habe die Beklagte explizit hinsichtlich des Qualifikationsschlüssels auf KiBiG.web verwiesen und erklärt, dass eine Kinderpflegerin eine Erzieherin nur „ersetzen“ könne, wenn der Qualifikationsschlüssel eingehalten werde.

Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall auch kein Härtefall vorliege. Ein Härtefallantrag sei nicht gestellt worden. Zudem sei dem Träger bereits am ... April 2012 das zukünftige Fehlen einer Fachkraft bekannt gewesen, danach seien aber noch Buchungszeiterhöhungen sowie die Neuaufnahme eines Kindes erfolgt. Ein Härtefall liege insbesondere dann vor, wenn das Fehlen der Fördervoraussetzungen auf Fehlzeiten des Personals zurückzuführen sei, auf die der Träger keinen Einfluss gehabt habe oder habe nehmen können. Vom Träger vorgenommene Buchungszeiterhöhungen bzw. Neuaufnahmen von Kindern, die zur Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen führten, hätten nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen eine Förderkürzung zur Folge. Der Kläger habe die Nichteinhaltung des Qualifikationsschlüssels selbst verschuldet und habe gerade nicht nachweisen können, dass er trotz aller Bemühungen die Fördervoraussetzungen nicht habe einhalten können. In der genannten E-Mail vom 13. September 2012 sei sogar explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Kinderpflegerin eine Erzieherin nur „ersetzen“ könne, wenn der Qualifikationsschlüssel eingehalten werde. Bei der Trennung von Kinderkrippe und Kindergarten handele es sich um eine Organisationsentscheidung des Klägers, auf die die Beklagte keinen Einfluss habe. Der Kläger sei dafür verantwortlich, dass er genügend Personal für jede Einrichtung vorhalte. Die drohende Förderkürzung für die Kinderkrippe sei dem Träger aus dem KiBiG.web auch die gesamte Zeit über ersichtlich gewesen.

Auch aus dem Vertrag vom 13. Juli 2005 habe der Kläger keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Bewilligung von (staatlicher und kommunaler) BayKiBiG-Förderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass der Kläger auch im Übrigen keinen Zahlungsanspruch aus dem Vertrag ableiten könne, da dieser nach dem Vertrag selbstverständlich zur Einhaltung des Qualifikationsschlüssels verpflichtet sei (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2). Der Anspruch gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages sei vermindert um die Beiträge von Dritten im Sinne von § 3 Abs. 5 des Vertrages. Dies beinhalte unter anderem die gesetzlichen Zuschüsse. Mögliche und nicht in Anspruch genommene Kostenbeiträge (auch Zuschüsse sind Beiträge zu den Kosten) gingen zulasten des Trägers. Sollte man keinen verminderten Anspruch annehmen, so wäre die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs rechtsmissbräuchlich, da der Kläger den Betrag gemäß § 3 Abs. 5 des Vertrages als Einnahmen an die Beklagte auskehren müsse. Hilfsweise rechne die Beklagte gegenüber dem Kläger einen entsprechenden Betrag auf, denn jedenfalls würde der Beklagten ein entsprechender Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe wegen vertraglicher Pflichtverletzung des Klägers zustehen. Der Kläger habe bei seiner Geschäftsführung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet und damit gegen seine Vertragspflicht gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrages verstoßen. Der Träger habe weiter gegen seine Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrages verstoßen, nur geeignetes Fachpersonal in ausreichender Zahl zu beschäftigen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Persönlichkeit für diese Aufgabe eigneten. Der Kläger hafte insbesondere gemäß § 9 des Vertrages für alle Schäden, die während der Vertragsdauer durch den Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 wiederholte und vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 28. April 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid vom 17. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 25. September 2015 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf die Bewilligung weiterer Fördermittel bzw. auf Neuverbescheidung seines Antrags vom 22. Oktober 2013 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

I. Die Beklagte hat die Endabrechnung der kindbezogenen Förderung für das Betriebsjahr 2012/2013 zu Recht auf 14.018,11 € festgesetzt.

1. Träger von Kindertageseinrichtungen haben nach Art. 18 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) unter den Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG und nach Maßgabe von Art. 22 BayKiBiG einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I haben (Aufenthaltsgemeinden). Gemäß Art. 19 Nr. 5 BayKiBiG in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bzw. Art. 19 Nr. 10 BayKiBiG in der ab 1. Januar 2013 anzuwendenden Fassung setzt der Förderanspruch unter anderem voraus, dass der Träger der Einrichtung die Vorschriften des BayKiBiG und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerseite gehört auch die Einhaltung des sogenannten Qualifikationsschlüssels des § 17 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) in der vom 1. September 2012 bis 31. August 2013 geltenden und damit hier anzuwendenden Fassung zu den vom Träger einzuhaltenden Fördervoraussetzungen des Art. 19 Nr. 5 bzw. 10 BayKiBiG.

2.1 Gemäß § 17 AVBayKiBiG ist zur Absicherung des Einsatzes ausreichenden pädagogischen Personals für je 11,0 Buchungszeitstunden der angemeldeten Kinder jeweils mindestens eine Arbeitsstunde des pädagogischen Personals anzusetzen (Anstellungsschlüssel von 1:11,0); empfohlen wird ein Anstellungsschlüssel von 1:10 (Abs. 1 Satz 1). Mindestens 50 v. H. der danach erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischen Personals ist von pädagogischen Fachkräften zu leisten (Abs. 2 Satz 1). Ein Abweichen der tatsächlichen Beschäftigung von der nach den Abs. 1 bis 3 erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischen Personals ist im Krankheitsfall, bei Ausscheiden von pädagogischem Personal oder bei sonstigen Fehlzeiten für die Dauer eines Kalendermonats förderunschädlich. Eine längere Fehlzeit führt - unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit der Kinder - für jeden weiteren begonnenen Kalendermonat zu einem Abzug in Höhe des auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Förderbetrags der Einrichtung. In Härtefällen kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ganz oder teilweise von der Förderkürzung abgesehen werden (Abs. 4).

2.2 Da § 17 Abs. 4 AVBayKiBiG, der die Förderkürzung regelt, explizit auf § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG und damit auf den dort festgeschriebenen Qualifikationsschlüssel Bezug nimmt, ist bereits dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift zu entnehmen, dass die Einhaltung des Qualifikationsschlüssels des § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG Fördervoraussetzung ist (vgl. a. Dunkl/Eirich, Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, 3. Aufl. 2013, § 17 AVBayKiBiG Anm. 4.1; Jung/Lehner, BayKiBiG, 2. Aufl. 2009, § 17 AVBayKiBiG Anm. 6.a).

Dies ergibt sich aber auch aus dem Sinn und Zweck der Art. 18, 19 BayKiBiG, wonach nur diejenigen Träger von Kindertageseinrichtungen einen Förderanspruch haben sollen, die bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Die Qualifikation der Mitarbeiter und damit auch der Qualifikationsschlüssel ist aber gerade eine essentielle Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung, vor allem aber für die Wahrung des Kindeswohls (vgl. Art. 10ff. BayKiBiG).

Bestätigt wird dieses Ergebnis im Übrigen auch durch die amtliche Begründung zum BayKiBiG-Entwurf (LT-Drs. 15/2479, S. 22), in dem zu Art. 19 BayKiBiG unter anderem Folgendes ausgeführt wird:

„Besonders hervorzuheben ist hierbei die Einhaltung des durch Ausführungsverordnung (Art. 30) festzulegenden Anstellungsschlüssels. Der Anstellungsschlüssel sichert im Interesse der Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen einen ausreichenden und einen qualifizierten Personaleinsatz ab.“

Auch dem ist letztendlich zu entnehmen, dass der Einsatz von besonders qualifizierten Mitarbeitern in ausreichender Anzahl Fördervoraussetzung sein soll.

2.3 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 5. Oktober 2012, insbesondere kann der Ansicht der Klägerseite, es handele sich insoweit um eine Genehmigung des Unterschreitens des Qualifikationsschlüssels bzw. um eine Zusicherung, dass das Unterschreiten förderunschädlich sei, nicht gefolgt werden.

In diesem Schreiben hat die Beklagte lediglich ausgeführt, dass der Kläger derzeit den Anstellungsschlüssel von 1:11,0 nicht einhalte und zur Sicherung des Anstellungsschlüssels der Einstellung einer Kinderpflegerin anstelle einer Erzieherin zugestimmt werde. Aus dem Hinweis auf den Schlüssel von 1:11,0 ist eindeutig zu entnehmen, dass sich das Schreiben nur auf den Schlüssel des § 17 Abs. 1 AVBayKiBiG, nicht jedoch auf den (Qualifikations-)Schlüssel des § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG bezieht.

Dies gilt umso mehr, als die Beklagte den Träger bereits mit E-Mail vom 13. September 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Kinderpflegerin eine Erzieherinnen-Planstelle nur dann besetzen kann, wenn der Qualifikationsschlüssel eingehalten wird. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem entgegenstehend das knapp drei Wochen später verfasste Schreiben vom 5. Oktober 2012 so gemeint sein könnte, dass der Qualifikationsschlüssel unterschritten werden dürfte. Auch der Kläger, der als Träger einer Kinderbetreuungseinrichtung über Fachwissen - insbesondere zu den zentralen Vorschriften des Art. 19 BayKiBiG und des § 17 AVBayKiBiG - verfügen muss, konnte und durfte dieses Schreiben so nicht verstehen.

Nach alledem kann auch nicht von einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden, wenn diese - den Vorschriften des BayKiBiG und AVBayKiBiG entsprechend - die Förderung wegen Nicht-Einhaltens des Qualifikationsschlüssels kürzt.

2.4 Schließlich ist auch zwischen den Parteien unstrittig, dass der Qualifikationsschlüssel ab Oktober 2012 tatsächlich nicht eingehalten wurde. Dieser Verstoß ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 AVBayKiBiG im ersten Kalendermonat, das heißt im Oktober 2012, förderunschädlich. Damit soll dem Träger Gelegenheit und Zeit gegeben werden, auf unvorhersehbare Ereignisse, wie vorliegend die Kündigung einer Erzieherin, innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch entsprechende Personalmaßnahmen zu reagieren. Ab dem zweiten Kalendermonat, hier also November 2012, erfolgt dagegen grundsätzlich ein kompletter Abzug der Fördermittel für den jeweiligen Monat, wobei es aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 17 Abs. 4 Satz 3 AVBayKiBiG weder auf ein Verschulden des Klägers ankommt noch sonst von der Beklagten Ermessenserwägungen zu berücksichtigen sind. Insbesondere spielt auch der (geringe) Umfang der Unterschreitung des Qualifikationsschlüssels insoweit keine Rolle.

2.5 Lediglich wenn ein Härtefall vorliegt, kann die Beklagte von dem ihr in § 17 Abs. 4 Satz 4 AVBayKiBiG eingeräumten Ermessen Gebrauch machen und ganz oder teilweise von der Förderkürzung absehen. Ein derartiger Härtefall liegt jedoch unstreitig nicht vor. Insbesondere hat der Kläger ab Juni 2013 ein weiteres Kind aufgenommen sowie im Oktober und November 2012 bzw. Mai 2013 die Buchungszeiten erhöht, so dass er Einfluss auf die damit verbundene Unterschreitung des Qualifikationsschlüssels hatte bzw. er auch nicht alles Erforderliche unternommen hat, um diese Unterschreitung rechtzeitig wieder aufzuheben.

2.6 Schließlich kann der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch auch nicht auf den zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 13. Juli 2005 stützen.

a) Dieser Vertrag bzw. etwaige daraus abzuleitende Ansprüche sind nicht Gegenstand des hier anhängigen Klageverfahrens:

Die Bescheide vom 17. Dezember 2013 und 25. September 2015, deren Aufhebung der Kläger begehrt, betreffen - entsprechend dem Antrag vom 22. Oktober 2013 - allein die Endabrechnung der kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG und nicht die Tragung eines etwaigen Betriebsdefizits nach dem Vertrag vom 13. Juli 2005.

Aber auch bei der begehrten Verpflichtung der Beklagten, die Endabrechnung wie vom Kläger beantragt zu bewilligen bzw. (hilfsweise) über den Antrag des Klägers auf Endabrechnung vom 22. Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, geht es nach dem eindeutigen Wortlaut der Klageanträge allein um die Förderung nach dem BayKiBiG.

b) Eine etwaige Aufrechnung mit einem Anspruch aus dem Vertrag vom 13. Juli 2005 kommt aber ebenfalls nicht in Betracht.

Zum einen hat die Klägerseite eine derartige Aufrechnung nicht erklärt (vgl. § 388 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), sondern lediglich den Vertrag als zweite Anspruchsgrundlage neben dem BayKiBiG für die Gewährung der beantragten Fördermittel herangezogen. Hinzukommt, dass das Betriebsdefizit, das nicht zwangsläufig mit den entgangenen BayKiBiG-Fördermitteln identisch sein muss, vom Kläger nicht konkret beziffert, geschweige denn belegt wurde.

Zum anderen setzt § 1 Abs. 3 des Vertrags vom13. Juli 2005 unter anderem voraus, dass der Kläger alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beachtet. Dies kann nach Sinn und Zweck des Vertrags nur so zu verstehen sein, dass nicht die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren Vorschriften, sondern die jeweils geltenden Bestimmungen zu beachten sind. Dass das BayKiBiG und die AVBayKiBiG erst nach Abschluss des Vertrages in Kraft traten, ist daher irrelevant. Zudem sind gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrags in ausreichender Zahl Fachkräfte zu beschäftigen. Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.1 - 2.4), hat der Kläger aber die Qualifikationsquote unterschritten und somit letztendlich Art. 19 Nr. 5 bzw. 10 BayKiBiG i. V. m. § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG nicht beachtet.

Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch aus dem Vertrag nur subsidiär greift. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 5 des Vertrages, wonach Zuschüsse von anderer Seite geltend zu machen sind und mögliche und nicht in Anspruch genommene Kostenbeiträge von Dritten zulasten des Klägers gehen. Es ist gerade Sinn und Zweck der Vereinbarung, dass der Kläger vorrangig alle ihm sonst zustehenden Fördermittel auszuschöpfen hat. Nur in diesem Sinne kann auch die Formulierung „Kostenbeiträge von Dritten“ in § 3 Abs. 5 des Vertrags vom 13. Juli 20115 verstanden werden. Erst wenn trotz aller dementsprechenden Bemühungen des Klägers ein Betriebsdefizit verbleibt, hat die Beklagte dieses gegebenenfalls zu übernehmen (vgl. § 3 Abs. 2 des Vertrags). Dagegen war mit dem Vertrag offenkundig nicht gewollt, dass ein Träger Fördermittel, wie z. B. die kindbezogene Betriebskostenförderung nach dem BayKiBiG, bewusst oder aufgrund der Nichtbeachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht in Anspruch nimmt bzw. nehmen kann, dann aber von der Beklagten, die diesen Umstand nicht zu vertreten hat, eine Kostenübernahme beanspruchen könnte.

II.

Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch, über den Antrag des Klägers auf Endabrechnung vom 22. Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat aus den oben unter I. geschilderten Gründen keinen Erfolg, da die Beklagte die Endabrechnung nach dem BayKiBiG für das Betriebsjahr 2012/2013 zutreffend festgesetzt hat.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 10/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
published on 10/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
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Annotations

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.