Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2016 - M 17 K 15.3502

published on 09/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2016 - M 17 K 15.3502
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Tenor

I.

Der Bescheid vom 20. Juli 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, vertragliche Vereinbarungen mit privaten Rundfunkveranstaltern offenzulegen.

Die Klägerin bietet privaten Haushalten in Deutschland unter der Marke „...“ den technischen Zugang zu HD-Signalen von via Satellit verbreiteten privaten Free TV Sendern an. Diese Signale sind verschlüsselt und können über die von der Klägerin angebotenen Smartcards entschlüsselt werden. Hierfür zahlen die Kunden eine monatliche oder jährliche Vergütung an die Klägerin.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin Anbieterin einer Plattform i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 12 Rundfunkstaatsvertrag (RStV, a. F., nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV) und in entsprechender Anwendung des § 52b Abs. 3 Nr. 1 RStV i. V. m. § 1 Abs. 3 der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag (ZPS) von der Anwendung des § 52b Abs. 1 und 2 RStV befreit ist.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 und 30. September 2014 bat die Beklagte die Klägerin, ihre Vereinbarungen mit den Sendergruppen ... und ... offenzulegen, da derzeit die wirtschaftlichen Konditionen der HD-Verbreitung privater Anbieter untersucht würden. Nachdem die Klägerin dieser Bitte insbesondere unter Berufung auf entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen mit den Sendern nicht nachkam, verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 20. Juli 2015, zugestellt am 22. Juli 2015, die mit den beiden großen privaten Sendergruppen (Mediengruppe ... ...; ... Group) bzw. mit denen diesen zuzurechnenden Veranstaltern sowie mit kleineren privaten Veranstaltern in Zusammenhang mit der Verbreitung von deren Angeboten über die Plattform ... derzeit bestehenden bzw. angebotenen vertraglichen Vereinbarungen bis zum ... ... 2015 vorzulegen.

Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. August 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, Klage und beantragten, den Bescheid vom 20. Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass Grundlage des Angebots der Klägerin die Verträge zwischen dieser und den teilnehmenden Rundfunkveranstaltern seien, deren Offenlegung die Beklagte begehre. Diese Verträge gäben der Klägerin das Recht, die HD-Signale zu verschlüsseln und die Entschlüsselung zu vermarkten, regelten die technischen Rahmenbedingungen, insbesondere die Anforderungen der Sender an den Signalschutz und die Merkmale der Empfangsgeräte, und sähen die Vergütung des jeweiligen Rundfunkveranstalters vor. Die Rundfunkveranstalter zahlten dagegen keine Entgelte an die Klägerin. Die Satellitenkapazität und die technischen Dienstleistungen rund um die Satellitenverbreitung seien nicht Gegenstand der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und den Rundfunkveranstaltern. Diese kauften die Rundfunkveranstalter unabhängig von der Teilnahme an ... ein. Die Klägerin verfüge nicht über Satellitenkapazitäten und entscheide nicht über deren Belegung. Die Ausstrahlung der Sender in der herkömmlichen SD-Qualität sei unabhängig von der Teilnahme eines Rundfunkveranstalters an ... und auch eine Verbreitung der HD-Signale eines Senders außerhalb von ... sei ohne weiteres möglich und üblich.

Der personelle Anwendungsbereich des § 52d Satz 3 RStV sei nicht eröffnet, da die Klägerin keine Plattformanbieterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV sei. Entscheidendes Merkmal einer Plattform sei die Hoheit über bzw. der Zusammenhang zwischen Programmauswahl und Kapazitätsvergabe. Das setze Kontrolle bzw. Verfügungsbefugnis über die Übertragungskapazitäten voraus. Wie § 2 Abs. 2 Nr. 13 Halbsatz 2 RStV ausdrücklich klarstelle, erfülle die bloße Vermarktung von Rundfunkangeboten nicht die Merkmale einer Plattform. Charakteristisch für einen Plattformanbieter sei damit, dass er durch seine Programmauswahlentscheidungen über den Zugang zu einem Übertragungsweg und damit zum Zuschauer entscheide, also inhaltlichen Einfluss nehme. Die Auswahlentscheidungen der Klägerin entschieden aber nicht über den Zugang zur Satellitenausstrahlung und damit zum Endkunden. Die Auffassung der Beklagten, die Tätigkeit der Klägerin gehe über die bloße Vermarktung hinaus, weil sie die Entscheidung darüber in Händen halte, welche Programme sie vermarkte und zudem die Vorrausetzung der „Nutzung“ von Übertragungskapazitäten erfülle, sei durch die Vorschrift nicht gedeckt, weil jedes Rundfunkangebot und jedes Programmbündel Übertragungskapazitäten „nutze“. Die Klägerin erbringe nicht Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des RStV, nämlich Übertragung von Signalen, und gehe daher nicht über die Tätigkeit eines Telekommunikationsanbieters hinaus. Auch für die zweite Tatbestandsalternative des § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV reiche das bloße Vorliegen einer Programmauswahlentscheidung nicht. Der Wortlaut der Vorschrift stelle lediglich klar, dass es gleichgültig sei, wer über die Programmzusammenstellung entscheide. Der Zusammenhang zwischen einer Programmauswahl und dem Zugang zu Übertragungskapazitäten werde damit aber nicht aufgelöst. Der notwendige Zusammenhang zwischen Programmauswahl und Kapazitätsvergabe folge aus dem Sinn und Zweck der Plattformregulierung, der bei der Auslegung aller Vorschriften zu berücksichtigen sei. Die Plattformregulierung schütze die Meinungsvielfalt und richte sich an diejenigen, die durch ihre Kontrolle über den Zugang zu Verbreitungsmedien Einfluss auf die Angebotsvielfalt ausüben könnten und damit eine für die Medienvielfalt zentrale Stellung einnähmen. Gefahren für die Meinungsvielfalt könnten von der Klägerin jedoch nicht ausgehen, weil sie nicht über Übertragungskapazitäten verfügen könne. Jeder Rundfunkveranstalter entscheide selbst, ob er seinen Sender überhaupt, allein in SD oder in HD ausstrahlen lasse. Die Klägerin verschaffe den Rundfunkveranstaltern lediglich eine Möglichkeit zur zusätzlichen Kapitalisierung der Verbreitung in HD. Für eine extensive Auslegung des Plattformbegriffs sei im Hinblick auf den Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV und den dargelegten Sinn und Zweck der Plattformregulierung kein Raum. Im Übrigen sei der Meinungsvielfaltsschutz nicht nur der Grund, sondern auch die Grenze der Plattformregulierung. Denn den Landesgesetzgebern des Rundfunkstaatsvertrags fehle für eine allgemeine wirtschaftsrechtliche Gesetzgebung hinsichtlich der Vermarktung von HD eine Gesetzgebungskompetenz. Die Länder hätten lediglich hinsichtlich der „kulturrechtlichen“ Regelung des Rundfunks - Regelungen zum Schutz der Meinungsfreiheit und der Medienvielfalt und hinsichtlich der Medieninhalte - Gesetzgebungskompetenz. Hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftsrechtlichen, nicht publizistischen Dimension der Rundfunkvermarktung, insbesondere der wettbewerbs- und kartellrechtlichen Aspekte, habe der Bundesgesetzgeber von seinen Kompetenztiteln aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 16 Grundgesetz (GG) abschließend Gebrauch gemacht. Gleiches gelte für rein telekommunikationsrechtliche Fragen, bei denen der Bund gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz habe.

Selbst wenn die Klägerin Plattformanbieterin wäre, träfen sie keine Belegungspflichten aus § 52b RStV, da sie nach § 52b Abs. 3 Nr. 1 RStV von den Belegungspflichten befreit sei. Denn die erfassten Programme erreichten die Kunden auf einem gleichartigen Übertragungsweg über dasselbe Endgerät (Empfang über Parabolantennen und Receiver). Die Offenlegungsverpflichtung aus § 52d Satz 3 RStV sei Annexverpflichtung zu den Belegungspflichten aus § 52b RStV und diene der Überwachung der Ordnungsgemäßheit der Entgelte für diese Pflichtbelegung. Programmangebote, die unabhängig von den Vorschriften des § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 RStV zusammengestellt und verbreitet würden, könnten daher nicht der Offenlegungsverpflichtung unterfallen. § 52b RStV knüpfe notwendigerweise an die Hoheit des Plattformanbieters an, Kapazität zu belegen und sichere so den Zugang zur Verbreitungsinfrastruktur zum Schutz der Meinungsvielfalt. Auch binde die rechtlich unzutreffende Feststellung der Beklagten in dem Schreiben vom 5. Mai 2010, die Klägerin sei eine Plattform im Sinne des Rundfunkrechts, das erkennende Gericht nicht. Es handele sich insoweit nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG, da es hierfür an einer verbindlichen Regelung fehle. Eine derartige Feststellung sei im Gesetz nicht vorgesehen und eine bloße Satzung der Beklagten könne keine Grundlage für eine belastende Maßnahme gegenüber dem Einzelnen sein. Im Übrigen wäre auch nach dem Schreiben vom 5. Mai 2010 die Klägerin von den Belegungsvorschriften befreit.

Der sachliche Anwendungsbereich des § 52d RStV sei ebenfalls nicht eröffnet, da Entgelte im Sinne des § 52d Satz 3 RStV ausschließlich Gegenleistungen der Rundfunkveranstalter für die Dienste eines Plattformanbieters seien. Hier vergüte im Gegenteil die Klägerin die Rundfunkveranstalter dafür, dass diese ihr das Recht zur Vermarktung von HD einräumten. Diese Geldleistungen seien jedoch von § 52d Satz 3 RStV nicht umfasst, wie sich eindeutig aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, der Systematik - insbesondere dem Verweis auf die Entgeltregulierung nach dem TKG - und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, das heißt dem Meinungsvielfaltsschutz, ergebe.

Zudem verpflichte § 52d RStV nicht zur Offenlegung ganzer Verträge, sondern spreche ausschließlich von Entgelten und Tarifen. Auch der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass es allein um die Überwachung der Preisgestaltung gehe. Für eine extensive Auslegung sei kein Raum. Die Landesmedienanstalten hätten über die Überwachung der spezifischen Pflichten der Plattformregulierung hinaus keine Befugnisse zur Marktbeobachtung aller „auf die Verbreitung von Rundfunk bzw. vergleichbaren Telemedien ausgerichteter Geschäftsbeziehungen“. Eine derartige Befugnis könne dem V. Abschnitt des RStV nicht entnommen werden und sei mit der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes unvereinbar. Vielmehr sei die Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen grundrechtlich durch die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG geschützt, was eine restriktive Auslegung von § 52d Satz 3 RStV erfordere.

§ 52e Abs. 1 RStV sei ebenfalls keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Der personelle Anwendungsbereich sei in gleicher Weise nicht eröffnet und ein Auskunftsverlangen sei nur dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Bezug zur Überwachung einer spezifischen Vorschrift der Plattformregulierung bestehe. Ein solcher Bezug sei aber nicht ersichtlich und werde auch von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid nicht geltend gemacht. Die von der Beklagten pauschal in den Raum gestellte Möglichkeit eines Verstoßes von Einspeisekonditionen der Klägerin gegen die Vorschriften des § 52d RStV tauge für einen solchen Bezug nicht, weil die Klägerin keine Einspeiseentgelte im Sinne des § 52d RStV erhebe. Zudem sei ein Rückgriff auf § 52e Abs. 1 RStV gesperrt, wenn die Voraussetzungen der lex specialis § 52d Satz 3 RStV gerade nicht vorlägen.

Außerdem setze § 52e RStV konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen des Plattformanbieters voraus. Die Beklagte übersehe den Vorbehalt des Gesetzes, denn ein anlassloses Erkundungsinteresse eines Hoheitsträgers könne niemals einen Grundrechtseingriff legitimieren. Zudem sei überhaupt nicht ersichtlich, inwieweit es die Meinungsvielfalt gefährde, wenn die Landesmedienanstalten zunächst einen konkreten Anhaltspunkt für einen Rechtsvorstoß haben müssten, bevor sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen herausverlangen könnten. Selbst die viel weitergehenden Befugnisse der Wettbewerbsbehörden erforderten jedenfalls einen konkreten Anfangsverdacht (vgl. § 32e GWB). Nach der Begründung des angefochtenen Bescheids solle es Anhaltspunkte dafür geben, dass neuen Sendern der Zugang zum Angebot der Klägerin nur eingeschränkt offenstehe und die von der Klägerin angebotenen Konditionen gegen das plattformrechtliche Gebot der Chancengleichheit verstießen. Das Vorgehen und die weiteren Ausführungen belegten indes, dass die Beklagte ohne jeden konkreten, tatsächlichen Anhaltspunkt für etwaige Missstände auf die Klägerin zugegangen sei. Die Ablehnung der Bitte, die Vereinbarungen vorzulegen, um sich „ein genaueres Bild von den wirtschaftlichen Konditionen der Programmverbreitung [zu] machen“ sei als Anlass für das Offenlegungsverlangen herangezogen worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin etwa, wie ein Kabelnetzbetreiber, „Eintrittsgelder“ von Rundfunkveranstaltern verlange, seien nicht vorgetragen worden. Nur bei einem von vier untersuchten Kabelnetzbetreibern hätten sich Beanstandungen ergeben, so dass nicht einmal eine aus Sicht der Beklagten zu beanstandende Branchenübung bestehe, die die Vermutung über das Verhalten der Klägerin tragen könnte.

Das anlasslose Auskunftsverlangen verstoße schließlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Offenlegung der Verträge sei jedenfalls nicht erforderlich, da als milderes Eingriffsmittel die Beklagte die Klägerin beispielsweise zunächst mit etwaigen Vorwürfen im Rahmen einer Anhörung hätte konfrontieren können. Hierbei hätte sie feststellen können, dass die Klägerin weder Eintrittsgelder noch sonstige Entgelte von den Rundfunkveranstaltern verlange und daher nicht gegen das plattformrechtliche Gebot der Chancengleichheit verstoßen könne. Eine Vorlage sämtlicher Vertragswerke, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin sowie Dritter beinhalteten, sei dagegen ersichtlich unverhältnismäßig.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Dass die Klägerin als Plattformbetreiberin im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags anzusehen sei, habe die Beklagte bereits mit Bescheid vom 5. Mai 2010 festgestellt, der auf Antrag der Klägerin ergangen sei. Die Beklagte sei unter anderem für Maßnahmen gegen Plattformanbieter gemäß § 52f RStV zuständig, wenn diese gegen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags verstießen und könne bei Verstößen nach § 38 Abs. 2 RStV die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dies ermächtige die Beklagte auch zur Feststellung, dass auf die Klägerin die Vorschriften der Plattformregulierung anwendbar seien. Gegen diesen Bescheid habe die Beklagte keine Klage erhoben, weshalb dieser Bescheid bestandskräftig sei und seine Feststellungswirkung entfalte. Die Voraussetzungen für die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes lägen nicht vor. Abgesehen von der Feststellungswirkung des Bescheids erfülle die Klägerin auch die Voraussetzung für einen Plattformanbieter. Die Tätigkeit der Klägerin beschränke sich nicht auf die bloße Vermarktung von Rundfunkprogrammen, vielmehr verschlüssele die Klägerin selbst die HD-Signale, fasse diese zu einem Angebot zusammen und vermarkte diese. Es sei darauf abzustellen, welche Funktion der Plattformanbieter im konkreten Fall wahrnehme, ob er auf die Verbreitung der verfügbaren Programmangebote Einfluss nehme und er auf diese Weise eine „Torwächterfunktion“ wahrnehme, so dass er auf die Vielfalt der Angebote einwirke und diese auch gefährden könne. § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV bestimme hierzu, dass es ausreiche, wenn Rundfunkprogramme von Dritten mit dem Ziel zusammengefasst würden, diese als Gesamtangebot zugänglich zu machen. Der Plattformanbieter grenze sich dadurch vom Telekommunikationsdienstanbieter ab, dass er nicht lediglich eine technische Dienstleistung erbringe, sondern über die Zusammenstellung des Angebots auf der Übertragungskapazität bestimme. Mit der Verschlüsselung der Signale erbringe die Klägerin eine Dienstleistung, die über die Dienstleistungen von Telekommunikationsdiensteanbietern hinausgehe. Zudem entscheide die Klägerin auch über die Auswahl für die Zusammenfassung der Programme, die über die Plattform ausgestrahlt würden, indem sie die hierfür erforderlichen Verträge mit den Rundfunkveranstaltern abschließe. Sie treffe damit die letzte Entscheidung über die Zusammensetzung des Gesamtangebots. Dass sich die Programmveranstalter bei einer anderen Person die Übertragungskapazität besorgten, reiche allein nicht aus, um wie von den Rundfunkveranstaltern gewollt verbreitet zu werden. Wollten die Rundfunkveranstalter verschlüsselt und in HD-Qualität verbreitet werden, müssten sie eine Vereinbarung mit der Klägerin schließen. Die Entscheidung über das Gesamtangebot werde somit nicht bereits bei der Einräumung der Satellitenübertragungskapazität getroffen, sondern sei vom Abschluss der Vereinbarung mit der Klägerin überlagert. Erst mit dem Abschluss dieser Vereinbarung könne das Programm wie gewünscht und verschlüsselt im Gesamtpaket der ... Plattform ausgestrahlt werden. Die Klägerin nehme deshalb in einer Weise auf die ausgestrahlten Programme Einfluss, die die kommunikative Chancengleichheit betreffe und deshalb erfordere, die Klägerin den Anforderungen der Plattformregulierung zu unterwerfen. Dass nur Plattformanbieter sein könne, wer über die Verfügungsmacht bezüglich der technischen Übertragungskapazitäten verfüge, lasse sich dem Gesetzestext nicht entnehmen und werde auch dem Gesetzeszweck nicht gerecht. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der sogenannten Pattformregulierung darauf reagiert, dass im Zuge der technischen Konvergenz neue Dienstleister Einfluss auf die kommunikative Chancengerechtigkeit erhielten. Dass diese Dienstleister über die technischen Übertragungskapazitäten verfügen müssten, lasse sich hieraus nicht entnehmen. Die Klägerin nehme sehr wohl Einfluss auf die kommunikative Chancengerechtigkeit. Sie biete als technische Dienstleistung die Verschlüsselung der Programme auf der ... Plattform an und ermögliche dadurch Programmveranstaltern von Pay-Programmen, die auf die Verschlüsselung ihrer Programme aus wirtschaftlichen oder auch urheberrechtlichen Gründen angewiesen seien, deren Verbreitung. Mit der Programmverschlüsselung und der Aufnahme in die ... Plattform mache die Klägerin diese Programme als Gesamtangebot für die Zuschauer und Kunden zugänglich. Da die kommunikative Chancengerechtigkeit für die Gewährleistung des in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Rechts der Informations- und Rundfunkfreiheit unumgänglich sei, sei insbesondere im Hinblick darauf, dass Fehlentwicklungen nur schwierig zu begegnen und diese nur mit erheblichen Aufwand rückgängig zu machen seien, der Anwendungsbereich von § 52d RStV über den Wortlaut der Regelung im Wege der teleologischen Auslegung im erforderlichen Maß auszuweiten. Dass der Plattformanbieter nicht gleichzeitig auch ein Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sein müsse, ergebe sich auch aus § 52e Abs. 2 RStV.

Gerade die Befreiung von den Belegungspflichten nach § 52b Abs. 1 und 2 RStV gemäß § 52b Abs. 3 Nr. 1 RStV zeige, dass die Anwendbarkeit der Belegungsvorschriften für den Status als Plattformanbieter gerade nicht nötig sei. Vielmehr bleibe der Plattformanbieter verpflichtet, seine weiteren gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Rundfunkstaatsvertrag zu erfüllen. Hierunter falle insbesondere, dass er den Verpflichtungen nach § 52d RStV nachkomme und Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht unbillig behindere oder gleichartige Anbieter nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandele. Dass sich die in § 52d RStV genannten Vorgaben keineswegs nur auf die in § 52b RStV geregelten Verbreitungsverpflichtungen beziehen sollten, ergebe sich schon aus dem Umstand, dass diese Vorgaben gerade nicht in § 52b RStV niedergelegt worden seien. Die von der Klägerseite geforderte Beschränkung auf Einspeiseentgelte sei dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen und laufe der Systematik der Plattformregulierung zuwider. So würde dies zum Beispiel dazu führen, dass eine den publizistischen Wettbewerb verfälschende Diskriminierung von Rundfunkanbietern durch die Ausgestaltung von Entgelten für den Zugang zu Benutzeroberflächen, die im Zuge der Digitalisierung einen sich stetig beschleunigenden Bedeutungszuwachs erführen, und die unterschiedliche Auffindbarkeit dort vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden wäre, ohne dass dies im Wortlaut der § 52ff. RStV zum Ausdruck gebracht worden wäre.

Auch der sachliche Anwendungsbereich des § 52d Satz 3 RStV sei eröffnet. Die Klägerin verkenne, dass Entgelte nicht nur unmittelbare Zahlungen der Rundfunkveranstalter an sie für die Aufnahme in die Plattform seien. Vielmehr betreffe § 52d RStV das gesamte Leistungsspektrum des Plattformanbieters und damit prinzipiell alle Leistungsbeziehungen zwischen Plattformanbietern und Rundfunkanbietern. Für den verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutz des publizistischen Wettbewerbs komme es nämlich nicht darauf an, ob dieser durch den Plattformanbieter im Rahmen der Zahlungsströme beeinflusst werde, die in den dafür geltenden Vertragsbeziehungen explizit Einspeiseentgelte genannt würde. Es sei den Plattformanbietern selbstverständlich unbenommen, ihre Leistungsbeziehungen zu den Rundfunkanbietern auf verschiedene Verträge aufzuteilen, dies lasse aber die Gesamtbetrachtung der Zahlungsströme als Entgelt unberührt. Im Hinblick auf das Ziel der Plattformregulierung, die kommunikative Chancengleichheit, sei der Begriff der Entgelte weiter zu fassen. Es mache keinen Unterschied, ob die Klägerin die Erlöse, die sie bei der Vermarktung der Programme erziele, an die Programmveranstalter vollständig auszahle und anschließend das Entgelt für ihre Dienste für die Verschlüsselung und die Verbreitung über ... Plattform erhebe, oder ob sie das Entgelt hierfür einbehalte und nur den Differenzbetrag an die Programmveranstalter auszahle. Nach § 52d Satz 4 RStV müssten die finanziellen Bedingungen (in ihrer Gesamtheit) für die Verbreitung der Programme so ausgestaltet werden, dass sie angemessen seien und die Chancengleichheit gewährleisteten. Den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages sei auch nicht zu entnehmen, dass § 52d RStV nur auf Einspeiseentgelte nach den Vorschriften des TKG anwendbar wäre. Aus § 52e Abs. 2 RStV ergebe sich, dass, wenn der Plattformanbieter nicht zugleich der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sei, das Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation nicht hergestellt werden müsse, so dass es allein bei der Zuständigkeit der Landesmedienanstalt verbleibe. Unter Entgelten im Sinne § 52d Satz 3 RStV seien nicht nur unmittelbar von den Rundfunkveranstaltern geleistete Zahlungen zu verstehen, sondern nach dem Sinn und Zweck der Regelung die Gesamtheit der Zahlungsströme, die die Bezahlung der Dienstleistung der Klägerin an den Programmveranstalter beträfen. Da deren Billigkeit und deren grundrechtlich akzeptable Ausgestaltung nur beurteilt werden könne, wenn deren Gesamtregelung der zuständigen Landesmedienanstalt bekannt werde, sei es erforderlich, die gesamten vertraglichen Vereinbarungen offenzulegen. Hierbei sei auch § 52e RStV zu berücksichtigen. Eine Beurteilung ohne eine umfassende Prüfung der Verträge sei nicht möglich. Die Gefahr der Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stehe dem nicht entgegen. Unter Abwägung der Grundrechtsposition der Klägerin als Plattformbetreiberin mit den Interessen der Beklagten an der Offenlegung der Vereinbarungen unterwerfe § 52 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 24 RStV die Beklagte als zuständige Landesmedienanstalt der Vertraulichkeit. Dies wahre in ausreichender Weise die Interessen der Klägerin.

Auch § 52e RStV sei anwendbar, da die Klägerin Plattformanbieterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV sei. Wie bereits ausgeführt, könne nur bei einer umfassenden Vertragsprüfung festgestellt werden, welche Zahlungsströme zwischen der Klägerin und den Rundfunkveranstaltern flössen. Eine entsprechende Vorlagepflicht konkretisiere auch § 6 Abs. 1 ZPS. Es habe auch Anlass für die Prüfung der Verträge bestanden, da die Analyse der bei den Landesmedienanstalten vorhandenen Informationen ergeben habe, dass nicht alle von Plattformanbietern angebotenen bzw. vereinbarten Konditionen dem Gebot der rundfunkrechtlichen Chancengleichheit genügten. Dies könne jedoch dahinstehen, da es für die Prüfung keines konkreten Anlasses bedürfe. Insbesondere sei dies dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Zwar sei in der Vorgängervorschrift eine diesbezügliche Beschränkung enthalten gewesen, diese sei aber bewusst nicht übernommen worden. Auch würde die Forderung, dass die zuständige Landesmedienanstalt die Unterlagen erst anfordern dürfe, wenn sich ein Missstand aufdränge, die Sicherstellung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Vielfaltsziele erheblich gefährden.

Das von der Klägerin angegriffene Auskunftsverlangen verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere hätte die Beklagte die von ihr benötigten Informationen nicht durch eine bloße Befragung der Klägerin erhalten, da diese von einem unrichtigen Entgeltbegriff ausgehe. Es sei deshalb erforderlich, die Verträge anzufordern, um die Höhe der tatsächlich verlangten Entgelte überprüfen und insbesondere auch die von den jeweiligen Programmveranstaltern verlangten Entgelte vergleichen zu können. Nur so könne die Beklagte beurteilen, ob die Klägerin die Anbieter von Programmen durch die Ausgestaltung der Entgelte unbillig behindere oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund gleichartige Anbieter unterschiedlich behandele.

Der Klägerin sei zuzugeben, dass das Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht der Gesetzgebung des Bundes unterliege. Das Rundfunkrecht diene jedoch der Sicherung der Meinungsvielfalt als Ausprägung der grundrechtlich gewährleisteten Informations- und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Dabei stünden die Regelungen des Wettbewerbsrechts und des Rundfunkstaatsvertrags in keinem Spezialitätsverhältnis, sondern seien aufgrund ihrer unterschiedlichen Schutzzwecke parallel nebeneinander anwendbar. Wie bereits ausgeführt, wirke die Klägerin mit ihrer Entscheidung, ob und zu welchen Bedingungen sie mit Programmveranstaltungen Vereinbarungen zur Aufnahme von deren Programmen auf der ... Plattform abschließe, auf die über die Plattform verbreiteten Programme ein. Somit sei jedenfalls auch Rundfunkrecht betroffen und seien die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags anwendbar.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 wiederholte und vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen.

Die Beigeladenen stellten keinen Antrag, die Beigeladenen zu 2. und 5. führten aber mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 5. Mai 2010 weder in seinem Tenor noch in seiner Begründung eine Aussage dazu treffe, dass der Beklagten eine über § 52d RStV hinausgehende Prüfungskompetenz zukomme. Ob die Klägerin Plattformanbieterin sei, könne dahinstehen, da die Prüfungskompetenz der Beklagten auch bei Plattformanbietern auf Entgelte und Tarife beschränkt sei. Die rundfunkstaatsvertraglichen Regelungen erlaubten keine umfassende Durchleuchtung der Geschäftsbeziehungen zwischen Plattformanbietern und Sendeunternehmen, wie sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 52d RStV ergebe. Die Klägerin erhebe jedoch unstreitig keine Einspeisegebühren, so dass die „Saldierungstheorie“ der Beklagten - die auch dem Wortlaut des § 52d RStV widerspreche - am vorliegenden Fall vorbeigehe. Die Meinungsvielfalt im Sinne der Plattformregulierung sei nicht tangiert, da die Fernsehprogramme über Satellit, Kabel, terrestrisch bzw. über das Internet in analoger sowie in normaler digitaler Qualität (SD) angeboten würden. Es gehe somit vorliegend nur um die Frage, ob ein Fernsehprogramm zusätzlich in einer weiteren technischen Qualität zur Verfügung stehe. Zudem bestehe, wenn die Schwellenwerte des § 26 RStV nicht erreicht würden, ein erheblicher Begründungsaufwand für ein aufsichtliches Einschreiten, das die Beklagte bislang schuldig geblieben sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Entgelte und Tarife grundsätzlich zulässig sei und die unterschiedliche finanzielle Ausstattung der unterschiedlichen Sendeunternehmen keine Gefahr der Beeinträchtigung für die Meinungsvielfalt begründe. Kleine Sendeunternehmen würden an keiner Stelle vom Meinungsmarkt ferngehalten, verdrängt oder auch nur ungleich behandelt. Lediglich erzielten diese aus der Veranstaltung ihrer für das Publikum weniger attraktiven Programme geringere Einnahmen Die Durchleuchtung der gesamten Geschäftsbeziehungen müsste beispielsweise auch die Lizenzerlöse aus der Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG umfassen, für die nicht nur die Kompetenz der Landesmedienanstalten fehle, sondern sogar eine vorrangige Sonderzuständigkeit des Deutschen Patent- und Markenamts bzw. dessen Schiedsstelle und des OLG München bestehe. Eine Gesamtbetrachtung der Geschäftsbeziehungen sei daher nicht möglich. Niemand vertrete die Auffassung, dass der Umstand, dass Werbeeinnahmen bei Sendeunternehmen mit höheren Marktanteilen deutlich höher sind, die Meinungsvielfalt beeinträchtige. Diese Geldflüsse hätten jedoch einen viel größeren Umfang als die urheberrechtlichen Lizenzgebühren oder die HD-Entgelte.

Das umfassende Herausgabeverlangen sei auch unverhältnismäßig, da eine Schätzung möglich sei und die Beklagte auch im Vorfeld keine konkreten Fragen formuliert habe, um in der Folge konkrete und weniger beeinträchtigende Informationsbegehren zu formulieren. Erforderlich im Sinne von § 52e RStV könne niemals pauschal alles sein, was mit der Geschäftsbeziehung zu tun habe, wie auch § 22 Abs. 5 RStV verdeutliche. Der Verweis der Beklagten auf die Geheimhaltungspflicht führe dabei nicht weiter, da diese für die Verhältnismäßigkeitsprüfung irrelevant sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom ... ... 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet, da der Bescheid vom 20. Juli 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin daher in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.

Zwar ist den Akten der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Klägerin vor Bescheiderlass gemäß Art. 28 BayVwVfG angehört wurde. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre aber durch die Nachholung der Anhörung im Klageverfahren gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.

II.

Jedoch ist der Bescheid vom 20. Juli 2015 in materieller Hinsicht zu beanstanden, da die darin enthaltene Verpflichtung der Klägerin, die mit den beiden großen privaten Sendergruppen (Mediengruppe RTL Deutschland; ProSiebenSat1 Group) bzw. mit den diesen zuzurechnenden Veranstaltern sowie mit kleineren privaten Veranstaltern in Zusammenhang mit der Verbreitung von deren Angeboten über die Plattform ... derzeit bestehenden bzw. angebotenen vertraglichen Vereinbarungen vorzulegen, nicht von den im RStV enthaltenen Rechtsgrundlagen gedeckt ist.

1. Soweit die Beklagte ihren Bescheid auf § 52d Satz 3 RStV stützt, vermag dieser die Vorlageverpflichtung nicht zu rechtfertigen.

1.1 Gemäß § 52d Sätze 1 bis 3 RStV dürfen Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 und 2 RStV oder § 52b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 RStV hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 RStV sind offenzulegen.

1.2 Nach Auffassung des Gerichts kann sich die Klägerseite nicht darauf berufen, dass diese Vorschrift nicht anwendbar sei, weil die Klägerin keine Plattformanbieterin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV ist.

a) Zum einen steht die Eigenschaft als Plattformanbieterin bereits aufgrund des bestandskräftigen Bescheids der Beklagten vom 5. Mai 2010 verbindlich fest.

aa) Bei diesem Bescheid handelt es sich - anders als die Klägerseite meint - um einen (feststellenden) Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG. Dies ergibt sich nicht nur aus der äußeren Form (Bezeichnung als Bescheid, Tenor und Rechtsbehelfsbelehrung), sondern vor allem auch aus seinem Inhalt, das heißt dem objektiven Erklärungswert, den der Bescheid aus Sicht des Empfängers hat (vgl. Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, VwVfG, § 35 Rn. 54f.). Mit der ausdrücklichen Feststellung, dass die Klägerin Anbieterin einer Plattform i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 12 (heutige Nr. 13) RStV ist, wurde offensichtlich nicht nur die bloße Rechtsmeinung der Beklagten wiedergegeben, sondern insoweit das Rechtsverhältnis zur Klägerin bzw. einzelne sich für diese ergebende Rechte und Pflichten verbindlich festgestellt bzw. geklärt, so dass eine Regelung eines Einzelfalls im Sinne von Art. 35 BayVwVfG getroffen wurde (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 - juris Rn. 13; Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, VwVfG, § 35 Rn. 92). Selbst wenn, wie die Klägerseite vorträgt, eine Ermächtigungsgrundlage für diesen feststellenden Verwaltungsakt fehlen sollte (s. hierzu unten bb), würde dies nichts daran ändern, dass die Beklagte dem Bescheid Verbindlichkeit zugedacht hat (Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, VwVfG, § 35 Rn. 92 m. w. N.).

Schließlich führt auch der Einwand der Klägerin, Gegenstand des damaligen Meinungsaustausches sei ausschließlich die Belegungspflicht nach § 52b RStV gewesen, zu keiner anderen Beurteilung, da der Bescheid vom 5. Mai 2010 in Nr. 1a) abstrakt, das heißt losgelöst von der in Nr. 1 b) geregelten Befreiung von der Belegungspflicht, feststellt, dass die Klägerin Anbieterin einer Plattform ist.

bb) Die im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes grundsätzlich erforderliche Ermächtigungsgrundlage für diesen Verwaltungsakt liegt hier in § 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV, wonach die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen trifft, wenn ein Plattformanbieter unter anderem gegen die Bestimmungen des RStV verstößt.

Eine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist insoweit nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn sich der Ermächtigung durch Auslegung entnehmen lässt, dass sie nicht nur bestimmte Ge- und Verbote, sondern auch damit im Zusammenhang stehende verbindliche Feststellungen erfassen soll. So schließt die Befugnis zum Erlass von Anordnungen grundsätzlich das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ein (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2003 - 6 C 23/02 - juris Rn.14; Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, VwVfG, § 35 Rn. 21, 24f.).

Da die Beklagte in § 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV sozusagen generalklauselartig zum Ergreifen aller erforderlichen Maßnahmen berechtigt ist, kann sie auch die insoweit vorab zu klärende Frage der Eigenschaft als Plattformanbieter verbindlich feststellen.

Selbst wenn aber die genannten Vorschriften keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen sollten, würde dies an der Wirksamkeit des Bescheids vom 5. Mai 2010 nichts ändern, da eine etwaige Fehlerhaftigkeit nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG offensichtlich wäre. Denn dass die Aufsichtsbefugnis der Beklagten - sozusagen als „Minus“ zu den in § 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV genannten Maßnahmen - nicht zugleich die Befugnis zur Feststellung umstrittener und vorgreiflicher Rechtsfragen umfasst, ist für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten und verständigen Beobachter nicht ohne weiteres ersichtlich und drängt sich diesem gerade nicht im Sinne einer „Offensichtlichkeit“ auf (vgl. Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, VwVfG, § 44 Rn. 12 m. w. N.). Daher könnte allenfalls von der Rechtswidrigkeit, nicht jedoch von der Nichtigkeit des Bescheids ausgegangen werden.

b) Im Übrigen spricht nach Ansicht des Gerichts aber auch viel dafür, dass die Klägerin tatsächlich Plattformanbieterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV ist.

aa) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt in seinem Beschluss vom 11. September 2012 (CS 12.1423 - juris Rn. 25ff.) eine Definition des Begriffs des Plattformanbieters in Abgrenzung zum technischen Dienstleister vor, der auch das Gericht folgt. Er führt insoweit Folgendes aus:

„Mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007 (GVBl 2008 S. 161) wurde der Begriff des Plattformanbieters erstmals im Rundfunkstaatsvertrag definiert. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV ist Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet.

Durch diese Legaldefinition sollten Plattformanbieter zum einen von Rundfunkveranstaltern, die Rundfunkprogramme unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbieten (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV), und zum anderen von reinen Telekommunikationsdienstleistern (§ 3 Nrn. 6 und 24 des Telekommunikationsgesetzes [TKG] vom 22.6.2004 [BGBl S. 1190], zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.5.2012 [BGBl S. 958]) abgegrenzt werden (LT-Drs. 15/9667, S. 15; Weisser/Glas, ZUM 2009, S. 914/916). Bei letzteren besteht die alleinige Dienstleistung in der technischen Signalübermittlung der Inhalte, etwa durch Bereitstellung einer Sendestation oder von Satelliten-Übertragungskapazitäten, ohne auf die Zusammenstellung des Angebots Einfluss zu nehmen. Die alleinige Verantwortung für das Programm verbleibt bei den Rundfunkveranstaltern. Telekommunikationsdienstleister unterliegen deshalb keinen speziellen rundfunkrechtlichen Regularien. Im Unterschied dazu stellen Plattformanbieter ein Gesamtangebot auf einer terrestrischen, kabelgebundenen oder satellitengestützten Plattform zusammen, um es anderen (in erster Linie Endverbrauchern) zugänglich zu machen. Entscheidend ist, dass der Plattformanbieter die Zusammenstellung des Angebots auf der Übertragungskapazität bestimmt (LT-Drs. 15/9667, a. a. O.; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag [Stand April 2012], Rn. 50 zu § 2; Schulz in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, Rn. 162 zu § 2 RStV; Christmann, ZUM 2009, S. 7/10). Das ist etwa bei Kabelnetzbetreibern und bei Pay-TV-Paketen der Fall.

Der Plattformanbieter steht somit zwischen dem Rundfunkveranstalter und dem Telekommunikationsdiensteanbieter (Bumke in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Rn. 33 zu § 20 RStV und Rn. 2 zu § 20a RStV). Daran knüpfen erhöhte rundfunkrechtliche Verpflichtungen an, die Plattformbetreiber im Unterschied zu Anbietern lediglich technischer Dienstleistungen zu erfüllen haben. So müssen private Plattformanbieter die Aufnahme ihrer Tätigkeit und die Belegung ihrer Plattform der zuständigen Landesmedienanstalt rechtzeitig anzeigen (§ 52 Abs. 3, § 52b Abs. 4 Satz 3 RStV). Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20a Abs. 1 und 2 RStV für die Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweitem Rundfunk genügt (§ 52 Abs. 2 RStV). Unter anderem muss er Gewähr für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Rundfunkveranstaltung bieten (§ 52 Abs. 2 i. V. m. § 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV). Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung (§ 52a Abs. 1 Satz 1 RStV). Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten (§ 52a Abs. 1 Satz 2 RStV). Auch die Belegung der Plattform unterliegt eingehenden Regularien, insbesondere den Geboten der Zugangsfreiheit, der Chancengleichheit, der Diskriminierungsfreiheit, der Angemessenheit und der Meinungs- und Angebotsvielfalt (§§ 52b bis 52d RStV).

Auch wenn Plattformanbieter selbst keiner Zulassung nach § 20 RStV bedürfen, tragen sie gleichwohl die rundfunkrechtliche (Mit-)Verantwortung für die von ihnen angebotenen Programme, sind bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, zur Umsetzung verpflichtet (§ 52a Abs. 2 Satz 2 RStV) und unter Umständen selbst Adressat von Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten, wenn diese gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend sind (§ 52a Abs. 2 Satz 3 RStV).“

bb) Dies zugrunde gelegt ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin Anbieterin einer Plattform im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV ist. Denn sie erwirbt nicht nur die HD-Sendesignale von den Rundfunkveranstaltern, sondern verschlüsselt diese auch und fasst die Programme zu einem Paket zusammen, das den Endverbrauchern unter Zurverfügungstellung einer Entschlüsselungsmöglichkeit entgeltlich bereitgestellt wird. Auch wenn die Dienstleistung der Klägerin grundsätzlich jedem Rundfunkveranstalter offen steht, entscheidet doch sie in Letztverantwortung darüber, welche Sender sie in ihr Angebot aufnimmt, und somit über „die Auswahl für die Zusammenfassung“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV (vgl. a. amtliche Begründung zum 10. RÄStV, abgedruckt bei Hartstein/Ring u. a., Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand Februar 2016, A 2.8). In gewisser Weise hat sie damit auch die Funktion eines „Torwächters“ inne, der potentiell die Meinungsvielfalt gefährden könnte. Da die Kunden die Sender in HD-Qualität in der Regel nur dann empfangen können, wenn sie kostenpflichtige Angebote, wie das der Klägerin, in Anspruch nehmen, handelt es sich - auch wenn in diesem Angebot keine Pay-TV-Sender als solche enthalten sind - letztendlich um ein Pay-TV-Paket und damit nach der oben genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs um eine Plattform im rundfunkrechtlichen Sinn. Anders als Telekommunikationsdienste, bei denen die Dienstleistung schon durch die Telekommunikationsverbindung als solche erfüllt wird, fasst die Klägerin bestimmte Inhalte zusammen bzw. bestimmt über die Auswahl und trägt die Verantwortung für das Endprodukt. Da selbst die ausschließliche Bündelung von Rundfunkprogrammen vom Plattformbegriff erfasst ist, ist die Klägerin, die nicht nur auf ein bei ihr erhältliches bestimmtes Programmpaket werbend hinweist, sondern ein eigenes Paket „schnürt“, nicht nur reiner Vermarkter, sondern Anbieter einer Plattform (vgl. Hartstein/Ring u. a., Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand Februar 2016, § 2 RStV Rn. 49ff.).

cc) Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass die Endkunden ohne die Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin (bzw. vergleichbarer Anbieter) in der Lage wären, die Sender in SD-Qualität zu empfangen. Denn viele Endkunden legen mittlerweile, insbesondere aufgrund der immer größeren Fernseher mit immer besserer Auflösung, besonderen Wert darauf, die TV-Programme in bestmöglicher, das heißt HD-Qualität zu empfangen. Ein derartiger Empfang ist hinsichtlich vieler privater Sender aber nur möglich, wenn die Kunden einen Vertrag mit der Klägerin (oder einem vergleichbaren Anbieter) schließen. Da diese Anbieter aber letztendlich über die Zusammensetzung ihres Angebots entscheiden, ist nicht ausgeschlossen, dass sie für den HD-Bereich Einfluss auf die Meinungsvielfalt haben.

dd) Ebenso wenig dürfte hier maßgeblich sein, dass die Klägerin nicht über eigene Übertragungskapazitäten verfügt, sondern die Rundfunkanstalten diese selbst bei den Satellitenbetreibern erwerben. Insbesondere lässt sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV nicht entnehmen, dass der Anbieter des Gesamtangebots über eigene Übertragungskapazitäten auf dem Satelliten oder im Kabelnetz verfügen muss, um Plattformanbieter zu sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der amtlichen Begründung zum 10. Rundfunkstaatsänderungsvertrag, der nur auf die Zusammenstellung des Angebots auf „der“, nicht auf der „eigenen“, Übertragungskapazität abstellt. Auch der Sinn und Zweck der Vorschriften des RStV, insbesondere der §§ 52ff. RStV, die Meinungsvielfalt zu sichern (vgl. Hartstein/Ring u. a., Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand Februar 2016, § 52 RStV Rn. 2), spricht dafür, auf diesen Punkt nicht entscheidend abzustellen. Denn für den Endkunden und damit auch für die Meinungsvielfalt spielt es keine Rolle, ob sich die Klägerin die für die Ausstrahlung der Programme in HD-Qualität erforderlichen Satelliten-Kapazitäten selbst besorgt oder diese Kapazitäten von den Rundfunkveranstaltern oder gar Dritten erworben werden. In jedem Fall nutzt die Klägerin beim Zusammenfassen der Rundfunkprogramme die digitale Kapazität und nimmt auf die inhaltliche Gestaltung bzw. Zusammenstellung des Angebots aktiv Einfluss, so dass sie sowohl die reine Transport- als auch die reine Werbefunktion verlässt. Insbesondere erfolgt die Programmbündelung hier nicht aus technischen Gründen, sondern aufgrund des jeweiligen Geschäftsmodells (vgl. Hartstein/Ring u. a., Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand Februar 2016, § 2 RStV Rn. 51, 53). Auch wenn die Übertragungskapazitäten des Satelliten allen privaten Sendern zur Verfügung stünden, könnte die Klägerin durch eine entsprechende Auswahlentscheidung steuern, welche Sender von ihren Endkunden tatsächlich in HD-Qualität empfangen werden.

Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben, zumal § 52d RStV hier auch aus anderen Gründen keine Anwendung findet:

1.3 Auch wenn es sich bei der Klägerin um eine Anbieterin einer Plattform im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV handelt, ermächtigt § 52d RStV nicht zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, da die Klägerin von den Belegungspflichten des § 52b Abs. 1 und 2 RStV entsprechend § 52b Abs. 3 Nr. 1 RStV befreit ist.

a) Dass eine derartige Befreiung erfolgt ist, ist zwischen den Parteien unstreitig, ergibt sich aber auch aus der entsprechenden Feststellung im bestandskräftigen Bescheid vom 5. Mai 2010. Ob diese (insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „entsprechende Angebote“ in § 52b Abs. 3 Nr. 1 RStV nicht unproblematische) Einstufung zu Recht erfolgt ist, kann hier folglich dahingestellt bleiben.

b) Nach dem Wortlaut des § 52d RStV sind aber nur Entgelte und Tarife „für Angebote nach § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2“ RStV offenzulegen. Es werden also nur die Bereiche der Plattform angesprochen, die mit Angeboten belegt sind, die den must- und cancarry-Verpflichtungen entsprechen. Nur insoweit findet eine Entgelt- und Tarifkontrolle statt (vgl. Hartstein/Ring u. a., Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand Februar 2016, § 52d RStV Rn. 7). Aufgrund der Befreiung der Klägerin von den Belegungspflichten des § 52b Abs. 1 und 2 RStV gibt es bei ihr aber keinen must- oder cancarry-Bereich.

Das Argument der Beklagten, unter Angeboten nach § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 RStV seien die in diesen Vorschriften genannten Programme, das heißt Fernsehangebote als solche, gemeint, findet im Wortlaut des § 52d RStV dagegen keine Stütze. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, wäre es naheliegender gewesen, in diesem Fall z. B. die Formulierung „Entgelte und Tarife für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen“ statt „Entgelte und Tarife für Angebote nach § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 RStV“ zu wählen.

Bestätigt wird dies letztendlich auch durch Sinn und Zweck der genannten Vorschriften. Eine Befreiung gemäß § 52b Abs. 3 Nr. 1 RStV erfolgt, wenn der Anbieter oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht. Denn in diesem Fall besteht regelmäßig keine Gefahr für die Meinungsvielfalt. Wenn aber eine derartige Gefährdung der Meinungsvielfalt nicht anzunehmen ist, besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung, die entsprechenden Entgelte und Tarife zu kontrollieren. Ob insoweit einzelne Rundfunkveranstalter benachteiligt werden, ist dann primär eine Frage des Kartell- bzw. Wirtschaftsrechts.

1.4 Im Übrigen ist die Anordnung im Bescheid vom 20. Juli 2015 aber auch deswegen nicht von § 52d Satz 3 RStV gedeckt, weil dieser die Plattformanbieter nur zur Offenlegung von Entgelten und Tarifen verpflichtet.

a) Unter Entgelten bzw. Tarifen im Sinne des § 52d RStV sind diejenigen Zahlungen zu verstehen, die die Rundfunkveranstalter an den Plattformanbieter für die Einspeisung bzw. Verbreitung ihrer Programme entrichten, also die Gegenleistungen für den Dienst des Plattformanbieters, nicht dagegen z. B. Zahlungen, die der Plattformanbieter an die Rundfunkveranstalter leistet. Dies ist bereits dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen, wird im Übrigen aber auch durch die amtliche Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (zu § 52d, abgedruckt bei Hartstein/Ring u. a., Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand Februar 2016, A 2.8) bestätigt (z. B.: „Inhalt des Verbreitungsvertrages, insbesondere das zu zahlende Entgelt“, „Verbreitungsentgelte“) und ergibt sich nicht zuletzt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn eine Gefahr für die Meinungsvielfalt durch die Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter kann nur gegeben sein, wenn der Plattformanbieter unangemessene Bedingungen stellt bzw. die von ihm geforderten Entgelte/Tarife innerhalb der verschiedenen Rundfunkveranstalter in ungerechtfertigter Weise differenzieren (vgl. a. Hartstein/Ring u. a., a. a. O., § 52d RStV Rn. 4, 6). Wenn dagegen der Rundfunkveranstalter seinerseits vom Plattformanbieter unangemessene Vergütungen verlangt, so dass unter Umständen sogar der Vertrag mit diesem nicht zustande kommt, ist das letztendlich seine eigene Entscheidung und nicht Gegenstand der Plattformregulierung gemäß §§ 52ff. RStV.

b) Wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am ... ... 2016 unstrittig gestellt haben, erhebt die Klägerin von den Rundfunkveranstaltern keine Einspeiseentgelte. Welche Entgelte die Klägerin sonst noch (abgesehen von Entgelten im Sinne von § 52c Abs. 2 Satz 1 RStV, hierzu s.u. 2.) verlangen könnte, konnte auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel machen.

Zwar ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass in dem vom Plattformanbieter an die Rundfunkveranstalter zu zahlenden Entgelt für die Zurverfügungstellung der (HD-)Signale ein Einspeiseentgelt dergestalt „versteckt“ ist, dass die entsprechenden Geldströme bei Festlegung der Entgelthöhe verrechnet werden. Zum einen würde dies aber gerade die Erhebung eines Einspeiseentgelts voraussetzen, was hier unstrittig nicht der Fall ist, zum anderen bestehen vorliegend auch keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Saldierung. Die Beklagte hat selbst ausgeführt, dass ihr nur bekannt ist, dass einige Kabelnetzbetreiber Einspeiseentgelte verlangen, und dass es gegen die Klägerin keine offiziellen Beschwerden von Rundfunkveranstaltern gibt.

c) Selbst wenn aber die Klägerin - wie unstrittig nicht - Einspeiseentgelte erheben sollte, würde dies die Beklagte nicht dazu berechtigen, von dieser die Vorlage sämtlicher Vereinbarungen zu verlangen. Denn sowohl der Wortlaut des § 52d RStV als auch die amtliche Begründung zu dieser Vorschrift (vgl. Hartstein/Ring u. a., Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand Februar 2016, A 2.8) sprechen nur von der Pflicht zur Offenlegung der Entgelte und Tarife. Dieser Pflicht wird laut amtlicher Begründung bereits genügt, wenn auf Nachfrage der Landesmedienanstalt eine entsprechende Information erfolgt (vgl. a Hartstein/Ring u. a., a. a. O., § 52d RStV Rn. 10). Auch § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPS sieht unter Verweis auf § 52d RStV nur die Vorlage einer Entgelt- und Tarifliste vor. Auf § 6 Abs. 1 ZPS, wonach auf Verlangen der zuständigen Medienanstalt alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sind, die für die Prüfung nach §§ 51b, 52 und 52a bis 52d RStV erforderlich sind, kann sich die Beklagte insoweit nicht berufen, da sich diese Vorschrift nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf § 52e RStV bezieht (hierzu s.u. 3.).

Die umfassende Vorlage sämtlicher bestehender bzw. angebotener Verträge, wie sie Inhalt des Bescheids vom 20. Juli 2015 ist, kann daher schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht auf § 52d RStV gestützt werden, zumindest aber ist ein derartiges Verlangen unverhältnismäßig, da die Verpflichtung zur Vorlage von Entgelt- und Tariflisten ein milderes Mittel darstellen würde.

2. Soweit sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom ... 2016 auf § 52c Abs. 2 Satz 1 RStV als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid berufen hat, ergibt sich daraus keine andere rechtliche Beurteilung. Dieser regelt, dass unter anderem die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems und die Entgelte hierfür der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen sind. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass aus den oben genannten Gründen (s. 1.4 Buchst. a) unter „Entgelten für ein Zugangsberechtigungssystem“ nur solche zu verstehen sind, die der Plattformanbieter von den Rundfunkveranstaltern verlangt. Nach Angaben der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. und 5. in der mündlichen Verhandlung werden von den Beigeladenen jedoch keine derartigen Entgelte für das Zugangsberechtigungssystem an die Klägerin gezahlt. Zum anderen berechtigt auch diese Vorschrift die Beklagte allenfalls dazu, den Plattformanbieter zur Angabe etwaiger Entgelte zu verpflichten, nicht jedoch dazu, die Vorlage sämtlicher Vereinbarungen zwischen den Rundfunkanbietern und dem Plattformanbieter in ihrer Gesamtheit zu verlangen.

3. Auch § 52e RStV trägt die streitgegenständliche Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher Verträge nicht.

3.1 Nach dieser Vorschrift sind Anbieter von Plattformen verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. §§ 21 bis 24 RStV gelten entsprechend. Ob ein Verstoß gegen § 52c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RStV oder § 52d RStV vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.

3.2 Entgegen der Auffassung der Klägerseite steht der Anwendung des § 52e RStV nicht entgegen, dass § 52d Satz 3 RStV insoweit lex specialis wäre. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 52e Satz 2 RStV, der ausdrücklich auf Verstöße gegen § 52d RStV Bezug nimmt, sowie aus § 6 Abs. 1 ZPS, der zu § 52e RStV ausdrücklich regelt, dass alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sind, die für die Prüfung unter anderem nach § 52d RStV erforderlich sind (vgl. a. Hartstein/Ring u. a. Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand Februar 2016, § 52e RStV Rn. 4: „umfassende Mitwirkungspflichten der Plattformanbieter“).

3.3 Ebenso wenig greift der Einwand der Klägerin, § 52e RStV sei nicht anwendbar, weil die Klägerin keine Plattformanbieterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV sei. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen (s. 1.2) Bezug genommen.

3.4 Der streitgegenständlichen Verpflichtung steht auch nicht das Interesse der Klägerin sowie der Beigeladenen an der Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse entgegen. Denn gemäß § 52e Abs. 1 i. V. m. § 24 RStV und § 6 Abs. 3 ZPS ist die Beklagte insoweit zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.

3.5 Ob, wie die Beklagte meint, die Vorlage von Unterlagen gemäß § 52e RStV auch anlassunabhängig verlangt werden kann, wofür spricht, dass diese Vorschrift - anders als noch § 53 Abs. 3 RStV in der bis 31. August 2008 geltenden Fassung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags - keine Beschwerde oder ähnliches voraussetzt, kann hier dahingestellt bleiben, da die Vorlage der streitgegenständlichen Unterlagen zumindest nicht „erforderlich“ im Sinne von § 52e RStV ist (s.u. 3.6).

3.6 Gemäß § 52e Abs. 1 Satz 1 RStV sind die Plattformanbieter verpflichtet, der zuständigen Landesmedienanstalt die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtung wird durch § 6 ZPS näher konkretisiert, wonach (unter anderem) die Unterlagen vorzulegen sind, die für die Prüfung nach §§ 51b, 52 und 52a bis 52d RStV erforderlich sind.

a) Dieses Gebot der Erforderlichkeit ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der alle staatliche Gewalt bindet, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers oder, wie hier, einer Juristischen Person des Privatrechts in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1965, BVerfGE 19, 342, 348 f.). Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich, ob erstens ein geeignetes Mittel, zweitens ein erforderliches Mittel und drittens, ob weiter Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1969, BVerfGE 27, 211, 219).

b) Hintergrund des Bescheids vom 20. Juli 2015 ist die Absicht der Beklagten, zu prüfen, ob die Einspeisekonditionen der Klägerin den Vorgaben der Regeln der Plattformregulierung entsprechen (s. S. 2 des streitgegenständlichen Bescheids). In Betracht kommt somit primär die Vorlage von Unterlagen zur Prüfung nach § 52d RStV. Es ist aber bereits äußerst fraglich, ob die Verpflichtungen des § 52d RStV aufgrund der Befreiung der Klägerin von den Belegungspflichten gemäß § 52b Abs. 3 Nr. 1 RStV für diese überhaupt greifen (s.o. 1.3). Im Übrigen ermächtigt diese Vorschrift nur zur Prüfung und Vorlage der Entgelte und Tarife, die die Klägerin von den Beigeladenen verlangt (s.o. 1.4). Auch die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung am ... ... 2016 sowie in ihrem Schriftsatz vom 29. Februar 2016 (S. 9/10) angegeben, dass sie die Gesamtregelungen brauche, um die Zahlungsströme beurteilen zu können. Für diese Beurteilung ist die Vorlage sämtlicher bestehender und angebotener Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zwar grundsätzlich geeignet, aber nicht erforderlich. Denn insofern wäre es zumindest ausreichend und somit ein im Verhältnis zur streitgegenständlichen Anordnung milderes Mittel, nur diejenigen Vertragsklauseln der mit den Beigeladenen geschlossenen (oder diesen angebotenen) Vereinbarungen (falls vorhanden) anzufordern, die sich auf die Zahlungsströme zwischen den Vertragsparteien beziehen. Bereits mit diesen Angaben könnte die erwünschte rundfunkrechtliche Bewertung der Zahlungsströme durchgeführt werden. Werden dagegen - wie hier - für diese Überprüfung unnötige Informationen angefordert, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor (vgl. Hartstein/Ring u. a. Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand Februar 2016, § 52e RStV Rn. 5). Auf die Frage, ob das streitgegenständliche Vorlageverlangen auch deswegen unverhältnismäßig ist, weil die Klägerin und die Beigeladenen zu 2. und 5. übereinstimmend erklärt haben, dass Erstere keine Entgelte verlangt, und keinerlei Anhaltspunkte für die Wahrheitswidrigkeit dieser Auskünfte vorliegen, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

c) Entsprechendes gilt für eine Prüfung der Entgeltregelungen gemäß § 52c Abs. 2 Satz 1 RStV. Denn auch nach dieser Vorschrift kann die Beklagte nur die Anzeige etwaiger Entgelte für Zugangsberechtigungssysteme, nicht aber die Vorlage der Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit verlangen (s.o. 2.), so dass die entsprechende Verpflichtung im streitgegenständlichen Bescheid auch insoweit nicht erforderlich im Sinne von § 52e RStV bzw. unverhältnismäßig ist (s.o. 3.6 Buchst. a).

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder – Sektor übergreifend – einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen durchführen.

(2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die zur Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlichen Ermittlungen durchführen. Sie können dabei von den betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.

(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte um Stellungnahme bitten.

(4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59, 59a, 59b und 61 gelten entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei begründetem Verdacht des Bundeskartellamts auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Regelungen zum Betreten von Räumlichkeiten der Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen gemäß § 59a sowie die Regelungen zu Durchsuchungen nach § 59b keine Anwendung finden.

(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist ab der Veröffentlichung eines Abschlussberichts über eine Sektoruntersuchung nach Absatz 5 für vier Monate ausgeschlossen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.